BT-Drucksache 17/13132

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/12479 - Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten

Vom 17. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13132
17. Wahlperiode 17. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/12479 –

Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus
dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten

A. Problem

Nach geltendem Recht setzt ein Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Beamten-
versorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz voraus, dass bis zum
Eintritt in den Ruhestand ein Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder Soldat
bestanden hat. Wird das Dienst- und Treueverhältnis vorzeitig aufgelöst, entfal-
len die in diesem Verhältnis begründeten versorgungsrechtlichen Ansprüche.

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch sieht für diesen Fall eine Nachversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, damit die Altersversorgung des
Ausgeschiedenen gesichert ist. Die Lasten der Nachversicherung hat der Dienst-
herr zu tragen, bei dem die Person bis zu ihrem Ausscheiden beschäftigt war. Die
ausgeschiedene Person wird durch die Nachversicherung so gestellt, als sei für
die Zeit im Dienst des Bundes in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt
worden. Dabei gilt für die Festsetzung des Nachversicherungsbetrags die Bei-
tragsbemessungsgrenze. Eine ergänzende Absicherung in der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder –
VBL) findet nicht statt. Mit der ausschließlichen Nachversicherung in der ge-
setzlichen Rentenversicherung sind wirtschaftliche Nachteile verbunden, die ei-
nem Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft entgegenste-
hen. Dieses Mobilitätshemmnis soll abgebaut werden.

B. Lösung

Freiwillig vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und
Soldaten haben künftig die Möglichkeit, anstelle der Nachversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem vormaligen Dienstherrn einen

Anspruch auf die Gewährung von Altersgeld geltend zu machen. Die Höhe des
Anspruchs bestimmt sich nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und nach der
geleisteten Dienstzeit. Er ruht, bis der ehemalige Bundesbedienstete die gesetz-
liche Regelaltersgrenze erreicht hat. Vor Erreichen der gesetzlichen Alters-
grenze kann Altersgeld nur unter engen Voraussetzungen und unter Hinnahme
von dem Versorgungsrecht vergleichbaren Abschlägen bezogen werden. Beim
Altersgeld handelt es sich um keine Versorgung im Sinne des Beamtenversor-

Drucksache 17/13132 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gungsgesetzes. Mit der Entlassung entsteht vielmehr ein eigenständiger An-
spruch auf einen finanziellen Ausgleich der bis dahin erworbenen Anwartschaf-
ten auf Altersversorgung.

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage, ergänzende Nachversicherung bei
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalisierung oder Abfin-
dung der erworbenen Anwartschaften.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Das Altersgeld ist aus den Titelansätzen zu finanzieren, die für die Versorgungs-
ausgaben im Bundeshaushalt vorgesehenen sind. Die Ausgaben hierfür lassen
sich nicht exakt beziffern, weil sie vom Umfang der Inanspruchnahme und der
konkreten Erwerbsbiografie der Berechtigten abhängen. Unter Zugrundelegung
nachfolgend benannter Annahmen kann langfristig mit durchschnittlichen Aus-
gaben für das Altersgeld in Höhe von 30 Mio. Euro jährlich gerechnet werden,
die in den betroffenen Einzelplänen einzusparen sind. Diesen Ausgaben stehen
Einsparungen durch den Wegfall der Nachversicherung in Höhe von 15 Mio.
Euro jährlich gegenüber.

In den Jahren 2010 bis 2012 sind insgesamt etwa 450 Bundesbedienstete auf
Verlangen aus dem Dienst ausgeschieden, die nach diesem Gesetz einen An-
spruch auf Altersgeld gehabt hätten. Für diese Bundesbediensteten sind in dieser
Zeit insgesamt ca. 35 Mio. Euro an Nachversicherungsbeiträgen aufgewandt
worden. Unter der Annahme, dass künftig etwa 30 Prozent mehr im Bundes-
dienst beschäftigte Beamte, Richter und Soldaten von der Möglichkeit der Ent-
lassung auf Verlangen Gebrauch machen, ergeben sich künftig jährlich etwa
200 Entlassungen mit Anspruch auf Altersgeld.

Durch den Wegfall der Nachversicherung ergeben sich zunächst Einsparungen
in Höhe von ca. 15 Mio. Euro jährlich. Dem stehen Anwartschaften auf Alters-
geld gegenüber, die allerdings überwiegend erst in den Jahren ab 2025 kosten-
wirksam werden. Die erworbenen Altersgeldansprüche liegen, abhängig von der
konkreten Erwerbsbiografie, bei ca. dem Doppelten der Ansprüche, die sich aus
der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben hätten.
Langfristig ist unter diesen Annahmen mit durchschnittlichen Ausgaben für das
Altersgeld in Höhe von 30 Mio. Euro jährlich zu rechnen, die in den betroffenen
Einzelplänen einzusparen sind. Ein Teil dieser Ausgaben ist durch die während
der Zeit des Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisungen an den Versorgungs-
fonds des Bundes gedeckt.

