BT-Drucksache 17/11884

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10309 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts

Vom 12. Dezember 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11884
17. Wahlperiode 12. 12. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10309 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts

A. Problem

Das deutsche Seehandelsrecht wird allgemein als veraltet und schwer verständ-
lich angesehen. Die Praxis ist deshalb bemüht, seine Anwendung zu vermeiden –
was sich für die deutsche Wirtschaft nachteilig auswirkt. Spätestens am
31. Dezember 2012 wird zudem die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über die Unfallhaftung von Beförderern von
Reisenden auf See Geltung erlangen. Das außerhalb des Anwendungsbereichs
der Verordnung fortgeltende deutsche Recht der Beförderung von Schiffspassa-
gieren wird ab diesem Zeitpunkt ein niedrigeres Rechtsschutzniveau als das eu-
ropäische Recht vorsehen.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll hierauf reagiert und ein zeitgerechtes, den
heutigen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Recht bereitgestellt
werden. Hierzu soll das im Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) gere-
gelte Seehandelsrecht neu gefasst werden. Überholte Rechtsinstrumente wie
die Partenreederei und das seerechtliche Verklarungsverfahren werden abge-
schafft. Die Regelungen über den Kapitän werden der Rechtswirklichkeit an-
gepasst. Die Regelungen über die Haverei – also über die Verteilung der durch
einen Unfall verursachten Schäden und Kosten – werden verschlankt. Das See-
frachtrecht wird neu strukturiert und modernisiert. Vorbilder bleiben das Inter-
nationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln
über Konnossemente („Haager Regeln“) sowie das Protokoll vom 23. Februar
1968 zur Änderung der Haager Regeln („Visby-Regeln“). Erstmals eingeführt
wird eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung elektronischer Beförde-
rungsdokumente. Die bisher in der Anlage zum Handelsgesetzbuch enthaltenen
Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See

werden in das Handelsgesetzbuch integriert und an die Verordnung (EG)
Nr. 392/2009 angeglichen. In einem neuen Abschnitt für Schiffsüberlassungs-
verträge finden sich erstmals Sonderregelungen über den in der Praxis wichti-
gen Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) und die Zeitcharter. Anlässlich der
Änderungen des Seehandelsrechts werden Korrekturen im Binnenschifffahrts-
recht und im allgemeinen Transportrecht vorgenommen und diese Rechtsge-
biete dem Seehandelsrecht stärker angeglichen.

Drucksache 17/11884 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Unter anderem werden
die handelsrechtlichen Regelungen zum Frachtgeschäft dahingehend geändert,
dass sich der Frachtführer abweichend von § 434 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
HGB-E unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber vertragsfremden
Dritten auf eine vertragliche Absenkung des Haftungshöchstbetrages berufen
können soll. Speziell im Seefrachtrecht soll der Verfrachter unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten, sich abweichend von § 506 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 HGB-E auch vertragsfremden Dritten gegenüber auf eine
Vereinbarung über einen Haftungsausschluss wegen nautischen Verschuldens
oder Feuer zu berufen.

Hinsichtlich der Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
soll durch einen in § 612 Absatz 1 HGB-E einzufügenden Satz 2 klargestellt
werden, dass entsprechend der Regelung in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (Übereinkommen vom 19. November
1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen) die Haftungsbe-
schränkung nicht greift, soweit die Ansprüche ein mit dem Haftpflichtigen ver-
traglich vereinbartes Entgelt betreffen.

Mit einer Änderung von § 17 Nummer 2 Buchstabe a des Rechtspflegerge-
setzes soll der Richtervorbehalt im binnenschifffahrtsrechtlichen Verklarungs-
verfahren wiederhergestellt werden.

In § 870a Absatz 1 ZPO-E soll sichergestellt werden, dass das Verbot der
Zwangsvollstreckung in ein Schiff, das sich auf der Reise befindet und nicht in
einem Hafen liegt, entsprechend dem bisherigen § 482 HGB auf Seeschiffe be-
schränkt bleibt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11884

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10309 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 12. Dezember 2012

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Ingo Egloff
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

rers, Verfrachters und Spediteurs auch dann, wenn nur
auf ihrer Seite der Vertrag ein Handelsgeschäft ist.“
3. u n v e r ä n d e r t 3. § 397 wird wie folgt gefasst:

㤠397
Pfandrecht des Kommissionärs

Der Kommissionär hat wegen der auf das Gut ver-
wendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebe-
nen Vorschüsse und Darlehen sowie der mit Rücksicht
auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise
eingegangenen Verbindlichkeiten ein Pfandrecht an dem
Kommissionsgut des Kommittenten oder eines Dritten,
der dem Kauf oder Verkauf des Gutes zugestimmt hat.
An dem Gut des Kommittenten hat der Kommissionär
auch ein Pfandrecht wegen aller Forderungen aus laufen-

der Rechnung in Kommissionsgeschäften. Das Pfand-
recht nach den Sätzen 1 und 2 besteht jedoch nur an
Kommissionsgut, das der Kommissionär im Besitz hat
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


des Seehandelsrechts

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Seehandelsrechts

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/11884 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform
– Drucksache 17/10309 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Seehandelsrechts

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 366 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs,
des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und
des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des
guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag er-
worbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für
das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand
des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu
sichernde Forderung herrührt.“

2. § 368 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Diese Vorschrift ist auf das gesetzliche Pfand-
recht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Ver-
frachters, des Spediteurs und des Lagerhalters entspre-
chend anzuwenden, auf das Pfandrecht des Frachtfüh-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

oder über das er mittels Konnossements, Ladescheins
oder Lagerscheins verfügen kann.“

4. § 408 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠408
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung“.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort „verein-
barte“ durch die Wörter „bei Ablieferung geschul-
dete“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elek-
tronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen
erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist,
dass die Authentizität und die Integrität der Auf-
zeichnung stets gewahrt bleiben (elektronischer
Frachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzel-
heiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vor-
lage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Ver-
fahrens einer nachträglichen Eintragung in einen
elektronischen Frachtbrief zu regeln.“

5. Nach § 411 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder
in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusam-
menfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Be-
förderung übergeben werden, hat der Absender das Gut
auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu
stauen und zu befestigen.“

6. Die Überschrift zu § 412 wird wie folgt gefasst:

㤠412
Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung“.

7. In § 413 Absatz 1 wird vor dem Wort „Urkunden“ das
Wort „alle“ eingefügt.

8. § 414 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

9. § 416 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann der
Absender jederzeit verlangen, dass der Frachtführer
mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des
Gutes beginnt.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „infolge der Unvollstän-
digkeit der Ladung“ durch die Wörter „durch das
Fehlen eines Teils des Gutes“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter „die Unvollständigkeit

der Ladung“ durch die Wörter „das Fehlen eines
Teils des Gutes“ ersetzt.

d) In Satz 4 wird das Wort „Ladung“ durch das Wort
„Gut“ ersetzt.
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. § 408 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elek-
tronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen
erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist,
dass die Authentizität und die Integrität der Auf-
zeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Fracht-
brief). Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzel-
heiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vor-
lage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Ver-
fahrens einer nachträglichen Eintragung in einen
elektronischen Frachtbrief zu regeln.“

5. Nach § 411 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder
in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusam-
menfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Be-
förderung übergeben werden, hat der Absender das Gut
auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu
stauen und zu sichern.“

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 6

E n t w u r f

10. § 417 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „wenn er zur Verla-
dung nicht verpflichtet ist“ durch die Wörter „wenn
ihm das Verladen nicht obliegt“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „keine Ladung ver-
laden oder zur Verfügung gestellt“ durch die Wörter
„kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt oder
ist offensichtlich, dass innerhalb dieser Frist kein
Gut verladen oder zur Verfügung gestellt wird“ er-
setzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Ab-
satz 1 gesetzten Frist nur teilweise verladen oder
zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer
mit der Beförderung des bereits verladenen Teils
des Gutes beginnen und die Ansprüche nach § 416
Satz 2 und 3 geltend machen.“

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Frachtführer kann die Rechte nach Ab-
satz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben, wenn
der Absender sich ernsthaft und endgültig weigert,
das Gut zu verladen oder zur Verfügung zu stellen.
Er kann ferner den Vertrag nach Absatz 2 auch
ohne Fristsetzung kündigen, wenn besondere Um-
stände vorliegen, die ihm unter Abwägung der bei-
derseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags-
verhältnisses unzumutbar machen.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

11. § 418 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Ver-
lust des Gutes zu zahlen wäre.“

12. § 419 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar,
dass die Beförderung oder Ablieferung nicht
vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so
hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418
oder § 446 Verfügungsberechtigten einzuho-
len.“

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „so ist“ die
Wörter „, wenn ein Ladeschein nicht ausge-
stellt ist,“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 㤠418 Abs. 1
bis 4“ durch die Angabe „§ 418 oder § 466“ ersetzt.

13. § 420 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden
Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit
die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförde-
rung infolge eines Beförderungs- oder Abliefe-
rungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt
dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zu-
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10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 420 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden
Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit
die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförde-
rung infolge eines Beförderungs- oder Abliefe-
rungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt
dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zu-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

rückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für
den Befrachter von Interesse ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Fracht-
führer den Anspruch auf die Fracht, wenn die
Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem
Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind
oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Ab-
sender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtfüh-
rer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen
erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt, anrechnen lassen.“

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
und 5.

14. In § 421 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 420
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 420 Absatz 4“ ersetzt.

15. § 431 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Sendung“
durch die Wörter „des Gutes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken
(Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke ver-
loren oder beschädigt worden, so ist der Berech-
nung nach Absatz 1

1. die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn
die gesamte Sendung entwertet ist,

2. der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu
legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet
ist.“

16. § 434 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Einwendungen können jedoch nicht geltend ge-
macht werden, wenn

1. sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von
den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschrif-
ten zu Lasten des Absenders abweicht,

2. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat
und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Ab-
senders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder

3. das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Drit-
ten oder einer Person, die von diesem ihr Recht
zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.“
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rückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für
den Absender von Interesse ist.

(3) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. § 431 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der gesamten
Sendung“ gestrichen und werden die Wörter
„der Sendung“ durch die Wörter „des Gutes“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken
(Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke ver-
loren oder beschädigt worden, so ist der Berech-
nung nach Absatz 1

1. die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn
die gesamte Sendung entwertet ist, oder

2. der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu
legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet
ist.“

16. § 434 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Einwendungen können jedoch nicht geltend
gemacht werden, wenn

1. sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die
von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten
Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,

2. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat
und der Frachtführer die fehlende Befugnis des
Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder

3. das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem
Dritten oder einer Person, die von diesem ihr
Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen
ist.“

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine
nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Be-
grenzung der vom Frachtführer zu leistenden

Entschädigung wegen Verlusts oder Beschädi-
gung des Gutes auf einen niedrigeren als den ge-
setzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den
Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unter-
schreitet.“

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17. § 437 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in gleicher
Weise wie“ durch die Wörter „so, als wäre er“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einwendun-
gen“ die Wörter „und Einreden“ eingefügt.

18. § 438 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „in vertragsgemäßem
Zustand“ durch die Wörter „vollständig und unbe-
schädigt“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Schaden“ durch die Wör-
ter „Verlust oder die Beschädigung“ ersetzt.

19. § 439 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Die Verjährung eines Anspruchs gegen den
Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des
Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatz-
ansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt,
in dem der Frachtführer die Erfüllung des An-
spruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche so-
wie die Ablehnung bedürfen der Textform.“

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verjährung“
die Wörter „von Schadensersatzansprüchen wegen
Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist“ eingefügt.

20. § 440 wird aufgehoben.

21. § 441 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „des Frachtfüh-
rers“ angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Frachtführer hat für alle Forderungen
aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm
zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders
oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes
zugestimmt hat. An dem Gut des Absenders hat der
Frachtführer auch ein Pfandrecht für alle unbestrit-
tenen Forderungen aus anderen mit dem Absender
abgeschlossenen Fracht-, Seefracht-, Speditions-
und Lagerverträgen. Das Pfandrecht nach den Sät-
zen 1 und 2 erstreckt sich auf die Begleitpapiere.“

c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Empfän-
ger“ die Wörter „nach § 418 oder § 446 verfü-
gungsberechtigten“ eingefügt.
22. In § 443 Absatz 1 wird die Angabe „623“ durch die An-
gabe „495“ ersetzt.
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18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. Der bisherige § 441 wird § 440 und wie folgt geän-
dert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
22. Der bisherige § 442 wird § 441.

23. Der bisherige § 443 wird § 442 und in Absatz 1 wer-
den die Angabe „§ 441“ durch die Angabe „440“ so-
wie die Angabe „623“ durch die Angabe „495“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

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23. § 444 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠444
Ladeschein. Verordnungsermächtigung“.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Dem Ladeschein gleichgestellt ist eine elek-
tronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen
erfüllt wie der Ladeschein, sofern sichergestellt ist,
dass die Authentizität und die Integrität der Auf-
zeichnung stets gewahrt bleiben (elektronischer La-
deschein). Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium des Innern durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe
und Übertragung eines elektronischen Ladescheins
sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer nach-
träglichen Eintragung in einen elektronischen Lade-
schein zu regeln.“

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

24. Nach § 444 wird folgender § 444a eingefügt:
㤠444a

Wirkung des Ladescheins. Legitimation

(1) Der Ladeschein begründet die Vermutung, dass
der Frachtführer das Gut so übernommen hat, wie es
im Ladeschein beschrieben ist; § 409 Absatz 2 und 3
Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Gegenüber einem im Ladeschein benannten
Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde,
kann der Frachtführer die Vermutung nach Absatz 1
nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war im
Zeitpunkt der Begebung des Ladescheins bekannt oder
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die An-
gaben im Ladeschein unrichtig sind. Gleiches gilt ge-
genüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen
wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der aus
dem Ladeschein Berechtigte den ausführenden Fracht-
führer nach § 437 in Anspruch nimmt und der Lade-
schein weder vom ausführenden Frachtführer noch von
einem für ihn zur Zeichnung von Ladescheinen Befug-
ten ausgestellt wurde.

(3) Die im Ladeschein verbrieften frachtvertrag-
lichen Ansprüche können nur von dem aus dem Lade-
schein Berechtigten geltend gemacht werden. Zuguns-
ten des legitimierten Besitzers des Ladescheins wird
vermutet, dass er der aus dem Ladeschein Berechtigte
ist. Legitimierter Besitzer des Ladescheins ist, wer
einen Ladeschein besitzt, der

1. auf den Inhaber lautet,
2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger be-
nennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von
Indossamenten ausweist oder

3. auf den Namen des Besitzers lautet.“
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

24. Der bisherige § 444 wird § 443 und wie folgt geän-
dert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠443
Ladeschein. Verordnungsermächtigung“.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Dem Ladeschein gleichgestellt ist eine elek-
tronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen
erfüllt wie der Ladeschein, sofern sichergestellt ist,
dass die Authentizität und die Integrität der Auf-
zeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Lade-
schein). Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe
und Übertragung eines elektronischen Ladescheins
sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer nach-
träglichen Eintragung in einen elektronischen Lade-
schein zu regeln.“

c) u n v e r ä n d e r t

25. Folgender § 444 wird eingefügt:

㤠444
Wirkung des Ladescheins. Legitimation

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 10

E n t w u r f

25. Die §§ 445 bis 449 werden wie folgt gefasst:

㤠445
Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungs-
stelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins be-
rechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes
zu verlangen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist
er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3 zur Zahlung der
Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflichtet.

(2) Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes
nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ab-
lieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung der noch
ausstehenden, nach § 421 Absatz 2 und 3 geschuldeten
Zahlungen verpflichtet. Er darf das Gut jedoch nicht
dem legitimierten Besitzer des Ladescheins abliefern,
wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Lade-
scheins nicht der aus dem Ladeschein Berechtigte ist.

(3) Liefert der Frachtführer das Gut einem anderen
als dem legitimierten Besitzer des Ladescheins oder,
im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem anderen als dem
aus dem Ladeschein Berechtigten ab, haftet er für den
Schaden, der dem aus dem Ladeschein Berechtigten
daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag be-
grenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ 446
Befolgung von Weisungen

(1) Das Verfügungsrecht nach den §§ 418 und 419
steht, wenn ein Ladeschein ausgestellt worden ist, aus-
schließlich dem legitimierten Besitzer des Ladescheins
zu. Der Frachtführer darf Weisungen nur gegen Vor-
lage des Ladescheins ausführen. Weisungen des legiti-
mierten Besitzers des Ladescheins darf er jedoch nicht
ausführen, wenn ihm bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Be-
sitzer des Ladescheins nicht der aus dem Ladeschein
Berechtigte ist.

(2) Befolgt der Frachtführer Weisungen, ohne sich
den Ladeschein vorlegen zu lassen, haftet er dem aus
dem Ladeschein Berechtigten für den Schaden, der
diesem daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag
begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ 447
Einwendungen

(1) Dem aus dem Ladeschein Berechtigten kann der
Frachtführer nur solche Einwendungen entgegenset-
zen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Ladeschein
betreffen oder sich aus dem Inhalt des Ladescheins er-
geben oder dem Frachtführer unmittelbar gegenüber
dem aus dem Ladeschein Berechtigten zustehen. Eine
Vereinbarung, auf die im Ladeschein lediglich verwie-

sen wird, ist nicht Inhalt des Ladescheins.

(2) Wird ein ausführender Frachtführer nach § 437
von dem aus dem Ladeschein Berechtigten in An-
spruch genommen, kann auch der ausführende Fracht-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

26. Die §§ 445 bis 449 werden wie folgt gefasst:

㤠445
u n v e r ä n d e r t

§ 446
u n v e r ä n d e r t

§ 447
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

führer die Einwendungen nach Absatz 1 geltend ma-
chen.

§ 448
Traditionswirkung des Ladescheins

Die Begebung des Ladescheins an den darin benann-
ten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im
Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut
dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.
Gleiches gilt für die Übertragung des Ladescheins an
Dritte.

§ 449
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung
von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Ge-
genstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in
§ 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Ab-
satz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Ab-
satz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die
im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für
eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen
denselben Vertragsparteien getroffen wird. Eine Be-
stimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 ge-
nannten Vorschriften zu Lasten des Absenders ab-
weicht, ist jedoch Dritten gegenüber unwirksam.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Fracht-
führer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder
Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte
Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in
§ 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt
werden, wenn dieser Betrag

1. zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und
der Verwender der vorformulierten Vertragsbedin-
gungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise
darauf hinweist, dass diese einen anderen als den
gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder

2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbe-
dingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1
und 2 vorgesehene Betrag.

Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformu-
lierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach
§ 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach be-
schränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in kei-
nem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1
genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei
denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen

oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem
Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzu-
wenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 448
u n v e r ä n d e r t

§ 449
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung
von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Ge-
genstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in
§ 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Ab-
satz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Ab-
satz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die
im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für
eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen
denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der
Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung
im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vor-
schriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berech-
tigten abweicht, nicht gegenüber einem im Lade-
schein benannten Empfänger, an den der Lade-
schein begeben wurde, sowie gegenüber einem Drit-
ten, dem der Ladeschein übertragen wurde,
berufen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 12

E n t w u r f

Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes
im Inland liegen.“

26. In § 450 werden die Wörter „1. ein Konnossement aus-
gestellt ist oder 2.“ gestrichen.

27. § 451c wird aufgehoben.
28. § 451h Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingun-
gen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschä-
digung der Höhe nach beschränkt werden.“

29. In § 452 Satz 2 werden die Wörter „zur See“ durch die
Wörter „über See“ ersetzt.

30. In § 455 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-
setzt.

31. § 464 wird wie folgt gefasst:
㤠464

Pfandrecht des Spediteurs

Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Spe-
ditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versen-
dung übergebenen Gut des Versenders oder eines Drit-
ten, der der Versendung des Gutes zugestimmt hat. An
dem Gut des Versenders hat der Spediteur auch ein
Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus an-
deren mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-,
Fracht-, Seefracht- und Lagerverträgen. § 441 Absatz 1
Satz 3 und Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwen-
den.“

32. § 466 wird wie folgt gefasst:
㤠466

Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versen-
dung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum
Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in
§ 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den
§§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewichen
werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch
wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträ-
gen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen
wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spedi-
teur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder
Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte
Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. § 451h Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
Wörter „, wenn der Verwender der vorformu-
lierten Vertragsbedingungen seinen Vertrags-
partner in geeigneter Weise darauf hinweist,
dass diese einen anderen als den gesetzlich vor-
gesehenen Betrag vorsehen“ eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedin-
gungen die vom Absender nach § 414 zu leistende
Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.“

c) Satz 4 wird aufgehoben.

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. § 464 wird wie folgt gefasst:

㤠464
Pfandrecht des Spediteurs

Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Spe-
ditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versen-
dung übergebenen Gut des Versenders oder eines Drit-
ten, der der Versendung des Gutes zugestimmt hat. An
dem Gut des Versenders hat der Spediteur auch ein
Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus an-
deren mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-,
Fracht-, Seefracht- und Lagerverträgen. § 440 Absatz 1
Satz 3 und Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwen-
den.“

33. In § 465 Absatz 1 wird die Angabe „§ 442 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 441 Absatz 1“ ersetzt.

34. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

§ 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt
werden, wenn dieser Betrag

1. zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und
der Verwender der vorformulierten Vertragsbedin-
gungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise
darauf hinweist, dass diese einen anderen als den
gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder

2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbe-
dingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1
und 2 vorgesehene Betrag.

Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen
die vom Versender nach § 455 Absatz 2 oder 3 zu leis-
tende Entschädigung der Höhe nach beschränkt wer-
den.

(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460 Absatz 2
Satz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Verein-
barung abgewichen werden, als die darin in Bezug ge-
nommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen
zulassen.

(4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in kei-
nem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 ge-
nannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn,
der Speditionsvertrag hat die Beförderung von Briefen
oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem
Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleichwohl anzu-
wenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der
Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes
im Inland liegen.“

33. In § 468 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-
setzt.

34. § 475b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „des Lager-

halters“ angefügt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus dem
Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Lage-
rung übergebenen Gut des Einlagerers oder eines
Dritten, der der Lagerung zugestimmt hat. An dem
Gut des Einlagerers hat der Lagerhalter auch ein
Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus
anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen La-
ger-, Fracht-, Seefracht- und Speditionsverträgen.“

35. § 475c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠475c
Lagerschein. Verordnungsermächtigung“.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine
elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-
tionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sicherge-
stellt ist, dass die Authentizität und die Integrität
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37. § 475c wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine
elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-
tionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sicherge-
stellt ist, dass die Authentizität und die Integrität

Drucksache 17/11884 – 14

E n t w u r f

der Aufzeichnung stets gewahrt bleiben (elektroni-
scher Lagerschein). Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage,
Rückgabe und Übertragung eines elektronischen
Lagerscheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens
über nachträgliche Eintragungen in einen elektroni-
schen Lagerschein zu regeln.“

36. § 475d wird wie folgt gefasst:

㤠475d
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation

(1) Der Lagerschein begründet die Vermutung, dass
das Gut und seine Verpackung in Bezug auf den äußer-
lich erkennbaren Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen
und Nummern der Packstücke wie im Lagerschein be-
schrieben übernommen worden sind. Ist das Roh-
gewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes
oder der Inhalt vom Lagerhalter überprüft und das Er-
gebnis der Überprüfung in den Lagerschein einge-
tragen worden, so begründet dieser auch die Vermu-
tung, dass Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Anga-
ben im Lagerschein übereinstimmt.

(2) Wird der Lagerschein an eine Person begeben,
die darin als zum Empfang des Gutes berechtigt be-
nannt ist, kann der Lagerhalter ihr gegenüber die Ver-
mutung nach Absatz 1 nicht widerlegen, es sei denn,
der Person war im Zeitpunkt der Begebung des Lager-
scheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit un-
bekannt, dass die Angaben im Konnossement unrichtig
sind. Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der
Lagerschein übertragen wird.

(3) Die im Lagerschein verbrieften lagervertrag-
lichen Ansprüche können nur von dem aus dem Lager-
schein Berechtigten geltend gemacht werden. Zuguns-
ten des legitimierten Besitzers des Lagerscheins wird
vermutet, dass er der aus dem Lagerschein Berechtigte
ist. Legitimierter Besitzer des Ladescheins ist, wer ei-
nen Lagerschein besitzt, der

1. auf den Inhaber lautet,

2. an Order lautet und den Besitzer als denjenigen, der
zum Empfang des Gutes berechtigt ist, benennt
oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indos-
samenten ausweist oder

3. auf den Namen des Besitzers lautet.“

37. § 475e wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:

„(1) Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins

ist berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung
des Gutes zu verlangen.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die fol-
genden Sätze werden angefügt:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer
Lagerschein). Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage,
Rückgabe und Übertragung eines elektronischen
Lagerscheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens
über nachträgliche Eintragungen in einen elektroni-
schen Lagerschein zu regeln.“

38. § 475d wird wie folgt gefasst:

㤠475d
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Wird der Lagerschein an eine Person begeben,
die darin als zum Empfang des Gutes berechtigt be-
nannt ist, kann der Lagerhalter ihr gegenüber die Ver-
mutung nach Absatz 1 nicht widerlegen, es sei denn,
der Person war im Zeitpunkt der Begebung des Lager-
scheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit un-
bekannt, dass die Angaben im Lagerschein unrichtig
sind. Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der
Lagerschein übertragen wird.

(3) Die im Lagerschein verbrieften lagervertrag-
lichen Ansprüche können nur von dem aus dem Lager-
schein Berechtigten geltend gemacht werden. Zuguns-
ten des legitimierten Besitzers des Lagerscheins wird
vermutet, dass er der aus dem Lagerschein Berechtigte
ist. Legitimierter Besitzer des Lagerscheins ist, wer ei-
nen Lagerschein besitzt, der

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

39. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

„Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit
der Indossamente zu prüfen. Er darf das Gut jedoch
nicht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins
ausliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte
Besitzer des Lagerscheins nicht der aus dem Lager-
schein Berechtigte ist.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wör-
ter „dem rechtmäßigen Besitzer des Lagerscheins“
werden durch die Wörter „dem aus dem Lager-
schein Berechtigten“ ersetzt.

38. Die §§ 475f und 475g werden wie folgt gefasst:
㤠475f

Einwendungen

Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der
Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen,
die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein be-
treffen oder sich aus dem Inhalt des Lagerscheins erge-
ben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegenüber dem
aus dem Lagerschein Berechtigten zustehen. Eine Ver-
einbarung, auf die im Lagerschein lediglich verwiesen
wird, ist nicht Inhalt des Lagerscheins.

§ 475g
Traditionswirkung des Lagerscheins

Die Begebung des Lagerscheins an denjenigen, der
darin als der zum Empfang des Gutes Berechtigte be-
nannt ist, hat, sofern der Lagerhalter das Gut im Besitz
hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben
Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt
für die Übertragung des Lagerscheins an Dritte.“

39. In § 475h wird die Angabe „475e Abs. 3“ durch die An-
gabe „475e Absatz 4“ ersetzt.

40. Das Fünfte Buch wird wie folgt gefasst:
„Fünftes Buch

Seehandel

Erster Abschnitt
Personen der Schifffahrt

§ 476
Reeder

Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Er-
werb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.

§ 477
Ausrüster

(1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes
Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.

(2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als
Reeder angesehen.

(3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem

Dritten als Reeder in Anspruch genommen, so kann er
sich dem Dritten gegenüber nur dann darauf berufen,
dass nicht er, sondern ein Ausrüster das Schiff zum Er-
werb durch Seefahrt betreibt, wenn er dem Dritten un-
verzüglich nach Geltendmachung des Anspruchs den
Namen und die Anschrift des Ausrüsters mitteilt.
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

40. u n v e r ä n d e r t

41. u n v e r ä n d e r t

42. Das Fünfte Buch wird wie folgt gefasst:

„Fünftes Buch
Seehandel

Erster Abschnitt
Personen der Schifffahrt

§ 476
u n v e r ä n d e r t

§ 477
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 16

E n t w u r f

§ 478
Schiffsbesatzung

Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän, den
Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie allen
sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tätigen Per-
sonen, die vom Reeder oder Ausrüster des Schiffes an-
gestellt sind oder dem Reeder oder Ausrüster von ei-
nem Dritten zur Arbeitsleistung im Rahmen des
Schiffsbetriebs überlassen werden und die den Anord-
nungen des Kapitäns unterstellt sind.

§ 479
Rechte des Kapitäns. Tagebuch

(1) Der Kapitän ist befugt, für den Reeder alle Ge-
schäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der
Betrieb des Schiffes gewöhnlich mit sich bringt. Diese
Befugnis erstreckt sich auch auf den Abschluss von
Frachtverträgen und die Ausstellung von Konnosse-
menten. Eine Beschränkung dieser Befugnis braucht
ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn
er sie kannte oder kennen musste.

(2) Ist auf dem Schiff ein Tagebuch zu führen, so hat
der Kapitän alle Unfälle einzutragen, die sich während
der Reise ereignen und die das Schiff, Personen oder
die Ladung betreffen oder sonst einen Vermögensnach-
teil zur Folge haben können. Die Unfälle sind unter
Angabe der Mittel zu beschreiben, die zur Abwendung
oder Verringerung der Nachteile angewendet wurden.
Die durch den Unfall Betroffenen können eine Ab-
schrift der Eintragungen zum Unfall sowie eine Be-
glaubigung dieser Abschrift verlangen.

§ 480
Verantwortlichkeit des Reeders
für Schiffsbesatzung und Lotsen

Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein
an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit ei-
nem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig ge-
macht, so haftet auch der Reeder für den Schaden. Der
Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für ei-
nen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von
Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als
wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzu-
wenden.

Zweiter Abschnitt
Beförderungsverträge

Erster Unterabschnitt
Seefrachtverträge

Erster Titel
Stückgutfrachtvertrag

Erster Untertitel
Allgemeine Vorschriften

§ 481
Hauptpflichten. Anwendungsbereich
(1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Ver-
frachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über
See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem
Empfänger abzuliefern.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 478
u n v e r ä n d e r t

§ 479
u n v e r ä n d e r t

§ 480
u n v e r ä n d e r t

Zweiter Abschnitt
Beförderungsverträge

Erster Unterabschnitt
Seefrachtverträge

Erster Titel
Stückgutfrachtvertrag

Erster Untertitel
Allgemeine Vorschriften

§ 481
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

(2) Der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte
Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn die
Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unter-
nehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art
oder Umfang einen in kaufmännischer Weise einge-
richteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des
Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handels-
register eingetragen, so sind in Ansehung des Stück-
gutfrachtvertrags auch insoweit die Vorschriften des
Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzu-
wenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

§ 482
Allgemeine Angaben zum Gut

(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Über-
gabe des Gutes die für die Durchführung der Beförde-
rung erforderlichen Angaben zum Gut zu machen. Ins-
besondere hat der Befrachter in Textform Angaben
über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen
und die Art des Gutes zu machen.

(2) Übergibt ein vom Befrachter benannter Dritter
dem Verfrachter das Gut zur Beförderung, so kann der
Verfrachter auch von diesem die in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Angaben verlangen.

§ 483
Gefährliches Gut

(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so haben
der Befrachter und der in § 482 Absatz 2 genannte
Dritte dem Verfrachter rechtzeitig in Textform die ge-
naue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergrei-
fende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

(2) Der Verfrachter kann, sofern ihm, dem Kapitän
oder dem Schiffsagenten nicht bei Übernahme des Gu-
tes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mit-
geteilt worden ist, gefährliches Gut ausladen, ein-
lagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, ver-
nichten oder unschädlich machen, ohne dem Befrach-
ter deshalb ersatzpflichtig zu werden. War dem
Verfrachter, dem Kapitän oder dem Schiffsagenten bei
Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt oder
war sie ihm jedenfalls mitgeteilt worden, so kann der
Verfrachter nur dann die Maßnahmen nach Satz 1 er-
greifen, ohne dem Befrachter deshalb ersatzpflichtig
zu werden, wenn das gefährliche Gut Schiff oder La-
dung gefährdet und die Gefahr nicht durch ein Ver-
schulden des Verfrachters herbeigeführt worden ist.

(3) Der Verfrachter kann vom Befrachter und dem in
§ 482 Absatz 2 genannten Dritten, sofern dieser bei der
Abladung unrichtige oder unvollständige Angaben ge-
macht hat, wegen der nach Absatz 2 Satz 1 ergriffenen
Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
§ 484
Verpackung. Kennzeichnung

Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur un-
ter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 482
u n v e r ä n d e r t

§ 483
u n v e r ä n d e r t
§ 484
Verpackung. Kennzeichnung

Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur un-
ter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung

Drucksache 17/11884 – 18

E n t w u r f

eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es
vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass
auch dem Verfrachter keine Schäden entstehen. Soll
das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in
oder auf einem sonstigen Lademittel zur Beförderung
übergeben werden, das zur Zusammenfassung von
Frachtstücken verwendet wird, hat der Befrachter das
Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungs-
sicher zu stauen und zu befestigen. Der Befrachter hat
das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behand-
lung dies erfordert, zu kennzeichnen.

§ 485
See- und Ladungstüchtigkeit

Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff
in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüs-
tet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist
(Seetüchtigkeit) sowie dass sich die Laderäume ein-
schließlich der Kühl- und Gefrierräume in dem für die
Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter er-
forderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).

§ 486
Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

(1) Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes an
den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) innerhalb
der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewirken. Der Ver-
frachter hat demjenigen, der das Gut ablädt, auf dessen
Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu er-
teilen. Das Empfangsbekenntnis kann auch in einem
Konnossement oder Seefrachtbrief erteilt werden.

(2) Soweit sich aus den Umständen oder der Ver-
kehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Verfrachter das
Gut in das Schiff zu laden und dort zu stauen und zu
befestigen (verladen) sowie das Gut zu löschen.

(3) Befindet sich das Gut in einem Container, ist der
Verfrachter befugt, den Container umzuladen.

(4) Der Verfrachter darf das Gut ohne Zustimmung
des Befrachters nicht auf Deck verladen. Wird ein
Konnossement ausgestellt, ist die Zustimmung des Ab-
laders (§ 513 Absatz 2) erforderlich. Das Gut darf je-
doch ohne Zustimmung auf Deck verladen werden,
wenn es sich in oder auf einem Lademittel befindet,
das für die Beförderung auf Deck tauglich ist, und
wenn das Deck für die Beförderung eines solchen
Lademittels ausgerüstet ist.

§ 487
Begleitpapiere

(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Urkun-
den zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu ertei-
len, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere
eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung erforderlich

sind.

(2) Der Verfrachter ist für den Schaden verantwort-
lich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm
übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es
vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass
auch dem Verfrachter keine Schäden entstehen. Soll
das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in
oder auf einem sonstigen Lademittel zur Beförderung
übergeben werden, das zur Zusammenfassung von
Frachtstücken verwendet wird, hat der Befrachter das
Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungs-
sicher zu stauen und zu sichern. Der Befrachter hat das
Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung
dies erfordert, zu kennzeichnen.

§ 485
See- und Ladungstüchtigkeit

Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff
in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüs-
tet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist
(Seetüchtigkeit) sowie dass sich die Laderäume ein-
schließlich der Kühl- und Gefrierräume sowie alle an-
deren Teile des Schiffs, in oder auf denen Güter ver-
laden werden, in dem für die Aufnahme, Beförderung
und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befin-
den (Ladungstüchtigkeit).

§ 486
Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Soweit sich aus den Umständen oder der Ver-
kehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Verfrachter das
Gut in das Schiff zu laden und dort zu stauen und zu
sichern (verladen) sowie das Gut zu löschen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 487
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, der
Schaden hätte durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Verfrachters nicht abgewendet werden können. Die
Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des
Gutes zu zahlen wäre. Eine Vereinbarung, durch die
die Haftung erweitert oder weiter verringert wird, ist
nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt
wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleicharti-
gen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien ge-
troffen wird. Eine Bestimmung im Konnossement,
durch die die Haftung weiter verringert wird, ist jedoch
Dritten gegenüber unwirksam.

§ 488
Haftung des Befrachters und Dritter

(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden und
Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden
durch

1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erforder-
lichen Angaben zum Gut,

2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit
des Gutes,

3. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
oder

4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in
§ 487 Absatz 1 genannten Urkunden oder Aus-
künfte.

Der Befrachter ist jedoch von seiner Haftung befreit,
wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Macht der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte un-
richtige oder unvollständige Angaben bei der Abla-
dung oder unterlässt er es, den Verfrachter über die Ge-
fährlichkeit des Gutes zu unterrichten, so kann der Ver-
frachter auch von diesem Ersatz der hierdurch verur-
sachten Schäden und Aufwendungen verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Dritte die Pflichtverletzung nicht
zu vertreten hat.

(3) Wird ein Konnossement ausgestellt, so haben der
Befrachter und der Ablader (§ 513 Absatz 2), auch
wenn sie kein Verschulden trifft, dem Verfrachter
Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verur-
sacht werden durch

1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in das
Konnossement aufgenommenen Angaben nach
§ 515 Absatz 1 Nummer 8 über Maß, Zahl oder Ge-
wicht sowie über Merkzeichen des Gutes oder

2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit
des Gutes.

Jeder von ihnen haftet jedoch dem Verfrachter nur für
die Schäden und Aufwendungen, die aus der Unrichtig-
keit oder Unvollständigkeit seiner jeweiligen Angaben
entstehen.
(4) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Auf-
wendungen ein Verhalten des Verfrachters mitgewirkt,
so hängen die Verpflichtung des Befrachters und des
Abladers nach Absatz 3 zum Ersatz sowie der Umfang
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 488
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 20

E n t w u r f

des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses
Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beige-
tragen hat.

(5) Eine Vereinbarung, durch die die Haftung nach
Absatz 1, 2 oder 3 ausgeschlossen wird, ist nur wirk-
sam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird, auch
wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträ-
gen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen
wird. Abweichend von Satz 1 kann jedoch die vom Be-
frachter oder Ablader zu leistende Entschädigung der
Höhe nach auch durch vorformulierte Vertragsbedin-
gungen beschränkt werden.

§ 489
Kündigung durch den Befrachter

(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag
jederzeit kündigen.

(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter
Folgendes verlangen:

1. die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwen-
dungen unter Anrechnung dessen, was der Ver-
frachter infolge der Aufhebung des Vertrags an
Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder

2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).

Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobe-
reich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der
Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in die-
sem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Num-
mer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht
von Interesse ist.

(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen,
so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters
Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4
ergreifen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem
Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so
sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrach-
ter zu tragen.

§ 490
Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung

(1) Bewirkt der Befrachter die Abladung des Gutes
nicht oder nicht vollständig innerhalb der vertraglich
vereinbarten Zeit, so kann der Verfrachter dem Be-
frachter eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer
das Gut abgeladen werden soll.

(2) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Absatz 1
gesetzten Frist nicht abgeladen oder ist offensichtlich,
dass die Abladung innerhalb dieser Frist nicht bewirkt
werden wird, so kann der Verfrachter den Vertrag kün-
digen und die Ansprüche nach § 489 Absatz 2 geltend
machen.

(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Absatz 1

gesetzten Frist nur teilweise abgeladen, so kann der
Verfrachter den bereits verladenen Teil des Gutes be-
fördern und die volle Fracht sowie Ersatz der Aufwen-
dungen verlangen, die ihm durch das Fehlen eines
Teils des Gutes entstehen. Von der vollen Fracht ist je-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 489
u n v e r ä n d e r t

§ 490
u n v e r ä n d e r t

.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

doch die Fracht für die Beförderung desjenigen Gutes
abzuziehen, welches der Verfrachter mit demselben
Schiff anstelle des nicht verladenen Gutes befördert.
Soweit dem Verfrachter durch das Fehlen eines Teils
des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht entgeht,
kann er außerdem eine anderweitige Sicherheit verlan-
gen.

(4) Der Verfrachter kann die Rechte nach Absatz 2
oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben, wenn der Be-
frachter oder der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte die
Abladung ernsthaft und endgültig verweigert. Er kann
ferner den Vertrag nach Absatz 2 auch ohne Fristset-
zung kündigen, wenn besondere Umstände vorliegen,
die ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar
machen.

(5) Dem Verfrachter stehen die Rechte nicht zu, so-
weit das Gut aus Gründen, die dem Risikobereich des
Verfrachters zuzurechnen sind, nicht innerhalb der ver-
traglich vereinbarten Zeit abgeladen wird.

§ 491
Nachträgliche Weisungen

(1) Soweit § 520 Absatz 1 nichts Abweichendes be-
stimmt, ist der Befrachter berechtigt, über das Gut zu
verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der
Verfrachter das Gut nicht weiterbefördert, es zu einem
anderen Bestimmungsort befördert oder es an einem
anderen Löschplatz oder einem anderen Empfänger ab-
liefert. Der Verfrachter ist nur insoweit zur Befolgung
solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung
weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens
noch Schäden für die Befrachter oder Empfänger ande-
rer Sendungen mit sich zu bringen droht. Er kann vom
Befrachter Ersatz seiner durch die Ausführung der
Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine an-
gemessene Vergütung verlangen; der Verfrachter kann
die Befolgung der Weisung von einem Vorschuss ab-
hängig machen.

(2) Das Verfügungsrecht des Befrachters erlischt
nach Ankunft des Gutes am Löschplatz. Von diesem
Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Absatz 1
dem Empfänger zu. Macht der Empfänger von diesem
Recht Gebrauch, so hat er dem Verfrachter die dadurch
entstehenden Aufwendungen zu ersetzen sowie eine
angemessene Vergütung zu zahlen; der Verfrachter
kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuss
abhängig machen.

(3) Ist ein Seefrachtbrief ausgestellt worden, so kann
der Befrachter sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage
der für ihn bestimmten Ausfertigung des Seefracht-
briefs ausüben, sofern dies darin vorgeschrieben ist.

