BT-Drucksache 17/11894

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10485 - Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) b) zu dem Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 17/9559 - Soziales Mietrecht erhalten und klimagerecht verbessern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Halina Wawzyniak, Dr. Kirsten Tackmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/10776 - Wohnen muss bezahlbar bleiben d) zu dem Antrag der Abgeordneten Daniela Wagner, Ingrid Hönlinger, Bettina Herlitzius, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/10120 - Mietrechtsnovelle nutzen - Klimafreundlich und bezahlbar wohnen

Vom 12. Dezember 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11894
17. Wahlperiode 12. 12. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10485 –

Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem
Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln
(Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG)

b) zu dem Antrag der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/9559 –

Soziales Mietrecht erhalten und klimagerecht verbessern

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Halina Wawzyniak,
Dr. Kirsten Tackmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10776 –

Wohnen muss bezahlbar bleiben

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Daniela Wagner, Ingrid Hönlinger, Bettina
Herlitzius, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10120 –

Mietrechtsnovelle nutzen – Klimafreundlich und bezahlbar wohnen
A. Problem

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/10485 sieht unter
anderem eine Neuregelung des Rechts der Duldung von Erhaltungs- und Mo-
dernisierungsmaßnahmen in den §§ 555a bis 555f des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Drucksache 17/11894 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(BGB) vor. Insbesondere soll ein neuer Tatbestand der „energetischen Moder-
nisierung“ geschaffen werden. Energetische Modernisierungen sollen für eine
Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung führen. Des Weite-
ren soll ein Anspruch zur Umlage von „Contracting“-Kosten als Betriebskosten
auf den Mieter im Rahmen der Umstellung von der Versorgung in Eigenregie
auf die gewerbliche Wärmelieferung geschaffen werden. Voraussetzung dafür
ist, dass die Umstellung für den Mieter kostenneutral erfolgt. Technische Ein-
zelheiten sollen in einer neu zu schaffenden Verordnung geregelt werden. Fer-
ner soll mit § 569 Absatz 2a BGB-E ein neuer Kündigungsgrund geschaffen
werden, wonach auch bei Zahlungsverzug mit der Mietkaution die fristlose
Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen
werden kann. Änderungen in § 577a BGB-E sollen die Umgehung des Kündi-
gungsschutzes bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nach
dem „Münchener Modell“, nach dem ein ordentliches Kündigungsrecht bislang
auf den Eigenbedarf der erwerbenden Gesellschafter gestützt werden kann, un-
terbinden.

In die Zivilprozessordnung (ZPO) soll ein neuer § 283a eingefügt werden, der
durch die Möglichkeit des Erlasses einer Sicherungsanordnung durch das Pro-
zessgericht den Vermieter, aber auch Inhaber von Forderungen aus anderen
Vertragsverhältnissen vor wirtschaftlichen Schäden durch ein lang andauerndes
Hauptsacheverfahren schützen soll. Des Weiteren soll das Räumungsverfahren
effizienter und kostengünstiger gestaltet werden. Die in der Praxis entwickelte
sogenannte Berliner Räumung soll durch Schaffung des neuen § 885a ZPO-E
auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Scheitert die Räumungsvoll-
streckung an einer dritten, dem Vermieter bis dahin unbekannten Person, die an
der Wohnung ein Besitzrecht geltend macht, gegen die sich der Vollstreckungs-
titel aber nicht richtet, soll ein weiterer Titel gegen diese dritte Person künftig
schnell im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 940a ZPO-E erlangt
werden. Ist eine Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs rechtshängig und be-
folgt der Mieter eine in diesem Prozess erlassene Sicherungsanordnung nicht,
soll der Vermieter die Wohnung des Mieters im Wege des einstweiligen Rechts-
schutzes zwangsweise räumen lassen können.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion der SPD kritisiert in ihrem Antrag auf Drucksache 17/9559 wesent-
liche Inhalte des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 17/10485,
insbesondere den Minderungsausschluss von drei Monaten bei energetischer
Modernisierung, die fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug der Mietkaution
durch den Vermieter sowie die Vereinfachung der Räumung der Mietsache
durch den Vermieter. Der Antrag hat einen Beschluss des Deutschen Bundes-
tages zum Ziel, in dem die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert
wird, das Mietminderungsrecht in seiner bisherigen Form beizubehalten, die
Umlagefähigkeit der Kosten sämtlicher Modernisierungsmaßnahmen auf die
Miete von 11 auf 9 Prozent zu senken und sicherzustellen, dass durch energeti-
sche Modernisierungen keine zusätzlichen Kosten für Wohngeldempfänger ent-
stehen. Ferner solle die Bundesregierung aufgefordert werden, „Contracting“
lediglich bei einer Steigerung der Energieeffizienz und realer Brennstoffeinspa-
rung zuzulassen und sicherzustellen, dass Mieterinnen und Mieter im Sinne
einer Warmmietenneutralität vor steigenden Preisen geschützt werden. Zudem
solle die Bundesregierung aufgefordert werden, die Kündigungsmöglichkeiten
in der jetzigen Form beizubehalten und sicherzustellen, dass der Rechtsweg für
Mieter nicht durch eine Ausweitung des einstweiligen Rechtsschutzes bei
Räumungsklagen verkürzt wird. Schließlich solle der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die in § 558

Absatz 3 BGB definierte Kappungsgrenze dahingehend ändert, dass dem Ver-
mieter nur eine Mietsteigerung um 15 Prozent innerhalb von vier Jahren gestat-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11894

tet wird, der sicherstellt, dass die Mieterhöhungen bei der Wiedervermietung
auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt wer-
den, und der den in § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB vorgegebenen Zeitraum dahin-
gehend ändert, dass sämtliche Bestandsmieten der letzten zehn Jahre sowie die
in diesem Zeitraum festgesetzten Neuvertragsmieten berücksichtigt werden.

Zu Buchstabe c

Die Fraktion DIE LINKE. wendet sich in ihrem Antrag auf Drucksache 17/10776
gegen ein einseitiges Abwälzen der Kosten für den altersgerechten und energe-
tischen Umbau des Wohnungsbestandes auf die Mieterinnen und Mieter. Der
Antrag hat einen Beschluss des Deutschen Bundestages zum Ziel, in dem die
Bundesregierung aufgefordert wird, Änderungen der mietrechtlich relevanten
Gesetze vorzulegen, die ein sozial ausgewogenes Rechtsverhältnis zwischen
Mieterinnen und Mietern sowie Vermietern herstellen und dauerhaft sichern.
Die Änderungen sollen unter anderem regeln, dass im gesamten Bundesgebiet
qualifizierte Mietspiegel sowie Betriebs- und Heizkostenspiegel flächende-
ckend eingeführt werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete solle in einem trans-
parenten und für alle Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbaren Verfahren auf
der Grundlage aller Bestandsmieten gebildet werden. Die Erhöhung der Netto-
kaltmiete bei bestehenden Mietverhältnissen und bei Neuvermietung solle an
die Verbesserung des bisherigen Wohnstandards gekoppelt werden. Ohne
wohnwertverbessernde Maßnahmen sollen Mieterhöhungen höchstens im Rah-
men des Inflationsausgleiches zulässig sein. Die Höhe der Wohnkosten für an-
gemessenen Wohnraum solle höchstens 30 Prozent des Nettoeinkommens eines
Mieterhaushaltes betragen dürfen. Die höchstmögliche Umlage der Moderni-
sierungskosten auf die Miete solle auf 5 Prozent begrenzt werden. Energetische
Sanierungsmaßnahmen und die Schaffung barrierefreien Wohnraums sollten
für den Vermieter durch einen Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung er-
leichtert werden. Energetische Sanierungsmaßnahmen sollten nur dann dul-
dungspflichtig sein, wenn durch die Maßnahmen für die Mieterinnen und
Mieter keine unzumutbaren Härten entstehen und die Energieeinsparung min-
destens den aktuellen Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) ent-
spricht. Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit solle eine ersatzlose Räumung
der Wohnung nach Kündigung nicht zulässig sein.

