BT-Drucksache 17/12735

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/6261 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christine Lambrecht, Olaf Scholz, Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 17/3646 - Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der straf- und zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften bei sexuellem Missbrauch von Kindern und minderjährigen Schutzbefohlenen c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Ekin Deligöz, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/5774 - Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfristen sowie zur Ausweitung der Hemmungsregelungen bei Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung im Zivil- und Strafrecht

Vom 13. März 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12735
17. Wahlperiode 13. 03. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6261 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen
Missbrauchs (StORMG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christine Lambrecht, Olaf Scholz,
Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/3646 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der straf- und zivilrechtlichen
Verjährungsvorschriften bei sexuellem Missbrauch von Kindern und
minderjährigen Schutzbefohlenen

c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Ekin Deligöz,
Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5774 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfristen
sowie zur Ausweitung der Hemmungsregelungen bei Verletzungen
der sexuellen Selbstbestimmung im Zivil- und Strafrecht

A. Problem
Zu Buchstabe a

Die Bundesregierung begründet ihren Gesetzentwurf mit den Ergebnissen des
Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Macht-
verhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Be-
reich“, dessen Beratungen neben den bereits erzielten Erfolgen im Opferschutz
auch aufgezeigt hätten, dass gerade für die minderjährigen Opfer sexuellen
Missbrauchs noch weitere gesetzliche Verbesserungen notwendig seien.

Drucksache 17/12735 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Gesetzentwurf sieht Regelungen vor, die die Möglichkeiten, Mehrfachver-
nehmungen von Kindern und Jugendlichen vermeiden zu können, verbessern,
die Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Hauptverhandlun-
gen mit minderjährigen Opfern ergänzen und die Informationsrechte von Op-
fern erweitern sollen. Ferner sollen die Regelungen zur Zuständigkeit der Ju-
gendgerichte in Jugendschutzsachen präzisiert und die Qualifikationsanforde-
rungen an Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte verbindlicher werden. Die
Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche wegen sexuellen Missbrauchs
und der vorsätzlichen Verletzung anderer höchstpersönlicher Rechtsgüter soll
auf 30 Jahre verlängert werden.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD bemängelt, der sexuelle Missbrauch
von Kindern verjähre strafrechtlich bereits nach nur zehn Jahren, der sexuelle
Missbrauch von minderjährigen Schutzbefohlenen sogar schon innerhalb von
fünf Jahren. Die strafrechtliche Verjährung ruhe zwar bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des Opfers, die große Zahl bekannt gewordener Missbrauchs-
fälle der 60er-, 70er- und 80er-Jahre in kirchlichen, aber auch in nicht konfes-
sionell gebundenen Einrichtungen belege jedoch, dass in Kinderjahren miss-
brauchte Opfer so massiv traumatisiert sein könnten, dass sie als Erwachsene
erst nach Jahrzehnten in der Lage seien, ihr Schweigen zu brechen.

Zivilrechtliche Ansprüche von Opfern sexuellen Missbrauchs auf Schadens-
ersatz und Schmerzensgeld verjährten regelmäßig innerhalb von nur drei Jah-
ren. Zwar beginne die zivilrechtliche Verjährungsfrist bei Sexualdelikten erst
mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers. Gleichwohl stünden damit die
unter Umständen bis ins hohe Erwachsenenalter schwer traumatisierten Opfer
unter dem Druck, ihre Ansprüche bis zur Vollendung ihres 24. Lebensjahres
sehr schnell geltend machen zu müssen.

Aufgrund dessen soll die strafrechtliche Verjährungsfrist beim sexuellen Miss-
brauch von Kindern und minderjährigen Schutzbefohlenen auf 20 Jahre und die
zivilrechtliche Verjährungsfrist auf 30 Jahre erhöht werden.

Zu Buchstabe c

Im Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird festgestellt,
dass zivilrechtliche Ansprüche von Opfern sexueller Gewalt auf Schmerzens-
geld und Schadensersatz innerhalb von drei Jahren verjährten. Zwar beginne
die Verjährungsfrist erst nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Opfers
bzw. spätestens mit der Beendigung der häuslichen Gemeinschaft, wenn das
Opfer mit dem Täter in einer solchen lebe; dieser Zeitraum habe sich aber re-
gelmäßig als zu kurz erwiesen, da die Opfer oft schwer traumatisiert seien und
es Jahre dauere, bis sie in der Lage seien, ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld
und Schadensersatz vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

Im Strafrecht existiere zwar eine differenzierte und sachgerechte Systematik
der Verjährungsfristen. Hier ruhe die Strafverfolgungsverjährung allerdings le-
diglich bis zum 18. Lebensjahr. Letzteres habe sich aus den bei der zivilrechtli-
chen Verjährungshemmung geschilderten Gründen ebenfalls als zu kurz erwie-
sen.

Mit dem Gesetzentwurf soll deshalb eine Ausweitung der zivilrechtlichen Ver-
jährungsfristen auf 30 Jahre bei einer vorsätzlichen Verletzung des Rechtsguts
der sexuellen Selbstbestimmung vorgenommen werden. Zudem sollen die bis-
herigen Regelungen bezüglich der Hemmung der Verjährung in den §§ 207,
208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf den Zeitpunkt der Vollendung
des 25. Lebensjahres angehoben werden. Das Ruhen der strafrechtlichen Ver-

jährung soll ebenfalls bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12735

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der insbesondere in fol-
genden Punkten geändert werden soll: Soweit bei bestimmten Sexualdelikten
zum Nachteil von Minderjährigen die Weisung in Betracht kommt, sich psychi-
atrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen
(Therapieweisung), soll im Wege einer Soll-Vorschrift sichergestellt werden,
dass ein Sachverständiger einen Angeklagten begutachtet, um festzustellen, ob
dieser einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf. Dies soll auch für The-
rapieweisungen im Ermittlungs- und im Vollstreckungsverfahren gelten. Des
Weiteren soll im Gerichtsverfassungsgesetz der Schutz der Prozessbeteiligten,
der Zeugen und der Verletzten sowohl bei der Eröffnung der Urteilsgründe als
auch bei der Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit verbessert
werden. Bedenken der Länder soll mit einer flexibleren Regelung zur Bestel-
lung von Dienstanfängern zum Jugendstaatsanwalt und mit der Streichung der
im Gesetzentwurf vorgesehenen Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter
und Jugendstaatsanwälte Rechnung getragen werden. Hinsichtlich der Verjäh-
rung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestim-
mung soll abweichend vom Gesetzentwurf die bisherige Regelung zur Hem-
mung der Verjährung bis mindestens zur Vollendung des 21. Lebensjahres er-
halten bleiben. Das Ruhen der strafrechtlichen Verjährung soll im Gleichklang
damit um drei Jahre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert wer-
den.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6261 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/3646 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/5774 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6261 und Annahme des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 17/3646 oder des Gesetzentwurfs auf Drucksache
17/5774.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/12735 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6261 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3646 abzulehnen;

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5774 abzulehnen.

