BT-Drucksache 17/1204

Den Europäischen Auswärtigen Dienst europäisch, handlungsfähig und modern gestalten

Vom 24. März 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1204
17. Wahlperiode 24. 03. 2010

Antrag
der Abgeordneten Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Marieluise Beck
(Bremen), Volker Beck (Köln), Viola von Cramon-Taubadel, Ulrike Höfken,
Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Ute Koczy, Tom Koenigs, Agnes Malczak,
Jerzy Montag, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg),
Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Den Europäischen Auswärtigen Dienst europäisch, handlungsfähig und modern
gestalten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Amt des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und
der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) wurden mit dem Vertrag von Lissa-
bon eingeführt. Die Britin Catherine Ashton wurde für diesen Posten ernannt
und hat mit Inkrafttreten des Reformwerkes am 1. Dezember 2009 ihr Amt als
neue „EU-Außenministerin“ aufgenommen. Am 9. Februar 2010 wurde sie zu-
dem offiziell zur Vizepräsidentin der Europäischen Kommission ernannt, daher
die Bezeichnung ihrer Position als „Doppelhut“. Der Europäische Auswärtige
Dienst soll der Hohen Vertreterin unterstellt sein und sie in der Wahrnehmung
ihres Amts unterstützen. Gleichzeitig soll er auch dem neu ernannten Ratspräsi-
denten Herman Van Rompuy zuarbeiten. Seine Zusammensetzung soll – je-
weils zu einem Drittel – aus Beamten des Generalsekretariats des Rates, der
Kommission und Diplomaten der Mitgliedstaaten bestehen.

Mit der Schaffung eines Hohen Vertreters für die Außen- und Sicherheitspolitik
und des EAD soll das außenpolitische Handeln der EU gebündelt und koordi-
niert werden. Durch die Zusammenlegung von außenpolitischen Politikberei-
chen aus EU-Kommission und Rat bietet der EAD und die Hohe Vertreterin die
Chance für ein kohärentes, abgestimmtes und effektives außenpolitische Han-
deln der EU. Somit könnte die EU im Bereich der Außenpolitik endlich mit ei-
ner Stimme sprechen, wie so oft in der Vergangenheit von ihr verlangt wurde.

Der Rat hat sich vorgenommen, bis Ende April den Grundsatzbeschluss über
die Organisation und Arbeitsweise des EAD zu verabschieden. Vorab hat
Catherine Ashton Vorschläge zur Ausgestaltung des EAD in Gestalt je eines

Leitbild- und Prinzipienpapieres vorgelegt. Beide haben kontroverse Debatten
unter den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgelöst. Zudem werden offen-
sichtlich auch zwischen den EU-Institutionen Machtkämpfe ausgefochten. Mit
der Schaffung jeweils eines Kommissars für Entwicklung, Handel, Internatio-
nale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion sowie eines weite-
ren für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik hat Kommissions-

Drucksache 17/1204 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

präsident José Manuel Barroso deutlich gezeigt, dass er weitreichende
Kompetenzen in der Kommission behalten will.

Die Entscheidungen, die nun vorbereitet und getroffen werden, sind maßgeb-
lich dafür, ob das Ziel eines kohärenten und konsistenten außenpolitischen
Handelns auf europäischer Ebene erreicht wird. Jetzt gilt es sowohl Fragen zur
allgemeinen Ausgestaltung und den grundlegenden Handlungsmaximen des
EAD zu klären als auch eindeutige Festlegungen hinsichtlich der Zuständigkei-
ten- und Aufgabenverteilung zwischen EAD und EU-Kommission, der Kontroll-
rechte des Europäischen Parlamentes gegenüber dem EAD, des Verhältnisses
der nationalen Regierungen zu der Hohen Vertreterin sowie organisatorischer
Aspekte (Personal und Haushalt) zu treffen. In diesem von den Exekutiven
dominierten Politikbereich ist eine Einbindung des Europäischen Parlaments
und der nationalen Parlamente maßgeblich. Sie müssen sowohl an den Mei-
nungsbildungsprozessen über die anstehenden Entscheidungen beteiligt sein als
auch in Zukunft die europäische Außenpolitik mitgestalten und wesentliche
Impulse geben können.

