BT-Drucksache 17/12198

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11048 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern b) zu dem Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 17/8601 - Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Dr. Diether Dehm, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/9402 - Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern d) zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Dörner, Ingrid Hönlinger, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/3219 - Gemeinsames elterliches Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

Vom 30. Januar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12198
17. Wahlperiode 30. 01. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/11048 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander
verheirateter Eltern

b) zu dem Antrag der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/8601 –

Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Dr. Diether Dehm,
Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9402 –

Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Dörner, Ingrid Hönlinger, Monika Lazar,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3219 –

Gemeinsames elterliches Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern
A. Problem

Zu den Buchstaben a bis d

Nicht miteinander verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge nach der bishe-
rigen Fassung des § 1626a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur
dann gemeinsam zu, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben

Drucksache 17/12198 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge allein
(§ 1626a Absatz 2 BGB). Ohne den Willen der Mutter kann nach diesen Rege-
lungen keine gemeinsame Sorge der Eltern begründet werden. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat hierin einen Verstoß gegen die
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) erkannt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden,
dass die bisherigen Regelungen des § 1626a Absatz 1 Nummer 1 und des
§ 1672 Absatz 1 BGB mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) unver-
einbar sind.

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll dem Vater die Möglichkeit
eingeräumt werden, die Mitsorge auch dann zu erlangen, wenn die Mutter nicht
erklärt, die elterliche Sorge gemeinsam mit ihm übernehmen zu wollen. Dabei
soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Lebensverhältnisse, in
die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern hineingeboren werden, unter-
schiedlich seien und von solchen Beziehungen, in denen die Eltern nur eine
lose Bekanntschaft verbinde, bis hin zu solchen reichten, in denen die Lebens-
verhältnisse praktisch identisch mit denen einer intakten Ehe der Eltern seien.
Nach dem Gesetzentwurf soll die gemeinsame Sorge nunmehr auch entstehen,
soweit das Familiengericht sie den Eltern auf Antrag eines Elternteils – dies
kann auch die allein sorgeberechtigte Mutter sein, die den Vater in die gemein-
same Sorge einbinden will – überträgt. Dabei soll das Gericht regelmäßig die
Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widerspricht. Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine potenziell
kindeswohlrelevanten Gründe vor und sind solche Gründe auch sonst nicht er-
sichtlich, soll zukünftig eine gesetzliche Vermutung bestehen, dass die gemein-
same Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dieser Vermutung soll in die-
sen Fällen in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren zur
Durchsetzung verholfen werden. Schließlich soll dem Vater der Zugang zur
Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet werden, sofern eine ge-
meinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass
die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten
entspricht.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion der SPD betont in ihrem Antrag, jedes Kind habe ein Recht dar-
auf, dass möglichst beide Elternteile gemeinsam für seine Erziehung und Ent-
wicklung verantwortlich sind. Die gesetzlich erforderliche Neuregelung des
Sorgerechts müsse daher die Kinderrechte berücksichtigen und das Kindeswohl
in den Mittelpunkt stellen. Der Deutsche Bundestag solle deshalb beschließen,
die Bundesregierung dazu aufzufordern, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
darauf hinwirkt, dass unter dem Leitgedanken des Kindeswohls die gemein-
same elterliche Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern grundsätzlich als
Ziel angestrebt wird. Hierzu soll der Gesetzentwurf unter anderem vorsehen,
dass die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu-
steht, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, einander heiraten
oder das Familiengericht die gemeinsame Sorge anordnet. Bei der standesamt-
lichen Registrierung des Kindes soll der Standesbeamte nicht miteinander ver-
heiratete Eltern über die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgeerklärung auf-
klären und die Eltern auffordern, sich zu der gewünschten Ausgestaltung der
Sorge zu äußern. Können die Eltern vor dem Standesamt kein Einvernehmen
erzielen, müssen die Eltern vom Jugendamt aufgefordert werden, sich inner-
halb einer bestimmten Frist zu der gewünschten Ausgestaltung der Sorge zu äu-

ßern. Ist das Votum der Eltern nicht einvernehmlich und kann auch durch das
Jugendamt keine Einigung der Eltern erwirkt werden, erstellt das Jugendamt
eine Stellungnahme und stellt beim Familiengericht einen Antrag auf Entschei-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12198

dung zur elterlichen Sorge. Die rechtlichen und tatsächlichen Folgen der Neu-
regelung sollen nach spätestens drei Jahren wissenschaftlich evaluiert werden.
Über die Ergebnisse soll der Deutsche Bundestag zeitnah durch einen schrift-
lichen Bericht der Bundesregierung unterrichtet werden müssen.