(4) Beabsichtigt der Verfrachter, eine ihm erteilte
Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der

die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrich-
tigen.

(5) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der
Vorlage eines Seefrachtbriefs abhängig gemacht wor-
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 491
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 22

E n t w u r f

den und führt der Verfrachter eine Weisung aus, ohne
sich die Ausfertigung des Seefrachtbriefs vorlegen zu
lassen, so haftet er dem Berechtigten für den daraus
entstehenden Schaden. Die Haftung ist auf den Betrag
begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Eine Vereinbarung, durch die die Haftung erweitert
oder weiter verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie
im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für
eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen
denselben Vertragsparteien getroffen wird.

§ 492
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass
die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß
durchgeführt werden kann, so hat der Verfrachter Wei-
sungen des nach § 491 oder § 520 Verfügungsberech-
tigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsbe-
rechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er
die Annahme des Gutes, so ist, wenn ein Konnosse-
ment nicht ausgestellt ist, Verfügungsberechtigter nach
Satz 1 der Befrachter; ist die Ausübung des Verfü-
gungsrechts von der Vorlage eines Seefrachtbriefs ab-
hängig gemacht worden, so bedarf es der Vorlage des
Seefrachtbriefs nicht. Der Verfrachter ist, wenn ihm
Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht
seinem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, An-
sprüche nach § 491 Absatz 1 Satz 4 geltend zu ma-
chen.

(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshin-
dernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner
Verfügungsbefugnis nach § 491 die Weisung erteilt
hat, das Gut einem Dritten abzuliefern, so nimmt bei
der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die
Stelle des Befrachters und der Dritte die des Empfän-
gers ein.

(3) Kann der Verfrachter Weisungen, die er nach
§ 491 Absatz 1 Satz 3 befolgen müsste, innerhalb an-
gemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnah-
men zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsbe-
rechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa
das Gut löschen und verwahren, für Rechnung des
nach § 491 oder § 520 Verfügungsberechtigten einem
Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbeför-
dern; vertraut der Verfrachter das Gut einem Dritten
an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des
Dritten. Der Verfrachter kann das Gut auch gemäß
§ 373 Absatz 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich
um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des
Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn
die andernfalls entstehenden Kosten in keinem ange-
messenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Un-
verwertbares Gut darf der Verfrachter vernichten. Nach
dem Löschen des Gutes gilt die Beförderung als been-

det.

(4) Der Verfrachter hat wegen der nach Absatz 3 er-
griffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erfor-
derlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergü-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 492
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

tung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobe-
reich zuzurechnen ist.

§ 493
Zahlung. Frachtberechnung

(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zah-
len. Der Verfrachter hat über die Fracht hinaus einen
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese
für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen
nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die
Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung in-
folge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernis-
ses vorzeitig beendet, so gebührt dem Verfrachter die
anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beför-
derung, wenn diese für den Befrachter von Interesse
ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Verfrachter
den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung
aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des
Befrachters zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit
eintreten, zu welcher der Befrachter im Verzug der An-
nahme ist. Der Verfrachter muss sich jedoch das, was
er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen las-
sen.

(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor An-
kunft am Löschplatz eine Verzögerung ein und beruht
die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich
des Befrachters zuzurechnen sind, so gebührt dem Ver-
frachter neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders an-
gegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die
Berechnung der Fracht vermutet, dass Angaben hierzu
im Seefrachtbrief oder Konnossement zutreffen; dies
gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt
eingetragen ist, der damit begründet ist, dass keine an-
gemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtig-
keit der Angaben zu überprüfen.

§ 494
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der
Empfänger berechtigt, vom Verfrachter zu verlangen,
ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus
dem Stückgutfrachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut be-
schädigt oder verspätet abgeliefert worden oder ver-
loren gegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche
aus dem Stückgutfrachtvertrag im eigenen Namen ge-
gen den Verfrachter geltend machen; der Befrachter
bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Empfänger
oder der Befrachter im eigenen oder fremden Interesse
handelt.
(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht
bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Beförde-
rungsdokument hervorgeht. Ist ein Beförderungsdoku-
ment nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vor-
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 493
u n v e r ä n d e r t

§ 494
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 24

E n t w u r f

gelegt worden oder ergibt sich aus dem Beförderungs-
dokument nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so
hat der Empfänger die mit dem Befrachter vereinbarte
Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
Satz 1 geltend macht, hat ferner eine Vergütung nach
§ 493 Absatz 4 zu zahlen, wenn ihm der geschuldete
Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Befrachter bleibt zur Zahlung der nach dem
Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

§ 495
Pfandrecht des Verfrachters

(1) Der Verfrachter hat für alle Forderungen aus dem
Stückgutfrachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur
Beförderung übergebenen Gut des Befrachters, des
Abladers oder eines Dritten, der der Beförderung des
Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Befrachters hat
der Verfrachter auch ein Pfandrecht für alle unbestritte-
nen Forderungen aus anderen mit dem Befrachter
abgeschlossenen Seefracht-, Fracht-, Speditions- und
Lagerverträgen. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die
Begleitpapiere.

(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Verfrachter
das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er
mittels Konnossements, Ladescheins oder Lager-
scheins darüber verfügen kann.

(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Abliefe-
rung fort, wenn der Verfrachter es innerhalb von zehn
Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht
und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.

(4) Die in § 1234 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs so-
wie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an
den nach § 491 oder § 520 verfügungsberechtigten
Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder
verweigert er die Annahme des Gutes, so sind die An-
drohung und die Benachrichtigungen an den Befrach-
ter zu richten.

§ 496
Nachfolgender Verfrachter

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere
Verfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forde-
rungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so hat
er die Rechte der vorhergehenden Verfrachter, insbe-
sondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfand-
recht jedes vorhergehenden Verfrachters bleibt so
lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Ver-
frachters.

(2) Wird ein vorhergehender Verfrachter von einem
nachfolgenden befriedigt, so gehen Forderung und

Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forde-
rungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beför-
derung mitgewirkt hat.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

.

§ 495
u n v e r ä n d e r t

§ 496
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

§ 497
Rang mehrerer Pfandrechte

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den
§§ 397, 441, 464, 475b und 495 begründete Pfand-
rechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte
untereinander nach § 443.

Zweiter Untertitel
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 498
Haftungsgrund

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit
von der Übernahme zur Beförderung bis zur Abliefe-
rung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Ab-
satz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädi-
gung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt
eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewen-
det werden können. Wurde das Gut mit einem see-
untüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert
und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich,
dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Man-
gel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der
Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner
Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Man-
gel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum
Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-
schulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere
davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

§ 499
Besondere Schadensursachen

(1) Der Verfrachter haftet nicht, soweit der Verlust
oder die Beschädigung auf einem der folgenden Um-
stände beruht:

1. Gefahren oder Unfällen der See und anderer schiff-
barer Gewässer,

2. kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen
öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher
Hand sowie Quarantänebeschränkungen,

3. gerichtlicher Beschlagnahme,

4. Streik, Aussperrung oder sonstiger Arbeitsbehinde-
rung,

5. Handlungen oder Unterlassungen des Befrachters
oder Abladers, insbesondere ungenügender Verpa-
ckung oder ungenügender Kennzeichnung der

Frachtstücke durch den Befrachter oder Ablader,

6. der natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes,
die besonders leicht zu Schäden, insbesondere
durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen,
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 497
u n v e r ä n d e r t

Zweiter Untertitel
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 498
u n v e r ä n d e r t

§ 499
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 26

E n t w u r f

Auslaufen, normalen Schwund an Raumgehalt oder
Gewicht, führt,

7. der Beförderung lebender Tiere,

8. Maßnahmen zur Rettung von Menschen auf Seege-
wässern,

9. Bergungsmaßnahmen auf Seegewässern.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch die Sorgfalt
eines ordentlichen Verfrachters hätte abgewendet wer-
den können.

(2) Ist nach den Umständen des Falles wahrschein-
lich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf einem
der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Umstände beruht,
so wird vermutet, dass der Schaden auf diesem Um-
stand beruht. Satz 1 gilt nicht, wenn das Gut mit einem
seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff beför-
dert wurde.

(3) Ist der Verfrachter nach dem Stückgutfrachtver-
trag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von
Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtig-
keit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen beson-
ders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere
hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwen-
dung besonderer Einrichtungen, getroffen und beson-
dere Weisungen beachtet hat.

(4) Der Verfrachter kann sich auf Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und be-
sondere Weisungen beachtet hat.

§ 500
Unerlaubte Verladung auf Deck

Hat der Verfrachter ohne die nach § 486 Absatz 4 er-
forderliche Zustimmung des Befrachters oder des Ab-
laders Gut auf Deck verladen, haftet er, auch wenn ihn
kein Verschulden trifft, für den Schaden, der dadurch
entsteht, dass das Gut auf Grund der Verladung auf
Deck verloren gegangen ist oder beschädigt wurde. Im
Falle von Satz 1 wird vermutet, dass der Verlust oder
die Beschädigung des Gutes darauf zurückzuführen ist,
dass das Gut auf Deck verladen wurde.

§ 501
Haftung für andere

Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute
und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu ver-
treten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das
Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Aus-
führung der Beförderung bedient.

§ 502
Wertersatz
(1) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen die-
ses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen Verlust
des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert zu
ersetzen, den das verlorene Gut bei fristgemäßer Ablie-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 500
u n v e r ä n d e r t

§ 501
u n v e r ä n d e r t

§ 502
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

ferung am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort
gehabt hätte.

(2) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen die-
ses Untertitels für die Beschädigung des Gutes Scha-
densersatz zu leisten, so ist der Unterschied zwischen
dem Wert des beschädigten Gutes am Ort und zur Zeit
der Ablieferung und dem Wert zu ersetzen, den das un-
beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Ablieferung
gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadens-
minderung und Schadensbehebung aufzuwendenden
Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschieds-
betrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem
Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern
gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittel-
bar vor der Übernahme zur Beförderung verkauft wor-
den, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des
Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis einschließlich da-
rin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(4) Von dem nach den vorstehenden Absätzen zu er-
setzenden Wert ist der Betrag abzuziehen, der infolge
des Verlusts oder der Beschädigung an Zöllen und
sonstigen Kosten sowie im Falle des Verlusts an Fracht
erspart ist.

§ 503
Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Ver-
frachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus
die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

§ 504
Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Ent-
schädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf
einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das
Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rech-
nungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts
des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher
ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges
Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von
Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und
jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument
als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben
sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. So-
weit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht
enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (La-
dung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder
beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begren-
zung nach Absatz 1
1. die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die
gesamte Ladung entwertet ist, oder

2. der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen,
wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 503
u n v e r ä n d e r t

§ 504
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 28

E n t w u r f

§ 505
Rechnungseinheit

Die in diesem Untertitel genannte Rechnungseinheit
ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Wäh-
rungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem
Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am
Tag der Ablieferung des Gutes oder an dem von den Par-
teien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro
gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der
Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale
Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Ope-
rationen und Transaktionen anwendet.

§ 506
Außervertragliche Ansprüche

(1) Die in diesem Untertitel und im Stückgutfracht-
vertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haf-
tungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertrag-
lichen Anspruch des Befrachters oder des Empfängers
gegen den Verfrachter wegen Verlust oder Beschädi-
gung des Gutes.

(2) Der Verfrachter kann auch gegenüber außerver-
traglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Be-
schädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1
geltend machen. Die Einwendungen können jedoch
nicht geltend gemacht werden, wenn

1. sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von
den Vorschriften dieses Untertitels zu Lasten des
Befrachters abweicht,

2. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat
und der Verfrachter die fehlende Befugnis des Be-
frachters, das Gut zu versenden, kannte oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder

3. das Gut dem Dritten oder einer Person, die von die-
sem ihr Recht zum Besitz ableitet, vor Übernahme
zur Beförderung abhanden gekommen ist.

§ 507
Wegfall der Haftungsbefreiungen und - begrenzungen

Die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtver-
trag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungs-
begrenzungen gelten nicht, wenn

1. der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen ist, die der Verfrachter selbst vor-
sätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein
begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrschein-
lichkeit eintreten werde, oder
2. der Verfrachter mit dem Befrachter oder dem Abla-
der vereinbart hat, dass das Gut unter Deck beför-
dert wird, und der Schaden darauf zurückzuführen
ist, dass das Gut auf Deck verladen wurde.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 505
u n v e r ä n d e r t

§ 506
Außervertragliche Ansprüche

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Verfrachter kann auch gegenüber außerver-
traglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Be-
schädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1
geltend machen. Die Einwendungen können jedoch
nicht geltend gemacht werden, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach
§ 512 Absatz 2 Nummer 1 zulässige Vereinbarung
über die Haftung des Verfrachters für einen Scha-
den, der durch ein Verhalten bei der Führung oder
der sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch
Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstan-
den ist.

§ 507
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

§ 508
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

(1) Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haf-
tung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen
einen der Leute des Verfrachters geltend gemacht, so
kann sich auch jener auf die in diesem Untertitel und im
Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiun-
gen und Haftungsbegrenzungen berufen. Gleiches gilt,
wenn die Ansprüche gegen ein Mitglied der Schiffs-
besatzung geltend gemacht werden.

(2) Eine Berufung auf die Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
sen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden
mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(3) Sind für den Verlust oder die Beschädigung des
Gutes sowohl der Verfrachter als auch eine der in Ab-
satz 1 genannten Personen verantwortlich, so haften sie
als Gesamtschuldner.

§ 509
Ausführender Verfrachter

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch
einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter ist,
so haftet der Dritte (ausführender Verfrachter) für den
Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gu-
tes während der durch ihn ausgeführten Beförderung
entsteht, so, als wäre er der Verfrachter.

(2) Vertragliche Vereinbarungen mit dem Befrachter
oder Empfänger, durch die der Verfrachter seine Haf-
tung erweitert, wirken gegen den ausführenden Ver-
frachter nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt
hat.

(3) Der ausführende Verfrachter kann alle Einwen-
dungen und Einreden geltend machen, die dem Ver-
frachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zustehen.

(4) Verfrachter und ausführender Verfrachter haften
als Gesamtschuldner.

(5) Wird einer der Leute des ausführenden Verfrach-
ters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in An-
spruch genommen, so ist § 508 entsprechend anzuwen-
den.

§ 510
Schadensanzeige

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes
äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der
Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung
nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird
vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt
abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust
oder die Beschädigung hinreichend deutlich kenn-
zeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn
der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht er-
kennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen nach
Ablieferung angezeigt worden ist.
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 508
u n v e r ä n d e r t

§ 509
u n v e r ä n d e r t

§ 510
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 30

E n t w u r f

(3) Die Schadensanzeige ist in Textform zu erstat-
ten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung.

(4) Wird Verlust oder Beschädigung bei Ablieferung
angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjeni-
gen, der das Gut abliefert.

§ 511
Verlustvermutung

(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als
verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb eines
Zeitraums abgeliefert wird, der dem Zweifachen der
vereinbarten Lieferfrist entspricht, mindestens aber
30 Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung
60 Tage beträgt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfrachter
das Gut wegen eines Zurückbehaltungsrechts oder
eines Pfandrechts nicht abzuliefern braucht oder wenn
an dem Gut ein Pfandrecht für eine Forderung auf ei-
nen Beitrag zur Großen Haverei besteht und das Gut
daher nicht ausgeliefert werden darf.

(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädi-
gung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren
Empfang verlangen, dass er unverzüglich benachrich-
tigt wird, wenn das Gut wieder aufgefunden wird.

(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines
Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem
Wiederauffinden des Gutes verlangen, dass ihm das
Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung,
gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung
enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige
Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf
Schadensersatz bleiben unberührt.

(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung
wieder aufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte
eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er
nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Abliefe-
rung nicht geltend, so kann der Verfrachter über das
Gut frei verfügen.

§ 512
Abweichende Vereinbarungen

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann nur
durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Ein-
zelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine
Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen den-
selben Vertragsparteien getroffen wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch
durch vorformulierte Vertragsbedingungen bestimmt
werden, dass

1. der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und
der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn
der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung

oder der sonstigen Bedienung des Schiffes oder
durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes
entstanden ist und die Maßnahmen nicht überwie-
gend im Interesse der Ladung getroffen wurden,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 511
u n v e r ä n d e r t

§ 512
Abweichende Vereinbarungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch
durch vorformulierte Vertragsbedingungen bestimmt
werden, dass

1. der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und
der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn
der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung

oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch
nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die
überwiegend im Interesse der Ladung getroffen
wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord
des Schiffes entstanden ist,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

2. die Haftung des Verfrachters wegen Verlust oder
Beschädigung auf höhere als die in § 504 vorgese-
henen Beträge begrenzt ist.

Dritter Untertitel
Beförderungsdokumente

§ 513
Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements

(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfracht-
vertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem
Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement
auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen
Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an
Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order
die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und
jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für
den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement
für den Verfrachter auszustellen.

(2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Be-
förderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur
Eintragung in das Konnossement benannt ist. Übergibt
ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ab-
lader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.

§ 514
Bord- und Übernahmekonnossement

(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der
Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Kon-
nossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des
Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu
befördern und dem aus dem Konnossement Berechtig-
ten gegen Rückgabe des Konnossements abzuliefern.

(2) Ist das Gut an Bord genommen worden, so hat
der Verfrachter das Konnossement mit der Angabe aus-
zustellen, wann und in welches Schiff das Gut an Bord
genommen wurde (Bordkonnossement). Ist bereits vor
dem Zeitpunkt, in dem das Gut an Bord genommen
wurde, ein Konnossement ausgestellt worden (Über-
nahmekonnossement), so hat der Verfrachter auf Ver-
langen des Abladers im Konnossement zu vermerken,
wann und in welches Schiff das Gut an Bord genom-
men wurde, sobald dies geschehen ist (Bordvermerk).

(3) Das Konnossement ist in der vom Ablader gefor-
derten Anzahl von Originalausfertigungen auszustel-
len.

§ 515
Inhalt des Konnossements

(1) Das Konnossement soll folgende Angaben ent-
halten:

1. Ort und Tag der Ausstellung,

2. Name und Anschrift des Abladers,

3. Name des Schiffes,
4. Name und Anschrift des Verfrachters,

5. Abladungshafen und Bestimmungsort,

6. Name und Anschrift des Empfängers und eine et-
waige Meldeadresse,
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

Dritter Untertitel
Beförderungsdokumente

§ 513
u n v e r ä n d e r t

§ 514
u n v e r ä n d e r t

§ 515
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 32

E n t w u r f

7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare
Verfassung und Beschaffenheit,

8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte
und lesbare Merkzeichen,

9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur
Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Ver-
merk über die Frachtzahlung,

10. Zahl der Ausfertigungen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8
sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie
er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in
Textform mitgeteilt hat.

§ 516
Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung

(1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu unter-
zeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unter-
schrift durch Druck oder Stempel genügt.

(2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine elek-
tronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen er-
füllt wie das Konnossement, sofern sichergestellt ist,
dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeich-
nung stets gewahrt bleiben (elektronisches Konnosse-
ment).

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung
eines elektronischen Konnossements sowie die Einzel-
heiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung
in ein elektronisches Konnossement zu regeln.

§ 517
Beweiskraft des Konnossements

(1) Das Konnossement begründet die Vermutung,
dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie
es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben
ist. Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines
geschlossenen Lademittels, so begründet das Konnos-
sement jedoch nur dann die Vermutung nach Satz 1,
wenn der Inhalt vom Verfrachter überprüft und das Er-
gebnis der Überprüfung im Konnossement eingetragen
worden ist. Enthält das Konnossement keine Angabe
über die äußerlich erkennbare Verfassung oder Be-
schaffenheit des Gutes, so begründet das Konnosse-
ment die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut in
äußerlich erkennbar guter Verfassung und Beschaffen-
heit übernommen hat.

(2) Das Konnossement begründet die Vermutung
nach Absatz 1 nicht, soweit der Verfrachter einen Vor-
behalt in das Konnossement eingetragen hat. Aus dem

Vorbehalt muss sich ergeben,

1. in welcher Verfassung das Gut bei seiner Über-
nahme durch den Verfrachter war oder wie das Gut
bei seiner Übernahme beschaffen war,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 516
Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine elek-
tronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen er-
füllt wie das Konnossement, sofern sichergestellt ist,
dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeich-
nung gewahrt bleiben (elektronisches Konnossement).

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 517
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

2. welche Angabe im Konnossement unrichtig ist und
wie die richtige Angabe lautet,

3. welchen Grund der Verfrachter zu der Annahme
hatte, dass die Angabe unrichtig ist, oder

4. weshalb der Verfrachter keine ausreichende Gele-
genheit hatte, die Angabe nachzuprüfen.

