BT-Drucksache 17/11504

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10976, 17/11011 - Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags

Vom 19. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11504
17. Wahlperiode 19. 11. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10976, 17/11011 –

Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags

A. Problem

Durch den Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steue-
rung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag) wird die Bundes-
republik Deutschland zur Umsetzung bestimmter Vorgaben für nationale Fis-
kalregeln verpflichtet. Der Fiskalvertrag gibt insbesondere vor, dass die Einhal-
tung der länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele im Sinne des Stabili-
täts- und Wachstumspakts durch nationale Fiskalregeln verbindlicher und
dauerhafter Art garantiert werden muss. Erhebliche Abweichungen vom mittel-
fristigen Haushaltsziel bzw. dem dorthin führenden Anpassungspfad sollen
automatisch einen Korrekturmechanismus auslösen. Dieser Mechanismus ist
auf nationaler Ebene einzurichten. Außerdem soll die Einhaltung der nationalen
Fiskalregeln, die das Erreichen und Einhalten der Vorgaben des Stabilitäts- und
Wachstumspakts gewährleisten sollen, auf nationaler Ebene durch eine unab-
hängige Institution überwacht werden.

Daneben sieht der reformierte Stabilitäts- und Wachstumspakt zur wirksamen
Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung unter anderem nun auch
Sanktionen im Rahmen des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstums-
pakts sowie bei der Manipulation von Statistiken vor.

Mit den verfassungsrechtlich verankerten Schuldenregeln und der begleitenden
Einrichtung des Stabilitätsrates existieren in Deutschland bereits umfassende
institutionelle und rechtliche Regelungen, die die langfristige Tragfähigkeit der
Haushalte von Bund und Ländern sichern. In Ergänzung der bestehenden
Regeln dient der vorliegende Gesetzentwurf der innerstaatlichen Umsetzung
der neuen Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstums-
pakts. Bund und Länder haben sich am 24. Juni 2012 auf Eckpunkte hierzu ver-

ständigt.

Zudem soll mit dem vorliegenden Entwurf eine von Bund und Ländern zu-
gleich getroffene Übereinkunft zur gemeinsamen Finanzierung der Investi-
tions- und Betriebskosten von 30 000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich ge-
förderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren umgesetzt werden. Hierdurch
soll das Ausbauziel des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008
(KiföG, BGBl. I S. 2403) auf 780 000 Plätze insgesamt erhöht werden.

Drucksache 17/11504 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Die für Deutschland entsprechend den Vorgaben des Fiskalvertrags und des
Stabilitäts- und Wachstumspakts zulässige Obergrenze für das strukturelle ge-
samtstaatliche Finanzierungsdefizit von maximal 0,5 Prozent des Bruttoinlands-
produkts wird im Haushaltsgrundsätzegesetz festgeschrieben (Artikel 1).

Der Stabilitätsrat wird damit beauftragt, die Einhaltung der im Haushaltsgrund-
sätzegesetz (HGrG) neu festgelegten strukturellen gesamtstaatlichen Defizitober-
grenze zu überwachen. Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei dieser Auf-
gabe wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet (Artikel 2).

Mit der Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (Artikel 3) wird
die innerstaatliche Aufteilung der mit der Reform des Stabilitäts- und Wachs-
tumspakts neu eingeführten Sanktionen zur Sicherung der Haushaltsdisziplin
geregelt.

Die Übereinkunft von Bund und Ländern zur gemeinsamen Finanzierung der
Investitions- und Betriebskosten von 30 000 zusätzlichen Plätzen für Kinder
unter drei Jahren wird mit der Änderung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes
(Artikel 4) sowie mit den Änderungen im Gesetz über Finanzhilfen des Bun-
des zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Artikel 5) und im Kinder-
betreuungsfinanzierungsgesetz (Artikel 6) umgesetzt.

Im Ausschuss sind Änderungsanträge angenommen worden, die folgende
Punkte betreffen:

– Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Artikel 4)

Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung zu § 1 des Finanzausgleichsge-
setzes baut auf den Regelungen des Gesetzes zum Abbau der kalten Progres-
sion auf, das am 29. März 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossen
wurde. Da der Bundesrat das Gesetz allerdings am 11. Mai 2012 an den Ver-
mittlungsausschuss verwiesen hat und dort die Beratung mehrfach vertagt
wurde, wird das Gesetz zum Abbau der kalten Progression nach heutigem
Stand nicht vor dem Fiskalvertragsumsetzungsgesetz in Kraft treten. Daher
sind die im Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 1 Satz 5 genannten Be-
träge um die Auswirkungen des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression
zu korrigieren, um den Ländern im Zuge der vertikalen Umsatzsteuervertei-
lung den korrekten Betrag zu übertragen.

Bei der Berechnung der Anteile der Länder an der Umsatzsteuer und beim
Finanzausgleich unter den Ländern sind u. a. die vom Statistischen Bundes-
amt festgestellten Einwohnerzahlen der Länder am 30. Juni des jeweiligen
Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgegangenen Jahres
maßgeblich. Einem Wunsch der Länder folgend ist für die Ausgleichsjahre
2011 und 2012 ein gestufter Übergang vorgesehen, bis ab dem Ausgleichs-
jahr 2013 die auf der Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebenen Ein-
wohnerzahlen gelten. Damit werden nachträgliche Verschiebungen bei der
Umsatzsteuerverteilung und dem Länderfinanzausgleich reduziert.

– Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der
Tagesbetreuung für Kinder (Artikel 5)

Die den Ländern gesetzten Fristen für die Beendigung der Verwendungs-
nachweisprüfung und für die Vorlage des endgültigen Abschlussberichtes
werden jeweils um acht Monate aufgeschoben. Ferner werden die Vorgaben
zu den Inhalten des vorläufigen und des endgültigen Abschlussberichtes ge-
ändert. Weitere Änderungen dienen der Verwaltungsvereinfachung.

– Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 6a – neu)
Da die weitere Ausbauphase der Kindertagesbetreuung erst Ende des Jahres
2015 abgeschlossen sein wird, wird eine entsprechende befristete Verlänge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11504

rung der Sonderregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bis
zum 31. Dezember 2015 vorgenommen.

– Änderung des Artikel 115-Gesetzes (Artikel 7 – neu)

Der über die Haushaltsjahre 2011 bis 2015 kumulierte Saldo des Kontroll-
kontos wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 gelöscht.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

C. Alternativen

Annahme des Änderungsantrags der Fraktion der SPD auf Ausschussdruck-
sache 17(8)5810, mit dem die Einsetzung eines Nationalen Rates für Haushalts-
und Finanzpolitik vorgeschlagen wird, dem Aufgaben übertragen werden sol-
len bei der Überwachung der Einhaltung der verschiedenen Fiskalregeln des
Fiskalvertrags, des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspaktes und der
„Schuldenbremse“ des Grundgesetzes. Im Gegenzug soll der unabhängige Bei-
rat beim Stabilitätsrat entfallen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Änderung von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Ausschuss-
fassung werden den Ländern im Jahr 2013 18,75 Mio. Euro übertragen, im Jahr
2014 37,5 Mio. Euro und ab 2015 jährlich 75 Mio. Euro. Im Bundeshaushalt
entstehen hierdurch entsprechende jährliche Mindereinahmen. Durch die Zu-
führung zum Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ im 2. Nachtrags-
haushalt 2012 wird der Bundeshaushalt im Jahr 2012 in Höhe von 580,5 Mio.
Euro belastet.

Durch die Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 6a – neu)
ergeben sich Mindereinnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diese betragen in den Jahren 2014 und 2015 jährlich rund 30 Mio. Euro. In der
sozialen Pflegeversicherung ist mit Mindereinnahmen von rund 4,5 Mio. Euro
jährlich zu rechnen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf führt nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwands
für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG) (Artikel 2 dieses Gesetz-
entwurfs) kann zu geringen nicht bezifferbaren vollzugsbedingten Mehrbelas-
tungen führen.

Mit § 6 StabiRatG wird die Aufgabe, die Einhaltung der strukturellen gesamt-
staatlichen Defizitobergrenze zu überwachen, dem Stabilitätsrat übertragen.
Dem Stabilitätsrat obliegt nach § 51 HGrG bereits bislang die Koordinierung

der Haushalts- und Finanzplanungen der föderalen Ebenen – auch mit Blick auf
die Einhaltung der europäischen Verpflichtungen. Durch die Anknüpfung an

Drucksache 17/11504 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die bestehenden institutionellen Strukturen kann der Erfüllungsaufwand, der
durch die Umsetzung der Vorgaben des Fiskalvertrags entsteht, in engen Gren-
zen gehalten werden.

Vollzugsbedingte Mehrbelastungen können im Wesentlichen nur im Zusam-
menhang mit der Einrichtung eines unabhängigen Beirats (§ 7 StabiRatG) ent-
stehen. So werden unter anderem Reisekosten von jährlich bis zu 40 000 Euro
für die von Bund, Ländern, Sozialversicherungen und kommunalen Spitzenver-
bänden benannten Sachverständigen des zu errichtenden unabhängigen Beirats
beim Stabilitätsrat zu übernehmen sein. Daneben kann zusätzlicher Verwal-
tungsaufwand dadurch entstehen, dass der Beirat das Sekretariat des Stabilitäts-
rates in Anspruch nehmen kann, das beim Bundesministerium der Finanzen
und der Finanzministerkonferenz der Länder angesiedelt ist. Der genaue Auf-
wand hierfür ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bezifferbar, da nicht abseh-
bar ist, ob und in welchem Ausmaß der unabhängige Beirat die Dienste des
Sekretariats in Anspruch nehmen wird. Da der Beirat ein kleines Gremium ist,
dessen Tätigkeit sich zeitlich überwiegend auf das Umfeld der zweimal jährlich
erfolgenden Überwachung der Defizitobergrenze durch den Stabilitätsrat be-
schränken dürfte, und das Sekretariat lediglich eine organisatorisch-unterstüt-
zende Funktion wahrnimmt, werden hierdurch entstehende Mehrbelastungen in
jedem Fall gering sein. Hierzu trägt auch bei, dass mit dem Sekretariat des
Stabilitätsrates vorhandene Geschäftsprozesse und Organisationsstrukturen ge-
nutzt werden.

