BT-Drucksache 17/12534

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11470 - Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Vom 27. Februar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12534
17. Wahlperiode 27. 02. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/11470 –

Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

A. Problem

Durch Einführung eines Leistungsschutzrechts im Urheberrechtsgesetz soll
Presseverlegern das ausschließliche Recht eingeräumt werden, Presseerzeug-
nisse oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich
zugänglich zu machen. Geschützt werden sollen die Presseverleger vor systema-
tischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die Anbieter von Such-
maschinen und solchen Diensten, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine
aufbereiten. Das Leistungsschutzrecht soll ein Jahr nach der Veröffentlichung
des Presseerzeugnisses erlöschen. Zulässig bleiben soll die öffentliche Zugäng-
lichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch
gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von
Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Damit Suchmaschinen
und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen
Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen, sollen einzelne Wörter und kleinste
Textausschnitte nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst sein.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung oder unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/12534 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11470 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Der Titel des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“.

2. In Artikel 1 Nummer 2 wird § 87f Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das aus-
schließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen
Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um
einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“

Berlin, den 27. Februar 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Norbert Geis
Berichterstatter

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

2013 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vor-
geschlagenen Änderungen entsprechen einem Änderungs-

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/11470 in seiner 119. Sitzung am 27. Februar 2013 ab-
schließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12534

Bericht der Abgeordneten Norbert Geis, Ansgar Heveling, Burkhard Lischka,
Stephan Thomae, Halina Wawzyniak und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/11470 in seiner 211. Sitzung am 29. November 2012
beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden
Beratung und an den Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie sowie den Ausschuss für Kultur und Medien zur
Mitberatung überwiesen.

II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse in
den mitberatenden Ausschüssen

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/11470 in seiner 94. Sitzung
am 27. Februar 2013 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorge-
schlagenen Änderungen entsprechen einem Änderungsan-
trag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP in den
Rechtsausschuss eingebracht wurde und den der Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen hat.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat zu der Vorlage
auf Drucksache 17/11470 in seiner 79. Sitzung am 20. Fe-
bruar 2013 im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss
beschlossen, durch seinen Unterausschuss Neue Medien in
dessen 30. Sitzung am 25. Februar 2013 eine öffentliche
Anhörung zu technischen Fragen eines Leistungsschutz-
rechts für Presseverlage durchzuführen. An dieser Anhörung
haben folgende Sachverständige teilgenommen:
– Dr. Arnd Haller, Google Germany GmbH;
– Dr. Wieland Holfelder, Google Germany GmbH, Engi-

neering Director;
– Dr. Thomas Höppner, Bundesverband Deutscher Zei-

tungsverleger;
– Prof. Dirk Lewandowski, Hochschule für Angewandte

Wissenschaften Hamburg;
– Michael Steidl, International Press Telecommunications

Council, London.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 30. Sitzung des Unterausschusses Neue Medien
am 25. Februar 2013 verwiesen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/11470 in seiner 81. Sitzung am 27. Februar

schuss für Kultur und Medien mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen hat.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 11/470
in seiner 107. Sitzung am 12. Dezember 2012 anberaten und
beschlossen, dazu eine öffentliche Anhörung durchzuführen,
die er in seiner 116. Sitzung am 30. Januar 2013 durchge-
führt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverstän-
dige teilgenommen:

– Prof. Dr. Ralf Dewenter, Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf, Düsseldorf Institute for Competition Econo-
mics (DICE);

– Karl-Josef Döhring, Hauptgeschäftsführer des Deutschen
Journalistenverbandes, Bonn;

– Prof. Dr. Dr. Jürgen Ensthaler, Technische Universität
Berlin;

– Christoph Keese, Sprecher des Arbeitskreises Urheber-
recht BDZV und VDZ, Axel Springer AG, Berlin;

– Dr. Till Kreutzer, Rechtsanwalt, Berlin;

– Dr. Holger Paesler, Geschäftsführer Verlagsgruppe Ebner
Ulm GmbH & Co. KG, Ulm;

– Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Kölner Forschungsstelle für
Medienrecht, Fachhochschule Köln, Fakultät für Wirt-
schaftswissenschaften;

– Prof. Dr. Gerald Spindler, Georg-August-Universität
Göttingen, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-
und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia-
und Telekommunikationsrecht;

– Thomas Stadler, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz, Freising.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 116. Sitzung am 30. Januar 2013 mit den anliegen-
den Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. In sei-
ner 119. Sitzung am 27. Februar 2013 haben die Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bean-
tragt, eine weitere öffentliche Anhörung des Rechtsaus-
schusses zu den verfassungs- und europarechtlichen Proble-
men der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presse-
verlage zu beschließen. Der Rechtsausschuss hat diesen An-
trag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
antrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP in
den Rechtsausschuss eingebracht wurde und den der Aus-

der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus

Drucksache 17/12534 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorge-
schlagenen Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag,
der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP in den
Rechtsausschuss eingebracht und mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen wurde.