§ 518
Stellung des Reeders bei mangelhafter

Verfrachterangabe

Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän oder
von einem anderen zur Zeichnung von Konnossemen-
ten für den Reeder Befugten ausgestellt wurde, der Ver-
frachter nicht angegeben oder ist in diesem Konnosse-
ment als Verfrachter eine Person angegeben, die nicht
der Verfrachter ist, so ist aus dem Konnossement an-
stelle des Verfrachters der Reeder berechtigt und ver-
pflichtet.

§ 519
Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertrag-
lichen Ansprüche können nur von dem aus dem Kon-
nossement Berechtigten geltend gemacht werden. Zu-
gunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements
wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Be-
rechtigte ist. Legitimierter Besitzer des Konnossements
ist, wer ein Konnossement besitzt, das

1. auf den Inhaber lautet,

2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger be-
nennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von
Indossamenten ausweist oder

3. auf den Namen des Besitzers lautet.

§ 520
Befolgung von Weisungen

(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht das
Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 ausschließ-
lich dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu.
Der Verfrachter darf Weisungen nur gegen Vorlage
sämtlicher Ausfertigungen des Konnossements ausfüh-
ren. Weisungen eines legitimierten Besitzers des Kon-
nossements darf der Verfrachter jedoch nicht ausfüh-
ren, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässig-
keit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des
Konnossements nicht der aus dem Konnossement Be-
rechtigte ist.

(2) Befolgt der Verfrachter Weisungen, ohne sich
sämtliche Ausfertigungen des Konnossements vorle-
gen zu lassen, haftet er dem aus dem Konnossement
Berechtigten für den Schaden, der diesem daraus ent-
steht. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei
Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ 521

Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements

(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der
legitimierte Besitzer des Konnossements berechtigt,
vom Verfrachter die Ablieferung des Gutes zu verlan-
gen. Macht der legitimierte Besitzer des Konnosse-
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 518
u n v e r ä n d e r t

§ 519
u n v e r ä n d e r t

§ 520
u n v e r ä n d e r t

§ 521

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 34

E n t w u r f

ments von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend
§ 494 Absatz 2 und 3 zur Zahlung der Fracht und einer
sonstigen Vergütung verpflichtet.

(2) Der Verfrachter ist zur Ablieferung des Gutes nur
gegen Rückgabe des Konnossements, auf dem die Ab-
lieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung der noch
ausstehenden, nach § 494 Absatz 2 und 3 geschuldeten
Zahlungen verpflichtet. Er darf das Gut jedoch nicht
dem legitimierten Besitzer des Konnossements ablie-
fern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässig-
keit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des
Konnossements nicht der aus dem Konnossement Be-
rechtigte ist.

(3) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnosse-
ments ausgestellt, so ist das Gut dem legitimierten Be-
sitzer auch nur einer Ausfertigung des Konnossements
abzuliefern. Melden sich mehrere legitimierte Besitzer,
so hat der Verfrachter das Gut in einem öffentlichen
Lagerhaus oder in sonst sicherer Weise zu hinterlegen
und die Besitzer, die sich gemeldet haben, unter An-
gabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benach-
richtigen. Der Verfrachter kann in diesem Fall das Gut
gemäß § 373 Absatz 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es
sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand
des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder
wenn die andernfalls zu erwartenden Kosten in keinem
angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen.

(4) Liefert der Verfrachter das Gut einem anderen als
dem legitimierten Besitzer des Konnossements oder,
im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem anderen als dem
aus dem Konnossement Berechtigten ab, haftet er für
den Schaden, der dem aus dem Konnossement Berech-
tigten daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag
begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ 522
Einwendungen

(1) Dem aus dem Konnossement Berechtigten kann
der Verfrachter nur solche Einwendungen entgegenset-
zen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Konnosse-
ment betreffen oder sich aus dem Inhalt des Konnosse-
ments ergeben oder dem Verfrachter unmittelbar ge-
genüber dem aus dem Konnossement Berechtigten zu-
stehen. Eine Vereinbarung, auf die im Konnossement
lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Konnos-
sements.

(2) Gegenüber einem im Konnossement benannten
Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde,
kann der Verfrachter die Vermutungen nach § 517
nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war im
Zeitpunkt der Begebung des Konnossements bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die
Angaben im Konnossement unrichtig sind. Gleiches
gilt gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement
übertragen wurde.
(3) Wird ein ausführender Verfrachter nach § 509
von dem aus dem Konnossement Berechtigten in
Anspruch genommen, kann auch der ausführende Ver-
frachter die Einwendungen nach Absatz 1 geltend
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 522
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

machen. Abweichend von Absatz 2 kann der ausfüh-
rende Verfrachter darüber hinaus die Vermutungen
nach § 517 widerlegen, wenn das Konnossement
weder von ihm noch von einem für ihn zur Zeichnung
von Konnossementen Befugten ausgestellt wurde.

§ 523
Haftung für unrichtige Konnossementsangaben

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der dem
aus dem Konnossement Berechtigten dadurch ent-
steht, dass die in das Konnossement nach den §§ 515
und 517 Absatz 2 aufzunehmenden Angaben und Vor-
behalte fehlen oder die in das Konnossement aufge-
nommenen Angaben oder Vorbehalte unrichtig sind.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gut bei Über-
nahme durch den Verfrachter nicht in äußerlich erkenn-
bar guter Verfassung war und das Konnossement hier-
über weder eine Angabe nach § 515 Absatz 1 Nummer 7
noch einen Vorbehalt nach § 517 Absatz 2 enthält. Die
Haftung nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn der
Verfrachter weder gewusst hat noch bei Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte wis-
sen müssen, dass die Angaben fehlen oder unrichtig
oder unvollständig sind.

(2) Wird ein Bordkonnossement ausgestellt, bevor
der Verfrachter das Gut übernommen hat, oder wird in
das Übernahmekonnossement ein Bordvermerk aufge-
nommen, bevor das Gut an Bord genommen wurde, so
haftet der Verfrachter, auch wenn ihn kein Verschulden
trifft, für den Schaden, der dem aus dem Konnosse-
ment Berechtigten daraus entsteht.

(3) Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän
oder von einem anderen zur Zeichnung von Konnosse-
menten für den Reeder Befugten ausgestellt wurde, der
Name des Verfrachters unrichtig angegeben, so haftet
auch der Reeder für den Schaden, der dem aus dem
Konnossement Berechtigten aus der Unrichtigkeit der
Angabe entsteht. Die Haftung nach Satz 1 entfällt,
wenn der Aussteller des Konnossements weder ge-
wusst hat noch bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Verfrachters hätte wissen müssen, dass
der Name des Verfrachters nicht oder unrichtig ange-
geben ist.

(4) Die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf
den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zah-
len wäre.

§ 524
Traditionswirkung des Konnossements

Die Begebung des Konnossements an den darin be-
nannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter das Gut
im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut
dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.
Gleiches gilt für die Übertragung des Konnossements
an Dritte.
§ 525
Abweichende Bestimmung im Konnossement

Eine Bestimmung im Konnossement, die von den
Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 523
u n v e r ä n d e r t

§ 524
u n v e r ä n d e r t
§ 525
Abweichende Bestimmung im Konnossement

Eine Bestimmung im Konnossement, die von den
Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in

Drucksache 17/11884 – 36

E n t w u r f

§ 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 abweicht,
ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 512
erfüllt sind. Eine Abweichung zu Lasten des Befrach-
ters oder Abladers ist jedoch Dritten gegenüber un-
wirksam. Satz 2 gilt nicht für eine Bestimmung nach
§ 512 Absatz 2.

§ 526
Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung

(1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Kon-
nossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstel-
len. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist § 515 ent-
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Abladers der Befrachter tritt.

(2) Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des Ge-
genteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des
Stückgutfrachtvertrages sowie für die Übernahme des
Gutes durch den Verfrachter. § 517 ist entsprechend
anzuwenden.

(3) Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu unter-
zeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unter-
schrift durch Druck oder Stempel genügt.

(4) Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine elek-
tronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen er-
füllt wie der Seefrachtbrief, sofern sichergestellt ist,
dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeich-
nung stets gewahrt bleiben (elektronischer Seefracht-
brief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
Ausstellung und der Vorlage eines elektronischen See-
frachtbriefs sowie die Einzelheiten des Verfahrens über
nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen
Seefrachtbrief zu regeln.

Zweiter Titel
Reisefrachtvertrag

§ 527
Reisefrachtvertrag

(1) Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrach-
ter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff
im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil eines be-
stimmten Schiffes oder in einem bestimmt bezeichne-
ten Raum eines solchen Schiffes auf einer oder mehre-
ren bestimmten Reisen über See zum Bestimmungsort
zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern.
Jede Partei kann die schriftliche Beurkundung des Rei-

sefrachtvertrags verlangen.

(2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481
bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden,
soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes bestimmen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 abweicht,
ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 512
erfüllt sind. Der Verfrachter kann sich jedoch auf
eine Bestimmung im Konnossement, die von den in
Satz 1 genannten Haftungsvorschriften zu Lasten
des aus dem Konnossement Berechtigten abweicht,
nicht gegenüber einem im Konnossement benann-
ten Empfänger, an den das Konnossement begeben
wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem das
Konnossement übertragen wurde, berufen. Satz 2
gilt nicht für eine Bestimmung nach § 512 Absatz 2
Nummer 1.

§ 526
Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine elek-
tronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen er-
füllt wie der Seefrachtbrief, sofern sichergestellt ist,
dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeich-
nung gewahrt bleiben (elektronischer Seefrachtbrief).
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstel-
lung und der Vorlage eines elektronischen Seefracht-
briefs sowie die Einzelheiten des Verfahrens über
nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen
Seefrachtbrief zu regeln.

Zweiter Titel
Reisefrachtvertrag

§ 527
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

§ 528
Ladehafen. Ladeplatz

(1) Der Verfrachter hat das Schiff zur Einnahme des
Gutes an den im Reisefrachtvertrag benannten oder an
den vom Befrachter nach Abschluss des Reisefracht-
vertrags zu benennenden Ladeplatz hinzulegen.

(2) Ist ein Ladehafen oder ein Ladeplatz im Reise-
frachtvertrag nicht benannt und hat der Befrachter den
Ladehafen oder Ladeplatz nach Abschluss des Reise-
frachtvertrags zu benennen, so muss er mit der gebote-
nen Sorgfalt einen sicheren Ladehafen oder Ladeplatz
auswählen.

§ 529
Anzeige der Ladebereitschaft

(1) Der Verfrachter hat, sobald das Schiff am Lade-
platz zur Einnahme des Gutes bereit ist, dem Befrach-
ter die Ladebereitschaft anzuzeigen. Hat der Befrachter
den Ladeplatz noch zu benennen, kann der Verfrachter
die Ladebereitschaft bereits anzeigen, wenn das Schiff
den Ladehafen erreicht hat.

(2) Die Ladebereitschaft muss während der am Lade-
platz üblichen Geschäftsstunden angezeigt werden.
Wird die Ladebereitschaft außerhalb der ortsüblichen
Geschäftsstunden angezeigt, so gilt die Anzeige mit Be-
ginn der auf sie folgenden ortsüblichen Geschäftsstunde
als zugegangen.

§ 530
Ladezeit. Überliegezeit

(1) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt
die Ladezeit.

(2) Für die Ladezeit kann, sofern nichts Abweichen-
des vereinbart ist, keine besondere Vergütung verlangt
werden.

(3) Wartet der Verfrachter auf Grund vertraglicher
Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risi-
kobereich zuzurechnen sind, über die Ladezeit hinaus
(Überliegezeit), so hat er Anspruch auf eine angemes-
sene Vergütung (Liegegeld). Macht der Empfänger
nach Ankunft des Schiffes am Löschplatz sein Recht
entsprechend § 494 Absatz 1 Satz 1 geltend, so schul-
det auch er das Liegegeld, wenn ihm der geschuldete
Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Die Ladezeit und die Überliegezeit bemessen
sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer
den Umständen des Falles angemessenen Frist. Bei der
Berechnung der Lade- und Überliegezeit werden die
Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge un-
ter Einschluss der Sonntage und der Feiertage gezählt.
Nicht in Ansatz kommt die Zeit, in der das Verladen
des Gutes aus Gründen, die dem Risikobereich des
Verfrachters zuzurechnen sind, unmöglich ist.

§ 531

Verladen

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Ver-
kehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter
das Gut zu verladen. Die Verantwortung des Verfrach-
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 528
u n v e r ä n d e r t

§ 529
u n v e r ä n d e r t

§ 530
u n v e r ä n d e r t

§ 531

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 38

E n t w u r f

ters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes
bleibt unberührt.

(2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzu-
laden.

§ 532
Kündigung durch den Befrachter

(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag je-
derzeit kündigen.

(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter,
wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld
verlangen.

§ 533
Teilbeförderung

(1) Der Befrachter kann jederzeit verlangen, dass
der Verfrachter nur einen Teil des Gutes befördert.
Macht der Befrachter von diesem Recht Gebrauch, ge-
bühren dem Verfrachter die volle Fracht, das etwaige
Liegegeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm
durch das Fehlen eines Teils des Gutes entstehen. Ist
der Verfrachter nach dem Reisefrachtvertrag berech-
tigt, mit demselben Schiff anstelle der nicht verladenen
Frachtstücke anderes Gut zu befördern, und macht er
von diesem Recht Gebrauch, so ist von der vollen
Fracht die Fracht für die Beförderung dieses anderen
Gutes abzuziehen. Soweit dem Verfrachter durch das
Fehlen eines Teils des Gutes die Sicherheit für die
volle Fracht entgeht, kann er außerdem eine anderwei-
tige Sicherheit verlangen. Unterbleibt die Beförderung
der vollständigen Ladung aus Gründen, die dem Risi-
kobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, steht
dem Verfrachter der Anspruch nach den Sätzen 2 bis 4
nur insoweit zu, als tatsächlich Gut befördert wird.

(2) Verlädt der Befrachter das Gut nicht oder nicht
vollständig innerhalb der Ladezeit und einer vereinbar-
ten Überliegezeit oder wird das Gut, wenn dem Be-
frachter die Verladung nicht obliegt, nicht oder nicht
vollständig innerhalb dieser Zeit abgeladen, so kann
der Verfrachter dem Befrachter eine angemessene Frist
setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder abgela-
den werden soll. Wird das Gut bis zum Ablauf der Frist
nur teilweise verladen oder abgeladen, kann der Ver-
frachter die bereits verladenen oder abgeladenen
Frachtstücke befördern und die Ansprüche nach Ab-
satz 1 Satz 2 bis 4 geltend machen. § 490 Absatz 4 ist
entsprechend anzuwenden.

§ 534
Kündigung durch den Verfrachter

(1) Verlädt der Befrachter kein Gut innerhalb der
Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit oder

wird, wenn dem Befrachter die Verladung nicht ob-
liegt, kein Gut innerhalb dieser Zeit abgeladen, so kann
der Verfrachter den Vertrag nach Maßgabe des § 490
kündigen und die Ansprüche nach § 489 Absatz 2 in
Verbindung mit § 532 Absatz 2 geltend machen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 532
u n v e r ä n d e r t

§ 533
u n v e r ä n d e r t

§ 534
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39

E n t w u r f

(2) Der Verfrachter kann den Vertrag bereits vor Ab-
lauf der Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit
nach Maßgabe des § 490 kündigen, wenn offensicht-
lich ist, dass das Gut nicht verladen oder abgeladen
wird.

§ 535
Löschen

(1) Die §§ 528 bis 531 über Ladehafen und Lade-
platz, Anzeige der Ladebereitschaft, Ladezeit und Ver-
laden sind entsprechend auf Löschhafen und Lösch-
platz, Anzeige der Löschbereitschaft, Löschzeit und
Löschen anzuwenden. Abweichend von § 530 Absatz 3
Satz 2 schuldet der Empfänger jedoch auch dann Liege-
geld wegen Überschreitung der Löschzeit, wenn ihm
der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes nicht
mitgeteilt worden ist.

(2) Ist der Empfänger dem Verfrachter unbekannt, so
ist die Anzeige der Löschbereitschaft durch öffentliche
Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.

Zweiter Unterabschnitt
Personenbeförderungsverträge

§ 536
Anwendungsbereich

(1) Für Schäden, die bei der Beförderung von Fahr-
gästen und ihrem Gepäck über See durch den Tod oder
die Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch den
Verlust, die Beschädigung oder verspätete Aushändi-
gung von Gepäck entstehen, haften der Beförderer und
der ausführende Beförderer nach den Vorschriften die-
ses Unterabschnitts. Das Recht, eine Beschränkung der
Haftung nach den §§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5 m
des Binnenschifffahrtsgesetzes geltend zu machen,
bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten
nicht, soweit die folgenden Regelungen maßgeblich
sind:

1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Euro-
päischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung,
insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 392/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden
auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), oder

2. unmittelbar anwendbare Regelungen in völker-
rechtlichen Übereinkünften.

Die Haftungsvorschriften dieses Unterabschnitts gelten
ferner nicht, wenn der Schaden auf einem von einer
Kernanlage ausgehenden nuklearen Ereignis beruht
und der Inhaber der Kernanlage nach den Vorschriften
des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haf-

tung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar
1976 (BGBl. 1976 II S. 310, 311) und des Protokolls
vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690) oder
des Atomgesetzes haftet.
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 535
u n v e r ä n d e r t

Zweiter Unterabschnitt
Personenbeförderungsverträge

§ 536
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 40

E n t w u r f

§ 537
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist

1. ein Beförderer eine Person, die einen Vertrag über
die Beförderung eines Fahrgasts über See (Perso-
nenbeförderungsvertrag) schließt;

2. ein Fahrgast eine Person, die

a) auf Grund eines Personenbeförderungsvertrags
befördert wird oder

b) mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug
oder lebende Tiere, die auf Grund eines See-
frachtvertrags befördert werden, begleitet;

3. Gepäck jeder Gegenstand, der auf Grund eines Per-
sonenbeförderungsvertrags befördert wird, ausge-
nommen lebende Tiere;

4. Kabinengepäck das Gepäck, das ein Fahrgast in sei-
ner Kabine oder sonst in seinem Besitz hat, ein-
schließlich des Gepäcks, das ein Fahrgast in oder
auf seinem Fahrzeug hat;

5. ein Schifffahrtsereignis ein Schiffbruch, ein Ken-
tern, ein Zusammenstoß oder eine Strandung des
Schiffes, eine Explosion oder ein Feuer im Schiff
oder ein Mangel des Schiffes;

6. ein Mangel des Schiffes eine Funktionsstörung, ein
Versagen oder eine Nichteinhaltung von anwend-
baren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf einen
Teil des Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn die-
ser Teil oder diese Ausrüstung verwendet wird

a) für das Verlassen des Schiffes, die Evakuierung
oder die Ein- und Ausschiffung der Fahrgäste,

b) für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die
sichere Schiffsführung, das Festmachen, das
Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des Liege-
oder Ankerplatzes oder die Lecksicherung nach
Wassereinbruch oder

c) für das Aussetzen von Rettungsmitteln.

§ 538
Haftung des Beförderers für Personenschäden

(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch
den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts
entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereig-
nis während der Beförderung eingetreten ist und auf
einem Verschulden des Beförderers beruht. Ist das den
Schaden verursachende Ereignis ein Schifffahrtsereig-
nis, wird das Verschulden vermutet.

(2) Abweichend von Absatz 1 haftet der Beförderer
ohne Verschulden für den Schaden, der durch den Tod
oder die Körperverletzung eines Fahrgasts auf Grund

eines Schifffahrtsereignisses während der Beförde-
rung entsteht, soweit der Schaden den Betrag von
250 000 Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Der Be-
förderer ist jedoch von dieser Haftung befreit, wenn
das Ereignis
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 537
u n v e r ä n d e r t

§ 538
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41

E n t w u r f

1. infolge von Feindseligkeiten, einer Kriegshand-
lung, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder
eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und un-
abwendbaren Naturereignisses eingetreten ist oder

2. ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlas-
sung verursacht wurde, die von einem Dritten in der
Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen
wurde.

(3) Die Beförderung im Sinne der Absätze 1 und 2
umfasst

1. den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast an Bord des
Schiffes befindet, einschließlich des Zeitraums, in
dem er ein- und ausgeschifft wird, sowie

2. den Zeitraum, in dem der Fahrgast auf dem Wasser-
weg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt be-
fördert wird, wenn die Kosten dieser Beförderung
im Beförderungsentgelt inbegriffen sind oder wenn
das für diese zusätzliche Beförderung benutzte
Wasserfahrzeug dem Fahrgast vom Beförderer zur
Verfügung gestellt worden ist.

Nicht erfasst ist der Zeitraum, in dem sich der Fahrgast
in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf
einer anderen Hafenanlage befindet.

§ 539
Haftung des Beförderers

für Gepäck- und Verspätungsschäden

(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch
Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck oder
von anderem Gepäck entsteht, wenn das den Schaden
verursachende Ereignis während der Beförderung ein-
getreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers
beruht. Bei Verlust oder Beschädigung von Kabinenge-
päck auf Grund eines Schifffahrtsereignisses und bei
Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks wird das
Verschulden vermutet.

