BT-Drucksache 17/13136

a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/1468 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a) b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/1469 - Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Vom 17. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13136
17. Wahlperiode 17. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/1468 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)

b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/1469 –

Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der
freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

A. Problem

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Grundgesetzes vor, um es zu ermög-
lichen, Notaren durch Gesetz neben ihren originären Aufgaben auf dem Gebiet
der vorsorgenden Rechtspflege in großem Umfang klassische Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen. Dies soll eine nachhaltige Entlas-
tung der Gerichte bewirken und dazu beitragen, den Justizgewährungsanspruch
auch in der Zukunft in der gewohnten Qualität erfüllen zu können.

Zu Buchstabe b

Ausgehend von der Feststellung, dass strukturelle Reformen im Bereich der Jus-
tiz angesichts knapper personeller und finanzieller Ressourcen erforderlich sei-
en, um den Justizgewährungsanspruch auch in der Zukunft in der gewohnten
Qualität erfüllen zu können, sollen mit dem Gesetzentwurf die Notare zur Effek-
tivierung des Verfahrens und zur Entlastung der Justiz mit verschiedenen Auf-
gaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut werden.
B. Lösung

Zu Buchstabe a

Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Drucksache 17/13136 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Unter anderem soll die im
Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit der Länder, auch die Aufgaben des
Nachlassgerichts 1. Instanz auf die Notare zu übertragen, entfallen, da die dafür
notwendige Änderung des Grundgesetzes nicht betrieben wird. Um hinsichtlich
der Mitteilung von Grundbuchinhalten durch Notare im Interesse der Bürger
eine möglichst weitgehende und einheitliche Regelung zu gewährleisten, soll
abweichend vom Gesetzentwurf im Bundesrecht ein generelles Recht der Notare
vorgesehen werden, Grundbuchinhalte mitzuteilen. Diese notarielle Zuständig-
keit sollen die Länder nur hinsichtlich der Fälle der isolierten Grundbucheinsicht
– also wenn kein Zusammenhang mit einem sonstigen notariellen Amtsgeschäft
besteht – dahingehend begrenzen können, dass sie die Grundbücher ihres jewei-
ligen Landes von der Auskunfterteilung durch Notare ausnehmen. Im Einfüh-
rungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) soll den Ländern die
Möglichkeit eingeräumt werden, durch Gesetz zu bestimmen, dass der Antrag
auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Ver-
sicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs (BGB) nur vor einem Notar abzugeben ist. Sowohl die vorgesehene Än-
derung des Wechselgesetzes (WechselG) als auch die darauf bezogene
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) sollen entfallen,
weil die Gerichtsvollzieher entgegen dem Gesetzentwurf weiterhin neben den
Notaren für Wechsel- und Scheckproteste zuständig bleiben sollen. Weitere Än-
derungen basieren darauf, dass die jeweils im Gesetzentwurf vorgesehenen Re-
gelungen durch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des Zentralen Testa-
mentsregisters gegenstandslos geworden sind.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b

Ablehnung oder unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13136

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1468 abzulehnen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1469 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 17. April 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerich-
te die Notare zuständig sind. Im Falle der Übertragung nach
Satz 1 können durch Landesrecht ergänzende Zuständig-
Artikel 2

entfällt

keitsregelungen getroffen werden.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des Personenstandsgesetzes

In § 58 Absatz 4 Nummer 5, § 59 Absatz 4 Nummer 5, § 60
Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch … geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „dem Amtsgericht

Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamtente)“ durch
die Wörter „der Bundesnotarkammer (Hauptregister für
Testamtente)“ ersetzt.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ung von Aufgaben im Bereich der

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von
Aufgaben im Bereich der freiwilligen

Gerichtsbarkeit auf Notare

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dem § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für
die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Tei-
lungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der
Amtsgerichte die Notare zuständig.“

(4) entfällt
Drucksache 17/13136 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Übertrag
freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
– Drucksache 17/1469 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von
Aufgaben im Bereich der freiwilligen

Gerichtsbarkeit auf Notare

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dem § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden
folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für
die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Tei-
lungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der
Amtsgerichte die Notare zuständig.

(4) Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass für
die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Nach-
lasssachen im Sinne von § 342 Absatz 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

Artikel 3

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I
S. 2065), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe
„§ 342“ die Angabe „Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2“
eingefügt.

2. In § 35 Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäfte“ die
Wörter „sowie Teilungssachen im Sinne von § 342 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Vermö-
gensverzeichnissen,“ die Wörter „Nachlassverzeich-
nissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von
Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen ein-
schließlich der Erteilung von Zeugnissen nach § 36
Absatz 3 der Grundbuchordnung,“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Ab-
nahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssiche-
rungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach
den landesrechtlichen Vorschriften.“

2. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Notare sind ferner zuständig für Bescheini-
gungen über eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertre-
tungsmacht. Der Notar darf die Bescheinigung nur aus-
stellen, wenn er sich über die Erteilung der durch
Rechtsgeschäft eingeräumten Vertretungsmacht durch
Vorlage einer Vollmachtsurkunde Gewissheit verschafft
hat. Zur Verwendung der Bescheinigung gegenüber dem
Grundbuchamt, dem Handelsregister oder einem ähnli-
chen Register muss die Vollmachtsurkunde in der für die
Eintragung jeweils erforderlichen Form vorliegen. In der
Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form die Voll-
machtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.“

3. Nach § 78c wird folgender § 78d eingefügt:

㤠78d
(1) Die Bundesnotarkammer führt ein Register über

1. in amtlicher Verwahrung befindliche Testamente,

2. gemeinschaftliche Testamente, die nicht in amtliche
Verwahrung genommen worden sind, wenn sie nach
– Drucksache 17/13136

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778) wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe
„§ 342“ die Angabe „Absatz 1 und 2 Nummer 2“ einge-
fügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Vermö-
gensverzeichnissen,“ die Wörter „Nachlassverzeich-
nissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von
Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen
einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den
§§ 36 und 37 der Grundbuchordnung,“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Beschei-
nigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete
Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Be-
scheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch
Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich be-
glaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung
der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheini-
gung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem
Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.“

3. entfällt

Drucksache 17/13136 – 6

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dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden sind
und nicht ausschließlich Anordnungen enthalten, die
sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten
oder Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen,

3. Erbverträge und

4. gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen,
nach deren Inhalt die Erbfolge geändert worden ist,
sofern der Verfügende nicht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes geboren worden ist (Hauptregister für
Testamente).

(2) Die Bundesnotarkammer führt außerdem ein Ver-
zeichnis über

1. Mitteilungen der Standesämter über Geburten von
Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet
sind, und

2. Mitteilungen der Standesämter über die Annahme
eines Kindes durch eine Einzelperson, sofern ein El-
ternteil nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
geboren worden ist (Nichtehelichenregister).

(3) Das Bundesministerium der Justiz erlässt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
näheren Bestimmungen über die Einrichtung, den Inhalt
und die Führung des Registers.