Im Verlauf der Beratungen kritisierte die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN, es sei bereits unklar, worin der
Schutzgegenstand des mit dem Gesetzentwurf zu schaffen-
den Leistungsschutzrechts bestehe. Letztlich handele es sich
offenbar um Teile von Presseerzeugnissen als Vergegenständ-
lichung der wirtschaftlichen, technischen und organisatori-
schen Leistung eines Pressverlegers. Juristisch fragwürdig
sei es, wenn vor dem Hintergrund, dass im geltenden Urhe-
berrechtsgesetz in § 53 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a die
Begrifflichkeit „kleine Teile“ Verwendung finde, der
Gesetzentwurf nun die Begrifflichkeit „Teile“ einführe, die
Gesetzesbegründung von „kleinen Teilen“ spreche und der
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP wiederum als neue Kategorie „kleinste Teile“ auf-
führe. Der Wille, Suchmaschinenbetreibern zukünftig so viel
zu erlauben, wie nötig ist, um auf ein bestimmtes Suchergeb-
nis zu verlinken, finde sich zwar in der Begründung wieder,
aber nicht im Gesetzestext. Vor allem aber sei fraglich, wen
der Gesetzentwurf eigentlich wovor schützen wolle. Wäh-
rend nach der Systematik des Gesetzentwurfs jedermann die
öffentliche Zugänglichmachung von Presserzeugnissen ge-
stattet sein soll, solle dies den gewerblichen Anbietern von
Suchmaschinen untersagt sein, was verfassungsrechtlich
problematisch sei. Wenn sich aber das Gesetz eigentlich
gegen die Suchmaschinenbetreiber richte, so führe es der
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP,
demzufolge das Geschäftsmodell der Suchmaschinenbetrei-
ber gerade nicht mit dem Leistungsschutzrecht kollidieren
soll, ad absurdum. Denn in der Fassung des Änderungs-
antrags wende sich das Gesetz nur noch gegen solche Such-
maschinenbetreiber, die mehr als kleinste Textbausteine oder
einzelne Wörter verwendeten. Hierfür gebe es jedoch in der
Realität gar keine Beispiele und dementsprechend auch kei-
nen Regelungsbedarf. Vor diesem Hintergrund empfehle es
sich, den Gesetzentwurf noch nicht abschließend zu beraten.

Die Fraktion der FDP hob hervor, die Koalitionsfraktionen
kämen mit ihrem Änderungsantrag den Skeptikern des Ge-
setzentwurfs entgegen und trügen in Umsetzung der Erkennt-
nisse aus der öffentlichen Anhörung unter anderem auch den
erhobenen verfassungs- und europarechtlichen Einwänden
Rechnung. Ziel sei es gewesen, die Freiheit des Netzes und
die Informationsfreiheit weiterhin zu gewährleisten. Um dies
zu erreichen, habe man in Anlehnung an die in der Anhörung
des Rechtsausschusses diskutierte Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs zur Google-Bildersuche letztlich versucht,
für die vorliegend relevanten journalistischen Texte eine Ent-
sprechung zur Miniatur eines gesuchten Bildes – sogenanntes
Thumbnail – zu finden. Man sei zu der Überzeugung gelangt,
dass sachgerechterweise das erfasst sein müsse, was nötig ist,
um den gesuchten Begriff in einen Kontext einzubetten. Eine
feste Zeichenlänge habe hierbei schon deswegen nicht defi-
niert werden können, weil der Suchbegriff unterschiedlich
lang sein könne. Der vormalige Haupteinwand der Opposi-

tige Lotsenfunktionen der Suchmaschinen und damit die
Funktionsweise des Internets beeinträchtigt würden, treffe
aufgrund des Änderungsantrags nicht mehr zu. Entgegen der
geübten Kritik sei das Gesetz aber damit auch keineswegs
inhaltsleer, weil die Ausschnitte nicht beliebig lang sein dürf-
ten. Denn tatsächlich gebe es gewerbliche Akteure, die
Inhalte von Zeitungen in einer Form aggregierten, die den
Besuch der Originalseite entbehrlich mache. Hier verlaufe
die Trennlinie: Der Besuch der Originalseite solle durch den
Besuch der Präsentation eines Suchergebnisses nicht über-
flüssig werden. Wenn ein Suchmaschinenbetreiber sich aber
dazu entschließe, seinen Kunden längere Ausschnitte anzu-
bieten, müsse er eine Lizenz einholen. Zusammenfassend
stelle der Gesetzentwurf einen guten Mittelweg dar. Er sei eine
kluge, technisch gangbare und juristisch saubere Lösung.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte fest, die Ausführungen
der Fraktion der FDP hätten letztlich bestätigt, dass sich der
ursprüngliche Regelungszweck komplett geändert habe.
Leidtragende der Neuregelung seien die Urheberinnen und
Urheber: Ein freier Autor etwa werde in seinem Recht, seine
Texte selbst zu vermarkten, durch das Leistungsschutzrecht
gegebenenfalls beschnitten. Der Anwaltsstand wiederum
könne sich freuen, durch die vorhersehbar zahlreichen ge-
richtlichen Auseinandersetzungen über die Auslegung des
unklar formulierten Gesetzes in den kommenden Jahren eine
zusätzliche Einnahmequelle zu erhalten. Zu kritisieren sei
auch, dass das europarechtlich erforderliche Notifizierungs-
verfahren nicht erfolgt sei. Aus diesen Gründen könne die
Fraktion dem Gesetz nicht zustimmen.