Berlin, den 13. März 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

lung nicht vernommen werden kann und die Auf-
zeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich
ist.“
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbe-
sondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkun-
gen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.“

3. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g
Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeord-
net worden ist.“
5 – Drucksache 17/12735

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


g der Rechte von Opfern sexuellen

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen

Missbrauchs (StORMG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013
(BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkun
Missbrauchs (StORMG)
– Drucksache 17/6261 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen

Missbrauchs (StORMG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgebli-
chen Umstände aufgezeichnet werden und als richterli-
che Vernehmung erfolgen, wenn

1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen
unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder
oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2
genannten Straftaten verletzt worden sind, besser ge-
wahrt werden können oder

2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhand-

gen.“
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 153a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 246a Absatz 2 gilt entsprechend.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „6“ die
Angabe „und 8“ eingefügt.

7. § 246a wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in
§ 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat
zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt
die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses
Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des
Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der
Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozial-
therapeutisch betreuen und behandeln zu lassen
hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger
über den Zustand des Angeklagten und die Be-
handlungsaussichten vernommen werden, soweit
dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der An-
geklagte einer solchen Betreuung und Behandlung
bedarf.“

c) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.

8. Nach § 255a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:

„Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser
Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt wa-
ren. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die
schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichti-
Drucksache 17/12735 –

E n t w u r f

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ das
Komma und die Wörter „namentlich, weil dem Ver-
letzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein
Rechtsanwalt beigeordnet worden ist“ gestrichen.

4. § 141 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „8“ durch die Angabe
„9“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsit-
zende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zu-
ständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist, oder
das Gericht, das für eine von der Staatsanwaltschaft
gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 beantragte
richterliche Vernehmung zuständig ist, wenn die
Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Ver-
fahrens für erforderlich hält; im Fall des § 140 Ab-
satz 1 Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder
§ 275a Absatz 6 zuständige Gericht.“

5. In § 142 Absatz 2 wird die Angabe „2 und 5“ durch die
Angabe „2, 5 und 9“ ersetzt.

6. Nach § 255a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:

„Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser
Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt wa-
ren. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die
schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichti-
gen und den Grund für die Vorführung bekanntzuge-
ben.“

9. Nach § 268 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:

1. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Num-
mer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass
die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen
7 – Drucksache 17/12735

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verle-
sen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich
mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mit-
teilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe
soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozess-
beteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht ge-
nommen werden.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. Nach § 453 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„§ 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten
entsprechend.“

13. In § 454 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“
die Angabe „§ 246a Absatz 2,“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013
(BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

7. § 397a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende ge-
strichen.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:

„4. durch eine rechtswidrige Tat nach den
§§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetz-
buchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte
oder seine Interessen selbst nicht ausrei-
chend wahrnehmen kann, oder“.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
die Angaben „174 bis 182,“ und „225,“ werden
gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

8. § 406d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
mikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder
Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtig-
tes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und
kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse
des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung
vorliegt.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zu-
letzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 171b wird wie folgt gefasst:

㤠171b

(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden,
soweit Umstände aus dem persönlichen Lebens-
bereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder
eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1
Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur
Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung
schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt
nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörte-
rung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen Be-
lastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer
öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein kön-
nen, sind dabei zu berücksichtigen. Entsprechendes
gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Ju-
gendliche durch die Straftat verletzt worden sind.

(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden,
soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexu-
elle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184g des Strafge-
setzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des
Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutz-
befohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den
§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter
18 Jahren vernommen wird. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
sprechend.

(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und
der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich
betroffen ist, beantragt wird. Für die Schlussanträge
in Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Strafta-
ten ist die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne dass es
eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die
Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1
oder 2 oder des § 172 Nummer 4 ganz oder zum Teil
unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
Drucksache 17/12735 –

E n t w u r f

Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache
Vernehmungen vermieden werden sollten.“

2. § 26 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3
ersetzt:

„(2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsanwalt-
schaft Anklage bei den Jugendgerichten erheben, wenn
damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern oder
Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugen benötigt
werden, besser gewahrt werden können. Im Übrigen soll
die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten
nur erheben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhand-
lung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen im
Ermittlungsverfahren.“

3. Nach § 171b Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die besonderen Belastungen, die für Kinder und
Jugendliche mit einer öffentlichen Verhandlung verbun-
den sein können, sind dabei zu berücksichtigen.“
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die
Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit
die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind,
dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.

oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben eingesetzt
werden, abgewichen werden, wenn andernfalls ein
ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern und
Staatsanwälten zumutbarer Betrieb des Bereit-
schaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.
9 – Drucksache 17/12735

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4
sind unanfechtbar.“

Artikel 3

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird
angefügt:

„Richter auf Probe und Beamte auf Probe sollen im
ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum Jugend-
staatsanwalt bestellt werden.“

b) u n v e r ä n d e r t

2. entfällt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 3

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird
angefügt:

„Richter auf Probe und Beamte auf Probe dürfen im
ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum Jugend-
staatsanwalt bestellt werden; sie dürfen in dieser Zeit
die Sitzungsvertretung in Verfahren vor den Jugend-
gerichten nur unter Aufsicht eines Jugendstaatsan-
walts wahrnehmen.“

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen
Amtsanwälten nur übertragen werden, wenn diese
die besonderen Anforderungen erfüllen, die für die
Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben an
Staatsanwälte gestellt werden. Referendaren kann im
Einzelfall die Wahrnehmung jugendstaatsanwalt-
licher Aufgaben unter Aufsicht eines Jugendstaatsan-
walts übertragen werden. Die Sitzungsvertretung in
Verfahren vor den Jugendgerichten dürfen Referen-
dare nur unter Aufsicht und im Beisein eines Jugend-
staatsanwalts wahrnehmen.“