(4) Für die automatisierte Verarbeitung von Mitteilun-
gen der Gerichte über die amtliche Verwahrung von Ver-
fügungen von Todes wegen (Verwahrungsnachrichten)
erhält die Bundesnotarkammer ein Viertel der von der
verwahrenden Stelle erhobenen Gebühr nach § 101 der
Kostenordnung. Die verwahrende Stelle nimmt die Ge-
bühr nach § 101 der Kostenordnung ein, behält davon
drei Viertel ein und führt den Restbetrag an die Bundes-
notarkammer ab.“

Artikel 5

Änderung des Beurkundungsgesetzes

In § 34a Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. Au-
gust 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch … geändert
worden ist, werden die Wörter „das Amtsgericht Schöne-
berg in Berlin“ durch die Wörter „die Bundesnotarkam-
mer“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Zivilprozessordnung

§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die

Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, wird bei
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden
Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht ge-
troffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar
oder die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. Die Ent-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

entfällt

Artikel 4

Änderung der Zivilprozessordnung

§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die

Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit
der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausferti-
gung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden von dem
die Urkunde verwahrenden Gericht, bei notariellen Urkun-
den von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7

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scheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die
Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer notariel-
len Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden Notar
oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird,
von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren
Amtssitz hat.“

Artikel 7

Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch
… geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:

㤠34

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht
kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3
der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.“

2. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Ge-
samtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Güterge-
meinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht
einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbaube-
rechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nach-
weis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des
Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der
Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis er-
teilt, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu
einem Nachlass gehört, das Nachlassgericht, wenn
ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass ge-
hört, das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht
und im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige
Amtsgericht.“
b) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter „Nach-
laßgericht oder dem nach § 344 Absatz 5 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in
– Drucksache 17/13136

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Urkunde verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde
den Amtssitz hat. Die Entscheidung über die Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gericht-
lichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Ge-
richt getroffen, bei einer notariellen Urkunde von dem die
Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von
einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in des-
sen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat.“

Artikel 5

Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34

u n v e r ä n d e r t

2. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Ge-
samtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grund-
stück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als
Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen wer-
den, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge
und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs er-
forderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gericht-
liches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt,

1. das Nachlassgericht, wenn das Grundstück
oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass ge-
hört,

2. das nach § 343 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zustän-
dige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem
Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und

3. im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-

keit zuständige Amtsgericht.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Drucksache 17/13136 – 8

E n t w u r f

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ durch die Wörter „nach Absatz 1 Satz 2“ und
das Wort „Amtsgericht“ durch das Wort „Gericht“
ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher
Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gü-
tergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die
Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung
des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.“

3. § 132 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Ein-
sicht in das Grundbuch nach Maßgabe der nachfol-
genden Absätze 3 bis 5 auch von einem Notar gewährt
werden kann. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.

(3) Über die Gestattung der Einsicht entscheidet
der Notar, bei dem die Einsicht begehrt wird gemäß
den §§ 12 und 12a. Die Einsicht erfolgt durch die Er-
teilung eines Abdrucks. Die Einsicht im öffentlichen
Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungs-
zwecken kann bei einem Notar nicht erfolgen.

(4) Der zur Einsicht Berechtigte kann vom Notar
auch die Erteilung eines mit dem Amtssiegel des No-
tars versehenen und unterschriebenen Abdrucks ver-
langen. Ein solcher Abdruck steht einem amtlichen
Ausdruck gemäß § 131 gleich. Seine Erteilung darf
nur aufgrund einer am gleichen Tag vorgenommenen
Einsicht in das Grundbuch erfolgen.

(5) Zum Zwecke der Kontrolle der Rechtmäßigkeit
der Einsicht protokolliert der Notar Grundbuchamt,
Grundbuchblatt, die einsichtnehmende Person oder
Stelle und den Tag der Gewährung der Grundbuch-
einsicht. § 83 Absatz 2 und 3 der Grundbuchverfü-
gung gilt entsprechend.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

aa) In Buchstabe a wird das Wort „ehelichen“ ge-
strichen.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Nachlaß-
gericht oder dem nach § 344 Abs. 5 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ durch die Wörter „nach Absatz 1
Satz 2“ und wird das Wort „Amtsgericht“
durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

3. entfällt

3. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:

㤠133a
Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare;
Verordnungsermächtigung

(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein be-
rechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den In-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

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– Drucksache 17/13136

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

halt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann
auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks
erfolgen.

(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffent-
lichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und For-
schungszwecken ist nicht zulässig.

(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts
führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des
Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücks-
gleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus die-
sem Protokoll zu geben.

(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es
nicht, wenn

1. die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung
eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24
Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder

2. der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten
nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abwei-
chend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblät-
tern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Lan-
des geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies
gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder
Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20
oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen.“

Artikel 6

Änderung der Grundbuchverfügung

Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 80 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 85 wird wie folgt gefasst:

,§ 85

Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare

Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck
(§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist

mit der Aufschrift „Abdruck“ und dem Hinweis auf
das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu verse-
hen. Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck
gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars verse-
hen und vom Notar unterschrieben ist.‘

Drucksache 17/13136 – 10

E n t w u r f

Artikel 8

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 344 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses
ist der Notar zuständig, in dessen Amtsbereich der
Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Fehlt es an
einem Wohnsitz im Inland, ist jeder Notar zuständig,
in dessen Amtsbereich sich Nachlassgegenstände be-

finden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist
derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein
auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht.
Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Betei-
ligten bleiben unberührt.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:

㤠85a

Protokollierung der Mitteilung des
Grundbuchinhalts durch den Notar

(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1
der Grundbuchordnung über die Mitteilung des
Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist,
muss enthalten:

1. das Datum der Mitteilung,

2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts,

3. die Bezeichnung der Person, der der Grundbu-
chinhalt mitgeteilt wurde, und gegebenenfalls die
Bezeichnung der von dieser vertretenen Person
oder Stelle und

4. die Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt
wurde.

(2) Das Protokoll darf nur für die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Mitteilung sowie die Unterrich-
tung des Eigentümers des Grundstücks oder des In-
habers eines grundstücksgleichen Rechts nach § 133a
Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung verwendet
werden. § 83 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 gilt ent-
sprechend.“

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 364 wird wie folgt gefasst:

„§ 364 (weggefallen)“.

b) Die folgenden Angaben werden angefügt:

„§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständig-
keit von Notaren

§ 493 Übergangsvorschrift“.

2. § 344 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses
ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im
Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser
seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser
keinen Wohnsitz im Inland, ist jeder Notar zuständig,

der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts
hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. Von
mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige
zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Aus-
einandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Verein-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Gericht zustän-
dig, das“ durch die Wörter „der Notar zuständig,
der“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen bestimmt sich der Amtsbereich des
zuständigen Notars entsprechend § 122 Nummer 1
bis 5.“

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

„Ist danach kein Amtsbereich betroffen, ist der
Notar zuständig, in dessen Amtsbereich sich Ge-
genstände befinden, die zum Gesamtgut gehören.
Absatz 4a Satz 3 ist anzuwenden.“

2. § 347 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „das Amtsgericht
Schöneberg in Berlin“ durch die Wörter „die
Bundesnotarkammer“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „beim Amtsgericht
Schöneberg in Berlin“ durch die Wörter „bei
der Bundesnotarkammer“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Landes-
regierungen erlassen durch Rechtsverordnung Vor-
schriften“ durch die Wörter „Das Bundesministeri-
um der Justiz erlässt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen“ er-
setzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die Landes-
regierungen bestimmen durch Rechtsverordnung“
durch die Wörter „Das Bundesministerium der Jus-
tiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird aufgehoben.

