BT-Drucksache 17/12625

Verhandlung auf Augenhöhe - Das Urhebervertragsrecht reformieren

Vom 4. März 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12625
17. Wahlperiode 04. 03. 2013

Antrag
der Abgeordneten Tabea Rößner, Jerzy Montag, Agnes Krumwiede,
Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Jürgen Trittin, Ekin Deligöz,
Katja Dörner, Kai Gehring, Monika Lazar, Krista Sager, Ulrich Schneider,
Arfst Wagner (Schleswig) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Verhandlung auf Augenhöhe – Das Urhebervertragsrecht reformieren

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausüben-
den Künstlern vom 22. März 2002 sollte die strukturell, wirtschaftlich und or-
ganisatorisch unterlegene Stellung der Urheberinnen und Urheber sowie der
ausübenden Künstlerinnen und Künstler (im Folgenden zusammen auch: Urhe-
berinnen und Urheber) gegenüber ihren Vertragspartnern, den Verwertern und
Werkmittlern verbessern. Der zugrunde liegende sog. Professorenentwurf bil-
dete eine geeignete Grundlage für einen gerechteren Interessenausgleich zwi-
schen Urheberinnen und Urhebern und ihren Partnern – den Verwertern und
Vermittlern. Ein zentrales Anliegen der Reformen im sog. ersten Korb der
Urheberrechtsnovellierung war die Einführung eines Rechts auf angemessene
Vergütung. Die Verwerterseite, besonders die Verlage, führten eine aggressive
und erfolgreiche Kampagne gegen den sog. Professorenvorschlag und den auf
ihm fußenden Regierungsentwurf des „Stärkungsgesetzes“. Sowohl der Rechts-
anspruch auf eine angemessene Vergütung als auch die Verbindlichkeit der Vor-
schläge der Schlichtungsstellen für gemeinsame Vergütungsregeln wurden aus
dem Gesetz gestrichen.

Die Praxis zeigt, dass das Gesetz die mit ihm verfolgten Ziele im Wesentlichen
verfehlt hat. Die soziale Lage von Urheberinnen und Urhebern ist zum Großteil
weiterhin prekär. 2012 lagen die der Künstlersozialversicherung gemeldeten
beitragspflichtigen Einkommen mit jährlich durchschnittlich 14 142 Euro bei
weniger als der Hälfte des Durchschnittsverdienstes von 32 446 Euro pro Jahr
eines „normalen“ Versicherten. Demzufolge haben die bei der Künstlersozial-
kasse versicherten Kulturschaffenden eine entsprechend geringere Rente mit
einer durchschnittlichen Rentenerwartung von etwa 550 Euro im Monat. Vor
diesem Hintergrund sind Zukunftsängste, Kinderlosigkeit und Altersarmut bei
diesen Berufsgruppen wenig verwunderlich. Die Ursachen sind vielfältig und

tangieren unterschiedliche Politikfelder. Gerade auch Verbesserungen am Ur-
hebervertragsrecht sind daher notwendig, um eine solidere finanzielle Lebens-
grundlage für Urheberinnen und Urheber schaffen zu können. Die angespannte
wirtschaftliche Lage bei manchen Verwertern, allen voran bei Verlagen und
Nachrichtenagenturen, bedroht eine Vielzahl von Arbeitsplätzen, Redaktionen
werden geschlossen oder zumindest stark minimiert. Eine Vielzahl der kreativen
Arbeitskräfte wird in die prekäre Selbstständigkeit gedrängt und übt den Beruf

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ohne die soziale Absicherung eines festen Arbeitsplatzes aus. Im Jahr 2009 war
die Vergütung vieler freier Journalistinnen und Journalisten mit einem durch-
schnittlichen Verdienst von circa 2 150 Euro brutto im Monat überaus gering,
fast 40 Prozent verdienten monatlich unter 1 000 Euro. Zumindest für diesen
Bereich sind im Jahr 2010 endlich gemeinsame Vergütungsregeln vereinbart
worden – ein großer Schritt in die richtige Richtung. Jedoch haben sich nur we-
nige Interessenverbände in den letzten zehn Jahren auf gemeinsame Ver-
gütungsregeln einigen können. Wo tarifvertragliche Vereinbarungen bestehen,
sieht es durchaus etwas besser aus. Im Übrigen bestimmt der Marktwert eines
Urhebers in erster Linie, ob er fürstlich entlohnt wird oder zu der Mehrzahl der
Kreativschaffenden gehört, die sich gerade noch selbst ernähren können. Dreh-
buchautoren, Schriftsteller, Film- und Fernsehregisseure sind Einsparungs-
direktiven ausgesetzt, in denen ihr Verdienst an erster Stelle der Stellschraube
steht. Das Ziel sollte es sein, dass jede einzelne kreative Leistung, die wirt-
schaftlich verwertet wird, angemessen, also üblich und redlich honoriert wird.
Der Trend sieht demgegenüber anders aus: Weiterhin verhindert die zumeist
bestehende strukturelle wirtschaftliche Übermacht der Verwerter gegenüber
den Urheberinnen und Urhebern ein faires Aushandeln der Vertragsbedingun-
gen. Gerade in den Fällen, in denen Verwerter aus einer Vielzahl von Arbeits-
kräften auswählen können, ist ein Verhandlungsspielraum kaum vorhanden.

