BT-Drucksache 17/12876

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11210 - Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

Vom 20. März 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12876
17. Wahlperiode 20. 03. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/11210 –

Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

A. Problem

Am 17. Februar 2005 ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 in Kraft getreten. Mit zuneh-
mender Tendenz werden seitdem aus dieser Verordnung resultierende Ansprü-
che von Fluggästen wegen der Nichtbeförderung (Überbuchung), Annullierung
und Verspätung von Flügen geltend gemacht. Da das Luftfahrt-Bundesamt
keine Vorschläge zur Regulierung zivilrechtlicher Ansprüche unterbreiten
kann, werden diese Ansprüche in immer größerer Anzahl vor die Zivilgerichte
gebracht. Nicht selten liegen den Ansprüchen ähnliche und einfach zu beurtei-
lende Sachverhalte mit vergleichsweise geringen Streitwerten zugrunde, wes-
halb sie sich besonders für eine außergerichtliche Streitbeilegung eignen. Eine
solche kann in einem schnellen und kostengünstigen Verfahren zur Erfüllung
berechtigter Verbraucheransprüche führen, den Luftfahrtunternehmen – eher
als ein streitiges Klageverfahren – eine Kundenbindung ermöglichen und die
Gerichte entlasten. Da sich die Luftfahrtunternehmen an den bestehenden
Schlichtungsmöglichkeiten bisher grundsätzlich nicht beteiligt haben, soll mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Schlichtung im Luftverkehr auf eine ge-
setzliche Grundlage gestellt werden. Diese setzt zunächst auf die Freiwilligkeit
der Teilnahme an einer Schlichtung durch die Möglichkeit, privatrechtlich or-
ganisierte Einrichtungen als Schlichtungsstellen anzuerkennen (privatrechtlich
organisierte Schlichtung). Auch für die Fluggäste nicht freiwillig teilnehmen-
der Luftfahrtunternehmen soll mit der Möglichkeit zur Anrufung einer behörd-
lichen Schlichtungsstelle ein verbesserter Verbraucherschutz bereitgestellt wer-
den (behördliche Schlichtung). In beiden Fällen soll durch die Schlichtung die
Möglichkeit für Fluggäste und Luftfahrtunternehmen unberührt bleiben, die
Zivilgerichte anzurufen.
B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Unter anderem wird der
Zeitraum, der zwischen der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs ge-
genüber dem Luftfahrtunternehmen und der nachfolgenden Anrufung der
Schlichtungsstelle verstrichen sein muss, von 30 Tagen auf 2 Monate verlän-

Drucksache 17/12876 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gert. Die für die behördliche Schlichtung zuständige Schlichtungsstelle soll
beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden. Die grundsätzlich von dem be-
teiligten Luftfahrtunternehmen zu tragende Gebühr für das behördliche
Schlichtungsverfahren wird auf 290 Euro festgelegt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung oder unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12876

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11210 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 20. März 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Marianne Schieder (Schwandorf)
Berichterstatterin

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

2. u n v e r ä n d e r t

§ 57c Verordnungsermächtigungen“.

2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
3. § 57 wird durch folgenden 5. Unterabschnitt ersetzt:

„5. Unterabschnitt
Schlichtung

§ 57
Privatrechtlich organisierte Schlichtung

(1) u n v e r ä n d e r t

gefasst:

„Zweiter Abschnitt

Haftpflicht und Schlichtung“.

3. § 57 wird durch folgenden 5. Unterabschnitt ersetzt:

„5. Unterabschnitt
Schlichtung

§ 57
Privatrechtlich organisierte Schlichtung

(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau

und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ung im Luftverkehr

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung
im Luftverkehr

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/12876 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Schlicht
– Drucksache 17/11210 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung
im Luftverkehr

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt
gefasst:

„Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und
Schlichtung“.

b) Die Angabe zu § 57 wird durch die folgenden Anga-
ben ersetzt:

„5. Unterabschnitt
Schlichtung 57–57c

§ 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung

§ 57a Behördliche Schlichtung

§ 57b Gemeinsame Vorschriften

Fälle bei ihr Ansprüche geltend gemacht wurden, die
nicht bestanden, kann diese Schlichtungsstelle vor Ein-
leitung eines Schlichtungsverfahrens von dem Fluggast
ein Entgelt verlangen. Der Nachweis ist gegenüber der
nach § 57c Satz 1 Nummer 1 bestimmten Bundesbehörde
5 – Drucksache 17/12876

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Schlichtungsstellen können für das Schlich-
tungsverfahren mit dem Eingang des Schlichtungsbe-
gehrens von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen ein
angemessenes Entgelt verlangen. Ist die Geltendma-
chung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren miss-
bräuchlich, kann das Entgelt ganz oder teilweise von
dem Fluggast verlangt werden. Wenn das Entgelt den
Anforderungen des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht,
kann die Einrichtung als Schlichtungsstelle nicht aner-
kannt werden.

(5) Weist eine Schlichtungsstelle nach, dass innerhalb
von zwei Jahren nach der Anerkennung und der Auf-
nahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlich-
tungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Strei-
tigkeiten über Ansprüche von Fluggästen gegen Luft-
fahrtunternehmen nach § 57b Absatz 1 anerkennen. An-
erkannt werden kann auch eine verkehrsträgerübergrei-
fende Schlichtungsstelle. Die Anerkennung ist im
Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können
als Schlichtungsstellen anerkannt werden, wenn diese in
organisatorischer und fachlicher Hinsicht die Aufgaben
einer Schlichtungsstelle erfüllen können und sie die
Schlichtungen auf der Grundlage einer Verfahrensord-
nung durchführen, die im Einklang mit diesem Gesetz
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung steht sowie den Anforderungen der Empfehlung
98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betref-
fend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außer-
gerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkei-
ten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31)
entspricht und insbesondere gewährleistet, dass

1. die Schlichtungsstelle hinsichtlich ihrer Entscheidun-
gen und Vorschläge unabhängig ist und unparteiisch
handelt,

2. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens Gelegen-
heit zur Äußerung erhalten,

3. die Interessen aller Beteiligten angemessen berück-
sichtigt werden,

4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulich-
keit der Informationen, von denen sie im Schlich-
tungsverfahren Kenntnis erhalten, wahren und

5. das Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt wird.

Die Verfahrensordnung ist Interessierten zugänglich zu
machen.

(3) Fluggäste können eine Schlichtungsstelle anrufen,
wenn das beteiligte Luftfahrtunternehmen an der
Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt.
Die Schlichtungsstellen sind verpflichtet, eine Liste der
teilnehmenden Luftfahrtunternehmen zu führen und in
geeigneter Weise Interessierten zugänglich zu machen.

(4) Die Schlichtungsstellen können für das Schlich-
tungsverfahren von dem beteiligten Luftfahrtunterneh-
men ein angemessenes Entgelt verlangen. Ist die Gel-
tendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren
missbräuchlich, kann das Entgelt ganz oder teilweise
von dem Fluggast verlangt werden. Wenn das Entgelt
den Anforderungen des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht,
kann die Einrichtung als Schlichtungsstelle nicht aner-
kannt werden.

(5) Weist eine Schlichtungsstelle nach, dass innerhalb
von zwei Jahren nach der Anerkennung und der Auf-
nahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl der
Fälle bei ihr Ansprüche geltend gemacht wurden, die
nicht bestanden, kann diese Schlichtungsstelle vor Ein-
leitung eines Schlichtungsverfahrens von dem Fluggast
ein Entgelt verlangen. Der Nachweis ist gegenüber dem
Bundesamt für Justiz zu erbringen. Das Bundesamt

