BT-Drucksache 17/12418

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/1224 - Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Vom 20. Februar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12418
17. Wahlperiode 20. 02. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/1224 –

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Video-
konferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

A. Problem

Der Gesetzentwurf zielt auf eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Nutzung
von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Ver-
fahren. Zu diesem Zweck soll der Einsatz dieser Technik nicht länger vom Ein-
verständnis der Verfahrensbeteiligten abhängig sein, wie dies bislang in den
Verfahrensordnungen ganz überwiegend vorausgesetzt wird. Zukünftig soll das
Gericht einer Partei sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag
gestatten können, sich während einer mündlichen Verhandlung oder auch einer
Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen
vorzunehmen, wenn die zeitgleiche Übertragung in Bild und Ton an diesen Ort
und in das Sitzungszimmer erfolgt. Zudem sollen Dolmetscher bei Verhandlun-
gen, Anhörungen und Vernehmungen – auch im staatsanwaltschaftlichen Er-
mittlungsverfahren – mittels Videokonferenztechnik zugeschaltet werden kön-
nen. Eine Aufzeichnung der Vernehmung von Zeugen und anderen Auskunfts-
personen per Bild- und Tonübertragung soll vom Gericht künftig dann angeord-
net werden können, wenn ein Verlust des Beweismittels zu befürchten ist.
Zeitgleiche Bild- und Tonübertragungen in Verfahren nach der Strafprozessord-
nung sollen insbesondere dann möglich sein, wenn eine Anhörung oder Ver-
nehmung nur fakultativ ist oder eine Mitwirkungspflicht für Verfahrensbetei-
ligte nicht besteht. Die Vorschriften über die Hauptverhandlung hingegen sol-
len weitgehend unberührt bleiben, sodass der Grundsatz der Unmittelbarkeit
der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewahrt bleibt.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss empfiehlt
unter anderem die Streichung der im Gesetzentwurf für das zivil-, finanz-, ver-
waltungs- und sozialgerichtliche Verfahren vorgesehenen Ausnahmen von dem
Grundsatz, dass Bild- und Tonübertragungen nicht aufgezeichnet werden. Das
Gericht soll zudem nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen den
Einsatz von Videokonferenztechnik gestatten können. Entsprechende gericht-
liche Entscheidungen sollen unanfechtbar sein. In Bezug auf die vorgesehenen

Drucksache 17/12418 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Änderungen der Strafprozessordnung (StPO) werden Präzisierungen sprach-
licher Art empfohlen. Daneben soll klargestellt werden, dass die Vernehmung
eines Zeugen per Bild- und Tonübertragung durch Beamte des Polizeidienstes
weiterhin zulässig ist. Zudem soll durch eine Ergänzung in § 163a Absatz 1
StPO die Aufzeichnung einer Videovernehmung des Beschuldigten ausdrück-
lich erlaubt werden. Die Anordnung des Gerichts, dass ein Sachverständiger
unter Einsatz von Videokonferenztechnik vernommen werde, soll unanfechtbar
und damit der Revision entzogen sein. Der Einsatz der Videokonferenztechnik
soll ferner nicht bei Entscheidungen über einen Bewährungswiderruf und eine
Reststrafenaussetzung erlaubt werden, da in diesen Fällen eine höchstpersön-
liche Anhörung nicht durch eine Videokonferenz ersetzt werden könne.
Schließlich empfiehlt der Ausschuss, die Nutzung der Videokonferenztechnik
nicht von der vorherigen Zulassung durch Rechtsverordnungen der Länder ab-
hängig zu machen. Den Ländern soll aber ermöglicht werden, für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vorschriften über die Video-
konferenztechnik ganz oder teilweise bis längstens 31. Dezember 2017 keine
Anwendung finden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung oder Ablehnung des
Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12418

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1224 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 20. Februar 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Jörg van Essen
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
㤠128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmäch-

tigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen
gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung
an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrens-
handlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeit-
gleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungs-
zimmer übertragen.

(2) u n v e r ä n d e r t

1. § 128a wird wie folgt gefasst:
㤠128a

Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmäch-

tigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich wäh-
rend einer mündlichen Verhandlung an einem anderen
Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzu-
nehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und
Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer über-
tragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich

ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei wäh-
rend einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.
Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an die-
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ierung des Einsatzes von Videokonferenz-
chaftlichen Verfahren

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Intensivierung des Einsatzes von

Videokonferenztechnik in gerichtlichen und
staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Nach § 185 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmet-
scher während der Verhandlung, Anhörung oder Verneh-
mung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, An-
hörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an
diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.“

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

§ 128a der Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
Drucksache 17/12418 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Intensiv
technik in gerichtlichen und staatsanwalts
– Drucksache 17/1224 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Intensivierung des Einsatzes von

Videokonferenztechnik in gerichtlichen und
staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Nach § 185 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmet-
scher während der Verhandlung, Anhörung oder Verneh-
mung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, An-
hörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an
diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. In staats-
anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.“

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-

verhalts erforderlich ist. Die Aufzeichnung darf nur in-
nerhalb des Verfahrens verwendet werden, für das sie
gefertigt worden ist. Das Recht zur Verweigerung des
Zeugnisses nach § 84 ist hierbei zu wahren. § 78
Absatz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwen-
5 – Drucksache 17/12418

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-
scheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 sind unanfechtbar.“

(4) entfällt

2. entfällt

3. entfällt

Artikel 3

Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I
S. 679), die zuletzt durch …, geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 91a wird wie folgt gefasst:

㤠91a

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevoll-
mächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts
wegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver-
handlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort
Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung
wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das
Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich
ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter
während einer Vernehmung an einem anderen Ort auf-
hält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an
diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist
Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach
Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen
Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen
Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-
scheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 sind unanfechtbar.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

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sen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Par-
teien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1
Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort auf-
zuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort
übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Die
Aufzeichnung einer Aussage oder Anhörung kann ange-
ordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge,
der Sachverständige oder die Partei in einer weiteren
mündlichen Verhandlung nicht vernommen werden kann
und die Aufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts
erforderlich ist.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sind unanfechtbar.“

2. Dem § 608 wird folgender Satz angefügt:
„§ 128a gilt entsprechend für vom Gericht angeordnete
Anhörungen.“

3. In § 640 Absatz 1 wird vor der Angabe „609“ die An-
gabe „128a,“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I
S. 679), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 91a wird wie folgt gefasst:

㤠91a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
(1) Das Gericht kann den Beteiligten sowie ihren Ver-

tretern, Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag ge-
statten, sich während einer mündlichen Verhandlung an
einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshand-
lungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich
in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszim-
mer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich
ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter
während einer Vernehmung an einem anderen Ort auf-
hält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an
diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist
Beteiligten oder ihren Vertretern, Bevollmächtigten und
Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich
an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Verneh-
mung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Die
Aufzeichnung einer Aussage oder Anhörung kann ange-
ordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge,
der Sachverständige oder der Beteiligte in einer weite-
ren mündlichen Verhandlung nicht vernommen werden
kann und die Aufzeichnung zur Erforschung des Sach-

Nach § 110 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird fol-
gender § 110a eingefügt:
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Er-
örterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).“

(5) entfällt

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird fol-
gender § 102a eingefügt:

㤠102a

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmäch-
tigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen
gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an
einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlun-
gen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild
und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer über-
tragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein
Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während
einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Ver-
nehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und
in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevoll-
mächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet
worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die
Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entschei-
dungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind
unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Er-
örterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).“

(5) entfällt

Artikel 5

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Drucksache 17/12418 –

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dung, dass die Einsicht ausschließlich bei der Geschäfts-
stelle erfolgt; Kopien werden nicht erteilt. Sobald die
Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird, spätestens nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ist sie zu lö-
schen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sind unanfechtbar.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für Er-
örterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1).“