Entscheidend für eine kohärente und effektive EU-Außenpolitik und für den
Erfolg der Hohen Vertreterin wird es sein, dass sie die volle Unterstützung der
nationalen Außenministerinnen und Außenminister und des Europäischen Par-
laments erhält und von einem starken EAD unterstützt wird. Um den Anforde-
rungen einer europäischen Außenpolitik gemäß Artikel 21 des EU-Vertrags
(EUV) gerecht zu werden, muss der EAD modern, in seinem Selbstverständnis
„europäisch“ und effektiv gestaltet werden. Ein solcher EAD wäre ein wichti-
ger Beitrag zur Stärkung eines effektiven Multilateralismus.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

sich in Bezug auf die Ausgestaltung und Arbeitsweise des EAD dafür einzuset-
zen, dass

– der EAD ein moderner Auswärtiger Dienst wird. Dafür sind folgende As-
pekte entscheidend:

● Der EAD muss den außenpolitischen Herausforderungen des 21. Jahr-
hunderts entsprechen und sich den bestehenden Problemen mit transna-
tionalen und globalen Bezügen annehmen. Klimawandel, gerechter Zu-
gang zu natürlichen Ressourcen, eine kooperative Energieaußenpolitik,
die Bekämpfung von Hunger und Armut weltweit, der Umgang mit fragi-
ler Staatlichkeit sowie die Bekämpfung von Massenvernichtungswaffen,
Terrorismus und organisierter Kriminalität sind grundlegende Themen
und Handlungsfelder einer europäischen Außenpolitik. Diesen Heraus-
forderungen ist gemeinsam, dass sie nur in Zusammenarbeit aller Akteure
der internationalen Gemeinschaft gelöst werden können. Der EAD muss
daher einen effektiven Multilateralismus unterstützen.

● Eine europäische Außenpolitik muss sich uneingeschränkt an ihren Zie-
len aus Artikel 3 Absatz 5 EUV (Frieden, Sicherheit, globale nachhaltige
Entwicklung, Solidarität und gegenseitige Achtung unter den Völkern,
freier und gerechter Handel, Beseitigung der Armut, Schutz der Men-
schenrechte und insbesondere die Rechte des Kindes, strikte Einhaltung
und Weiterentwicklung des Völkerrechts und die Wahrung der Grund-
sätze der Charta der Vereinten Nationen) orientieren. Ebenso muss sie
sich leiten lassen von den Grundsätzen aus Artikel 21 Absatz 1 EUV.
Diese sind insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle
Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Grundsatz der Gleichheit. Die Begründung des EAD auf diese

Prinzipien sollte sich aus dem Grundsatzbeschluss deutlich ergeben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1204

● Eine gerechte Gestaltung der Globalisierung muss für den EAD maßgeb-
lich sein. Die Anstrengungen der EU und der Mitgliedstaaten zur welt-
weiten Armutsbekämpfung dürfen nicht durch EU-Politiken in anderen
Bereichen konterkariert werden. In diesem Zusammenhang muss sich der
EAD zu den Millenniumsentwicklungszielen bekennen und deren Um-
setzung durch die EU-Mitgliedstaaten als gemeinsame Priorität verfol-
gen.

● Die Förderung zivilgesellschaftlicher Aktivitäten und die Zusammen-
arbeit mit Akteuren der Zivilgesellschaft müssen grundlegende Hand-
lungsparameter des EAD sein.

● Das Prinzip der Gleichheit von Frauen und Männern muss in der Außen-
politik des EAD verankert sein. Zudem muss die Arbeit des EAD die
Genderperspektive in allen Bereichen einbeziehen und besonders die
Rechte von Frauen in Konflikt- und Postkonfliktsituationen stärken
(siehe UN-Resolution 1325).