Zu Buchstabe d

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisiert in ihrem Antrag auf
Drucksache 17/10120 wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung auf Drucksache 17/10485. Der Antrag hat einen Beschluss des Deutschen
Bundestages zum Ziel, in dem die Bundesregierung dazu aufgefordert wird, die
mietrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch auf die zentralen He-
rausforderungen der Wohnungsmärkte auszurichten, ohne dabei bestehende
Verdrängungsprozesse in wachsenden Wohnungsmärkten zu verstärken. Dies
solle unter anderem dadurch erreicht werden, dass das Mietminderungsrecht
auch bei energetischen Modernisierungen beibehalten und in § 554 Absatz 2
und § 559 BGB festgelegt wird, dass durch energetische Modernisierungen Pri-
mär- und Endenergie eingespart werden müssen, damit Mieterhöhungen durch
Heizkostenersparnisse refinanziert werden können. Energetische Modernisie-
rungen sollten gegenüber anderen Modernisierungsmaßnahmen bei den Dul-
dungsbestimmungen nach § 554 Absatz 2 BGB privilegiert werden. Dabei solle
der Einwand der finanziellen Härte nicht mehr dazu führen, dass die Maßnah-
men verhindert werden, sie sollten sich nur noch auf die Umlagefähigkeit der
Kosten nach § 559 BGB auswirken. Finanzielle Belastungen der Mieterinnen
und Mieter sollten begrenzt werden, indem die Modernisierungsumlage nach

§ 559 BGB auf 9 Prozent abgesenkt wird. Die energetische Gebäudebeschaf-
fenheit solle in die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Absatz 2 BGB auf-

Drucksache 17/11894 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

genommen werden. Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in § 558 Absatz 3
BGB solle von 20 auf 15 Prozent abgesenkt werden. Kosten des „Wärmeliefer-
contractings“ sollten fair verteilt werden, so dass die Investitionen des „Con-
tractors“ nicht behindert und gleichzeitig unsoziale Kostensteigerungen für
Mieterinnen und Mieter verhindert werden. Bei den Regelungen zum Schutz
vor Mietnomaden müsse der ausgewogene Kündigungsschutz von Mieterinnen
und Mietern im Fall der Nichtzahlung der Kaution durch die grundsätzliche
Beibehaltung des Erfordernisses der Abmahnung erhalten werden. Eine Räu-
mung solle weiterhin nur nach umfassender gerichtlicher Entscheidung über
die Rechtslage zugelassen werden. Es sollten ferner keine Verpflichtungen zur
Zahlung von Sicherheiten zugelassen werden, wenn zuvor keine gerichtliche
Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde. Schließlich solle ein Beschleu-
nigungsgebot für Räumungsverfahren in die Zivilprozessordnung aufgenom-
men werden.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen betreffen sowohl Regelungen über die energetische
Modernisierung von Wohnraum als auch solche, die eine vereinfachte Durch-
setzung von Räumungstiteln ermöglichen sollen. Unter anderem soll eine ener-
getische Modernisierung im Sinne des zu schaffenden § 555b Nummer 1 BGB- E
nur dann vorliegen, wenn durch sie Endenergie in Bezug auf die Mietsache ein-
gespart wird. Zudem wird mit einem neuen § 555c Absatz 2 BGB-E die Ein-
führung einer Obliegenheit des Vermieters, den Mieter auf die Ausschlussfrist
für Härtegründe hinzuweisen, empfohlen. Verstößt der Vermieter gegen diese
Obliegenheit, soll der Härteeinwand nicht den im neu zu schaffenden § 555d
Absatz 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Form- und Fristerfordernissen unterliegen.
Die Umstellung durch den Vermieter von der Eigenversorgung auf gewerbliche
Wärmelieferung durch einen Dritten soll mit einem Effizienzgewinn verbunden
sein müssen, damit die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten umlage-
fähig sind. Hinsichtlich der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete sollen in
§ 558 Absatz 2 Satz 1 BGB nach dem Wort „Lage“ die Wörter „einschließlich
der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit“ eingefügt werden. Durch
eine Ergänzung des § 558 Absatz 3 BGB sollen die Landesregierungen ermäch-
tigt werden, im Wege der Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Ge-
meinden zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung
mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. In
diesen Gebieten beträgt die Kappungsgrenze bei der Anpassung an die orts-
übliche Vergleichsmiete dann 15 Prozent – und nicht, wie ansonsten nach § 558
Absatz 3 Satz 1 BGB 20 Prozent. In einem neuen § 272 Absatz 3 ZPO-E soll
ausdrücklich angeordnet werden, dass Räumungssachen im Geschäftsgang des
Gerichts vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Durch eine Änderung
im vorgesehenen neuen § 283a Absatz 1 ZPO-E soll der Anwendungsbereich
der Sicherungsanordnung auf Räumungssachen beschränkt werden. Zudem soll
die Möglichkeit des Gerichts entfallen, bei Nichtbefolgung der Sicherungs-
anordnung Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzuordnen. Des Weiteren soll
dem Gläubiger durch eine Änderung des vorgesehenen § 885a Absatz 4 BGB-E
ein Wahlrecht zwischen Vernichtung und Aufbewahrung nicht verwertbarer
Sachen des Schuldners eröffnet werden. § 885a Absatz 5 ZPO-E soll entspre-
chend § 885 Absatz 5 ZPO-E ergänzt werden. Die Räumung von Wohnraum
soll nach den zu § 940a Absatz 2 ZPO-E empfohlenen Änderungen durch einst-
weilige Verfügung gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der
Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vor-

liegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss
der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. Zudem werden vom Rechts-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11894

ausschuss Anpassungen der im Gerichtsvollzieherkostengesetz vorgesehenen
Pauschalen für Fotokopien und eine Änderung der Regelung zum Inkrafttreten
empfohlen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/10485 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/9559 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/10776 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/10120 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs oder Annahme in unveränderter Fassung.

Zu den Buchstaben b, c und d

Annahme des jeweiligen Antrags.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/11894 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10485 in der aus der nachstehenden
Zusammenfassung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Antrag auf Drucksache 17/9559 abzulehnen,

c) den Antrag auf Drucksache 17/10776 abzulehnen,

d) den Antrag auf Drucksache 17/10120 abzulehnen.

Berlin, den 12. Dezember 2012

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Ingo Egloff
Berichterstatter

Dr. Eva Högl
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Buch 2
Abschnitt 8 Titel 5 Untertitel 2 Kapitel 1 folgende An-
gabe eingefügt:

„Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“.

2. Nach § 536 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine

Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese
auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energeti-
schen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.“
7 – Drucksache 17/11894

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


rgetische Modernisierung von vermietetem
chsetzung von Räumungstiteln

)

ses (6. Ausschuss)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes über die energetische
Modernisierung von vermietetem Wohnraum

und über die vereinfachte
Durchsetzung von Räumungstiteln

(Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

u n v e r ä n d e r t

Artikel 1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes über die ene
Wohnraum und über die vereinfachte Dur
(Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG
– Drucksache 17/10485 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes über die energetische
Modernisierung von vermietetem Wohnraum

und über die vereinfachte
Durchsetzung von Räumungstiteln

(Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche

Artikel 3 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung

Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 9 Inkrafttreten

Artikel 1

Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisie-
rungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn
in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündi-
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Dem § 551 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den
unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. Nach § 555 wird folgendes Kapitel 1a eingefügt:

„Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

§ 555a
u n v e r ä n d e r t

§ 555b
Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Verände-
rungen,

1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie
nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisie-
rung),

2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig
eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird,
sofern nicht bereits eine energetische Modernisie-
rung nach Nummer 1 vorliegt,

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

§ 555c
Drucksache 17/11894 –

E n t w u r f

3. Dem § 551 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den
weiteren Mietzahlungen fällig.“

4. § 554 wird aufgehoben.

5. Nach § 555 wird folgendes Kapitel 1a mit den §§ 555a
bis 555f eingefügt:

„Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

§ 555a
Erhaltungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur In-
standhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erfor-
derlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter recht-
zeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer
unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden
oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforder-
lich.

