BT-Drucksache 17/13472

Exorbitante Managergehälter begrenzen

Vom 14. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13472
17. Wahlperiode 14. 05. 2013

Antrag
der Abgeordneten Joachim Poß, Ingo Egloff, Burkhard Lischka, Sebastian
Edathy, Petra Ernstberger, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Dr. Eva Högl, Ute
Kumpf, Christine Lambrecht, Thomas Oppermann, Stefan Rebmann, Marianne
Schieder (Schwandorf), Sonja Steffen, Christoph Strässer, Dr. Frank-Walter
Steinmeier und der Fraktion der SPD

Exorbitante Managergehälter begrenzen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Managergehälter sind in Deutschland teilweise so hoch, dass ein sinnvoller Zu-
sammenhang zwischen Leistung und Einkommen nicht mehr erkennbar ist.
Millionenabfindungen im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern,
aber auch bei Unternehmenszusammenschlüssen lassen oftmals den Zusam-
menhang zwischen wirtschaftlichem Erfolg, persönlichem Risiko und Einkom-
men vermissen. Die Steigerungen bei den Vorstandsgehältern heben sich von
der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung ab.

2009 trat das „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ in Kraft.
Es hat in Teilbereichen durchaus gute Wirkung gezeigt. So sollen sich bei-
spielsweise die variablen Vergütungsbestandteile an einer nachhaltigen Unter-
nehmensentwicklung orientieren. Das weitere Ansteigen der Gehälter konnte
aber nicht verhindert werden. In extremen Fällen haben Manager nach erhebli-
cher Kritik aus der Bevölkerung, auch aus Wirtschaftskreisen und der Politik
auf vereinbarte Gehälter und Abfindungen verzichtet, weil sie in der Höhe nicht
mehr vertretbar und erklärbar waren.

Ein zu starkes Gewicht variabler und vor allem kurzfristig ausgerichteter Ver-
gütungsbestandteile richtet das unternehmerische Handeln und Entscheiden zu
sehr auf Risiken und kurzfristige Erfolge aus – und das nicht nur in der Finanz-
branche, sondern weit darüber hinaus. Es ist sehr zu begrüßen, dass im Rahmen
der europäischen Umsetzung von Basel III zumindest für die Finanzbranche
der Beschluss gefasst wurde, dass variable Vergütungsbestandteile in der Regel
nicht das fixe Grundgehalt übersteigen dürfen.

Es ist deshalb sinnvoll, von vornherein auf Vergütungen hinzuwirken, die leis-
tungs- und marktgerecht sind, kurzfristige und risikoreiche Entscheidungen fi-
nanziell unattraktiv machen, zu nachhaltiger Unternehmensführung motivieren,

von Beschäftigtenseite mitgetragen und mit verantwortet werden, in der Höhe
angemessen und transparent sind und vom Steuerzahler nur in begrenzter Höhe
mitfinanziert werden.

Dass zu hohe Vorstandsvergütungen und falsche Vergütungsstrukturen von im-
mer mehr Menschen nicht mehr akzeptiert werden, zeigt auch die Volksabstim-
mung zur „Abzocker-Initiative“ in der Schweiz. Dort wird jetzt in Zukunft bei

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börsennotierten Unternehmen die Hauptversammlung über die Gehälter der
Manager entscheiden.

Was für die Schweiz vielleicht eine Lösung sein mag, wäre für Deutschland ein
deutlicher Rückschritt. In der Realität treffen oft Banken, institutionelle Anle-
ger und internationale Beteiligungsgeber die Entscheidungen der Hauptver-
sammlung. Für sie stehen oft Renditeüberlegungen im Vordergrund; an einer
Begrenzung der Vorstands- und Managergehälter sind sie in der Regel nicht in-
teressiert.

In der Hauptversammlung geben damit ausschließlich Kapitalinteressen den
Ton bei den Gehaltsverhandlungen an. Hierzulande ist der Aufsichtsrat jedoch
in mitbestimmten Unternehmen ab einer Größe von 500 Beschäftigten auch mit
Arbeitnehmervertretern besetzt. Es ist in der Sache richtig und trägt zur Akzep-
tanz der Entscheidung bei, wenn die Festsetzung der Bezüge auch von der Ar-
beitnehmerseite mit verhandelt und mit verantwortet wird. Dieser wünschens-
werte Einfluss der Arbeitnehmerseite würde bei einer Verlagerung der Ent-
scheidung auf die Hauptversammlung entfallen. Das ist abzulehnen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach

1. § 76 Absatz 1 des Aktiengesetzes (AktG) derart geändert wird, dass der Vor-
stand bei der Leitung des Unternehmens explizit auf das Wohl des Unterneh-
mens, insbesondere seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Aktio-
närinnen und Aktionäre sowie auf das Wohl der Allgemeinheit verpflichtet
wird;

2. die steuerliche Absetzbarkeit von Vorstands- und sonstigen Managergehäl-
tern einschließlich Boni und von Abfindungen als Betriebsausgaben auf
500 000 Euro und maximal 50 Prozent der Beträge, die 500 000 Euro über-
steigen, begrenzt wird;

3. Vorstandsgehälter begrenzt werden, indem

a) § 87 AktG derart geändert wird, dass der Aufsichtsrat eine strikt einzu-
haltende Höchstgrenze für das Verhältnis zwischen der Gesamtvergütung
der einzelnen Vorstandsmitglieder und dem durchschnittlichen Arbeit-
nehmereinkommen des jeweiligen Unternehmens bestimmen muss, wel-
che durch die vertraglichen Vorstandsvergütungen nicht überschritten
werden darf,

b) § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuchs derart ergänzt wird, dass diese
Relation zwischen Vorstandsvergütungen und Arbeitnehmereinkommen
für die einzelnen Vorstände im Anhang des Jahresabschlusses veröffent-
licht wird;

4. die Vergütung von Vorständen von Aktiengesellschaften neu strukturiert
wird, indem § 87 AktG derart geändert wird,

– dass mindestens 30 Prozent der variablen Vergütungsbestandteile eine
vierjährige Bemessungsgrundlage haben und sich an sozialen, gesell-
schaftlichen, ökologischen und nachhaltig ökonomischen Kennziffern
orientieren müssen,

– dass ein Maximalverhältnis zwischen Grundgehalt und Boni festgelegt
wird, welches durch die vertraglichen Vergütungsregelungen nicht über-
schritten werden darf;

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5. die Herabsetzung von Vorstandsbezügen im Fall der Lageverschlechterung
zwingender ausgestaltet wird, indem die Vorschrift in § 87 Absatz 2 AktG
zu einer zwingenden Regelung umgestaltet wird, von der nur in eng um-
grenzten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.

Berlin, den 14. Mai 2013

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

Begründung

Zu Nummer 1

Durch den immer stärker werdenden Einfluss von institutionellen Anlegern,
kürzere Laufzeiten von Arbeitsverträgen von Vorständen und Vergütungsan-
reize, die sich an kurzfristigen Unternehmenserfolgen orientieren, ist nicht
mehr gesichert, dass die unternehmerischen Entscheidungen von Vorständen
die Interessen der verschiedenen Stakeholder berücksichtigen und auf langfris-
tigen Unternehmenserfolg ausgerichtet sind.

Mit der Verpflichtung des Vorstandes auf das „Wohl des Unternehmens“ wird
der langfristige Unternehmenserfolg stärker in den Fokus gerückt. Die Konkre-
tisierung, welche Interessengruppen besondere Berücksichtigung finden sollen,
verdeutlicht, wer von der Leitung des Unternehmens besonders betroffen ist
und schließt eine einseitige Wahrung von Interessen einer einzelnen Gruppe
aus.

Zu Nummer 2

Die Entwicklung der Managergehälter hat sich in den letzten Jahren von der
Einkommensentwicklung abgekoppelt. Es ist daher geboten, dieser Entwick-
lung durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegenzuwirken. Neben Änderun-
gen im Aktiengesetz sind dabei auch steuerrechtliche Bestimmungen zu korri-
gieren.

Es soll die Abzugsfähigkeit von Vorstandsvergütungen als Betriebsausgaben
begrenzt werden. Die Abzugsbegrenzung soll dazu beitragen, die Angemessen-
heit solcher Bezüge sicherzustellen. Es handelt sich um eine Angemessenheits-
grenze für steuerliche Zwecke. Konkret sollen Bezüge bis 500 000 Euro pro
Jahr und Vorstandsmitglied als Betriebsausgaben abziehbar sein. Bezüge, die
den Betrag von 500 000 Euro übersteigen, sind nur noch zur Hälfte abziehbar.