2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden Sätze

werden angefügt:
„Sie sollen über Kenntnisse auf den Gebieten der
Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik sowie
der Jugendpsychologie verfügen. Einem Richter oder
Staatsanwalt, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten
nicht belegt sind, sollen die Aufgaben eines Jugend-
richters oder Jugendstaatsanwalts erstmals nur zu-
gewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse
durch die Wahrnehmung von einschlägigen Fortbil-
dungsangeboten oder eine anderweitige einschlägige
Weiterqualifizierung alsbald zu erwarten ist.“

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann

bei Richtern und Staatsanwälten, die nur im Bereit-
schaftsdienst zur Wahrnehmung jugendgerichtlicher

schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Gesetz
zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
seit dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 70a
Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 70a Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 197 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2749) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. entfällt

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

2. entfällt

3. entfällt

Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013
(BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird folgender § …
[einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbe-
zeichnung] angefügt:

„§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit
Zählbezeichnung]

Überleitungsvorschrift zur Änderung der Verjährungsvor-
Drucksache 17/12735 – 1

E n t w u r f

(3) Als Jugendrichter beim Amtsgericht oder als
Vorsitzender einer Jugendkammer sollen nach Mög-
lichkeit Personen eingesetzt werden, die bereits über
Erfahrungen aus früherer Wahrnehmung jugendge-
richtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben
verfügen. Davon kann bei Richtern, die nur im Be-
reitschaftsdienst Geschäfte des Jugendrichters wahr-
nehmen, abgewichen werden. Ein Richter auf Probe
darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Ge-
schäfte des Jugendrichters nicht wahrnehmen.“

Artikel 4

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 197 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-

stellt:

„1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzli-
chen Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen
Selbstbestimmung beruhen,“.

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
2. § 207 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
chen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 208 wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2011
(BGBl. I S. 34) geändert worden ist, wird folgender § …
[einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbe-
zeichnung] angefügt:

„§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit
Zählbezeichnung]

Überleitungsvorschrift zur Änderung der Verjährungsvor-

schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Gesetz

zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
seit dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-

Kalendermonats] in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Ta-
ges des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats] in Kraft.
1 – Drucksache 17/12735

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

kel 8 Absatz 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung über die
Verjährung sind auf die an diesem Tag bestehenden und
noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Strafgesetzbuchs

In § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert wor-
den ist, wird das Wort „achtzehnten“ durch die Angabe
„21.“ ersetzt.

Artikel 7

Folgeänderungen

(1) In § 117a der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe
„6, 7 und 9“ ersetzt.

(2) In § 100 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“
durch die Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.

(3) In § 107 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6, 7 und 9“
ersetzt.

(4) In § 82a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6, 7 und 9“
ersetzt.

Artikel 8

Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1, 2 und 7 treten am … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

kel 7 Absatz 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung über die
Verjährung sind auf die an diesem Tag bestehenden und
noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Für den Zeit-
raum vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 7 Absatz 3 dieses Gesetzes] bestimmt sich die Hem-
mung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 3
dieses Gesetzes] geltenden Fassung.“

Artikel 6

Folgeänderungen

(1) In § 117a der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die An-
gabe „6, 7 und 9“ ersetzt.

(2) In § 100 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2248) geändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“
durch die Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.

(3) In § 107 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden
ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6, 7
und 9“ ersetzt.

(4) In § 82a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden
ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6, 7 und 9“
ersetzt.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1, 2 und 6 treten am … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Ta-
ges des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats] in Kraft.

2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
Drucksache 17/12735 – 1

E n t w u r f

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.

SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp- 2011 beschlossen hat. Er hat die Anhörung in seiner 64. Sit-

fiehlt.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache

zung am 26. Oktober 2011 durchgeführt. An dieser Anhö-
rung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Klaus Michael Böhm Behandlungs-Initiative
Opferschutz
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12735

Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Sonja Steffen, Marco Buschmann,
Jörn Wunderlich und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung
Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6261 in seiner 121. Sitzung am 8. Juli 2011 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Innenausschuss und den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung
überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/3646 in seiner 71. Sitzung am 11. November 2010
beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Be-
ratung sowie an den Innenausschuss, den Ausschuss für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für
Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/5774 in seiner 120. Sitzung am 7. Juli 2011 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung und an den Innenausschuss, den Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Ausschuss für
Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/6261 in seiner 96. Sitzung am 13. März 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6261 in
seiner 91. Sitzung am 13. März 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen
einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/
CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht wurde und
dessen Annahme der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen

DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3646 in
seiner 91. Sitzung am 13. März 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/3646 in seiner 82. Sitzung am 27. Juni 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD die Ab-
lehnung des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe c

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/5774 in seiner 96. Sitzung am 13. März 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5774 in
seiner 91. Sitzung am 13. März 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/5774 in seiner 102. Sitzung am 13. März
2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD die Ablehnung des
Gesetzentwurfs.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen zu den Buchstaben a,
b und c in seiner 56. Sitzung am 6. Juli 2011 beraten und be-
schlossen, eine öffentliche Anhörung dazu durchzuführen,
deren Termin er in seiner 59. Sitzung am 21. September
17/3646 in seiner 78. Sitzung am 27. Juni 2012 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP,

(BIOS-BW) e. V., Karls-
ruhe

Drucksache 17/12735 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Prof. Dr. Reinhard Böttcher Präsident des Oberlandes-
gerichts Bamberg
a. D.

Sibylle Dworazik Präsidentin des Land-
gerichts Ingolstadt

Anja Farries Richterin am Amtsgericht
Lübeck

Dr. Margarete Gräfin von Galen Fachanwältin für Straf-
recht, Berlin

Reinhard Nemetz Leitender Oberstaatsan-
walt der Staatsanwalt-
schaft Augsburg

Prof. Dr. Henning Radtke Universität Hannover,
Lehrstuhl für Strafrecht,
Strafprozessrecht und
Internationales Strafrecht

Prof. Dr. Bernhard Weiner Polizeiakademie Nieder-
sachsen, Meppen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 64. Sitzung am 26. Oktober 2011 mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu den drei Gesetzentwürfen lagen dem Rechtsausschuss
mehrere Petitionen vor.