(2) Der Beförderer haftet entsprechend Absatz 1
auch für den Schaden, der daraus entsteht, dass das Ge-
päck dem Fahrgast nicht innerhalb einer angemessenen
Frist nach Ankunft des Schiffes, auf dem das Gepäck
befördert worden ist oder hätte befördert werden sol-
len, wieder ausgehändigt worden ist. Die Haftung ist
jedoch ausgeschlossen, wenn die verspätete Aushändi-
gung auf Arbeitsstreitigkeiten zurückzuführen ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 haftet der
Beförderer nicht für den Schaden, der durch Verlust,
Beschädigung oder verspätete Aushändigung von
Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen,
Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wert-
sachen entsteht, es sei denn, dass solche Wertsachen
bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinter-
legt worden sind.

(4) Die Beförderung im Sinne des Absatzes 1 um-

fasst folgende Zeiträume:

1. hinsichtlich des Kabinengepäcks mit Ausnahme des
Gepäcks, das der Fahrgast in oder auf seinem Fahr-
zeug hat,
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 539
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 42

E n t w u r f

a) den Zeitraum, in dem sich das Kabinengepäck
an Bord des Schiffes befindet, einschließlich des
Zeitraums, in dem das Kabinengepäck ein- und
ausgeschifft wird,

b) den Zeitraum, in dem das Kabinengepäck auf
dem Wasserweg vom Land auf das Schiff oder
umgekehrt befördert wird, wenn die Kosten die-
ser Beförderung im Beförderungspreis inbegrif-
fen sind oder wenn das für diese zusätzliche Be-
förderung benutzte Wasserfahrzeug dem Fahr-
gast vom Beförderer zur Verfügung gestellt wor-
den ist, sowie

c) den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast in einer
Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf
einer anderen Hafenanlage befindet, wenn das
Kabinengepäck von dem Beförderer oder seinen
Bediensteten oder Beauftragten übernommen
und dem Fahrgast nicht wieder ausgehändigt
worden ist;

2. hinsichtlich anderen Gepäcks als des in Nummer 1
genannten Kabinengepäcks den Zeitraum von der
Übernahme durch den Beförderer an Land oder an
Bord bis zur Wiederaushändigung.

§ 540
Haftung für andere

Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute und
der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten
wie eigenes Verschulden, wenn die Leute und die
Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Verrichtungen
handeln. Gleiches gilt für ein Verschulden anderer Per-
sonen, deren er sich bei der Ausführung der Beförde-
rung bedient.

§ 541
Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

(1) Die Haftung des Beförderers wegen Tod oder
Körperverletzung eines Fahrgasts ist in jedem Fall auf
einen Betrag von 400 000 Rechnungseinheiten je Fahr-
gast und Schadensereignis beschränkt. Dies gilt auch
für den Kapitalwert einer als Entschädigung zu leisten-
den Rente.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Haftung des
Beförderers auf einen Betrag von 250 000 Rechnungs-
einheiten je Fahrgast und Schadensereignis beschränkt,
wenn der Tod oder die Körperverletzung auf einem der
folgenden Umstände beruht:

1. Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufstän-
den oder dadurch veranlassten inneren Unruhen
oder feindlichen Handlungen durch oder gegen eine
Krieg führende Macht,

2. Beschlagnahme, Pfändung, Arrest, Verfügungsbe-
schränkung oder Festhalten sowie deren Folgen
oder dahingehenden Versuchen,
3. zurückgelassenen Minen, Torpedos, Bomben oder
sonstigen zurückgelassenen Kriegswaffen,

4. Anschlägen von Terroristen oder Personen, die die
Anschläge böswillig oder aus politischen Beweg-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 540
u n v e r ä n d e r t

§ 541
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43

E n t w u r f

gründen begehen, und Maßnahmen, die zur Verhin-
derung oder Bekämpfung solcher Anschläge ergrif-
fen werden,

5. Einziehung und Enteignung.

(3) Bei Tod oder Körperverletzung mehrerer Fahr-
gäste tritt bei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle
des darin genannten Betrages von 250 000 Rechnungs-
einheiten je Fahrgast und Schadensereignis der Betrag
von 340 Millionen Rechnungseinheiten je Schiff und
Schadensereignis, wenn dieser Betrag niedriger ist und
unter den Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer
Ansprüche und in Form einer einmaligen Zahlung oder
in Form von Teilzahlungen aufgeteilt werden kann.

§ 542
Haftungshöchstbetrag bei Gepäck-

und Verspätungsschäden

(1) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Be-
schädigung oder verspäteter Aushändigung von Kabi-
nengepäck ist, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes
bestimmt, auf einen Betrag von 2 250 Rechnungsein-
heiten je Fahrgast und Beförderung beschränkt.

(2) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Be-
schädigung oder verspäteter Aushändigung von Fahr-
zeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug
beförderten Gepäcks, ist auf einen Betrag von 12 700
Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je Beförderung
beschränkt.

(3) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Be-
schädigung oder verspäteter Aushändigung allen ande-
ren als des in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Ge-
päcks ist auf einen Betrag von 3 375 Rechnungseinhei-
ten je Fahrgast und je Beförderung beschränkt.

(4) Soweit nicht Wertsachen betroffen sind, die beim
Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt sind,
können der Beförderer und der Fahrgast vereinbaren,
dass der Beförderer einen Teil des Schadens nicht zu
erstatten hat. Dieser Teil darf jedoch bei Beschädigung
eines Fahrzeugs den Betrag von 330 Rechnungseinhei-
ten und bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter
Aushändigung anderen Gepäcks den Betrag von 149
Rechnungseinheiten nicht übersteigen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 hat der
Beförderer bei Verlust oder Beschädigung von Mobili-
tätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von ei-
nem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität verwendet
wird, den Wiederbeschaffungswert der betreffenden
Ausrüstungen oder gegebenenfalls die Reparaturkosten
zu ersetzen.

§ 543

Zinsen und Verfahrenskosten

Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den
§§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge
hinaus zu erstatten.
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

.

§ 542
u n v e r ä n d e r t

.

§ 543

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 44

E n t w u r f

§ 544
Rechnungseinheit

Die in den §§ 538, 541 und 542 genannte Rech-
nungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Interna-
tionalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro ent-
sprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonder-
ziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den
Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des
Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach
der Berechnungsmethode ermittelt, die der Interna-
tionale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für
seine Operationen und Transaktionen anwendet.

§ 545
Wegfall der Haftungsbeschränkung

Die in den §§ 541 und 542 sowie im Personenbeför-
derungsvertrag vorgesehenen Haftungshöchstbeträge
gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder
Unterlassung zurückzuführen ist, die vom Beförderer
selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden
herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusst-
sein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

§ 546
Ausführender Beförderer

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch
einen Dritten ausgeführt, der nicht der Beförderer ist,
so haftet der Dritte (ausführender Beförderer) für den
Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung
eines Fahrgasts oder durch Verlust, Beschädigung oder
verspätete Aushändigung von Gepäck eines Fahrgasts
während der vom ausführenden Beförderer durchge-
führten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Beför-
derer. Vertragliche Vereinbarungen, durch die der Be-
förderer seine Haftung erweitert, wirken gegen den
ausführenden Beförderer nur, soweit er ihnen schrift-
lich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Beförderer kann alle Einwen-
dungen und Einreden geltend machen, die dem Beför-
derer aus dem Personenbeförderungsvertrag zustehen.

(3) Der Beförderer und der ausführende Beförderer
haften als Gesamtschuldner.

§ 547
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

(1) Wird einer der Leute des Beförderers oder des
ausführenden Beförderers wegen Tod oder Körperver-
letzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädi-
gung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck eines
Fahrgasts in Anspruch genommen, so kann auch er
sich auf die für den Beförderer oder den ausführenden
Beförderer geltenden Einreden und Haftungsbeschrän-
kungen berufen, wenn er in Ausübung seiner Verrich-
tungen gehandelt hat. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied

der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen wird.

(2) Eine Berufung auf die Haftungsbeschränkungen
nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner
selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Be-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 544
u n v e r ä n d e r t

§ 545
u n v e r ä n d e r t

§ 546
u n v e r ä n d e r t

§ 547
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45

E n t w u r f

wusstsein gehandelt hat, dass ein solcher Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(3) Sind für den Schaden sowohl der Beförderer
oder der ausführende Beförderer als auch eine der in
Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, haften
sie als Gesamtschuldner.

§ 548
Konkurrierende Ansprüche

Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines
Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder ver-
späteter Aushändigung von Gepäck können gegen den
Beförderer oder den ausführenden Beförderer nur auf
der Grundlage der Vorschriften dieses Unterabschnitts
geltend gemacht werden.

§ 549
Schadensanzeige

(1) Zeigt der Fahrgast dem Beförderer eine Beschä-
digung oder einen Verlust seines Gepäcks nicht recht-
zeitig an, so wird vermutet, dass er das Gepäck unbe-
schädigt erhalten hat. Einer Anzeige bedarf es jedoch
nicht, wenn der Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt sei-
nes Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt
oder geprüft worden ist.

(2) Die Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie spätestens
in folgendem Zeitpunkt erstattet wird:

1. bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von Kabi-
nengepäck im Zeitpunkt der Ausschiffung des
Fahrgasts,

2. bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von ande-
rem Gepäck als Kabinengepäck im Zeitpunkt seiner
Aushändigung und

3. bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung von
Gepäck oder bei dessen Verlust 15 Tage nach der
Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem
Zeitpunkt, in dem die Aushändigung hätte erfolgen
sollen.

(3) Die Schadensanzeige bedarf der Textform. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

§ 550
Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

Ein Schadensersatzanspruch wegen Tod oder Kör-
perverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Be-
schädigung oder verspäteter Aushändigung von Ge-
päck erlischt, wenn er nicht innerhalb einer der folgen-
den Fristen gerichtlich geltend gemacht wird:

1. drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem der
Gläubiger von dem Tod oder der Körperverletzung
oder von dem Verlust, der Beschädigung oder der
verspäteten Aushändigung Kenntnis erlangt hat
oder normalerweise hätte erlangen müssen, oder
2. fünf Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die
Ausschiffung des Fahrgasts erfolgt ist oder hätte er-
folgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeit-
punkt ist.
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 548
u n v e r ä n d e r t

§ 549
u n v e r ä n d e r t

§ 550
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 46

E n t w u r f

§ 551
Abweichende Vereinbarungen

Soweit in § 542 Absatz 4 nichts Abweichendes be-
stimmt ist, ist jede Vereinbarung unwirksam, die vor
Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod
oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Ver-
lust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändi-
gung seines Gepäcks verursacht hat, und durch die die
Haftung wegen Tod oder Körperverletzung des Fahr-
gasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäte-
ter Aushändigung seines Gepäcks ausgeschlossen oder
eingeschränkt wird.

§ 552
Pfandrecht des Beförderers

(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das
Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck
des Fahrgasts.

(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck
zurückbehalten oder hinterlegt ist.

Dritter Abschnitt
Schiffsüberlassungsverträge

Erster Unterabschnitt
Schiffsmiete

§ 553
Schiffsmietvertrag

(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter)
wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein be-
stimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen und
ihm den Gebrauch dieses Schiffes während der Miet-
zeit zu gewähren.

(2) Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte
Miete zu zahlen. Die Miete ist mangels anderer Verein-
barung halbmonatlich im Voraus zu entrichten.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten,
wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um das Schiff
zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Betreibt der
Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Ab-
satz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das
Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des
Schiffsmietvertrags auch insoweit die Vorschriften des
Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzu-
wenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

§ 554
Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

(1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur ver-
einbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum ver-
tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu über-
geben.

(2) Der Mieter hat das Schiff während der Mietzeit

in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand zu erhalten. Nach Beendigung des Mietver-
hältnisses ist er verpflichtet, das Schiff in demselben
Zustand unter Berücksichtigung der Abnutzung infolge
vertragsgemäßen Gebrauchs zurückzugeben.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 551
u n v e r ä n d e r t

§ 552
u n v e r ä n d e r t

Dritter Abschnitt
Schiffsüberlassungsverträge

Erster Unterabschnitt
Schiffsmiete

§ 553
u n v e r ä n d e r t

§ 554
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47

E n t w u r f

§ 555
Sicherung der Rechte des Vermieters

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber
Dritten für den Vermieter zu sichern.

§ 556
Kündigung

Das Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werk-
tag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonn-
abends gekündigt werden. Ist die Miete nach Monaten
oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordent-
liche Kündigung zum Ablauf eines Kalenderviertel-
jahrs zulässig.

Zweiter Unterabschnitt
Zeitcharter

§ 557
Zeitchartervertrag

(1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitverch-
arterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Ver-
wendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf
Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder
Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leis-
tungen zu erbringen.

(2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die verein-
barte Zeitfracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten,
wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt, um das
Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Be-
treibt der Zeitcharterer kein Handelsgewerbe im Sinne
von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach
§ 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in An-
sehung des Zeitchartervertrags auch insoweit die Vor-
schriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches er-
gänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die
§§ 348 bis 350.

§ 558
Beurkundung

Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftli-
che Beurkundung dieses Vertrags verlangen.

§ 559
Bereitstellung des Schiffes

(1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten
Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsge-
mäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen.

(2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem bestimm-
ten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist be-
reitgestellt werden soll, so kann der Zeitcharterer ohne
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ver-
einbarung nicht erfüllt wird oder offensichtlich ist,
dass sie nicht erfüllt werden wird.

§ 560

Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der
Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum vertrags-
gemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Er
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 555
u n v e r ä n d e r t

§ 556
Kündigung

Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietver-
hältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche
zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt wer-
den. Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitab-
schnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum
Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.

Zweiter Unterabschnitt
Zeitcharter

§ 557
u n v e r ä n d e r t

§ 558
u n v e r ä n d e r t

§ 559
u n v e r ä n d e r t

.

§ 560

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 48

E n t w u r f

hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Schiff see-
tüchtig und, wenn das Schiff zur Beförderung von
Gütern verwendet wird, ladungstüchtig ist.

§ 561
Verwendung des Schiffes

(1) Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung
des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebotenen
Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszu-
wählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen
bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.

(2) Der Zeitvercharterer ist für die Führung und die
sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich.

(3) Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an
einen Dritten zu verchartern.

§ 562
Unterrichtungspflichten

Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet,
sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen be-
treffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.

§ 563
Verladen und Löschen

(1) Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur Beför-
derung von Gütern verwendet wird, diese zu verladen
und zu löschen.

(2) Der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen, dass
die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht be-
einträchtigt.

§ 564
Kosten für den Betrieb des Schiffes

(1) Der Zeitvercharterer hat die fixen Kosten des
Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere die Kosten der
Besatzung, Ausrüstung, Unterhaltung und Versiche-
rung des Schiffes.

(2) Der Zeitcharterer hat die variablen Kosten des
Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere Hafenge-
bühren, Lotsengelder, Schlepperhilfen und Prämien für
eine weiter gehende Versicherung des Schiffes. Der
Zeitcharterer hat ferner den für den Betrieb des
Schiffes erforderlichen Treibstoff in handelsüblicher
Qualität zu beschaffen.

§ 565
Zeitfracht

(1) Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinbarung
halbmonatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Die Pflicht zur Zahlung der Zeitfracht entfällt für
die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln oder
sonstigen Umständen, die dem Risikobereich des Zeit-

vercharterers zuzurechnen sind, dem Zeitcharterer
nicht zur vertragsgemäßen Verwendung zur Verfügung
steht. Ist die vertragsgemäße Verwendung des Schiffes
gemindert, ist eine angemessen herabgesetzte Zeit-
fracht zu zahlen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 561
u n v e r ä n d e r t

§ 562
u n v e r ä n d e r t

§ 563
u n v e r ä n d e r t

§ 564
u n v e r ä n d e r t

§ 565
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/11884

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
§ 566
Pfandrecht des Zeitvercharterers

(1) Der Zeitvercharterer hat für seine Forderungen
aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an den an
Bord des Schiffes befindlichen Sachen einschließlich
des Treibstoffs, soweit diese Sachen im Eigentum des
Zeitcharterers stehen. Die für den gutgläubigen Erwerb
des Eigentums geltenden §§ 932, 934 und 935 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

(2) Der Zeitvercharterer hat ferner für seine Forde-
rungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an
den Forderungen des Zeitcharterers aus von diesem ab-
geschlossenen Fracht- und Unterzeitcharterverträgen,
die mit dem Schiff erfüllt werden. Der Schuldner der
Forderung kann, sobald er Kenntnis von dem Pfand-
recht hat, nur an den Zeitvercharterer leisten. Er ist je-
doch zur Hinterlegung berechtigt, solange ihm der
Zeitcharterer das Pfandrecht nicht anzeigt.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 hat der
Zeitvercharterer kein Pfandrecht für künftige Entschä-
digungsforderungen sowie für nicht fällige Ansprüche
auf Zeitfracht.

§ 567
Pflichtverletzung

Verletzt eine Partei des Zeitchartervertrags eine
Pflicht aus diesem Vertrag, so bestimmen sich die
Rechtsfolgen nach den allgemeinen für Schuldverhält-
nisse geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, soweit nicht in diesem Unterabschnitt etwas an-
deres bestimmt ist.

§ 568
Zurückbehaltungsrecht

Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten
Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und
der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, so-
lange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf
Zeitfracht nicht erfüllt.

§ 569
Rückgabe des Schiffes

(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat
der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten Ort zu-
rückzugeben.

(2) Wird das Vertragsverhältnis durch eine außeror-
dentliche Kündigung beendet, so hat der Zeitcharterer
abweichend von Absatz 1 das Schiff dort zurückzuge-
ben, wo es sich in dem Zeitpunkt befindet, in dem die
Kündigung wirksam wird. Die Partei, die den Grund
für die außerordentliche Kündigung zu vertreten hat,
hat jedoch der anderen Partei den durch die vorzeitige
Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen
Schaden zu ersetzen.
§ 566
u n v e r ä n d e r t

§ 567
u n v e r ä n d e r t

§ 568
u n v e r ä n d e r t

§ 569
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 50

E n t w u r f

Vierter Abschnitt
Schiffsnotlagen

Erster Unterabschnitt
Schiffszusammenstoß

§ 570
Schadensersatzpflicht

Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen
haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß
verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusam-
menstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der
Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht
wurde. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den
Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Per-
son ein Verschulden trifft.

§ 571
Mitverschulden

(1) Sind die Reeder mehrerer am Zusammenstoß be-
teiligter Schiffe zum Schadensersatz verpflichtet, so
bestimmt sich der Umfang des von einem Reeder zu
leistenden Ersatzes nach dem Verhältnis der Schwere
seines Verschuldens zu dem der anderen Reeder. Kann
ein solches Verhältnis nicht festgesetzt werden, so haf-
ten die Reeder zu gleichen Teilen.

(2) Abweichend von Absatz 1 haften die Reeder
mehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe für den
Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung
einer an Bord befindlichen Person entsteht, als Ge-
samtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind die
Reeder nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet.

§ 572
Fernschädigung

Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung
eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer
Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an
Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen
einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß statt-
findet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzu-
wenden.

§ 573
Beteiligung eines Binnenschiffs

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind ent-
sprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Bin-
nenschiff beteiligt ist.

Zweiter Unterabschnitt
Bergung

§ 574
Pflichten des Bergers und sonstiger Personen

(1) Berger ist, wer folgenden Schiffen oder Vermö-
gensgegenständen Hilfe leistet:

1. einem in Seegewässern in Gefahr befindlichen See-

oder Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegen-
stand,

2. einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen
Seeschiff oder
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Vierter Abschnitt
Schiffsnotlagen

Erster Unterabschnitt
Schiffszusammenstoß

§ 570
u n v e r ä n d e r t

§ 571
u n v e r ä n d e r t

§ 572
u n v e r ä n d e r t

§ 573
u n v e r ä n d e r t

Zweiter Unterabschnitt
Bergung

§ 574
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51

E n t w u r f

3. einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen
Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand,
wenn ihm von einem Seeschiff aus Hilfe geleistet
wird.

(2) Als Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein
schwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bauwerk
anzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne von Ab-
satz 1 ist auch ein gefährdeter Anspruch auf Fracht.
Nicht als Schiff oder Vermögensgegenstand im Sinne
von Absatz 1 gelten dagegen

1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder
am Ufer befestigte Sache sowie

2. eine feste oder schwimmende Plattform oder eine
der Küste vorgelagerte bewegliche Bohreinrich-
tung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung oder
Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeres-
bodens vor Ort im Einsatz befindet.

(3) Der Berger ist gegenüber den Eigentümern des
Schiffes sowie der sonstigen Vermögensgegenstände,
denen er Hilfe leistet, verpflichtet, die Leistung mit der
gebotenen Sorgfalt durchzuführen, andere Berger um
Unterstützung zu bitten, wenn die Umstände dies bei
vernünftiger Betrachtungsweise erfordern, und das
Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn von
dem Schiffer oder Kapitän oder dem Eigentümer des in
Gefahr befindlichen Schiffes oder dem Eigentümer des
sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegen-
stands vernünftigerweise darum ersucht wird.