Die entstehenden Ausgaben werden hälftig zwischen Bund und Ländern geteilt.
Der auf den Bund entfallende Teil wird innerhalb der zur Verfügung stehenden
Mittel im Einzelplan 08 erwirtschaftet.

Darüber hinaus kann die Erweiterung des Aufgabenbereichs des Stabilitätsrates
zu geringem und nicht bezifferbarem Mehraufwand bei den beteiligten Minis-
terien führen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln bei beteilig-
ten Bundesministerien ist finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
auszugleichen.

Beim Bund wird durch die Aufstockung des im Jahr 2007 eingerichteten Son-
dervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ der bereits bestehende Verwaltungs-
aufwand nur geringfügig erhöht. Der Verwaltungsaufwand des Bundes ist im
Rahmen der bestehenden Haushalts- und Stellenpläne zu finanzieren.

Die Aufstockung des Sondervermögens führt bei Ländern und Kommunen zu
einer geringfügigen Ausweitung des Verwaltungsaufwands, da sie die Finanz-
hilfen zu bewilligen, zu verteilen und die Verwendung zu prüfen sowie die in
Artikel 104b des Grundgesetzes genannten Auskünfte zu erbringen haben.
Dem stehen Einnahmen durch die vom Bund in den Jahren 2013 und 2014
gewährten Finanzhilfen in Höhe von 580,5 Mio. Euro gegenüber. Im Übrigen
verursachen die Artikel 4, 5 und 6 dieses Entwurfs keinen zusätzlichen Erfül-
lungsaufwand, da die Länder aufgrund der Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 KiföG verpflichtet sind, die zu fördernden
Plätze zu schaffen.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen
keine direkten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11504

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 17/10976, 17/11011 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 4

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,

in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,

im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,

im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,

im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,

im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,

im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,

im Jahr 2014 auf 943 212 000 Euro,

ab dem Jahr 2015 auf 905 712 000 Euro.“

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12a
Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012

Für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind in der Rechtsverordnung
nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohner-
zahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits und den
fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des
Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der Deutschen Demokratischen
Republik vom 3. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet sowie auf der
Grundlage der Volkszählung vom 25. Mai 1987 für das übrige Bundes-
gebiet (Einwohnerzahlen auf der alten Basis) andererseits wie folgt zu
berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3,
nach § 7 Absatz 3 und nach § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den
Einwohnerzahlen der Länder auf der alten Basis für das Ausgleichsjahr
2011 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2012 zwei Drittel der Unter-
schiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden.“‘

2. Artikel 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Oktober 2014“ durch die Angabe
„30. Juni 2015“ ersetzt.

bb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „getrennt nach Landesmitteln,
kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln,“ gestrichen.

Drucksache 17/11504 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Gesamtzahl der für Kinder unter drei Jahren im Land zur
Verfügung stehenden Plätze.“

ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.

cc) In Absatz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2014“ durch die Angabe
„31. August 2015“ ersetzt.

b) § 7 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionsprogramms in dem
Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Prozent der investi-
ven Gesamtkosten zu den vorgenannten Stichtagen beträgt; hier-
zu weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln sowie die
Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereit-
stellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von
mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach, oder“.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten und Investi-
tionen bis einschließlich des jeweiligen Stichtages höchstens ein
Drittel der Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung, wie sie in
der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von
Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kin-
dertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 21
bis 23) zugrunde gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist das
Land zum jeweiligen Stichtag die Aufbringung von Landesmit-
teln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln für zusätzliche
Betriebskosten und Investitionen entsprechend der jeweiligen
Durchschnittswerte auf Landesebene mindestens in Höhe von
zwei Dritteln der bis zu diesem Stichtag angefallenen Gesamtkos-
ten für Plätze, die über die Verpflichtung des § 24a Absatz 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch hinausgehen, nach.“

c) § 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden die Wörter „ab dem 31. Januar 2013 zum letzten
Tag eines jeden Monats“ durch die Wörter „zum 31. März 2013,
30. Juni 2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014“ ersetzt und
werden die Wörter „der geplanten,“ gestrichen.

bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

3. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:

‚Artikel 6a

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

In § 10 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird

die Angabe „31. Dezember 2013“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“
ersetzt.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11504

4. Nach Artikel 6a wird folgender Artikel 7 eingefügt:

‚Artikel 7

Änderung des Artikel 115-Gesetzes

Dem § 9 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I
S. 2704) wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2015
der über die Haushaltsjahre 2011 bis 2015 kumulierte Saldo des Kontroll-
kontos gelöscht wird.“ ‘

5. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8.

Berlin, den 19. November 2012

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Norbert Barthle
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Roland Claus
Berichterstatter

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin

Geförderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren und die eingebrachten Änderungsanträge mit folgenden
Neben der innerstaatlichen Umsetzung der neuen Vorgaben
des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts
wird mit der Änderung des Finanzausgleichgesetzes durch
Artikel 4, des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum

Sachverständigen erörtert:

– Dr. Guntram B. Wolff, Bruegel,

– Karsten Wendorff, Deutsche Bundesbank,
Drucksache 17/11504 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke,
Roland Claus und Priska Hinz (Herborn)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 199. Sitzung am
19. Oktober 2012 den Gesetzentwurf auf Drucksachen
17/10976, 17/11011 zur federführenden Beratung an den
Haushaltsausschuss überwiesen und zur Mitberatung an den
Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend sowie den Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Innerstaatliche Umsetzung des Fiskalvertrags und des Stabi-
litäts- und Wachstumspakts

Mit den in den Artikeln 1 bis 3 geregelten Änderungen des
Haushaltsgrundsätzegesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes und
des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes werden die neuen
Vorgaben des Fiskalvertrags und des reformierten Stabili-
täts- und Wachstumspakts innerstaatlich umgesetzt.

Durch die Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes in
Artikel 1 wird die Obergrenze für das gesamtstaatliche struk-
turelle Defizit festgeschrieben, wie sie sich für Deutschland
aus den Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und
Wachstumspakts ergibt. Die Obergrenze liegt bei maximal
0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und umfasst
strukturelle Defizite von Bund, Ländern, Gemeinden und
Sozialversicherungen.

Die Überwachung der Einhaltung dieser neu festgeschriebe-
nen strukturellen gesamtstaatlichen Defizitobergrenze erfolgt
durch den Stabilitätsrat, dessen Aufgaben durch die in
Artikel 2 geregelte Änderung des Stabilitätsratsgesetzes ent-
sprechend erweitert werden. Das Gesetz regelt die Grund-
lagen und das Verfahren der Überwachung der Einhaltung
der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finan-
zierungsdefizits. Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei
dieser Aufgabe wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet.

Die Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes
legt fest, dass der Bund etwaige Sanktionszahlungen im
Rahmen des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachs-
tumspakts bis einschließlich 2019 allein trägt. Dies berück-
sichtigt den längeren Übergangszeitraum der Länder für die
Anwendung der Schuldenbremse: Nach Artikel 143d
Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) sind die Länder
von der Verpflichtung eines Haushaltsausgleichs ohne Kre-
ditaufnahme bis 2020 freigestellt.

Bund und Ländern zugleich getroffene Übereinkunft zur
gemeinsamen Finanzierung der Investitions- und Betriebs-
kosten von 30 000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich ge-
förderte Betreuung von Kindern unter drei Jahren umge-
setzt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/10976, 17/11011 in seiner 100. Sitzung am 7. No-
vember 2012 beraten und empfiehlt die Annahme mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/10976, 17/11011 in seiner 114. Sitzung am 19. No-
vember 2012 beraten und empfiehlt die Annahme mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. in Abwe-
senheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/10976, 17/11011 in sei-
ner 84. Sitzung am 7. November 2012 beraten und empfiehlt
die Annahme mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/10976, 17/11011
in seiner 80. Sitzung am 19. November 2012 beraten und
empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
DIE LINKE.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 106. Sitzung am 7. No-
vember 2012 einvernehmlich beschlossen, zum Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 17/10976, 17/11011 eine öffentliche
Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages durchzuführen.

Bei der Anhörung in der 108. Sitzung des Haushaltsaus-
schusses am 19. November 2012 wurden der Gesetzentwurf
Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Artikel 5) und des
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes (Artikel 6) eine von

– Prof. Michael C. Burda, PhD, Humboldt-Universität zu
Berlin,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11504

– Robert Chote, Office for Budget Responsibility (UK),

– Dr. Rainer Kambeck, Rheinisch-Westfälisches Institut
für Wirtschaftsforschung,

– Barry Anderson, The Committee for a Responsible
Federal Budget (USA),

– Dr. Dieter Vesper.

Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen
sind in der Ausschussdrucksache 17(8)5817 zusammenge-
stellt. Einzelheiten sind dem stenografischen Protokoll der
Anhörung zu entnehmen (Protokoll Nummer 17/108).

Die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs fand eben-
falls am 19. November 2012 in der 109. Sitzung des Haus-
haltsausschusses statt.

Aus Sicht der Fraktionen der CDU/CSU und FDP leistet
der Fiskalvertrag einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung
der öffentlichen Finanzen in den unterzeichnenden Mitglied-
staaten und damit auch zur Stabilität der Währungsunion.
Der Vertrag schreibe insbesondere vor, dass die Einhaltung
der länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele durch
nationale gesetzliche Regelungen verbindlicher und dauer-
hafter Art möglichst auf Verfassungsebene garantiert wer-
den müsse. Ein automatischer Korrekturmechanismus solle
bei erheblichen Abweichungen vom mittelfristigen Haus-
haltsziel bzw. dem dorthin führenden Anpassungspfad grei-
fen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP begrüßten den Fis-
kalvertrag ausdrücklich und wiesen darauf hin, dass mit der
im Zuge der Föderalismusreform II eingeführten deutschen
Schuldenbremse und der parallelen Einrichtung des Stabili-
tätsrats zentrale Vorgaben des Fiskalvertrags bereits jetzt
erfüllt seien. Mit der grundgesetzlichen Verankerung der
Schuldenbremse im Rahmen der Föderalismusreform II
habe Deutschland im Jahr 2009 verfassungsrechtliche Re-
geln eingeführt, die Bund und Länder zu strukturell ausge-
glichenen Haushalten verpflichteten. Gemeinsam mit den
bestehenden Vorgaben für Sozialversicherungen und Kom-
munen würden die Schuldenbremsen von Bund und Län-
dern die Einhaltung des für Deutschland geltenden mittel-
fristigen gesamtstaatlichen Haushaltsziels des präventiven
Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts in Höhe von
0,5 Prozent des BIP im Regelfall sicherstellen. Die Vorga-
ben des Fiskalvertrags würden im Kern bereits durch die
bestehenden Fiskalregeln eingehalten.