Absatz 3 Satz 2 anzurechnen, wenn die Geltendmachung
des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich
war. Wird eine Gebühr nach Satz 1 erhoben, gilt § 57b
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

für Justiz teilt der Schlichtungsstelle und dem Bundes-
ministerium der Justiz mit, ob der Nachweis erbracht ist.
Das Entgelt nach Satz 1 darf 20 Euro nicht überschrei-
ten. Es kann nur verlangt werden, wenn der Vertrag, aus
dem die Luftbeförderung geschuldet wird, nach Einfüh-
rung des Entgelts geschlossen wurde. Das Entgelt ist
dem Fluggast von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen
zu erstatten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfah-
ren für begründet erachtet wird. Es ist auf das Entgelt
nach Absatz 4 Satz 2 anzurechnen, wenn die Geltendma-
chung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren miss-
bräuchlich war. Wird ein Entgelt nach Satz 1 verlangt,
obwohl der Nachweis nicht erbracht ist, ist die Anerken-
nung nach Absatz 1 zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn
ein Entgelt von mehr als 20 Euro verlangt wird. Wird ein
Entgelt nach Satz 1 von einer Schlichtungsstelle ver-
langt, gilt für diese Schlichtungsstelle § 57b Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 nicht.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 57a
Behördliche Schlichtung

(1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkei-
ten über Ansprüche von Fluggästen nach § 57b Absatz 1
gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an einem
Schlichtungsverfahren einer anerkannten privatrechtlich
organisierten Schlichtungsstelle nach § 57 teilnehmen,
können Fluggäste die Schlichtungsstelle anrufen, die bei
dem Bundesamt für Justiz einzurichten ist. Dies gilt
auch, wenn keine privatrechtlich organisierte Einrich-
tung als Schlichtungsstelle anerkannt ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Schlichtungsstelle erhebt für das Schlich-
tungsverfahren von dem beteiligten Luftfahrtunter-
nehmen Kosten nach der Justizverwaltungskosten-
ordnung. Ist die Geltendmachung des Anspruchs
im Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann die
Schlichtungsstelle entscheiden, Kosten ganz oder teil-
weise von dem Fluggast zu erheben.

(4) Sind innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme
der Schlichtung in der überwiegenden Zahl der Fälle An-
sprüche geltend gemacht worden, die nicht bestanden,
kann das Bundesministerium der Justiz im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestim-
men, dass die Schlichtungsstelle vor Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens von dem Fluggast eine Gebühr
Drucksache 17/12876 –

E n t w u r f

zu erbringen. Die Bundesbehörde teilt der Schlichtungs-
stelle und dem Bundesministerium der Justiz mit, ob der
Nachweis erbracht ist. Das Entgelt nach Satz 1 darf
20 Euro nicht überschreiten. Es kann nur verlangt wer-
den, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung ge-
schuldet wird, nach Einführung des Entgelts geschlossen
wurde. Das Entgelt ist dem Fluggast von dem beteiligten
Luftfahrtunternehmen zu erstatten, wenn der Anspruch
im Schlichtungsverfahren für begründet erachtet wird.
Es ist auf das Entgelt nach Absatz 4 Satz 2 anzurechnen,
wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlich-
tungsverfahren missbräuchlich war. Wird ein Entgelt
nach Satz 1 verlangt, obwohl der Nachweis nicht er-
bracht ist, ist die Anerkennung nach Absatz 1 zu wider-
rufen. Dies gilt auch, wenn ein Entgelt von mehr als
20 Euro verlangt wird. Wird ein Entgelt nach Satz 1 von
einer Schlichtungsstelle verlangt, gilt für diese Schlich-
tungsstelle § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht.

(6) Die Regelung der Entgelte nach den Absätzen 4
und 5 haben die Schlichtungsstellen Interessierten zu-
gänglich zu machen.

§ 57a
Behördliche Schlichtung

(1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkei-
ten über Ansprüche von Fluggästen nach § 57b Absatz 1
gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an einem
Schlichtungsverfahren einer anerkannten privatrechtlich
organisierten Schlichtungsstelle nach § 57 teilnehmen,
können Fluggäste die Schlichtungsstelle anrufen, die bei
einer nach § 57c Satz 1 Nummer 1 bestimmten Bundes-
behörde einzurichten ist. Dies gilt auch, wenn keine pri-
vatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungs-
stelle anerkannt ist.

(2) Die Schlichtungsstelle muss die Anforderungen
des § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfüllen.