(4) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän
eines in Gefahr befindlichen Schiffes sowie der Eigen-
tümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Ver-
mögensgegenstands sind gegenüber dem Berger ver-
pflichtet, mit diesem während der Bergungsmaßnah-
men in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten. Wurde das
Schiff oder ein sonstiger Vermögensgegenstand in
Sicherheit gebracht, so sind die in Satz 1 genannten
Personen auf vernünftiges Ersuchen des Bergers auch
verpflichtet, das Schiff oder den sonstigen Vermögens-
gegenstand zurückzunehmen.

§ 575
Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

(1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in
Gefahr befindlichen Schiffes sowie gegenüber dem Ei-
gentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Ver-
mögensgegenstands verpflichtet, während der Ber-
gungsmaßnahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden,
um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen.
Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den
Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen
Schiffes sowie den Eigentümer eines sonstigen in Ge-
fahr befindlichen Vermögensgegenstands gegenüber
dem Berger. Eine abweichende Vereinbarung ist nich-
tig.
(2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche phy-
sische Schädigung der menschlichen Gesundheit oder
der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Mee-
resressourcen in Küsten- und Binnengewässern oder
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 575
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 52

E n t w u r f

angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung,
Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwer-
wiegende Ereignisse verursacht wird.

§ 576
Bergelohnanspruch

(1) Sind die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat
der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines Berge-
lohns. Der Anspruch besteht auch dann, wenn sowohl
das geborgene Schiff als auch das Schiff, von dem aus
die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden, dem-
selben Eigentümer gehören.

(2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der
Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens gemacht
wurden. Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und
Gebühren der Behörden, zu entrichtende Zölle und
sonstige Abgaben, Kosten der Aufbewahrung, Erhal-
tung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen
Gegenstände (Bergungskosten).

(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungs-
kosten sind der Schiffseigentümer sowie die Eigen-
tümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegen-
stände im Verhältnis des Wertes des Schiffes und der
Vermögensgegenstände zueinander anteilig verpflich-
tet.

§ 577
Höhe des Bergelohns

(1) Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe
nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen
Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Fest-
setzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne
Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihen-
folge zu berücksichtigen:

1. der Wert des geborgenen Schiffes und der sonsti-
gen geborgenen Vermögensgegenstände;

2. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers
in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von
Umweltschäden (§ 575 Absatz 2);

3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;

4. Art und Erheblichkeit der Gefahr;

5. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers
in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der
sonstigen Vermögensgegenstände sowie auf die
Rettung von Menschenleben;

6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm
entstandenen Unkosten und Verluste;

7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger
oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;

8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen er-
bracht wurden;

9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen

oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für
Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;

10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Aus-
rüstung des Bergers sowie deren Wert.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 576
u n v e r ä n d e r t

.

§ 577
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53

E n t w u r f

(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und
erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des
geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen
Vermögensgegenstände nicht übersteigen.

§ 578
Sondervergütung

(1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein
Schiff durchgeführt, das als solches oder durch seine
Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, so kann
er von dem Eigentümer des Schiffes die Zahlung einer
Sondervergütung verlangen, soweit diese den Berge-
lohn übersteigt, der dem Berger zusteht. Der Anspruch
auf Sondervergütung besteht auch dann, wenn das ge-
borgene Schiff und das Schiff, von dem aus die Ber-
gungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben
Eigentümer gehören.

(2) Die Sondervergütung entspricht den dem Berger
entstandenen Unkosten. Unkosten im Sinne von Satz 1
sind die im Rahmen der Bergungsmaßnahmen ver-
nünftigerweise aufgewendeten Auslagen sowie ein an-
gemessener Betrag für Ausrüstung und Personal, die
tatsächlich und vernünftigerweise für die Bergungs-
maßnahme eingesetzt worden sind. Bei der Bestim-
mung der Angemessenheit des für Ausrüstung und
Personal anzusetzenden Betrages sind die in § 577 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 8 bis 10 genannten Kriterien zu
berücksichtigen.

(3) Hat der Berger durch seine Bergungsmaßnahmen
einen Umweltschaden (§ 575 Absatz 2) verhütet oder
begrenzt, so kann die nach Absatz 2 festzusetzende
Sondervergütung um bis zu 30 Prozent erhöht werden.
Abweichend von Satz 1 kann die Sondervergütung un-
ter Berücksichtigung der in § 577 Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Kriterien um bis zu 100 Prozent erhöht wer-
den, wenn dies billig und gerecht erscheint.

§ 579
Ausschluss des Vergütungsanspruchs

(1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungs-
maßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften
dieses Unterabschnitts verlangen, soweit die Maßnah-
men nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger
Betrachtung als ordnungsgemäße Erfüllung eines vor
Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen
werden kann.

(2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung
nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts verlan-
gen, wenn er entgegen dem ausdrücklichen und ver-
nünftigen Verbot des Eigentümers, Schiffers oder Ka-
pitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines sonsti-
gen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands,
der sich nicht an Bord des Schiffes befindet oder be-
funden hat, Bergungsmaßnahmen durchführt.

§ 580

Fehlverhalten des Bergers

(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich
versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen durch
Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 578
u n v e r ä n d e r t

§ 579
u n v e r ä n d e r t

§ 580

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 54

E n t w u r f

geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs
oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig ge-
macht hat.

(2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise
versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten
Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig ge-
handelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschäden
(§ 575 Absatz 2) zu verhüten oder zu begrenzen.

§ 581
Ausgleichsanspruch

(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder
teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so wird
der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen
dem Schiffseigner oder Reeder, dem Schiffer oder
Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schif-
fes in der Weise verteilt, dass zunächst dem Schiffseig-
ner oder Reeder die Schäden am Schiff und die Unkos-
ten ersetzt werden und dass von dem Rest der Schiffs-
eigner oder Reeder zwei Drittel, der Schiffer oder
Kapitän und die übrige Besatzung je ein Sechstel erhal-
ten.

(2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des
Schiffers oder Kapitäns entfallende Betrag wird unter
besonderer Berücksichtigung der sachlichen und per-
sönlichen Leistungen eines jeden Mitglieds der
Schiffsbesatzung verteilt. Die Verteilung erfolgt durch
den Schiffer oder Kapitän mittels eines Verteilungs-
plans. Darin wird der Bruchteil festgesetzt, der jedem
Beteiligten zukommt. Der Verteilungsplan ist vor Be-
endigung der Reise der Besatzung bekannt zu geben.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Verein-
barungen zu Lasten des Schiffers oder Kapitäns oder
der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn die Bergungsmaßnahmen von einem Bergungs-
oder Schleppschiff aus durchgeführt werden.

§ 582
Mehrheit von Bergern

(1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so
kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn ver-
langen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses der An-
teile der Berger am Bergelohn zueinander ist § 577 Ab-
satz 1 entsprechend anzuwenden; § 581 bleibt unbe-
rührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein Ber-
ger Bergelohn in voller Höhe verlangen, wenn er das
Eingreifen der anderen Berger auf Ersuchen des Eigen-
tümers des in Gefahr befindlichen Schiffes oder eines
sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegen-
stands hingenommen hat und sich das Ersuchen als
nicht vernünftig erweist.

§ 583

Rettung von Menschen

(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist,
haben weder einen Bergelohn noch eine Sondervergü-
tung zu entrichten.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 581
u n v e r ä n d e r t

§ 582
u n v e r ä n d e r t

§ 583

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55

E n t w u r f

(2) Abweichend von Absatz 1 kann derjenige, der
bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur Rettung von
Menschenleben unternimmt, von dem Berger, dem für
die Bergung des Schiffes oder eines sonstigen Vermö-
gensgegenstands oder für die Verhütung oder Begren-
zung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) nach den
Vorschriften dieses Unterabschnitts eine Vergütung zu-
steht, einen angemessenen Anteil an der Vergütung
verlangen. Steht dem Berger aus den in § 580 genann-
ten Gründen keine oder nur eine verminderte Vergü-
tung zu, kann der Anspruch auf einen angemessenen
Anteil an der Vergütung in Höhe des Betrags, um den
sich der Anteil mindert, unmittelbar gegen die Eigentü-
mer des geborgenen Schiffes und der sonstigen gebor-
genen Vermögensgegenstände geltend gemacht wer-
den; § 576 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 584
Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

(1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer
oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sind
berechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des
Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände Verträge
über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. Der Schiffer
oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus berech-
tigt, auch im Namen des Schiffseigentümers Verträge
über Bergungsmaßnahmen abzuschließen.

(2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Be-
stimmungen können auf Antrag durch Urteil für nich-
tig erklärt oder abgeändert werden, wenn

1. der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung oder
unter dem Einfluss der Gefahr eingegangen worden
ist und seine Bestimmungen unbillig sind oder

2. die vertraglich vereinbarte Vergütung im Verhältnis
zu den tatsächlich erbrachten Leistungen übermä-
ßig hoch oder übermäßig gering ist.

§ 585
Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn,
auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat
nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung
die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen
Schiff.

(2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem
Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn oder Ber-
gungskosten ein Pfandrecht zu und, soweit der Gläubi-
ger Alleinbesitzer der Sache ist, auch ein Zurückbehal-
tungsrecht.

(3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2 ge-
währte Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht nicht
geltend machen oder ausüben,

1. wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zin-
sen und Kosten ausreichende Sicherheit in gehöri-

ger Weise angeboten oder geleistet worden ist,

2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige ge-
borgene Sache einem Staat gehört oder, im Falle ei-
nes Schiffes, von einem Staat betrieben wird, und
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 584
u n v e r ä n d e r t

§ 585
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 56

E n t w u r f

das Schiff oder die sonstige Sache nichtgewerbli-
chen Zwecken dient und im Zeitpunkt der Ber-
gungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten
Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität
genießt,

3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt, die
von einem Staat für humanitäre Zwecke gespendet
wurde, vorausgesetzt, der Staat hat sich bereit er-
klärt, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten
Bergungsleistungen zu bezahlen.

§ 586
Rangfolge der Pfandrechte

(1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach
§ 585 Absatz 2 haben den Vorrang vor allen anderen an
den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn
diese früher entstanden sind.

(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte
nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die
später entstandene Forderung dem für die früher ent-
standene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig
entstandene Forderungen sind gleichberechtigt; § 603
Absatz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Ver-
hältnis eines Pfandrechts nach § 585 Absatz 2 zu
einem wegen desselben Ereignisses begründeten
Pfandrechts für eine Forderung auf einen Beitrag zur
Großen Haverei nach § 594 Absatz 1.

(3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach
§ 585 Absatz 2 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der
Forderung; § 600 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den gebor-
genen Sachen wegen des Pfandrechts nach § 585 Ab-
satz 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung
geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Sachen, die
noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder
Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder Kapi-
tän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Eigentü-
mer wirksam.

§ 587
Sicherheitsleistung

(1) Der Berger kann für seine Forderung auf Berge-
lohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen und
Kosten von dem Schuldner die Leistung einer ausrei-
chenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt jedoch nicht,
wenn die Bergungsmaßnahmen für ein Schiff durchge-
führt wurden, das einem Staat gehört oder von ihm be-
trieben wird, nichtgewerblichen Zwecken dient und im
Zeitpunkt der Bergungsmaßnahmen nach den allge-
mein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staa-
tenimmunität genießt.

(2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat un-

beschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften sicher-
zustellen, dass die Eigentümer der Ladung eine ausrei-
chende Sicherheit für die gegen sie gerichteten Forde-
rungen einschließlich Zinsen und Kosten leisten, bevor
die Ladung freigegeben wird.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 586
u n v e r ä n d e r t

§ 587
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57

E n t w u r f

(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen gebor-
genen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Sicherstel-
lung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen
Zustimmung von dem Hafen oder Ort entfernt werden,
den sie nach Beendigung der Bergungsmaßnahmen zu-
erst erreicht haben.

(4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen
Absatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für den
Schaden, der durch sein Verschulden dem Berger ent-
steht. Dies gilt auch dann, wenn der Schiffer auf An-
weisung des Schiffseigners oder der Kapitän auf An-
weisung des Reeders gehandelt hat.

Dritter Unterabschnitt
Große Haverei

§ 588
Errettung aus gemeinsamer Gefahr

(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung
oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer ge-
meinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vor-
sätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu
diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns Aufwen-
dungen gemacht (Große Haverei), so werden die hier-
durch entstandenen Schäden und Aufwendungen von
den Beteiligten gemeinschaftlich getragen.

(2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des
Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentümer
des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt, dass ein
zur Ladung gehörendes Frachtstück oder eine Fracht-
forderung untergeht.

§ 589
Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten

(1) Die Anwendung der Vorschriften über die Große
Haverei wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Gefahr durch Verschulden eines Beteiligten oder eines
Dritten herbeigeführt ist. Der Beteiligte, dem ein sol-
ches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch wegen ei-
nes ihm entstandenen Schadens keine Vergütung ver-
langen.

(2) Ist die Gefahr durch ein Verschulden eines Betei-
ligten herbeigeführt worden, so ist dieser den Beitrags-
pflichtigen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den
sie dadurch erleiden, dass sie die Schäden und Auf-
wendungen, die zur Errettung aus der Gefahr entstan-
den sind, gemeinschaftlich tragen müssen.

§ 590
Bemessung der Vergütung

(1) Die Vergütung für die Aufopferung des Schiffes,
dessen Zubehörs, des Treibstoffs und der zur Ladung
gehörenden Frachtstücke bemisst sich nach dem Ver-
kehrswert, den die Sachen am Ort und zur Zeit der Be-
endigung der Reise gehabt hätten.
(2) Die Vergütung für die Beschädigung der in Ab-
satz 1 genannten Sachen bemisst sich nach dem Unter-
schied zwischen dem Verkehrswert der beschädigten
Sachen am Ort und zur Zeit der Beendigung der Reise
und dem Verkehrswert, den die Sachen in unbeschä-
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Dritter Unterabschnitt
Große Haverei

§ 588
u n v e r ä n d e r t

§ 589
u n v e r ä n d e r t

§ 590
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 58

E n t w u r f

digtem Zustand an diesem Ort und zu dieser Zeit ge-
habt hätten. Sind Sachen nach dem Havereifall repa-
riert worden, so wird vermutet, dass die für eine Repa-
ratur der Sachen aufgewendeten Kosten dem Wertver-
lust entsprechen.

(3) Die Vergütung für den Untergang einer Fracht-
forderung bemisst sich nach dem Betrag, der dem Ver-
frachter infolge der Großen Haverei nicht geschuldet
ist.

(4) War die aufgeopferte oder beschädigte Sache un-
mittelbar vor Beginn der Reise Gegenstand eines Kauf-
vertrags, so wird vermutet, dass der in der Rechnung
des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis der Verkehrs-
wert dieser Sache ist.

§ 591
Beitrag

(1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbesat-
zung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der Vergü-
tung einen Beitrag zu leisten.

(2) Die Beiträge zur Großen Haverei bemessen sich
nach dem Wert der Gegenstände, die sich in gemeinsa-
mer Gefahr befanden. Maßgebend für den Wert des
Schiffes, des Treibstoffs und der zur Ladung gehören-
den Frachtstücke ist der Verkehrswert am Ende der
Reise zuzüglich einer etwaigen Vergütung für eine Be-
schädigung oder Aufopferung der betreffenden Sache
in Großer Haverei. Maßgebend für den Wert einer
Frachtforderung ist der Bruttobetrag der am Ende der
Reise geschuldeten Fracht zuzüglich einer etwaigen
Vergütung für einen Untergang der Frachtforderung
wegen Havereimaßnahmen.

§ 592
Verteilung

(1) Die Höhe der Vergütung, die ein Beteiligter we-
gen der Aufopferung oder Beschädigung eines ihm
nach § 588 Absatz 2 zuzurechnenden Gegenstands be-
anspruchen kann, sowie die Höhe des Beitrags, den ein
Beteiligter zu zahlen hat, bestimmen sich nach dem
Verhältnis der gesamten, allen Beteiligten zustehenden
Vergütung zu der Summe der von allen Beteiligten zu
leistenden Beiträge. Liegt ein nach § 590 ermittelter
anteiliger Wertverlust über dem nach Satz 1 errechne-
ten Anteil, so hat der von dem Wertverlust betroffene
Beteiligte in Höhe der Differenz Anspruch auf eine
Vergütung. Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger
Wertverlust unter dem nach Satz 1 errechneten Anteil,
muss der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte in
Höhe der Differenz einen Beitrag zahlen.

(2) Jeder Beitragspflichtige haftet jedoch nur bis zur
Höhe des Wertes des geretteten Gegenstands, der ihm
nach § 588 Absatz 2 zuzurechnen ist.

§ 593

Schiffsgläubigerrecht

Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Ab-
satz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen
den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 591
u n v e r ä n d e r t

§ 592
u n v e r ä n d e r t

§ 593

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59

E n t w u r f

Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem
Schiff.

§ 594
Pfandrecht der Vergütungsberechtigten.

Nichtauslieferung

(1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Bei-
tragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und
der Ladung der Beitragspflichtigen.

(2) Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen an
diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn
diese früher entstanden sind. Bestehen an einer Sache
mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder besteht an ei-
ner Sache auch ein Pfandrecht nach § 585 Absatz 2, so
geht das Pfandrecht für die später entstandene Forde-
rung dem für die früher entstandene Forderung vor.
Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen
sind gleichberechtigt. § 603 Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden.

(3) Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein Jahr
nach Entstehung der Forderung. § 600 Absatz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.

(4) Das Pfandrecht wird für die Vergütungsberech-
tigten durch den Reeder ausgeübt. Auf die Geltendma-
chung des Pfandrechts an der Ladung sind die §§ 368
und 495 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Der Kapitän darf die Sachen, an denen Pfand-
rechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Berichtigung
oder Sicherstellung der Beiträge nicht ausliefern. Lie-
fert der Kapitän die Sachen entgegen Satz 1 aus, so
haftet er für den Schaden, der den Vergütungsberech-
tigten durch sein Verschulden entsteht. Dies gilt auch
dann, wenn der Kapitän auf Anweisung des Reeders
gehandelt hat.

§ 595
Aufmachung der Dispache

(1) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufmachung
der Dispache am Bestimmungsort oder, wenn dieser
nicht erreicht wird, in dem Hafen, in dem die Reise en-
det, zu veranlassen. Wurde Treibstoff oder Ladung
vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert, ist der Reeder
verpflichtet, die Aufmachung der Dispache an dem in
Satz 1 genannten Ort unverzüglich zu veranlassen; un-
terlässt er dies, so ist er den Beteiligten für den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich.

(2) Die Dispache wird durch einen öffentlich bestell-
ten Sachverständigen oder eine vom Gericht besonders
ernannte sachverständige Person (Dispacheur) aufge-
macht.
(3) Jeder Beteiligte hat die in seinen Händen befind-
lichen Urkunden, die zur Aufmachung der Dispache
erforderlich sind, dem Dispacheur zur Verfügung zu
stellen.
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 594
u n v e r ä n d e r t

§ 595
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 60

E n t w u r f

Fünfter Abschnitt
Schiffsgläubiger

§ 596
Gesicherte Forderungen

(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die
Rechte eines Schiffsgläubigers:

1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen
Personen der Schiffsbesatzung;

2. öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenab-
gaben sowie Lotsgelder;

3. Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder
Verletzung von Menschen sowie wegen des Ver-
lusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern
diese Forderungen aus der Verwendung des Schif-
fes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch For-
derungen wegen des Verlusts oder der Beschädi-
gung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem
Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem
Vertrag hergeleitet werden können;

4. Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung
und auf Bergungskosten; Forderungen gegen den
Eigentümer des Schiffes und gegen den Gläubiger
der Fracht auf einen Beitrag zur Großen Haverei;
Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;

5. Forderungen der Träger der Sozialversicherung ein-
schließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den
Reeder.

(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche an-
zuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder
eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit
giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Ei-
genschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven
Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.

§ 597
Pfandrecht der Schiffsgläubiger

(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen
ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfand-
recht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt
werden.

(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zin-
sen der Forderungen sowie für die Kosten der die Be-
friedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsver-
folgung.

§ 598
Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger

(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt
sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der
Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffs-
eigentümers gelangt sind.
(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Er-
satzanspruch, der dem Reeder wegen des Verlusts oder
der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zu-
steht. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für
Schäden am Schiff in Fällen der Großen Haverei.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Fünfter Abschnitt
Schiffsgläubiger

§ 596
u n v e r ä n d e r t

§ 597
u n v e r ä n d e r t

§ 598
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61

E n t w u r f

(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine For-
derung aus einer Versicherung, die der Reeder für das
Schiff genommen hat.

§ 599
Erlöschen der Forderung

Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläu-
bigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das
Pfandrecht.

§ 600
Zeitablauf

(1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers erlischt
ein Jahr nach Entstehung der Forderung.