Das vorliegende Gesetz regele die darüber hinaus notwendi-
gen rechtlichen Ergänzungen zur innerstaatlichen Umset-
zung der Vorgaben des Fiskalvertrags und des reformierten
Stabilitäts- und Wachstumspakt. So werde die zulässige
Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzie-
rungsdefizit im Haushaltsgrundsätzegesetz festgeschrieben.
Zudem werde der Stabilitätsrat damit beauftragt, die Ein-
haltung der gesamtstaatlichen Defizitobergrenze zu über-
wachen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen vorzu-
schlagen. Der Stabilitätsrat werde dabei zukünftig von
einem unabhängigen Beirat unterstützt. Der Stabilitätsrat
nehme im Rahmen seiner Empfehlungen auch zu den Emp-
fehlungen des unabhängigen Beirats Stellung und begründe
abweichende Empfehlungen. Die Stellungnahmen und

Mit der Überwachung der gesamtstaatlichen Regeln durch
den Stabilitätsrat und seinen unabhängigen Beirat trage
Deutschland somit den Anforderungen des Fiskalvertrags
und der von der Europäischen Kommission vorgelegten ge-
meinsamen Grundsätze – auch in Bezug auf die darin gefor-
derte starke Rolle unabhängiger Institutionen – vollständig
Rechnung.

Durch die Integration des Stabilitätsrates in das Über-
wachungsgefüge zum Fiskalvertrag werde, wie von der Euro-
päischen Kommission in den gemeinsamen Grundsätzen
für nationale fiskalpolitische Korrekturmechanismen vom
20. Juni 2012 vorgeschlagen, der bestehende institutionelle
Rahmen aufgegriffen und weiterentwickelt. Der Stabilitäts-
rat sei für diese Aufgabe bestens geeignet, da er bereits jetzt
regelmäßig eine abgestimmte gesamtstaatliche Projektion
vorlege, in der eine einseitige Interessensnahme der beteilig-
ten Akteure ausgeschlossen sei. Wesentliche externe Grund-
lagen für seine Projektion seien die Steuerschätzung sowie
die Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Der
Arbeitskreis Steuerschätzung sei eine auch von der Euro-
päischen Kommission anerkannte unabhängige Institution,
in der gleichwohl das Bundesministerium der Finanzen als
auch die Länderfinanzministerien vertreten sind. Die gesamt-
wirtschaftliche Projektion der Bundesregierung werde zwar
regierungsintern erstellt, stehe aber im Wettbewerb mit
Benchmarkprojektionen etwa der wirtschaftswissenschaft-
lichen Institute sowie des Sachverständigenrates. Deutschland
erfülle damit bereits jetzt auch die in den Artikeln 4 und 6 der
Richtlinie über die Anforderungen an die haushaltspoli-
tischen Rahmen der Mitgliedstaaten (Richtlinie 2011/85/EU
des Rates vom 8. November 2011) aufgeführten Anforderun-
gen.

Der Stabilitätsrat werde bei seiner Aufgabenerfüllung der
Überwachung der Obergrenze des strukturellen gesamt-
staatlichen Finanzierungssaldos künftig von einem unab-
hängigen Beirat unterstützt, der den in den gemeinsamen
Grundsätzen genannten Anforderungen in Bezug auf Un-
abhängigkeit und funktionale Autonomie vollständig ent-
spreche. Durch die Kombination von Stabilitätsrat und un-
abhängigem Beirat werde ein optimales Institutionengefüge
zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Fiskal-
vertrags geschaffen.

Mit der Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgeset-
zes werde darüber hinaus die innerstaatliche Aufteilung der
mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts neu
eingeführten Sanktionen zur Sicherung der Haushaltsdis-
ziplin geregelt. Zudem werde in diesem Gesetz der im Rah-
men der Bund-Länder-Verhandlungen im Vorfeld der Zu-
stimmung von Bundestag und Bundesrat zur Ratifizierung
des Fiskalvertrags im Juni 2012 sowie im Rahmen von
Nachverhandlungen gefundene Kompromiss zur gemeinsa-
men Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten von
zusätzlichen Plätzen für Kinder unter drei Jahren konkreti-
siert.

Durch einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP werde das Gesetz zur Ausführung von
Artikel 115 des Grundgesetzes dahingehend angepasst, dass
das sogenannte Kontrollkonto der Schuldenbremse des
Bundes am Ende des Jahres 2015 – also beim Übergang
Empfehlungen sowohl des Stabilitätsrats als auch des Bei-
rats würden veröffentlicht.

zum Regelbetrieb ab 2016 – auf null gestellt werde. In der
Übergangsperiode bis zum Regelbetrieb der Schulden-

Drucksache 17/11504 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bremse ab 2016 hätten sich aufgrund der sehr positiven
Haushaltsentwicklung der vergangenen Jahre hohe Über-
schüsse auf dem Kontrollkonto angesammelt. Der Abbau-
pfad, der 2010 beschlossen worden sei, sei sachgerecht und
bleibe bis 2016 gültig. Die Regierungskoalition habe aber
immer betont, dass die Überschüsse aus dem Übergangs-
zeitraum nicht über das Jahr 2016 hinaus Wirkung entfalten
sollten. Mit der jetzt geplanten Gesetzesänderung setze die
Regierungskoalition dies rechtsverbindlich um. Dies sei ein
wichtiges Signal gegenüber den europäischen Partnern, die
im Rahmen der Implementierung des Fiskalvertrags ähnli-
che Schuldenbremsen national verankern müssten.

Die Fraktion der SPD kritisierte zunächst das Zustande-
kommen des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und
Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion in Form
eines völkerrechtlichen Vertrages. Wenn schon eine Eini-
gung im Wege der Primärrechtsänderung nicht möglich
gewesen sei, wäre doch die Regelung im Rahmen des euro-
päischen Sekundärrechts zu bevorzugen gewesen. Einer-
seits sei der Vertrag in seiner jetzigen Konstruktion weniger
wirkungsvoll, da lediglich die Einführung von nationalen
Schuldenregeln vorgeschrieben werde, die Einhaltung die-
ser selbst gewählten nationalen Regeln durch den Vertrag
aber nicht sichergestellt sei. Andererseits sei das Zustande-
kommen des Vertrages aus nationaler Perspektive zu kriti-
sieren. Wie beim ESM habe die Bundesregierung es auch
bei dieser Vereinbarung versäumt, die nationalen Gesetz-
geber rechtzeitig und umfassend einzubeziehen.

Auch aufgrund von Versäumnissen innerhalb der Bundes-
regierung sei es zudem zu einer völkervertragsrechtlichen
Regelung gekommen, die die verfassungsrechtliche Schul-
denregel konterkariere. Während als Ergebnis der Föderalis-
muskommission II eine strukturelle Defizitobergrenze in
Höhe von 0,35 Prozent des BIP für den Bund ab 2016 und
eine Neuverschuldungsregel für die Länder ab 2020 einge-
führt worden sei, entstehe durch den neuen Vertrag eine nun
gesamtstaatliche Begrenzung des strukturellen Defizits in
Höhe von 0,5 Prozent des BIP bereits ab 2014. Wenn die
Bundesregierung solche weit reichenden Vertragsverhand-
lungen auf zwischenstaatlicher Ebene führe, müsse sie die
nationalen Haushaltsgesetzgeber nicht nur informieren, son-
dern in die Verhandlungen mit einbeziehen. Dass die Bun-
desregierung in ihrem Vorgehen gegen das Grundgesetz
verstoßen habe, sei ihr am 19. Juni 2012 durch das Bundes-
verfassungsgericht bescheinigt worden.

Nach der Umgehung des Parlaments und wegen des von der
Bundesregierung gewählten Ratifizierungsverfahrens, das
eine Zweidrittelmehrheit erforderlich machte, seien um-
fangreiche Verhandlungen mit den Oppositionsfraktionen
im Bundestag und mit dem Bundesrat notwendig geworden.
Im Rahmen dieser Verhandlungen habe die SPD-Fraktion
die Bundesregierung verpflichten können, sich nun endlich
für die Einführung einer Finanztransaktionssteuer in Europa
einzusetzen, notfalls zumindest im Wege der verstärkten
Zusammenarbeit.

Die Länder hätten über den Bundesrat das Ratifizierungs-
verfahren zur Durchsetzung eigener Forderungen genutzt,
die nach einer politischen Einigung am 24. Juni 2012 in
einem Eckpunktepapier festgehalten worden seien. Mit dem

dass es wegen unklarer Absprachen, die von Bundesregie-
rung und Ländern unterschiedlich interpretiert worden
seien, weiterer Nachverhandlungen bedurft hätte. Insbeson-
dere die Finanzierung von Betriebskosten für den Ausbau
zusätzlicher Kitaplätze seien unklar geblieben. Die SPD-
Fraktion habe sich daher mit einem Änderungsantrag für die
plausibelste Variante der vollständigen Finanzierung des
Betriebskostenanteils durch den Bund bereits im Jahr 2013
eingesetzt. Die Gegenfinanzierung der entsprechenden Min-
dereinnahmen des Bundes aus der Umsatzsteuer in Höhe
von 75 Mio. Euro sei durch einen Änderungsantrag im Rah-
men der Haushaltsberatungen 2013 dargestellt worden.

Eine weitere Verabredung zwischen Bund und Ländern zu
Ausnahmen von den Verpflichtungen des Fiskalvertrages
für die Haushalte der Länder bis zum Ende des Übergangs-
zeitraums nach der nationalen Schuldenregel werde mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf nicht umgesetzt.