2. § 93a wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird fol-
gender § 102a eingefügt:

㤠102a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) Das Gericht kann Beteiligten sowie ihren Vertretern,
Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich
während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen
Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzuneh-
men. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an
diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein
Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während
einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Ver-
nehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und
in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten oder ihren
Vertretern, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1
Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort auf-
zuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort über-
tragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Die Auf-
zeichnung einer Aussage oder Anhörung kann angeordnet
werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge, der Sachver-
ständige oder die Partei in einer weiteren mündlichen Ver-
handlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeich-
nung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
und Absatz 3 Satz 2 sind unanfechtbar.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für Er-
örterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1).“

Artikel 5

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Nach § 110 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird fol-
gender § 110a eingefügt:

übertragen wird. Wird der Beschuldigte zur mündlichen
Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 ver-
fahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Ver-
handlung wahrnehmen.“
7 – Drucksache 17/12418

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

㤠110a

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmäch-
tigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen
gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an
einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlun-
gen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild
und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertra-
gen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein
Zeuge oder ein Sachverständiger während einer Verneh-
mung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird
zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sit-
zungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten
und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich
an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung
auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entschei-
dungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind
unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erör-
terungstermine (§ 106 Absatz 3 Nummer 7).“

(5) entfällt

Artikel 6

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:

㤠58b
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Haupt-

verhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser
sich an einem anderen Ort als die vernehmende Per-
son aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und
Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in
das Vernehmungszimmer übertragen wird.“

2. In § 118a Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-
setzt:

„Das Gericht kann anordnen, dass unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der
Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem
anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhand-
lung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

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㤠110a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) Das Gericht kann den Beteiligten sowie ihren Vertre-
tern, Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestat-
ten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem
anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen
vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und
Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein
Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während
einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Ver-
nehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und
in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten oder ihren
Vertretern, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1
Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzu-
halten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertra-
gen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Die Auf-
zeichnung einer Aussage oder Anhörung kann angeordnet
werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge oder der
Sachverständige in einer weiteren mündlichen Verhandlung
nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur
Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
und Absatz 3 Satz 2 sind unanfechtbar.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für Erör-
terungstermine (§ 106 Absatz 3 Nr. 7).“

Artikel 6

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:

㤠58b
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Haupt-

verhandlung kann unter Verzicht auf seine persönliche
Anwesenheit zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an
dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungs-
zimmer übertragen werden.“

2. In § 118a Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-
setzt:

„Das Gericht kann anordnen, dass unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung unter
Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Beschul-
digten zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich
der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer
der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer
übertragen wird. Wird der Beschuldigte zur mündlichen
Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 ver-
fahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Ver-
handlung wahrnehmen.“

ter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Verur-
teilten zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem
sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer
übertragen werden.“
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

3a. In § 163 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 58a,“ die Angabe „58b,“ eingefügt.

4. Nach § 163a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„§ 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b
gelten entsprechend.“

5. Dem § 233 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung
nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung
auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage in
der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte an
einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die
Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an
dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungs-
zimmer übertragen wird.“

6. § 247a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ver-

nehmung eines Sachverständigen in der Weise er-
folgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als
das Gericht aufhält und die Vernehmung zeit-
gleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der
Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszim-
mer übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen
des § 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist un-
anfechtbar.“

7. entfällt

8. entfällt

7. Nach § 462 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an, so
Drucksache 17/12418 –

E n t w u r f

3. Nach § 138d Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwalts-
kammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend.“

4. Nach § 163a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Die Vernehmung kann unter Verzicht auf die persön-
liche Anwesenheit des Beschuldigten zeitgleich in Bild
und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte auf-
hält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wer-
den.“

5. Dem § 233 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung
über die Anklage unter Verzicht auf die persönliche An-
wesenheit des Angeklagten zeitgleich in Bild und Ton
an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in
das Sitzungszimmer übertragen wird.“

6. § 247a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ver-

nehmung eines Sachverständigen unter Verzicht auf
die persönliche Anwesenheit zeitgleich in Bild und
Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige
aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen
wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a.“

7. Nach § 453 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Das Gericht kann anordnen, dass die Anhörung des
Angeklagten unter Verzicht auf die persönliche Anwe-
senheit zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem
sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer
übertragen wird.“

8. In § 454 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Das Gericht kann anordnen, dass die Anhörung des
Verurteilten unter Verzicht auf die persönliche Anwe-
senheit zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem
sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer
übertragen wird; dies gilt nicht in den Fällen des Absat-
zes 2 Satz 1.“

9. Nach § 462 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Ordnet das Gericht eine Anhörung an, so kann sie un-

kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte dabei
an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und
die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an
dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungs-
zimmer übertragen wird.“

9 – Drucksache 17/12418

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

1. Im Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) folgende Num-
mer 9019 angefügt:

2. In § 137 Absatz 1 Nummer 16 der Kostenordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
361-1, veröffentlichten, bereinigten Fassung, die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird der abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende
Nummer 17 angefügt:

„17. für die Inanspruchnahme von Videokonferenzver-
bindungen je Verfahren eine Pauschale von 15 Euro
für jede angefangene halbe Stunde.“

3. Im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird der Anlage 1 (Kos-
tenverzeichnis) folgende Nummer 2015 angefügt:

Artikel 9

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„9019 Pauschale für die Inanspruch-
nahme von Videokonferenzver-
bindungen:

je Verfahren für jede angefan-
gene halbe Stunde . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„2015 Pauschale für die Inanspruch-
nahme von Videokonferenz-
verbindungen:

je Verfahren für jede angefan-
gene halbe Stunde . . . . . . . . . 15,00 EUR“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 7

Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Nach § 115 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom

16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung
unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefan-
genen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und
das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung
findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht an-
fechtbar.“

Artikel 8

Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

1. Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskosten-
gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird folgende Num-
mer 9020 angefügt:

2. In § 137 Absatz 1 Nummer 17 der Kostenordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
361-1 veröffentlichten, bereinigten Fassung, die zuletzt
durch … geändert worden ist, werden der abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 18 angefügt:
„18. für die Inanspruchnahme von Videokonferenzver-

bindungen je Verfahren eine Pauschale von 15 Euro
für jede angefangene halbe Stunde.“

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„9020 Pauschale für die Inanspruch-
nahme von Videokonferenzver-
bindungen je Verfahren für jede
angefangene halbe Stunde 15 Euro“

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„2015 Pauschale für die Inanspruch-
nahme von Videokonferenz-
verbindungen:

je Verfahren für jede angefan-
gene halbe Stunde . . . . . . . . . 15,00 EUR“.
Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bestim-
mungen über Bild- und Tonübertragungen in gericht-

0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

lichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach § 185
Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 128a der
Zivilprozessordnung, § 32 Absatz 3 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 91a der
Finanzgerichtsordnung, § 102a der Verwaltungsge-
richtsordnung, § 110a des Sozialgerichtsgesetzes, § 58b
der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 163
Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2 der Strafpro-
zessordnung, § 118a Absatz 2 Satz 2 und § 233 Absatz 2
Satz 3 der Strafprozessordnung, § 247a Absatz 2 der
Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 138d
Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, oder § 462
Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ganz oder teil-
weise bis längstens zum 31. Dezember 2017 keine An-
wendung finden. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.