(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Er-
haltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in
angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat
er Vorschuss zu leisten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 555b
Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Verände-
rungen,

1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie
oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig
eingespart wird (energetische Modernisierung),

2. durch die auf sonstige Weise nicht erneuerbare Pri-
märenergie nachhaltig eingespart oder das Klima
nachhaltig geschützt wird,

3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert
wird,

4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhal-
tig erhöht wird,

5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf
Dauer verbessert werden,

6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden,
die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine
Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder

7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

§ 555c

Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

(1) u n v e r ä n d e r t

Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist ge-
hindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie
die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform
mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die
Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen,
9 – Drucksache 17/11894

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Der Vermieter soll den Mieter in der Moderni-
sierungsankündigung auf die Form und die Frist des
Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisie-
rungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Ein-
wirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu
einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 555d
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen,

Ausschlussfrist

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine
Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhö-
hung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

gung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben
enthalten über:

1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Mo-
dernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,

2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussicht-
liche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,

3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern
eine Erhöhung nach § 559 verlangt werden soll, so-
wie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

(2) In der Modernisierungsankündigung für eine Mo-
dernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2
kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energe-
tischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte
Pauschalwerte Bezug nehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Modernisie-
rungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Ein-
wirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu
einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 555d
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen,

Ausschlussfrist

(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme
zu dulden.

(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht,
wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter,
seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als
auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belan-
gen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht
zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung so-
wie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten blei-
ben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht
außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5
bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.

(3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine
Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhö-
hung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf
den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in
Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur,
wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften
des § 555c entspricht.

(4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine
Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhö-
hung begründen, nur zu berücksichtigen, wenn der
Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist ge-
hindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie
die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform
mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die
Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen,

für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder
Warmwasser nicht übersteigen.

Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage
vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisie-
rungsmaßnahme mitgeteilt werden.

(5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsan-
kündigung nicht auf die Form und die Frist des Här-
teeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf
die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht
der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2
gilt entsprechend.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 555e
Sonderkündigungsrecht des Mieters

bei Modernisierungsmaßnahmen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 555f
u n v e r ä n d e r t

6. Nach § 556b wird folgender § 556c eingefügt:

㤠556c
Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten,

Verordnungsermächtigung

(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder
Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Ver-
sorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig
gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten
(Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der
Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn

1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus
einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen An-
lage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/11894 – 1

E n t w u r f

wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisie-
rungsmaßnahme mitgeteilt werden.

(5) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 555e
Sonderkündigungsrecht des Mieters

bei Modernisierungsmaßnahmen

(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung
kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum
Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündi-
gung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf
den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

(2) § 555c Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 555f
Vereinbarungen über

Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des
Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Moderni-
sierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbeson-
dere über die

1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnah-
men,

2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzan-
sprüche des Mieters,

3. künftige Höhe der Miete.“

6. Nach § 556b wird folgender § 556c eingefügt:

㤠556c
Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten,

Verordnungsermächtigung

(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder
Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Ver-
sorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig
gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten
(Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der
Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn

1. die Wärme aus einer vom Wärmelieferanten errichte-
ten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz gelie-
fert wird und

2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten
Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage
vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich

ressen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Ab-
wägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn

1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt
wurde, der allgemein üblich ist, oder
1 – Drucksache 17/11894

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Num-
mer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der An-
lage beschränken.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

7. § 558 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lage“
die Wörter „einschließlich der energetischen Aus-
stattung und Beschaffenheit“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom
Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemesse-
nen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem
Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und
diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Lan-
desregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete
durch Rechtsverordnung für die Dauer von je-
weils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.“

8. § 559 wird wie folgt gefasst:

㤠559
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Num-
mer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der An-
lage beschränken.

(2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei
Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungs-
ankündigung).

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Um-
stellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für
die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlas-
sen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern
und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.“

7. In § 558 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lage“
die Wörter „einschließlich der energetischen Ausstat-
tung und Beschaffenheit“ eingefügt.

8. § 559 wird wie folgt gefasst:

㤠559
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen
im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchge-
führt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der
für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforder-
lich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewende-
ten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich,
durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere
Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemes-
sen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie
auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künf-
tigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten
würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Inte-

gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach
der Überlassung an den Mieter

1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere
Erwerber veräußert worden ist oder
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1
begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach
§ 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden
sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach
Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche
Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Pro-
zent übersteigt.

(6) u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 559b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 555c Absatz 3 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn

1. der Vermieter dem Mieter die Modernisierungs-
maßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c
Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder

2. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/11894 – 1

E n t w u r f

2. die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Um-
ständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht
zu vertreten hatte.

(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1
begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach
§ 555d Absatz 3 und 4 rechtzeitig mitgeteilt worden
sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach
Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche
Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Pro-
zent übersteigt.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.“

9. § 559a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „baulichen Maß-
nahmen“ durch das Wort „Modernisierungs-
maßnahmen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das
Wort „Modernisierungsmaßnahmen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „baulichen
Maßnahmen“ durch das Wort „Modernisierungs-
maßnahmen“ ersetzt.

10. § 559b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 555c Absatz 2 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn

1. der Vermieter dem Mieter die Modernisierungs-
maßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c
angekündigt hat oder

2. die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte
um mehr als 10 Prozent übersteigt.“

11. Nach § 569 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Ab-
satz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Si-
cherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im
Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.
Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewie-
senen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Mo-
natsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer
Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3
Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie
§ 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.“

12. § 577a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1

Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung weiter anzuwenden, wenn

1. bei Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach
§ 554 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem
3 – Drucksache 17/11894

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13. § 578 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 554 Abs. 1 bis 4“
durch die Wörter „§ 555a Absatz 1 bis 3, den
§§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6,
§ 555e Absatz 1 und 2, § 555f“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel … geändert worden ist, wird folgender
§ … [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die
letzte folgende Zählbezeichnung] angefügt:

„§ …
[einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt
auf die letzte folgende Zählbezeichnung]

Übergangsvorschriften
zum Mietrechtsänderungsgesetz

vom …
[einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

(1) Auf ein bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] entstandenes Mietver-
hältnis sind die §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

2. zu Gunsten einer Personengesellschaft oder meh-
rerer Erwerber mit einem Recht belastet worden
ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der ver-
tragsgemäße Gebrauch entzogen wird.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter
oder Erwerber derselben Familie oder demselben
Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohn-
raums an den Mieter Wohnungseigentum begründet
worden ist.“

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „nach Ab-
satz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 1a“ eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belas-
tung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum
begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine
Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3
ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder
Belastung nach Absatz 1a.“

13. § 578 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 554 Abs. 1 bis 4“
durch die Wörter „§ 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b,
555c Absatz 1 bis 3, § 555d Absatz 1 bis 5, § 555e
Absatz 1 und 2, § 555f“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

㤠556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des
§ 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind
entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinba-
rungen sind zulässig.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel … geändert worden ist, wird folgender
§ … [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die
letzte folgende Zählbezeichnung] angefügt:

„§ …
[einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt
auf die letzte folgende Zählbezeichnung]

Übergangsvorschriften
zum Mietrechtsänderungsgesetz

vom …
[einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

(1) Auf ein bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] entstandenes Mietver-
hältnis sind die §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung weiter anzuwenden, wenn

1. bei Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach
§ 554 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem

Erfolg hat und

2. die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen
Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für
den Kläger gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der ab-
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Mieter vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 9 dieses Gesetzes] zugegangen ist oder

2. bei Modernisierungsmaßnahmen, auf die § 554 Absatz 3
Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 die-
ses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden ist, der
Vermieter mit der Ausführung der Maßnahme vor dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9
dieses Gesetzes] begonnen hat.

(2) § 569 Absatz 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf
ein vor dem …[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9 dieses Gesetzes] entstandenes Mietverhältnis nicht
anzuwenden.“

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Dem § 272 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Räumungssachen sind vorrangig und be-
schleunigt durchzuführen.“

4. Nach § 283 wird folgender § 283a eingefügt:

㤠283a
Sicherungsanordnung

(1) Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungs-
klage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden,
ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers an,
dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach
Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Si-
cherheit zu leisten hat, soweit

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/11894 – 1

E n t w u r f

Mieter bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 9 dieses Gesetzes] zugegangen ist oder

2. bei Modernisierungsmaßnahmen, auf die § 554 Absatz 3
Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 die-
ses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden ist, der
Vermieter mit der Ausführung der Maßnahme bis zum
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9
dieses Gesetzes] begonnen hat.