Als zentrales Anliegen formulierte die SPD-Fraktion eine
Verbesserung bei der vom Fiskalvertrag geforderten und
durch entsprechende Grundsätze der EU-Kommission prä-
zisierten nationalen Überwachungsinstanz für die Einhal-
tung der Schuldenbremse. Dieser Instanz komme für die
Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der nationalen Schul-
denregel eine zentrale Bedeutung zu. Die SPD-Fraktion kri-
tisierte, dass die Regelung im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung keine wirklich unabhängige Institution schaffe
und die Unabhängigkeit des vorgesehenen Beirats nicht ge-
sichert sei. Mit dieser Abweichung von den verbindlichen
Grundsätzen der EU-Kommission trügen die Bundesregie-
rung und die sie tragenden Koalitionsfraktionen das Klage-
risiko vor dem EuGH.

In einem aktuellen Bericht des Internationalen Währungs-
fonds über die Ausgestaltungen nationaler Fiskalregeln
(Fiscal Rules at a Glance: Country Details from a New
Dataset, IMF Working Paper WP/12/273) werde deutlich,
dass Deutschland nicht über unabhängige Einrichtungen zur
Überwachung der Einhaltung der eigenen Schuldenbremse
verfüge.

Die SPD-Fraktion schlage deshalb die Einrichtung eines
Nationalen Rates für Haushalts- und Finanzpolitik vor, der
dabei nicht nur den Anforderungen des Fiskalvertrages
gerecht werde, sondern auch den sekundärrechtlichen An-
forderungen des europäischen Stabilitäts- und Wachstums-
paktes nach den Änderungen des sogenannten Six-Pack und
des noch in Beratung befindlichen Two-Pack.

Gleichzeitig entstünde durch die Einrichtung dieses Nationa-
len Rates mit einem entsprechenden Sekretariat – organisiert
als Arbeitsstab beim Deutschen Bundestag – eine notwen-
dige Verbesserung der Ausstattung des Parlamentes. Diese
Verbesserung sei erforderlich, damit der Bundestag den
gestiegenen Anforderungen gerecht werden könne, die sich
im Zuge der seit 2008 anhaltenden Finanzkrise sowie auf-
grund neuer gesetzlicher Beteiligungsrechte und - pflichten
ergeben hätten, die teilweise nach höchstrichterlicher Recht-
sprechung verankert worden seien.

Die öffentliche Anhörung des Haushaltsausschusses zu die-
ser Frage habe den Nachholbedarf des Bundestages gegen-
über den Parlamenten anderer westlicher Demokratien deut-
nun vorliegenden Gesetzentwurf würden diese Forderungen
teilweise umgesetzt. Dabei kritisierte die SPD-Fraktion,

lich belegt. Die SPD-Fraktion bedauerte es deshalb nach-
drücklich, dass die Koalitionsfraktionen trotz grundsätzli-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11504

cher Übereinstimmung keine Bereitschaft gezeigt hätten,
dies umzusetzen.

Die SPD-Fraktion begrüßte dagegen, dass die Koalitions-
fraktionen mit einem Änderungsantrag den Positiv-Saldo
auf dem Kontrollkonto der Schuldenbremse löschen woll-
ten, der durch den willkürlich gewählten Ausgangspunkt für
den Abbaupfad des strukturellen Defizits entstanden sei.
Schließlich wäre durch eine mögliche Inanspruchnahme
dieses Saldos in Form von zusätzlichen Verschuldungsmög-
lichkeiten, die sich nach Berechnungen der Bundesbank bis
zum Jahr 2015 auf 50 Mrd. Euro summieren würden, die
Glaubwürdigkeit der noch jungen verfassungsrechtliche
Schuldenregel gefährdet. Mit dieser Änderung reagiere die
Koalition nach zwei Jahren endlich auf die anhaltende Kri-
tik der SPD-Fraktion, die vom Sachverständigenrat, von der
Bundesbank vom Bundesrechnungshof unterstützt worden
sei. Gleichwohl werde durch diese Änderung nicht die Ur-
sache, nämlich der willkürlich gewählte Abbaupfad, korri-
giert. Damit halte sich die Koalition eine Hintertür für die
unterjährige Nutzung dieser Verschuldungsspielräume im
Haushaltsvollzug oder auch bei Nachtragshaushalten offen,
was die Bundesbank in ihrer Stellungnahme zur Anhörung
auch kritisiert habe.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass der Fis-
kalvertrag, der durch den vorliegenden Gesetzentwurf in
deutsches Recht umgesetzt werden solle, die EU angeblich
in eine Stabilitätsunion umwandeln und auf diese Weise
dazu beitragen solle, die Euro-Krise zu überwinden. Dies
werde jedoch nicht gelingen: Die Euro-Krise sei nicht etwa
dadurch ausgelöst worden, dass die Staaten über ihre Ver-
hältnisse gelebt bzw. eine zu laxe Ausgabenpolitik betrieben
hätten. Die hohe Verschuldung einiger Mitgliedstaaten sei
vielmehr auf die Finanzkrise zurückzuführen, in der die
Staaten Banken, die sich verspekuliert gehabt hätten, mit
Milliardensummen gerettet hätten. Zur Abwehr der darauf
folgenden Wirtschaftskrise hätten weitere Milliarden aufge-
bracht werden müssen. Anstatt nun endlich die Finanz-
märkte wirksam zu regulieren, würden mit dem Fiskalver-
trag die Vertragsstaaten „diszipliniert“, das heißt zu einer
strikten Kürzungspolitik gezwungen. Dies löse die Euro-
Krise nicht, sondern verschärfe sie.

Die wirklichen Ursachen der Krise würden im Fiskalvertrag
nicht einmal angesprochen. Entsprechend seien auch keine
wirksamen Instrumente zu ihrer Überwindung vorgesehen:
Maßnahmen zur Regulierung der Finanzmärkte, zur Ent-
kopplung der Staatsfinanzierung von den privaten Kapital-
märkten, zur Vermeidung von Leistungsbilanzungleichge-
wichten oder ähnliche Instrumente kämen nicht einmal an-
satzweise vor. Damit gehe auch die massive Umverteilung
von unten nach oben weiter; die Verursacher und Profiteure
der Krise würden nicht zur Finanzierung der Krisenkosten
herangezogen, und am europäischen Steuer-, Lohn- und
Sozialdumping werde sich nichts ändern.

Der Fiskalvertrag solle die Mitgliedstaaten zu einer dauer-
haften Politik der Ausgabenkürzung und Austerität zwin-
gen. Der Fiskalvertrag bedrohe die Sozialstaatlichkeit in
den Mitgliedstaaten und das Europäische Sozialmodell, er
sei ein Anschlag auf die Demokratie in allen beteiligten
Staaten. Sobald ein Land von den neuen haushaltspoli-

demokratisches Haushaltsrecht. Eine aktive Konjunktur-
politik werde künftig ebenso unmöglich sein wie eine
gestaltende Finanzpolitik, zum Beispiel zur Einleitung der
sozial-ökologischen Wende.

Aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. ist der Fiskalvertrag
eine Gefahr für den europäischen Integrationsprozess. Wenn
die EU nur noch mit Sozialabbau und Entdemokratisierung
in Verbindung gebracht werde, sinke die Zustimmung der
Bevölkerung weiter. Auch die Konstruktion des Vertrags als
völkerrechtlicher Vertrag außerhalb des Rechtsrahmens der
EU, an dem nicht alle Mitgliedstaaten der EU beteiligt
seien, die vertragliche Festschreibung von Euro-Gipfeln mit
privilegierter Stellung der Euro-Staaten gegenüber den an-
deren Vertragsstaaten und die Schaffung eines Präsidenten
der Euro-Gruppe trieben die Spaltung der EU weiter voran.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte weiter, der Fiskalver-
trag verstoße gegen das deutsche Grundgesetz. Eine Schul-
denbremse sei nicht nur unvereinbar mit dem Demokratie-
prinzip nach Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes, aus
dem die demokratische Budgetverantwortung des jeweili-
gen Bundestages folgt. Eine Aufhebung oder Änderung die-
ser Bestimmungen durch den deutschen Verfassungsgeber
solle durch den Fiskalvertrag sogar dauerhaft unmöglich ge-
macht werden. Das Ratifizierungsgesetz zum Fiskalvertrag
verstoße damit auch gegen die Ewigkeitsgarantie des Arti-
kels 79 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass
der Gesetzentwurf der Bundesregierung die im Fiskalpakt
vereinbarten Regeln und den Bund-Länder-Kompromiss zur
innerstaatlichen Umsetzung umsetze. Dies beinhalte haupt-
sächlich die Bereitstellung von Bundesmitteln für den Kita-
Ausbau und die Einrichtung eines unabhängigen Gremiums
zur Überwachung der Einhaltung der Fiskalvertragsregeln.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe für den
Fiskalpakt gestimmt und begrüße deshalb auch grundsätz-
lich seine innerstaatliche Umsetzung.

Ursprünglich sei geplant gewesen, den zugesagten Bundes-
zuschuss für die Kita-Betriebskosten von 75 Mio. Euro pro
Jahr ab 2014 zur Hälfte und erst ab 2015 vollständig zu zah-
len. Zudem seien bis 2008 rückwirkende Berichtspflichten
über die Verwendung von bereits verwendeten Mitteln vor-
gesehen gewesen. Diese ursprüngliche Ausgestaltung der
Fiskalvertragsumsetzung werde nach neuen Verhandlungen
mit den Ländern nun durch die Änderungsanträge der Koali-
tion im Sinne der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgeändert, weswegen man diesen zustimme.

Der in der Anhörung erörterte Änderungsantrag der SPD-
Fraktion sehe die Einrichtung eines stärkeren Gremiums zur
Überwachung der Einhaltung des Fiskalvertrages vor, als
dies bisher im Gesetzentwurf geplant sei. Die Abstimmung
über diese komplexe Änderung nur eine halbe Stunde nach
der Anhörung sei nicht optimal, um den Vorschlag einge-
hend prüfen zu können. Trotzdem unterstütze die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Änderungsantrag, weil
die geplante Institution dem Bundestag zusätzliche Exper-
tise bereitstellen könnte und damit die Rechte des Parla-
ments in haushalts- und finanzpolitischen Fragen stärken
würde.
tischen Regelungen und damit vom strikten Weg der
Austerität abweiche, verlören die nationalen Parlamente ihr

Keine Mehrheit im Ausschuss fand der Änderungsantrag
der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(8)5810,

Drucksache 17/11504 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dessen Regelungsteil und allgemeine Begründung nachste-
hend wiedergegeben sind:

Der Haushaltsausschuss möge beschließen:

I. Änderung

1. Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) § 6 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

bb) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Zu den Empfehlungen nach Absatz 2 und
den Berichten nach Absatz 3 nimmt der Natio-
nale Rat für Haushalts- und Finanzpolitik Stel-
lung.“

b) § 7 wird gestrichen.