3. In § 363 Absatz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „das Ge-
richt“ durch die Wörter „der Notar“ ersetzt.

4. § 364 wird wie folgt gefasst:

㤠364

Pflegschaft für abwesende Beteiligte

Einem abwesenden Beteiligten bestellt das Betreu-
ungsgericht unter den für die Abwesenheitspflegschaft
geltenden Voraussetzungen einen Pfleger für das Ausein-
andersetzungsverfahren.“

5. § 365 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Gericht“

durch die Wörter „Der Notar“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „auf der Ge-
schäftsstelle“ durch die Wörter „in den Geschäftsräu-
men des Notars“ ersetzt.
– Drucksache 17/13136

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

barungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten
bleiben unberührt.“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der sei-
nen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1
bis 5 zuständigen Gerichts hat.“

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist je-
der Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Be-
zirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegen-
stände befinden, die zum Gesamtgut gehören.
Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

2. entfällt

3. In § 363 Absatz 1 werden die Wörter „das Gericht“
durch die Wörter „der Notar“ ersetzt.

4. § 364 wird aufgehoben.

entfällt

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/13136 – 12

E n t w u r f

6. § 366 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden je-
weils die Wörter „das Gericht“ durch die Wörter
„der Notar“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Gericht, wenn
er“ durch die Wörter „der Notar, wenn der Be-
teiligte“ und die Wörter „auf der Geschäftsstel-
le“ durch die Wörter „in den Geschäftsräumen
des Notars“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Gericht“ durch das
Wort „Notar“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „das Gericht“ durch
die Wörter „der Notar“ ersetzt.

7. § 368 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „das Gericht“ durch die Wörter
„der Notar“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. In § 369 werden die Wörter „das Gericht“ durch die
Wörter „den Notar“ ersetzt.

9. In § 370 Satz 2 werden die Wörter „das Gericht“ durch
die Wörter „der Notar“ ersetzt.

10. § 487 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vor-
schriften,

1. nach denen das Nachlassgericht die Auseinanderset-
zung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermit-
teln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten
Frist erfolgt ist;

2. nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des
§ 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere
Stellen die Auseinandersetzung vermitteln;

3. die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 2 be-
treffen.“

11. In § 488 Absatz 1 werden die Angabe „§ 1“ durch die
Wörter „den §§ 1 und 363“ ersetzt und die Wörter „als
gerichtliche“ gestrichen.

12. Folgende §§ 492 und 493 werden angefügt:

㤠492

Anwendbare Vorschriften bei

Zuständigkeit von Notaren

(1) Wird ein Notar in Verfahren nach § 342 Absatz 2
Nummer 1 oder auf Grund landesrechtlicher Regelung
in Verfahren nach § 342 Absatz 1 anstelle des Amtsge-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 487 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vor-
schriften,

1. u n v e r ä n d e r t

2. nach denen andere als gerichtliche Behörden
für die den Amtsgerichten nach § 373 Ab-
satz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;

3. u n v e r ä n d e r t

4. die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3
betreffen.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 364 bis 372“
durch die Angabe „§§ 365 bis 372“ ersetzt.

11. u n v e r ä n d e r t

12. Die folgenden §§ 492 und 493 werden angefügt:

㤠492

Anwendbare Vorschriften bei

Zuständigkeit von Notaren

(1) Wird in Verfahren nach § 342 Absatz 2 Nummer 1
ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so sind die
für das Amtsgericht geltenden Vorschriften entspre-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

richts tätig, so sind die für das Amtsgericht geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Aufgaben des
Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle werden vom Notar wahrgenommen.
Geschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars.
Anstelle von Justizbediensteten handelt der Gerichts-
vollzieher. Die Ausführung der vom Notar bewilligten
öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen Ersuchen
durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amts-
sitz des Notars befindet.

(2) Ist gegen die Entscheidung des Notars nach den
allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein
Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung
statt, die innerhalb der für die Beschwerde geltenden
Frist beim Notar einzulegen ist. Der Notar kann der Er-
innerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht ab-
hilft, legt er dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk sich
sein Amtssitz befindet. Auf die Erinnerung sind im Üb-
rigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß
anzuwenden.

(3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse des No-
tars, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam
geworden sind und nicht mehr geändert werden kön-
nen, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebühren-
frei.

§ 493

Übergangsvorschrift

Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertra-
gung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit auf Notare vom … (BGBl. I S. …) bean-
tragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373
ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung an-
zuwenden.“

Artikel 9

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch … vom … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
– Drucksache 17/13136

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

chend anzuwenden. Der Notar nimmt die Aufgaben
des Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle wahr. Geschäftsstelle sind
die Geschäftsräume des Notars. Anstelle von Justizbe-
diensteten handelt der Gerichtsvollzieher. Die Ausfüh-
rung der vom Notar bewilligten öffentlichen Zustellung
erfolgt auf dessen Ersuchen durch das Amtsgericht, in
dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befindet.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 493

Übergangsvorschrift

Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertra-
gung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit auf Notare vom … [einsetzen: Datum
der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes]
am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzun-
gen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin
geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 8

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Pflegschaft
nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Abwesen-
heitspflegschaft für das Verfahren in Teilungssachen“
ersetzt.
2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 116 Abs. 6“
durch die Angabe „§ 148 Absatz 5“ ersetzt.

3. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ge-
samtgutsverwaltung“ das Komma durch das Wort

Drucksache 17/13136 – 14

E n t w u r f

1. In § 114 Nummer 1 werden die Wörter „oder einen sons-
tigen zuständigen Beamten“ gestrichen.

2. § 116 wird wie folgt gefasst:

㤠116

Öffentliche Zustellung in Nachlass- und
Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen

Für die Auslagen einer öffentlichen Zustellung im
Nachlass- oder Gesamtgutauseinandersetzungsverfahren
haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner.

3. Dem § 147 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Gewährt der Notar nach § 132 der Grundbuchord-
nung die Einsicht in das Grundbuch, so erhält er

1. für einen Abdruck eine Gebühr von 15 Euro;

2. für einen gesiegelten und unterschriebenen Abdruck
eine Gebühr von 20 Euro.

Neben der Gebühr für die Einsichtgewährung werden die
Gebühr nach Absatz 1 sowie die Dokumentenpauschale
nicht erhoben. Der Notar erhält die ihm entstandenen
Gebühren für den Abruf der Grundbuchdaten nicht er-
stattet.“

4. § 148 wird wie folgt gefasst:

㤠148

Nachlassauseinandersetzungen und
Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaften

(1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung
durch den Notar einschließlich des vorangegangenen
Verfahrens wird das Vierfache der vollen Gebühr erho-
ben. Die Gebühr ermäßigt sich

1. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfah-
ren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abge-
schlossen wird;

2. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn sich das Ver-

fahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurück-
nahme oder auf andere Weise erledigt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder eine
Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach
§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ gestrichen.

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 116 wird wie folgt gefasst:

㤠116

Öffentliche Zustellung in Nachlass- und
Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen

Für die Auslagen einer öffentlichen Zustellung im
Nachlass- oder Gesamtgutsauseinandersetzungsver-
fahren haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuld-
ner.“

6. Dem § 147 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Erteilt der Notar nach § 133a der Grundbuchord-
nung im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von
Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er

1. für einen Abdruck eine Gebühr von 10 Euro;

2. für einen gesiegelten und unterschriebenen Abdruck
eine Gebühr von 15 Euro.