Der Rechtsausschuss hat die Beratung der Vorlage zu Buch-
stabe b in seiner 89. Sitzung am 27. Juni 2012 und die Bera-
tung der Vorlagen zu Buchstabe b und c in seiner 117. Sit-
zung am 20. Februar 2013 vertagt. Die Vorlagen zu den
Buchstaben a, b und c hat er in seiner 120. Sitzung am
13. März 2013 abschließend beraten.

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksa-
che 17/6261 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtli-
chen Fassung.

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem Ände-
rungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und FDP im
Rechtsausschuss eingebracht haben und der wie folgt ange-
nommen wurde:

– Artikel 1 Nummer 6 bis 8 des Änderungsantrags wurde
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

– Artikel 1 Nummer 9 des Änderungsantrags wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. angenommen.

– Artikel 1 Nummer 12 bis 13 des Änderungsantrags wurde
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion der SPD angenommen.

– Artikel 4 Nummer 2 bis 3 des Änderungsantrags wurde
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

– Artikel 5 des Änderungsantrags wurde mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD angenommen.

– Artikel 6 des Änderungsantrags wurde mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen.

– Artikel 7 des Änderungsantrags wurde mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD sowie eines Mitglieds der Fraktion
DIE LINKE. angenommen.

– Artikel 8 des Änderungsantrags wurde mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD angenommen.

– Der Änderungsantrag im Übrigen wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 17/3646.

Die Fraktion der SPD hat zu dem Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/3646 folgenden Änderungsantrag im Rechtsaus-
schuss eingebracht:

Der Ausschuss wolle beschließen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Nummer 1.
2. Folgende Nummer 2 wird angefügt:

‚2. § 78b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „174“ durch die

Angabe „174a“ und die Angabe „176“ durch die
Angabe „176b“ ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des

Opfers Straftaten nach den §§ 174, 176 und
176a,“.

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.‘
Begründung
– Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 3 des Änderungsantrags
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU

Die Diskussion um den Umgang mit sexuellem Miss-
brauch von Kindern und Jugendlichen ist seit dem Be-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/12735

kanntwerden der zahlreichen Missbrauchsfälle in kirch-
lichen, öffentlichen und privaten Einrichtungen nicht ab-
gerissen. Immer mehr Betroffene melden sich zu Wort
und schildern ihre Erfahrungen. So unterschiedlich die
Tatumstände auch waren, nahezu allen Schilderungen
gemeinsam war der Umstand, dass die Opfer lange Zeit
brauchten, um sich den Geschehnissen zu stellen. Kind-
liche und minderjährige Opfer sexuellen Missbrauchs
leiden zwar häufig ein Leben lang unter den Folgen die-
ser Taten, der Missbrauch wird von den Opfern in der
Regel jedoch als so bedrohlich empfunden, dass sie
lange Zeit nicht in der Lage sind, sich mit dem Erlebten
auseinanderzusetzen. Kindliche Opfer sexuellen Miss-
brauchs verarbeiten das Erlebte regelmäßig wesentlich
später als Opfer anderer Straftaten. Strafrecht hat neben
anderen Funktionen auch eine Genugtuungsfunktion.
Nach geltendem Recht ist die Straftat jedoch in der Re-
gel verjährt, wenn das Opfer in der Lage ist, sich an die
Ermittlungsbehörden zu wenden. Diesem Umstand wol-
len wir innerhalb der strafrechtlichen Ruhensregelung
dadurch Rechnung tragen, dass wir die Verjährung erst
mit Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen lassen. In
Kombination mit der von uns geforderten verlängerten
Verjährungsfrist von 20 Jahren könnten diese Straftaten
dann bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Op-
fers verfolgt werden.

Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/5774.

Zu den Buchstaben a, b und c

Im Verlauf der Beratungen begrüßte die Fraktion der SPD,
dass nunmehr ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor-
liege. Allerdings gingen die im Gesetzentwurf vorgesehe-
nen Regelungen im Bereich der strafrechtlichen Verjährung
nicht weit genug, weshalb sich die Fraktion bei der Abstim-
mung enthalten werde. Es sei bekannt, dass sich die Opfer
von Straftaten gegen die sexuelle Bestimmung oft erst sehr
spät dazu entscheiden, Taten anzuzeigen, die sie zum Teil
auch jahrelang verdrängt hätten. Für diese Opfer wäre es
wichtig, dass ihnen dieser Weg des Strafrechts – und nicht
lediglich der einer zivilrechtlichen Verfolgung ihrer Rechte
– zumindest theoretisch offen steht.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bewertete das
Vorliegen eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung eben-
falls als im Grundsatz positiv. Insgesamt bleibe der Gesetz-
entwurf der Bundesregierung aber hinter dem von der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/5774 zurück. Fälschlich werde
zudem im Gesetzentwurf der Bundesregierung von „Tätern“
und „Opfern“ gesprochen. Tatsächlich handele es sich aber

tionen der CDU/CSU und FDP beschäftigt. Zu den einzel-
nen im Änderungsantrag vorgeschlagenen Änderungen be-
antrage man daher getrennte Abstimmung. Über die im
Änderungsantrag vorgeschlagene Regelung in § 246a des
Strafprozessordnung-Entwurfs (StPO-E) sei im bisherigen
parlamentarischen Verfahren nicht gesprochen worden, ob-
schon eine Diskussion darüber dringend erforderlich sei.
Auch seien die im Änderungsantrag vorgeschlagene Strei-
chung des Erfordernisses besonderer Zusatzqualifikationen
bei Jugendrichtern und massive Eingriffe in das Öffentlich-
keitsprinzip im Bereich des Strafrechts zu kritisieren. Zu-
dem sehe § 58a StPO-E vor, dass aufgrund einer aufge-
zeichneten Vernehmung die Verurteilung eines Angeklagten
erfolgen könne, der zum Zeitpunkt der Aufzeichnung
keinen anwaltlichen Beistand gehabt habe. Dies verstoße
gegen das Konfrontationsprinzip. Im Bereich der zivilrecht-
lichen Regelungen werde die Verlängerung der Verjäh-
rungsfristen auf zu viele Tatbestände erstreckt. Eine Er-
fassung des Tatbestands „sexueller Missbrauch“ hätte aus-
gereicht. Die im Gesetzentwurf der Fraktion der SPD auf
Drucksache 17/3646 vorgesehenen Regelungen zur straf-
rechtlichen Verjährung gingen im Übrigen zu weit und wür-
den zu einer Durchbrechung des differenzierten Systems der
Verjährungsregelungen im Strafrecht führen. Insgesamt sei
der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem
Gesetzentwurf gewählte Ansatz, den Schwerpunkt im Zivil-
recht zu setzen und im Strafrecht das Ruhen der Verjährung
zu verlängern, vorzugswürdig. Dies würde den Interessen
der Opfer gerechter, gerade auch was die Erlangung von
Schadensersatz betreffe.