2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

„Artikel 3

Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Rates
für Haushalts- und Finanzpolitik

(Haushalts- und Finanzratsgesetz – HFRatG)

§ 1
Einsetzung eines Nationalen Rates für Haushalts- und

Finanzpolitik

Als gemeinsame Einrichtung von Bundestag und Bun-
desrat wird ein Nationaler Rat für Haushalts- und Fi-
nanzpolitik eingesetzt. Er ist nur an den durch dieses Ge-
setz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätig-
keit unabhängig. Sein Dienstsitz ist Berlin.

§ 2
Aufgaben des Rates

(1) [Allgemein] Der Rat wirkt durch wissenschaftliche
Analysen und Gutachten an der Umsetzung einer nach-
haltigen Haushalts- und Finanzpolitik mit. Er überprüft
und bewertet, in wie weit gesetzliche und anderweitig
verpflichtende Vorgaben eingehalten und beschlossene
Ziele erreicht werden. Er beteiligt sich an der Anwen-
dung und Überprüfung von Verfahren zur Umsetzung
der haushalts- und finanzpolitischen Regeln. Durch öf-
fentliche Stellungnahmen trägt er zu mehr Transparenz
und Klarheit über die Ziele und Wirksamkeit der Haus-
halts- und Finanzpolitik bei. Dem Rat können durch Ge-
setz weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) [Ausführung von Artikel 115 GG] Der Rat wirkt
mit bei den Verfahren zur Ausführung von Artikel 115
des Grundgesetzes und beobachtet ihre Einhaltung, ins-
besondere durch

1. Stellungnahmen zur Durchführung des Verfahrens
zur Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um
finanzielle Transaktionen gemäß § 3 Artikel 115-
Gesetz;

2. Beteiligung an der Festlegung und Überprüfung des
Verfahrens zur Berechnung der Obergrenze der
jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichti-
gung der konjunkturellen Entwicklung auf der

§ 5 Artikel 115-Gesetz, unter anderem durch die Mit-
wirkung in den einschlägigen Arbeitsgruppen des
Wirtschaftspolitischen Ausschusses des Rates der Eu-
ropäischen Union (ECOFIN) und die verbindliche
Ermittlung der Budgetsensitivität des Bundes und der
Länder;

3. Stellungnahmen zum Vorliegen der Voraussetzungen
von § 6 Artikel 115-Gesetz;

4. Stellungnahmen zur Handhabung des Kontrollkon-
tos gemäß § 7 Artikel 115-Gesetz.

(3) [Stabilitäts- und Wachstumspakt] Durch die Erfül-
lung der in Absatz 1 genannten Aufgaben und weitere
Maßnahmen wirkt der Rat mit an der innerstaatlichen
Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vom 7. Juli
1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Über-
wachung und der Überwachung und Koordinierung der
Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), zu-
letzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1175/2011
(ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) und der Richtlinie
2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die
Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der
Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).
Dazu gehört insbesondere

1. die Beteiligung an der in Artikel 4 Absatz 6 der
Richtlinie geforderten Bewertung der für die Finanz-
planung herangezogenen makroökonomischen Prog-
nosen und Haushaltsprognosen;

2. die Erstellung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
der Richtlinie genannten verlässlichen unabhängigen
Analysen;

3. die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Effektivität
des in Artikel 9 der Richtlinie geforderten mittelfristi-
gen Haushaltsrahmens.

(4) [Fiskalvertrag] Der Rat ist zuständig für die
Überwachung der Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1
des Vertrags vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordi-
nierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Wäh-
rungsunion genannten Regelungen. Soweit dies nicht be-
reits durch die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Auf-
gaben gewährleistet ist, nimmt der Rat die erforder-
lichen weiteren Analysen vor und gibt entsprechende
Stellungnahmen ab. Seine Aufgaben als unabhängige
Überwachungseinrichtung für den in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe e des Vertrags genannten Korrekturmecha-
nismus erfüllt er im Sinne der von der Europäischen
Kommission dafür vorgeschlagenen Grundsätze. Die Zu-
ständigkeiten des Stabilitätsrates bleiben unberührt.

(5) [Kostenschätzungen für Gesetzesvorhaben] Auf
Antrag bewertet der Rat die finanziellen Auswirkungen
von Gesetzesvorlagen, die beim Bundestag durch die
Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder
durch den Bundesrat eingebracht wurden oder deren
Einbringung beabsichtigt ist, sowie von weiteren Vorla-
gen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Der Rat
äußert sich dabei zu den Haushaltsausgaben ohne Erfül-
lungsaufwand und zu den weiteren Kosten, auch im Ver-
Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens
gemäß Artikel 115 Absatz 2 des Grundgesetzes und

hältnis zum erwarteten Nutzen. Zum Erfüllungsaufwand
äußert sich der Rat nur in Ausnahmefällen und nach An-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11504

hörung des Nationalen Normenkontrollrates. Antragsbe-
rechtigt sind

1. jede Fraktion des Deutschen Bundestages sowie jede
Gruppe von Antragstellern, die mindestens fünf Pro-
zent der Mitglieder des Bundestages umfasst,

2. jedes Land durch einheitlichen Antrag seiner Mit-
glieder im Bundesrat,

3. die gesetzgebende Körperschaft eines Landes durch
Beschluss mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Die Kostenschätzungen werden veröffentlicht, bei noch
nicht eingebrachten Gesetzesvorlagen nur mit Zustim-
mung der Antragsteller oder nach erfolgter Einbrin-
gung. Liegen mehr Anträge vor, als der Rat mit den ihm
zur Verfügung gestellten Mitteln bearbeiten kann, legt er
ein Verfahren zur Auswahl und Festlegung der Reihen-
folge fest und veröffentlicht die Verfahrensgrundsätze.

(6) [fakultative Aufgaben] Der Rat kann sich darüber
hinaus zu Themen äußern, die in einem engen sachlichen
Zusammenhang zu den in den Absätzen 1 bis 5 genann-
ten Aufgaben stehen.

(7) [keine allgemein-politischen Empfehlungen] Der
Rat beschränkt sich in seinen Bewertungen auf haus-
halts- und finanzpolitische Aspekte und nimmt keine wei-
tergehenden Wertungen hinsichtlich der angestrebten
Ziele und Zwecke der geprüften Vorlagen vor. Er ver-
zichtet auf die Ausarbeitung eigener Alternativvor-
schläge und allgemeine politische Empfehlungen.

§ 3
Befugnisse des Rates

(1) Die Behörden des Bundes und die Länder leisten
dem Rat Amtshilfe. Der Rat erhält Zugang zu allen Un-
terlagen, Informationen und Daten der Haushalts- und
Finanzbehörden des Bundes und der Länder, die für die
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(2) Der Rat kann eigene Anhörungen durchführen und
Gutachten in Auftrag geben.

§ 4
Pflichten des Rates

(1) Der Rat steht den federführenden und den mitbe-
ratenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und
des Bundesrates, den für das Haushaltsgesetz federfüh-
renden Ausschüssen der Parlamente der Länder sowie
den Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Be-
ratung zur Verfügung.

(2) Auf ihr Verlangen hört der Rat die fachlich zustän-
digen Bundesminister, den Präsidenten der Deutschen
Bundesbank, die Präsidenten des Bundesrechnungshofes
und der Landesrechnungshöfe, die Vorsitzenden des Sta-
bilitätsrates sowie die Präsidenten der kommunalen
Spitzenverbände.

(3) Der Rat veröffentlicht grundsätzlich alle seine
Berichte und Stellungnahmen zusammen mit den dafür
verwendeten Berechnungsmethoden, Modellen und Da-
ten, sofern dem nicht Vorschriften dieses Gesetzes, ande-
rer Gesetze oder schutzwürdige Interessen Dritter ent-

interne und externe Begutachtungsverfahren sichert der
Rat die Qualität seiner Arbeit und die Einhaltung der
international anerkannten Grundprinzipien wissen-
schaftlicher Arbeit.

§ 5
Zusammensetzung und Organisation

(1) [Mitgliederzahl, Profil] Der Nationale Rat für
Haushalts- und Finanzpolitik besteht aus 6 Mitgliedern,
die über besondere wissenschaftliche Kenntnisse oder
praktische Erfahrungen in Angelegenheiten der Haus-
halts- und Finanzpolitik verfügen.

(2) [Unvereinbarkeiten] Die Mitglieder des Rates
dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören
noch unmittelbar für diese tätig sein. Sie dürfen ferner
nicht Repräsentant eines Wirtschaftsverbandes oder
einer Organisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Ge-
schäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch
nicht während des letzten Jahres vor der Berufung zum
Mitglied des Rates eine derartige Stellung innegehabt
haben. Die Mitgliedschaft im Rat ist ein Ehrenamt.

(3) [Bestellung] Die Mitglieder werden jeweils zur
Hälfte durch den Deutschen Bundestag und durch den
Bundesrat berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.
Die vom Deutschen Bundestag zu berufenden Mitglieder
werden vom Deutschen Bundestag auf Vorschlag des
Haushaltsausschusses mit einer Mehrheit von zwei Drit-
teln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages, in geheimer Wahl ge-
wählt. Die vom Bundesrat zu berufenden Mitglieder
werden vom Bundesrat gewählt. Die Mitglieder sind be-
rechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bun-
despräsidenten niederzulegen. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer
der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

(4) [Amtszeit, Ausscheiden] Die Amtszeit der Mitglie-
der beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung
ist möglich.

(5) [Vorsitz, Abstimmungen, Geschäftsordnung] Die
Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte die Vorsit-
zende oder den Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit
nach Absatz 4. Beschlüsse des Rates bedürfen der Zu-
stimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Ein Sonder-
votum ist nicht zulässig. Der Rat gibt sich eine Ge-
schäftsordnung, die öffentlich bekannt gemacht wird.