Für die Ergänzung oder Bestätigung von Abdrucken
wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben.
Neben der Gebühr nach Satz 1 werden Gebühren nach
Absatz 1 sowie die Dokumentenpauschale nicht erho-
ben.“

7. § 148 wird wie folgt gefasst:

㤠148

Vermittlung der Auseinandersetzung

(1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung ein-
schließlich des vorangegangenen Verfahrens durch
den Notar (§ 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird
das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr er-
mäßigt sich

1. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn

a) das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung
durch Zurücknahme oder auf andere Weise
endet oder

b) der Notar das Verfahren wegen Unzuständig-
keit an einen anderen Notar verweist; in die-
sem Fall beträgt die Gebühr höchstens 100 Eu-
ro;

2. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Ver-

fahren nach Eintritt in die Verhandlung

a) ohne Bestätigung der Auseinandersetzung ab-
geschlossen wird oder

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

§ 59 gilt entsprechend.

(2) Wird mit einem Dritten vor dem Notar zum Zweck
der Auseinandersetzung ein Vertrag geschlossen, so wird
von dem Dritten die Hälfte der nach dem Beurkundungs-
abschnitt zu berechnenden Gebühr erhoben.

(3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen Aus-
einandersetzung, für die Aufnahme von Vermögensver-
zeichnissen und Schätzungen sowie für Versteigerungen
werden die Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungs-
abschnitts besonders erhoben.

(4) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der den
Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Vermö-
gensmasse. Dabei werden die Werte mehrerer Massen,
die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden,
zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des
Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinan-
dersetzung eines Nachlasses eines Ehegatten zusammen,
so wird die Gebühr einheitlich nach dem zusammenge-
rechneten Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlas-
ses erhoben.

(5) Für die Kosten des Verfahrens (Absatz 1 und 3)
haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner.“

5. In § 150 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 21 Absatz 1
Nummer 2“ die Angabe „und Absatz 3“ eingefügt.

Artikel 10

Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht zu § 12 wird das Wort „, Protes-
te“ gestrichen.

2. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12

Siegelungen, Vermögensverzeichnisse und
ähnliche Geschäfte

Die Gebühren für Siegelungen und Entsiegelungen, für
die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für
die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von
Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach den §§ 18
bis 35, 52 und 130 Absatz 2 bis 4 der Kostenordnung.“

Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 148 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
– Drucksache 17/13136

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über
die Zuständigkeit an einen anderen Notar ver-
wiesen wird.

§ 59 gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

8. In § 150 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 1
Nr. 2“ die Angabe „und Absatz 3“ eingefügt.

Artikel 10

entfällt

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September

Drucksache 17/13136 – 16

E n t w u r f

21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 12

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag
des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten
Notar. Sind nach Landesrecht die Aufgaben der Nach-
lassgerichte den Notaren übertragen, so hat der zuständi-
ge Notar das Inventar selbst aufzunehmen.“

2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Behörde, dem Beam-
ten oder“ gestrichen.

Artikel 13

Änderung des Handelsgesetzbuchs

In § 12 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Anstelle der Vollmachtsurkunde kann die Bescheinigung
eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung
eingereicht werden.“

Artikel 14

Änderung des Wechselgesetzes
Artikel 79 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I
S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 148 wird aufgehoben.

2. In der Überschrift des Siebten Teiles wird nach dem
Wort „Verordnungsermächtigungen,“ das Wort „Län-
deröffnungsklauseln,“ eingefügt.

3. Artikel 239 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 239

Länderöffnungsklausel

Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass
der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der nota-
riellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an
Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben
ist.“

Artikel 10

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2751) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines No-
tars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht
werden.“

Artikel 14

entfällt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die
Wörter „oder Gerichtsbeamten“ gestrichen.

2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

Artikel 15

Inkrafttreten, Übernahme der Bestände

(1) Artikel 9 Nummer 1 und 2 tritt am … [einfügen: Da-
tum ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am … [einfügen: Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Kraft.

(3) Die Bundesnotarkammer übernimmt die bei dem
Amtsgericht Schöneberg in Berlin vorhandenen Bestände an
Mitteilungen aus dem Hauptverzeichnis für Testamente und
der Nichtehelichenkartei.
– Drucksache 17/13136

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 8 Nummer 4 und 5 tritt am 1. September 2014
in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September 2013
in Kraft.

(3) § 2003 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

dem sei mit der Übertragung auch die systematische
Trennung zwischen Antrag und Entscheidung verbunden.

landesgericht Zweibrücken, Mit-
Damit werde dem Vier-Augen-Prinzip Rechnung getragen,
womit sich die Richtigkeitsgewähr erhöhe. Zwar gehe damit
infolge der anfallenden Mehrwertsteuer auch eine gewisse
Mehrbelastung der Bürger einher, im Ergebnis überwögen

glied des Präsidiums des Deut-
schen Richterbundes

Dr. Timm Starke Präsident der Bundesnotarkammer,
Berlin
Drucksache 17/13136 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Burkhard Lischka, Christoph
Strässer, Mechthild Dyckmans, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/1468 in seiner 168. Sitzung am 22. März 2012 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/1469 in seiner 168. Sitzung am 22. März 2012 beraten
und an den Rechtsausschuss zur Beratung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/1468
in seiner 103. Sitzung am 17. April 2013 beraten und emp-
fiehlt einstimmig die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 17/
1468 und 17/1469 in seiner 79. Sitzung am 28. März 2012
anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung
durchzuführen, die er in seiner 84. Sitzung am 9. Mai 2012
durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sach-
verständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 84. Sitzung am 9. Mai 2012 mit den anliegenden
Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Beratung der Vorlagen auf den
Drucksachen 17/1468 und 17/1469 in seiner 120. Sitzung am
13. März 2013 sowie in seiner 122. Sitzung am 20. März
2013 vertagt.

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/1468 in seiner 125. Sitzung am 17. April 2013 abschlie-
ßend beraten und empfiehlt einstimmig die Ablehnung des
Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/1469 in seiner 125. Sitzung am 17. April 2013 abschlie-
ßend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen
einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/
CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht und der mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
angenommen wurde.

