BT-Drucksache 17/13134

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/12455, 17/12662 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)

Vom 17. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13134
17. Wahlperiode 17. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/12455, 17/12662 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)

A. Problem

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14. Februar 2012 entschieden,
dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen nicht den Anfor-
derungen an eine amtsangemessene Alimentation entspricht, und eine Frist bis
zum 1. Januar 2013 für eine Neuregelung der Professorenbesoldung eingeräumt.
Das Urteil gilt unmittelbar nur für das Land Hessen. Wegen weitgehend iden-
tischer Rechtsgrundlagen besteht jedoch auch für den Bund Änderungsbedarf.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht zur Änderung der Professorenbesoldung folgende
Maßnahmen vor:
– Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation durch Anhebung der

Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3,
– Einführung von Erfahrungsstufen unter Beibehaltung der leistungsabhängi-

gen Besoldungsbestandteile,
– differenzierte Anrechnung bislang gewährter Leistungsbezüge.

Ferner greift der Gesetzentwurf Änderungsbedarf auf, der sich aus der Recht-
sprechung, organisatorischen Umstrukturierungen und Praxiserfordernissen er-
geben hat:
– Ergänzung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung durch die aus-

drückliche Ermöglichung der Zuordnung einer Funktion zu mehreren Äm-

tern einer Laufbahngruppe,

– Gewährung des Familienzuschlages für Lebenspartner rückwirkend zum
1. August 2001,

– Schaffung einer Ermächtigungsnorm, nach der für die bei der Bahn und den
Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten eine abweichende Rege-
lung zu der allgemein gültigen Zulagenregelung für Dienst zu wechselnden
Zeiten geschaffen werden kann,

Drucksache 17/13134 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Gewährleistung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Übertragung
von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf Behörden im Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der
Finanzen.

Zudem erfolgen redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind insgesamt Mehrausgaben von etwa 600 000 Euro jährlich sowie ein-
malig weiterer 200 000 Euro zu erwarten, die in den betroffenen Einzelplänen
eingespart werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft ist nicht betroffen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Umsetzung der Neuregelung der Professorenbesoldung fällt nur ein
geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand an. Dieser Aufwand kann durch
das vorhandene Personal getragen werden.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den
Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13134

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12455 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 37 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge zu be-
lassen.“

bbb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
„Satz 3“ ersetzt.

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absät-
zen 2 und 3 verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen
den Stufen zu verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach
Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.“

b) In Nummer 38 wird § 79 wie folgt gefasst:

㤠79

Vergütung für Beamte im Einsatzdienst
der Bundeswehrfeuerwehren

(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwen-
det werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden
beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie beträgt

1. im Jahr 2013 225 Euro,

2. im Jahr 2014 180 Euro,

3. im Jahr 2015 135 Euro,

4. im Jahr 2016 90 Euro,

5. im Jahr 2017 45 Euro.

(2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeits-
zeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich bereit erklärt haben, erhalten neben
der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleis-
teten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich
48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen
werden kann. Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittli-
chen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden

1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden

a) im Jahr 2013 15 Euro,

b) im Jahr 2014 17 Euro,

c) im Jahr 2015 19 Euro,
d) im Jahr 2016 21 Euro,

e) im Jahr 2017 23 Euro,

Drucksache 17/13134 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. für einen Dienst von 24 Stunden

a) im Jahr 2013 30 Euro,

b) im Jahr 2014 34 Euro,

c) im Jahr 2015 38 Euro,

d) im Jahr 2016 42 Euro,

e) im Jahr 2017 46 Euro.

(3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stun-
den hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeits-
zeit anteilig gewährt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Ar-
beitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem
Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird
abgerundet.“

2. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) In Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird in Nummer 3 die
Angabe „140 Euro“ durch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.

b) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

‚bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Num-
mer 3“ und die Angabe „6 Euro“ durch die Angabe „18 Euro“ ersetzt.‘

3. In Artikel 11 Absatz 4 werden die Wörter „mit Wirkung vom“ durch das Wort
„am“ ersetzt.

Berlin, den 17. April 2013

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Armin Schuster (Weil am Rhein)
Berichterstatter

Wolfgang Gunkel
Berichterstatter

Dr. Stefan Ruppert
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

17/12455 in seiner 103. Sitzung am 17. April 2013 abschlie-
schnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden lag bei etwa
ßend beraten.