Die Fraktion der SPD führte aus, dass es hinsichtlich der
grundsätzlichen Problematik der in der Praxis erschwerten
Rechtsdurchsetzung der Zeitungsverlage aus abgeleitetem
Recht durchaus einen Konsens mit den Koalitionsfraktionen
gebe. Den Verlagen müssten hier durch den Gesetzgeber tat-
sächlich Instrumente an die Hand gegeben werden, um sich
aufgrund eigenen Rechts besser gegen die unstrittig vorkom-
menden Urheberrechtsverletzungen wehren zu können. Die
Bundesregierung habe nun aber in ihrem Gesetzentwurf
etwas ganz anderes aufgegriffen, nämlich das von den Zei-
tungsverlagen propagierte Vorgehen gegen Textschnipsel – so
genannte Snippets – und Suchmaschinen. Während jedoch
Snippets zum einen schon bisher keinen Urheberrechts-
schutz genossen hätten, seien die Suchmaschinenbetreiber
wiederum sicherlich nicht die Hauptverursacher der wirt-
schaftlichen Probleme mancher Zeitungsverlage. Es müsse
klar sein, dass in einer Demokratie ein Interesse an freier
Verbreitung von Nachrichten und Berichten bestehe und des-
halb Snippets von vornherein nicht untersagt werden dürf-
ten. Die durch den Gesetzentwurf der Koalition in der Fas-
sung des Änderungsantrags erforderliche Bestimmung des-
sen, was „Teile“, „kleine Teile“ und „kleinste“ Teile von
Presserzeugnissen seien, werde in den nächsten Jahren die
Rechtsprechung beschäftigen. Insoweit hätte es deutlicherer
Klarstellung in der Begründung des Änderungsantrags be-
durft. Wenn letztlich gewollt sei, dass die Verleger lediglich
in dem Bereich, wo sie schon heute aus abgeleitetem Recht
gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen könnten, ein ei-
genes Recht erhalten sollten, dann würde die Fraktion der
SPD sich diesem Ansinnen nicht verschließen. Dies aber
gehe aus dem Gesetzeswortlaut nicht hinreichend klar her-
vor. Da eine weitere Klärung dieser Fragen nach dem Willen
tionsfraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen den Gesetzentwurf, dass mit ihm wich-

der Koalitionsfraktionen nicht mehr erfolgen könne, werde
die Fraktion der SPD gegen den Entwurf stimmen.

schlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fas- Az. I ZR 140/10).

Berlin, den 27. Februar 2013

Norbert Geis
Berichterstatter

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12534

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, über die bereits im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP enthaltene
Thematik eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage sei
lange und gründlich beraten worden. Man habe in dem
komplexen Regelungsumfeld nun eine sachgerechte Lösung
vorgelegt, ohne damit etwas grundlegend Neues zu erfinden,
da es Leistungsschutzrechte schon lange gebe und diese dem
Urheberrecht keineswegs fremd seien. Die Komplexität des
Urheberrechts erfordere auch komplexe Lösungen. Der Ver-
weis der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf mög-
liche Friktionen zwischen dem Entwurf und dem Wortlaut
des geltenden § 53 Urheberrechtsgesetz gehe insofern fehl,
als es dort um urheberrechtlich geschützte „Werke“ und
nicht um Leistungsschutzrechte gehe. Tatsächlich gelinge
mit dem vorliegenden Entwurf insoweit eine sachgerechte
Fortentwicklung geltenden Rechts, als entgegen der üblichen
Systematik des Urheberrechts, Leistungsschutzrechte um-
fassend auszugestalten, vorliegend zwischen privater und
gewerblicher Nutzung unterschieden werde. Dies mache be-
sonders deutlich, dass es gerade darum gegangen sei, ein
sehr eng begrenztes Leistungsschutzrecht zu schaffen und
dadurch die berechtigten Bedürfnisse der Nutzer nach Infor-
mationszugang zu wahren.

Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Rechtsausschuss mehrere
Petitionen vor.

IV. Begründung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss be-

sung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird
auf die Begründung auf Drucksache 17/11470 verwiesen.

Zu Nummer 1

Die vorgeschlagene Änderung des Titels des Gesetzentwurfs
berücksichtigt, dass das Siebente Gesetz zur Änderung des
Urheberrechtsgesetzes bereits am 20. Dezember 2012 in
Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2579).

Zu Nummer 2

Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und
Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können,
ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das
Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall
auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier ge-
rade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder
kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel
„Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut
des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweck-
dienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleis-
tet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Mög-
lichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie
verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vor-
schaubilder I“, Urteil vom 29. April 2010, Az. I ZR 69/08;
„Vorschaubilder II“, Urteil vom 19. Oktober 2011,

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