Im Verlauf der Beratungen erklärte die Fraktion der CDU/
CSU, die Regierungskoalition greife das Anliegen des Bun-
desrates, mit dem Ziel der Entlastung der Justiz verschiedene
Aufgaben, die bislang den Gerichten zugewiesen seien, auf
die Notare zu übertragen, im Grundsatz auf. Da jedoch der
vom Bundesrat vorgesehene Umfang der Aufgabenübertra-
gung den verfassungsrechtlichen Funktionsvorbehalt tangie-
re und damit eine Änderung des Grundgesetzes erfordert hät-
te, habe man sich zu einer so genannten „kleinen Lösung“
entschlossen. Unter anderem werde klargestellt, dass die iso-
lierte Grundbucheinsicht zukünftig auch beim Notar erfol-
gen könne und der Bürger zur Grundbuchinformation nicht
auf das Grundbuchamt angewiesen sei. Durch eine Öff-
nungsklausel werde den Ländern die Möglichkeit einge-
räumt, das Erbscheinsantragsverfahren auf die Notare zu
übertragen. Hiermit werde die bestmögliche Vorbereitung
der Antragstellung gefördert, da oftmals neben bloßen Form-
fragen auch materieller Beratungsbedarf bestehe. Notare sei-
en justiznahe Amtsträger und entsprechend qualifiziert. Zu-

Mario Blödtner Stellvertretender Bundesvorsitzen-
der und Bundesgeschäftsführer des
Bundes Deutscher Rechtspfleger,
Hohenmölsen

Walter Gietmann Bundesvorsitzender des Bundes
Deutscher Gerichtsvollzieher,
Krefeld

Dr. Ralph Guise-Rübe Präsident des Landgerichts Hildes-
heim

Prof. Dr. Johannes
Hager

Ludwig-Maximilians-Universität
München, Lehrstuhl für Bürger-
liches Recht und Medienrecht

Dr. Gabriele Müller Deutsches Notarinstitut, Würzburg

Prof. Dr. Nicola Preuß Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf, Professur für Bürger-
liches Recht, Zivilverfahrensrecht
und Handelsrecht

Gerhart Reichling Vorsitzender Richter am Ober-
jedoch für den Bürger die Vorteile, weshalb der Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/1469 in Gestalt des Änderungsan-

Dr. Oliver Vossius Präsident des Deutschen Notar-
vereins, Berlin

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/13136

trags nicht nur zur Entlastung der Justiz beitrage, sondern
sich auch als bürgerfreundlich erweise.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
die sehr weitgehenden Vorschläge des Bundesrates, sämtli-
che Nachlassangelegenheiten auf Notare zu übertragen, von
allen Fraktionen abgelehnt würden. Der einzige wirklich
positive Inhalt des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1469
sei, dass Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen
auf die Notare übertragen werden sollen. Daneben enthalte
die von der Regierungskoalition vorgeschlagene „kleine Lö-
sung“ mangels hinreichender praktischer Relevanz gegenü-
ber der geltenden Rechtslage allerdings keinen nennenswer-
ten Mehrwert. Äußerst problematisch sei die den Ländern
durch Öffnungsklausel eingeräumte Möglichkeit, den Nota-
ren die Alleinzuständigkeit zur Aufnahme von Erbscheins-
anträgen zu übertragen; denn dies führe nicht nur dazu, dass
sich die Bürger vor einer Antragstellung jeweils für ihr Land
erkundigen müssten, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht worden sei, sondern zudem falle dann auch noch die
Mehrwertsteuer an, was Mehrkosten für den Bürger bedeute.

Die Fraktion der FDP betonte, dass mit dem Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/1469 die institutionelle Stellung der No-
tare gestärkt werde. Es werde klar gestellt, dass die Notare
nicht reine „Beurkunder“ seien, sondern eine starke Stellung
im Rechtssystem haben. Hinsichtlich der Erteilung von
Grundbuchauszügen durch Notare habe man sich für eine
bundesweit einheitliche Lösung entschieden, wobei man den
Ländern das Recht einräume, von dieser abzuweichen. Dass
mehr Aufgaben auf die Notare übertragen würden, erweise
sich insbesondere deshalb als bürgerfreundlich, weil die No-
tare – insbesondere in Zeiten, in denen die Länder kleinere
Amtsgerichte schlössen – räumlich näher an den Bürgern
seien.

Die Fraktion der SPD begrüßte es, dass mit Ablehnung der
Vorlage auf Drucksache 17/1468 und der veränderten An-
nahme der Vorlage auf Drucksache 17/1469 viel unnötiger
Ballast der Gesetzentwürfe des Bundesrates abgeworfen
werde. Gerade hinsichtlich der Grundbuchauszüge sei es
vielen Bürgerinnen und Bürgern in der Vergangenheit nicht
zu vermitteln gewesen, dass sie an dem räumlich nahen No-
tariat hätten vorbeifahren müssen, um im nächsten – mögli-
cherweise weit entfernten – Amtsgericht ein Grundbuchamt
aufzusuchen. Der Hinweis der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, wegen der Länderöffnungsklausel bei der Allein-
zuständigkeit der Notare für das Erbscheinsantragsverfahren
müssten sich die Bürger zukünftig vorab nach der Zuständig-
keit erkundigen, greife zu kurz, da sich die Bürger gegenwär-
tig nicht nur erkundigen müssten, sondern in der Praxis zum
Teil auch immer wieder hin und her geschickt würden. Mit
dem bereits von der CDU/CSU-Fraktion hervorgehobenen
Vier-Augen-Prinzip erziele man eine rechtssystematisch
stimmige Lösung. Es sei bisher paradox gewesen, dass der-
jenige, der den Antrag aufgenommen und formuliert habe,
auch über ihn entscheide und den Erbschein erteile.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, die im Rahmen der
„kleinen Lösung“ verbleibenden Regelungen des Gesetzent-
wurfes auf Drucksache 17/1469 erwiesen sich als Flicken-
teppich, der für den Bürger keinen Mehrwert bringe. Da bei

ersparnis geben, zum anderen werde dies die Schließung
weiterer Gerichte fördern.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs des Bundesrates erläutert. Hin-
sichtlich der Begründung der unveränderten Bestimmungen
sowie der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Ge-
setzentwurf des Bundesrates wird auf Drucksache 17/1469
verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung von § 23a Absatz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung können die Länder die
Aufgaben des Nachlassgerichts 1. Instanz auf die Notare
übertragen. Das verfassungsrechtliche Risiko einer Aufga-
benübertragung im Umfang des Gesetzentwurfs des Bundes-
rates ist im Hinblick auf den Funktionsvorbehalt in Artikel 33
Absatz 4 des Grundgesetzes nicht gering. Denn mit der vor-
gesehenen Aufgabenübertragung werden nicht nur Aufga-
ben in Randbereichen übertragen, sondern vielmehr umfas-
sende Aufgaben im nachlassgerichtlichen Verfahren. Es
spricht einiges dafür, dass damit die durch Artikel 33 Absatz 4
des Grundgesetzes gezogenen Grenzen überschritten wer-
den.

Da die notwendige Änderung des Grundgesetzes nicht be-
trieben wird, entfällt dieser Vorschlag des Bundesrates.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Aus-
führung des Personenstandsgesetzes)

Der Gesetzentwurf des Bundesrates sah vor, dass die Bun-
desnotarkammer die Hauptkartei für Testamente bei dem
Amtsgericht Schöneberg übernimmt. Mit der vorgeschlage-
nen Änderung soll die Personenstandsverordnung angepasst
werden. Mit der Einführung des Zentralen Testamentsregis-
ters bei der Bundesnotarkammer ist der Regelungsvorschlag
gegenstandlos geworden.

Zu Artikel 2 – neu – (Änderung des Rechtspfleger-
gesetzes)

Bei der Änderung handelt es sich um eine rechtsförmliche
Klarstellung.