(3) Die Schlichtungsstelle kann für das Schlichtungs-
verfahren von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen
eine Gebühr erheben. Ist die Geltendmachung des An-
spruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann
die Gebühr ganz oder teilweise von dem Fluggast erho-
ben werden. Die Gebühr soll kostendeckend sein.

(4) Sind innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme
der Schlichtung in der überwiegenden Zahl der Fälle An-
sprüche geltend gemacht worden, die nicht bestanden,
kann die Schlichtungsstelle vor Einleitung eines Schlich-
tungsverfahrens von dem Fluggast eine Gebühr erheben.
Die Gebühr darf 20 Euro nicht überschreiten. Sie kann
nur verlangt werden, wenn der Vertrag, aus dem die
Luftbeförderung geschuldet wird, nach Einführung der
Gebühr geschlossen wurde. Die Gebühr ist dem Fluggast
von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu erstatten,
wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren für be-
gründet erachtet wird. Sie ist auf die Gebühr nach
erhebt. Die Gebühr darf 20 Euro nicht überschreiten.
Sie kann nur verlangt werden, wenn der Vertrag, aus
dem die Luftbeförderung geschuldet wird, nach Einfüh-
rung der Gebühr geschlossen wurde. Die Gebühr ist dem
Fluggast von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu

fahrtunternehmen geltend gemacht worden ist oder
seit der Geltendmachung nicht mehr als 30 Tage ver-
gangen sind oder

6. die Höhe des Anspruchs 10 Euro nicht überschreitet.
7 – Drucksache 17/12876

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

erstatten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren
für begründet erachtet wird. Sie ist auf die Gebühr nach
Absatz 3 Satz 2 anzurechnen, wenn die Geltendmachung
des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich
war. Wird eine Gebühr nach Satz 1 erhoben, gilt § 57b
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht.

(5) Das Bundesamt für Justiz kann für Beitrei-
bungsmaßnahmen anordnen, dass das Luftfahrtunter-
nehmen innerhalb einer angemessenen Frist einen Zu-
stellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt
oder dort einen Geschäftsraum hat.

§ 57b
Gemeinsame Vorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a
können nicht angerufen werden, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Luft-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

(5) Ist eine Zustellung nach dem Verwaltungszustel-
lungsgesetz nicht möglich oder führt sie zu Verzögerun-
gen, kann die Schlichtungsstelle anordnen, dass das
Luftfahrtunternehmen, an das ein Gebührenbescheid zu-
gestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist
einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im In-
land wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. § 9
Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes
gilt entsprechend.

§ 57b
Gemeinsame Vorschriften

(1) Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betref-
fen Zahlungsansprüche bis zu 5 000 Euro aus einer Luft-
beförderung, die einem Verbraucher (§ 13 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs) geschuldet wird, und die geltend ge-
macht werden wegen

1. der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung
von Fluggästen oder der Annullierung von Flügen,

2. der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder
der verspäteten Beförderung von Reisegepäck,

3. der Zerstörung, der Beschädigung oder des Verlustes
von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit
sich führt, oder

4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behin-
derten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränk-
ter Mobilität.

Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1 von
mehr als 5 000 Euro können Gegenstand der Schlichtung
nach § 57 sein, wenn die Verfahrensordnung dies vor-
sieht.

(2) Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a
können nicht angerufen werden, wenn

1. keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist,

2. der Anspruch bereits bei einem Gericht anhängig ist
oder anhängig war,

3. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle
nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden ist, die
zur Schlichtung des Anspruchs angerufen werden
konnte und deren Anrufung nicht nach Nummer 5
ausgeschlossen war,

4. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich
beigelegt ist,

5. der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Luft-

fahrtunternehmen geltend gemacht worden ist oder
seit der Geltendmachung nicht mehr als 2 Monate
vergangen sind oder

6. u n v e r ä n d e r t

8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzuläs-
sig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der An-
spruch bei einem Gericht anhängig gemacht wird.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 57c
Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium der Justiz regelt im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens in
den Fällen des § 57 Absatz 5 und des § 57a Absatz 1.