Zu Buchstabe c

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. hat zum Ziel, nichtverheiratete und ver-
heiratete Väter weitgehend gleichzustellen und beiden Elternteilen unbüro-
kratisch das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht zu ermöglichen. Die An-
tragsteller streben hierzu einen Beschluss des Deutschen Bundestages an, in
dem die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert wird, einen Gesetz-
entwurf vorzulegen, mit dem die Eltern unabhängig von ihrem eherechtlichen
Status mit der Anerkennung der Vaterschaft ein gemeinsames Sorgerecht erhal-
ten, sofern der Vater die Übernahme der gemeinsamen Sorge erklärt. Sind sich
beide Elternteile darüber einig, dass kein gemeinsames Sorgerecht entstehen
soll, und sind sie sich über die Alleinsorge einig, soll die Alleinsorge der Mutter
oder des Vaters durch gemeinsame Willenserklärung der Eltern gegenüber dem
Jugendamt entstehen. Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht gegen den
Willen des anderen Elternteils erreichen, soll dies bei der Vaterschaftsanerken-
nung ebenfalls gegenüber dem Jugendamt erklärt werden. Das Jugendamt soll
von Amts wegen verpflichtet sein, beide Eltern über die Möglichkeit des ge-
meinsamen und des alleinigen Sorgerechts sowie über die davon unabhängigen
Rechte des Kindes auf Umgang und Unterhalt zu informieren. Können sich die
Eltern nicht auf ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht einigen, soll das
Jugendamt verpflichtet sein, ein Mediationsverfahren anzubieten. Findet dieses
nicht statt oder führt es zu keinem Erfolg, soll der Rechtsweg offenstehen.

Zu Buchstabe d

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betont, Eltern hätten das
genuine und von der Verfassung geschützte Recht, aber auch die Pflicht, für
ihre Kinder die Verantwortung zu tragen und verantwortungsbewusst Entschei-
dungen stellvertretend für und im Sinne ihrer Kinder zu treffen. Wenn es dem
Kindeswohl nicht widerspreche, seien Vater und Mutter gleichberechtigt zu be-
handeln. Zu diesem Zweck hat der Antrag einen Beschluss des Deutschen Bun-
destages zum Ziel, mit dem die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefor-
dert werden soll, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der ein gemeinsames elterli-
ches Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern ermöglicht. Die
Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG erfordere auch bei nicht miteinan-
der verheirateten Eltern eine gleichberechtigte Behandlung von Vater und Mut-
ter, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Gesetzentwurf solle da-
her unter anderem vorsehen, dass Väter, die nicht mit der Mutter des gemein-
samen Kindes verheiratet sind und die die Vaterschaft anerkannt haben oder
deren Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, beim zuständigen Jugendamt
einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge stellen können. Dem Antrag des
Vaters soll stattgegeben werden, wenn die Mutter nicht innerhalb einer Frist
von acht Wochen nach Kenntnis des Antrags widerspricht und dem Jugendamt
keine Erkenntnisse über eine offensichtliche Kindeswohlgefährdung durch den
Vater vorliegen. Widerspricht die Mutter, soll der Vater einen Antrag auf ge-
meinsame elterliche Sorge beim Familiengericht stellen können. Das Familien-
gericht soll dem Antrag stattgeben, sofern die gemeinsame elterliche Sorge
dem Kindeswohl nicht widerspricht. Auch die Mutter soll die Möglichkeit be-
kommen, beim Jugendamt zu beantragen, dass der Vater mit ihr gemeinsam das
Sorgerecht erhält. Dieser soll jedoch innerhalb einer Frist von acht Wochen
dem Antrag der Mutter zustimmen müssen. Erfolgt diese Zustimmung nicht,

wird das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt nicht erteilt. Zudem solle der
Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem dazu auffordern, ei-
nen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung für alle Kinder ab dem ersten

