Vom 17. Januar 2013
– Drucksachen 17/11632, 17/12037, 17/12123 –
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG)
Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke,
Dr. Gesine Lötzsch und Priska Hinz (Herborn)
Mit den inhaltsgleichen Gesetzentwürfen ist beabsichtigt,
die bisher im Erlasswege geregelte formelle und materielle
Gemeinnützigkeitsfragen und offene Rechtsfragen nunmehr
verbindlich gesetzlich zu regeln. Dadurch soll die Rechts-
und Planungssicherheit für die steuerbegünstigten Körper-
schaften hergestellt, die Mittelverwendung erleichtert und
damit die Aufgabenerfüllung verbessert werden.
Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzentwürfe unter
Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss
beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
(Steuermehr-/-mindereinnahmen in Mio. Euro)
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Erfüllungs-
aufwand durch
– den vereinfachten Nachweis der wirtschaftlichen Not-
lage,
– die Einführung eines Abzugsbetrages für Ehegatten bei
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung sowie
– die Erhöhungen der Übungsleiter- und der Ehrenamts-
pauschale.
Für steuerbegünstigte Körperschaften verringert sich der Er-
füllungsaufwand durch
Kassenjahr
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12124
17. Wahlperiode 17. 01. 2013
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksachen 17/11316, 17/12123 –
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG)
* Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten.
– die Änderung- bei der Berücksichtigung von gezahlten
Unterhaltsleistungen und Unterhaltsansprüchen bei der
Überprüfung der wirtschaftlichen Notlage von Personen,
die durch mildtätige Körperschaften unterstützt werden
sollen,
– die Vereinfachung von Nachweispflichten, wenn mildtä-
tige Körperschaften Leistungen an Empfänger bestimm-
ter Sozialleistungen erbringen, sowie
Gebiets-
körperschaft
Volle Jahres-
wirkung* 2013 2014 2015 2016 2017
Insgesamt – 110 – – 85 – 110 – 110 – 110
Bund – 50 – – 39 – 50 – 50 – 50
Länder – 44 – – 34 – 44 – 44 – 44
Gemeinden – 16 – – 12 – 16 – 16 – 16
Der Haushaltsausschuss
Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende
Norbert Barthle
Berichterstatter
Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter
Otto Fricke
Berichterstatter
Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin
Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin
Drucksache 17/12124 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– die Anhebung der Steuerfreibeträge in § 3 Nummer 26
und 26a Einkommensteuergesetz (EStG).
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Soweit steuerbegünstigte Körperschaften wirtschaftlich tä-
tig sind, verringert sich für sie der Erfüllungsaufwand durch
die Anhebung der Umsatzgrenze für sportliche Veranstal-
tungen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden weder bestehende Informationspflichten ab-
geschafft noch neue geschaffen. Die Tatbestände, aus denen
sich Informationspflichten ergeben, werden lediglich neu
nummeriert.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Hinsichtlich der Steuerverwaltungen der Länder ist zu er-
warten, dass es aufgrund der Ausgestaltung der vorläufigen
Bescheinigung als Verwaltungsakt und der Einführung des
Feststellungsverfahrens zu einem erheblichen Mehraufwand
kommen kann.
Weitere Kosten
Durch die Anhebung der einkommensteuerrechtlichen Frei-
beträge entstehen der Sozialversicherung bei der Betragser-
hebung insgesamt Mindereinnahmen in einer Größenord-
nung von rund 115 Mio. Euro jährlich.
Folgeanpassungen im Bereich der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende verursachen Mehrausgaben von rund 13 Mio.
Euro jährlich. Folgeanpassungen im Bereich der Sozialhilfe
führen zwangsläufig zu Mehrausgaben bei den Trägern der
Sozialhilfe. Das Volumen kann nicht geschätzt werden, da
die Zahl der betroffenen Leistungsempfänger nicht bekannt
ist. Im Bereich der Kriegsopferfürsorge führt die Anhebung
der einkommensteuerrechtlichen Freibeträge für Bund und
Länder zu Mehrausgaben in geringer, nicht quantifizierbarer
Höhe.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und ins-
besondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu er-
warten. Sonstige Kosten für die Wirtschaft fallen nicht an.
Der Haushaltsausschuss hält die Gesetzentwürfe mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage
des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanz-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 16. Januar 2013
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