● Im Bereich der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidi-
gungspolitik (GSVP) muss der EAD eine klare Priorität auf Krisenprä-
vention und zivile Konfliktbewältigung legen. Europa ist eine Zivilmacht
und der EAD muss dementsprechend die Stärkung der zivilen Fähig-
keiten vorantreiben. Wir fordern die Einrichtung einer Generaldirektion
für „peace-building and Civilian Crisis Management“, im EAD, sprich
einer Generaldirektion für friedenserhaltende Maßnahmen, die mit aus-
reichend finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet werden muss.
Alle relevanten Kompetenzen im Bereich der Krisenprävention und Kon-
fliktlösung müssen in die Struktur dieser Generaldirektion integriert wer-
den. Als eine Untereinheit der Generaldirektion sollte eine Einheit zu
Konfliktmediation geschaffen werden.

● Ein Ziel dieser neuen Generaldirektion sollte der Aufbau eines Europäi-
schen Zivilen Friedenskorps sein, damit die EU in Krisenfällen rechtzei-
tig und umfassend agieren kann. Das Friedenskorps soll als Personalpool
sicherstellen, dass unter anderem ausreichend Experten für Konfliktme-
diation, Versöhnungsarbeit, aber auch Polizeikräfte, Juristinnen und Juris-
ten, Staatsanwälte und Verwaltungsspezialisten bereitgestellt und gezielt
ausgebildet werden können, die den Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen
unterstützen und die Schaffung von Sicherheit, einem gerechten Frieden
und Rechtsstaatlichkeit garantieren. Das Europäische Zivile Friedens-
korps kann eine Weiterentwicklung der im Juni 2006 gestarteten „Peace-
building Partnership“ darstellen, in der bereits heute europäische Nichtre-
gierungsorganisationen aus der Friedensarbeit zusammengeschlossen
sind.

● Der EAD muss konzeptionell so aufgestellt werden, dass im Bereich der
zivilen Krisenbewältigung im Rahmen der GSVP, Nichtregierungsorga-
nisationen nicht nur bei der konzeptionellen, sondern auch bei operatio-
nellen Arbeit vor Ort sinnvoll eingebunden werden.

● Zusätzlich sollten im EAD Strategie- und Planungskapazitäten für einen
europäischen Krisenreaktionsmechanismus geschaffen werden, um die
Kommission bei der Koordinierung von gemeinsamer europäischer Kata-
strophenhilfe zu unterstützten;

– der EAD ein europäischer Dienst wird. Dafür sind folgende Aspekte ent-
scheidend:

● Allein die Hohe Vertreterin darf weisungsbefugt gegenüber allen Be-
diensteten des EAD sein.

Drucksache 17/1204 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

● Das Europäische Parlament muss wesentlich in die außenpolitischen Ent-
wicklungen und die Arbeit des EAD eingebunden werden. Die Hohe Ver-
treterin muss sich gemäß Artikel 36 EUV an ihre Pflichten gegenüber
dem EP halten. Insbesondere die Norm aus Artikel 36 Satz 2 EUV sollte
parlamentsfreundlich ausgestaltet werden.

● Das Europäische Parlament gilt es ebenfalls bei der Ausgestaltung von
Mandaten für EU-Sonderbeauftragte und bei der Planung und Durchfüh-
rung von zivilen und militärischen Operationen im Bereich der gemeinsa-
men Verteidigungspolitik frühzeitig einzubinden.

● Der EAD und seine Bediensteten müssen sich mit den Zielen aus Arti-
kel 21 Absatz 1 EUV identifizieren und sie nach außen vertreten.

● Im EAD und unter den Bediensteten muss sich ein Europäischer „esprit de
corps“ entwickeln. Entscheidend hierfür ist die Schaffung von Einrichtun-
gen und Instrumenten für eine gemeinsamen Aus- und Fortbildung von
EAD-Bediensteten sowie eine EU-weit einheitliche Vorbereitung von
Zeitbeamten der nationalen Regierungen in den Mitgliedstaaten vor Antritt
ihrer Tätigkeit im EAD.

