BT-Drucksache 17/13133

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12356 - Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Vom 17. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13133
17. Wahlperiode 17. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12356 –

Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt
in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes

A. Problem

Der demografische Wandel wird in den kommenden Jahrzehnten Deutschland
tiefgreifend verändern. Es wird mehr ältere Menschen geben und weniger jün-
gere, und die Bevölkerungszahl insgesamt wird abnehmen. Die damit verbunde-
nen demografischen Veränderungen in der Beschäftigtenstruktur werden auch
für den öffentlichen Dienst zur zentralen Herausforderung. Klassische Lebens-
phasen wie Ausbildung, Berufsleben und Ruhestand werden zukünftig weniger
klar voneinander abgrenzbar sein.

Der Staat muss sich mit diesen demografischen Entwicklungen auseinander-
setzen. Auch die nächsten Generationen brauchen ein handlungsfähiges Staats-
wesen. Dazu gehört ein leistungsfähiger öffentlicher Dienst. Ein Ziel der Demo-
grafiestrategie der Bundesregierung ist es daher, auch mit veränderten Beschäf-
tigungsstrukturen eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung anzubieten. Dies
gelingt dem öffentlichen Dienst dann, wenn er seine Verantwortung für ein
flexibles, familienorientiertes und gesundes Arbeiten mit Blick auf die Zukunft
wahrnimmt und als Arbeitgeber attraktiv bleibt. Auch auf die motivierte Mit-
arbeit seiner älteren Beschäftigten wird der öffentliche Dienst zunehmend an-
gewiesen sein.

Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Sorge für die Familie, insbeson-
dere die Pflege von Älteren, zukünftig mehr Zeit in Anspruch nehmen wird,
müssen Berufsleben, Sorge für die Familie und der Übergang in den Ruhestand
flexibler gehandhabt werden können.

B. Lösung
Die Herausforderungen des demografischen Wandels werden perspektivisch
eine Vielzahl verschiedener Handlungsinstrumente erfordern. Mit dem Gesetz-
entwurf sollen erste konkrete Schritte unternommen werden. So soll der bereits
in vielen Familien bestehenden Doppelbelastung durch Beruf und Pflege naher
Angehöriger in stärkerem Umfang als bisher Rechnung getragen werden. Durch
familienbedingte Teilzeit und familienbedingte Beurlaubung entstehen Ein-
kommenseinbußen im Erwerbsleben, die sich nachteilig auf die Höhe der Ver-

Drucksache 17/13133 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sorgungsbezüge auswirken; diese Einbußen sollen durch einen flexibleren
Eintritt in den Ruhestand stärker als bisher kompensiert werden können. Der
flexiblere Eintritt in den Ruhestand muss dabei im Einklang mit den dienst-
lichen Interessen stehen.

Darüber hinaus soll eine Regelung zur Familienpflegezeit der Entwicklung
Rechnung tragen, dass die familiäre Fürsorge für Ältere immer mehr gesell-
schaftspolitische Bedeutung gewinnt.

Beamtinnen und Beamte des Bundes können bereits die Möglichkeit der Teil-
zeitbeschäftigung nutzen, um Angehörige zu pflegen. Nun sollen darüber hin-
aus auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung einer Familien-
pflegezeit geschaffen werden. Damit wird das Familienpflegezeitgesetz, das für
die Privatwirtschaft und für Tarifbeschäftigte seit dem 1. Januar 2012 in Kraft
ist, im Beamtenbereich wirkungsgleich nachvollzogen.

Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat beschlossen, den Gesetzent-
wurf dahingehend zu ergänzen, dass die bisher in § 53 des Bundesbeamtengeset-
zes (BBG) verankerte Möglichkeit der (zwangsweisen) Dienstzeitverlängerung
auf Initiative des Dienstherrn ohne Zustimmung des Beschäftigten gestrichen
wird.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Einführung der Familienpflegezeit für die Beamtinnen und Beamten des
Bundes ist grundsätzlich kostenneutral. Mehrausgaben, die dadurch entstehen,
dass der Bund in der sogenannten Pflegephase einen Vorschuss leistet, werden
in der sogenannten Nachpflegephase durch Verrechnung ausgeglichen.