(2) § 569 Absatz 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf
ein bis zum …[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 9 dieses Gesetzes] entstandenes Mietverhältnis nicht
anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

In § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel … des Gesetzes vom … geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 559 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 555b
Nummer 1 bis 5“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 283
folgende Angabe eingefügt:

„§ 283a Sicherungsanordnung“.

2. In der Inhaltübersicht wird nach der Angabe zu § 885
folgende Angabe eingefügt:

„§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag“.

3. Nach § 283 wird folgender § 283a eingefügt:

㤠283a
Sicherungsanordnung

(1) Das Prozessgericht ordnet auf Antrag des Klägers
an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die
nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind,
Sicherheit zu leisten hat, soweit

1. die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf
2. u n v e r ä n d e r t

einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von
zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zah-
len. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend an-
zuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden kön-
nen, sollen vernichtet werden.
5 – Drucksache 17/11894

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die
Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungsanord-
nung den Erhöhungsbetrag nicht. Gegen die Entschei-
dung über die Sicherungsanordnung findet die sofortige
Beschwerde statt.

(2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen
einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

zuwägenden Interessen genügt deren Glaubhaftma-
chung.

Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die
Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungsanord-
nung den Erhöhungsbetrag nicht. Gegen die Entschei-
dung über die Sicherungsanordnung findet die sofortige
Beschwerde statt.

(2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen
einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen.
Befolgt der Beklagte die Sicherungsanordnung nicht,
setzt das Gericht gegen ihn auf Antrag des Klägers ein
Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht bei-
getrieben werden kann, Ordnungshaft fest. Verspricht
die Anordnung des Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann
das Gericht Ordnungshaft anordnen.

(3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil
oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden
Regelung auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus
der Sicherheit zu befriedigen.

(4) Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder nach
der anderweitigen Regelung ein Anspruch in Höhe der
Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er den Schaden zu
ersetzen, der dem Beklagten durch die Sicherheitsleis-
tung entstanden ist. § 717 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend.“

4. In § 760 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „ ; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2
Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien“ eingefügt.

5. § 885 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einer zu seiner
Familie gehörigen oder in dieser Familie dienenden
erwachsenen Person“ durch die Wörter „ , einem er-
wachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie
beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständi-
gen Mitbewohner“ ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Ab-
sätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeich-
neten Personen anwesend oder wird die Entgegen-
nahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in
Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuld-
ners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig
in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an de-
ren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse be-
steht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen
einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab,
veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hin-
terlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert
die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn
der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erho-
ben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige
Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. Nach § 885 wird folgender § 885a eingefügt:

㤠885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger
nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Ein-
weisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläu-
biger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382,
383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entspre-
chend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung
findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden
können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei
denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist,
sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne
weiteres herauszugeben.

(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist
der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner
auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

(7) u n v e r ä n d e r t

8. § 940a wird wie folgt gefasst:

㤠940a
Räumung von Wohnraum

( 1 ) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstwei-
lige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet
werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen
den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt
und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst
nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung
Drucksache 17/11894 – 1

E n t w u r f

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei
denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist,
sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne
weiteres herauszugeben.“

6. Nach § 885 wird folgender § 885a eingefügt:

㤠885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnah-
men nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll
(§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu do-
kumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstre-
ckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumen-
tation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht
Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit weg-
schaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen,
an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse be-
steht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat
hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger
nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Ein-
weisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläu-
biger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382,
383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entspre-
chend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung
findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden
können, sollen vernichtet werden.

(5) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist
der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner
auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 hin.

(6) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als
Kosten der Zwangsvollstreckung.“

7. § 940a wird wie folgt gefasst:

㤠940a
Räumung von Wohnraum

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstwei-
lige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder
bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeord-
net werden.

(2) Liegt gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räu-
mungstitel vor, so darf die Räumung von Wohnraum
durch einstweilige Verfügung auch gegen Personen an-
geordnet werden, die ohne Kenntnis des Vermieters Be-
sitz an diesen Räumen begründet haben.
Kenntnis erlangt hat.

(3) u n v e r ä n d e r t

„Nummer 242“ durch die Angabe „Nummer 243“ er-
setzt.

d) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ der
Nummer 700 werden wie folgt gefasst:
7 – Drucksache 17/11894

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsachever-
fahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht
den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzu-
hören.“

Artikel 5

Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 22 Absatz 8 des Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

Artikel 6

Änderung des Gerichtskostengesetzes

In den Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der Anlage 1
(Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, werden jeweils nach dem Wort „Urteile“ die Wörter
„ , eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Si-
cherungsanordnung“ eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „713“ durch die Angabe
„714“ ersetzt.

2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 240 wird folgende Nummer 241 ein-
gefügt:

b) Die bisherigen Nummern 241 und 242 werden die
Nummern 242 und 243.

c) In Nummer 602 wird die Angabe „Nummer 241“
durch die Angabe „Nummer 242“ und die Angabe

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„241 In dem Protokoll sind die frei ersicht-
lichen beweglichen Sachen zu dokumen-
tieren und der Gerichtsvollzieher bedient
sich elektronischer Bildaufzeichnungs-
mittel (§ 885a Abs. 2 ZPO):

Die Gebühr 240 erhöht sich auf . . . . . . . 85,00 EUR“.
d) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ der
Nummer 700 werden wie folgt gefasst:

8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, tritt
dieses Gesetz am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in
Kraft.

(2) In Artikel 1 Nummer 6 tritt § 556c Absatz 3 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
Artikel 1 Nummer 6 am … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats] in Kraft.

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„700 Pauschale für die Herstellung und Über-
lassung von Dokumenten:

1. Ablichtungen und Ausdrucke,

a) die auf Antrag angefertigt oder per
Telefax übermittelt werden,

b) die angefertigt werden, weil der
Auftraggeber es unterlassen hat, die
erforderliche Zahl von Mehrferti-
gungen beizufügen:

für die ersten 50 Seiten je Seite . . . .

für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . .

für die ersten 50 Seiten in Farbe . .

für jede weitere Seite in Farbe . . . .

2. Überlassung von elektronisch gespei-
cherten Dateien anstelle der in Num-
mer 1 genannten Ablichtungen und
Ausdrucke:

je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,50 EUR

0,15 EUR

1,00 EUR

0,30 EUR

2,50 EUR“.
Drucksache 17/11894 – 1

E n t w u r f

e) Nach Nummer 712 wird folgende Nummer 713 ein-
gefügt:

f) Die bisherige Nummer 713 wird Nummer 714.

Artikel 8

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechtsanwaltsver-
gütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Sachverständigen,“ die Wörter „die Entscheidung
über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung,“
eingefügt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats] in Kraft.

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„700 Pauschale für die Herstellung und Über-
lassung von Dokumenten:

1. Ablichtungen und Ausdrucke,

a) die auf Antrag angefertigt oder per
Telefax übermittelt werden,

b) die angefertigt werden, weil der
Auftraggeber es unterlassen hat, die
erforderliche Zahl von Mehrferti-
gungen beizufügen:

für die ersten 50 Seiten je Seite . . . .

für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . .

für Farbkopien oder Farbausdrucke

je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. Überlassung von elektronisch gespei-
cherten Dateien anstelle der in Num-
mer 1 genannten Ablichtungen und
Ausdrucke:

je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,50 EUR

0,15 EUR

2,00 EUR

2,50 EUR“.

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„713 Pauschale für die Dokumentation mittels
geeigneter elektronischer Bildaufzeich-
nungsmittel (§ 885a Abs. 2 Satz 2 ZPO)

Mit der Pauschale sind insbesondere die
Aufwendungen für die elektronische Da-
tenaufbewahrung abgegolten.