(2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläubi-
ger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die Beschlag-
nahme des Schiffes wegen des Pfandrechts erwirkt, so-
fern das Schiff später im Wege der Zwangsvollstre-
ckung veräußert wird, ohne dass das Schiff in der Zwi-
schenzeit von einer Beschlagnahme zugunsten dieses
Gläubigers frei geworden ist. Das Gleiche gilt für das
Pfandrecht eines Gläubigers, der wegen seines Pfand-
rechts dem Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb
dieser Frist beitritt.

(3) Ein Zeitraum, während dessen ein Gläubiger
rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem Schiff zu
befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet. Eine
Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein Neubeginn
der Frist aus anderen Gründen ist ausgeschlossen.

§ 601
Befriedigung des Schiffsgläubigers

(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem
Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangs-
vollstreckung.

(2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung
kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch
gegen den Ausrüster gerichtet werden. Das gegen den
Ausrüster gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem Ei-
gentümer wirksam.

(3) Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Eigen-
tümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetra-
gen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigen-
tümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden
Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 602
Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang
vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben
Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige
Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit
für öffentliche Abgaben dienen.

§ 603

Allgemeine Rangordnung

der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffs-
gläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 599
u n v e r ä n d e r t

§ 600
u n v e r ä n d e r t

§ 601
u n v e r ä n d e r t

§ 602
u n v e r ä n d e r t

§ 603

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 62

E n t w u r f

Nummern, unter denen die Forderungen in § 596 auf-
geführt sind.

(2) Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Num-
mer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch den
Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffs-
gläubiger, deren Forderungen früher entstanden sind.

(3) Beitragsforderungen zur Großen Haverei gelten
als im Zeitpunkt des Havereifalls, Forderungen auf
Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskos-
ten als im Zeitpunkt der Beendigung der Bergungs-
maßnahmen und Forderungen wegen der Beseitigung
des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der
Wrackbeseitigung entstanden.

§ 604
Rangordnung der Pfandrechte

unter derselben Nummer

(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen
haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer
genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeit-
punkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.

(2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 3
aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden ge-
hen Pfandrechten für die unter derselben Nummer auf-
geführten Forderungen wegen Sachschäden vor.

(3) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1
Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht das für die
später entstandene Forderung dem für die früher ent-
standene Forderung vor. Pfandrechte wegen gleich-
zeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.

Sechster Abschnitt
Verjährung

§ 605
Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus
einem Konnossement;

2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach
§ 571 Absatz 2 zustehen.

§ 606
Zweijährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körper-
verletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Be-
schädigung oder verspäteter Aushändigung von Ge-
päck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses

Buches unterworfen sind;

2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß
von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden
Ereignis;
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 604
u n v e r ä n d e r t

Sechster Abschnitt
Verjährung

§ 605
u n v e r ä n d e r t

§ 606
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63

E n t w u r f

3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung
und auf Bergungskosten;

4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

§ 607
Beginn der Verjährungsfristen

(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1
genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem
das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht
abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte
abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um An-
sprüche aus einem Reisefrachtvertrag, ist auf das Gut
abzustellen, das am Ende der letzten Reise abgeliefert
wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjäh-
rungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners ei-
nes in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs mit dem
Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den
Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges
Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffs-
gläubiger den Anspruch befriedigt hat. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Rückgriffsschuldner innerhalb von
drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger
Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rück-
griffsschuldners erlangt hat, nicht über diesen Schaden
unterrichtet wurde.

(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2
genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträ-
gen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung von
Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines Anspruchs
aus einem Zeitchartervertrag ist Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.

(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3
und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1
genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie folgt:

1. für Ansprüche wegen Körperverletzung eines Fahr-
gasts mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgasts;

2. für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts mit
dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft
werden sollen, oder, wenn der Tod nach der Aus-
schiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes,
spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausschiffung
des Fahrgasts;

3. für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder
verspäteter Auslieferung von Gepäck mit dem Tag
der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die
Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem,
welches der spätere Zeitpunkt ist.
(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2
genannten Schadensersatzansprüche aus einem Zusam-
menstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fal-
lenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden aus-
lösenden Ereignis.
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 607
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 64

E n t w u r f

(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3
und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendigung
der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen.
Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des
Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.

§ 608
Hemmung der Verjährung

Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten
Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubi-
gers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung
des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche
sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine wei-
tere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Ge-
genstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

§ 609
Vereinbarungen über die Verjährung

(1) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen
aus einem Stückgutfrachtvertrag oder aus einem Kon-
nossement wegen Verlust oder Beschädigung von Gut
kann nur durch Vereinbarung, die im Einzelnen ausge-
handelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von
gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertrags-
parteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert wer-
den. Eine Bestimmung im Konnossement, die die Ver-
jährung der Schadensersatzansprüche erleichtert, ist je-
doch Dritten gegenüber unwirksam.

(2) Die Verjährung der in § 606 Nummer 1 genann-
ten Ansprüche wegen Personen-, Gepäck- oder Verspä-
tungsschäden kann nur durch Erklärung des Beförde-
rers oder durch Vereinbarung der Parteien nach der
Entstehung des Anspruchsgrunds verlängert werden.
Erklärung und Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Eine Erleichterung der Verjährung, insbesondere eine
Verkürzung der Verjährungsfrist, ist unzulässig.

§ 610
Konkurrierende Ansprüche

Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die
den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind,
mit konkurrierenden außervertraglichen Schadenser-
satzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außer-
vertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Ab-
schnitts.

Siebter Abschnitt
Allgemeine Haftungsbeschränkung

§ 611
Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach den
Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Novem-
ber 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-

forderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch
das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790),
in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsüber-
einkommen) beschränkt werden. Dies gilt auch für die
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 608
u n v e r ä n d e r t

§ 609
u n v e r ä n d e r t

§ 610
u n v e r ä n d e r t

Siebter Abschnitt
Allgemeine Haftungsbeschränkung

§ 611
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65

E n t w u r f

Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden nach
dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über
die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmut-
zungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Über-
einkommen).

(2) Die Haftung nach dem Internationalen Überein-
kommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150,
1152) (Haftungsübereinkommen von 1992) kann nach
den Bestimmungen dieses Übereinkommens be-
schränkt werden.

(3) Werden Ansprüche wegen Verschmutzungs-
schäden im Sinne des Artikels I Nummer 6 des Haf-
tungsübereinkommens von 1992 geltend gemacht und
ist das Haftungsübereinkommen von 1992 nicht anzu-
wenden, so können die in Artikel 1 des Haftungsbe-
schränkungsübereinkommens bezeichneten Personen
ihre Haftung für diese Ansprüche in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des Haftungsbeschrän-
kungsübereinkommens beschränken. Sind aus demsel-
ben Ereignis sowohl Ansprüche der in Satz 1 bezeich-
neten Art als auch Ansprüche entstanden, für welche
die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann, so
gelten die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen
bestimmten Haftungshöchstbeträge jeweils gesondert
für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Ansprü-
che und für die Gesamtheit derjenigen Ansprüche, für
welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden
kann.

(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden für

1. die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbeschrän-
kungsübereinkommens bezeichneten Ansprüche,
sofern der Dienstvertrag inländischem Recht unter-
liegt;

2. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfol-
gung.

(5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haftungs-
beschränkungsübereinkommens und des Haftungs-
übereinkommens von 1992 gelten die §§ 612 bis 617.

§ 612
Haftungsbeschränkung

für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen
(§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche mit
der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unabhängig da-
von, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, ein ge-
sonderter Haftungshöchstbetrag gilt:

1. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die
Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschäd-
lichmachung eines gesunkenen, havarierten, ge-
strandeten oder verlassenen Schiffes, samt allem,
was sich an Bord eines solchen Schiffes befindet

oder befunden hat, und

2. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Besei-
tigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der
Ladung des Schiffes.
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 612
Haftungsbeschränkung

für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen
(§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche mit
der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unabhängig da-
von, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, ein ge-
sonderter Haftungshöchstbetrag gilt:

1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 66

E n t w u r f

(2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 errech-
net sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der Haf-
tungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der in Absatz 1
bezeichneten Ansprüche, die aus demselben Ereignis
gegen Personen entstanden sind, die dem gleichen Per-
sonenkreis im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a,
b oder c des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
angehören. Er steht ausschließlich zur Befriedigung der
in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung; Ar-
tikel 6 Absatz 2 und 3 des Haftungsbeschränkungsüber-
einkommens ist nicht anzuwenden.

§ 613
Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Ton-
nen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Ab-
satz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf
die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von
2 000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festge-
setzt.

§ 614
Haftungsbeschränkung für Schäden

an Häfen und Wasserstraßen

Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Ab-
satz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Todes oder
Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädi-
gung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen
und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprü-
chen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungs-
beschränkungsübereinkommens.

§ 615
Beschränkung der Haftung des Lotsen

(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und b des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Ab-
satz 1 Satz 1) bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten
für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen Lotsen mit
der Maßgabe, dass der Lotse, falls der Raumgehalt des
gelotsten Schiffes 2 000 Tonnen übersteigt, seine Haf-
tung auf die Beträge beschränken kann, die sich unter
Zugrundelegung eines Raumgehalts von 2 000 Tonnen
errechnen.

(2) Der in Artikel 7 Absatz 1 des Haftungsbeschrän-
kungsübereinkommens bestimmte Haftungshöchstbe-
trag gilt für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen
Lotsen mit der Maßgabe, dass der Lotse, falls das
Schiff nach dem Schiffszeugnis mehr als zwölf Fahr-
gäste befördern darf, seine Haftung auf den Betrag be-

schränken kann, der sich unter Zugrundelegung einer
Anzahl von zwölf Fahrgästen errechnet.

(3) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in
Höhe der nach Absatz 1 oder 2 zu errechnenden Be-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Die in Satz 1 angeführten Ansprüche unterliegen
jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie
ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich verein-
bartes Entgelt betreffen.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 613
u n v e r ä n d e r t

§ 614
u n v e r ä n d e r t

§ 615
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 67

E n t w u r f

träge sowie die Wirkungen der Errichtung eines sol-
chen Fonds bestimmen sich nach den Vorschriften über
die Errichtung, die Verteilung und die Wirkungen der
Errichtung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Jedoch ist
Artikel 11 Absatz 3 des Haftungsbeschränkungsüber-
einkommens nicht anzuwenden, wenn im Falle des
Absatzes 1 der Raumgehalt des gelotsten Schiffes
2 000 Tonnen übersteigt oder im Falle des Absatzes 2
das Schiff nach dem Schiffszeugnis mehr als zwölf
Fahrgäste befördern darf.

(4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten Schif-
fes tätig ist, kann seine Haftung für die in Artikel 2 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens angeführten
Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 611
Absatz 1, 3 und 4 sowie der §§ 612 bis 614 und 617
mit der Maßgabe beschränken, dass für diese Ansprü-
che ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt, der sich
nach Absatz 1 oder 2 errechnet und der ausschließlich
zur Befriedigung der Ansprüche gegen den Lotsen zur
Verfügung steht.

§ 616
Wegfall der Haftungsbeschränkung

(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder
eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine
Haftung nicht beschränken, wenn

1. der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Or-
gans oder eines zur Vertretung berechtigten Gesell-
schafters zurückzuführen ist und

2. durch eine solche Handlung oder Unterlassung die
Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611
Absatz 1 Satz 1) oder nach Artikel V Absatz 2
des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 Ab-
satz 2) ausgeschlossen ist.

Gleiches gilt, wenn der Schuldner ein Mitreeder ist und
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des
Korrespondentreeders zurückzuführen ist.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesell-
schaft, so kann jeder Gesellschafter seine persönliche
Haftung für Ansprüche beschränken, für welche auch
die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

§ 617
Verfahren der Haftungsbeschränkung

(1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im
Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsüber-
einkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder im Sinne des
Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von
1992 (§ 611 Absatz 2) bestimmt sich nach den Vor-
schriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-
nung.
(2) Die Beschränkung der Haftung nach dem Haf-
tungsbeschränkungsübereinkommen kann auch dann
geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne des
Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkom-
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 616
u n v e r ä n d e r t

§ 617
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 68

E n t w u r f

mens nicht errichtet worden ist. § 305a der Zivilpro-
zessordnung bleibt unberührt.

Achter Abschnitt
Verfahrensvorschriften

§ 618
Einstweilige Verfügung eines Bergers

Auf Antrag eines Bergers (§ 574 Absatz 1) kann das
für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berück-
sichtigung der Umstände des Falles nach billigem Er-
messen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der
Schuldner des Anspruchs auf Bergelohn oder Sonder-
vergütung dem Berger einen als billig und gerecht zu er-
achtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat
und zu welchen Bedingungen die Leistung zu erbringen
ist. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden,
auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

§ 619
Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung der
Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Urteil
oder ein Beschluss in einem Verfahren über einen Ar-
rest in ein Schiff können dem Kapitän dieses Schiffes
oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist, dem Schif-
fer zugestellt werden.“

41. Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ...
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 6
(1) Ist ein Konnossement in einem Vertragsstaat des

Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur
Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
(RGBl. 1939 II S. 1049) (Haager Regeln) ausgestellt, so
sind die §§ 480, 483, 485 und 488, die §§ 513 bis 525 in
Verbindung mit den §§ 498, 499, 501, 504, 505, 507,
510 und 512 sowie § 605 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 607 Absatz 1 und 2 und § 609 Absatz 1 des Handels-
gesetzbuchs ohne Rücksicht auf das nach Internationa-
lem Privatrecht anzuwendende Recht und mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass,

1. abweichend von § 501 des Handelsgesetzbuchs, der
Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der
Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der

Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder
der sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch
Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstan-
den ist und die Maßnahmen nicht überwiegend im In-
teresse der Ladung getroffen wurden;
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Achter Abschnitt
Verfahrensvorschriften

§ 618
u n v e r ä n d e r t

§ 619
u n v e r ä n d e r t

43. Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69

E n t w u r f

2. abweichend von § 504 des Handelsgesetzbuchs, die
nach den §§ 502 und 503 des Handelsgesetzbuchs zu
leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschä-
digung auf einen Betrag von 666,67 Rechnungsein-
heiten für das Stück oder die Einheit begrenzt ist;

3. abweichend von § 525 des Handelsgesetzbuchs, die
Verpflichtungen des Verfrachters aus den nach die-
sem Artikel anzuwendenden Vorschriften durch
Rechtsgeschäft nicht im Voraus ausgeschlossen oder
beschränkt werden können;

4. abweichend von § 609 des Handelsgesetzbuchs, die
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen
Verlust oder Beschädigung von Gut nicht erleichtert
werden kann.

Das Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen,
bleibt unberührt.

(2) Ist ein Konnossement in Deutschland ausgestellt,
so ist Absatz 1 Satz 1 nur anzuwenden, wenn sich das
Konnossement auf die Beförderung von Gütern von oder
nach einem Hafen in einem anderen Vertragsstaat der
Haager Regeln bezieht.

(3) Als Vertragsstaat der Haager Regeln ist nicht ein
Staat anzusehen, der zugleich Vertragsstaat eines Ände-
rungsprotokolls zu den Haager Regeln ist.“

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs sind auch anzuwenden, wenn das Schiff nicht
zum Erwerb durch Seefahrt betrieben wird:

1. § 480 über die Verantwortlichkeit des Reeders für
ein Mitglied der Schiffsbesatzung und einen an
Bord tätigen Lotsen,

2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser in
Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608, über
die Haftung im Falle des Zusammenstoßes von
Schiffen,

3. die §§ 574 bis 587 und 606 Nummer 3, dieser in
Verbindung mit § 607 Absatz 7 sowie den §§ 608
und 610, über Bergung,

4. die §§ 611 bis 617 über die Beschränkung der
Haftung.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 486 bis 487e“ durch
die Angabe „§§ 611 bis 617“ ersetzt.

3. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die §§ 574 bis 580, 582 bis 584, 587 und 606
Nummer 3, dieser in Verbindung mit § 607 Absatz 7 so-
wie den §§ 608 und 610 des Handelsgesetzbuchs, sind,
soweit sich aus Satz 3 und Absatz 3 nichts anderes er-
gibt, ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Pri-
vatrecht anzuwendende Recht anzuwenden. Die Auf-

teilung des Bergelohns und der Sondervergütung zwi-
schen dem Berger und seinen Bediensteten bestimmt
sich jedoch, wenn die Bergung von einem Schiff aus
durchgeführt wird, nach dem Recht des Staates, dessen
Flagge das Schiff führt, sonst nach dem Recht, dem der
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Drucksache 17/11884 – 70

E n t w u r f

zwischen dem Berger und seinen Bediensteten geschlos-
sene Vertrag unterliegt. Das Recht der Parteien, eine
Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt; unterliegt je-
doch das Rechtsverhältnis ausländischem Recht, so sind
§ 575 Absatz 1 und § 584 Absatz 2 des Handelsgesetz-
buchs gleichwohl anzuwenden.“

4. Folgender Zweiunddreißigster Abschnitt wird angefügt:

„Zweiunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Reform des Seehandelsrechts

Artikel 70

(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor
dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 14
Absatz 1 dieses Gesetzes] entstanden ist, bleiben die
§§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis zu die-
sem Tag geltenden Fassung maßgebend.

(2) Für ein im Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs
geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem … [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1 dieses
Gesetzes] entstanden ist, sind die bis zu diesem Tag gel-
tenden Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt auch für
die Verjährung der aus einem solchen Schuldverhältnis
vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes nach Artikel 14 Absatz 1] entstandenen Ansprü-
che.“

Artikel 3

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003,
S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 579 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, ein im
Schiffsregister eingetragenes Schiff“ gestrichen.

2. § 580a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe“
gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder im Schiffsre-
gister eingetragene Schiffe“ gestrichen.

Artikel 4

Änderung des Umweltschadensgesetzes
In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 4 und 5,
§§ 487 bis 487e“ durch die Wörter „§ 611 Absatz 1, 4
und 5, den §§ 612 bis 617“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 71

E n t w u r f

Artikel 5

Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:

„Vierter Abschnitt
Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge“.

2. § 27 wird wie folgt gefasst:
㤠27

(1) Auf den Vertrag über die Vermietung eines Bin-
nenschiffs sind die §§ 553 bis 556 des Handelsgesetz-
buchs entsprechend anzuwenden.

(2) Auf den Vertrag über die Überlassung eines Bin-
nenschiffs mit Besatzung auf Zeit zum Zwecke der Be-
förderung von Gütern oder Personen oder der Erbrin-
gung anderer vereinbarter Leistungen durch denjenigen,
der das Schiff zur Verfügung stellt, sind die §§ 557
bis 569 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-
wenden.“

3. § 77 wird wie folgt gefasst:
㤠77

Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Ge-
päck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind
die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entspre-
chend anzuwenden.“

4. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt

gefasst:

„Sechster Abschnitt
Große Haverei“.

5. § 78 wird wie folgt gefasst:
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5h Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind die
Stoffe oder Gegenstände, deren Beförderung nach
den folgenden Vorschriften verboten oder nach den
darin vorgesehenen Bedingungen gestattet ist:

1. Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 der
dem Europäischen Übereinkommen über die in-
ternationale Beförderung von gefährlichen Gü-
tern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534, Anlage-
band; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), zuletzt ge-
ändert durch Beschluss des ADN-Verwaltungs-
ausschusses vom 26. August 2010 (BGBl. 2010 II
S. 1550), in der jeweils in Deutschland in Kraft ge-
setzten Fassung, oder

2. Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 der Ge-
fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-
nenschifffahrt in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) in
der jeweils geltenden Fassung.“

2. u n v e r ä n d e r t

.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 72

E n t w u r f

㤠78

(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder
mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemein-
samen Gefahr auf Anordnung des Schiffers vorsätzlich
beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem
Zweck auf Anordnung des Schiffers Aufwendungen ge-
macht (Große Haverei), so werden die hierdurch entstan-
denen Schäden und Aufwendungen von den Beteiligten
gemeinschaftlich getragen. Beteiligter ist derjenige, der
im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes,
des Treibstoffs oder eines zur Ladung gehörenden
Frachtstücks oder der Inhaber der Frachtforderung ist.

(2) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Forde-
rungen auf die vom Eigentümer des Schiffes sowie vom
Inhaber der Frachtforderung zu entrichtenden Beiträge
die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff
(§§ 102 bis 115).

(3) Auf die Große Haverei sind die §§ 589 bis 592,
594 und 595 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass für die Verteilung auf
die Gegenstände abzustellen ist, die einem Beteiligten
nach Absatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind.“

6. Die §§ 79 bis 91 werden aufgehoben.
7. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „§§ 740
bis 753a, § 902 Nr. 3 und § 903 Abs. 3 des Handels-
gesetzbuchs“ werden durch die Wörter „§§ 574 bis
584, 585 Absatz 2 und 3, §§ 586 bis 588, 606 Num-
mer 5 in Verbindung mit § 607 Absatz 4 und § 618
des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn,
auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat
nach § 102 Nummer 3 für seine Forderung die
Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen
Schiff.“

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. In § 116 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 443“
durch die Angabe „§ 442“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Rechtspflegergesetzes

In § 17 Nummer 2 Buchstabe a des Rechtspflegerge-
setzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird nach den Wör-
tern „§ 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs“ das Komma
durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter
„und der in § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes“ gestri-
chen.