Mehrausgaben entstehen zudem längerfristig dadurch, dass in größerem Um-
fang als bisher als Ersatz für die ausscheidenden Bundesbediensteten neues Per-
sonal zu rekrutieren, auszubilden und einzuarbeiten ist. Die Höhe dieser Mehr-
ausgaben lässt sich derzeit allerdings nicht beziffern, da sie insbesondere davon
abhängig ist, in welchem Umfang Altersgeld in Anspruch genommen wird. Dies
wiederum dürfte maßgeblich von der künftigen Attraktivität der Beschäfti-
gungsbedingungen im öffentlichen Dienst (im Verhältnis zur Privatwirtschaft)
abhängig sein. Auch diese Mehrausgaben sind in den betroffenen Einzelplänen
einzusparen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13132

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ist keine nennenswerte Änderung des Erfül-
lungsaufwands im Verhältnis zur derzeit geltenden Rechtslage zu erwarten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft ist von dem Gesetz nicht betroffen; ihr entsteht durch dieses Ge-
setz kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Hinsichtlich der voraussichtlichen Fallzahlen wird ungeachtet der Unterschied-
lichkeiten in der Struktur des Personalbestandes zwischen Bundes- und Landes-
dienst auf der Grundlage der ca. zweijährigen Erfahrungen des Landes Baden-
Württemberg mit den Regelungen des Altersgelds von einem niedrigen dreistel-
ligen Wert für den Bundesbereich ausgegangen.

Die zuständigen Behörden werden aufgrund der Einführung eines Altersgelds
von den ihnen zwecks Durchführung der Nachversicherung obliegenden Pflich-
ten in denjenigen Fallkonstellationen entlastet, in denen dem auf eigenen Antrag
entlassenen Beamten ein Anspruch auf Altersgeld nach diesem Gesetz zusteht.
In Fällen, in denen gesetzlich kein Anspruch auf Altersgeld besteht, erfolgt
keine Entlastung.

Neben diesem weiterhin anzuwendenden Prozess tritt ein dem Umfang nach
noch nicht quantifizierbarer Aufwand für die Erfüllung der nach diesem Gesetz
neu geschaffenen Ansprüche der Beamten, namentlich die Erstellung einer Al-
tersgeldauskunft, die Ermittlung der dem Altersgeld zugrundeliegenden Dienst-
zeit und Dienstbezüge, die antragsgebundene Festsetzung des Altersgelds, die
Vergleichsberechnung von Renten und Altersgeldansprüchen, die Ermittlung
des vor Entstehung des Altersgeldanspruchs erworbenen Rententeils sowie die
Auszahlung des Altersgelds mit einem von der Zahlung von Bezügen abwei-
chenden Zahlungstermin. Dieser Aufwand ist mit vorhandenen Personal- und
Sachmitteln abzudecken.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen nicht.

Drucksache 17/13132 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12479 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 17. April 2013

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Armin Schuster (Weil am Rhein)
Berichterstatter

Wolfgang Gunkel
Berichterstatter

Dr. Stefan Ruppert
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat in seiner 94. Sitzung am 27. Februar
2013 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu beamten-
rechtlichen Vorlagen durchzuführen. Gegenstand der Anhö-
rung war auch die Drucksache 17/12479. Die öffentliche An-

Nach dem vom Bundesministerium der Justiz herausgegebe-
nen Handbuch der Rechtsförmlichkeit (Rn. 331 ff.) ist langen
Gesetzesbezeichnungen, die sich nicht zur Zitierung eignen,
eine Kurzbezeichnung beizufügen. Zwar kann § 42 Absatz 4
GGO nur für Regierungsentwürfe die rechtsförmliche Ge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13132

Bericht der Abgeordneten Armin Schuster (Weil am Rhein), Wolfgang Gunkel,
Dr. Stefan Ruppert, Frank Tempel und Dr. Konstantin von Notz

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12479 wurde in der
228. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. März 2013
an den Innenausschuss federführend sowie an den Rechts-
ausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Ar-
beit und Soziales, den Verteidigungsausschuss und den Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschät-
zung zur Mitberatung überwiesen, an den Haushaltsaus-
schuss auch gemäß § 96 GO-BT.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 125. Sitzung am
17. April 2013 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 120. Sitzung am
17. April 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
130. Sitzung am 17. April 2013 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs empfohlen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 138. Sitzung am
17. April 2013 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 100. Sitzung am 20. März
2013 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO-BT gesondert abgeben.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse

Anhörung, an der sich sieben Sachverständige beteiligt ha-
ben, wird hingewiesen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
103. Sitzung am 17. April 2013 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschuss-
drucksache 17(4)713 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(4)713
hat einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

Der Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung eines Al-
tersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende
Beamte, Richter und Soldaten wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzesbezeichnung wird die Kurzbezeichnung
„(Altersgeldgesetz)“ angefügt.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 4 wird gestrichen.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das
Wort „fünf“ ersetzt und werden das Komma nach dem
Wort „Jahren“, die Wörter „davon wenigstens fünf
Jahre im“ sowie das Komma nach dem Wort „Bundes-
dienst“ gestrichen.

