BT-Drucksache 17/12670

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Änderung der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung)

Vom 12. März 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12670
17. Wahlperiode 12. 03. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

hier: Änderung der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
(Anlage 1 der Geschäftsordnung)

A. Problem

Die bisherige Veröffentlichung der einmaligen oder regelmäßigen monatlichen
Nebeneinkünfte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach den gel-
tenden Verhaltensregeln (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bun-
destages, GO-BT) wird als nicht hinreichend transparent empfunden. Daher
soll das System der drei Einkommensstufen, mit dem Einkünfte von 1 000 Euro
bis 3 500 Euro in Stufe 1, Einkünfte bis 7 000 Euro in Stufe 2 und Einkünfte
über 7000 Euro in Stufe 3 erfasst werden, durch eine Neuregelung ersetzt wer-
den.

B. Lösung

§ 3 der Verhaltensregeln wird dahingehend geändert, dass die Angaben über
Nebeneinkünfte künftig in einem Zehnstufensystem zu veröffentlichen sind.
Dabei werden Einkünfte in folgenden Größenordnungen erfasst:

Stufe 1 von 1 000 bis 3 500 Euro,
Stufe 2 bis 7 000 Euro,
Stufe 3 bis 15 000 Euro,
Stufe 4 bis 30 000 Euro,
Stufe 5 bis 50 000 Euro,
Stufe 6 bis 75 000 Euro,
Stufe 7 bis 100 000 Euro,
Stufe 8 bis 150 000 Euro,
Stufe 9 bis 250 000 Euro und
Stufe 10 über 250 000 Euro.
Zudem entfällt die bisher geregelte Anzeigepflicht für die Tätigkeiten als Mit-
glied der Bundesregierung, Parlamentarischer Staatssekretär und Staatsminis-
ter, da sich aus diesen Tätigkeiten eine für die Ausübung des Mandats bedeut-
same Interessenverknüpfung, die es nach dem Regelungszweck der Anzeige-
pflichten gesondert offenzulegen gilt, nicht ergeben kann. Die neuen Regelun-
gen sollen am Tag der ersten Sitzung des 18. Deutschen Bundestages in Kraft
treten.

Drucksache 17/12670 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Annahme der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Betragsgenaue Veröffentlichung der Nebeneinkünfte („auf Euro und Cent“)
und verpflichtende Angabe der Branchenbezeichnung des Auftraggebers.

D. Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12670

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

Die Anlage 1 (Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages) der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 2. Juli 1980
(BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom … (BGBl. I
S. …), wird mit Wirkung vom Tag der ersten Sitzung des 18. Deutschen Bun-
destages wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als
Parlamentarischer Staatssekretär und als Staatsminister;“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte
einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis
7 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15 000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte
bis 30 000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50 000 Euro, die Stufe 6 Ein-
künfte bis 75 000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100 000 Euro, die Stufe 8
Einkünfte bis 150 000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250 000 Euro und
die Stufe 10 Einkünfte über 250 000 Euro.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Herkunft“ die Wörter „im Amtlichen
Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages“ einge-
fügt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „Geldspenden“ durch das Wort „Spenden“ er-
setzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Geldwerte Zuwendungen

1. aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internatio-
naler Beziehungen,

2. zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur
Darstellung der Standpunkte des Deutschen Bundestages oder seiner
Fraktionen oder als Repräsentant des Deutschen Bundestages

gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch ent-

sprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu ver-
öffentlichen.“

Drucksache 17/12670 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:

„(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Bundestages als
Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten
angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das
Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bundeskasse zu
behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des
Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbe-
stimmungen des Präsidenten festgelegt wird (§ 1 Absatz 4).“

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Berlin, den 21. Februar 2013

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Thomas Strobl (Heilbronn)
Vorsitzender

Dr. Wolfgang Götzer
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Dagmar Enkelmann
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

bereits im Plenum gemeinsam mit der Fraktion BÜNDNIS Ausschussdrucksachen 17-G-10/4 und 17-G-10/5 hat der

90/DIE GRÜNEN eingebracht worden seien (Bundestags-
drucksachen 17/11331 und 17/11332).