Zu Artikel 3 – neu – (Änderung der Bundesnotar-
ordnung – BNotO)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 20 Absatz 1 BNotO)

Die Verweisung wird klarer gefasst. Ausdrücklich erwähnt
wird auch die Erteilung der Zeugnisse zum Nachweis der
Rechtsnachfolge für die in § 37 der Grundbuchordnung ge-
nannten Rechte. Im Übrigen handelt es sich um eine redak-
tionelle Korrektur.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 21 Absatz 3 BNotO)

Die notarielle Vollmachtsbescheinigung soll im Grundbuch-

der Justiz durch die Neuregelung Aufgaben und damit auch
Einnahmen wegfielen, werde es zum einen keine Kosten-

und in sonstigen Registerverfahren verwendet werden. Da-
her wird geregelt, dass der Notar die Bescheinigung nur dann

Drucksache 17/13136 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ausstellen darf, wenn ihm die Vollmacht in einer im Regis-
terverfahren akzeptierten Form, d. h. als öffentliche oder öf-
fentlich beglaubigte Urkunde, vorliegt. Neben der Frage, ob
die Vollmachtsurkunde diesen Anforderungen genügt, wird
das Grundbuchamt oder sonstige Registergericht, in dessen
Verfahren die Bescheinigung verwendet werden soll, im
Hinblick auf § 172 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu
prüfen haben, ob es sich um die Urschrift oder eine Ausfer-
tigung gehandelt und wann diese dem Notar vorgelegen hat.
Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn sich die diesbe-
züglichen Angaben aus der Bescheinigung ergeben. In den
neuen § 21 Absatz 3 BNotO ist daher die Regelung aufzu-
nehmen, dass der Notar in der Bescheinigung auch anzuge-
ben hat, an welchem Tag ihm die Vollmachtsurkunde vorlag.

Im Übrigen handelt es sich um sprachliche Klarstellungen.

Zu Nummer 3 (§ 78d BNotO – neu –)

Mit der Einführung des Zentralen Testamentsregisters bei
der Bundesnotarkammer ist der Regelungsvorschlag gegen-
standlos geworden.

Zu Artikel 4 (Änderung von § 797 Absatz 3 der
Zivilprozessordnung)

Mit der Änderung wird die Zuständigkeit im Hinblick auf
Einwendungen gegen die Erteilung einer weiteren voll-
streckbaren Ausfertigung klargestellt. Es sollen dieselben
Rechtswegmodalitäten gelten wie bei Einwendungen, wel-
che die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen. Die
derzeit in Satz 1 vorgeschlagene Fassung könnte Zweifel da-
ran entstehen lassen, ob die Entscheidung über Einwendun-
gen hinreichend erfasst ist, da bei Erteilung einer weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung dem Schuldnerschutz beson-
dere Bedeutung zukommt – insbesondere mit Blick auf den
Schutz gegen mehrfache Zwangsvollstreckung aus demsel-
ben Titel. Hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann es bei dem der-
zeitigen Rechtszustand verbleiben; gegen die Ablehnung ist
die Beschwerde nach § 54 des Beurkundungsgesetzes gege-
ben.

Zu Artikel 5 (Änderung von § 34a des Beurkun-
dungsgesetzes)

Mit der Einführung des Zentralen Testamentsregisters bei
der Bundesnotarkammer ist der Regelungsvorschlag gegen-
standlos geworden.

Zu Artikel 5 – neu – (Änderung der Grundbuch-
ordnung – GBO)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 34 GBO)

Bei der Änderung handelt es sich um eine rechtsförmliche
Klarstellung.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 36 Absatz 1 und 2 GBO)

Mit der Änderung wird klargestellt, dass auch die Güterge-
meinschaft von Lebenspartnern erfasst sein kann. Durch die

Zu Nummer 3 – neu – (Änderung von § 132 GBO; Ein-
fügung von § 133a GBO)

Die Regelungen zur Mitteilung von Grundbuchinhalten
durch Notare, insbesondere durch die Erteilung von Grund-
buchabdrucken, werden statt in § 132 GBO in eine neue
Vorschrift aufgenommen. Diese wird nach § 133 in die
Grundbuchordnung eingestellt, in dem das automatisierte
Grundbuchabrufverfahren geregelt ist.

Die Vorschrift wird an die Systematik des Grundbuchrechts
angepasst und inhaltlich präzisiert. Unstreitig ist, dass der-
zeit der Notar – auch ohne ausdrückliche Regelung im
Grundbuchrecht – einem zur Einsicht in das Grundbuch Be-
rechtigten den Grundbuchinhalt mitteilen darf, wenn dies im
Zusammenhang mit einem (sonstigen) Amtsgeschäft erfolgt.
Ob eine derartige Mitteilung auch zulässig ist, wenn es dem
Einsichtsberechtigten ausschließlich darum geht, den
Grundbuchinhalt zu erforschen (sogenannte „isolierte
Grundbucheinsicht“), ist fraglich. Um hier Rechtssicherheit
herzustellen, wird für beide Fälle eine verfahrensrechtliche
Grundlage geschaffen. Die Grundzüge der Regelung werden
in einen neuen § 133a GBO eingestellt, die Einzelheiten in
die Grundbuchverfügung.

Dem Gesetzentwurf des Bundesrates ist die Reichweite der
Ermächtigung zur Regelung der Abdruckerteilung durch den
Notar nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Im Interesse der Bür-
ger sollte eine möglichst weitgehende und einheitliche Rege-
lung angestrebt werden. Deshalb wird die Regelungssyste-
matik im Vergleich zum Gesetzentwurf des Bundesrates
umgekehrt. Es wird ein generelles Recht der Notare vorgese-
hen, Grundbuchinhalte mitzuteilen. Diese notarielle Zustän-
digkeit können die Länder dahin gehend begrenzen, dass sie
die Grundbücher ihres jeweiligen Landes von der Auskunft-
erteilung durch Notare ausnehmen. Dies gilt jedoch nur für
die Fälle der „isolierten Grundbucheinsicht“. In den Fällen,
in denen die Mitteilung des Grundbuchinhalts der Vorberei-
tung oder Ausführung eines (sonstigen) Amtsgeschäfts nach
§ 20 oder § 24 Absatz 1 BNotO dient, ist eine Einschränkung
der notariellen Zuständigkeit nicht zulässig.

Erfolgt die Mitteilung des Grundbuchinhalts im Zusammen-
hang mit einem sonstigen Amtsgeschäft, so ergibt sich die
Mitteilung bereits aus den für das sonstige Amtsgeschäft zu
führenden notariellen Akten. Der Führung eines gesonderten
Protokolls bedarf es daher lediglich in den Fällen der „iso-
lierten Grundbucheinsicht“. Einer Protokollierung der Mit-
teilungen bedarf es jedoch auch in diesen Fällen nicht, wenn
der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten selbst, d. h.
dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grund-
stücksgleichen Rechts, mitgeteilt wurde.

Die Gefahr eines Auseinanderlaufens der Maßstäbe für das
berechtigte Interesse aufgrund unterschiedlicher Zuständig-
keiten für das Beschwerdeverfahren besteht nicht. Zwar
findet gegen Entscheidungen des Grundbuchamts die Be-
schwerde zum Oberlandesgericht statt (§§ 71 f. GBO), wäh-
rend gegen die ablehnende Entscheidung des Notars die Be-
schwerde zum Landgericht gegeben ist (§ 15 Absatz 2
BNotO). Da aber die Mitteilung des Grundbuchinhalts (die
Erteilung von Grundbuchabdrucken) nicht zu den Pflichtauf-
gaben des Notars gehört, sondern es sich um eine sonstige
Betreuungstätigkeit auf dem Gebiet der vorsorgenden
vorgeschlagene Nummerierung wird der Inhalt der Neurege-
lung verdeutlicht.