Bei der Einführung des flexibleren Eintritts in den Ruhestand für diejenigen
Beamtinnen und Beamten mit Einkommenseinbußen im Erwerbsleben, die sich
nachteilig auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirken, entstehen keine
Mehrausgaben. Zum einen sind die Versorgungsbezüge, die ab Erreichen der
Altersgrenze gezahlt werden müssten, erst später zu zahlen und zum anderen
müssen entsprechende Neueinstellungen erst später erfolgen. Der Erwerb
zusätzlicher ruhegehaltfähiger Dienstzeiten ist auf den Höchstruhegehaltssatz
beschränkt.

Durch die Änderung der Zuschlagsregelung beim FALTER-Arbeitszeitmodell
können grundsätzlich weitere Mehrausgaben entstehen. Diese werden durch
entsprechende Regelungen zur Stellenbewirtschaftung (Vorgabe der Finanz-
neutralität) ausgeglichen.

2. Vollzugsaufwand

Der Aufwand für den Vollzug des Gesetzes, insbesondere für die Einführung
der Familienpflegezeit, für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen
flexibleren Eintritt in den Ruhestand im Einzelfall vorliegen, und für die Ände-
rung der Zuschlagsregelung beim FALTER-Arbeitszeitmodell wird mit den

vorhandenen Ressourcen der personalverwaltenden Stellen in der Bundesver-
waltung abgedeckt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13133

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Einführung der Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte des
Bundes wird eine neue Informationspflicht (Antragstellung) für Bürgerinnen
und Bürger eingeführt. Diese geht mit der Erweiterung der rechtlichen An-
sprüche der Beamtinnen und Beamten einher.

Wird das Verhältnis von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (37 Millionen)
zu den Antragstellern auf Familienpflegezeit (44 000) auf die Gesamtzahl der
beschäftigten Beamten im unmittelbaren und mittelbaren Bundesdienst
(180 000; Quelle Personalstandstatistik im öffentlichen Dienst in Genesis-
Online, Destatis) angewendet, ist mit voraussichtlich 250 Anträgen auf Fami-
lienpflegezeit zu rechnen.

Es entsteht ein jährlicher Zeitaufwand von insgesamt etwa 80 Stunden, der die
Antragstellung, den Nachweis der Pflegebedürftigkeit, mögliche Änderungs-
mitteilungen und Verlängerungen mit umfasst.

Beim neuen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird
davon ausgegangen, dass weniger als 100 Anträge im Jahr gestellt werden. Das
ergab eine Ressortabfrage für das Jahr 2010. Aus diesem Grund wird mit einem
geringen Erfüllungsaufwand gerechnet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Einführung der Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte des
Bundes entsteht auch eine Informationspflicht für die Verwaltung. Bei voraus-
sichtlich 250 Anträgen entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
3 200 Euro.

Auf Grund einer Ressortabfrage für das Jahr 2010 wird davon ausgegangen,
dass weniger als 100 Anträge im Jahr auf Hinausschieben des Eintritts in den
Ruhestand gestellt werden, so dass mit einem nur geringen Erfüllungsaufwand
zu rechnen sein wird.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen
keine zusätzlichen Kosten.

Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von
Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und die Einzelpreise,
sind nicht zu erwarten.

Drucksache 17/13133 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12356 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Dem Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c an-
gefügt:

‚c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung
der Beamtin oder des Beamten bis zu drei Jahre mit mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinausgeschoben werden, wenn die
Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder
einen bestimmten Beamten dies erfordert. Das Gleiche gilt bei einer
besonderen Altersgrenze.“‘

2. Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a eingefügt:

㤠7
Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung

(1) Bei einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamten-
gesetzes wird für den Zeitraum der Pflegephase zusätzlich zu den Dienst-
bezügen nach § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss ist
während der Nachpflegephase mit den laufenden Dienstbezügen zu ver-
rechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung
des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 7a
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach
§ 53 des Bundesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. Der Zu-
schlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfä-
hig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den
Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn
der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversor-
gungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum
des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des fol-
genden Kalendermonats gewährt.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in
den Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht
ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das
Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens
der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zu-
schlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13133

Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der
Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.“‘

Berlin, den 17. April 2013

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Armin Schuster (Weil am Rhein)
Berichterstatter

Wolfgang Gunkel
Berichterstatter

Dr. Stefan Ruppert
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache Zu § 7a

17/12356 in seiner 103. Sitzung am 17. April 2013 abschlie-
ßend beraten.