Die Abzugsbegrenzung dient der Reduzierung der Risiken, die durch unange-
messene Bezüge ausgelöst werden und flankiert gesellschaftsrechtliche Maß-
nahmen, die dazu führen, dass die Bezahlung noch stärker am langfristigen Un-
ternehmenserfolg ausgerichtet wird.

Die gleichen Abzugsgrenzen sollen auch für Abfindungen bei vorzeitiger Ver-
tragsbeendigung gelten, da es sich bei Abfindungen um Vergütungsansprüche
bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages handelt.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Vor 25 Jahren erhielt der Vorstand eines DAX-Unternehmens etwa das 14-Fa-

che eines durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmers. Heute ist es mehr als
das 70-Fache, in Einzelfällen bei Vorstandsvorsitzenden mehr als das 300- bis

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400-Fache. Die Vorstandsvergütung in den großen deutschen Kapitalgesell-
schaften hat sich in den vergangenen drei Jahrzehnten von der allgemeinen
Lohn- und Einkommensentwicklung vollständig abgekoppelt. Diese Gehälter
steigen ungebremst und stehen in keinem akzeptablen Verhältnis mehr zu ei-
nem durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen.

Um die richtige Bezugsgröße klarzustellen und um Bewusstsein für ein akzep-
tables Verhältnis zu schaffen, muss jede Aktiengesellschaft die im eigenen Un-
ternehmen herrschende Relation zwischen der Vorstandsvergütung und einem
durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen feststellen. In einem zweiten
Schritt wird vom Aufsichtsrat eine Relationshöchstgrenze beschlossen. Auf-
sichtsräte haben dadurch die Möglichkeit, eine individuelle, branchen- und un-
ternehmensabhängige Höchstgrenze zu bestimmen. Künftige Anstellungsver-
träge mit Vorständen dürfen diese Relationshöchstgrenze nicht überschreiten.

Weiterhin sollte auch die Entwicklung der Altersvorsorge für Manager beob-
achtet werden. Die bisherige gesetzliche Regelung sieht bereits vor, dass auch
die Altersvorsorge angemessen sein muss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 4 AktG.
Die Praxis zeigt jedoch, dass die Altersvorsorgeleistungen, ähnlich wie die Ge-
hälter, oftmals exorbitant sind. Zudem besteht das Manko, dass die Zusagen für
die Altersvorsorge von Managern in den Geschäftsberichten nicht immer deut-
lich herauszulesen sind.

Zu Buchstabe b

Für börsennotierte Aktiengesellschaften gilt zudem eine Veröffentlichungs-
pflicht dieser Relation zusätzlich zu den bereits betragsmäßig geltenden Veröf-
fentlichungspflichten für die Vergütung von Vorständen im Anhang des jeweili-
gen Jahresabschlusses.

Zu Nummer 4

Studien belegen, dass die Vorstandsgehälter der 30 Dax-Unternehmen zu ca.
60 Prozent aus variablen Vergütungsbestandteilen bestehen. Die fixen Vergü-
tungsbestandteile sind in den vergangenen Jahren zwar auch gestiegen, aber ein
Blick in die Jahresabschlüsse zeigt, dass es insbesondere die variablen Vergü-
tungsbestandteile sind, die eine unvertretbare Steigerung der Gehälter zu ver-
antworten haben. Der Bundesgesetzgeber hat mit der im Jahr 2009 verabschie-
deten Novellierung des Aktiengesetzes das Ziel verfolgt, Managergehälter
durch eine Angemessenheitsprüfung und der Ausrichtung an einer nachhaltigen
Unternehmensentwicklung zu begrenzen. Es ist jedoch inzwischen deutlich ge-
worden, dass diese Regelungen zu viel Spielraum lassen, so dass das Ziel einer
vernünftigen Begrenzung der Gehälter nicht erreicht wurde.

Um ein faires und ausgewogenes Vergütungssystem zu gewährleisten, sollen
die Anreize für kurzfristige Erfolge weiter verringert werden. Diese sind teil-
weise für übermäßiges Risiko in der Unternehmensführung und künstliche
Aufblähungen in den Bilanzen verantwortlich. Daher sollen langfristig orien-
tierte Vergütungsbestandteile gestärkt werden.

Wenn für Manager von börsennotierten Aktiengesellschaften variable Vergü-
tungsbestandteile vereinbart werden, sollen sich deshalb mindestens 30 Prozent
auf soziale, ökologische und nachhaltig ökonomische Kennziffern beziehen
und eine mindestens vierjährige Bemessungsgrundlage haben. Langfristige Ab-
satzsteigerungen, Sicherung der Marktfähigkeit über einen längeren Zeitraum
sowie soziale Aspekte wären z. B. denkbare Indikatoren.