(6) [Sekretariat] In der Erledigung seiner Aufgaben
wird der Rat durch ein Sekretariat unterstützt, das beim
Deutschen Bundestag eingerichtet wird. Der Leiter des
Sekretariats nimmt beratend an den Sitzungen des Rates
teil. Er unterliegt allein den Weisungen des Rates. Die
Mitarbeiter des Sekretariats unterliegen allein den Wei-
sungen des Rates und des Leiters des Sekretariats. Wei-
sungsbefugnisse des Rates können durch die Geschäfts-
ordnung auf dessen Vorsitzenden übertragen werden.
Die Stelle des Leiters des Sekretariates wird im Einver-
nehmen mit den Mitgliedern des Rates besetzt. Die Stel-
len der Mitarbeiter des Sekretariats werden vom Leiter
gegenstehen. Durch den Austausch mit anderen nationa-
len und internationalen Institutionen und geeignete

des Sekretariates im Einvernehmen mit dem Vorsitzen-
den des Rates besetzt. Die Angehörigen des Sekretariats

Drucksache 17/11504 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dürfen weder hauptamtlich noch nebenamtlich gleichzei-
tig mit anderen Aufgaben innerhalb der unmittelbaren
oder mittelbaren Staatsverwaltung des Bundes oder der
Länder betraut sein. Gegen ihren Willen können die An-
gehörigen des Sekretariats nur im Einvernehmen mit
dem Vorsitzenden des Rates versetzt, abgeordnet oder
umgesetzt werden.

(7) Die Mitglieder des Rates und die Angehörigen des
Sekretariats sind zur Verschwiegenheit über die Bera-
tungen und die vom Rat als vertraulich bezeichneten Be-
ratungsunterlagen verpflichtet.

§ 6
Kosten

(1) Die Kosten des Rates trägt der Bund. Dem Rat ist
die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Perso-
nal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Diese
ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages gesondert
auszuweisen.

(2) Die Mitglieder des Rates erhalten eine pauschale
Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese
werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages im
Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrates
festgelegt.

3. Die Artikel 3 bis 7 werden die Artikel 4 bis 8.

II. Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der am 2. März 2012 von 25 EU-Staaten unterzeichnete
Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der
Wirtschafts- und Währungsunion (VSKS, Fiskalvertrag)
enthält in Artikel 3 Absatz 1 eine Fiskalregel, die durch
„verbindliche und dauerhafte Bestimmungen, die vorzugs-
weise Verfassungsrang besitzen“, in den innerstaatlichen
Rechtsordnungen der Vertragsstaaten zu verankern ist. Die
Fiskalregel entspricht in weiten Teilen der „Schulden-
bremse“ des Grundgesetzes und läuft im Kern darauf hi-
naus, dass der gesamtstaatliche Haushalt der Vertragsstaa-
ten – für Deutschland: Haushalte von Bund, Sozialversiche-
rungen, Ländern, Kommunen – maximal ein strukturelles
Defizit von 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts aufweisen darf.
Die Staaten müssen ein „mittelfristiges Haushaltsziel“
(medium-term objective, MTO) festlegen, das dieser Grenze
entspricht, und sich diesem mittelfristigen Ziel rasch annä-
hern. Erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Ziel
oder dem dorthin führenden Anpassungspfad lösen automa-
tisch einen Korrekturmechanismus aus. Bei der Einrichtung
ihres nationalen Korrekturmechanismus „stützen“ sich die
Vertragsstaaten auf gemeinsame, von der Europäischen
Kommission vorzuschlagende Grundsätze, die insbesondere
auch „die Rolle und Unabhängigkeit der auf nationaler
Ebene für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1
genannten Regelungen zuständigen Institutionen“ betreffen.
Die Vorrechte der nationalen Parlamente bleiben uneinge-
schränkt bewahrt.

Die EU-Kommission hat die gemeinsamen Grundsätze
für nationale fiskalpolitische Korrekturmechanismen am
20. Juni 2012 veröffentlicht (COM(2012) 342 final). Der
7. Grundsatz gilt der Rolle und Unabhängigkeit der für die

renz der Korrekturmechanismen zugute komme, wenn die
Überwachung durch unabhängige oder funktional auto-
nome Stellen erfolge. Bei der Gestaltung der genannten
Stellen werde dem bereits bestehenden institutionellen Rah-
men und der länderspezifischen Verwaltungsstruktur Rech-
nung getragen. Für die Stellen würden nationale Rechtsvor-
schriften erlassen, die ihnen ein hohes Maß an funktionaler
Autonomie gewährten, einschließlich i) eines gesetzlich
verankerten Status, ii) der Freiheit von Einflussnahme, d. h.
die Stellen nähmen keine Anweisungen entgegen und hätten
die Möglichkeit, öffentlich und zeitnah zu kommunizieren,
iii) Benennungsverfahren, die an Erfahrung und Kompetenz
ausgerichtet seien, iv) angemessener Ressourcen und eines
zur Erfüllung ihres Auftrags angemessenen Zugangs zu In-
formationen.

Die Bundesregierung will mit ihrem Gesetzentwurf zur
innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpaktes keine neue
Institution schaffen, sondern die Rolle des Stabilitätsrates
stärken. Dies liegt grundsätzlich durchaus nahe, weil dem
Stabilitätsrat nach § 51 Haushaltsgrundsätzegesetz ohnehin
die Aufgabe obliegt, zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin
im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-
union eine koordinierende Beratung der Grundannahmen
der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Län-
der und der Gemeinden vorzunehmen. Die nach dem Fiskal-
pakt erforderliche Unabhängigkeit der nationalen Institu-
tion sieht die Bundesregierung zum einen bereits als gege-
ben an durch die gesetzlich festgelegten Regeln für die Be-
schlussfassung; zum anderen will sie ihr Rechnung tragen
durch die Einrichtung eines unabhängigen Beirats.

Bei näherer Betrachtung überzeugt dieser Vorschlag der
Bundesregierung nicht, weil er die Anforderungen des Fis-
kalvertrags und der gemeinsamen Grundsätze bestenfalls
den Buchstaben nach bzw. als Minimalanforderungen er-
füllt und damit den Kerngedanken unabhängiger Fiskal-
institutionen verfehlt. Der Vorschlag der Bundesregierung
wird ferner nicht den Maßnahmen gerecht, die auf euro-
päischer Ebene zur Verbesserung der Haushaltsdisziplin be-
reits beschlossen oder im Verfahren sind:

– Die als Teil des „Six-Pack“ verabschiedete Richtline
2011/85 vom 8. November 2011 über die Anforderungen
an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaa-
ten, verpflichtet in Artikel 6 die Mitgliedstaaten, in ihren
länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln u. a.
genaue Angaben zu machen zur effektiven und zeitnahen
Überwachung der Einhaltung der Regeln, „die auf ver-
lässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von un-
abhängigen Einrichtungen oder Einrichtungen vorge-
nommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit
gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats
gegeben ist“.

– Der derzeit als Teil des „Two-Pack“ beratene Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Über-
wachung und Bewertung der Übersichten über die ge-
samtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewähr-
leistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mit-
gliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (KOM(2011) 821
endg., 2011/0386 (COD)) sieht in Artikel 4 Absatz 2 fol-
Überwachung zuständigen Institutionen. Die Kommission
hält darin fest, dass es der Glaubwürdigkeit und Transpa-

gende Regelung vor: „Die Mitgliedstaaten verfügen
über einen unabhängigen Rat für Finanzpolitik für die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/11504

Überwachung der Umsetzung nationaler Haushaltsre-
geln nach Absatz 1.“ In den Begriffsbestimmungen des
Artikel 2 wird dazu vorweg klargestellt, dass damit ein
Gremium bezeichnet wird, „dessen funktionelle Eigen-
ständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mit-
gliedstaats gegeben und dessen Aufgabe es ist, die
Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu über-
wachen“.

Von „funktioneller Eigenständigkeit gegenüber den Haus-
haltsbehörden des Mitgliedstaates“ kann beim Stabilitätsrat
nicht ernsthaft die Rede sein. Denn dem Stabilitätsrat gehö-
ren nach § 1 Absatz 1 StabiRatG an: (1.) die Bundesministe-
rin oder der Bundesminister der Finanzen, (2.) die für die
Finanzen zuständigen Ministerinnen oder Minister der Län-
der, (3.) die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Wirtschaft und Technologie. Eine Institution, die aus den für
die Haushaltsbehörden verantwortlichen Ministern (plus
BMWi) besteht, kann nicht glaubwürdig für sich eine funk-
tionale Eigenständigkeit gegenüber eben diesen Haushalts-
behörden behaupten.

Die von der Bundesregierung als Argument angeführten ge-
setzlichen Regelungen über die Beschlussfassung können
diesen Konstruktionsmangel ebenso wenig heilen wie die
Beigabe eines unabhängigen Beirats. Ein unabhängiges
Beratergremium macht aus einer abhängigen keine un-
abhängige Institution (s. Rechnungshöfe und Zentralban-
ken).

In einem Vorentwurf zu den gemeinsamen Grundsätzen für
die nationalen Korrekturmechanismen hat die Kommission
ausführlicher erläutert, warum die Einhaltung der Fiskal-
regel und ggf. des Korrekturmechanismus dann am besten
gewährleistet sein wird, wenn es neben Regierung und Par-
lament eine unabhängige, nur der Fiskalregel verpflichtete
Institution gibt. Gerade weil die politische Verantwortung
für die Einhaltung der Fiskalregel immer bei den Regierun-
gen und Parlamenten (bzw. Parlamentsmehrheiten) liegt,
die die nationalen Haushalte aufstellen, beschließen und
ausführen, sollte die Aufgabe der Analyse, Beobachtung
und Bewertung nach Ansicht der Kommission einer poli-
tisch unabhängigen Institution übertragen werden, um
Möglichkeiten der politischen Einflussnahme zu beschrän-
ken und die Transparenz des Prozesses zu erhöhen.