Als Ergebnis der Beratungen empfiehlt der Innenausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und

Bei einem freiwilligen Hinausschieben des Ruhestands-
eintritts erhalten Beamte Aktiv- statt Versorgungsbezüge.
Haben sie ihre maximale ruhegehaltfähige Dienstzeit zum
gesetzlich vorgesehenen Ruhestandseintrittsalter noch nicht
Drucksache 17/13133 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Armin Schuster (Weil am Rhein), Wolfgang Gunkel,
Dr. Stefan Ruppert, Frank Tempel und Dr. Konstantin von Notz

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12356 wurde in der
225. Sitzung des Deutschen Bundestages am 28. Februar
2013 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales,
den Verteidigungsausschuss und den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 125. Sitzung am
17. April 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
130. Sitzung am 17. April 2013 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 138. Sitzung am
17. April 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags
empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 92. Sitzung am 20. März 2013 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 94. Sitzung am 27. Februar
2013 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zum Thema
„Öffentliches Dienstrecht“ durchzuführen. Gegenstand der
Anhörung war auch die Drucksache 17/12356. Die öffent-
liche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner 98. Sitzung
am 18. März 2013 durchgeführt. Auf das Protokoll Nr. 17/
98 der Anhörung, an der sich sieben Sachverständige betei-
ligt haben, wird hingewiesen.

sache 17/12356 in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 17(4)709 an-
zunehmen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 17(4)709 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. angenommen.

IV. Begründung

Zur Begründung wird allgemein auf Drucksache 17/12356
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(4)709 emp-
fohlenen Änderungen begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c – neu –,
§ 53 Absatz 2 BBG)

Um den Herausforderungen des demografischen Wandels
wirksam zu begegnen, wird der öffentliche Dienst auf die
motivierte Mitarbeit seiner älteren Beschäftigten zuneh-
mend angewiesen sein.

Die bisherige Möglichkeit der (zwangsweisen) Dienstzeit-
verlängerung auf Initiative des Dienstherrn ohne Zustim-
mung des Beschäftigten nach Absatz 2 steht nicht im Ein-
klang mit der Förderung einer Kultur des motivierten länge-
ren Arbeitens und ist reformwürdig. Die Erzwingung der
Dienstzeitverlängerung entspricht auch nicht mehr der
heutigen Personalpraxis. Künftig soll die Verlängerung nur
noch einvernehmlich zwischen Dienstherrn und Beamten
möglich sein und deshalb nur mit Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten erfolgen. Aus diesem Grund ist auch eine
einheitliche Steuerung dieser Dienstzeitverlängerung durch
die oberste Dienstbehörde nicht mehr erforderlich und ent-
fällt zugunsten der für das Hinausschieben zuständigen
Behörde.

Diese Änderungen gelten nur für Beamtinnen und Beamte
des Bundes. Für Richterinnen und Richter des Bundes ist
§ 48 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes anzuwenden.
Danach ist ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts nicht
möglich.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 Nummer 2 – §§ 7 – neu – und
7a – neu – BBesG)

Zusätzlich zum neuen § 7 wird ein neuer § 7a eingefügt.
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Druck-

erreicht, erwerben sie auf Grund der fortgesetzten Dienst-
leistung weitere ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Wenn der

ist. Da dieser Zeitpunkt auch in den Verlängerungszeitraum
fallen kann, stellt Satz 4 sicher, dass der Anspruch auch in
dieser Phase ab diesem Zeitpunkt entsteht.