5,00 EUR“.

in seiner 88. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs.

und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ge-
setzentwurfs mit Änderungen. Der Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP wurde mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11894

Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Ingo Egloff, Dr. Eva Högl,
Stephan Thomae, Halina Wawzyniak und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/10485 in seiner 195. Sitzung am 27. September 2012 be-
raten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung und an den Innenausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung sowie den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/9559 in seiner 179. Sitzung am 11. Mai 2012 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung und
an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/10776 in seiner 195. Sitzung am 27. September 2012 be-
raten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung und an den Innenausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung sowie den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/10120 in seiner 195. Sitzung am 27. September 2012
beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden
Beratung und an den Innenausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung sowie den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/10485

12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderun-
gen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/10485
in seiner 83. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 17/10485 in seiner 119. Sitzung am 12. De-
zember 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderun-
gen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage auf Drucksache 17/10485 in seiner 88. Sit-
zung am 12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs mit Än-
derungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 17/10485 in sei-
ner 86. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und emp-
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/10485 in seiner 88. Sitzung am

der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Drucksache 17/11894 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/9559 in seiner 88. Sitzung am
12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ableh-
nung des Antrags.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage auf Drucksache 17/9559 in seiner 88. Sit-
zung am 12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 17/9559 in seiner
86. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Zu Buchstabe c

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/10776
in seiner 88. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/10776 in seiner 88. Sitzung am
12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
des Antrags.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/10776
in seiner 83. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 17/10776 in seiner 119. Sitzung am 12. Dezem-
ber 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage auf Drucksache 17/10776 in seiner 88. Sit-
zung am 12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 17/10776 in seiner
86. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags.

Zu Buchstabe d

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/10120
in seiner 88. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/10120 in seiner 88. Sitzung am
12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ab-
lehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/10120
in seiner 83. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 17/10120 in seiner 119. Sitzung am 12. De-
zember 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung
des Antrags.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage auf Drucksache 17/10120 in seiner 88. Sit-
zung am 12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die
Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 17/10120 in seiner
86. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des Antrags.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf den Drucksachen
17/10485, 17/9559 sowie 17/10120 in seiner 92. Sitzung am
26. September 2012 anberaten und beschlossen, dazu eine öf-
fentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 94. Sit-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags.

zung am 15. Oktober 2012 durchgeführt hat. An dieser An-
hörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11894

Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld
Fakultät für Rechtswissenschaft

Forschungsstelle für Immobilien-
recht

Prof. Dr. Clemens Arzt Hochschule für Wirtschaft und
Recht (HWR), Berlin

Berlin School of Economics and
Law

Dr. Ulf Börstinghaus Richter am Amtsgericht

Ira von Cölln, LL. M. Bundesarbeitsgemeinschaft Im-
mobilienwirtschaft Deutschland
(BID)

Dr. Werner Hinz Vorsitzender Richter am Landge-
richt Itzehoe

Klaus Schach Vorsitzender Richter am Landge-
richt a. D., Berlin

Lukas Siebenkotten Direktor des Deutschen Mieter-
bundes e. V., Berlin

Dr. Kai Warnecke Stellvertretender Generalsekretär
des Zentralverbands der Deut-
schen Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer e. V. – Haus &
Grund Deutschland, Berlin

Dr. Cornelia Ziehm Rechtsanwältin, Berlin.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 94. Sitzung am 15. Oktober 2012 mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
In seiner 103. Sitzung am 28. November 2012 hat der
Rechtsausschuss die Beratung der Vorlagen auf den Druck-
sachen 17/10485, 17/9559 sowie 17/10120 vertagt.

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/10485 in seiner 107. Sitzung am 12. Dezember 2012 ab-
schließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschluss-
empfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen Än-
derungen entsprechen einem Änderungsantrag, der von den
Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss ein-
gebracht und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen wurde.

Im Verlauf der Beratungen begrüßte die Fraktion der SPD
zunächst, dass sich die Fraktionen der CDU/CSU und FDP
mit ihrem Änderungsantrag im Bereich der Zulässigkeit von
Mieterhöhungen ein wenig bewegt hätten. Leider sei es bei
der Umlagefähigkeit von Modernisierungskosten bei den
11 Prozent geblieben. Auch fehle eine Regelung zur Begren-
zung von Mieten im Bereich der Neuvermietungen, um ei-
ner weiteren „Gentrifizierung“ gerade in Ballungsräumen
vorzubeugen. Die Regelung zu den sogenannten „Miet-
nomaden“ sei nach wie vor problematisch. Aufgrund der

tum“ ausgehen. Der dreimonatige Minderungsausschluss
sei im Übrigen nicht systemadäquat, da das Äquivalenzprin-
zip des BGB durchbrochen werde.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, man habe kein Ver-
ständnis dafür, dass zur Begründung des Änderungsantrags
ausgeführt werde, es sei unangemessen, Ordnungsgeld zu
verhängen, die Koalition jedoch daran festhalte, dass es an-
gemessen sei, einen Mieter mittels einstweiliger Verfügung
aus seiner Wohnung herauszuwerfen. Die Regelung des vor-
gesehenen § 940a ZPO-E sei verfassungswidrig und werde
voraussichtlich zumeist SGB-II-Empfänger treffen, die ihre
Miete nicht zahlen können.

Die Fraktion der CDU/CSU nahm auf den eingebrachten
Änderungsantrag Bezug und betonte, man habe sich inten-
siv mit der in der öffentlichen Anhörung geäußerten Kritik
auseinandergesetzt. Das „Mietnomadentum“ führe zu er-
heblichen Schäden und oft sogar existentiellen Gefährdun-
gen gerade bei privaten Kleinvermietern, die 60 Prozent der
Vermieter in Deutschland ausmachten. Die Regelung in
§ 940a ZPO-E verschaffe dem Vermieter ein Mittel, sich zu
wehren. Die nun vorgeschlagenen Änderungen am Gesetz-
entwurf sähen vor, dass ein Minderungsausschluss für drei
Monate nur dann gegeben ist, wenn eine energetische Mo-
dernisierung einen Vorteil für den Mieter in Form einer Ver-
ringerung der Betriebskosten habe. Die Hinweisobliegen-
heit des Vermieters im Bereich des Härteeinwands sei nun
vorgesehen, da es um einschneidende Rechtsfolgen für den
Mieter gehe. Des Weiteren solle ein Beschleunigungsgebot
für Räumungssachen in der ZPO eingeführt werden. Im
Übrigen wolle man eine regionalisierte Kappungsgrenze bei
der Anpassung von Bestandsmieten an die ortsübliche Ver-
gleichsmiete einführen. Die Reduzierung der Kappungs-
grenze von 20 auf 15 Prozent solle in den Fällen erfolgen, in
denen auch tatsächlich Wohnungsknappheit bestehe. Insge-
samt sei das Ziel der Koalition, die soziale Ausgewogenheit
des Mietrechts zu bewahren, gelungen.

Die Fraktion der FDP führte ergänzend dazu aus, eine De-
ckelung bei Neuvermietungen sei abzulehnen, da die Inves-
titionsbereitschaft von Vermietern dadurch sinke, was wie-
derum eine weitere Verknappung und damit Verteuerung
von Wohnraum zur Folge habe. Das Problem der „Miet-
nomaden“ sei existent; selbst wenn es bundesweit nur we-
nige Fälle gäbe, so seien diese doch im Einzelfall schwer-
wiegend und unter Umständen für den betroffenen privaten
Vermieter existenzgefährdend. Es sei im Übrigen nicht zu
befürchten, dass in erster Linie ALG-II-Empfänger von
Räumungen im einstweiligen Verfügungsverfahren betrof-
fen sein werden, denn für diese zahle die Kommune die
Wohnkosten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte zu-
nächst, sie unterstütze das Ziel, die energetische Moderni-
sierung voranzubringen. Allerdings müsse der Mieterschutz
angemessen berücksichtigt werden. Der Mietminderungs-
ausschluss von drei Monaten sei abzulehnen; dieser passe
auch systematisch nicht ins Mietrecht. Zum Thema „Miet-
nomaden“ enthalte die Begründung des Gesetzentwurfs im
Übrigen keine ausreichenden Zahlen, sodass die Größe des
Problems nicht erkennbar sei. Die Aufnahme des Beschleu-
nigungsgebots für Räumungssachen in die ZPO an sich
von der Wohnungswirtschaft gegebenen Auskünfte könne
man wohl nur von wenigen Einzelfällen von „Mietnomaden-

finde die Zustimmung der Fraktion. Die nun vorgeschlage-
nen Änderungen im Bereich der Sicherungsanordnung seien

Drucksache 17/11894 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zwar zu begrüßen, nach wie vor stelle die Sicherungsanord-
nung jedoch einen Systembruch im Zivilprozessrecht dar.
Immerhin werde sie nun auf Räumungssachen beschränkt.
Eine Ausweitung auf andere Schuldverhältnisse hingegen
wäre völlig verfehlt.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/9559 in seiner 107. Sitzung am 12. Dezember 2012 ab-
schließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
des Antrags.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss hat die Beratung der Vorlage auf
Drucksache 17/10776 in seiner 103. Sitzung am 28. No-
vember 2012 vertagt. In seiner 107. Sitzung am 12. De-
zember 2012 hat er die Vorlage abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Zu Buchstabe d

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/10120 in seiner 107. Sitzung am 12. Dezember 2012 ab-
schließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung
des Antrags.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

A. Allgemeiner Teil

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fas-
sung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt,
wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 17/10485
verwiesen.