Artikel 7
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73

E n t w u r f

S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 durch
folgende Angaben ersetzt:

„§ 30 Gerichtsstand bei Beförderungen

§ 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.

2. § 30 wird durch die folgenden §§ 30 und 30a ersetzt:

㤠30
Gerichtsstand bei Beförderungen

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförde-
rung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Abliefe-
rung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen
den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Ver-
frachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtfüh-
rers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage ge-
gen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem
Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder aus-
führenden Verfrachters erhoben werden.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung
von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Be-
förderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestim-
mungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Verein-
barung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignis-
ses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverlet-
zung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung
oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verur-
sacht hat.

§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von
Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in ei-
nem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen
Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der
Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat.“

3. § 305a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487d des Handelsge-
setzbuchs“ durch die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3,
den §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487, 487a oder
487c des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
„(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs)
oder in §§ 612, 613 oder 615 des Handelsgesetz-
buchs“ ersetzt.

4. § 786a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 3,
§§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die

Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Wörter
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 74

E n t w u r f

„(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs)“
ersetzt.

5. Dem § 870a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anordnung einer Zwangsversteigerung ist unzu-
lässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und
nicht in einem Hafen liegt.“

6. Dem § 917 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest
nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff
stattfindet.“

7. Dem § 930 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht einge-

tragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff
auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.“

8. Dem § 931 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes

Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der
Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.“

9. § 1031 Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Binnenschifffahrtssachen

In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 358) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 738c des
Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 572 des Handels-
gesetzbuchs“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung der Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung

Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I
S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil zwischen den Nummern 3 und 3a
werden die Wörter „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis
487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
„§ 611 Absatz 1 oder 3, den §§ 612 bis 616 des Han-
delsgesetzbuchs“ ersetzt.

b) In Nummer 3a werden die Wörter „§ 487c Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 615 des
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 486 Abs. 2,
§ 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
„§ 611 Absatz 2, § 616 des Handelsgesetzbuchs“ er-
setzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. Dem § 870a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines See-
schiffes ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der
Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.“

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 75

E n t w u r f

2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„§§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die
Wörter „§§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs“ er-
setzt.

3. In § 14 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Deutscher
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

4. In § 41 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 486 bis 487d
des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§§ 611 bis
616 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

In § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl.
I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, werden die Wörter „im Fall des § 509 des Handels-
gesetzbuchs (Baureederei)“ durch die Wörter „bei einer
Baureederei“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 375 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes, die die Dispache betreffen,
sowie nach § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs,
auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrts-
gesetzes,“.

2. In § 402 Absatz 2 werden die Wörter „den §§ 522
und 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11
und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes oder § 595
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung
mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes“ ersetzt.

3. § 404 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 11

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten

Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
– Drucksache 17/11884

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11884 – 76

E n t w u r f

㤠50

Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schät-
zungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnen-
schifffahrtsgesetzes“.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verklarungen sowie
Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Han-
delsgesetzbuchs und nach dem Binnenschiffahrtsge-
setz“ durch die Wörter „Beweisaufnahmen nach § 11
des Binnenschifffahrtsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 58 Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Nr. 2 und 4“
durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4“ er-
setzt.

Artikel 12

Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I
S. 1980), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 28 Absatz 4 wird die Angabe „§ 486 bis 487e“
durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ ersetzt.

2. In § 30 Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „§§ 486 bis
487e“ durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Seemannsgesetzes

§ 78 Absatz 5 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …geändert
worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 26 tritt an dem Tag in Kraft, an
dem das Internationale Abkommen vom 25. August 1924
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
(RGBl. 1939 II S. 1049) für die Bundesrepublik Deutsch-
land außer Kraft tritt; gleichzeitig tritt Artikel 6 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft. Das
Bundesministerium der Justiz gibt diesen Tag im Bundesge-
setzblatt bekannt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 13

u n v e r ä n d e r t

Artikel 14

u n v e r ä n d e r t

Artikel 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 26 tritt an dem Tag in Kraft, an dem
das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur
Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
(RGBl. 1939 II S. 1049) für die Bundesrepublik Deutschland
außer Kraft tritt; gleichzeitig tritt Artikel 6 des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Geset-
zes geändert worden ist, außer Kraft. Das Bundesministe-
rium der Justiz gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt be-
kannt.

federführenden Ausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/10309 in seiner 92. Sitzung am 26. September 2012 an-
beraten und beschlossen, dazu eine öffentliche Anhörung
durchzuführen, die er in seiner 99. Sitzung am 24. Oktober

Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuchs –
HGB)

Zu Nummer 4 (§ 408 HGB-E)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 77 – Drucksache 17/11884

Bericht der Abgeordneten Marco Wanderwitz, Ingo Egloff, Marco Buschmann,
Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/10309 in seiner 195. Sitzung am 27. September 2012 be-
raten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie, den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
und den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/10309 in seiner 88. Sitzung am
12. Dezember 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorge-
schlagenen Änderungen entsprechen einem Änderungs-
antrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP im
Rechtsausschuss eingebracht wurde und dessen Annahme
der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfiehlt.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage auf Drucksache 17/10309 in seiner 86. Sit-
zung am 28. November 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 17/10309 in sei-
ner 86. Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen
einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/
CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht wurde und
dessen Annahme der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfiehlt.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 99. Sitzung vom 24. Oktober 2012 mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

In seiner 103. Sitzung am 28. November 2012 hat der
Rechtsausschuss die Beratung der Vorlage vertagt. In seiner
107. Sitzung am 12. Dezember 2012 hat der Rechtsaus-
schuss die Vorlage abschließend beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem Ände-
rungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und
FDP im Rechtsausschuss eingebracht und mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. angenommen wurde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 17/
10309 verwiesen.

Dr. Fritz Frantzioch Deutscher Nautischer
Verein von 1868 e. V.,
Hamburg

Prof. Dr. Dr. h. c. Marian
Paschke

Universität Hamburg,
Fakultät für Rechtswissen-
schaft, Institut für Seerecht
und Seehandelsrecht

Dr. Oliver Peltzer, LL.M. Rechtsanwalt, Bundes-
verband der Deutschen
Industrie (BDI) e. V.

Dr. Dieter Rabe Rechtsanwalt, Freiburg im
Breisgau

Prof. Dr. Patrick Schmidt Universität Mannheim,
Institut für Transport- und
Verkehrsrecht

Prof. Dr. Werner von Unruh Jade Hochschule, Elsfleth

Hubert Valder Justiziar, Deutscher Spedi-
tions- und Logistikverband
e. V., Bonn

Sara Vatankhah, LL.M. Verband Deutscher Reeder,
Hamburg.
2012 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende
Sachverständige teilgenommen:

Das in § 408 Absatz 3 HGB-E verwendete Wort „stets“ ist
überflüssig und soll daher gestrichen werden.

Drucksache 17/11884 – 78 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 5 (§ 411 HGB-E)

In Angleichung an § 484 HGB-E soll auch in § 411 Satz 2
HGB-E das Wort „sichern“ anstelle des Wortes „befestigen“
verwendet werden. Auf die Begründung zu § 484 HGB-E
wird verwiesen.

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a (§ 420 Absatz 2 HGB-E)

§ 420 Absatz 2 HGB-E regelt in Satz 2 den Anspruch des
Frachtführers auf Distanzfracht, wenn die Beförderung in-
folge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses
vorzeitig beendet wird. Das im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung verwendete Wort „Befrachter“ muss daher durch
das Wort „Absender“ ersetzt werden.

Zu Nummer 15 (§ 431 HGB-E)

Zu Buchstabe a

Durch die Streichung der Wörter „der gesamten Sendung“
in Absatz 1 wird berücksichtigt, dass die Frage, wie der
Haftungshöchstbetrag zu berechnen ist, wenn das Gut aus
mehreren Frachtstücken besteht und alle Frachtstücke verlo-
ren gehen oder beschädigt werden, nicht mehr, wie bisher,
in Absatz 1 geregelt wird, sondern in Absatz 2.

Zu Buchstabe b

Durch Einfügung des Wortes „oder“ in § 431 Absatz 2
Nummer 1 wird klargestellt, dass Absatz 2 zwei Berech-
nungsalternativen regelt. Eine entsprechende Formulierung
findet sich in § 504 Absatz 2 Nummer 1 HGB-E.

Zu Nummer 16 (§ 434 HGB-E)

Durch den in Buchstabe b vorgeschlagenen Satz 3 wird der
Anwendungsbereich des § 434 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
HGB-E eingeschränkt. Denn nach dem neuen Satz 3 wird
dem Frachtführer ermöglicht, sich abweichend von Satz 1
Nummer 1 auch vertragsfremden Dritten gegenüber auf be-
stimmte vertragliche Vereinbarungen über eine Haftungsbe-
grenzung zu berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Vereinbarung eine Begrenzung der vom Frachtführer zu
leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes zum Gegenstand hat und dass der in der Verein-
barung vorgesehene Haftungshöchstbetrag den Betrag von
zwei Rechnungseinheiten nicht unterschreitet. Mit dieser
Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass mit derartigen Vereinbarungen im Geschäftsverkehr
gerechnet werden muss und dass sie außerdem im Gesetz-
entwurf (§ 449 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HGB-E) aus-
drücklich erwähnt werden. Voraussetzung dafür, dass derar-
tige Vereinbarungen einem Dritten entgegengehalten wer-
den können, ist allerdings, dass sie nach § 449 zulässig sind,
also zwischen Frachtführer und Absender im Einzelnen aus-
gehandelt wurden oder der Frachtführer den Absender in
geeigneter Weise darauf hingewiesen hat, dass in seinen
Vertragsbedingungen ein anderer als der gesetzlich vorgese-
hene Betrag enthalten ist.

Zu Nummer 21 (§ 440 HGB-E – neu –)

zweckmäßig, die dadurch entstandene Lücke zu füllen und
die nachfolgenden Vorschriften durchzunummerieren. Hier-
durch wird vermieden, dass nach § 444 HGB, wie in Arti-
kel 1 Nummer 24 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
vorgesehen, ein neuer § 444a HGB eingefügt wird.

Zu Nummer 22 – neu – (§ 441 HGB-E – neu –)

Die Regelung, wonach der bisherige § 442 der neue § 441
wird, stellt eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 21 dar.

Zu Nummer 23 – neu – (§ 442 HGB-E – neu –)

Die vorgeschlagenen Änderungen des bisherigen § 443
HGB stellen Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 21 dar.

Zu Nummer 24 – neu – (§ 443 HGB-E – neu –)

Zu Buchstabe a

Die vorgeschlagene Änderung der Bezeichnung des bisheri-
gen § 444 HGB stellt eine Folgeänderung zu Artikel 1
Nummer 21 dar.

Zu Buchstabe b

Ebenso wie in § 408 Absatz 3 HGB-E ist auch in dem neuen
§ 443 Absatz 3 HGB-E das darin verwendete Wort „stets“
überflüssig und soll daher gestrichen werden.

Zu Nummer 25 – neu – § 444 HGB-E – neu –)

Die vorgeschlagene Änderung der Bezeichnung des im Ge-
setzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen § 444a
HGB stellt eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 21
dar.

Zu Nummer 26 – neu – (§ 449 HGB-E)

Die vorgeschlagene Änderung von § 449 Absatz 1 Satz 2
HGB-E dient der redaktionellen Bereinigung. So soll durch
die Ersetzung der Formulierung, „zu Lasten des Absenders“
durch die Formulierung „zu Lasten des aus dem Ladeschein
Berechtigten“ die in § 449 HGB-E verwendete Terminolo-
gie an die der §§ 444 ff. HGB-E angeglichen werden. Darü-
ber hinaus soll klargestellt werden, dass unter „Dritter“ im
Sinne dieser Vorschrift ein im Ladeschein benannter Emp-
fänger, an den der Ladeschein begeben wurde, oder ein
Dritter zu verstehen ist, dem der Ladeschein übertragen
wurde. Dieselbe Terminologie wird auch in § 444 HGB-E
– neu – verwendet.

Zu Nummer 29 – neu – (§ 451h HGB-E)

Durch die vorgeschlagenen Änderungen des § 451h HGB-E
soll die darin enthaltene Regelung derjenigen in § 449 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 HGB-E angeglichen werden. Es be-
steht keine Notwendigkeit, bei Umzugsverträgen das Erfor-
dernis der drucktechnischen Hervorhebung beizubehalten.

Zu den Nummern 32 und 33 – neu –
(§§ 464, 465 HGB-E)
Angesichts dessen, dass nach Artikel 1 Nummer 20 der bis-
herige § 440 HGB aufgehoben werden soll, erscheint es

Die vorgeschlagene Änderung der §§ 464, 465 HGB stellt
eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 21 dar.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79 – Drucksache 17/11884

Zu Nummer 37 – neu – (§ 475c HGB-E)

Ebenso wie in § 408 Absatz 3 und § 443 Absatz 4 – neu –
HGB-E ist auch das in § 475c Absatz 4 HGB-E verwendete
Wort „stets“ überflüssig und soll daher gestrichen werden.

Zu Nummer 38 – neu – (§ 475d HGB-E)

Das in § 475d Absatz 2 HGB-E verwendete Wort „Konnos-
sement“ beruht auf einem Redaktionsversehen. Denn die
Vorschrift befasst sich nicht mit dem Konnossement, son-
dern mit dem Lagerschein. Das Wort „Konnossement“ ist
daher durch das Wort „Lagerschein“ zu ersetzen. Aus den-
selben Gründen ist auch das in § 475d Absatz 3 HGB-E ver-
wendete Wort „Ladeschein“ durch das Wort „Lagerschein“
zu ersetzen.

Zu Nummer 42 – neu – (Fünftes Buch)

Zu § 484 HGB-E

Das Wort „befestigen“ erscheint mit Blick auf flüssige Ge-
genstände zu eng. Anstelle dieses Wortes soll das in der Pra-
xis übliche Wort „sichern“ verwendet werden, das auch ein
Befestigen mit umfasst.

Zu § 485 HGB-E

Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Regelung en-
ger an die Haager Regeln (Artikel 3 § 1 Buchstabe c) ange-
glichen werden. Dabei soll zugleich durch die Wörter „oder
auf“ klargestellt werden, dass das Deck eines Schiffes, auf
dem Container verladen werden, ladungstüchtig sein muss.

Zu § 486 HGB-E

In Angleichung an § 484 HGB-E soll auch in § 486 Ab-
satz 2 HGB-E das Wort „sichern“ anstelle des Wortes „be-
festigen“ verwendet werden. Auf die Begründung zu § 484
HGB-E wird verwiesen.

Zu § 506 HGB-E

Durch den vorgeschlagenen § 506 Absatz 2 Satz 3 soll dem
Verfrachter ermöglicht werden, sich abweichend von § 506
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 HGB-E auch auf eine Vereinba-
rung über einen Haftungsausschluss wegen nautischen Ver-
schuldens oder Feuer gegenüber vertragsfremden Dritten zu
berufen. Damit soll berücksichtigt werden, dass auch die
Visby-Regeln einen solchen Haftungsausschluss kennen
und dieser daher im internationalen Verkehr durchaus üblich
ist. Voraussetzung für eine Berufung auf einen solchen Haf-
tungsausschluss ist allerdings, dass die in § 512 Absatz 2
Nummer 1 HGB-E genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
die Vereinbarung sich also auf einen Schaden bezieht, der
durch ein Verschulden der Leute des Verfrachters oder der
Schiffsbesatzung verursacht wurde und der nicht auf Grund
von Maßnahmen entstanden ist, die überwiegend im Inter-
esse der Ladung getroffen wurden. Unerheblich ist dagegen,
ob die entsprechende Vereinbarung im Einzelnen ausgehan-

Zu § 512 HGB-E

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 512 Absatz 2
Nummer 1 HGB-E soll klargestellt werden, worauf sich die
Formulierung „und die Maßnahmen nicht überwiegend im
Interesse der Ladung getroffen werden“ bezieht. Entspre-
chend dem bisherigen § 607 Absatz 2 Satz 2 HGB gehören
also zur Bedienung des Schiffes nicht derartige Maß-
nahmen.

Zu § 516 HGB-E

Ebenso wie in § 408 Absatz 3, § 443 Absatz 4 – neu – und
§ 475c Absatz 3 HGB-E ist auch das in § 516 Absatz 2
HGB-E verwendete Wort „stets“ überflüssig und soll daher
gestrichen werden.

Zu § 525 HGB-E

Die vorgeschlagenen Änderungen des § 525 HGB-E dienen
der Präzisierung der Formulierungen „zu Lasten des Be-
frachters“ und „Dritten gegenüber“. So soll durch die in
Satz 2 verwendete Formulierung „zu Lasten des aus dem
Konnossement Berechtigten“ eine Angleichung an die in
den § 514 Absatz 1, § 519 HGB-E verwendete Terminolo-
gie erfolgen. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass
„Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift ein im Konnossement
benannter Empfänger, an den das Konnossement begeben
wurde, oder ein Dritter zu verstehen ist, dem das Konnosse-
ment übertragen wurde. Dieselbe Terminologie findet sich
auch in § 522 Absatz 2 HGB-E. Schließlich soll durch die in
Satz 3 geänderte Verweisung lediglich auf § 512 Absatz 2
Nummer 1 klargestellt werden, dass die Vorschrift nur die
Fälle erfasst, in denen der Verfrachter seine Haftung ein-
schränkt.

Zu § 526 HGB-E

Ebenso wie in § 408 Absatz 3, § 443 Absatz 4 – neu –,
§ 475c Absatz 3 und § 516 Absatz 2 HGB-E ist auch das in
§ 526 Absatz 4 Satz 1 verwendete Wort „stets“ überflüssig
und soll daher gestrichen werden.

Zu § 556 HGB-E

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass die Rege-
lung über die ordentliche Kündigung nicht für befristete
Verträge gilt.

Zu § 612 HGB-E

Der in § 612 Absatz 1 HGB-E eingefügte Satz 2 ist nahezu
wortgleich mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Haftungsbe-
schränkungsübereinkommens. Durch die Aufnahme dieses
Satzes sollen Missverständnisse, die sich aus der Formulie-
rung „unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie
beruhen“ in Satz 1 ergeben könnten, vermieden werden.
Denn durch diese Formulierung soll bestimmt werden, dass
die Regelung des § 612 sowohl für öffentlich-rechtliche als
auch für privat-rechtliche Ansprüche gilt. Die o. g. Regelung
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt hiervon
unberührt. Dies folgt auch daraus, dass nach Artikel 18 Ab-
satz 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ein Vor-
delt wurde oder Gegenstand vorformulierter Vertragsbedin-
gungen war.

behalt zu dieser Regelung des Übereinkommens nicht erklärt
werden kann.

Drucksache 17/11884 – 80 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 12. Dezember 2

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

chmann
tter

Jens Petermann
Berichterstatter

H. Heene
ese
kel 1 Nummer 21 dar.

Zu Artikel 6 – neu – (Änderung des Rechtspfleger-
gesetzes)

Der geltende § 17 Nummer 2 Buchstabe a des Rechtspfle-
gergesetzes, wonach das binnenschifffahrtsrechtliche Ver-
klarungsverfahren in die Zuständigkeit des Rechtspflegers
fällt, wird in der Praxis anders gehandhabt, weil oft Zeugen
vernommen und sogar vereidigt werden. Das Rechtspfleger-
gesetz soll daher geändert und der Richtervorbehalt wieder
hergestellt werden.

Zu Artikel 7 (Änderung der Zivilprozessordnung –
ZPO)

Zu Nummer 5 – neu – (§ 870a Absatz 1 ZPO-E)

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 870a Absatz 1
ZPO-E soll sichergestellt werden, dass die darin enthaltene
Regelung über das Verbot der Zwangsvollstreckung in ein
Schiff, das sich auf der Reise befindet und nicht in einem
Hafen liegt, entsprechend dem bisherigen § 482 HGB auf
Seeschiffe beschränkt bleibt.

012

Ingo Egloff
Berichterstatter

Marco Bus
Berichtersta

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
Zu Artikel 5 (Änderung des Binnenschifffahrtsge-
setzes – BinSchG)

Zu Nummer 1 – neu – (§ 5h BinSchG)

Der Verweis im derzeit geltenden § 5h BinSchG auf An-
lage A zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf dem Rhein (ADNR) ist fehlerhaft. Denn die
ADNR ist zum 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten
(Artikel 2 Nummer 1 der Ersten Verordnung zur Änderung
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-
schifffahrt, BGBl. I S. 347) und seit dem 1. Januar 2011
durch die ADN ersetzt worden. Daher soll die Vorschrift an
die geänderte Rechtslage angepasst werden.

Zu Nummer 9 – neu – (§ 116 BinSchG)

Die vorgeschlagene Änderung der Verweisungen in § 116
BinSchG auf § 443 HGB stellt eine Folgeänderung zu Arti-
mann

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