Artikel 10

Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebenten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.
Drucksache 17/12418 – 1

E n t w u r f

Artikel 9

Schlussvorschriften

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen be-
stimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung, von
wann an zeitgleiche Bild- und Tonübertragungen in gericht-
lichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach Maß-
gabe der vorstehenden Vorschriften zulässig sind. Dabei
können die technischen Voraussetzungen der Bild- und Ton-
übertragung bestimmt werden. Die Zulassung kann auf
bestimmte Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie auf be-
stimmte Verfahrensarten beschränkt werden. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Absatz 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des siebenten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

In Nr. 1 wird Absatz 3 wie folgt gefasst: Hochschule für Rechtswissen-

„(3) Die Übertragung wird aufgezeichnet.“

IV. Artikel 4 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
wird wie folgt geändert:

schaft, Hamburg
Dr. Ulrich Herrmann Richter am Bundesgerichtshof,

Karlsruhe
Dr. Ralf Köbler Hessisches Ministerium der Justiz,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12418

Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Sonja Steffen, Jörg van Essen,
Jens Petermann und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/1224 in seiner 96. Sitzung am 17. März 2011 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie
an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
1224 in seiner 93. Sitzung am 20. Februar beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorge-
schlagenen Änderungen entsprechen einem Änderungs-
antrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP im
Rechtsausschuss eingebracht wurde und dessen Annahme
der Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fiehlt. Der Innenausschuss empfiehlt zudem mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung eines im Rechtsausschuss
eingebrachten Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 41. Sitzung
am 23. März 2011 beraten. In seiner 54. Sitzung am 29. Juni
2011 und in seiner 56. Sitzung am 6. Juli 2011 hat der
Rechtsausschuss die Beratung der Vorlage vertagt. In seiner
103. Sitzung am 28. November 2012 hat der Rechtsaus-
schuss beschlossen, zu der Vorlage eine öffentliche An-
hörung durchzuführen. Die in seiner 107. Sitzung am
12. Dezember 2012 terminierte öffentliche Anhörung hat
der Rechtsausschuss dann in seiner 111. Sitzung am 14. Ja-
nuar 2013 durchgeführt. An dieser Anhörung haben fol-
gende Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 111. Sitzung am 14. Januar 2013 mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
1224 in seiner 117. Sitzung am 20. Februar 2013 abschlie-
ßend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen
einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/
CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
angenommen wurde.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte
einen Änderungsantrag im Rechtsausschuss eingebracht;
dieser hatte folgenden Wortlaut:

Der Ausschuss wolle beschließen:
I. Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

wird wie folgt geändert:
In Absatz 1a werden nach den Worten „Das Gericht
kann“ folgende Wörter eingefügt:
„mit Zustimmung aller am Verfahren Beteiligten“

II. Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung) wird wie
folgt geändert:
In Nr. 1 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) Die Übertragung wird aufgezeichnet.“
III. Artikel 3 (Änderung der Finanzgerichtsordnung) wird

wie folgt geändert:

Dr. Jan Bockemühl Rechtsanwalt, Mitglied
des Strafrechtsausschusses
der Bundesrechtsanwaltskammer,
Regensburg

Dr. h.c. Rüdiger Deckers Strafrechtsauschuss des Deutschen
Anwaltvereins, Düsseldorf

Prof. Dr. Karsten Gaede Bucerius Law School

Christian Schierholt Oberstaatsanwalt, Generalstaats-
anwaltschaft Celle, Zentrale Stelle
Organisierte Kriminalität
und Korruption, Kontaktstelle
des Europäischen Justiziellen
Netzwerks

Ulrich Schwenkert Vorsitzender Richter am Finanz-
gericht Berlin-Brandenburg

Ulrike Stahlmann-Liebelt Oberstaatsanwältin,
Staatsanwaltschaft Flensburg

Andreas Wimmer Leitender Oberstaatsanwalt
Generalstaatsanwaltschaft
München.
In Nr. 1 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Die Übertragung wird aufgezeichnet.“

für Integration und Europa,
Wiesbaden

Drucksache 17/12418 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

V. Artikel 5 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) wird
wie folgt geändert:
In Nr. 1 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) Die Übertragung wird aufgezeichnet.“
VI. Artikel 6 (Änderung der Strafprozessordnung) wird wie

folgt geändert:
1. Es wird folgende Nummer 1a eingefügt:

1a. In § 115 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Vorführung und Vernehmung kann

in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldig-
te an einem anderen Ort als das zuständige Ge-
richt aufhält und die Vorführung und Verneh-
mung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an
dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das
Vernehmungszimmer übertragen wird.“

2. Nummer 3 wird gestrichen
3. Die Nummern 4 bis 9 werden zu den Nummern 3

bis 8.
4. In Nummer 5 a ( § 247a Abs. 1 ) wird Satz 4 wird wie

folgt gefasst:
„Die Übertragung wird aufgezeichnet.“

5. In Nummer 5 b werden nach den Worten „Das Ge-
richt kann“ folgende Wörter eingefügt:
„mit Zustimmung aller am Verfahren Beteiligten“

VII. Artikel 9 (Schlussvorschriften) wird wie folgt gefasst:
„Artikel 9 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bestim-
mungen über Bild- und Tonübertragungen in gericht-
lichen und staatsanwaltlichen Verfahren nach § 185
Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 128a der
Zivilprozessordnung, § 32 Absatz 3 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 91a der
Finanzgerichtsordnung, § 110a des Sozialgerichts-
gesetzes, § 58b der Strafprozessordnung, auch in Ver-
bindung mit § 163 Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1
Satz 2 der Strafprozessordnung, § 115 Absatz 2a der
Strafprozessordnung, § 247 a Abs. 1 Satz 4 und § 247a
Absatz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung
mit § 138d Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung für
ihren Bereich bis längstens 31. Dezember 2017 keine
Anwendung finden. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltung übertragen.“

Begründung
Die Entwicklung der Ton- und Bildübertragung birgt für die
Justiz große Chancen. Gerichtsverfahren können insgesamt
kostengünstiger und zügiger durchgeführt werden. Dort, wo
bisher eine Anhörung – beispielsweise des Inhaftierten –
nicht zwingend vorgesehen war, kann dem Anspruch auf
rechtliches Gehör Geltung verliehen werden. Jedoch kann
die Videokonferenztechnik kein Selbstzweck sein. Die Prin-

wichtigste Prinzipien unserer Prozessordnungen. Sie dürfen
einem zweifelhaftem Effektivitätsstreben nicht zum Opfer
fallen. Die bei Ton- und Bildübertragung automatisch an-
fallenden Möglichkeiten zur Aufzeichnung sollten genutzt
werden.

Im Einzelnen:

Zu Ziff. I:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit des Ge-
richts, zu gestatten, dass die Dolmetscherin oder den Dol-
metscher unter Einsatz von Videokonferenztechnik ins Sit-
zungszimmer zugeschaltet wird, ist zu begrenzen. Eine sol-
che Möglichkeit soll nur unter der zusätzlichen Vorausset-
zung der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter gegeben
sein. § 185 Absatz 1 GVG wird entsprechend ergänzt. Die
Übertragung einer Fremdsprache in die Gerichtssprache ist
vor dem Hintergrund des Wahrheitsermittlungsgrundsatzes
des Strafverfahrens, aber auch in anderen gerichtlichen
Verfahren bereits im normalen Verfahrensgang wenn auch
erforderlich, so doch immer fehlerbehaftet. Nicht selten
kommt es in der mündlichen Verhandlung selbst bei physi-
scher Anwesenheit des Dolmetschers zu Missverständnis-
sen, die erst durch weitere Nachfragen geklärt werden kön-
nen. Wird die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nun-
mehr mittels Videokonferenztechnik in den Sitzungssaal zu-
geschaltet, wird die Gefahr solcher Fehlerquellen noch
erhöht. Auch die Reaktionen der Verfahrensbeteiligten kön-
nen in diesem Fall nur noch eingeschränkt wahrgenommen
werden. Eine vertrauliche Kommunikation zwischen dem
Angeklagten und seinem Verteidiger mit Hilfe des Dolmet-
schers in der Hauptverhandlung wird unmöglich. Der Ein-
satz von Videokonferenztechnik muss daher vom Einver-
ständnis sämtlicher Beteiligter abhängig gemacht werden.