Die Kommission verfolgt hiermit ein Modell, dass in den
vergangenen Jahren in vielen Ländern innerhalb und au-
ßerhalb Europas in der einen oder anderen Form umgesetzt
worden ist – oft als „Fiscal Council“ bezeichnet – und das
in der ökonomischen Literatur und in internationalen Orga-
nisationen wie der OECD viele Befürworter hat. Deutsch-
land als entschiedener Befürworter der Einführung und
Überwachung einer Fiskal- bzw. Schuldenregel sollte sich
dieser Entwicklung nicht verschließen.

Für diesen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(8)5810 stimmten die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, dagegen die Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP; die Fraktion DIE LINKE. enthielt sich der
Stimme.

Ebenfalls keine Mehrheit im Ausschuss fand der Ände-
rungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(8)5517, der nachstehend wiedergegeben ist:

1. Zu Artikel 4 (§ 1 Satz 5 FAG)

Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:

„Artikel 4

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:
in den Jahren 2005 und 2006 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 1 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013 891 212 000 Euro,
ab dem Jahr 2014 905 712 000 Euro.““

Begründung:

Die Änderung entspricht der Stellungnahme des Bundes-
rates. Der Bund hat den Ländern in den Verhandlungen zur
innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpakts finanzielle Zu-
sagen zur Entlastung der Länder und Kommunen gemacht.
Im Hinblick auf die Finanzierung der Betriebskosten für die
zusätzlichen Plätze haben sich Bund und Länder darauf ge-
einigt, dass der Bund den Ländern jährlich 75 Millionen
Euro aus dem Umsatzsteueraufkommen überlässt, um Län-
der und Kommunen zu entlasten. Die Entlastungen müssen
zur Bewältigung der Anforderungen durch die Umsetzung
des Fiskalpaktes sofort greifen. Da der Zusatzbedarf an
Kitaplätzen zur Verwirklichung des Rechtsanspruchs auf
Kinderbetreuung noch bis Ende 2013 realisiert werden soll,
darf die vollständige Auszahlung des zusätzlichen Betriebs-
kostenbetrages ebenfalls nicht erst 2015 erfolgen.

2. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 4 KitaFinHG)

In Artikel 5 ist Nummer 2 wie folgt zu ändern:

§ 4 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

a) In Satz 1 ist die Angabe „30. Juni 2013“ durch die
Angabe „31. Dezember 2013“ zu ersetzen.

b) In Nummer 2 sind die Wörter „getrennt nach Landes-
mitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln“
zu streichen.

Begründung:

Die Zeit bis zum Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Kin-
derbetreuung im August 2013 soll vor allem für den weite-
ren Ausbau der Kinderbetreuungsplätze genutzt werden.
Deshalb soll die Erstellung des vorläufigen Abschlussbe-
richts für das Investitionsprogramm 2008-2013 um 6 Mo-
nate auf den 31. Dezember 2013 verschoben werden.

Die Änderung in Nummer 2 greift einen Vorschlag des Bun-

desrates auf. Er zielt darauf, die Berichte mit einem vertret-
baren Verwaltungsaufwand realisieren zu können.

Drucksache 17/11504 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 7 KitaFinHG)

Artikel 5 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

§ 7 ist wie folgt zu fassen:

㤠7
Anpassung der Verfügungsrahmen

(1) Die Länder sollen die Bundesmittel nach § 6
Absatz 1 zu folgenden Stichtagen mindestens in folgen-
der Höhe bewilligt haben:

1. mindestens 50 Prozent des gesamten Verfügungsrah-
mens des Landes bis zum 30. Juni 2013,

2. mindestens 75 Prozent des gesamten Verfügungsrah-
mens des Landes bis zum 31. Dezember 2013,

3. 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des
Landes bis zum 31. März 2014.

(2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen Ge-
meinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu den
Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen. Jedes
Land hat zu den Stichtagen 30. Juni 2013, 31. Dezember
2013 und 31. März 2014 nachzuweisen, dass

1. der Anteil der in dem Land bewilligten Bundesmittel
höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten zu
den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten beträgt;
hierzu weist das Land die Bewilligung von Landes-
mitteln sowie die Bereitstellung kommunaler Mittel
und gegebenenfalls die Bereitstellung von investiven
Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens
46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach, oder

2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten
und Investitionen bis einschließlich des jeweiligen
Stichtages höchstens ein Drittel der Gesamtkosten
der Kindertagesbetreuung beträgt; hierzu weist das
Land zum jeweiligen Stichtag die Aufbringung von
Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen
Mitteln für ausbaubedingte zusätzliche Betriebskos-
ten und Investitionen mindestens in Höhe von zwei
Dritteln der bis zu diesem Stichtag angefallenen Ge-
samtkosten des Ausbaus der Kindertagesbetreuung
ab 2008 für die neu-geschaffenen und gesicherten
Plätze nach.

(3) Bundesmittel, die nicht bis zum 31. März 2014 be-
willigt worden sind, fließen in Höhe der Differenz zu den
tatsächlich bewilligten Mitteln und im Verhältnis der
Zahl der Kinder unter drei Jahren den Ländern zu, die
ihren Verfügungsrahmen vollständig ausgeschöpft ha-
ben.

(4) Übersteigt der Mittelabruf eines Landes den nach
§ 6 Absatz 1 für das Jahr 2013 bereitgestellten Verfü-
gungsrahmen, so verringert sich der Verfügungsrahmen
für das Jahr 2014 entsprechend.“

Begründung:

Die Änderung orientiert sich an einem Vorschlag des Bun-
desrates. Dabei wird als Zeitpunkt für die Erhebung und
Umverteilung von nichtbewilligten Mitteln allerdings auf
den 31. März 2014 abgestellt. Dieser Zeitpunkt stellt zum
einen sicher, dass die Länder auch tatsächlich alle Anstren-

zusätzlichen Betreuungsbedarfs unternehmen können. Die
Regelung vermeidet desweiteren den Aufbau unnötiger
bürokratischer Hürden, ohne auf die berechtigte Forderung
des Bundes nach einer parallelen Gemeinschaftsfinanzie-
rung zu verzichten. Sie ist deshalb sachgerecht.

Völlig ungeeignet ist allerdings das von der Bundesregie-
rung vorgesehene Umverteilungsmodell. Danach würde
Ländern der finanzielle Ausbaubetrag für den Zusatzbedarf
schon dann entzogen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2012,
also vor Einführung des Rechtsanspruchs auf Kinderbe-
treuung, nicht mindestens 95 Prozent der ursprünglichen
Kita-Ausbaumittel gebunden haben. Dies verkennt, dass in
allen Ländern die Realisierung des Zusatzbedarfes, zu des-
sen Finanzierung der Bund sich verpflichtet hat, unverzicht-
bare Bedingung für die bedarfsgerechte Untersetzung des
Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung ist. Aus diesem
Grund ist die Neuanpassung des Verfügungsrahmens erst
zum 31. März 2014 vertretbar.

4. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 9 KitaFinHG)

Artikel 5 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

§ 9 ist wie folgt zu ändern:

a) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:

„(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Stand
31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013
und 31. März 2014 über die Anzahl der im Rahmen
des Investitionsprogramms bewilligten und neu ein-
gerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tages-
einrichtungen und in der Kindertagespflege, über die
hierfür aufgewendeten Bundesmittel sowie die in den
Ländern aufgewendeten Mittel.“

b) Absatz 2 ist zu streichen.

c) Absatz 3 ist zu streichen.

Begründung:

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf.
Er zielt darauf, die ordnungsgemäße Verwendungsnach-
weisführung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand
realisieren zu können.

Für diesen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(8)5517 stimmte die Fraktion der SPD, dagegen die
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; die Fraktion
DIE LINKE. enthielt sich der Stimme.

Angenommen vom Ausschuss wurde dagegen der Ände-
rungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschuss-
drucksache 17(8)5525. In der nach Nummern getrennten
Abstimmung stimmten für die Änderung von § 1 Satz 5 des
Finanzausgleichsgesetzes die Fraktionen CDU/CSU, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dagegen die Fraktionen
SPD und DIE LINKE., für die Einfügung eines neuen § 12a
des Finanzausgleichsgesetzes die Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Des Weiteren stimmte der Haushaltsausschuss dem Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
gungen für den weiteren Ausbau zusätzlicher Kinderbe-
treuungsplätze und für die infrastrukturelle Absicherung des

Ausschussdrucksache 17(8)5526 zu. Für den Antrag stimm-
ten die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/11504

DIE GRÜNEN, der Stimme enthielt sich die Fraktion
DIE LINKE.

Dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(8)5527 stimmte der
Haushaltsausschuss ebenfalls zu. Für den Antrag stimmten
die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, der Stimme enthielt sich die Fraktion
DIE LINKE.

Dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(8)5808 stimmte der
Haushaltsausschuss auch zu. Für den Antrag stimmten
die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, dagegen die Fraktion DIE LINKE.

Abschließend beschloss der Haushaltsausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/10976, 17/11011 in
geänderter Fassung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert wur-
den – auf den Gesetzentwurf verwiesen.

Die vom Haushaltsausschuss vorgeschlagenen Änderungen
werden wie folgt begründet:

Zu Nummer 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)

Zu Artikel 4 Nummer 1 (Neufassung von § 1 Satz 5)

Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung zu § 1 des Fi-
nanzausgleichsgesetzes baut auf den Regelungen des Geset-
zes zum Abbau der kalten Progression auf, das am 29. März
2012 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Der
Bundesrat hat das Gesetz allerdings am 11. Mai 2012 an den
Vermittlungsausschuss verwiesen. Dort wurde die Beratung
mehrfach vertagt, so dass das Gesetz zum Abbau der kalten
Progression nach heutigem Stand nicht vor dem Fiskalver-
tragsumsetzungsgesetzes in Kraft treten wird. Daher sind
die im Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 1 Satz 5 ge-
nannten Beträge um die Auswirkungen des Gesetzes zum
Abbau der kalten Progression zu korrigieren, um den Län-
dern im Zuge der vertikalen Umsatzsteuerverteilung den
korrekten Betrag übertragen.

Die durch den Änderungsantrag eingefügten Festbeträge ba-
sieren auf dem Stand des Finanzausgleichsgesetzes vor den
Änderungen durch das Gesetz zum Abbau der kalten Pro-
gression. Dies sah eine Absenkung des Festbetrages vor, um
den sich der Anteil des Bundes an der Umsatzsteuer erhöht
und der der Länder entsprechend verringert. Im Jahr 2013
sollte die Absenkung 379 Mio. Euro und in den Jahren ab
2014 1 200 Mio. Euro jährlich betragen. Diese Absenkung
ist in der beschlossenen Änderung nicht mehr berücksich-
tigt.