Die Fraktion der FDP betonte, dass die Neuregelung so-
wohl der Transparenz diene als auch die Interessen der Ab-

Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12670

Bericht der Abgeordneten Dr. Wolfgang Götzer, Sonja Steffen, Jörg van Essen,
Dr. Dagmar Enkelmann und Volker Beck (Köln)

1. Beratungsanlass

Die Kommission des Ältestenrates für die Rechtsstellung
der Abgeordneten des Deutschen Bundestages hat sich in
mehreren Sitzungen mit der Neuregelung der als unzu-
reichend und intransparent empfundenen Veröffentlichung
der Nebeneinkünfte von Abgeordneten des Bundestages
befasst. Die Kommission hat empfohlen, durch ein neu-
geschaffenes System von zehn Einkommensstufen mehr
Transparenz in Bezug auf die Nebeneinkünfte zu schaffen.
Weiter wurde vorgeschlagen, dass die Anzeigepflicht für die
Tätigkeiten als Mitglied der Bundesregierung, Parlamenta-
rischer Staatssekretär und Staatsminister entfallen und die
Spendenregelung klarstellend geändert werden soll. Da
durch die Neuregelung die in Anlage 1 der Geschäftsord-
nung enthaltenen Verhaltensregeln für Abgeordnete des
Deutschen Bundestages berührt sind, ist der Vorschlag der
Kommission mit Schreiben ihres Vorsitzenden vom 12. De-
zember 2012 dem Ausschuss zur Beratung mit dem Ziel
übersandt worden, dem Deutschen Bundestag eine Be-
schlussempfehlung vorzulegen.

2. Beratungen im Ausschuss

Der Ausschuss hat sich in seiner 50. Sitzung vom 21. Fe-
bruar 2013 mit dem Vorschlag der Rechtsstellungskom-
mission befasst.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass die Neuregelung
die seit Langem diskutierten Regelungen zur Veröffentli-
chung von Nebeneinkünften transparenter und effektiver
gestalten soll. Der von der Rechtsstellungskommission des
Ältestenrates vorgeschlagene Weg, die einmaligen oder re-
gelmäßigen monatlichen Einkünfte in zehn Stufen zu veröf-
fentlichen, stelle eine deutliche Verbesserung gegenüber
dem bisherigen Dreistufensystem dar. Insbesondere die Ein-
führung von sieben weiteren Stufen sowie die Anhebung
der Obergrenze von anzugebenden Einkünften über 7 000
Euro auf Einkünfte über 250 000 Euro ermögliche es den
Bürgerinnen und Bürgern, sich genauer über Nebenein-
künfte und deren Größenordnung informieren zu können.
Die Regelungen sollten mit dem Beginn der 18. Wahlperi-
ode in Kraft treten.

Die Fraktion der SPD sprach sich für eine Verschärfung
der geltenden Transparenzregeln aus. Diese seien nötig, da
ein Abgeordneter unabhängig sein und das ganze Volk und
nicht nur Partikularinteressen vertreten müsse. Die Fraktion
unterstützte die Änderungsanträge der beiden Oppositions-
fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zur betragsgenauen Offenlegung aller Einkünfte sowie zur
verpflichtenden Angabe einer Branchenbezeichnung, die

naue Veröffentlichung nicht für erforderlich gehalten, son-
dern eine Veröffentlichung in Stufen als angemessenen Aus-
gleich gebilligt. Dem werde mit der Neuregelung entspro-
chen.

Die Fraktion DIE LINKE. stimmte den als unzureichend
angesehenen Neuregelungen nicht zu und beantragte die be-
tragsgenaue Offenlegung aller Einkünfte. Dass es echte
Transparenz nur gäbe, wenn Nebeneinkünfte „auf Euro und
Cent“ genau angegeben und Nebentätigkeiten im Detail be-
kannt gemacht würden, habe auch das Bundesverfassungs-
gericht in seinem Urteil zur Offenlegung der Nebenein-
künfte ausgeführt. Die Veröffentlichung von Einkünften in
ihrer jeweiligen Höhe entspräche dem Idealbild eines offe-
nen, in jeder Hinsicht durchschaubaren Prozesses poli-
tischer Willensbildung mehr. Die Fraktion forderte auch die
verpflichtende Angabe einer Branchenbezeichnung der
Auftraggeber; dies sei bereits nach geltendem Recht als
Möglichkeit des Präsidenten zum Schutz von gesetzlichen
Zeugnisverweigerungsrechten oder Verschwiegenheits-
pflichten vorgesehen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich
gegen die Neuregelung der Anzeigepflichten in zehn Stufen
aus und beantragte ebenfalls unter Verweis auf das Bundes-
verfassungsgericht, wonach die Veröffentlichung der Ein-
künfte in ihrer jeweiligen Höhe dem Idealbild eines offenen
Prozesses politischer Willensbildung mehr entspräche, eine
betragsgenaue Veröffentlichung der Nebeneinkünfte („auf
Euro und Cent“). Sie beantragte zudem die Änderung der
Kann-Vorschrift des § 1 Absatz 5 der Verhaltensregeln in
eine Muss-Vorschrift. Somit müsse künftig in Fällen, in de-
nen der Abgeordnete bei der Anzeigepflicht gesetzliche
Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflich-
ten geltend machen könne, statt der Angaben zum Auftrag-
geber eine Branchenbezeichnung angegeben werden.