1. entfällt

2. entfällt

Die Rechtsverordnung kann auch weitere Anforderun-
gen an die Schlichtungsstelle und an das von ihr zu ge-
währleistende Verfahren nach § 57 Absatz 2 regeln;
durch Rechtsverordnung können auch die Beträge nach
§ 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 6 an die allge-
meine Preissteigerungsrate angepasst werden, wenn
diese gegenüber den Beträgen bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes oder bei der letzten Anpassung 10 Prozent
übersteigt.“

4. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im Luftver-
kehr vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] eingefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Ab-
schnitts gilt nicht für Ansprüche, die vor dem
1. November 2013 entstanden sind.“

Artikel 2

Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Drucksache 17/12876 –

E n t w u r f

Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzuläs-
sig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der An-
spruch bei einem Gericht anhängig gemacht wird.

(3) Die Schlichtungsstellen können die Schlichtung
ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung einer
grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde.

(4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unbe-
rührt.

§ 57c
Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium der Justiz regelt im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,

1. die zuständige Bundesbehörde und die Einzelheiten
des Verfahrens in den Fällen des § 57 Absatz 5 und
des § 57a Absatz 1,

2. die Erhebung einer Gebühr vor Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens nach § 57a Absatz 4 und die
Höhe der Gebühren nach § 57a Absatz 3 und 4.

Die Rechtsverordnung kann auch weitere Anforderun-
gen an die Schlichtungsstelle und an das von ihr zu ge-
währleistende Verfahren nach § 57 Absatz 2 regeln;
durch Rechtsverordnung können auch die Beträge nach
§ 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 6 an die allge-
meine Preissteigerungsrate angepasst werden, wenn
diese gegenüber den Beträgen bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes oder bei der letzten Anpassung 10 Prozent
übersteigt.“

4. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im Luftver-
kehr vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] eingefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Ab-
schnitts gilt nicht für Ansprüche, die vor dem … [einset-
zen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
Artikel 2 Absatz 2] entstanden sind.“
Der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwal-
tungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert

9 – Drucksache 17/12876

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

worden ist, wird nach Nummer 805 folgende Zwischen-
überschrift und Nummer 900 angefügt:

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 57c des Luftverkehrsge-
setzes am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2013
in Kraft.

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„9. Schlichtung nach § 57a LuftVG

900 Verfahrensgebühr …………………………

Die Gebühr ist ausschließlich von dem
Luftfahrtunternehmen zu erheben, wenn das
Bundesamt für Justiz keine abweichende
Entscheidung nach § 57a Abs. 3 Satz 2
LuftVG getroffen hat.

290,00 EUR“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 57c des Luftverkehrsge-
setzes am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am … [einsetzen: Da-
tum des ersten Tages des … auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„9. Schlichtung nach § 57a LuftVG

900 Verfahrensgebühr …………………………

Die Gebühr ist ausschließlich von dem
Luftfahrtunternehmen zu erheben, wenn das
Bundesamt für Justiz keine abweichende
Entscheidung nach § 57a Abs. 3 Satz 2
LuftVG getroffen hat.

290,00 EUR“.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss

103. Sitzung am 28. November 2012 anberaten und be-
schlossen, zu ihr eine öffentliche Anhörung durchzuführen,
die er gemäß einem in seiner 107. Sitzung am 12. Dezember
2012 gefassten Beschluss in seiner 118. Sitzung am 20. Fe-

empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 17/
Drucksache 17/12876 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Marco Wanderwitz, Marianne Schieder (Schwandorf),
Marco Buschmann, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/11210 in seiner 204. Sitzung am 8. November
2012 beraten und an den Rechtsausschuss zur federführen-
den Beratung und an den Ausschuss für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung sowie den Ausschuss für
Tourismus zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Aus-
schüsse