Auf Anregung des Vorsitzenden des Parlamentarischen Bei-
rates für nachhaltige Entwicklung hat der Rechtsausschuss
die Bundesregierung um weitere Ausführungen zu den Aus-
wirkungen des Gesetzentwurfs auf die Ziele der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie gebeten. Das Bundesministerium der
Justiz hat als federführendes Ressort ergänzend zum Allge-
meinen Teil der Begründung des Regierungsentwurfs (Bun-
destagsdrucksache 17/10485) hierzu erläutert:

Energieeffizienz und Klimaschutz sind unabdingbare Vo-
raussetzungen für die nachhaltige Entwicklung der Gesell-
schaft. Der Gebäudebereich – und hier vor allem der Wohn-
gebäudesektor – spielt hierfür eine Schlüsselrolle: 40 Prozent
des deutschen Endenergieverbrauchs und rund 20 Prozent
der CO2-Emissionen entfallen auf Gebäude; hiervon wie-
derum ein erheblicher Teil auf den vermieteten Gebäudebe-

soziale und umweltpolitische Ziele zu beachten und jeweils
zur bestmöglichen Entfaltung zu bringen:

Es geht hierbei unter anderem um die sozialen und wirt-
schaftlichen Interessen der Mieterinnen und Mieter, die ih-
ren Lebensmittelpunkt in ihrer Mietwohnung haben und
i. d. R. einen erheblichen Teil ihres Budgets für die Warm-
miete aufbringen, wobei ein steigender Teil der Kosten auf
die so genannte zweite Miete entfällt, also auf die Neben-
kosten, und hier insbesondere auf die Kosten für Heizung
und Warmwasser. Zu berücksichtigen sind zugleich die
wirtschaftlichen Interessen der Wohnungswirtschaft in ihrer
höchst unterschiedlichen Ausprägung (Privatvermieter/ge-
werbliche Immobilienwirtschaft), die einen Anspruch auf
die angemessene Verwertung und Weiterentwicklung des
vermieteten Immobilienbestands hat – mit Auswirkungen
auf die mittelbar betroffenen Wirtschaftszweige wie etwa
das Handwerk oder die Baustoffindustrie. Und es gilt, die
Interessen von Klimaschutz und Energieeffizienz – und da-
mit einen schonenden Umgang mit endlichen Ressourcen –
hiermit in Einklang zu bringen. Kein Ziel kann hierbei einen
absoluten Vorrang beanspruchen, wenn eine nachhaltige
Entwicklung in diesem Politikfeld erreicht werden soll.

Die Wirkungen des Vorhabens zielen auf eine nachhaltige
Entwicklung, weil die durch den Entwurf erleichterte ener-
getische Modernisierung des Wohnungsbestands angesichts
knapper Energieressourcen und erforderlicher Klimascho-
nung eine wichtige Zukunftsaufgabe ist (Managementre-
gel 6, Indikatoren 1 und 2). Der Entwurf trägt insoweit zu
einer nachhaltigen Entwicklung bei, dass Investitionen in
den vermieteten Wohnungsbestand in Form von Energe-
tischen Modernisierungen erleichtert werden (Indikator 7).
Die berechtigten Interessen von Mieterinnen und Mietern
werden dabei unter anderem durch den Härteeinwand ge-
wahrt, weil sie hierdurch – wie auch bislang nach geltendem
Mietrecht – vor nicht tragbaren persönlichen oder finan-
ziellen Härten bei der energetischen Modernisierung der
von ihnen gemieteten Wohnungen geschützt werden (Ma-
nagementregel 5 und 9). Auch die gewerbliche Wärmelie-
ferung wird im vermieteten Bestand durch klare gesetzliche
Rahmenbedingungen geregelt (Indikator 7): Hierbei gilt es,
die teils gleichgerichteten, teils widerstreitenden Interessen
der Vermieter, der Mieter, der Wärmelieferanten sowie der
Gesellschaft insgesamt im Sinne einer nachhaltigen Ent-
wicklung des Gebäudebestands auszutarieren.

Auch die weiteren Regelungsbereiche des Gesetzentwurfs
– Bekämpfung des „Mietnomadentums“ sowie die Unter-
bindung des „Münchener Modells“ – stehen im Einklang
mit der Nachhaltigkeitsstrategie, denn sie fördern eine nach-
haltige Entwicklung des vermieteten Gebäudebestands durch
Stärkung jeweils berechtigter Interessen der Mieter und der
Vermieter.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 3 (§ 551 Absatz 2)

Die Änderung stellt klar, dass die Fälligkeit der weiteren

stand. Um diese Situation im Sinne der Nachhaltigkeitsstra-
tegie für Deutschland zu verbessern, gilt es, wirtschaftliche,

Kautionsraten nach Zahlung des ersten Teilbetrags mit den
zeitlich unmittelbar nachfolgenden Mietzahlungen eintritt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/11894

Zu Nummer 5

Zu § 555b

Zu Nummer 1

Die Änderung in Nummer 1 bewirkt, dass Modernisierungs-
maßnahmen nur dann als energetische Modernisierung im
Sinne dieser Vorschrift gelten, wenn durch sie Endenergie in
Bezug auf die Mietsache eingespart wird. Die Einsparung
nur von nicht erneuerbarer Primärenergie, die nicht zugleich
den Verbrauch von Endenergie der Mietsache senkt, wird
hiernach also nicht mehr von § 555b Nummer 1, sondern
von § 555b Nummer 2 erfasst. In der Praxis wird es hierbei
nur um wenige Fälle gehen, denn eine Modernisierung, die
zur Einsparung von nicht erneuerbarer Primärenergie führt,
ist meist mit der Einsparung von Endenergie verbunden, ins-
besondere dann, wenn eine veraltete Heizungsanlage durch
moderne Technik ersetzt wird (siehe hierzu auch Druck-
sache 17/10485, S. 19 f).

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Klarstellung, auch infolge der Än-
derung von Nummer 1: Der geänderte Wortlaut macht deut-
licher als bislang, dass § 555b Nummer 2 nur dann anwend-
bar ist, wenn nicht bereits der Tatbestand des § 555b
Nummer 1 erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für Modernisie-
rungen, die zu einer nachhaltigen Einsparung von nicht er-
neuerbarer Primärenergie führen: Sofern hierdurch zugleich
in Bezug auf die Mietsache Endenergie eingespart wird, ins-
besondere durch eine effizientere Technik, liegt eine energe-
tische Modernisierung im Sinne des § 555b Nummer 1 vor.

Zu § 555c

Zu Absatz 2 (neu)

§ 555c Absatz 2 regelt in Anlehnung an § 568 Absatz 2 eine
Obliegenheit des Vermieters, den Mieter auf die Aus-
schlussfrist für Härtegründe hinzuweisen (§ 555d Absatz 3
Satz 1). Der Hinweis muss über Form und Frist für den Här-
teeinwand informieren. Die Folgen eines Verstoßes gegen
die Obliegenheit sind in § 555d Absatz 5 geregelt.

Zu den Absätzen 3 bis 5

Folgeänderungen wegen der Einfügung des § 555c Absatz 2.

Zu § 555d

Zu Absatz 4

Es handelt sich um eine Folgeänderung des neu eingefügten
Absatzes 5, da auch Absatz 5 nunmehr Ausnahmen vom
Fristerfordernis regelt.