Da die rechtlichen Voraussetzungen mit dem bestehenden Leitbild einer ange-
messenen Vergütung des Urhebers gemäß den §§ 11, 32, 32a des Urheberrechts-
gesetzes und dem Verfahren für gemeinsame Vergütungsregeln in den §§ 36, 36a
des Urheberrechtsgesetzes an sich gegeben sind, ist festzustellen, dass es Urhe-
berinnen und Urhebern letztlich vor allem an der Durchsetzbarkeit und auch der
Verbindlichkeit ihrer gesetzlich verankerten Ansprüche auf eine angemessene
Vergütung mangelt. Dieses Manko hat auch die Enquete-Kommission Internet
und digitale Gesellschaft des Deutschen Bundestages schließlich erkannt und
fraktionsübergreifend die Verbindlichkeit der gemeinsamen Vergütungsregeln des
Schlichtungsverfahrens als Handlungsempfehlung beschlossen.

Die Einführung der folgenden gesetzlichen Regelungen soll dieses Ungleich-
gewicht aufheben und zu einer ausgeglichenen Situation zwischen Urhebe-
rinnen und Urhebern mit ihren Vertragspartnern führen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem

1. das Schlichtungsverfahren gemäß den §§ 36, 36a des Urheberrechtsgesetzes
über gemeinsame Vergütungsregeln von Vereinigungen von Urheberinnen
und Urhebern und Vereinigungen von Werknutzerinnen und Werknutzern
oder einzelnen Werknutzerinnen bzw. -nutzern so gestaltet wird, dass es in
angemessener Zeit zu einem für beide Seiten bindenden Ergebnis führt;

2. Inhaberinnen bzw. Inhaber von Nutzungsrechten gegenüber den mit ihnen
vertraglich direkt verbundenen Urheberinnen/Urhebern bzw. Leistungsschutz-
berechtigten zur Auskunft über die Sende- und Veröffentlichungstitel der ge-
nutzten Werke und den Umfang der Werknutzung verpflichtet werden. Diese
Auskunft ist auf entsprechendes Verlangen einmal jährlich zu erteilen;

3. Vereinigungen von Urheberinnen bzw. Urhebern ermöglicht wird, die An-
sprüche ihrer Mitglieder auf angemessene Vergütung gemäß § 11 Satz 2, den
§§ 32, 32a, 36, 36a des Urheberrechtsgesetzes gerichtlich einklagen zu kön-
nen.

Berlin, den 4. März 2013
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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Begründung

Zu Nummer 1

Kern des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und
ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 war es, die angemessene Vergütung
der Urheberinnen und Urheber – auch für den Fall einer davon abweichenden
vertraglichen Vereinbarung – zu sichern. Die angemessene Vergütung ist nun-
mehr als Grundgedanke des Urheberrechts anerkannt. Vertragsklauseln, die
diesen Anspruch zu torpedieren versuchen, können über § 11 Satz 2 des Urhe-
berrechtsgesetzes an diesem Leitbild gemessen werden und gegebenenfalls un-
wirksam sein. Um das strukturelle Ungleichgewicht zwischen den Vertragspart-
nern auszugleichen, wurde mit der Gesetzesreform aber auch eine neue Form
des kollektiven Urhebervertragsrechts eingeführt: ein Verfahren zur Aufstel-
lung gemeinsamer Vergütungsregeln von Vereinigungen von Urheberinnen und
Urhebern und Inhaberinnen und Inhabern von Nutzungsrechten gemäß den
§§ 36, 36a des Urheberrechtsgesetzes. Nach jahrelangem Praxistest hat sich
dieses Verfahren jedoch als stumpfes Schwert erwiesen. War in dem ursprüng-
lichen Entwurf des sogenannten Stärkungsgesetzes noch die verbindliche Ent-
scheidung der zuständigen Oberlandesgerichte nach einem Widerspruch gegen
den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle vorgesehen, so ist nach der der-
zeitigen Gesetzeslage das zu einer solchen Vergütungsvereinbarung führende
Schlichtungsverfahren gemäß § 36a des Urheberrechtsgesetzes null und nich-
tig, soweit eine der Parteien gegen den Einigungsvorschlag Widerspruch ein-
legt. Die Folgen dieser Disponibilität liegen nach elf Jahren auf der Hand. In
den seltensten Fällen ist es überhaupt zu einer Einigung auf gemeinsame Vergü-
tungsregeln gekommen. Gemeinsame Vergütungsregeln gibt es lediglich in
Spartenbereichen, wie für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalis-
ten von Tageszeitungen sowie für Autorinnen und Autoren belletristischer
Werke – und hier auch nur nach einer Mediation durch das Bundesministerium
der Justiz. Dem BVR – Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in
Deutschland e. V. ist es seit Jahren trotz langwieriger Rechtsstreitigkeiten nicht
gelungen, gemeinsame Vergütungsregeln für seine Mitglieder auszuhandeln, da
sich Sender und Produzenten dem bislang entziehen. Gerade im Bereich der
Auftragsproduktionen sind ihre Honorarbedingungen unsicher, verbindliche
Vereinbarungen werden damit umgangen.