Drucksache 17/12198 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lebensjahr zu schaffen und das Unterhaltsvorschussgesetz zügig umfassend zu
reformieren, um säumige Unterhaltszahlungen von zahlungsfähigen Vätern er-
folgreicher einfordern zu können.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. § 155a Absatz 3 FamFG-E
(FamFG = Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird von einer Muss-Vorschrift in eine
Soll-Vorschrift geändert. Die Änderung soll es dem Familiengericht ermög-
lichen, im Falle des § 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB-E über das gemeinsame Sor-
gerecht in besonders gelagerten Ausnahmefällen anstatt im schriftlichen Verfah-
ren im normalen, aber vorrangig und beschleunigt durchzuführenden Verfahren
nach § 155a Absatz 4 FamFG-E zu entscheiden. Eine weitere Änderung ist
redaktioneller Natur.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11048 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/8601 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/9402 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/3219 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung oder unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b

Annahme des Antrags.

Zu Buchstabe c

Annahme des Antrags.

Zu Buchstabe d

Annahme des Antrags.
D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12198

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11048 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 2 Nummer 2 werden in § 155a Absatz 3 Satz 1 die Wörter „hat
das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts
und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden“ durch die
Wörter „soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des
Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden“ er-
setzt.

2. In Artikel 4 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 28“ durch die Angabe
„§ … [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende
Zählbezeichnung]“ ersetzt;

b) den Antrag auf Drucksache 17/8601 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 17/9402 abzulehnen;

d) den Antrag auf Drucksache 17/3219 abzulehnen.

Berlin, den 30. Januar 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

tion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
Protokoll der 104. Sitzung am 28. November 2012 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwie-
LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und

sen.

Zu dem Gesetzentwurf lag dem Rechtsausschuss eine Peti-
tion vor.
Drucksache 17/12198 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Burkhard Lischka,
Stephan Thomae, Jörn Wunderlich und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung
Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/11048 in seiner 202. Sitzung am 26. Oktober 2012 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung und an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

Zu den Buchstaben b und c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlagen auf Drucksachen
17/8601 und 17/9402 in seiner 175. Sitzung am 26. April
2012 beraten und an den Rechtsausschuss zur federführen-
den Beratung und an den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/3219 in seiner 88. Sitzung am 28. Januar 2011 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 17/11048 in seiner
86. Sitzung am 30. Januar 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorge-
schlagenen Änderungen entsprechen einem Änderungsan-
trag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP im
Rechtsausschuss eingebracht wurde und dessen Annahme
der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD empfiehlt.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 17/8601 in seiner
86. Sitzung am 30. Januar 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-

den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Zu Buchstabe d

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 17/3219 in seiner
86. Sitzung am 30. Januar 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Ablehnung des Antrags.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen
17/11048, 17/8601 und 17/9402 in seiner 98. Sitzung am
24. Oktober 2012 sowie die Vorlage auf Drucksache 17/3219
in seiner 62. Sitzung am 19. Oktober 2011 sowie in seiner
98. Sitzung am 24. Oktober 2012 beraten und beschlossen,
zu ihnen eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die in
seiner 104. Sitzung am 28. November 2012 unter Teilnahme
der folgenden Sachverständigen stattgefunden hat:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das

Carmen Hensgen Richterin am Amtsgericht Alzey

Dipl.-Psychologin
Mareike Hoese

Bochum

Josef Linsler Bundesvorsitzender Interessen-
verband Unterhalt und Familien-
recht – ISUV/VDU e. V., Nürn-
berg

Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugend-
hilfe und Familienrecht (DIJuF)
e. V., Heidelberg

Dr. Sabina Schutter Deutsches Jugendinstitut e. V.,
München

Edith Schwab Bundesvorsitzende des Verban-
des alleinerziehender Mütter und
Väter Bundesverband e. V.
(VAMV), Berlin

