BT-Drucksache 17/13270

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12013 - Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Vom 24. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13270
17. Wahlperiode 24. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12013 –

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

A. Problem

Die Richtlinie 2011/77/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die
Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist bis
zum 1. November 2013 in deutsches Recht umzusetzen. Die Richtlinie sieht eine
Harmonisierung der Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text sowie eine
Verlängerung der Schutzdauer von Rechten ausübender Künstler und von Ton-
trägerherstellern von 50 auf 70 Jahre vor. Um der geänderten Schutzdauer Rech-
nung zu tragen, sieht die Richtlinie ein Recht des ausübenden Künstlers zur
Kündigung von Übertragungsverträgen sowie Ansprüche auf zusätzliche Vergü-
tung vor. Derartige Regelungen enthält das deutsche Recht bislang nicht. Mit
dem Gesetzentwurf soll das Urheberrechtsgesetz deshalb an die Richtlinie ange-
passt werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs, der in folgenden Punkten geändert werden soll:
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Achte Gesetz zur Änderung des
Urheberrechtsgesetzes bereits am 1. März 2013 vom Deutschen Bundestag be-
schlossen wurde, soll der Titel des Gesetzes geändert werden. Ferner soll das
neu zu schaffende Recht zur Kündigung von Übertragungsverträgen mit Tonträ-
gerherstellern im Falle der gemeinsamen Darbietung mehrerer ausübender
Künstler einem gewählten Vertreter (Vorstand) dieser Künstler zustehen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD.
C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/13270 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12013 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“.

2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

‚5. In § 80 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 77 und 78“ durch die Wörter
„§§ 77, 78 und 79 Absatz 3“ ersetzt.‘

3. Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.

Berlin, den 24. April 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Norbert Geis
Berichterstatter

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Kündigungsmöglichkeit einzuräumen, wenn Werke nicht
zum Verkauf angeboten werden. Hinzuweisen sei auch auf Ziel der Richtlinie.
die im Gesetzentwurf vorgesehene Übergangsregelung in
§ 137m des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), mit der insbe-
sondere sichergestellt werde, dass der Zuwachs, der in Fällen
der Verknüpfung von Musikkompositionen und Text durch

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden wird lediglich die vom Rechtsausschuss emp-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13270

Bericht der Abgeordneten Norbert Geis, Ansgar Heveling, Burkhard Lischka,
Stephan Thomae, Halina Wawzyniak und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/12013 in seiner 219. Sitzung am 31. Januar 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/12013 in seiner 87. Sitzung am 24. April
2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD die
Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen
einem von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP in den
Rechtsausschuss eingebrachten Änderungsantrag, dessen
Annahme der Ausschuss für Kultur und Medien mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD empfiehlt.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Beratung der Vorlage auf
Drucksache 17/12013 in seiner 119. Sitzung am 27. Februar
2013 vertagt. In seiner 128. Sitzung am 24. April 2013 hat er
den Gesetzentwurf abschließend beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschluss-
empfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entspre-
chen einem von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP in
den Rechtsausschuss eingebrachten Änderungsantrag, den
der Rechtsausschuss einstimmig angenommen hat.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, der Gesetzentwurf
sei im Wesentlichen technischer Natur, da damit die in der
EU-Richtlinie 2011/77/EU vorgeschriebene Verlängerung
der Schutzdauer von Rechten ausübender Künstler und von
Tonträgerherstellern von 50 auf 70 Jahre im deutschen Recht
umgesetzt werde. Mit Blick auf die Rechte von Künstler-
gruppen, wie beispielsweise Orchester, habe es noch Ände-
rungsbedarf gegeben. Daher hätten die Fraktionen der CDU/
CSU und FDP einen Änderungsantrag vorgelegt, um auch
solchen Künstlergruppen die im Gesetzentwurf vorgesehene