Zu Ziff. II, III, IV. V. und VI. Nr. 4:
In den §§ 128a Absatz 3 ZPO, 91a Absatz 3 FGO, 102a
Absatz 3 VwGO und 247 Abs. 1 Satz 4 StPO wird die Ver-
pflichtung verankert, die mittels der Videokonferenztechnik
übertragenen Ausführungen aufzuzeichnen. Die nicht anwe-
sende Auskunftsperson hat keinen Einfluss auf die Nieder-
schrift über den Inhalt der mittels der Videokonferenztech-
nik getätigten Ausführungen, eine Aufzeichnung und das
anschließende Wortprotokoll würde eine solche Kontrolle
ermöglichen. Soweit die Videokonferenztechnik im gericht-
lichen Verfahren eingeführt wird, muss die Übertragung da-
her auch aufgezeichnet werden.
Zu Ziff. VI:
zu Nummer 1a:

Die Videokonferenztechnik sollte auch bei Verhaftungen ge-
nutzt und deshalb in § 115 StPO eingeführt werden. Ist eine
physische Vorführung vor das zuständige Gericht nicht
möglich, so kann diese wie auch die Vernehmung auch mit-
tels der Videokonferenztechnik erfolgen. In Fällen, in denen
der unmittelbaren Vorführung des Verhafteten vor das zu-
ständige Gericht ein Hindernis entgegensteht, ist die Video-
konferenztechnik ein sinnvolles Mittel, diesem diejenige
Rechtsposition zu verschaffen, die § 115 Strafprozessord-
nung vorsieht. Nur wenn der Einsatz der Videokonferenz-
zipien der Mündlichkeit, der Öffentlichkeit, der Unmittel-
barkeit und des rechtlichen Gehörs sind nicht ohne Grund

technik nicht möglich ist, kommt dann die Vorführung nach
§ 115 a StPO in Betracht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12418

zu Nr. 2:
Für den Einsatz der Videokonferenztechnik bei Anhörung
des Vorstands der Rechtsanwaltskammer im Rahmen von
Verteidigerausschlussverfahren besteht kein Bedarf. Diese
Verfahren finden äußerst selten statt. Mitglieder der zustän-
digen Rechtsanwaltskammer sind dabei immer in der Lage,
persönlich angehört zu werden.
zu Nummer 5:
Wie bei Dolmetschern im Rahmen von § 185 GVG wird der
Einsatz von Videokonferenztechnik bei Sachverständigen-
aussagen im Strafverfahren von der Zustimmung sämtlicher
Verfahrensbeteiligter abhängig gemacht. Die Vernehmung
eines Sachverständigen via Videokonferenztechnik unter-
scheidet sich erheblich von einer direkten und unmittelba-
ren Kommunikation. Gerade vor dem Hintergrund der
wachsenden Bedeutung des Sachverständigenbeweises im
Strafverfahren wäre es für die Wahrheitsfindung kontrapro-
duktiv, wenn der Einsatz von Videokonferenztechnik auch
gegen den Willen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter
angeordnet werden könnte. Sachverständige z.B. im tech-
nischen Bereich können aber mit Zustimmung aller Beteilig-
ten sehr wohl mittels Videokonferenztechnik zugeschaltet
werden.
zu Ziff. 7: :
Es sollte davon abgesehen werden, die Nutzung von Video-
konferenztechnik von der vorherigen Zulassung durch
Rechtsverordnung der Länder abhängig zu machen, wie es
Artikel 9 des Gesetzentwurfs des Bundesrates vorsieht. Ein
solches grundsätzliches Verbot der Nutzung von Video-
konferenzanlagen mit Zulassungsvorbehalt wäre ein Rück-
schritt gegenüber der heutigen Rechtslage, die den Einsatz
von Videotechnik generell zulässt. Ein solches Verbot wider-
spräche dem Ziel des Entwurfs, den Einsatz dieser Technik
zu fördern. Es stellt auch die praktische Durchführung des
Gesetzes infrage, denn Bedarf dürfte hauptsächlich an einer
länderübergreifenden Videokonferenz bestehen.
Auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts tritt hinzu, dass eine
auch nur teilweise Zulassung der Videokonferenztechnik
auch gegen Artikel 8 der „small claims-Verordnung“ (VO
(EG) Nr. 861/2007) und Artikel 10 Absatz 4 der „Europäi-
sche Beweisaufnahmeverordnung“ (VO (EG) Nr. 1206/
2001) verstoßen könnte, die den Einsatz der Videokonfe-
renztechnik bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten im
Rahmen der technischen Möglichkeiten vorsehen.
Ein Anspruch des Gerichts oder Verfahrensbeteiligter auf
technische Ausstattung der Gerichte und Justizbehörden ist
über einen für den strafrechtlichen Bereich durch höchst-
richterliche Rechtsprechung entwickelten, eng umgrenzten
Ausstattungsanspruch auch ohne Verordnungsermächtigung
nicht begründet. Im Übrigen zielt der Gesetzentwurf aus-
weislich seiner Begründung auf eine Kostenentlastung
durch den Einsatz von Videotechnik ab. Die Entscheidung,
ob Videotechnik zum Einsatz gelangen soll, ist in das Er-
messen des Gerichts gestellt. Dadurch ist gewährleistet,
dass das jeweils entscheidende Gericht einen solchen Ein-
satz nur in den hierfür geeigneten Fällen anordnen wird. Es
gibt keine Anhaltspunkte, welche die Befürchtung rechtferti-
gen würden, dass die Gerichte die Videokonferenz nicht

Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzentwurfs ist daher zu streichen.
Den Ländern soll jedoch durch den neuen Artikel 9 Satz 1
die Möglichkeit eröffnet werden, das Inkrafttreten einzelner
Vorschriften dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu-
rückzustellen. Die Länder erhalten dadurch Gelegenheit,
die erforderlichen technischen Voraussetzungen für den
Einsatz der Videokonferenztechnik bis spätestens 31. De-
zember 2017 zu schaffen.
(Satz 2). Satz 3 gestattet eine Übertragung der Ermächti-
gung auf die Landesjustizverwaltungen. Um den Ländern,
die von der Verordnungsermächtigung des Artikels 9 Satz 1
keinen Gebrauch machen wollen, eine kurzfristige Anpas-
sung ihrer technischen Ausstattung an die künftigen gesetz-
lichen Erfordernisse zu ermöglichen, sieht Artikel 10
Absatz 1 vor, das Gesetz erst am ersten Tag des siebten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten
zu lassen. Die Verordnungsermächtigung des Artikels 9
Satz 1 besteht für die Länder bis zum Ende des Jahres 2017.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann davon ausgegangen
werden, dass alle Länder die technischen Voraussetzungen
für den Einsatz der Videokonferenztechnik geschaffen ha-
ben. Zu diesem Zeitpunkt soll zudem der erweiterte elektro-
nische Zugang zu den Gerichten nach dem Referentenent-
wurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eines Geset-
zes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten eröffnet werden. Es erscheint sachgerecht,
diese Zäsur für den elektronischen Rechtsverkehr auch als
maßgeblich für den Beginn der bundesweiten Funktions-
fähigkeit der Videokonferenztechnik in gerichtlichen und
staatsanwaltschaftlichen Verfahren vorzusehen.
Nach Ende dieses Umsetzungszeitraums kann die Verord-
nungsermächtigung des Artikels 9 für die Länder am 1. Ja-
nuar 2018 außer Kraft treten, wie es Artikel 10 Absatz 2
vorsieht.
Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde im Rechtsausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. abgelehnt.

Zu dem Gesetzentwurf lag dem Rechtsausschuss eine Stel-
lungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige
Entwicklung vor.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
vorgeschlagenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Hinsichtlich der Be-
gründung der unveränderten Bestimmungen sowie der Stel-
lungnahme der Bundesregierung wird auf die Drucksache
17/1224 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes – GVG)

Der im Gesetzentwurf des Bundesrates vorgeschlagene
Satz 3 ist zu streichen. § 185 Absatz 1 GVG, der die Pflicht
regelt, einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn unter Betei-
ligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen
maßvoll, überlegt und insbesondere im Rahmen des tech-
nisch Machbaren anordnen.

