BT-Drucksache 17/13528

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12578 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Vom 15. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13528
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12578 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten
im Strafverfahren

A. Problem

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das
Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sowie der
Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in
Strafverfahren. Der Gesetzentwurf sieht hierzu eine Neufassung von § 187 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor, der das Recht auf Unterstützung durch
einen Dolmetscher bzw. Übersetzer normiert und der für die Fälle nichtrichter-
licher Vernehmung durch entsprechende Verweise in der Strafprozessordnung
(StPO) in Bezug genommen werden soll. Zur Umsetzung der durch die Richt-
linie 2012/13/EU vorgegebenen Belehrungspflichten sowie der Pflicht, Beleh-
rungen aktenkundig zu machen, sieht der Gesetzentwurf vor, die in diesem Be-
reich bereits geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichts-
verfassungsgesetzes punktuell zu erweitern.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Unter anderem empfiehlt
der Ausschuss anknüpfend an eine Prüfbitte des Bundesrates, in § 189 Absatz 4
GVG-E klarzustellen, dass die als Dolmetscher oder Übersetzer herangezogene
Person in jedem Fall Verschwiegenheit über die Umstände wahren soll, von de-
nen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt. Entsprechend einem
Vorschlag des Bundesrates empfiehlt der Ausschuss zudem, bei der vorgesehe-
nen Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten darüber, dass er in den Fällen des
§ 140 Absatz 1 und 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers beanspruchen
könne, klarzustellen, dass ein solches Recht nur nach Maßgabe von § 141

Absatz 1 und 3 StPO besteht.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE.

Drucksache 17/13528 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13528

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12578 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. Dem § 189 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm
bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren.
Hierauf weist ihn das Gericht hin.“ ‘

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort
„Verteidigers“ die Wörter „nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3“ ein-
gefügt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Verteidigers“ die Wörter „nach
Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3“ eingefügt.

Berlin, den 15. Mai 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter
Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/12578 in seiner 131. Sitzung am 15. Mai 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, der
im Rechtsausschuss von den Fraktionen der CDU/CSU und
FDP eingebracht und der mit gleichem Abstimmungsergeb-
nis angenommen wurde.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 17/12578
verwiesen.

Zu Nummer 1 (§ 189 Absatz 4 – neu – GVG)

Die Empfehlung dient der Klarstellung und Vereinfachung
der Regelung in § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes (GVG) mit Blick auf die Prüfbitte des Bundesrates.
Die Formulierung in Satz 1 stellt klar, dass die als Dolmet-
scher oder Übersetzer herangezogene Person in jedem Fall
Verschwiegenheit über die Umstände wahren soll, von de-
nen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt.
Unberührt hiervon bleiben die Verschwiegenheitspflichten,
die bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehen.
Dies betrifft insbesondere die berufsrechtlichen Verschwie-
genheitspflichten in den Dolmetschergesetzen der Länder.
Diese berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten der

Der Standort der Regelung soll unverändert bleiben. Eine
Verortung der gesetzlichen Regelung in § 187 GVG und da-
mit die Geltung lediglich im Strafverfahren, wie sie der
Bundesrat vorgeschlagen hat, ist nicht beabsichtigt. Denn
die Neuregelung zur Verschwiegenheit der Dolmetscher und
Übersetzer ist über das strafgerichtliche Verfahren hinaus
im Interesse der Verfahrensbeteiligten zu begrüßen. Sie soll
daher einheitlich für alle Verfahren der ordentlichen Ge-
richtsbarkeit gelten.

Zu Nummer 2 (Änderung von Artikel 2)

Zu Buchstabe a (Änderung des § 114b Absatz 2 Satz 1
Nummer 4a StPO)

Die Empfehlung setzt den Vorschlag des Bundesrates um,
dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zuge-
stimmt hat. Die vorgeschlagene Verweisung auf § 141
Absatz 1 und 3 der Strafprozessordnung (StPO) stellt ledig-
lich klar, dass die Belehrungspflicht sich auch auf das in
§ 141 StPO geregelte Verfahren der Bestellung des Pflicht-
verteidigers erstreckt. Insoweit wird bereits in der Gesetzes-
begründung darauf hingewiesen, dass mit der Neuregelung
keine Änderung bezüglich der Auslegung und Anwendung
des § 141 Absatz 3 StPO einhergehen soll.

Zu Buchstabe b (Änderung des § 136 Absatz 1 StPO)

Die Empfehlung setzt den Änderungsvorschlag des Bundes-
rates um, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
zugestimmt hat. Die vorgeschlagene Verweisung auf § 141
Absatz 1 und 3 StPO stellt lediglich klar, dass die Beleh-
rungspflicht sich auch auf das in § 141 StPO geregelte Ver-
fahren bei der Bestellung des Pflichtverteidigers erstreckt.
Insoweit wird bereits in der Gesetzesbegründung darauf
hingewiesen, dass mit der Neuregelung keine Änderung be-
züglich der Auslegung und Anwendung des § 141 Absatz 3
StPO einhergehen soll.

Berlin, den 15. Mai 2013

Dr. Patrick Sensburg Burkhard Lischka Jörg van Essen
Drucksache 17/13528 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Burkhard Lischka,
Jörg van Essen, Halina Wawzyniak und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/12578 in seiner 228. Sitzung am 14. März 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur Beratung überwiesen.

Länder stehen kompetenzrechtlich neben der verfahrensbe-
zogenen Verschwiegenheitsregelung im Gerichtsverfas-
sungsgesetz. Die generelle Belehrungspflicht des Gerichts in
Satz 2 dient der Sicherstellung der Einheitlichkeit der Quali-
tät der Dolmetschungs- und Übersetzungsleistungen.

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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