BT-Drucksache 17/1165

Mehr Schutz für Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger

Vom 24. März 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1165
17. Wahlperiode 24. 03. 2010

Antrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Viola von
Cramon-Taubadel, Ulrike Höfken, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul,
Ute Koczy, Tom Koenigs, Agnes Malczak, Jerzy Montag, Kerstin Müller (Köln),
Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt,
Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Mehr Schutz für Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger leisten zum
Schutz und zur Förderung von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sowie
zur Verhinderung von Konflikten einen unschätzbaren Beitrag. In ihrer Arbeit
werden sie dennoch häufig selber zur Zielscheibe von Gewalt und Menschen-
rechtsverletzungen. Insbesondere jene Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidiger, die selber diskriminierten Gruppen angehören, sind
hiervon betroffen.

Zum Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsvertei-
digern hat die EU am 14. Juni 2004 Leitlinien (Guidelines on human rights
defenders) verabschiedet. Sie sollen EU-Missionen sowie Botschaften und
Konsulaten der Mitgliedstaaten helfen, Mittel und Wege zu einem wirksamen
Einsatz für die Förderung und den Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen
und Menschenrechtsverteidigern in Drittländern aufzuzeigen. Zur Konkretisie-
rung dieser nie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Leitlinien
hat das Europäische Parlament am 25. Januar 2010 eine Anhörung abgehalten.
In deren Folge möchte der spanische EU-Ratsvorsitz noch während seiner
Amtszeit erreichen, dass sowohl auf EU-Ebene als auch in den einzelnen Mit-
gliedstaaten jeweils ein Amt einer Verbindungsbeamtin oder eines Verbindungs-
beamten (liaison officer) für Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschen-
rechtsverteidiger geschaffen wird. Diese Verbindungsbeamten sollen eine koor-
dinierende Funktion haben und zur Durchsetzung der Leitlinien zum Schutz von
Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern beitragen.
Der Deutsche Bundestag unterstützt diese Initiative des spanischen EU-Ratsvor-
sitzes.

Die Bundesregierung ist zum Schutze von Menschenrechtsverteidigerinnen und

Menschenrechtsverteidigern nicht aktiv genug und hat insbesondere eine un-
bürokratische Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personen bislang nicht
ausreichend ermöglicht. Das Amt der oder des Beauftragten für Menschen-
rechtspolitik und Humanitäre Hilfe ist aufgrund seiner Kapazitäten nicht in der
Lage, als Kontaktstelle zu vor Ort handelnden Einzelpersonen zu fungieren.
Dies ist insbesondere die Aufgabe der deutschen Auslandsvertretungen, die von

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ihnen aber zum Teil nicht übernommen wird oder aufgrund mangelnder Res-
sourcen nicht übernommen werden kann.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,

1. das Amt einer Verbindungsbeamtin oder eines Verbindungsbeamten für Men-
schenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger beim Auswär-
tigen Amt einzurichten;

2. in den deutschen Auslandsvertretungen zu gewährleisten, dass eine Verbin-
dungsbeamtin oder ein Verbindungsbeamter für die vor Ort aktiven Men-
schenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger zur Verfügung
steht und für diese Tätigkeit die notwendigen Kapazitäten zur Verfügung ste-
hen;

3. über die deutschen Auslandsvertretungen die notwendigen Maßnahmen zum
Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsvertei-
digern zu ergreifen, diese in Fällen akuter Bedrohung für 12 bis 24 Monate in
der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen und sie während dieser Zeit
finanziell mit einem deutlich über der Grundsicherung liegenden Betrag zu
unterstützen;

4. sich insbesondere für jene bedrohten und verfolgten Menschenrechtsvertei-
digerinnen und Menschenrechtsverteidiger einzusetzen, die selber diskrimi-
nierten Gruppen angehören, da ihre Sicherheit meist in besonders starker
Weise gefährdet ist;

5. auf die anderen Mitgliedstaaten der EU einzuwirken, ebenfalls das Amt einer
Verbindungsbeamtin oder eines Verbindungsbeamten für Menschenrechts-
verteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger einzusetzen;

6. auf die anderen Mitgliedstaaten der EU einzuwirken, ebenfalls in akuten
Fällen Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger
kurzfristig aufzunehmen und das gemeinsame Handbuch zum Schengen-
Visakodex so auszulegen, dass dies möglich ist.

Berlin, den 23. März 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern kommen
überall auf der Welt wichtige Rollen beim Schutz und bei der Förderung von
Menschenrechten zu, für die sie sich tagtäglich und oftmals unter Lebensgefahr
einsetzen.

Gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidige-
rinnen und Menschenrechtsverteidigern aus dem Jahre 1998 werden mit dem
Begriff „Menschenrechtsverteidiger“ Personen bezeichnet, die sich einzeln wie
auch in Gemeinschaft mit anderen für die Förderung oder den Schutz von Men-
schenrechten einsetzen. Dabei müssen sie sich aber friedlicher Mittel bedienen.
Die Definition bezieht sich nicht auf Einzelpersonen und Gruppen, die Gewalt
anwenden oder dazu aufrufen.

Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger setzen sich für

die Verwirklichung von Rechten ein, die in der Allgemeinen Erklärung der Men-

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schenrechte von 1948 sowie den Menschenrechtspakten verankert sind. Sie en-
gagieren sich für die Förderung und den Schutz bürgerlicher und politischer
Rechte wie auch für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung wirt-
schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte.

Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger werden im
Laufe ihrer Tätigkeit oftmals selbst zur Zielscheibe von Gewalt. Dazu gehören
Morde, Morddrohungen, Entführungen und Menschenraub, willkürliche Ver-
haftungen und Haftstrafen, gelegentlich auch Folter. Häufig werden sie drangsa-
liert, viele werden Opfer von Rufmordkampagnen. In einigen Fällen werden als
Versuche anderer Art, ihre Arbeit zu unterbinden, Strafverfahren gegen sie ein-
geleitet oder sie werden wegen anderer Anschuldigungen vor Gericht gestellt.
Friedliche Demonstrationen oder das Einreichen von Beschwerden haben Ver-
fahren wegen Störung der öffentlichen Ordnung und Rowdytum zur Folge, für
die von den Gerichten langjährige Haftstrafen verhängt werden. Als „Sicher-
heitsmaßnahmen“ bezeichnete Aktionen, Gesetze und Verfahren wie die Anti-
terrorismusgesetze werden mitunter so angewendet, dass sie Menschenrechts-
verteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger in ihrer Arbeit behindern bzw.
direkt gegen sie gerichtet sind.

Ganz besonders von diesen Repressalien bedroht sind jene Menschenrechtsver-
teidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger, die selber diskriminierten Grup-
pen angehören: Frauen, Homo-, Bi- oder Transsexuelle, Angehörige religiöser
oder ethnischer Minderheiten etwa werden als Menschenrechtsverteidigerinnen
und Menschenrechtsverteidiger häufig noch intensiver diskriminiert und ver-
folgt als zuvor. Ihr Mut und ihre Motivation, aktiv für den Schutz der Menschen-
rechte einzustehen, sind daher besonders schützens- und unterstützenswert.

In einem gemeinsamen Antrag der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP (Bundestagsdrucksache 15/2078) forderte der Deut-
sche Bundestag die Bundesregierung am 25. November 2003 auf, einen umfas-
senden Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsvertei-
digern zu gewährleisten.

Trotz nunmehr vorhandener Instrumente wie etwa den Leitlinien zum Schutz
von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern werden
seitens der Bundesrepublik Deutschland dennoch selbst in akuten Notfällen die
notwendigen Maßnahmen häufig nicht ergriffen. So kamen etwa infolge des
Putsches in Honduras mindestens 15 Aktivistinnen und Aktivisten ums Leben,
obgleich das Auswärtige Amt Kenntnis von ihrer Bedrohung hatte (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/729).

Die Schaffung des Amtes der oder des Beauftragten für Menschenrechtspolitik
und Humanitäre Hilfe im Jahre 1998 stellte einen enormen Fortschritt in der
Menschenrechtsarbeit der deutschen Bundesregierung dar. Im Fokus dieses Am-
tes steht jedoch zumeist die politische Koordination. Das Amt vermag aufgrund
seiner Kapazitäten einen individuellen Schutz der vor Ort aktiven Menschen-
rechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger nicht zu gewährleisten.
Daher ist es sinnvoll und notwendig, in Ergänzung zum Amt der oder des Be-
auftragten für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe das Amt einer Ver-
bindungsbeamtin oder eines Verbindungsbeamten für Menschenrechtsvertei-
digerinnen und Menschenrechtsverteidiger beim Auswärtigen Amt einzusetzen.

Die Zusammenarbeit mit und der Schutz für Menschenrechtsverteidigerinnen
und Menschenrechtsverteidiger muss jedoch nicht nur von Deutschland aus ver-
bessert, sondern tatsächlich in den jeweils betroffenen Ländern unbürokratisch
und schnell gewährleistet werden. Hierzu ist es vonnöten, in den deutschen Aus-
landsvertretungen in zumindest jenen Staaten, in denen Menschenrechtspro-

bleme zu befürchten sind, Verbindungsbeamtinnen oder Verbindungsbeamte

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einzusetzen. Derzeit wird diese Aufgabe in der Regel einzelnen Referatsleiterin-
nen und -leitern übertragen und tritt daher zuweilen aufgrund der Arbeitsbe-
lastung zu weit in den Hintergrund. Erforderlich ist es daher, die notwendigen
Mittel für einzelne Verbindungsbeamtinnen und -beamte zu Menschenrechts-
verteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern in den Auslandsvertretungen
bereitzustellen.

Da Spanien im eigenen Land mit einem Schutzprogramm für Menschenrechts-
verteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger gute Erfahrungen gemacht hat,
möchte es den EU-Ratsvorsitz nutzen, um die bisherigen Strategien in der EU
und den Mitgliedstaaten zu prüfen und den Prozess der Umsetzung der Leit-
linien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechts-
verteidigern zu beschleunigen.