Wolfgang Schwackenberg Rechtsanwalt und Notar,
Deutscher Anwaltverein (DAV),
Berlin

Prof. Siegfried Willutzki Direktor des Amtsgerichts Brühl
a. D.
Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 17/9402 in seiner
86. Sitzung am 30. Januar 2013 beraten und empfiehlt mit

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/11048 in seiner 114. Sitzung am 30. Januar 2013 ab-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12198

schließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen ent-
sprechen einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen
der CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD angenommen wurde.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/8601
in seiner 114. Sitzung am 30. Januar 2013 abschließend bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/9402
in seiner 114. Sitzung am 30. Januar 2013 abschließend bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des
Antrags.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/3219
in seiner 114. Sitzung am 30. Januar 2013 abschließend bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Im Verlauf der Beratungen wies die Fraktion der CDU/
CSU darauf hin, dass mit dem Gesetzentwurf der Bundes-
regierung die unhaltbare, zurecht auch von dem EGMR und
dem BVerfG kritisierte Gesetzeslage beseitigt werde, wo-
nach der nicht verheiratete Vater gegen den Willen der Mut-
ter praktisch keine Möglichkeit gehabt habe, für sein Kind
ein Sorgerecht zu erhalten. Der Gesetzentwurf verbessere
die Stellung des Vaters substanziell. Fortan bestehe nicht
nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung des
Sorgerechts, sondern deren Maßstab werde mit dem Gesetz-
entwurf zudem derart festgelegt, dass nur bei widerspre-
chendem Kindeswohl eine Entscheidung gegen das väter-
liche Sorgerecht erfolgen dürfe. Die Neuregelung sei damit
nicht nur im Interesse der Väter, sondern auch der Kinder;
denn es sei immer noch das Beste für ein Kind, Vater und
Mutter zu haben. Mit dem Entwurf sei ein angemessener
und guter Mittelweg zwischen der vorgeschlagenen reinen
Antragslösung einerseits und der gemeinsamen Sorge kraft
Gesetzes andererseits gelungen. Für den Fall, dass in beson-
ders gelagerten Fällen das beschleunigte Verfahren nicht
hinreichend erscheine, werde es dem Gericht mit dem Än-
derungsantrag ermöglicht, im normalen Verfahren zu ent-
scheiden.

Die Fraktion der SPD konzedierte, dass mit dem Gesetz-
entwurf eine Verbesserung der Rechte lediger Väter einher-
gehe. Dies sei allerdings kein Verdienst der Regierungskoa-
lition, sondern der Rechtsprechung durch EGMR und
BVerfG geschuldet. Die Sachverständigenanhörung im
Rechtsausschuss habe die Fraktion der SPD darin bestätigt,
dass der Hauptkritikpunkt an der Reform das vereinfachte

ren bleibe. Nach den Rückmeldungen aus der gerichtlichen
Praxis bestehe der Eindruck, dass sich Richter als eine Art
Verwaltungsbehörde missbraucht fühlen könnten, wenn sie
allein aufgrund schriftlicher Anträge und Erklärungen ent-
scheiden sollen, ohne die Betroffenen je angehört zu haben.
Gerade wenn es um das Kindeswohl gehe, sei ein solches
Verfahren nicht angemessen. Der Gesetzentwurf stelle inso-
fern einen lauen Kompromiss zwischen den verschiedenen
denkbaren Regelungsoptionen dar, der vielleicht gut ge-
meint, jedoch nicht gut gemacht sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
es endlich zu einer Regelung der Materie komme und dass
die gefundene Lösung sehr nah an dem von ihr bereits Ende
2010 in den Deutschen Bundestag eingebrachten Antrag auf
Drucksache 17/3219 liege. Insbesondere sei es richtig, die
Hürden für die Väter nicht zu hoch zu legen und eine
niedrigschwellige Antragsmöglichkeit für Väter vorzuse-
hen. Da jedoch eigentlich auch das Gericht bereits eine zu
hohe Hürde darstelle, wäre der nunmehrigen Lösung vorzu-
ziehen gewesen, einen Antrag beim Jugendamt vorzusehen.
Sachgerecht sei hingegen die Konzeption der negativen und
niedrigschwelligen Kindeswohlprüfung. Wünschenswert
gewesen wäre eine stärkere Fokussierung auf Beratungs-,
Mediations- und Unterstützungsangebote. Insgesamt ver-
diene der Gesetzentwurf gleichwohl Zustimmung.