Sprache nicht mächtig sind, bezieht sich nur auf gerichtliche
Verhandlungen.

Drucksache 17/12418 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der als Ergänzung zu § 185 Absatz 1 GVG gedachten Ent-
wurfsregelung, durch die eine Ausnahme von dem für
(straf)gerichtliche Verfahren geltenden Anwesenheitsgrund-
satz eingeführt werden soll, bedarf es für das staatsanwalt-
liche Ermittlungsverfahren nicht, weil § 185 Absatz 1 GVG
und der Anwesenheitsgrundsatz für dieses Verfahren ohne-
hin nicht gelten. Für die Staatsanwaltschaft und die Polizei
ist eine Einschaltung des Dolmetschers per Videokonferenz
bereits nach der bestehenden Rechtslage möglich. In der
strafgerichtlichen Hauptverhandlung wird die Zuschaltung
eines Dolmetschers für einen verteidigten Angeklagten re-
gelmäßig ausscheiden, da dieser gegebenenfalls auch eine
vertrauliche Kommunikation zwischen Angeklagten und
Verteidiger in der Verhandlung dolmetschen muss, ohne
dass es hierdurch zu häufigen und längeren Unterbrechun-
gen der Hauptverhandlung kommen sollte. Das Gericht hat
diesen Umstand bei seiner Ermessensentscheidung zu be-
rücksichtigen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozess-
ordnung – ZPO)

Zu Nummer 1 (alt) (§ 128 a ZPO)

Zu Absatz 1

Das Gericht kann nicht nur auf Antrag, sondern auch von
Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen den Einsatz
der Videokonferenztechnik gestatten. Mit dieser Erweite-
rung folgt der Ausschuss einem Votum der Sachverstän-
digen in der Anhörung des Rechtsausschusses. Durch eine
Videokonferenz kann einem Beteiligten eine weite Anreise
zum Gerichtsort erspart werden. Hierdurch können Ter-
minsverlegungen vermieden werden. Ein solcher Beschleu-
nigungseffekt sollte auch von Amts wegen herbeigeführt
werden können. Den Beteiligten steht es selbstverständlich
frei, dennoch persönlich zur mündlichen Verhandlung zu er-
scheinen. Eines ausdrücklichen Widerspruchsrechts bedarf
es daher nicht.

Mit der Verbreitung internetbasierter Videokonferenztech-
nik und der sukzessiven Ablösung der Integrated Services
Digital Network-Technik (ISDN-Technik) stehen mittler-
weile technische Mittel zur Verfügung, die die Kommunika-
tion über Videokonferenz ohne großen technischen Auf-
wand ermöglichen. Diese Erleichterung des Zugangs zu
Videokonferenztechnik wird sich nach dem Votum der
Sachverständigen auch auf gerichtliche Videokonferenzen
auswirken. Auch diese Entwicklung spricht für eine Erwei-
terung der gerichtlichen Möglichkeiten zur Herbeiführung
einer Videokonferenz.

Zu Absatz 3

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Bild- und Ton-
übertragungen nicht aufgezeichnet werden, ist nicht veran-
lasst. Im Hinblick auf die umfangreiche Protokollierung der
Verhandlung und der Beweisaufnahme nach § 159 ZPO, die
nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 ZPO insbesondere auch die
Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen
Parteien festzustellen hat, liegt für den Fall des Verlusts des
Beweismittels eine ausreichende Sicherung für die Zwecke
des Zivilprozesses vor. Die jetzige Regelung des Verbots

geworden. Es wäre auch durch die Lockerung des Verbots
der Aufzeichnung die Gefahr eines Wertungswiderspruchs
gegeben zur Beweisaufnahme ohne Bild- und Tonübertra-
gung, bei der ein vergleichbarer Erlaubnistatbestand fehlt.
§ 128a Absatz 3 Satz 2 ZPO-E entfällt daher, Absatz 4 wird
zu Absatz 3 Satz 2.

Zu den Nummern 2 (alt) und 3 (alt) (§§ 608, 640 ZPO)

Die hier vorgesehenen Änderungen sind durch § 32
Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit (FamFG), das am 1. September 2009 in Kraft
getreten ist, bereits umgesetzt worden und können daher ge-
strichen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung der Finanzgerichtsordnung –
FGO)

Zu Nummer 1 (§ 91a FGO)

Im Hinblick auf die übrigen Vorschriften der Finanz-
gerichtsordnung, die nicht über amtliche Überschriften ver-
fügen, wird die vorgeschlagene amtliche Überschrift des
neugefassten § 91a FGO-E aus rechtsförmlichen Gründen
gestrichen.

Der Begriff des Vertreters in § 91a Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 2 FGO-E ist zu streichen. In der geltenden
Fassung des § 91a FGO ist dieser Begriff nicht enthalten.
Worin eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Videokonferenztechnik durch die Aufnahme der Vertreter
im Hinblick auf „beteiligte öffentlich-rechtliche Körper-
schaften oder Behörden“ liegen soll, ist nicht erkennbar. Öf-
fentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht durch Bevoll-
mächtigte vertreten werden, nehmen – wie juristische Per-
sonen des Privatrechts – Verfahrenshandlungen durch ihre
gesetzlichen Vertreter vor. Dass diese Vertreter beim Einsatz
von Videokonferenztechnik als Partei bzw. Beteiligte gel-
ten, ist im Zivilprozess (vgl. § 128a Absatz 1 Satz 1 ZPO-E)
ebenso wie in den Verfahren der öffentlich-rechtlichen Ge-
richtsbarkeiten selbstverständlich. Entsprechendes gilt für
Vertreter von Behörden, die nicht Bevollmächtigte sind. In-
soweit handeln Behörden gemäß § 62 Absatz 3 der Ver-
waltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 71 Absatz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch ihre Vorstände bzw. im
finanzgerichtlichen Verfahren durch ihre Leiter und die
nach der inneren Organisation der Behörde von Amts
wegen berufenen Vertreter (vgl. BFH/NV 1992, 41).

Die Einfügung, dass eine Videokonferenz auch ohne Antrag
von Amts wegen durchgeführt werden kann, entspricht der
Empfehlung der Sachverständigen im Rahmen ihrer An-
hörung im Rechtsausschuss. Sie erfolgt im Hinblick auf die
Einheitlichkeit der Verfahrensordnungen aus den für die Zi-
vilprozessordnung genannten Gründen.

Im Interesse der Vereinheitlichung der Verfahrensordnun-
gen ist auch für die Finanzgerichtsordnung die – dort nach
geltendem Recht bestehende (§ 93a Absatz 1 Satz 4 FGO) –
Befugnis zur Aufzeichnung von Vernehmungen in § 91a
Absatz 3 Sätze 2 bis 6 FGO-E aus den zu Artikel 2 genann-
ten Gründen zu streichen. Auch hier erfolgt eine umfang-
der Aufzeichnung hat sich in der Praxis bewährt, ein Be-
dürfnis nach Aufzeichnungsmöglichkeiten ist nicht bekannt

reiche Protokollierung der Aussagen (§ 94 FGO, der auf die
§§ 159 bis 165 ZPO verweist). Für die nur versuchsweise in

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/12418

§ 93a FGO aufgenommene Vorschrift zur Aufzeichnung der
Aussage besteht in der Praxis auch kein Bedürfnis.

Die danach gebotene Neuformulierung des Absatzes 3 ori-
entiert sich an der geltenden Fassung des § 128a ZPO.
Absatz 4 wird zu Absatz 3, Absatz 5 zu Absatz 4. In beiden
Absätzen entfällt die Bezugnahme auf die Möglichkeit der
Aufzeichnung der Vernehmung.