4. In § 7 Absatz 1 werden das Komma nach der Angabe
„71,75 Prozent“ und die Angabe „multipliziert mit
0,85“ gestrichen.

5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

㤠9a

Sterbegeld

§ 18 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entspre-
chend.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird gestrichen.

b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1, 3 und 5
bis 9“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 9“ ersetzt.

Begründung:

Zu Nummer 1
hörung hat der Innenausschuss in seiner 98. Sitzung am
18. März 2013 durchgeführt. Auf das Protokoll Nr. 17/98 der

staltung festlegen, doch empfiehlt es sich, das Handbuch der
Rechtsförmlichkeit auch bei Entwürfen aus der Mitte des

Drucksache 17/13132 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bundestages zu beachten. Dementsprechend bedarf das Ge-
setz einer Kurzbezeichnung.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift ist entbehrlich und – wie die ganze Konstruk-
tion des Altersgeldgesetzes – nur dem krampfhaften Bemü-
hen geschuldet, die Versorgung früherer Beamter über Ge-
bühr zu verselbstständigen. In den Ländern wird sie hinge-
gen zwanglos in den Beamtenversorgungsgesetzen geregelt.
Dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
(Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes) dabei nicht zu be-
rücksichtigen sind, ist offensichtlich. Denn darunter fallen
bekanntlich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-
chung nur solche Grundsätze, die über einen langen Zeit-
raum und mindestens schon unter der Weimarer Reichsver-
fassung gegolten haben. Die neu geschaffene Möglichkeit
der Versorgungsmitnahme, die der Entwurf allerdings nur
unzureichend verwirklicht, wird davon nicht erfasst.

Zu Nummer 3

Die Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften
wurde 1974 mit dem Betriebsrentengesetz unter Bundesmi-
nister Walter Arendt (SPD) eingeführt. Seit der Novelle von
2001 unter Bundesminister Walter Riester (SPD) tritt die
Unverfallbarkeit nach fünf Jahren ein. Mitnahmefähigkeit
der Beamtenversorgung bedeutet, dass diese Regelung auf
die Beamtenversorgung übertragen wird. Mindestzeiten von
fünf Jahren bestehen außer bei Betriebsrenten auch bei ge-
setzlichen Renten und in der Beamtenversorgung. Die davon
abweichende Siebenjahresfrist des Gesetzentwurfs ist nicht
nachvollziehbar.

Zu Nummer 4

Die Kürzung des Anspruchs um 15 Prozent widerspricht der
Zielsetzung des Betriebsrentengesetzes, einen Arbeitgeber-

wechsel nicht durch Kürzung von Versorgungsanwartschaf-
ten (sog. goldener Zügel) zu erschweren. Der Aufwand für
die Nachbesetzung freiwerdender Stellen ist deshalb vom Ar-
beitgeber/Dienstherrn zu tragen.

Zu Nummer 5

Der Gesetzentwurf sieht, anders als das Beamtenversor-
gungsgesetz (BeamtVG), ein Sterbegeld nicht vor. Im Gegen-
satz zum früheren Sterbegeld im Beihilferecht und in der ge-
setzlichen Krankenversicherung ist das bestehende Sterbe-
geld in der Beamtenversorgung aber eine Leistung, die dem
sog. Sterbevierteljahr in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung entspricht. In der Rentenversicherung erhalten Witwen
und Witwer nämlich für die Dauer von drei Monaten noch
Bezüge in voller Höhe; erst danach verringert sich der An-
spruch auf 55 Prozent. Dabei wird nicht verkannt, dass das
sog. Sterbevierteljahr in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung 1,35 Monatsbezüge ausmacht, das Sterbegeld in der
Beamtenversorgung jedoch zwei Monatsbezüge. Jedenfalls
ist es aber nicht zu rechtfertigen, bei der Beamtenversorgung
in Gestalt des „Altersgelds“ überhaupt keine derartige Leis-
tung zu gewähren. Vielmehr kann auf § 18 BeamtVG verwie-
sen werden.

Zu Nummer 6

Durch § 10 Absatz 4 des Entwurfs soll eine Zahlungsweise
festgelegt werden, die von § 49 Absatz 4 BeamtVG abweicht.
Die „Auszahlung des Altersgeldes mit einem von der Zah-
lung von Bezügen abweichenden Zahlungstermin“ sollte un-
terbleiben, weil sie nach den Aussagen im Vorblatt des Ent-
wurfs (unter E.3) zu nicht quantifizierbarem Aufwand führt.
Dieser ist nicht notwendig. Die Entwurfsbegründung ist in-
soweit abwegig.

Berlin, den 17. April 2013

Armin Schuster (Weil am Rhein)
Berichterstatter

Wolfgang Gunkel
Berichterstatter

Dr. Stefan Ruppert
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

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