Die Fraktion der FDP bemerkte, im Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP sei mit dem Ruhen der
strafrechtlichen Verjährung bis zur Vollendung des 21. Le-
bensjahres des Opfers ein guter Kompromiss gefunden wor-
den. Man habe sich dabei an anderen systematischen Gren-
zen des Strafrechts, auch des Jugendstrafrechts, orientiert.
Das Hinausschieben von Verjährungsfristen führe im Übri-
gen nicht automatisch zur Schaffung von Gerechtigkeit, da
die Beweislage immer schwieriger werde, je später ein Vor-
gang vor Gericht verhandelt werde. Eine ungenügende Be-
weislage wirke sich aber regelmäßig zu Gunsten des Ange-
klagten aus. Es sei zweifelhaft, ob es dem Opfer tatsächlich
nutze, wenn ein Vorgang nach sehr langer Zeit vor Gericht
untersucht werde und das Ergebnis der Untersuchung dann
ein Freispruch des Täters sei. Im Gegenteil könnte das Op-
fer so zum zweiten Mal zum Opfer werden.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte fest, dass es bei der
strafrechtlichen Ahndung des Missbrauchs von Schutzbe-
fohlenen und Kindern keine wesentlichen Defizite im Be-
reich des materiellen Strafrechts gebe. Verbesserungsbe-
dürftig sei aber die verfahrensrechtliche Seite. Die Position
von Opfern im Strafverfahren müsse geschützt und gestärkt
werden, damit es nicht zu einer sekundären Viktimisierung
komme. Diesem Ziel diene der vorliegende Gesetzentwurf.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, sie halte die im Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vorge-
schlagene Regelung in § 246a StPO-E für sinnvoll. Insbe-
sondere ermögliche die vorgesehene Regelung ein frühzei-
tiges Handeln im Wege einer Therapieweisung, wenn sich
um mutmaßliche Täter bzw. Opfer. Man habe sich intensiv
mit dem Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag der Frak-

abzeichne, dass etwa eine Strafaussetzung zur Bewährung
oder Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht komme.

Drucksache 17/12735 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Dies könne effektiver sein als ein späteres Anordnen repres-
siverer Maßnahmen. Zu begrüßen seien auch Regelungen
im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und im Jugendge-
richtsgesetz (JGG) zur Fortbildung von Richtern. Bereits
nach aktueller Gesetzeslage seien zudem Ausnahmen vom
Unmittelbarkeitsgrundsatz möglich, etwa nach § 247a
StPO. Kritisch sehe man, dass die Möglichkeiten, Videover-
nehmungen in die Hauptverhandlung einzuführen, nun aber
pauschal erweitert und damit Rechte des Angeklagten be-
schnitten würden. Dessen Täterschaft stehe jedoch gerade
nicht fest, es handele sich bei ihm bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Urteils nur um den mutmaßlichen Täter. Der
Gesetzentwurf der Fraktion der SPD sehe vor, dass eine
strafrechtliche Verfolgung bis zum 50. Lebensjahr des Op-
fers möglich sein soll. Es sei zweifelhaft, ob nach einem
derartigen Zeitablauf noch eine rechtsstaatliche Sachver-
haltsaufklärung möglich wäre. Es komme möglicherweise
verstärkt zu Freisprüchen, sodass es sich um eine lediglich
„gefühlte Verfolgungsmöglichkeit“ handele. Soweit der Ge-
setzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
den sexuellen Missbrauch an Kindern abstelle, lasse sich
diese Einengung nicht mit der Traumatisierung des Opfers
begründen, da schließlich alle Opfer von Sexualdelikten
traumatisiert seien.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache
17/6261 verwiesen. Die vorgeschlagenen Änderungen des
Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 6 (§ 153a der Strafprozessordnung)

Die Änderung ist eine Folgeänderung des Vorschlags zu Ar-
tikel 1 Nummer 7. Mit ihr wird sichergestellt, dass die dort
enthaltene Soll-Regelung zur Begutachtung in der Haupt-
verhandlung auch für eine Therapieweisung gelten würde,
die vor Anklageerhebung bzw. vor Eröffnung des Hauptver-
fahrens oder außerhalb der Hauptverhandlung bei einer Ein-
stellung des Verfahrens nach Maßgabe des § 153a Absatz 1
und 2 der Strafprozessordnung (StPO) in Betracht kommt.

Zu Nummer 7 (§ 246a der Strafprozessordnung)

Wenn im Strafverfahren bereits zu Beginn von möglichen
Deliktskarrieren Sexualstraftäter, bei denen eine Therapie-
weisung in Betracht kommt, dahingehend begutachtet wer-
den, ob sie unter einer behandlungsbedürftigen und -fähigen
Störung leiden, kann ein Aufklärungsdefizit vermieden und
die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit des Täters durch
die Erteilung einer entsprechenden Weisung ggf. reduziert
werden. Diese Überlegungen wurden auch im Eckpunkte-
papier der Koalitionsfraktionen „Wege und Lösungen im
Kampf gegen den sexuellen Kindesmissbrauch“ zu Punkt 4
formuliert.