Als Ergebnis der Beratungen empfiehlt der Innenausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

500 Euro im Monat. Demgegenüber stellt die Zulage von
225 Euro eine Abmilderung des Einkommensverlustes dar.
Zu Nummer 2
Die Wärmebildsystemoperatoren der Bundespolizei würden
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13134

Bericht der Abgeordneten Armin Schuster (Weil am Rhein), Wolfgang Gunkel,
Dr. Stefan Ruppert, Frank Tempel und Dr. Konstantin von Notz

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12455 wurde in der
228. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. März 2013
an den Innenausschuss federführend sowie an den Rechts-
ausschuss, den Haushaltsausschuss, den Verteidigungsaus-
schuss und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 125. Sitzung am 17. April
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Ände-
rungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(4)708 empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 120. Sitzung am
17. April 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen an-
zunehmen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 138. Sitzung am
17. April 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdruck-
sache 17(4)708 empfohlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 101. Sitzung am 17. April
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 94. Sitzung am 27. Februar
2013 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zum Thema
„Öffentliches Dienstrecht“ durchzuführen. Gegenstand der
Anhörung war auch die Drucksache 17/12455. Die öffent-
liche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner 98. Sitzung
am 18. März 2013 durchgeführt. Auf das Protokoll Nr. 17/98
der Anhörung, an der sich sieben Sachverständige beteiligt
haben, wird hingewiesen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache

des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 17(4)708 anzunehmen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(4)708 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschuss-
drucksache 17(4)721 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt. Der Änderungsantrag hat einschließlich Begründung
folgenden Wortlaut:

Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professo-
renbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher
Vorschriften wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 38 wird wie folgt geändert:

a) In § 79 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehr-

feuerwehren verwendet werden und deren regelmä-
ßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, er-
halten eine monatliche Vergütung von 225,00 Euro.
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Vergütung im glei-
chen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.“

b) Die Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
2. Im Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 43) werden in Anla-

ge I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) in Nummer 6 Satz 1 Buch-
stabe d die Wörter „in der Bundeswehr“ gestrichen.

3. Artikel 3 Nummer 2 wird gestrichen.
4. In Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:

‚(4) § 3 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar
2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 14. September 2012 (BGBl. I S. 2017) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 13 Absatz 1
eine verlängerte Arbeitszeit aufgrund von Bereitschafts-
dienst leisten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“‘

Begründung:
Zu Nummer 1
Die Vergütung des § 79 gleicht für Beamte und Beamtinnen
der Bundeswehrfeuerwehren den Wegfall der bisher erhal-
tenen Mehrarbeitsvergütung, die im Zuge der Erhöhung der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Wochen-
stunden (statt bisher 41) nicht mehr gewährt wird, zumindest
teilweise aus. Die Mehrarbeitsvergütung für eine durch-
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12455 in der Fassung

mit dem vorliegenden Gesetzentwurf von der Stellenzulage ex-
plizit ausgeschlossen, sie gälte nur noch für Bundeswehrange-

Drucksache 17/13134 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
hörige anerkannt. Die beabsichtigte Differenzierung zu Wär-
mebildsystemoperatoren der Bundespolizei erscheint bei ähn-
lichen Belastungen nicht nachvollziehbar und ist zu streichen.

Zu Nummer 3
Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 4
Den Beamtinnen und Beamten der Bundeswehrfeuerwehr
soll – wie allen anderen Beamten des Bundes – ermöglicht
werden, ihre wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde zu ver-
kürzen, um familiäre Belange zu berücksichtigen.
IV. Begründung

Zur Begründung wird allgemein auf die Drucksache 17/12455
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(4)708 emp-
fohlenen Änderungen begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 37 – § 77a BBesG)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 2 – neu)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (Satz 2 – neu)