Zu Absatz 5 (neu)

§ 555d Absatz 5 regelt gesondert den Fall, dass der Vermie-
ter seiner Obliegenheit nach § 555c Absatz 2 nicht nach-
kommt, auf Form und Frist des Härteeinwands hinzuweisen.
Satz 1 stellt insoweit klar, dass der Härteeinwand des Mie-
ters dann nicht der in Absatz 3 Satz 1 bestimmten Form und
Frist bedarf. Satz 2 regelt ergänzend, dass wie im Fall der
unverschuldeten Fristversäumnis wirtschaftliche Härtegrün-
de im nachfolgenden Mieterhöhungsverfahren nur dann zu

Folgen hat der Verstoß gegen die Hinweisobliegenheit des
Vermieters nicht: Da die Obliegenheit lediglich dem Schutz
des Mieters vor der Unkenntnis der neu geschaffenen Be-
fristung dient, ist er hinreichend dadurch geschützt, dass
dem Vermieter die Berufung auf die Ausschlussfrist versagt
bleibt.

Eine im Übrigen ordnungsgemäße Modernisierungsankün-
digung ist also wirksam; ein fehlender Hinweis gemäß § 555c
Absatz 2 ändert nichts an der Fälligkeit der Duldungspflicht
und schiebt auch die Mieterhöhung nach § 559b Absatz 2
Satz 2 nicht heraus.

Zu den Absätzen 6 und 7

Redaktionelle Folgeänderungen wegen der Einfügung des
Absatzes 5.

Zu § 555e

Redaktionelle Folgeänderung wegen der Einfügung des
§ 555c Absatz 2.

Zu Nummer 6 (§ 556c)

Die Einfügung „mit verbesserter Effizienz“ unterstreicht,
dass die Umstellung von der Eigenversorgung durch den
Vermieter auf gewerbliche Wärmelieferung durch einen
Dritten mit einem Effizienzgewinn verbunden sein muss.
Eine wesentliche Änderung im Vergleich zum Regierungs-
entwurf ergibt sich hieraus nicht, da ein Effizienzgewinn in
den geregelten Fällen (Neuanlage bzw. Anschluss an ein
Wärmenetz) regelmäßig unschwer darzulegen ist.

Im Übrigen stellt der Rechtsausschuss ergänzend fest: Die
Regelung des § 556c gilt für sämtliche Formen der eigen-
ständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwas-
ser durch einen Wärmelieferanten. Hierunter fällt somit
zum einen das „klassische“ Energieliefer-Contracting, dane-
ben aber auch innovative neue Formen der Versorgung etwa
über Nahwärmenetze und nicht zuletzt auch die „klassi-
sche“ Fernwärme. Nur aus Gründen der sprachlichen Ver-
knappung erwähnt der Regierungsentwurf in der Begrün-
dung nicht durchgehend neben dem Contracting auch die
Fernwärme oder sonstige Formen der Wärmelieferung. Da
der Begriff der „eigenständig gewerblichen Wärmelieferung
durch Dritte“ jedoch neben dem „klassischen“ Energielie-
fer-Contracting auch weitere Formen der Wärmelieferung
und insbesondere auch die „klassische“ Fernwärme erfasst,
bedarf es hierzu keiner Klarstellung im Gesetzestext.

Zu Nummer 7 Buchstabe b (neu) (§ 558)

Die Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 558 Absatz 3 ermäch-
tigt die Landesregierungen, im Wege der Rechtsverordnung
Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bestimmen, in de-
nen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders
gefährdet ist. In diesen Gebieten beträgt die Kappungs-
grenze bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichs-
miete dann 15 Prozent, und nicht, wie ansonsten nach Ab-
satz 3 Satz 1, 20 Prozent. Damit wird der Anstieg von
Bestandsmieten in diesen Gemeinden oder Teilen von Ge-
meinden gedämpft. Die Regelung ist strukturell § 577a Ab-
berücksichtigen sind, wenn sie spätestens bis zum Beginn
der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden. Weitere

satz 2 nachgebildet, die insoweit zur Auslegung der Vor-
schrift herangezogen werden kann.

Drucksache 17/11894 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 8 (§ 559)

Redaktionelle Folgeänderung wegen der Einfügung des
§ 555d Absatz 5.

Zu Nummer 10 (§ 559b)

Änderung wegen der Einfügung des § 555c Absatz 2: Ein
fehlender Hinweis gemäß § 555c Absatz 2 schiebt die Miet-
erhöhung nach § 559b Absatz 2 Satz 2 nicht heraus.

Zu Nummer 13 (§ 578 Absatz 2)

Redaktionelle Folgeänderungen wegen der Einfügung des
§ 555c Absatz 2 sowie des § 555d Absatz 5.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche –
EGBGB)

Es handelt sich um redaktionelle Berichtigungen, die ge-
währleisten, dass das reformierte Recht für Sachverhalte ab
Inkrafttreten der Reform zur Anwendung kommt.

Zu Artikel 4 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 3 (neu) (§ 272)

Der Ausschuss hält es für erforderlich, im Gesetz ausdrück-
lich anzuordnen, dass Räumungssachen im Geschäftsgang
des Gerichts vorrangig und beschleunigt durchzuführen
sind. Das allgemeine zivilprozessuale Beschleunigungsge-
bot wird der gesteigerten Schutzbedürftigkeit der Vermieter
in Räumungssachen nicht ausreichend gerecht: Denn der
Vermieter oder Verpächter kann auch bei wirksamer Kün-
digung des Vertrags seine Leistung – nämlich die Besitz-
überlassung – nicht eigenmächtig zurückhalten. Deshalb ist
eine besonders schnelle Durchführung des Verfahrens erfor-
derlich, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass sich die
Klagforderung monatlich um das auflaufende Nutzungs-
entgelt erhöht, falls der Mieter oder Pächter nicht zahlt. Um
das Uneinbringlichkeitsrisiko des Gläubigers auf ein ver-
tretbares Maß zu begrenzen, sind daher Räumungsprozesse
schneller als andere Zivilprozesse durchzuführen. Sie sind
vorrangig zu terminieren; die Fristen zur Stellungnahme für
die Parteien sind auf das unbedingt Notwendige zu redu-
zieren.

Die Vorschrift orientiert sich am Vorrang- und Beschleuni-
gungsgebot des § 155 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kindschaftssachen sowie
am Beschleunigungsgebot in Kündigungsverfahren nach
§ 61a Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). An-
ders als diese Vorschriften in § 155 Absatz 2 und 3 FamFG
sowie § 61a Absatz 2 bis 6 ArbGG enthält die Regelung des
Absatzes 4 keine konkreten Handlungsgebote für den Rich-
ter. Grund ist, dass die richterliche Prozessleitung und die
Entscheidung des Richters nach § 272 Absatz 2 zwischen
der Anordnung eines frühen ersten Termins (§ 275) und ei-
nes schriftlichen Vorverfahrens (§ 276) offen gehalten wer-
den soll.

bots ist damit nicht wie in § 721 und § 794a auf die Räu-
mung von Wohnraum beschränkt.

Zu Nummer 4 (§ 283a)

Durch die Änderung des Absatzes 1 wird der Anwendungs-
bereich der Sicherungsanordnung auf Räumungssachen be-
schränkt. Der Anwendungsbereich ist der gleiche wie in
§ 272 Absatz 4 – neu –. Die Sicherungsanordnung ist nur
für Geldforderungen anwendbar, die aus dem Rechtsver-
hältnis herrühren, wegen dessen Nichterfüllung die Räu-
mung betrieben wird.

Der Ausschuss hält die Beschränkung für geboten, da eine
gesteigerte Schutzbedürftigkeit des Klägers – jedenfalls der-
zeit – nur im Bereich des Miet- und Pachtrechts, nicht aber
bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen zu erkennen ist. Bei
Darlehensforderungen besteht für den Gläubiger die Mög-
lichkeit, durch Kündigung den offenen Restbetrag der For-
derung fällig zu stellen. Für Unterhaltsleistungen kann eine
einstweilige Anordnung nach §§ 246 ff. FamFG bzw. eine
einstweilige Verfügung beantragt werden. Bedarf für eine
Sicherungsanordnung wegen während der Rechtshängigkeit
fällig gewordener Forderungen besteht hier nicht. Somit
liegt es nahe, das Institut der Sicherungsanordnung zunächst
auf Räumungssachen zu beschränken. Es soll dem Gläubi-
ger auch nicht möglich sein, eine Sicherungsanordnung für
Geldforderungen zu beantragen, die aus einer anderen Ver-
tragsbeziehung mit dem Schuldner herrühren, prozessual
jedoch gemeinsam geltend gemacht werden. Eine gestei-
gerte Schutzbedürftigkeit des Gläubigers liegt insoweit
nicht vor. Die Bundesregierung wird die Anwendung des
neuen Rechts intensiv beobachten. Bewährt sich die neue
Regelung in der Praxis, spricht einiges dafür, sie auf andere
wiederkehrende Leistungen zu erstrecken.