Zu Artikel 4 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung – VwGO)

Aus den zu Artikel 3 genannten Gründen ist der Begriff des
Vertreters in § 102a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2
VwGO-E zu streichen. Ferner ist die vorgeschlagene amt-
liche Überschrift zu streichen, da die Verwaltungsgerichts-
ordnung im Übrigen nicht über amtliche Überschriften
verfügt. Durch Einfügung des bestimmten Artikels vor dem
Wort „Beteiligten“ in Absatz 1 Satz 1 wird die Vorschrift
sprachlich an die Fassungen des § 128a ZPO-E, § 91a
FGO-E und § 110a SGG-E angeglichen.

Die Einfügung, dass eine Videokonferenz auch ohne Antrag
von Amts wegen durchgeführt werden kann, entspricht der
Empfehlung der Sachverständigen im Rahmen ihrer Anhö-
rung im Rechtsausschuss. Sie erfolgt im Hinblick auf die
Einheitlichkeit der Verfahrensordnungen aus den für die
Zivilprozessordnung genannten Gründen.

Die Streichung von § 102a Absatz 3 Satz 2 VwGO-E er-
folgt im Interesse der Einheitlichkeit der Verfahrensordnun-
gen aus den für die Zivilprozessordnung genannten Grün-
den. Auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist
eine teilweise Aufzeichnung von Vernehmungen nicht er-
forderlich.

Die danach gebotene Neuformulierung des Absatzes 3
orientiert sich an der geltenden Fassung des § 128a ZPO.
Absatz 4 wird zu Absatz 3, Absatz 5 zu Absatz 4. In beiden
Absätzen entfällt die Bezugnahme auf die Möglichkeit der
Aufzeichnung der Vernehmung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes –
SGG)

Wie bei den Artikeln 3 und 4 hatte der Rechtsausschuss
bereits in der vergangenen Legislaturperiode aus den zu Ar-
tikel 3 genannten Gründen auch hier den Vorschlag der
Bundesregierung übernommen, den Begriff des Vertreters
in § 110a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 SGG-E zu
streichen. Ferner ist die amtliche Überschrift zu streichen,
da das Sozialgerichtsgesetz im Übrigen nicht über amtliche
Überschriften verfügt.

Die Einfügung, dass eine Videokonferenz auch ohne Antrag
von Amts wegen durchgeführt werden kann, entspricht der
Empfehlung der Sachverständigen im Rahmen ihrer An-
hörung im Rechtsausschuss. Sie erfolgt im Hinblick auf die
Einheitlichkeit der Verfahrensordnungen aus den für die
Zivilprozessordnung genannten Gründen.

Die Streichung der Worte „oder ein Beteiligter“ in § 110a
Absatz 2 SGG ist erforderlich, weil es eine Parteiverneh-
mung im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gibt, so dass
die Regelung der Vernehmung im Wege der Bild- und Ton-

den Vorschriften der ZPO (§§ 445 ff. ZPO), wie in der Be-
gründung des Gesetzentwurfs zutreffend ausgeführt wird.

Die Streichung von § 110a Absatz 3 Satz 2 SGG-E erfolgt
im Interesse der Einheitlichkeit der Verfahrensordnungen
aus den für die Zivilprozessordnung genannten Gründen.
Auch für das sozialgerichtliche Verfahren ist eine teilweise
Aufzeichnung von Vernehmungen nicht erforderlich.

Die danach gebotene Neuformulierung des Absatzes 3
orientiert sich an der geltenden Fassung des § 128a ZPO.
Absatz 4 wird zu Absatz 3, Absatz 5 zu Absatz 4. In beiden
Absätzen entfällt die Bezugnahme auf die Möglichkeit der
Aufzeichnung der Vernehmung.

Zu Artikel 6 (Änderung der Strafprozessordnung –
StPO)

Auch in strafgerichtlichen Verfahren und im Ermittlungs-
verfahren soll Videokonferenztechnik stärker als bisher ein-
gesetzt werden können. De lege lata ausdrücklich zuge-
lassen ist die Videokonferenztechnik bislang nur in den
§§ 168e, 247a StPO.

Die Besonderheiten des Strafverfahrens bedingen es, dass
die Vorschläge für neue Einsatzfelder der Videokonferenz-
technik in der Strafprozessordnung zurückhaltender ausfal-
len als in anderen Verfahrensordnungen. Der Einsatz von
Videokonferenztechnik muss hier immer dann ausscheiden,
wenn es für die Wahrheitsfindung auch auf den unmittel-
baren persönlichen Eindruck des Vernehmenden oder Anhö-
renden von der Person des Vernommenen oder Angehörten
ankommt. Während dies im strafgerichtlichen Erkenntnis-
verfahren regelmäßig der Fall ist, eröffnen sich im Bereich
des Ermittlungsverfahrens weitergehende Einsatzmöglich-
keiten wie etwa die in § 118a Absatz 2 Satz 2 StPO-E vorge-
sehene Anhörung eines Beschuldigten beim Haftprüfungs-
termin im Wege der Videokonferenztechnik in den Fällen, in
denen nach derzeitiger Gesetzeslage eine mündliche Ver-
handlung in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgen
würde. Neben den Fällen, in denen es nicht auf den unmittel-
baren persönlichen Eindruck ankommt, soll die Video-
konferenztechnik vor allem dann zum Einsatz gelangen,
wenn andernfalls die Gefahr eines Beweismittelverlusts
oder des Verlustes einer Anhörungsmöglichkeit besteht.

Nicht sinnvoll erscheint es dabei allerdings, den Einsatz die-
ser Technik von der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten
abhängig zu machen. Eine solche Voraussetzung würde
dazu führen, dass sich die Videokonferenztechnik in der
strafgerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis auch
zukünftig nicht durchsetzen würde.

Soweit in den folgenden Nummern 1, 2, 5, 6 Buchstabe b
und 7 die Wendung „unter Verzicht auf seine persönliche
Anwesenheit“ durch die Wendung „in der Weise erfolgen,
dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende
Person aufhält und die Vernehmung“ ersetzt werden soll,
dient dies bei unverändertem Inhalt der vorgeschlagenen
Regelungen lediglich dem Ziel, das jeweils Gewollte prä-
zise und verständlicher darzustellen.

Zu Nummer 1 (§ 58b StPO)
übertragung ins Leere ginge und zu Missverständnissen füh-
ren könnte. § 118 SGG verweist nicht auf die entsprechen-

Mit Ausnahme der vorbezeichneten redaktionellen Anpas-
sung waren weitere Änderungen in Nummer 1 nicht veran-

Drucksache 17/12418 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

lasst. Insbesondere sind Begleitregelungen wie Benachrich-
tigungspflichten über die beabsichtigte Vernehmung oder zu
Teilnahmerechten an ihr nicht erforderlich. Die Verneh-
mung per Videoübertragung kann an die Stelle einer Ver-
nehmung unter persönlicher Anwesenheit in dem selben
Raum treten, lässt aber ansonsten die bei einer Vernehmung
zu beachtenden Regelungen unberührt, so dass auch für die
Videovernehmung die insoweit einschlägigen Vorschriften,
wie z. B. die Benachrichtigungs- und Anwesenheitsregelun-
gen in § 168c StPO und § 224 StPO anzuwenden sind, ohne
dass dies einer besonderen Regelung bedürfte. Gleiches gilt
für eine Aufzeichnung der Videovernehmung, die sich nach
§ 58a StPO richtet.

Zu Nummer 2 (§ 118a StPO)

Durch die Nummer 2 wird der Wortlaut redaktionell an die
auch im Übrigen gewählte Formulierung angepasst, eine in-
haltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 3 (§ 138d Absatz 4 StPO)

Auch durch die Nummer 3 wird lediglich der Wortlaut an
die auch im Übrigen gewählte Formulierung angepasst. Ver-
fahren, in denen über die Ausschließung eines Verteidigers
verhandelt wird, sind in der Praxis selten. Gründe, die hier
für eine unmittelbare persönliche Anwesenheit des Vor-
stands der Anwaltskammer sprächen, sind nicht existent.