Höhe am anteilig zur Arbeitszeit reduzierten Grundgehalt
bemisst (im obigen Beispiel also 7 Prozent des Vollzeit-
Grundgehalts).

Berlin, den 17. April 2013

Armin Schuster (Weil am Rhein)
Berichterstatter

Wolfgang Gunkel
Berichterstatter

Dr. Stefan Ruppert
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13133

Höchstruhegehaltssatz erreicht ist, wirken sich weitere
Dienstzeiten nicht mehr versorgungssteigernd aus.

Der vorgesehene neue Zuschlag, der als besoldungsrecht-
liches Instrument eigener Art ohne alimentativen Charakter
konzipiert ist, zielt auf Beamte, die bereits eine ruhegehalt-
fähige Dienstzeit von 40 Jahren erreicht haben. Der neue
Bleibezuschlag setzt damit erstmals auch für Beamte mit
langen Dienstzeiten einen zusätzlichen Anreiz für das frei-
willige Hinausschieben des Ruhestandseintritts.

Den Mehrausgaben aufgrund des Zuschlags stehen Ein-
sparungen gegenüber, weil für den Zeitraum der Weiter-
arbeit über die Altersgrenze hinaus Versorgungsbezüge
nicht anfallen und Neueinstellungen auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben werden können.

Zu Absatz 1

Der nach Satz 2 nicht ruhegehaltfähige Zuschlag ist so be-
messen, dass er Anreize zur Weiterarbeit setzt, ohne zu einer
Überkompensation zu führen. Absatz 1 gilt gleichermaßen
für Beamte in Teil- und Vollzeit. Bei einer Teilzeitbeschäfti-
gung wird der Zuschlag nur für den Teil des Grundgehaltes
gewährt, der nach § 6 Absatz 1 anteilig entsprechend der
reduzierten Arbeitszeit zusteht.

Satz 3 stellt klar, dass der Zuschlag erst ab Beginn des
Hinausschiebens des Ruhestandseintritts gezahlt wird, und
nur wenn der Höchstruhegehaltssatz schon erreicht worden

Zu Absatz 2

Das Dienstrecht unterscheidet zwischen Aktiven, denen
Besoldung gewährt wird, und Versorgungsempfängern, die
ein Ruhegehalt erhalten. Ein Teilruhestand und eine Teil-
pension, vergleichbar einer Teilrente für Arbeitnehmer, sind
nicht möglich. Mit Absatz 2 soll eine Weiterarbeit in Teilzeit
ermöglicht werden, ohne dass – im Vergleich zu entspre-
chenden Ruhestandsbeamten – finanzielle Nachteile ent-
stehen.

Für die aktive Dienstleistung über das Ruhestandseintritts-
alter hinaus wird eine anteilig zur Arbeitszeit gekürzte
Besoldung gewährt. Insoweit besteht ein Anspruch, der
auch sonstigen Beamten in einem aktiven Teilzeitbeamten-
verhältnis zusteht. Dieser Anspruch bleibt allerdings – je
nach Teilzeitquote – hinter dem Anspruch auf Versorgungs-
bezüge zurück, wie er bei regulärem Ausscheiden entstünde.
Der Zuschlag nach Satz 2 führt im Ergebnis zu einem
Gesamtbetrag mit Anteilen aus der Teilzeitbesoldung und
den Versorgungsbezügen, die bei regulärem Eintritt in den
Ruhestand zugestanden hätten. Ist eine Beamtin beispiels-
weise mit 70 Prozent der vollen Arbeitszeit beschäftigt,
erhält sie zusätzlich zu ihren anteiligen aktiven Dienst-
bezügen (hier 70 Prozent) einen Besoldungszuschlag in
Höhe von 30 Prozent der erdienten Versorgungsbezüge.

Daneben bleiben die Regelungen des Absatzes 1 anwend-
bar. Wenn der Höchstruhegehaltsatz erreicht ist, wird auch
ein Zuschlag nach Absatz 1 gewährt, wobei sich dessen

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