Das geltende Recht sieht bereits im Rahmen des Strafvoll-

§§ 6 und 9 des Strafvollzugsgesetzes bzw. die vergleichba-
ren Regelungen der Landesstrafvollzugsgesetze). Daneben
bietet das geltende Recht auch im niedrigschwelligen Be-
reich der nicht zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verur-
teilten Täter bzw. der Angeklagten von Sexualdelikten sowie
im Rahmen der Führungsaufsicht mehrere Möglichkeiten
für Gerichte, Therapieweisungen insbesondere gegenüber
rückfallgefährdeten Sexualstraftätern bzw. -angeklagten aus-
zusprechen (vgl. § 153a StPO, die §§ 56c, 59a Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 und § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafge-
setzbuchs; dazu, dass der in den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 verwandte Begriff der „Heilbehandlung“, na-
mentlich der ambulanten Heilbehandlung ohne körperlichen
Eingriff, gerade auch psychotherapeutische Behandlungen
und sonstige Gesprächstherapien für Sexualstraftäter um-
fasst, vgl. bereits Drucksache 13/8586, S. 6 f. sowie LK-
Hubrach, StGB, 12. Auflage, § 56c Rn. 19, § 57a Rn. 5).
Das Gericht hat nach bisheriger Rechtslage jeweils im Rah-
men seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen zu entschei-
den, ob für die Entscheidung über die Verhängung einer sol-
chen Weisung eine vorherige Begutachtung erforderlich ist.

§ 246a StPO sieht nach geltendem Recht vor, dass in den
Fällen, in denen die Unterbringung des Angeklagten in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Anordnung
oder der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung in Betracht
kommt bzw. das Gericht die Unterbringung des Angeklag-
ten in einer Entziehungsanstalt erwägt, ein Sachverständiger
über den Zustand des Angeklagten und über die Behand-
lungsaussichten zu vernehmen ist. Daneben bedarf die Fest-
stellung einer etwaigen Aufhebung oder Verminderung der
Schuldfähigkeit grundsätzlich der Hinzuziehung eines
Sachverständigen.

Auch jenseits dieser Fälle sollte möglichst häufiger als bis-
her erkannt werden, ob beim Angeklagten eine behand-
lungsbedürftige, für das Rückfallrisiko bedeutsame Störung
vorliegt, der mit einer Therapieweisung begegnet werden
kann. Dem dienen der Vorschlag zu § 246a Absatz 2 StPO-
E sowie die daran anknüpfenden Folgeregelungen für das
Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren (siehe dazu die
Ausführungen bei den Nummern 6, 12 und 13).

Durch die Erweiterung des § 246a StPO-E um eine Soll-
Vorschrift zur Begutachtung von Angeklagten von Sexual-
delikten zum Nachteil von Minderjährigen, bei denen eine
Therapieweisung in Betracht kommt, im neuen Absatz 2
soll den beschriebenen Vorteilen einer frühzeitigen Begut-
achtung bereits zu Beginn von möglichen Deliktskarrieren
in der Praxis noch stärker Geltung verschafft werden. Kon-
kret soll § 246a StPO-E um eine Regelung ergänzt werden,
wonach in den Fällen, in denen bei Angeklagten von Sexu-
aldelikten zum Nachteil von Minderjährigen eine Therapie-
weisung in Betracht kommt, eine vorherige Begutachtung
über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungs-
aussichten erfolgen soll, soweit dies erforderlich ist, um
festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung
und Behandlung bedarf.

Die in § 244 Absatz 2 StPO enthaltene Amtsaufklärungs-
pflicht zur Erforschung der Wahrheit wird hiervon nicht be-
rührt. Der neue § 246a Absatz 2 StPO-E tritt lediglich er-
gänzend zu dieser allgemeinen Pflicht hinzu und statuiert
zugs eine Behandlung von rückfallgefährdeten Sexualstraf-
tätern sowie deren vorgehende Begutachtung vor (vgl. die

eine Soll-Vorschrift zur Begutachtung für den Bereich der
Therapieweisungen bei Sexualstraftaten zum Nachteil von

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/12735

Minderjährigen, soweit dies erforderlich ist, um festzustel-
len, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Be-
handlung bedarf.

Zu Nummer 8 (§ 255a Absatz 2 der Strafprozessord-
nung)

Durch die Ergänzung des § 255a Absatz 2 Satz 3 StPO um
den nun vorgesehenen neuen Halbsatz wird klargestellt,
dass das Gericht seine Entscheidung zur Vorführung der
Bild-Ton-Aufzeichnung zu begründen hat. Die Begründung
dient der Transparenz und dem fairen Verfahren; es er-
scheint daher sinnvoll, dass die Gründe der Entscheidung
wie auch in den Fällen des § 255a Absatz 1 StPO bekannt
gegeben werden.

Zu Nummer 9 (§ 268 Absatz 2 Satz 3 – neu – der Straf-
prozessordnung)

Nach § 268 Absatz 2 Satz 2 StPO in der geltenden Fassung
kann die Eröffnung der Urteilsgründe durch Verlesung oder
durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts er-
folgen. Bisher findet sich in der Norm nicht ausdrücklich,
dass bei der Eröffnung der Urteilsgründe gegebenenfalls
auch der Schutz von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Ver-
letzten berücksichtigt werden soll. Um dies klarzustellen,
soll ein Hinweis darauf aufgenommen werden, dass bei der
Eröffnung der Urteilsgründe auf die schutzwürdigen Inter-
essen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rück-
sicht genommen werden soll. Dies kann beispielsweise da-
durch geschehen, dass statt der Verlesung der Urteilsbe-
gründung nur der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe mit-
geteilt wird und bei dieser Darstellung auf solche Details
aus den privaten Lebensbereichen der Betroffenen verzich-
tet wird, die deren schutzwürdige Interessen verletzen wür-
den. Relevant wird diese Klarstellung insbesondere in den
Fällen, in denen während der Hauptverhandlung nach den
§§ 171b, 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zum
Schutz der Privatsphäre der Betroffenen die Öffentlichkeit
ausgeschlossen wurde. § 268 Absatz 2 Satz 3 StPO-E er-
gänzt den Schutz der Betroffenen vor Verletzung ihrer Pri-
vatsphäre insoweit auch in Hinblick auf die Eröffnung der
Urteilsgründe.