Zu Nummer 3a (neu) (§ 163 Absatz 3 StPO)

Die vorgesehene Verweisung auf § 58b StPO-E dient der
Klarstellung, dass die Vernehmung eines Zeugen per Bild-/
Tonübertragung durch Beamte des Polizeidienstes weiterhin
zulässig ist.

Zu Nummer 4 (§ 163a StPO)

Die vorgesehene entsprechende Anwendung des § 58a
Absatz 1 Satz 1 StPO erlaubt nunmehr ausdrücklich die
Aufzeichnung einer Videovernehmung des Beschuldigten.
Eine Anwendung des § 58a Absatz 1 Satz 2 StPO wird nicht
vorgesehen, weil dessen Regelungszweck bei einer Be-
schuldigtenvernehmung nicht einschlägig ist. Die entspre-
chende Anwendung der Absätze 2 und 3 des § 58a StPO
wird hingegen wegen der vergleichbaren Sachlage aus-
drücklich vorgesehen.

Die ferner vorgesehene Verweisung auf § 58b StPO-E dient
der Klarstellung, dass die bereits bislang für die Staatsan-
waltschaft und ihre Ermittlungspersonen zulässige Verneh-
mung eines Beschuldigten unter Verwendung von Bild-/
Tonübertragungen auch weiterhin zulässig bleibt. Eine Ein-
schränkung der bestehenden Vernehmungsmöglichkeiten ist
mit ihr nicht verbunden.

Zu Nummer 5 (§ 233 Absatz 2 StPO)

§ 233 StPO ermöglicht es, den Angeklagten von der Pflicht
zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Von
dieser Möglichkeit wird in der Praxis bereits derzeit nur sel-
ten Gebrauch gemacht. Wird der Angeklagte jedoch einmal
von seiner diesbezüglichen Pflicht entbunden, schreibt das
Gesetz in seiner bisherigen Fassung zwingend vor, dass die-

bare Vernehmung durch den die Sache entscheidenden
Richter unter Zuhilfenahme der Videokonferenz einer „mit-
telbaren“ Vernehmung durch einen mit der Sache nicht be-
fassten und diese auch nicht entscheidenden beauftragten
oder ersuchten Richter in vielen Fällen vorzugswürdig. Die
gegenüber dem Gesetzentwurf des Bundesrates vorgeschla-
genen Änderungen in § 233 Absatz 2 StPO-E sind redak-
tionell und versuchen das vorbezeichnete Anliegen stärker
herauszuarbeiten.

Zu Nummer 6 (§ 247a StPO)

§ 247a Absatz 2 StPO-E soll nunmehr auch den Einsatz der
Videokonferenztechnik bei der Vernehmung von Sachver-
ständigen ermöglichen. Die Pflicht zur bestmöglichen Sach-
aufklärung erfordert insoweit keineswegs in jedem Fall eine
unmittelbare persönliche Anwesenheit des Sachverständi-
gen in der Hauptverhandlung. Ein Einsatz von Videokonfe-
renztechnik kommt hiernach namentlich dann in Betracht,
wenn es sich um ein leicht abgrenzbares, isoliertes Be-
weisthema handelt, für dessen Beurteilung der Sachverstän-
dige keine in der Hauptverhandlung erst oder zusätzlich
festzustellende Anknüpfungstatsachen benötigt. Nicht im-
mer bietet sich hierbei eine Verlesung der in einem Zeugnis
oder einem Gutachten enthaltenden Erklärungen nach § 256
Nummer 1 StPO als einfachere Alternative an, sei es dass
ein schriftliches Gutachten nicht (oder noch nicht) vorliegt,
das Beweisthema sich erst kurzfristig in einem Hauptver-
handlungstermin ergeben hat oder insbesondere mit Nach-
fragen zu einem schriftlich vorliegenden Gutachten durch
die Verfahrensbeteiligten zu rechnen ist oder das Gericht
selbst Erläuterungsbedarf sieht.

Der Kreis an geeigneten und zur Begutachtung bereiten
Sachverständigen ist bei vielen Beweisthemen begrenzt.
Auch sind diese nicht immer an Gerichtsstelle ansässig.
Durch eine Vernehmung von Sachverständigen im Wege der
Videokonferenz lassen sich deshalb nicht nur Kosten spa-
ren, sondern auch Verfahren beschleunigen, da der Sachver-
ständige dadurch verfügbarer wird.

Der Einsatz von Videokonferenztechnik wird sich aller-
dings nicht durchsetzen, wenn jede gerichtliche Entschei-
dung nach § 247a Absatz 2 Satz 1 StPO einen potentiellen
Angriffspunkt für eine Revision bieten könnte. Wie für die
übrigen Verfahrensordnungen vorgeschlagen (siehe oben
§ 128a Absatz 3 Satz 2 ZPO-E, § 91a Absatz 3 Satz 2
FGO-E, § 102a Absatz 3 Satz 2 VwGO-E, § 110a Absatz 3
Satz 2 SGG-E) und auch bereits im geltenden § 247a Satz 2
StPO bestimmt, soll durch § 247a Absatz 2 Satz 3 StPO-E
daher angeordnet werden, dass derartige Entscheidungen
unanfechtbar, also mit anderen Worten der Revision ent-
zogen sind (vgl. § 336 Satz 2 StPO). Auch eine „isolierte“
Beschwerde scheidet insoweit aus (§ 305 Satz 1 StPO).

Zu den Nummern 7 (alt) und 8 (alt)
(§ 453 Absatz 1, § 454 StPO)

Auch der Bereich des Strafvollstreckungsverfahrens bietet
grundsätzlich Möglichkeiten für den Einsatz von Videokon-
ferenztechnik. Die im Gesetzentwurf des Bundesrates ent-
haltenen Vorschriften zum Einsatz der Videokonferenztech-
nik im Rahmen der Anhörung des Verurteilten vor einer
ser durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ver-
nommen werden muss. In diesen Fällen ist eine unmittel-

ohne mündliche Verhandlung ergehenden gerichtlichen Ent-
scheidung über den Widerruf einer Aussetzung der Straf-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/12418

vollstreckung zur Bewährung oder die Verhängung einer
vorbehaltenen Geldstrafe (§ 453 Absatz 1 StPO-E) bzw.
über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 454 Absatz 1 StPO) soll-
ten indes gestrichen werden. Zwar sind besonders schwer-
wiegende und für die öffentliche Sicherheit besonders be-
deutsame Entscheidungen der Strafvollstrekkungskammer
wie Aussetzungsentscheidungen bei lebenslanger Freiheits-
strafe oder der Sicherungsverwahrung auch nach dem Bun-
desratsentwurf von vornherein von den Möglichkeiten für
einen Einsatz der Videokonferenztechnik ausgenommen.
Auch mag es im Falle des § 454 StPO deutlich weniger auf-
wändig sein, wenn ein Strafgefangener per Videokonferenz-
technik angehört werden kann. Die Anhörung dient in bei-
den Fällen jedoch in ganz besonderem Maße dazu, dass sich
das Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom
Verurteilten verschaffen kann (und auch sollte). Eine Video-
konferenz sollte hier den unmittelbaren höchstpersönlichen
Eindruck nicht ersetzen. Im Übrigen dürfte es gerade einem
auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten im Falle des § 453
Absatz 1 StPO zuzumuten sein, einen Anhörungstermin, in
dessen Anschluss die Frage des Fortbestehens einer für ihn
weiterhin günstigen Sozialprognose zu entscheiden ist, per-
sönlich wahrzunehmen.