Dies hat den Vorteil, dass Informationen in einer verdichteten Form bereitge-
stellt und dadurch Vergleiche innerhalb des Unternehmens auf der zeitlichen,

quantitativen als auch auf der qualitativen Achse ermöglicht werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13472

Auch müssen die Boni künftig insgesamt im Verhältnis zum Grundgehalt be-
grenzt werden. Denn die Erfahrung zeigt, dass zu hohe Boni unangemessene
Anreize für kurzfristige und einseitige Unternehmensentscheidungen setzen.

Zu Nummer 5

Der ursprüngliche Gesetzentwurf zu § 87 Absatz 2 AktG (Bundestagsdruck-
sache 16/12278) sah eine unbedingte Verpflichtung zur nachträglichen Herab-
setzung der Vorstandsvergütung vor. Diese Formulierung wurde jedoch nicht
übernommen. Stattdessen wurde die Vorschrift derart formuliert, dass der Auf-
sichtsrat die Herabsetzung anordnen „soll“, sofern eine Verschlechterung der
Verhältnisse der Gesellschaft eingetreten ist und die Weiterzahlung der Bezüge
für die Gesellschaft unbillig wäre. Diese Formulierung macht deutlich, dass
zwar grundsätzlich eine Herabsetzung erfolgen soll, jedoch Ausnahmen durch-
aus möglich sind.

Die Praxis zeigt, dass § 87 Absatz 2 AktG in seiner jetzigen Form wirkungslos
geblieben ist. Die Aufsichtsräte machen von der Möglichkeit zur nachträgli-
chen Herabsetzung der Vorstandsvergütung keinen Gebrauch. Ganz im Gegen-
teil: Die Gehälter der Vorstände steigen stetig, unabhängig von der wirtschaftli-
chen Lage des Unternehmens.

Daher ist § 87 Absatz 2 AktG derart zu ändern, dass nur noch in eng umgrenz-
ten Ausnahmefällen von einer Herabsetzung abgesehen werden kann.

Hierzu bedarf es jedoch auch einer deutlicheren Bestimmung des unbestimm-
ten Rechtsbegriffs der „Verschlechterung“, da ansonsten eine Abgrenzung zu
Ausnahmefällen Schwierigkeiten birgt. Eine Verschlechterung nach heutiger
Rechtslage ist nur dann gegeben, wenn negative Entwicklungen der Gesell-
schaft vorliegen, die so gravierend sind, dass es mit der Treupflicht des Vor-
standsmitglieds gegenüber dem Unternehmen nicht mehr in Einklang zu brin-
gen wäre, wenn die ursprünglich vereinbarten Vorstandsbezüge weitergezahlt
würden. Dies sind nahezu unüberwindbare Hürden. Diese Hürden widerspre-
chen der Intention des Gesetzgebers und zudem ist der Begriff der Verschlech-
terung derart unbestimmt, dass erhebliche Rechtsunsicherheit herrscht.

Daher soll künftig eine Verschlechterung angenommen werden, sobald das Un-
ternehmen eine stark rückläufige Tendenz in der Umsatz- und Gewinnentwick-
lung oder Liquidität aufweist, also beispielsweise der Jahresgewinn oder die Li-
quidität der Gesellschaft im Vergleich zum Vorjahr deutlich zurück geht oder
Kurzarbeitsregelungen getroffen werden.

Darüberhinaus sollen künftig bei der Beurteilung, ob die Weiterzahlung der
vereinbarten Bezüge für die Gesellschaft unbillig wäre, nicht lediglich das Inte-
resse der Gesellschaft, sondern auch die Interessen der Arbeitnehmer berück-
sichtigt werden. Meist sind die Arbeitnehmer stärker durch eine finanzielle
Schieflage der Gesellschaft betroffen, als es bei den Vorständen der Fall ist. Die
Auswirkungen zeigen sich häufig durch Streichung von Fortbildungsmaßnah-
men oder der Kürzung des Weihnachtsgeldes. Diese Betroffenheit muss sich
auch in der Beurteilung, ob es für die Gesellschaft unbillig ist, weiterhin hohe
Vorstandsgehälter trotz finanzieller Schwierigkeiten zu zahlen, widerspiegeln.

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