Die Vertreterin des spanischen Außenministeriums betonte in der Anhörung des
Europäischen Parlaments am 25. Januar 2010, dass schon in den Schlussfolge-
rungen des Rates zur Überprüfung der EU-Leitlinien im Jahr 2006 empfohlen
worden sei, in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und in der EU-Kommission
Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamte für Menschenrechtsverteidi-
gerinnen und Menschenrechtsverteidiger einzusetzen. Dieser Vorschlag sei aber
noch nicht umgesetzt worden.

Die Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamte sollen eine koordinie-
rende Funktion erhalten und das Anliegen der EU sichtbarer machen. Das spa-
nische Außenministerium sei überzeugt, dass die EU dann besser und effizienter
reagieren könne. Darüber hinaus möchte Spanien erreichen, dass alle EU-Mis-
sionen sich einmal im Jahr mit den lokalen Menschenrechtsorganisationen tref-
fen und gemeinsam die Strategien zum Schutz der Menschenrechtsverteidige-
rinnen und Menschenrechtsverteidiger überprüfen. Spaniens weitere Priorität
liege bei der Stärkung der lokalen Strategien zum Schutz der Menschenrechts-
verteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger. Diese Prioritäten sollen, so der
Wunsch Spaniens, spätestens bis zum 10. April 2010 verwirklicht werden. In
Spanien gebe es – so die Auskunft der Vertreterin Spaniens – im Außenministe-
rium eine Kontaktstelle für Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschen-
rechtsverteidiger. Diese sei für das im Jahr 1997 geschaffene Schutzprogramm
für Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger zuständig.
Es ermögliche auch eine vorübergehende Aufnahme von gefährdeten Men-
schenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern in Spanien. Diese
erhalten ein Visum für 12 Monate, welches für weitere 12 Monate verlängert
werden kann, wenn die Bedrohung andauert. Die Aufnahme erfolgt vertraulich.
Der spanische Staat unterstützt allein stehende Menschenrechtsverteidigerinnen
und Menschenrechtsverteidiger mit 1 200 Euro im Monat. Nach spätestens
24 Monaten müssen die Personen ausreisen oder einen Asylantrag stellen oder
die Aufnahme nach dem spanischen Ausländergesetz beantragen. Bislang wurden
mit diesem Programm 120 Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschen-
rechtsverteidiger vor allem aus Kolumbien, Guatemala, Kuba, der Dominika-
nischen Republik und Nigeria vorübergehend aufgenommen. 80 Prozent von
ihnen sind in ihr Heimatland zurückgekehrt, 20 Prozent verblieben in Spanien.

Die derzeit geübte Praxis, Menschenrechtsfragen losgelöst von allen anderen
Themen zu betrachten, muss geändert werden. Die Förderung und der Schutz
von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern sind in
alle Ebenen und in alle Teilbereiche und Instrumente der Politik der Bundes-
republik Deutschland zu integrieren, um die Kohärenz, Wirksamkeit und Glaub-
würdigkeit der Unterstützung für Menschenrechtsverteidigerinnen und Men-
schenrechtsverteidiger zu verbessern. Die Unterstützung und der Schutz von
Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern muss mehr

umfassen als Menschenrechtsdialoge und die Prüfung der Dringlichkeit zu er-
greifender Maßnahmen.

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Gefährdete Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger
fordern vor allem eine bessere Sichtbarkeit und mehr öffentliche Aufmerksam-
keit in schwierigen Situationen. Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen werden
von ihnen als Schutzmaßnahmen wahrgenommen. Es wäre daher empfehlens-
wert, die Öffentlichkeit über vertrauliche Demarchen des Auswärtigen Amts zu
unterrichten und darüber auf den Websites des Auswärtigen Amts zu informie-
ren. Die Entscheidung über die Veröffentlichung sollte jedoch in jedem Fall bei
der oder dem betroffenen Menschenrechtsverteidigerin oder Menschenrechts-
verteidiger bzw. der Familie liegen.

Ein ganzheitliches Konzept zum Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen
und Menschenrechtsverteidigern muss erarbeitet werden, um den EU-Leitlinien
zum Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidi-
gern Glaubwürdigkeit und Effizienz zu schenken. Hierzu gehört vordringlich, das
Amt einer Verbindungsbeamtin oder eines Verbindungsbeamten für Menschen-
rechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger zu schaffen, an das sich
in Not befindliche Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsvertei-
diger wenden und auf rasche Hilfe zählen können. Besonderes Augenmerk
sollte aber nicht nur auf den Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidigern in ihrem eigenen Land gelegt werden, sondern
auch auf die Erteilung von Visa für gefährdete Menschenrechtsverteidigerinnen
und Menschenrechtsverteidiger in Notfällen. Die Frage dieser speziellen Visa
sollte im Visakodex der EU geregelt werden.

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