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 90. Sit-
zung am 20. März 2013 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN dessen Annahme mit Änderungen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 97. Sitzung am 20. März
2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Annahme in der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen
einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/
CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht wurde und
dessen Annahme der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfiehlt.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in
seiner 75. Sitzung am 20. März 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in der aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Ände-
rungen entsprechen einem Änderungsantrag, der von den
Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss
eingebracht wurde.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 118. Sitzung am 20. Februar 2013 mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu dem Gesetzentwurf lag dem Rechtsausschuss eine Peti-
tion vor.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
122. Sitzung am 20. März 2013 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen An-
nahme in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsan-
trag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP im
Rechtsausschuss eingebracht und der mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen wurde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Sebastian Dreyer Rechtsanwalt, Air Berlin PLC &
Co. Luftverkehrs KG, Berlin

Edgar Isermann Leiter der Schlichtungsstelle für
den Öffentlichen Personenver-
kehr e. V. (söp), Berlin

Dr. Otmar Lell Referent Nachhaltigkeit und Ver-
kehr, Verbraucherzentrale Bun-
desverband e. V., Berlin

Prof. Dr. Wolf
Müller-Rostin

Rechtsanwalt und Berater in
Luftfahrtangelegenheiten, Bonn

Matthias von Randow Bundesverband der Deutschen
Luftverkehrswirtschaft e. V.,
Berlin

Silvia Schattenkirchner ADAC e. V., Leiterin Verbrau-
cherschutz Recht, München

Prof. Dr. Ronald Schmid Rechtsanwalt, Wiesbaden

Prof. Dr. Ansgar
Staudinger

Universität Bielefeld

Prof. Dr. Klaus Tonner Universität Rostock, Juristische
Fakultät, Lehrstuhl für Bürger-
liches Recht und Europäisches
Recht
bruar 2013 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben
folgende Sachverständige teilgenommen:

11210 verwiesen. Die vorgeschlagenen Änderungen des
Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12876

Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 3

Zu § 57 (Privatrechtlich organisierte Schlichtung)

Die Änderung des § 57 Absatz 4 Satz 1 übernimmt einen
Vorschlag des Bundesrates in modifizierter Form. Für die
behördliche Schlichtung wurde der Vorschlag des Bundes-
rates geprüft. Insoweit ist eine Änderung nicht erforderlich,
da die Gebühr mit der Beendigung der gebührenpflichtigen
Amtshandlung fällig wird. Die gebührenpflichtige Amts-
handlung ist die Eröffnung des Verfahrens durch die be-
hördliche Schlichtungsstelle. Die Verfahrensgebühr wird für
das Verfahren als solches erhoben, unabhängig von dessen
Ausgang.

Die Änderungen des § 57 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 erset-
zen den Platzhalter für die bisher noch nicht bestimmte
Bundesbehörde. Nachdem nunmehr der Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages in seiner Bereinigungssitzung
zum Bundeshaushaltsentwurf 2013 vom 8. November 2012
die erforderlichen Sach- und Personalmittel für das Bundes-
amt für Justiz beschlossen hat, sind alle Voraussetzungen er-
füllt, um das Bundesamt für Justiz als Bundesbehörde zu
bestimmen.

Zu § 57a (Behördliche Schlichtung)

Die Änderung des § 57a Absatz 1 Satz 1 ersetzt den Platz-
halter für die bisher noch nicht bestimmte Bundesbehörde.
Nachdem nunmehr der Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages in seiner Bereinigungssitzung zum Bundes-
haushaltsentwurf 2013 vom 8. November 2012 die erforder-
lichen Sach- und Personalmittel für das Bundesamt für Jus-
tiz beschlossen hat, sind alle Voraussetzungen erfüllt, um
das Bundesamt für Justiz als Bundesbehörde zu bestimmen.

Die Änderungen des § 57a Absatz 3 bis 5 sind Folgeände-
rungen aus der Bestimmung des Bundesamtes für Justiz zur
behördlichen Schlichtungsstelle. Mit der Übertragung der
behördlichen Schlichtung auf das Bundesamt für Justiz rich-
ten sich die für das Schlichtungsverfahren dort entstehenden
Kosten nach der Justizverwaltungskostenordnung. Diese
wird mit Artikel 2 um einen neuen Gebührentatbestand für
die Schlichtung ergänzt. Die grundsätzliche, mit dem Ge-
setzentwurf vorgeschlagene Verteilung der Kosten nach
§ 57a Absatz 3 bleibt aber erhalten.