Nach dem Regierungsentwurf erfolgt eine Anrechnung der
nach altem Recht erworbenen Leistungsbezüge allein für die
Gruppe der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, während
besondere Leistungsbezüge und Funktionsleistungsbezüge
anrechnungsfrei sind. Mit der Ergänzung des Satzes 1 wird
erreicht, dass auch Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge
nur teilweise angerechnet werden. Der Mindestbehalt von
30 Prozent berücksichtigt einerseits die Grundgehaltsaffini-
tät dieser Leistungsbezüge und stellt andererseits sicher, dass
sie durch die Grundgehaltserhöhung nicht vollständig auf-
gezehrt werden können. Im Hinblick auf Leistungsbezüge
geringer oder mittlerer Höhe wird damit zugleich einer
Nivellierung entgegengewirkt.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (Satz 4 – neu)

Folgeänderung der Einfügung eines neuen Satzes 2 durch
Dreifachbuchstabe aaa.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 4)

Siehe Begründung zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch-
stabe aaa. Der Mindestbehalt bestimmt sich auch bei Stufen-

Die Vergütung des § 79 ersetzt für Beamte der Bundeswehr-
feuerwehren, die sich bereit erklären, über eine wöchentliche
Arbeitszeit von 48 Stunden hinaus Dienst zu leisten (so-
genannter Optout), die bisher erhaltene Mehrarbeitsver-
gütung, die im Zuge der arbeitszeitrechtlich gebotenen
Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein-
schließlich Bereitschaftsdienst auf 48 Wochenstunden (statt
bisher 41) kein dauerhafter Bezügebestandteil mehr sein
kann. Damit entfällt aber auch der Anspruch auf Mehr-
arbeitsvergütung für Beamte, die der Optout-Regelung nicht
zugestimmt und daher bisher höchstens 48 Stunden in der
Woche gearbeitet haben.

Mit dem neu eingefügten Absatz 1 wird ein degressiv ausge-
stalteter Festbetrag eingeführt, der den gebotenen Übergang
zu einer 48-Stunden-Woche abfedert. Um bis zum Auslaufen
der Vergütungsregelung im Jahr 2017 den Regelzustand
herzustellen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(hier: 48 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst) mit dem
Grundgehalt abgegolten ist, schmilzt der Festbetrag in gleich-
mäßigen Schritten bis zum Jahr 2017 ab. Gleichzeitig wächst
nach Absatz 2 und 3 der variable Betrag auf, so dass der mo-
natliche Gesamtbetrag für die Beamten, die bis zu 54 Wo-
chenstunden Dienst leisten, über die Laufzeit der Regelung
entsprechend dem Regierungsentwurf erhalten bleibt.

Zu Nummer 2 (Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b – § 22a
Absatz 3 EZulV)

Zu Buchstabe a (Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb)

Die Erhöhung des maximalen monatlichen Zulagenbetrages
von 140 auf 180 Euro trägt der Belastungssituation des mit-
fliegenden Personals, insbesondere der Systemoperatoren
(Wärmebildgerät), Rechnung.

Zu Buchstabe b (Doppelbuchstabe bb)

Bei der Änderung der Nummer handelt es sich um eine Fol-
geänderung durch die Änderung der Nummerierung in § 22a
Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe aa des Gesetzentwurfs.

Bei der Änderung des Betrages handelt es sich um eine Fol-
geänderung durch die Anhebung des Betrages in Buchstabe a.

Zu Nummer 3 (Artikel 11 Absatz 4)

Redaktionelle Änderung.

Berlin, den 17. April 2013

Armin Schuster (Weil am Rhein)
Berichterstatter

Wolfgang Gunkel
Berichterstatter

Dr. Stefan Ruppert
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter
hörige. Durch die Stellenzulage sollen die die hohen Anforde-
rungen, die besonderen physischen und psychischen Belastun-
gen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden, denen
Soldaten und Beamte als fliegendes Personal bei der Verrich-
tung ihres Dienstes ausgesetzt sind. Die Wärmebildsystemope-
ratoren der Bundeswehr werden durch den Gesetzentwurf der
Bundesregierung als ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-

aufstiegen nach der ursprünglichen Höhe der monatlichen
Leistungsbezüge. Damit werden Fälle mit Stufenaufstieg
und Fälle mit einer sofortigen Zuordnung zu einer höheren
Stufe (§ 77a Absatz 1) gleichbehandelt.

Zu Buchstabe b (Nummer 38 – § 79 BBesG)

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