Rechtspflege handeln soll, wird eine diesbezügliche Weige-
rung des Notars im Beschwerdeverfahren lediglich darauf zu

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/13136

überprüfen sein, ob die Entscheidung willkürlich erfolgt ist.
Lehnt der Notar die Mitteilung des Grundbuchinhalts ab,
weil nach seiner Ansicht kein berechtigtes Interesse vorliegt,
handelt es sich aber nicht um eine willkürliche Verweigerung
der Amtstätigkeit. Demnach muss sich das Beschwerdege-
richt lediglich über die äußeren Grenzen des Rechtsbegriffs
des berechtigten Interesses klar werden. Im Fall der Ableh-
nung seines Antrags durch den Notar bleibt dem Antragstel-
ler die Möglichkeit, einen Grundbuchausdruck beim Grund-
buchamt zu beantragen. Dessen ablehnende Entscheidung
kann er dann in dem in der Grundbuchordnung vorgesehe-
nen Instanzenzug auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen las-
sen.

Zu Artikel 6 – neu – (Änderung der Grundbuch-
verfügung – GBV)

Die Einzelheiten der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch
den Notar und der Führung eines diesbezüglichen Protokolls,
die im Gesetzentwurf des Bundesrates in § 132 Absatz 4
und 5 GBO aufgeführt sind, werden aus systematischen
Gründen in die §§ 85 und 85a GBV (Rechtsverordnung des
Bundesministeriums der Justiz) eingestellt. Die bisherige
Regelung des § 80 Satz 2 GBV, wonach Abdrucke den Aus-
drucken nicht gleichstehen, ist mit der Neuregelung überholt
und daher aufzuheben.

Zu Artikel 7 – neu – (Änderung des Gesetzes über
das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit – FamFG)

Zu Nummer 1 – neu – (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird an die nachfolgenden Änderungen
angepasst.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 347 FamFG)

Mit der Einführung des Zentralen Testamentsregisters bei
der Bundesnotarkammer ist der Regelungsvorschlag gegen-
standlos geworden.

Zu Nummer 2 – neu – (Änderung von § 344 FamFG)

Der Amtsbereich eines Notars ist nicht identisch mit dem
Gerichtsbezirk, in dem sich der Amtssitz des Notars befin-
det. Aus systematischen Gründen ist für die Zuständigkeit
darauf abzustellen, in welchem Amtsgerichtsbezirk der
Notar seinen Amtssitz hat. Durch die Anknüpfung an den
Amtsgerichtsbezirk wird ein weitgehender Gleichlauf mit
der Zuständigkeit des Nachlassgerichtes erreicht. So ist ge-
währleistet, dass für Angelegenheiten im Teilungsverfahren,
für die das Gericht zuständig ist (z. B. Ausführung der öf-
fentlichen Zustellung gemäß § 492 Absatz 1 Satz 5 FamFG;
Entscheidung über die Erinnerung gegen Entscheidungen
des Notars, § 492 Absatz 2 FamFG) regelmäßig dasselbe
Gericht mit der Sache befasst wird, das bereits in einem vo-
rausgegangenen Nachlassverfahren zuständig war.

Ist durch die Antragstellung die Zuständigkeit eines Notars

Sache gemäß § 492 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3
Absatz 1 FamFG an den zuständigen Notar zu verweisen.

Im Übrigen handelt es sich um sprachliche Klarstellungen.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 363 FamFG)

Bei der Änderung handelt es sich um eine rechtsförmliche
Klarstellung.

Zu Nummer 4 (Aufhebung von § 364 FamFG)

§ 364 FamFG regelt bisher eine Sonderzuständigkeit für das
Verfahren zur Bestellung eines Abwesenheitspflegers bei der
Nachlassauseinandersetzung, wonach statt des Betreuungs-
gerichts auch das Nachlassgericht zuständig ist. Da eine sol-
che Sonderzuständigkeit für den für das Teilungsverfahren
zuständigen Notar nicht bestehen soll, ist die Vorschrift auf-
zuheben. Für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers im
Teilungsverfahren ist nach § 23c Absatz 1 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes in Verbindung mit § 340 FamFG das Be-
treuungsgericht zuständig. Der Notar kann die Pflegschaft
nach § 24 FamFG anregen.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 487 Absatz 1 und 2
FamFG)

§ 487 Absatz 1 Nummer 2 FamFG in der derzeit geltenden
Fassung ermöglicht auch landesrechtliche Bestimmungen
für Verfahren nach § 373 Absatz 2 FamFG (Erteilung, Ein-
ziehung oder Kraftloserklärung von Zeugnissen über die
Auseinandersetzung des Gesamtguts), nach denen andere als
gerichtliche Behörden zuständig sind. Für diese Länderöff-
nungsklausel besteht weiterhin Bedarf. Es gibt z. B. landes-
rechtliche Vorschriften in Bayern (Artikel 39 Absatz 1 des
Gesetzes zur Ausführung der Gerichtsverfassungsgesetzes
und von Verfahrensgesetzen des Bundes). § 487 Absatz 1
Nummer 2 FamFG – neu – kann jedoch auf die den Amtsge-
richten nach § 373 Absatz 2 FamFG obliegenden Aufgaben
beschränkt werden.

Die Änderungen von § 487 Absatz 1 Nummer 3, 4 und Ab-
satz 2 FamFG stellen Folgeänderungen zu der Einfügung
von § 487 Absatz 1 Nummer 2 FamFG und der Aufhebung
von § 364 FamFG dar.

Zu Nummer 12 (Änderung der §§ 492 und 493 FamFG)

Durch das Entfallen der im Gesetzentwurf des Bundesrates
vorgesehenen Länderöffnungsklausel in § 23a Absatz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kann in Verfahren nach
§ 342 Absatz 1 FamFG nicht durch Landesrecht die Zustän-
digkeit der Notare begründet werden. Diese Möglichkeit
muss daher auch in § 492 Absatz 1 FamFG nicht geregelt
werden.

Im Übrigen handelt es sich bei der Änderung um eine rechts-
förmliche Klarstellung.

Zu Artikel 8 – neu – (Änderung der Kostenord-
nung – KostO)

Zu Nummer 1 – neu – (Änderung von § 2 KostO)

Infolge der Streichung des § 364 FamFG muss die Verwei-

begründet worden und wird ein weiterer Antrag an einen an-
deren (dann unzuständigen) Notar gerichtet, hat dieser die

sung auf diese Vorschrift in § 2 Nummer 2 KostO entspre-
chend angepasst werden; verwiesen wird nun auf die Abwe-

Drucksache 17/13136 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

senheitspflegschaft für das Verfahren in Teilungssachen.
Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 2 – neu – (Änderung von § 12 KostO)

Die Änderung ist Folge der Neuregelung des § 148 KostO
– neu –, dessen Absatz 5 inhaltlich im Wesentlichen den bis-
herigen § 116 Absatz 6 KostO wiedergibt.

Zu Nummer 3 – neu – (Änderung von § 106 KostO)

Infolge der Streichung des § 364 FamFG ist die Verweisung
auf diese Vorschrift in § 106 Absatz 1 Satz 1 KostO zu strei-
chen. Für Abwesenheitspflegschaften bei Verfahren in Tei-
lungssachen gilt somit die allgemeine Regelung des § 93
KostO.