Die Durchsetzung einer angemessenen Vergütung ist für die Mehrzahl der
Urheberinnen und Urheber dementsprechend nach wie vor schwierig. Diese
kann im Ernstfall nur durch einen langen und kostspieligen Rechtsweg erstritten
werden – ein Verfahren, welches die klagenden Urheberinnen bzw. Urheber als
schwarze Schafe der Branche stigmatisiert und ihre weitere berufliche Existenz
gefährdet.

Gemeinsame Vergütungsregeln gemäß § 36 f. des Urheberrechtsgesetzes defi-
nieren demgegenüber nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes die
angemessene Vergütung. Sie ersetzen einen schwierigen individuellen Eini-
gungsprozess und garantieren den Urheberinnen bzw. Urheber eine Mindest-
vergütung, die ihnen jedenfalls immer zusteht und ihre Verhandlungsposition
gegenüber den Verwertern insbesondere in den Branchen mit traditionell
schwächeren Urheberpositionen stärkt. Gleichzeitig wird den unterschiedlichen
Strukturen der Kulturwirtschaft Rechnung getragen. Und auch wenn die Indivi-
dualität der Werke innerhalb der einzelnen Sparten berücksichtigt werden
muss, können Standards wegweisende Anhaltspunkte für eine angemessene
Vergütung sein. Um diesem Instrument endlich Wirksamkeit zu verschaffen,
sollte die wesentliche Hürde, die mangelnde Verbindlichkeit, beseitigt und ihre
Durchsetzung gestärkt werden – wie auch Regelungen zum Urheberrechts-
wahrnehmungsgesetz für Gesamtverträge bzw. Tarife der Verwertungsgesell-

schaften gerichtlich durchgesetzt werden können.

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Verfassungsrechtliche Bedenken, die in einem Gutachten von Georgios Gounala-
kis, Meinhard Heinze, Dieter Dörr in der ersten Reform des Urheberrechts ge-
gen die Verbindlichkeit des Schlichtungsverfahrens aufgeworfen wurden, sind
durch ein Gutachten der journalistischen Verbände ausgeräumt worden. Das
Verfahren über gemeinsame Vergütungsregeln sollte daher zwingend zu einem
verbindlichen Ergebnis führen, welches auf Grundlage der geführten Verhand-
lungen festgelegt wird. Dabei könnte der Vorschlag des ursprünglichen Regie-
rungsentwurfs des Stärkungsgesetzes von 2002 wieder aufgenommen werden,
der vorsah, ein solches Verfahren vor der Schiedsstelle nach § 14 des Urheber-
rechtswahrnehmungsgesetzes durchzuführen. In diesem Fall sollte dort eine pa-
ritätische, mit entsprechendem Sachverstand ausgestattete Kammer eingerichtet
werden. Zahlreiche verfahrensrechtliche Fragen wären damit gelöst, insbeson-
dere würden die enormen zeitlichen Verzögerungen durch zersplitterte Prü-
fungskompetenzen minimiert werden können. Des Weiteren wäre sicherzustel-
len, dass die Parteien des Verfahrens, die Vereinigungen der Urheberinnen/
Urheber bzw. Werknutzerinnen/-nutzer, tatsächlich repräsentativ sind. Auch
das könnte vor der Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
erfolgen. Alternativ könnte bei Beibehaltung des jetzigen Schlichtungsverfah-
rens gemäß den §§ 36, 36a des Urheberrechtsgesetzes in diesen Fragen entweder
eine Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle oder des Oberlandesgerichts
festgelegt werden.