● Alle Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sollten unter einer neu zu
schaffenden „European External Action Academy“ gebündelt werden.
Diese sollte auf in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Trainings-
und Ausbildungsstrukturen sowie Netzwerken im zivilen Bereich auf-
bauen.

● Alle EAD-Bediensteten müssen gleichgestellt sein und gleich behandelt
werden, d. h. sie müssen alle in gleicher Weise dem EU-Personalstatut
unterstellt sein.

● Grundsätzlich sollte für das EAD-Personal ein Rotationsprinzip inner-
halb des Dienstes gelten. Zudem muss es auch Bediensteten aus dem Eu-
ropäischen Parlament ermöglicht werden eine Tätigkeit im EAD aufzu-
nehmen;

– der EAD eine starke, effiziente und kohärente Institution wird. Hierfür muss
Folgendes beachtet werden:

● Die Hohe Vertreterin muss sowohl von Seiten der nationalen Außen-
ministerinnen und Außenminister als auch von Seiten anderer EU-Institu-
tionen, insbesondere der EU-Kommission, in die Lage versetzt werden,
die europäische Außenpolitik so zu koordinieren, dass ihre Koordinie-
rungsleistung einen deutlichen Mehrwert für die EU und ihr außenpoliti-
sches Handeln bedeutet.

● Die Aufteilung von Kompetenzen und Aufgaben zwischen der EU-Kom-
mission und dem EAD muss vor Aufnahme der Arbeit des EAD eindeu-
tig geklärt sein. Doppelstrukturen und Doppelarbeit zwischen den EU-In-
stitutionen müssen verhindert werden. Hierfür ist die Anwendung des
Prinzips des „Single desk“ im EAD entscheidend. Auch die Informa-
tionsflüsse und die Verpflichtungen zur gegenseitigen Berichterstattung
der Institutionen untereinander müssen vorab festgelegt sein.

● Die Hohe Vertreterin muss eine Rolle bei der Programmplanung der
Finanzierungs- und der programmatischen Instrumente einnehmen und
über deren Mehrjahresplanung zusammen mit der Kommission entschei-
den können. Vorschläge zur strategischen Programmplanung der Finan-
zierungsinstrumente sollten vom Kommissar für Entwicklung unter Be-
teiligung der Hohen Vertreterin ausgearbeitet werden. Dabei sollten beide
während der gemeinsamen Entscheidungsfindung ein Vetorecht haben.

Im Fall einer gegenseitigen Blockade sollte die endgültige Entscheidung

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1204

dem Kollegium der Kommission obliegen. Die Implementierung der Ent-
wicklungspolitik wird von der Kommission ausgeführt.

● Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der Europäischen
Nachbarschaftspolitik muss es eine reibungslose Zusammenarbeit zwi-
schen EAD und EU-Kommission geben. Dabei kommt es auch auf die
Kohärenz der gemeinsamen europäischen Politiken an. Entwicklungs-
politische Anstrengungen dürfen beispielsweise nicht durch eine ver-
fehlte europäische Handelspolitik konterkariert werden.

● Die ehemaligen Auslandsdelegationen der Kommission, die mit Inkraft-
treten des Vertrages von Lissabon zu Delegationen der Union werden,
müssen vollständig der Weisungsbefugnis der Hohen Vertreterin unterlie-
gen. Weisungen sollten im Weisungsstrang nur ausgehend von der Hohen
Vertreterin vorgesehen sein. Auch soll die Letzentscheidungskompetenz
für die Ernennung der Delegationsleiter bei der Hohen Vertreterin liegen.

● Die Bundesregierung sollte sich im Rahmen der Verhandlungen über
einen neuen finanziellen Mehrjahresrahmen für einen finanziell eigen-
ständig budgetierten EAD unter der strengen haushälterischen Kontrolle
des EP einsetzen.

● Die Ratsentscheidung zum EAD muss eine klare Vorstellung vom schritt-
weisen Aufbau des Dienstes aufweisen. In seiner Entwicklung sollte der
Dienst regelmäßig überprüft und gegebenenfalls in seinen Strukturen und
Verfahren angepasst werden.

Berlin, den 23. März 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.