Zu Nummer 12 (§ 453 Absatz 1 Satz 3 – neu – der Straf-
prozessordnung)

Die Änderung ist eine Folgeänderung des Vorschlags zu Ar-
tikel 1 Nummer 7. Durch sie wird sichergestellt, dass die
dort enthaltene Soll-Regelung auch für eine Begutachtung
von Personen gilt, die wegen einer in § 181b des Strafge-
setzbuchs genannten Tat zum Nachteil eines Minderjährigen
verurteilt wurden und für die eine nachträgliche Therapie-
weisung im Rahmen einer laufenden Bewährung (§ 453 Ab-
satz 1 Satz 1 StPO) oder im Hinblick auf eine bestehende,
insbesondere kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht
(§ 463 Absatz 2 in Verbindung mit § 453 Absatz 1 StPO) in
Betracht kommt. Das Gericht kann dabei von der mündli-
chen Anhörung eines von ihm bestellten Sachverständigen
nur absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft darauf verzichten. Dies trägt insbeson-
dere auch den Rechten des Verurteilten in dem ohne mündli-

Zu Nummer 13 (§ 454 Absatz 4 Satz 1 der Strafprozess-
ordnung)

Die Änderung ist eine Folgeänderung des Vorschlags zu Ar-
tikel 1 Nummer 7 und soll sicherstellen, dass § 246a Absatz 2
StPO-E auch im Verfahren über die Aussetzung der Voll-
streckung von Restfreiheitsstrafen zur Bewährung (§ 454
Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 453 Absatz 1 StPO) zur
Anwendung gelangt.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 3 (§ 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Zu Absatz 1

Ebenso wie in den §§ 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und
255a Absatz 2 Satz 2 StPO-E ist auch bei der Entscheidung,
die Öffentlichkeit auszuschließen, den Belangen von Perso-
nen Rechnung zu tragen, die als Minderjährige durch eine
Straftat verletzt worden sind, zum Zeitpunkt ihrer Verneh-
mung aber bereits das Erwachsenenalter erreicht haben. Die
Beratungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmiss-
brauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in pri-
vaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Be-
reich“ haben gezeigt, dass die Folgen einer als Minder-
jähriger erlittenen Straftat bis weit in das Erwachsenenalter
hinein andauern und eine Mitwirkung an einem Ermitt-
lungs- oder Gerichtsverfahren zu einer besonderen Belas-
tung für die Betroffenen machen können. Um diese schutz-
würdigen Belange der Verletzten besser wahren zu können,
kann deshalb auch in diesen Fällen die Öffentlichkeit ausge-
schlossen werden.

Zu Absatz 2

§ 171b Absatz 2 Satz 1 entspricht dem sachlichen Anwen-
dungsbereich des § 255a Absatz 2 StPO und ermöglicht es
dem Gericht, in denjenigen Fällen, in denen die Verneh-
mung eines unter 18 Jahre alten Zeugen nicht durch die Vor-
führung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richter-
lichen Vernehmung ersetzt wird, den schutzwürdigen Inter-
essen des minderjährigen Zeugen durch den Ausschluss der
Öffentlichkeit gerecht zu werden. Das Gleiche gilt für die
Vernehmung volljähriger Zeugen, die als Kinder oder
Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind (Satz 2).
Sich im Rahmen einer Vernehmung erneut mit den in Ab-
satz 2 aufgezählten schwerwiegenden Straftaten auseinan-
derzusetzen, stellt für einen Zeugen regelmäßig eine beson-
dere Belastung dar. Ihr wird Rechnung getragen, indem nun
die Öffentlichkeit in den genannten Verfahren ausgeschlos-
sen werden soll.

Zu Absatz 3

Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 171 Absatz 2
GVG, wobei zusätzlich auf den neu eingefügten Absatz 2 Be-
zug genommen wird. In den dort genannten Fällen muss ein
Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen, wenn er von einer
Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.

Auch ohne einen entsprechenden Antrag muss die Öffent-
lichkeit für die Schlussplädoyers in Verfahren wegen der in
Absatz 2 genannten Straftaten ausgeschlossen werden,
che Verhandlung durchgeführten Beschlussverfahren nach
§ 453 Absatz 1 Satz 1 bis 4 StPO-E Rechnung.

wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4 ganz oder zum

Drucksache 17/12735 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
Dies bestimmt Satz 2, mit dem verhindert werden soll, dass
Umstände, für deren Erörterung die Öffentlichkeit in der
Verhandlung ausgeschlossen war, später im Rahmen der
Schlussplädoyers gleichwohl öffentlich zur Sprache kom-
men. Von einer Beschränkung des Öffentlichkeitsausschlus-
ses auf diejenigen Abschnitte der Plädoyers, die sich mit
den nicht öffentlichen Teilen der Verhandlung befassen, ist
abgesehen worden, weil dies praktisch nicht durchführbar
wäre.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 wird die bisherige Regelung des § 171b Absatz 1
Satz 2 GVG übernommen und um den neu eingefügten Ab-
satz 2 ergänzt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 übernimmt die bisherige Regelung des § 171b Ab-
satz 3 GVG, ebenfalls ergänzt um den neu eingeführten Ab-
satz 2.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1 (§ 36 des Jugendgerichtsgesetzes)

Durch die hier empfohlene Formulierung des § 36 Absatz 1
Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Entwurfsfassung
(JGG-E) als Soll-Vorschrift wird den justizorganisato-
rischen Bedenken der Länder Rechnung getragen und den
Behördenleitungen, gerade kleinerer Staatsanwaltschaften,
eine höhere Flexibilität bei der Geschäftsverteilung ermög-
licht.

Gleichzeitig bleibt deutlich, dass der Gesetzgeber davon
ausgeht, dass Dienstanfänger sich innerhalb des ersten Jah-
res in der Regel zunächst mit der Praxis der staatsanwalt-
schaftlichen Arbeit und den Gegebenheiten der Behörde
vertraut machen und diesbezügliche Erfahrungen sammeln
müssen, bevor ihnen die Aufgaben eines Jugendstaatsan-
walts übertragen werden können. Die für die Tätigkeit eines
Jugendstaatsanwalts wegen ihrer außerjuristischen Anforde-
rungen erforderliche Beschäftigung mit den Bereichen der
Kriminologie, Soziologie, Pädagogik und Psychologie (vgl.
auch Richtlinie Nummer 3 zu § 37 JGG) wird in dieser
Phase der Einarbeitung regelmäßig nicht in einem angemes-
senen Maße erfolgen können.