position bzw. des Textes zustehe. Das in der Übergangsrege-
lung des § 137m Absatz 2 Satz 2 UrhG vorgesehene Wieder-
aufleben der Rechte in der Person des Urhebers könne dazu
führen, dass auch die vertraglich vereinbarte Übertragung
der Rechte ebenfalls wieder auflebe, soweit dies in dem Ver-
trag zwischen Urheber und Dritten vorgesehen sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkte ein-
schränkend an, es gehe keineswegs nur um die technische
Umsetzung einer EU-Richtlinie. Die EU-Vorgaben seien das
Ergebnis der erfolgreichen Lobbyarbeit der Tonträgerindus-
trie, die damit die ihr drohende Gefahr, von Urhebern ein-
geräumte Rechte nach 50 Jahren wieder zu verlieren, erfolg-
reich abgewendet habe. Eine Verlängerung von Schutzrech-
ten sei aber politisch problematisch, da sie zulasten der
Interessen der Verbraucher sowie der „eigentlichen“ Urheber
gehe. Die europarechtliche Umsetzungspflicht stehe in einem
Spannungsverhältnis zum Inhalt der Richtlinie. Die Fraktion
habe sich nach langer Diskussion und trotz der inhaltlichen
Bedenken europarechtsfreundlich für eine Unterstützung der
Umsetzung durch den vorliegenden Gesetzentwurf entschie-
den. Da im Kern lediglich die Zahl „50“ durch die Zahl „70“
zu ersetzen sei, bestehe im Grunde kein Umsetzungsspiel-
raum. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP unterstützte sie inhaltlich vollumfänglich.

Die Fraktion der SPD machte ebenfalls deutlich, dass die
mit der Richtlinie verbundene und von den genannten Inte-
ressenvertretern auf EU-Ebene durchgesetzte Verlängerung
der Schutzdauer aus sachlichen Gründen nicht notwendig
sei. Sie enthalte sich daher hinsichtlich des Gesetzentwurfs
der Stimme. Den Änderungsantrag begrüße sie ausdrücklich.
Es sei zu hoffen, dass durch dessen Regelungen die zu erwar-
tenden Probleme für die Praxis handhabbar gemacht würden.

Die Fraktion der FDP weist darauf hin, dass die Mehrheit
der Urheber eine Übertragung der Vermarktung ihres Wer-
kes, beispielsweise auf einen Verlag oder einen Tonträger-
hersteller, der aufwendigen Selbstvermarktung vorziehe. Die
Werkvermittler erbrächten eine wertvolle Dienstleistung.
Die Symbiose zwischen Urheber und Werkvermittler sei vor
diesem Hintergrund schützenswert. Die Richtlinie verfolge
mit der Verlängerung der Schutzdauer überdies das richtige
Ziel, den Genuss der Früchte eines Werkes auch noch den
Kindern und Kindeskindern des Urhebers zukommen zu las-
sen. Anders als bei gegenständlichen Vermögenswerten, wie
Immobilien, könne der Urheber aber ohne gesetzliche
Schutzfristen nichts an seine Nachkommen weitergeben.
Letztlich sei die Festlegung einer konkreten Schutzdauer im-
mer willkürlich. Die in der Richtlinie festgelegte Dauer von
70 Jahren stelle jedenfalls sicher, dass der Schutz auch über
den Tod eines Urhebers hinausreiche, und diene damit dem
den wiederauflebenden Schutz von einer bereits gemeinfreien
Komponente entstehen könne, dem Urheber der Musikkom-

fohlene Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung
des Gesetzentwurfs in dessen Artikel 1 erläutert. Soweit der

Drucksache 17/13270 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs
empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 17/12013
verwiesen.

Zu Nummer 1

Die vorgeschlagene Änderung des Titels des Gesetzentwurfs
berücksichtigt, dass das Achte Gesetz zur Änderung des Ur-
heberrechtsgesetzes bereits am 1. März 2013 vom Deut-
schen Bundestag beschlossen wurde, der Bundesrat am
22. März 2013 beschlossen hat, den Vermittlungsausschuss
nicht anzurufen und zu erwarten ist, dass Ausfertigung und

Berlin, den 24. April 2013

Norbert Geis
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

H. Heene
ese
tungen mehrerer ausübender Künstler die Geltendmachung
grundsätzlich durch einen gewählten Vertreter (Vorstand)
oder den Leiter der Gruppe vor. Dies soll künftig auch für die
Ausübung des Kündigungsrechts gelten.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Anpassung der Nummerierung infolge der
neuen Nummer 5.

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Verkündung des Gesetzes demnächst erfolgen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 80 Absatz 2 des Urheber-
rechtsgesetzes – UrhG)

Die Empfehlung regelt die Ausübung des mit dem Gesetz-
entwurf vorgeschlagenen Kündigungsrechts in § 79 Absatz 3
UrhG – neu – bei gemeinsamen Darbietungen mehrerer aus-
übender Künstler.

Für die Rechte ausübender Künstler aus den §§ 77 und 78
UrhG (d. h. für die Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Wiedergabe von Darbietungen) sieht das na-
tionale Recht in § 80 Absatz 2 UrhG über einen Verweis auf
§ 74 Absatz 2 Satz 2 und 3 UrhG bei gemeinsamen Darbie-
mann

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