Zu Nummer 5 – neu – (Änderung von § 116 KostO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 6 – neu – (Änderung von § 147 Absatz 5
KostO)

Die vom Grundbuchamt zu erhebenden Gebühren für einfa-
che und amtliche Grundbuchausdrucke sind in § 73 KostO
geregelt. Zur Regelung der Gebühren für die Erteilung von
Grundbuchabdrucken durch Notare soll § 147 KostO er-
gänzt werden, der unter anderem die Gebühren für Nebentä-
tigkeiten und die Grundbucheinsicht durch den Notar be-
stimmt. In einem neuen Absatz 5 soll zunächst festgelegt
werden, dass der Notar für die Erteilung eines Abdrucks eine
Pauschalgebühr von 10 Euro, für die Erteilung eines gesie-
gelten und unterschriebenen (einem amtlichen Ausdruck
nach § 85 Absatz 1 Satz 2 GBV gleichstehenden) Abdrucks
eine Pauschalgebühr von 15 Euro erhält. In Satz 2 soll klar-
gestellt werden, dass neben dieser Pauschalgebühr weder die
Gebühr nach § 147 Absatz 1 KostO für die Einsicht noch die
Dokumentenpauschale erhoben wird.

Zu Nummer 7 – neu – (Änderung von § 148 KostO)

§ 148 KostO – neu – gibt inhaltlich im Wesentlichen (bis auf
Absätze 1 und 4) den bisherigen § 116 KostO wieder. Da die
Notare allein für die Vermittlung der Nachlassauseinander-
setzungen und die Auseinandersetzungen von Gütergemein-
schaften zuständig sind, stehen ihnen auch die für diese Tä-
tigkeit anfallenden Gebühren zu.

Die ermäßigte Gebühr nach § 148 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a KostO – neu – entsteht, wenn sich das Vermitt-
lungsverfahren vor dem Eintritt des Notars in die Verhand-
lung mit den Beteiligten erledigt. Hierfür kommt es nicht
darauf an, ob die Erledigung infolge wirksamer Antrags-
rücknahme oder auf andere Weise, wie etwa durch Zurück-
weisung des Antrags, endet (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
36. Aufl., § 116 KostO Rn. 8; Assenmacher/Mathias, KostO,
Stichwort: Auseinandersetzung, 1.2).

Die ermäßigte Gebühr nach § 148 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe b KostO – neu – regelt den gegenüber § 116
KostO neuen Tatbestand der Verweisung wegen Unzustän-
digkeit des Notars. Da das Vermittlungsverfahren hierdurch
nicht endet, sondern der unzuständige Notar das Verfahren

nicht erfasst. Angesichts des frühen Verfahrensstadiums, in
dem die Abgabe üblicherweise erfolgt, erscheint eine
Höchstgebühr von 100 Euro angemessen.

Die ermäßigte Gebühr nach § 148 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe a KostO – neu – entsteht dann, wenn das Vermitt-
lungsverfahren nach dem Eintritt des Notars in die Verhand-
lung mit den Beteiligten ohne Bestätigung der Auseinander-
setzung abgeschlossen wird.

Demgegenüber regelt § 148 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b KostO – neu – den Fall der Verweisung an einen
anderen Notar infolge einer Vereinbarung der Beteiligten
über die Zuständigkeit nach § 344 Absatz 4a Satz 4 FamFG,
sofern die Verweisung nach Eintritt in die Verhandlung er-
folgt. Erfolgt sie hingegen vor Eintritt in die Verhandlung, ist
§ 148 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b KostO – neu –
anwendbar.

Zu Nummer 8 – neu – (Änderung von § 150 KostO)

Bei den Änderungen handelt es sich um rechtsförmliche
Klarstellungen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichtsvollzieher-
kostengesetzes – GvKostG)

Der Änderungsvorschlag ist nicht erforderlich, da nach dem
Ergebnis der Anhörung die Gerichtsvollzieher weiterhin
neben den Notaren für Wechsel- und Scheckproteste (Arti-
kel 14 – alt –) zuständig bleiben sollen.

Zu Artikel 9 – neu – (Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche – EGBGB)

Zu Nummer 1 – neu – (Aufhebung von Artikel 148
EGBGB)

Bei der Änderung handelt es sich um eine rechtsförmliche
Klarstellung.

Zu Nummer 2 – neu – (Änderung der Überschrift des
7. Teils)

Die Überschrift des 7. Teils wird um das Wort „Länderöff-
nungsklauseln“ ergänzt, damit sie auch den neu einzuführen-
den Artikel 239 EGBGB umfasst.

Zu Nummer 3 – neu – (Änderung von Artikel 239
EGBGB)

Der Vorschlag lehnt sich an den Beschluss des Deutschen
Bundestages über das Gesetz zur Vereinfachung des zivilge-
richtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (Bundesratsdrucksache 564/98) an, aller-
dings mit einer Länderöffnungsklausel.

Mit der Vorschrift wird sichergestellt, dass derjenige, der die
Erteilung eines Erbscheins beantragt, über die erbrechtliche
Rechtsstellung durch einen Notar fachkundig beraten wird.
Auch soll gewährleistet werden, dass der Erbscheinsantrag
die für die Erbscheinserteilung erforderlichen Angaben ent-
hält und dass die diesbezüglich erforderlichen Urkunden
dem Nachlassgericht vorgelegt werden. Durch die mit dem
an den zuständigen Notar verweist, wird dieser Fall von
§ 148 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a KostO – neu –

neuen Formerfordernis einhergehende Befassung eines No-
tars werden beide Ziele erreicht; die Nachlassgerichte wer-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/13136

den in den Ländern, die von der Übertragungsmöglichkeit
Gebrauch machen, von einer – zumeist ohnehin nur durch
die Zurverfügungstellung von Formblättern erfüllte – Aufga-
be entlastet.

Aus dem Text der Ermächtigung wird deutlich, dass die Län-
der von der Übertragungsmöglichkeit nur einheitlich Ge-

Berlin, den 17. April 2013

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin
Zu Artikel 14 (Änderung des Wechselgesetzes)

Nach dem Ergebnis der Anhörung soll der Vorschlag entfal-
len. Es soll daher bei der Zuständigkeit der Gerichtsvollzie-
her für den Wechsel- und Scheckprotest neben der Zustän-
digkeit der Notare verbleiben.

Zu Artikel 12 – neu – (Inkrafttreten, Außerkraft-
treten)

Mit der Einführung des Zentralen Testamentsregisters bei
der Bundesnotarkammer ist die Übernahme der beim Amts-
gericht Schöneberg vorhandenen Mitteilungen aus der
Hauptkartei für Testamente gegenstandlos geworden.

§ 2003 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann
am 31. Dezember 2017 außer Kraft treten, weil zu diesem
Zeitpunkt auch in Baden-Württemberg die Aufgaben der
Nachlassgerichte von den Amtsgerichten übernommen wer-
den.

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
brauch machen können.

Zu Artikel 10 – neu – (Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)

Bei der Änderung zu Nummer 1 handelt es sich um eine
rechtsförmliche Klarstellung.

Zu Artikel 11 – neu – (Änderung des Handels-
gesetzbuchs)

Mit der redaktionellen Änderung „Vollmacht“ statt „Voll-
machtsurkunde“ wird die Vorschrift an den allgemeinen
Sprachgebrauch des Zivilrechts angepasst.

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