Mit der Streichung der Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 entfällt
die Möglichkeit des Gerichtes, bei Nichtbefolgung der Siche-
rungsanordnung Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzuord-
nen. Der Ausschuss hält eine solche gerichtliche Ahndungs-
möglichkeit bei Nichtbefolgung der Sicherungsanordnung
für unangemessen, denn eine Nichtbefolgung der gericht-
lichen Sicherungsanordnung beruht nicht zwingend auf
einem Verschulden des Schuldners. Die Nichtbefolgung ist
damit aber nicht sanktionslos. Vielmehr kann der Gläubiger
in Wohnraummietsachen dann nach § 940a Absatz 3 – neu –
vorgehen und beantragen, die Räumung im Wege der einst-
weiligen Verfügung anzuordnen.

Darüber hinaus obliegt es dem Gläubiger, die von ihm er-
wirkte und zu seinen Gunsten erlassene Sicherungsanord-
nung im Wege der Parteivollstreckung selbst durchzusetzen.
Nach den allgemeinen Regelungen der Zwangsvollstre-
ckung handelt es sich bei der Verpflichtung, Sicherheit zu
leisten, um eine vertretbare Handlung nach § 887 (RGZ 19,
S. 204, 207; KG, JW 1936, S. 677; KG, JW 1936, S. 1464).
Die Leistung ist vertretbar, da es ohne Bedeutung ist, wer
die Bank beauftragt, eine Sicherheit für den Schuldner zu
stellen (OLG Köln, MDR 1989, S. 169 zur Bürgschaft). Der
Gläubiger kann sich vom Prozessgericht des ersten Rechts-
zuges nach § 887 Absatz 1 auf Antrag ermächtigen lassen,
die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu
lassen. Das Gericht verurteilt den Schuldner nach § 887 Ab-
Räumungssachen sind solche im Sinne des § 765a Absatz 3.
Der Geltungsbereich des Vorrang- und Beschleunigungsge-

satz 2 auf Antrag des Gläubigers zudem, diejenigen Kosten
vorauszuzahlen, die der Gläubiger aufwenden muss, um sei-

Anspruch auf Hinterlegung von Geld geschaffen. Dieser
Anspruch kann wie eine Geldforderung vollstreckt werden
(OLG Düsseldorf, a. a. O.).

Zu Nummer 7 (§ 885a)

Zu Absatz 4

Durch die Kann-Regelung sollen die Handlungsmöglichkei-
ten des Gläubigers gegenüber einer Soll-Regelung offener
gestaltet werden. Hierdurch wird die Wahl zwischen Ver-
nichtung und Aufbewahrung im vollen Umfang eröffnet.
Demgegenüber wäre bei einer Soll-Regelung eine Vernich-
tung durch den Gläubiger nach Ablauf der Monatsfrist als
Regelfall zu bewerten. Aus Sicht des Schuldners stellt sich
zudem die Herabstufung von einer Soll- zu einer Kann-
Bestimmung mit Blick auf das von Artikel 14 Absatz 1 GG
geschützte Eigentum als grundrechtsschonender dar.

Zu Absatz 5 (neu)

§ 885a ZPO-E soll entsprechend § 885 Absatz 5 ZPO-E
ergänzt werden, wonach der Gläubiger dem Schuldner auf
dessen Verlangen unpfändbare Sachen und solche Sachen,
bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, jeder-
zeit ohne Weiteres herauszugeben hat. Dabei wird durch die
Verpflichtung des Gläubigers zur jederzeitigen Herausgabe
zum Ausdruck gebracht, dass der Schuldner eine sofortige
Herausgabe verlangen kann; dieses muss jedoch nicht zur
Unzeit (etwa in den Nachtstunden) erfüllt werden.

Zu den Absätzen 6 und 7

Redaktionelle Folgeänderungen wegen der Einfügung des
neuen Absatzes 5.

Zu Nummer 8 (§ 940a)

Der Anwendungsbereich des § 940a Absatz 2 ist auf dritte
Personen beschränkt, die ohne Kenntnis des Vermieters Be-
sitz an der Wohnung begründet haben. Denn diejenigen
Dritten, die im Besitz der Mietsache sind und die der Ver-

das Hauptsacheverfahren auf den Mitbesitzer erstrecken
konnte. Maßgeblich ist somit, dass der Vermieter zum
Schluss der mündlichen Verhandlung von der konkreten Be-
sitzbegründung noch keine Kenntnis hatte. Die Unkenntnis
ist in dem Antrag auf Räumungsanordnung gegen den Un-
termieter glaubhaft zu machen. Es ist unerheblich, ob der
Vermieter der Besitzbegründung hätte zustimmen müssen.

Zu Artikel 7 (Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes)

Zu Nummer 2 Buchstabe d (Anlage Kostenverzeichnis)

Nach den Plänen der Bundesregierung soll mit dem 2. Kos-
tenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG – Bundes-
ratsdrucksache 517/12) in allen Kostengesetzen eine ein-
heitliche Dokumentenpauschale für Farbkopien in Höhe des
doppelten Betrags für einfache Kopien, also in Höhe von
1 Euro für die ersten 50 Seiten und in Höhe von 0,30 Euro
für jede weitere Seite, eingeführt werden. Die Pauschale in
Nummer 700 der Anlage zum Gerichtsvollzieherkostenge-
setz (GvKostG) soll daher bereits jetzt eine entsprechende
Anpassung erfahren. Damit soll auch verhindert werden,
dass innerhalb kurzer Zeit zunächst eine höhere Pauschale
eingeführt und sodann gesenkt wird.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Die Änderung gewährleistet, dass die Ermächtigungsgrund-
lage für den Erlass der Verordnung nach § 556c Absatz 3
unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt,
während die materiellen Regelungen des § 556c über die
Kostentragung einer gewerblichen Wärmelieferung zwei
Monate nach den übrigen Regelungen des Gesetzentwurfs
in Kraft treten. So wird gewährleistet, dass die Bundesregie-
rung die nach § 556c Absatz 3 zu erlassende Verordnung
rechtzeitig bis zum Inkrafttreten der zugehörigen materiell-
rechtlichen Regelung in Kraft setzen kann.

Berlin, den 12. Dezember 2012

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Ingo Egloff
Berichterstatter

Dr. Eva Högl
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/11894

nerseits die verlangte Sicherheit zu erbringen (OLG Köln,
MDR 1989, S. 169). Ein Anspruch des Gläubigers auf Si-
cherheitsleistung ist zunächst auf alle möglichen Formen
der Sicherheitsleistung gemäß § 232 des Bürgerlichen Ge-
setzbuches (BGB) gerichtet. Übt dieser das auf ihn nach
§ 264 BGB analog übergegangene Wahlrecht (KG, JW
1936, S. 677, 678; OLG Düsseldorf, FamRZ 1984, S. 704)
dahingehend aus, dass die Sicherheitsleistung durch Hinter-
legung von Geld erfolgen soll, wird durch eine entspre-
chende Ermächtigung nach § 887 Absatz 1 ein konkreter

mieter kennt, kann er auch im Hauptsacheverfahren mitver-
klagen. Der für die Kenntnis des Vermieters maßgebliche
Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist
mithin für die Regelung von entscheidender Bedeutung.
Diese auch in § 767 Absatz 2 enthaltene Zäsur soll daher
nicht nur in die Gesetzesbegründung Eingang finden, son-
dern der gesetzlichen Regelung selbst entnommen werden
können. Der erleichterte Weg zu einem Räumungstitel mit
Hilfe der einstweiligen Verfügung ist nur dann gerecht-
fertigt, wenn der Vermieter mangels Kenntnis nicht schon

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