Soll durch die Behördenleitung ausnahmsweise ein Dienst-
anfänger zum Jugendstaatsanwalt bestellt werden, bleiben
aber auch in diesem Fall die besonderen fachlichen Qualifi-
kationsanforderungen des § 37 JGG (vgl. auch die Richtli-
nien dazu) zu beachten.

Durch die Streichung des letzten Halbsatzes des § 36 Ab-
satz 1 Satz 2 JGG-E wird ebenfalls im Hinblick auf die per-
sonelle Ressourcenlage den Staatsanwaltschaften eine grö-
ßere Flexibilität eingeräumt. Auch ohne eine entsprechende
gesetzliche Regelung zur Sitzungsvertretung wird es in der
Verantwortung und der Aufsichtspflicht der Behördenlei-
tung liegen, einen Sitzungsdienst sicherzustellen, der den

Zu Nummer 2 (§§ 37, 109 Absatz 1 Satz 1 des Jugend-
gerichtsgesetzes)

Der bisherige Regelungsinhalt von Nummer 2 (Änderung
von § 37 JGG) wird gestrichen. Angesichts der massiven,
insbesondere justizorganisatorischen Bedenken der Länder
gegen die vorgeschlagene verbindlichere gesetzliche Fas-
sung der besonderen Qualifikationsanforderungen an
Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte erscheint dies im In-
teresse eines baldigen Inkrafttretens der übrigen, für die
Verbesserung des Opferschutzes noch bedeutsameren Rege-
lungen des StORMG geboten. Die stattdessen jetzt neu für
Nummer 2 vorgesehene Änderung steht nicht in einem in-
haltlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Regelungs-
gegenständen des vorliegenden Gesetzentwurfs, sondern er-
folgt nur bei dessen Gelegenheit. Es handelt sich hier um
die sachlich unproblematische Korrektur eines offensicht-
lichen redaktionellen Fehlers in § 109 Absatz 1 JGG. Mit
der Änderung durch das Gesetz zur Erweiterung der jugend-
gerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September
2012 (BGBl. I S. 1854) wurde dort in die Liste der generell
auch auf Heranwachsende anzuwendenden Verfahrensvor-
schriften des JGG ein Verweis auf Absatz 1 Satz 3 des
gleichzeitig neu geschaffenen § 70a JGG aufgenommen.
Besagter Satz 3 bezieht sich aber auf Erziehungsberechtigte
und gesetzliche Vertreter, kann also bei den – volljährigen –
Heranwachsenden sachlich keine Anwendung finden. Zu-
mal unter Heranziehung der vorgenannten Begründung er-
gibt sich deutlich, dass das vom Gesetz gewollte Verweis-
ziel in Wirklichkeit § 70a Absatz 1 Satz 1 JGG ist, der eine
allgemeine Vorschrift zur Art von Belehrungen enthält. Der
beschriebene Fehler beruht auf einer Änderung der Satz-
reihenfolge in § 70a Absatz 1 JGG-E während der Arbeiten
zur Entwurfserstellung, die bei der seinerzeit bereits vorge-
sehenen Folgeänderung zu § 109 JGG nicht nachvollzogen
wurde, und setzte sich unbemerkt bis zu dem Gesetzesbe-
schluss des Deutschen Bundestages und der Verkündung
fort. Die vorliegend in Artikel 3 ohnehin vorgesehenen Än-
derungen des Jugendgerichtsgesetzes bieten eine unaufwän-
dige Gelegenheit zur gleichzeitigen Korrektur des Fehlers.

Zu Artikel 4

Zu den Nummern 2 – alt – und 3 – alt – (§§ 207 und 208
des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)

Die Diskussion um die Missbrauchsfälle hat gezeigt, dass
bei Opfern, die als Kinder oder Jugendliche missbraucht
wurden, manchmal auch die 30-jährige Verjährungsfrist zu
kurz wäre, weil diese Opfer auch noch lange nach der Tat
nicht fähig sind, gegen die Täter vorzugehen. Um den jun-
gen Opfern, die besonders schutzbedürftig sind, zu ermögli-
chen, ihre Ansprüche gegen die Täter möglichst lange
durchzusetzen, soll die besondere Hemmungsregelung in
§ 208 BGB beibehalten werden.

Zu Artikel 6 (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafge-
setzbuchs)

Mit der Änderung soll der Zeitraum, in dem die Verjährung
bei Sexualdelikten ruht, im Gleichklang mit der für zivil-
rechtliche Ansprüche geltenden und fortbestehenden Rege-
besonderen Anforderungen des Jugendstrafverfahrens ent-
spricht.

lung des § 208 BGB (siehe oben zu Artikel 4 Nummer 2
und 3) um drei Jahre bis zur Vollendung des 21. Lebensjah-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/12735
onja Steffen
erichterstatterin

Marco Buschmann
Berichterstatter

ngrid Hönlinger
erichterstatterin
res des Opfers verlängert werden. Der Vorschlag greift ein
Anliegen sowohl des Bundesrates (Drucksache 17/6261,
S. 23) als auch des von der Bundesregierung eingesetzten
Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängig-
keits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen
Einrichtungen und im familiären Bereich“ auf (Drucksache
17/8117, S. 17). Zuvor hatte sich bereits die ebenfalls von
der Bundesregierung eingesetzte Unabhängige Beauftragte
zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs für eine
solche Lösung ausgesprochen (vgl. Abschlussbericht vom
24. Mai 2011, S. 165 f.). Zu den Gründen wird auf die aus-
führlichen Darlegungen von Bundesrat und Beauftragtem
sowie auf die Ausführungen des Runden Tisches verwiesen
(jeweils a. a. O.). Wie bei den vorangegangenen Erweite-
rungen des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB findet diese
Fristverlängerung auch auf vor dem Inkrafttreten der Neure-
gelung begangene Taten Anwendung, wenn deren Verfol-
gung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist (vgl.
Drucksache 16/13671, S. 24 am Ende; BGH NStZ 2005,
S. 89; LK-Schmid, StGB, 12. Auflage, § 78b Rn. 1a).

Berlin, den 13. März 2013

Ansgar Heveling
Berichterstatter

S
B

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

I
B

x

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