Zu Nummer 2

Urheberinnen und Urheber haben nach § 32a des Urheberrechtsgesetzes das
Recht, für einen nachträglichen kommerziellen Erfolg eine weitere Vergütung
zu verlangen. Voraussetzung dafür ist ein auffälliges Missverhältnis der verein-
barten Gegenleistung zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Wer-
kes unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Vertragsparteien.
Urheberinnen und Urhebern obliegt es dabei grundsätzlich auch, konkret darzu-
legen und zu beweisen, dass ihnen ein Anspruch zusteht. Demzufolge lässt sich
dieser Anspruch für Urheberinnen und Urheber nur realisieren, wenn ihnen
ausreichende Informationen über die Nutzung ihrer Werke zur Verfügung ste-
hen. In den meisten Fällen erfahren Urheberinnen und Urheber aber nicht, ob,
wo und wie oft ihre Werke ausgewertet wurden. Zwar ist im Rahmen des An-
spruchs aus § 32a des Urheberrechtsgesetzes ein Auskunfts- und auch Rech-
nungslegungsanspruch des Urhebers anerkannt, der insbesondere im Wege der
Stufenklage zunächst auf Auskunft und dann auf Leistung erfolgt. Dafür müs-
sen Urheberinnen und Urheber aber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare
Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch plausibel machen und ggf. darlegen,
warum ihnen eine weitere Spezifizierung der Anspruchsvoraussetzungen selbst
nicht möglich ist. Daneben werden solche Auskunftsansprüche auch aus neben-
vertraglichen Pflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß
§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anspruchsinhabern zuerkannt.
Diese Auskunftserteilung unterliegt allerdings einer umfassenden Zumutbar-
keits- und Interessensabwägung. Daher haben Urheberinnen und Urheber man-
gels ausreichender Nachweise über die tatsächliche Nutzung nicht selten einen
langen Rechtsweg vor sich, bei dem sie im Wege der Stufenklage zunächst auf
Auskunft und dann auf Leistung klagen müssen, um eine angemessene weitere
Vergütung zu erhalten. Der damit verbundene – insbesondere auch finanzielle –
Aufwand für Urheberinnen und Urheber und die bestehende Rechtsunsicher-
heit sind nicht länger tragbar. Die Forderung nach einer Auskunftspflicht ist seit
der Einführung der heutigen §§ 32 und 32a in der Diskussion und wurde bereits
im Referentenentwurf von 2001 bei der Neugestaltung des § 32 des Urheber-
rechtsgesetzes vorgesehen. Eine ausdrückliche gesetzlich geregelte Auskunfts-

pflicht versetzt Urheberinnen und Urheber in die Lage, einen möglichen An-
spruch auf weitere Vergütung gemäß § 32a des Urheberrechtsgesetzes – auch

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außerhalb von Gerichtssälen – formulieren und begründen zu können. Die jähr-
liche Begrenzung und Auskunftserteilung nur auf Anforderung minimiert den
bürokratischen Aufwand der Verwerter.

Zu Nummer 3

Die angemessene Vergütung der Urheberinnen und Urheber wird immer wieder
dadurch umgangen, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) verwendet werden, in Formularverträgen gegen gesetzliche Leitbilder
verstoßen wird, die zumindest auch dazu bestimmt sind, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, oder gegen europäische Wett-
bewerbsregeln verstoßen wird. Dagegen können auch Vereinigungen von Urhe-
berinnen bzw. Urhebern nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagen-
gesetzes, den §§ 307 bis 309 BGB, § 4 Nummer 11 i. V. m. § 8 Absatz 3
Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 33 Absatz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gerichtlich vorgehen.

Gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 f. des Urheberrechtsgesetzes sind nach
gängiger Auffassung weder tarifvertragsgleich noch vertragliche Verpflichtun-
gen zwischen Urheberinnen bzw. Urhebern und Verwertern, sondern kraft ge-
setzlicher Anordnung ein allgemeiner Angemessenheitsmaßstab zur Bestim-
mung der angemessenen Vergütung bei der Geltendmachung von Ansprüchen
auf Abänderung von Nutzungsverträgen gemäß den §§ 32, 32a des Urheber-
rechtsgesetzes. Damit unterstehen sie aber auch nicht einer AGB-Kontrolle
durch Vereinigungen von Urheberinnen und Urhebern nach den §§ 307 ff. BGB.
Die Realität zeigt aber, dass die Einhaltung der gemeinsamen Vergütungsregeln
alles andere als selbstverständlich ist. Die große Mehrheit der Tageszeitungsver-
lage hält sich laut einer ver.di-Umfrage nicht an die 2010 endlich beschlossenen
gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalisten.

Damit die Ansprüche der Urheberinnen und Urheber auf angemessene Ver-
gütung gemäß § 11 Satz 2, den §§ 32, 32a des Urheberrechtsgesetzes gerichtlich
besser durchgesetzt werden können, sollten Urheberverbände daher die gesetz-
liche Möglichkeit erhalten, die Angemessenheit von vertraglich vereinbarten
Vergütungen in Vertretung ihrer Mitglieder umfassend gerichtlich überprüfen
lassen zu können.

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