BT-Drucksache 17/12191

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksachen 17/11316, 17/12123 - Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG)

Vom 30. Januar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12191
17. Wahlperiode 30. 01. 2013

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, Britta
Haßelmann, Dr. Gerhard Schick, Ulrich Schneider, Birgitt Bender, Ekin Deligöz,
Kai Gehring, Memet Kilic, Maria Klein-Schmeink, Dr. Tobias Lindner,
Brigitte Pothmer, Tabea Rößner, Elisabeth Scharfenberg, Arfst Wagner (Schleswig),
Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksachen 17/11316, 17/12123 –

Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG)

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Bürgerschaftliches Engagement ist ein Grundbaustein unserer Zivilgesellschaft.
Mehr als 23 Millionen Menschen über 14 Jahre engagieren sich freiwillig,
ehrenamtlich und unentgeltlich in Vereinen, Verbänden, Kirchen und Initiativen.
Diese aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben ist
ein wesentliches Merkmal einer lebendigen Demokratie. Es sind engagierte
Menschen, die mit ihrem freiwilligen Engagement Tag für Tag die Bindekraft
unserer Gesellschaft prägen. Wir können uns freuen, dass diese Bereitschaft zum
Engagement weiter wächst.

Aufgabe des Staates ist es, das bestehende Engagement der Bürgerinnen und
Bürger in seiner Bedeutung für die Gesellschaft anzuerkennen, es zu stärken und
zu fördern. Deshalb ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen des bürger-
schaftlichen Engagements essenziell und im Sinn der über 500 000 gemeinnüt-
zigen Organisationen in Deutschland.

Ein wichtiger Baustein zur Stärkung und Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements ist die Verbesserung des Vertrauens zwischen bürgerschaftlich
Engagierten und deren finanziellen Unterstützern. Grundlage eines solchen
Vertrauens ist die Schaffung von größerer Transparenz. Viele Vereine und Orga-
nisationen stellen bereits heute in Eigeninitiative ihre Seriosität und Vertrauens-

würdigkeit unter Beweis. Freiwillig lassen sich die Organisationen von unab-
hängigen Organisationen wie dem Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen
überprüfen. Ziel ist der Erwerb eines Siegels, um so Transparenz, Leistungs-
fähigkeit, seriöse Spendenwerbung und sorgfältige Mittelverwendung zu doku-
mentieren. Dies zeigt deutlich, dass ein höheres Maß an Transparenz ein Gewinn
für beide Seiten ist. Es ist daher zu prüfen, ob und wie künftig ein zentrales öf-
fentliches Register aller gemeinnützigen Organisationen über deren Steuerstatus

Drucksache 17/12191 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
der Gemeinnützigkeit Auskunft geben soll. Viele Organisationen werben damit,
als gemeinnützig tätig anerkannt zu sein. Ein öffentliches Register könnte zu
einem positiven Werbeeffekt und zur Stärkung des dritten Sektors führen, Trans-
parenz und Rechtssicherheit schaffen und einen Beitrag zur Identifizierbarkeit
solcher Organisationen leisten, die nur vorgeben, gemeinnützige Ziele zu verfol-
gen.

Die Bewertung der Gemeinnützigkeit auf der Grundlage der Verfassungsschutz-
berichte der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern lehnen die An-
tragsteller ab. Diese Berichte sind in ihrer Art nicht geeignet, adäquate, rechtlich
überprüfbare oder gar abschließende Entscheidungsgrundlagen für die Finanz-
verwaltung zu liefern. Deshalb ist der § 51 Absatz 3 der Abgabenordnung zu
streichen.

Ein großer Schritt für das bürgerliche Engagement war die Anerkennung der För-
derung des bürgerlichen Engagements als gemeinnütziger Zweck im Rahmen der
Gemmeinnützigkeitsreform im Jahr 2007. Dieses politische Signal zeigte deut-
lich, dass dem Deutschen Bundestag die Forderung des bürgerlichen Engage-
ments genauso wichtig ist wie das gemeinnützige Handeln. Mit dem Anwen-
dungserlass zur Abgabenordnung – AEAO (vgl. AEAO zu § 52 Nummer 2.5) hat
die Finanzverwaltung jedoch verhindert, dass die Unterstützung anderer gemein-
nütziger Körperschaften für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ausreicht.
Der Deutsche Bundestag stellt deshalb noch einmal klar, dass die Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements als eigenständiges Kriterium anerkannt werden
muss.

Dieses Signal der Gleichbehandlung sollte konsistent weitergeführt werden und
auch für die Engagierten in den verschiedenen Bereichen des bürgerschaftlichen
Engagements gelten. Speziell die historisch gewachsene Unterscheidung der
Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale folgt keinem sachlichen
Kriterium. Es ist ungerecht, dass der steuerliche Freibetrag für eine begünstigte
Tätigkeit als Jugendtrainer sehr viel höher ist als zum Beispiel für die Tätigkeit
als ehrenamtliche Hospizwache. Diese Ungleichbehandlung muss schrittweise
überwunden werden. Ein erster Schritt ist die Anhebung der Pauschalen auf die
Erhöhung der Ehrenamtspauschale.

II. Der Deutsche Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf,

– einen Gesetzentwurf vorzulegen, um § 51 Absatz 3 der Abgabenordnung zu
streichen;

– einen Gesetzentwurf vorzulegen, um den steuerlichen Freibetrag der Übungs-
leiterpauschale gemäß § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
unverändert auf der Höhe von 2 100 Euro zu belassen und den steuerlichen
Freibetrag der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nummer 26a EStG auf 1 500
Euro anzuheben;

– bürgerschaftliches Engagement faktisch als eigenständige Voraussetzung für
den Status der Gemeinnützigkeit anzuerkennen und den Anwendungserlass
zur Abgabenordnung entsprechend zu ändern;

– zu prüfen, ob und wie ein zentrales öffentliches Gemeinnützigkeitsregister
eingerichtet werden kann, dass als gemeinnützig anerkannte Organisationen
erfasst.

Berlin, den 29. Januar 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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