Nach dem geänderten § 57a Absatz 4 soll im Wege der Ver-
ordnungsermächtigung die Einführung einer Gebühr vor
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens auch durch Rechts-
verordnung ermöglicht werden. Der Rechtsausschuss emp-
fiehlt der Bundesregierung, vor Verordnungserlass zu prü-
fen, ob eine etwaige Einführung der Gebühr durch eine Än-
derung der Justizverwaltungskostenordnung im Interesse
der Einheitlichkeit des Justizverwaltungskostenrechts vor-
zugswürdig ist.

Mit der Übertragung der behördlichen Schlichtung auf das
Bundesamt für Justiz richtet sich die Beitreibung der für das
Schlichtungsverfahren dort entstehenden Kosten nach der
Justizbeitreibungsordnung. Der geänderte § 57a Absatz 5
ermöglicht für danach zulässige Beitreibungsmaßnahmen
nach der Justizbeitreibungsordnung, die Bestellung eines

nannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen
Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück
unter der Anschrift des Luftfahrtunternehmens zur Post ge-
geben wird (§ 3 der Justizbeitreibungsordnung in Verbin-
dung mit § 184 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Das Schriftstück gilt in diesem Fall zwei Wochen nach Auf-
gabe zur Post als zugestellt (§ 3 der Justizbeitreibungsord-
nung in Verbindung mit § 184 Absatz 2 Satz 1 der Zivilpro-
zessordnung).

Zu § 57b (Gemeinsame Vorschriften)

Die Änderung des § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 orien-
tiert sich an dem Vorschlag der Europäischen Kommission
vom 13. März 2013 für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im
Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/
97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Be-
förderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr
(COM(2013) 130 final). Nach Artikel 1 Absatz 15 dieses
Vorschlags (Artikel 16a Absatz 2 Satz 3 der geänderten Ver-
ordnung (EG) Nr. 261/2004) hat das Luftfahrtunternehmen
dem Fluggast innerhalb von zwei Monaten nach Eingang
der Beschwerde eine ausführliche Antwort zu geben.

Zu § 57c (Verordnungsermächtigungen)

Die Änderung des § 57c Satz 1 ist eine Folgeänderung aus
der Bestimmung des Bundesamts für Justiz zur behördli-
chen Schlichtungsstelle im Gesetz selbst, so dass es einer
Verordnungsermächtigung hierfür nicht mehr bedarf. Auf-
grund der Ergänzung der Justizverwaltungskostenordnung
durch Artikel 2 besteht auch keine Notwendigkeit einer wei-
teren Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Höhe der
Gebühr nach § 57a Absatz 3. Die Verordnungsermächtigung
hinsichtlich der Erhebung einer Gebühr vor Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens und deren Höhe nach § 57a
Absatz 4 wurde in den geänderten Artikel 1 Nummer 3
§ 57a Absatz 4 übernommen.

Zu Nummer 4

Die Änderungen zu § 72 Absatz 4 ersetzen den Platzhalter
für die bisher noch nicht bestimmte Übergangsfrist.

Zu Artikel 2 (Änderung der Justizverwaltungs-
kostenordnung)

Der neue Artikel 2 bestimmt eine Gebühr für das behördli-
che Schlichtungsverfahren. Der Höhe nach ist sie so bemes-
sen, dass sie kostendeckend ist. Sie orientiert sich daher an
dem in der Begründung dieses Gesetzentwurfs dargestellten
Erfüllungsaufwand (Drucksache 17/11210, S. 13).

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Bei Artikel 3 handelt es sich zum einen um eine redaktio-
nelle Anpassung wegen der Einfügung des Artikels 2. Zum
Zustellungsbevollmächtigten anzuordnen. Wird entgegen
einer Anordnung kein Zustellungsbevollmächtigter be-

anderen ersetzen die Änderungen zu Artikel 3 den Platzhal-
ter für das bisher noch nicht bestimmte Inkrafttreten.

Drucksache 17/12876 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Berlin, den 20. März 2013

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Marianne Schieder (Schwandorf)
Berichterstatterin

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

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