Die Fraktion der CDU/CSU und die Fraktion der FDP
lehnten die in den Änderungsanträgen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. enthaltenen
Vorschläge auf verpflichtende Angabe der Branchenbe-
zeichnung bei der Berufung auf Verschwiegenheitspflichten
ab, da das Risiko, namentlich in ländlichen Regionen, über
die Branchenangabe den Vertragspartner identifizieren zu
können, zu groß und insbesondere bei der anwaltlichen
Schweigepflicht nicht hinnehmbar sei. Eine betragsgenaue
Veröffentlichung sei nicht erforderlich, da mit der Neurege-
lung sichergestellt werde, dass Nebeneinkünfte nicht ver-
schleiert werden könnten und die Veröffentlichungspflicht
nicht durch Stückelung zu umgehen sei.

Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. auf den
geordneten berücksichtige, die als Selbständige tätig seien.
Das Bundesverfassungsgericht habe zudem eine betragsge-

GRÜNEN auf den Ausschussdrucksachen 17-G-10/2 und
17-G-10/3 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-

3. Begründung der Änderung der Geschäfts-
ordnung

Zu Nummer 1

Aus der Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung oder
Parlamentarischer Staatssekretär kann sich eine für die Aus-
übung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfung, die
es nach dem Regelungszweck der Anzeigepflichten geson-
dert offenzulegen gilt, nicht ergeben. Die Anzeigepflicht
entfällt daher.

Zu Nummer 2

Anstelle von drei Stufen, die Einkünfte bis über 7 000 Euro
erfassen, gibt es künftig zehn Stufen, die Einkünfte bis über
250 000 Euro erfassen. Dadurch wird die Transparenz in
Bezug auf anzeigepflichtige Nebeneinkünfte erhöht.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Durch die redaktionelle Ergänzung wird klargestellt, dass
entsprechend der Regelung in § 44b Nummer 4 des Abge-
ordnetengesetzes Spenden auf dieselbe Weise zu veröffent-
lichen sind wie veröffentlichungspflichtige Angaben nach
§ 1 der Verhaltensregeln.

ren lassen, bei denen sie von ihrer Fraktion oder dem Bun-
destag abweichende Standpunkte darstellen oder die einen
repräsentativen Charakter haben, dieselbe Rechtslage in Be-
zug auf geldwerte Zuwendungen gilt: Sie gelten nicht als
Spenden im Sinne von § 4, so dass die Annahmeverbote des
Parteiengesetzes, die sonst über Absatz 4 anwendbar wären,
nicht greifen; unberührt bleiben jedoch die Anzeigepflicht
nach § 4 Absatz 2 der Verhaltensregeln sowie das Annah-
meverbot nach § 44a Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes.

Durch den letzten Halbsatz von Absatz 5 der Neuregelung
wird bereits im Wortlaut der Norm den Vorgaben des Bun-
desverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung zum Partei-
enrecht vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264, 324 ff.) Rech-
nung getragen. Dort wurde im Wege einer verfassungskon-
formen Auslegung klargestellt, dass Geldspenden und an-
dere geldwerte Zuwendungen an die Mitglieder des
Bundestages oberhalb eines Wertes von 10 000 Euro vom
Bundestagspräsidenten zu veröffentlichen sind.

Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art.

Die Neuregelungen sollen mit Beginn der 18. Wahlperiode
in Kraft treten. Anders als bei den üblichen Änderungen der
Geschäftsordnung, die mit dem Zeitpunkt der Beschlussfas-
sung im Plenum wirksam werden, sollen diese Änderungen
für die verbleibende Zeit der 17. Wahlperiode keine Wir-
kung mehr entfalten.

Berlin, den 21. Februar 2013

Dr. Wolfgang Götzer
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Dagmar Enkelmann
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter
Drucksache 17/12670 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 50. Sitzung am 21. Februar
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die vorliegende Be-
schlussempfehlung gestimmt.

Der Ausschuss hat schließlich mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, dass die Neuregelungen mit Beginn der
18. Wahlperiode in Kraft treten sollen.

Zu Buchstabe b

Die entsprechende Geltung von § 25 Absatz 2 und 4 des
Parteiengesetzes für geldwerte Zuwendungen (z. B. Sach-
spenden) ergab sich bisher erst aus § 4 Absatz 5 Satz 1 der
Verhaltensregeln („Geldwerte Zuwendungen sind wie Geld-
spenden zu behandeln mit der folgenden Maßgabe“), der
mit der Neuregelung entfallen kann. Dadurch entfällt die
Notwendigkeit anzuordnen, dass geldwerte Zuwendungen
wie Geldspenden zu behandeln sind.

Zu Buchstabe c

Die Neuregelung in Absatz 5 Nummer 2 stellt entsprechend
der bisherigen Anwendungspraxis klar, dass für alle Veran-
staltungen, die mit dem Mandat in Zusammenhang stehen,
also auch solche, bei denen Abgeordnete sich nur informie-

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