Die Fraktion der FDP bedankte sich bei allen Fraktionen
sowie dem Bundesministerium der Justiz für die ernsthaften
und konstruktiven Beratungen der für die Legislaturperiode
rechtspolitisch zentralen Thematik. Sie wies darauf hin,
dass die zeitintensiven und gründlichen Beratungen darauf
beruhten, dass in ihnen ganz unterschiedliche Vorstellungen
von Familie und Ehe aufeinandergetroffen seien. Der vorlie-
gende Gesetzentwurf verkörpere den angemessenen Aus-
gleich zwischen diesen Vorstellungen. Die von der Fraktion
der SPD zitierte Kritik am vereinfachten Verfahren sei inso-
fern nicht berechtigt, als dieses zwar bewusst eine niedrige
Hürde für die Väter darstelle, die Mütter allerdings wie-
derum durch vergleichsweise einfach zu erhebende Einwen-
dungen die Durchführung eines normalen Verfahrens errei-
chen könnten. Die Gerichte müssten auch nicht allzu sum-
marisch entscheiden und seien insbesondere nicht gezwun-
gen, das Sorgerecht zuzusprechen, wenn sie Erkenntnisse
dafür hätten, dass dem das Kindeswohl entgegenstehe. Ins-
gesamt stelle der Entwurf damit eine angemessene und gute
Lösung dar.

Die Fraktion DIE LINKE. konstatierte, dass mit dem Ge-
setzentwurf der Bundesregierung zwar eine den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Neuregelung
der Problematik erfolge; diese gehe allerdings nicht weit ge-
nug. So sehe der Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf
Drucksache 17/9402 im Unterschied zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung hinsichtlich der Vaterschaftsanerken-
nung im Wesentlichen einen Automatismus vor – wobei der
Vater überdies noch erklären müsse, dass er die Sorge auch
tatsächlich übernehmen wolle. Wohl auch, weil in Artikel 6
Absatz 2 des Grundgesetzes nichts von „verheirateten“ El-
tern stehe, seien vier von acht Sachverständigen in der An-
hörung des Rechtsausschusses für die so genannte große
Lösung gewesen, also das automatische gemeinsame Sorge-
Verfahren sei, das auch nach dem Änderungsantrag der Ko-
alitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP das Regelverfah-

recht beider Eltern bei Anerkennung der Vaterschaft. Auf-
grund der in der Anhörung am beschleunigten Verfahren ge-

Drucksache 17/12198 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 30. Januar 2013

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

homae
atter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

H. Heene
ese
ihr sprachliches Ausdrucksvermögen stark eingeschränkt
ist.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Stephan T
Berichterst

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
äußerten Kritik begrüße es die Fraktion DIE LINKE. gleich-
wohl, dass durch den Änderungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen insoweit wenigstens aus der Ist- eine Soll-Vorschrift
gemacht und damit hinsichtlich des schriftlichen Verfahrens
im Sorgerecht eine kleine Verbesserung erreicht werde.

IV. Begründung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 17/11048
verwiesen.

Zu Nummer 1

Die Änderung des § 155a Absatz 3 FamFG-E von einer
Muss-Vorschrift in eine Soll-Vorschrift ändert nichts daran,
dass es im Regelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB-E bei einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren bleibt. Die Änderung ermöglicht es
aber dem Familiengericht, in besonders gelagerten Ausnah-
mefällen im normalen, aber vorrangig und beschleunigt
durchzuführenden Verfahren nach § 155a Absatz 4
FamFG- E zu entscheiden. Dies kann etwa dann in Betracht
kommen, wenn der bisherige Vortrag der Mutter zeigt, dass
mann

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