Zu Nummer 7 (§ 462 StPO)

Eine mündliche Anhörung ist bisher vor einer nach § 462
StPO über eine nach § 450a Absatz 3 Satz 1 StPO oder die
§§ 458 bis 461 StPO zu treffende vollstrekkungsgerichtli-
che Entscheidung nicht vorgeschrieben. Es bestehen daher
keine Bedenken, die zusätzliche fakultative Möglichkeit ei-
ner Videokonferenz neben der Möglichkeit der unmittelba-
ren persönlichen mündlichen Anhörung zu schaffen.

Zu Artikel 8 (Änderung kostenrechtlicher
Vorschriften)

Die Änderungen in Nummer 1 sind rein gesetzestechnischer
Natur. Ferner war die Nummer des neuen Auslagentatbe-
stands anzupassen, weil Teil 9 des Kostenverzeichnisses
zum Gerichtskostengesetz derzeit bei Nummer 9018 endet.

In Nummer 2 war die Nummerierung anzupassen, weil die
Vorschrift derzeit nur 16 Nummern enthält.

Die Nummer 3 ist neu, weil § 128a ZPO durch Verweisung
in § 113 Absatz 1 des zwischenzeitlich verkündeten Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) auch in Ehe-
sachen und Familienstreitsachen nach diesem Gesetz gelten
wird. In diesen Familiensachen werden die Kosten künftig
nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
(FamGKG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2666) erhoben. Dieses Gesetz ist daher ebenfalls um einen
entsprechenden Auslagentatbestand zu ergänzen.

Zu den Artikeln 9 und 10
(Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften)

Es sollte davon abgesehen werden, die Nutzung von Video-
konferenztechnik von der vorherigen Zulassung durch

sieht. Ein solches grundsätzliches Verbot der Nutzung von
Videokonferenzanlagen mit Zulassungsvorbehalt wäre ein
Rückschritt gegenüber der heutigen Rechtslage, die den
Einsatz von Videotechnik generell zulässt. Ein solches Ver-
bot widerspräche dem Ziel des Entwurfs, den Einsatz dieser
Technik zu fördern. Es stellt auch die praktische Durchfüh-
rung des Gesetzes infrage, denn Bedarf dürfte hauptsächlich
an einer länderübergreifenden Videokonferenz bestehen.

Auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts tritt hinzu, dass Arti-
kel 8 der Small Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 861/
2007) und Artikel 10 Absatz 4 der Europäischen Beweis-
aufnahmeverordnung (VO (EG) Nr. 1206/2001) den Einsatz
der Videokonferenztechnik bei grenzüberschreitenden Strei-
tigkeiten im Rahmen der technischen Möglichkeiten bereits
vorsehen. Die Einführung eines gesetzlichen Verbotes der
gerichtlichen Videokonferenz mit Zulassungsvorbehalt ist
mit diesen europarechtlichen Vorgaben nur schwer zu ver-
einbaren.

Der Wegfall des Zulassungsvorbehalts in Artikel 9 Absatz 1
des Gesetzentwurfs des Bundesrates führt nicht zu einem
allgemeinen Ausstattungszwang der Justiz mit Videokonfe-
renztechnik. Die Vorschriften über den Einsatz von Video-
konferenztechnik in gerichtlichen Verfahren sind – wie be-
reits im geltenden Recht – als Befugnisnormen für das Ge-
richt zu verstehen. Einen Anspruch des Gerichts oder eines
Verfahrensbeteiligten auf technische Ausstattung der Ge-
richte und Justizbehörden begründen sie über den im straf-
rechtlichen Bereich durch höchstrichterliche Rechtspre-
chung (BGH, NJW 2007, 1475, 1476) entwickelten, eng
umgrenzten Ausstattungsanspruch hinaus nicht. Im Übrigen
zielt der Gesetzentwurf ausweislich seiner Begründung auf
eine Kostenentlastung durch den Einsatz von Videotechnik
ab.

Die Entscheidung, ob Videokonferenztechnik zum Einsatz
gelangen soll, ist mithin in das Ermessen des Gerichts ge-
stellt. Dadurch ist gewährleistet, dass das jeweils entschei-
dende Gericht einen solchen Einsatz nur in den hierfür ge-
eigneten Fällen anordnen wird. Es gibt keine Anhalts-
punkte, welche die Befürchtung rechtfertigen würden, dass
die Gerichte die Videokonferenz nicht maßvoll, überlegt
und insbesondere im Rahmen des technisch Machbaren an-
ordnen. Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzentwurfs ist daher zu
streichen.

Den Ländern soll aber durch eine Opt-out-Verordnungser-
mächtigung in Artikel 9 Satz 1 die Möglichkeit eröffnet
werden, das Inkrafttreten der Vorschriften über die Video-
konferenztechnik in den Verfahrensordnungen durch
Rechtsverordnung bis 31. Dezember 2017 zurückzustellen.
Die Länder erhalten dadurch Gelegenheit, die erforder-
lichen technischen Voraussetzungen für den Einsatz der
Videokonferenztechnik bis zu diesem Zeitpunkt zu schaf-
fen. Die Verordnungsermächtigung ermöglicht das Hinaus-
schieben des Inkrafttretens der Befugnisnormen für Video-
konferenztechnik in den einzelnen Gerichtsbarkeiten. Die
Länder können also in Gerichtsbarkeiten, in denen Video-
konferenztechnik noch nicht zur Verfügung steht, die ge-
richtliche Anordnung einer Videokonferenz ausschließen,
indem sie das Inkrafttreten einzelner Befugnisnormen hin-
Rechtsverordnung der Länder abhängig zu machen, wie es
Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzentwurfs des Bundesrates vor-

ausschieben. Auf diese Weise erhalten die Länder volle Fle-
xibilität bei der flächendeckenden Einführung der Video-

Berlin, den 20. Februar 201

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

ssen
atter

Jens Petermann
Berichterstatter
Gerichten (Bundesratsdrucksache 818/12) eröffnet werden
soll. Es erscheint sachgerecht, diese Zäsur für den elektroni-
schen Rechtsverkehr auch als maßgeblich für den Beginn
der bundesweiten Funktionsfähigkeit der Videokonferenz-
technik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Ver-
fahren vorzusehen. Nach Ende dieses Umsetzungszeitraums
kann Artikel 9 am 1. Januar 2018 außer Kraft treten, wie es
Artikel 10 Absatz 2 vorsieht.

3

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Jörg van E
Berichterst

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 17/12418 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

konferenztechnik. Satz 2 gestattet eine Übertragung der Er-
mächtigung auf die Landesjustizverwaltungen.

Um den Ländern, die von der Verordnungsermächtigung
des Artikels 9 Satz 1 keinen Gebrauch machen wollen,
gleichwohl eine kurzfristige Anpassung ihrer technischen
Ausstattung an die künftigen gesetzlichen Erfordernisse zu
ermöglichen, sieht Artikel 10 Absatz 1 vor, dass das Gesetz
erst am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgen-
den Kalendermonats in Kraft tritt.

Die Opt-out-Möglichkeit kraft Verordnungsermächtigung in
Artikel 9 Satz 1 besteht für die Länder bis zum Ende des
Jahres 2017. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann davon
ausgegangen werden, dass alle Länder die technischen Vo-
raussetzungen für den Einsatz der Videokonferenztechnik
geschaffen haben. Diese Erwartung wird gestützt durch die
Einschätzung der Sachverständigen bei ihrer Anhörung im
Rechtsausschuss, die durch die Umstellung erforderlichen
Aufwendungen würden durch die fortschreitende technische
Entwicklung reduziert, weil durch die Ablösung der ISDN-
Technik durch internetbasierte Kommunikationstechnik in
Zukunft weit geringere Kosten für die Einführung von
Videokonferenztechnik entstehen werden. Hinzu kommt,
dass zu Beginn des Jahres 2018 der erweiterte elektronische
Zugang zu den Gerichten durch den Entwurf eines Gesetzes
zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den

x

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