Auch nach der Änderung kann die Bundesregierung ihrer
Zusage nachkommen, den Ländern die Betriebskosten für
30 000 zusätzliche Plätze für die öffentlich geförderte Be-

Euro, im Jahr 2014 37,5 Mio. Euro und ab 2015 75 Mio.
Euro übertragen.

Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 12a – neu)

Bei der Berechnung der Anteile der Länder an der Umsatz-
steuer und beim Finanzausgleich unter den Ländern sind
u. a. die vom Statistischen Bundesamt festgestellten Ein-
wohnerzahlen der Länder am 30. Juni des jeweiligen Aus-
gleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgegange-
nen Jahres maßgeblich. Es ist möglich, dass Unterschiede
zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Län-
der auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits und den
fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der
Grundlage des Auszugs des zentralen Einwohnerregisters
der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. Oktober
1990 für das Beitrittsgebiet sowie auf der Grundlage der
Volkszählung vom 25. Mai 1987 für das übrige Bundes-
gebiet andererseits zu größeren Veränderungen bei den An-
teilen der einzelnen Länder am Umsatzsteueraufkommen
und im Länderfinanzausgleich führen. Da zum voraussicht-
lichen Veröffentlichungszeitpunkt der Ergebnisse des Zen-
sus 2011 die Haushaltsjahre 2011 und 2012 abgeschlossen
sein werden und daher die geänderten Einwohnerzahlen
durch den Zensus 2011 weder im Zeitpunkt der Aufstellung
der Länderhaushalte noch während der Durchführung des
vorläufigen Vollzugs des Finanzausgleichs für diese Jahre
erkennbar und vorhersehbar waren, kommt es zu nachträg-
lichen Verschiebungen bei der Umsatzsteuerverteilung und
dem Länderfinanzausgleich und damit zu finanziellen Be-
lastungen bei einzelnen Ländern in späteren Haushaltsjah-
ren.

Die hier vorgenommene Ergänzung des Finanzausgleichs-
gesetzes setzt einen Wunsch der Länder nach einem gestuf-
ten Übergang gesetzlich um. Im Ausgleichsjahr 2011 wer-
den danach in den Abrechnungen ein Drittel und im Aus-
gleichsjahr 2012 zwei Drittel der zensusbedingten Unter-
schiede den bisher fortgeschriebenen Einwohnerzahlen
hinzugerechnet. Ab dem Ausgleichsjahr 2013 gelten dann
die auf der Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebenen
Einwohnerzahlen. Die Ergänzung ist beschränkt auf die
jeweilige Rechtsverordnung nach § 12 der Ausgleichsjahre
2011 und 2012. Sie lässt die Möglichkeit unberührt, bereits
vor der endgültigen Feststellung der zensusbasierten Ein-
wohnerzahlen auf Grundlage vorläufiger zensusbasierter
Einwohnerzahlen (über vorläufige Abrechnungen nach § 14
Absatz 3) eine zeitnahe Annäherung an die endgültigen
Finanzausgleichsergebnisse zu erreichen.

Der stufige Übergang stellt eine verfassungsrechtlich zuläs-
sige Regelung dar. Einerseits bewirkt die Umstellung auf
die Einwohnerzahlen in Fortschreibung des Zensus 2011
eine an den tatsächlichen Verhältnissen (Einwohnerzahlen)
bemessene Finanzausstattung für alle Länder. Andererseits
trägt der stufenweise Übergang dem Anspruch der Länder
auf Planungssicherheit in ihrer Haushaltswirtschaft dadurch
Rechnung, dass er nicht erkennbare und unvorhersehbare
finanzielle Brüche vermeidet. Inhaltlich lehnt sich die Rege-
lung an diejenige an, die der Gesetzgeber bereits bei der stu-
fenweisen Einbeziehung der Ergebnisse der Volkszählung
vom 25. Mai 1987 gewählt hatte (Gesetz zur Änderung des
treuung von Kindern unter drei Jahren zur Verfügung zu
stellen. Damit werden den Ländern im Jahr 2013 18,75 Mio.

Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern vom 26. April 1990, BGBl. I S. 822).

Drucksache 17/11504 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 2
(Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum
Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder)

Zu Buchstabe a
(Änderung von § 4 – Mittelabruf; Nachweis der Mittelver-
wendung; Abschlussbericht)

Durch die Änderung von § 4 Absatz 2 wird den Ländern in
Anlehnung an den Beschluss der Jugend- und Familien-
ministerkonferenz vom 26. und 27. Mai 2011 in Essen eine
Frist bis zum 30. Juni 2015 für die Beendigung der Verwen-
dungsnachweisprüfung eingeräumt. Entsprechend dieser
achtmonatigen Verlängerung im Vergleich zu der Regelung
des Regierungsentwurfs wird die Frist für die Vorlage des
endgültigen Abschlussberichtes in Absatz 4 ebenfalls um
acht Monate auf den 31. August 2015 aufgeschoben. Die
Inhalte des – weiterhin zum 30. Juni 2013 vorzulegenden –
vorläufigen Abschlussberichtes und des endgültigen Ab-
schlussberichtes werden mit den Änderungen in Absatz 3
konkretisiert und dadurch eine reibungslose Umsetzung in
den Ländern gewährleistet. Die Streichung der Verpflich-
tung, die eingesetzten Landesmittel nach Landesmitteln,
kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln aufzugliedern,
berücksichtigt, dass in den Ländern im Rahmen des Investi-
tionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013
eine solche Trennung nicht immer vorgesehen war. Die neu
aufgenommene Angabe der Gesamtzahl der für Kinder unter
drei Jahren im Land zur Verfügung stehenden Plätze lässt
eine belastbare Einschätzung über den Stand der Deckung
des landesspezifischen Bedarfs zu; die diesbezüglichen An-
gaben in den vormaligen Nummern 3 und 4 des Absatzes 3
konnten daher gestrichen werden.

Zu Buchstabe b
(Änderung von § 7 – Anpassung der Verfügungsrahmen)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung betrifft die investitionsbezogene erste Nach-
weisvariante im Rahmen der parallelen Gemeinschaftsfinan-
zierung. Diese Nachweisvariante bezieht sich ausschließlich
auf investive Aufwendungen für die Schaffung der insge-
samt benötigten 30 000 zusätzlichen Betreuungsplätze für
Kinder unter drei Jahren im Rahmen des neuen Investitions-
programms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013–2014.
Zu den in § 7 Absatz 3 Satz 2 genannten Stichtagen weisen
die Länder, die diesen mit geringem Verwaltungsaufwand
verbundenen Nachweisweg wählen, nach, dass sie im Zeit-
raum vom Beginn des neuen Investitionsprogramms bis zum
jeweiligen Stichtag zu den innerhalb dieses Zeitraumes be-
willigten Bundesmitteln, die rechnerisch 54 Prozent der ge-
samten Investitionskosten entsprechen, mindestens 46 Pro-
zent an investiven Mitteln auf Landesebene für die zusätz-
lichen Plätze aufgewendet haben. Die Änderung stellt klar,
dass überdurchschnittliche Aufwendungen eines Landes zu
einem frühen Stichtag Berücksichtigung auch bei den späte-
ren Stichtagen finden; hierdurch wird ein weiterer Anreiz für
eine schnellstmögliche Steigerung der Ausbaudynamik ge-
setzt.

Zu Doppelbuchstabe bb

alle Aufwendungen für die Kindertagesbetreuung, die das
Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes übersteigen, in
Anschlag gebracht werden können. Dies ist insbesondere
für die ostdeutschen Bundesländer von Belang. Die Mög-
lichkeit, die Durchschnittskosten für Betriebskosten und
einzelne investive Maßnahmen auf Landesebene in An-
schlag zu bringen, dient der Verwaltungsvereinfachung ins-
besondere hinsichtlich nicht im Rahmen des Investitions-
programms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ errichteter oder
gesicherter Plätze. Das Land hat hierzu die konkreten
Durchschnittskosten auf Landesebene plausibel zu machen;
Anhaltspunkte gibt der Bericht zur Zwischenevaluierung
des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzie-
rung“ 2008–2013 durch das Finanzwissenschaftliche For-
schungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo Köln).

Zu Buchstabe c
(Änderung von § 9 – Qualifiziertes Monitoring; Berichts-
pflichten)

Die Änderungen gewährleisten einen angemessenen Aus-
gleich zwischen dem Transparenzinteresse des Bundes und
dem Interesse nach einem schlanken Vollzug des Investi-
tionsprogramms auf Landesebene. Entsprechend der Stel-
lungnahme des Bundesrates wird die Anzahl der Stichtage
für das qualifizierte Monitoring auf vier verringert. Hier-
durch werden weitere Synergien mit den in § 4 Absatz 3
und § 7 Absatz 3 des Gesetzentwurfes vorgesehenen
Meldungen ermöglicht. Durch die nun in Absatz 5 vorge-
sehene Vorlage eines vorläufigen Abschlussberichtes zum
1. August 2014, der auch auf die in Absatz 1 genannten
Punkte eingehen soll, ist gewährleistet, dass auch in 2014
eine angemessene Erfolgskontrolle erfolgen kann. Die An-
gaben zu den geplanten Plätzen in Absatz 1 und zum länder-
spezifischen Bedarf im vormaligen Absatz 2 sind angesichts
der kurzen Laufzeit des neuen Investitionsprogramms ver-
zichtbar; die Angabe der bewilligten und neu eingerichteten
Plätze und die abschließende Bewertung des Investitions-
programms im vorläufigen und endgültigen Abschluss-
bericht stellen insofern eine hinreichende Erfolgskontrolle
sicher.

Zu Nummer 3
(Artikel 6a – neu –, Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)

Mit dem Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2403) hat der Gesetzgeber den Ausbau eines
qualitativ hochwertigen Betreuungsangebots für Kinder
unter drei Jahren geregelt. Hierzu gehört insbesondere ein
Ausbau der Kindertagespflege durch zusätzliche Betreuungs-
plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
Dabei bestand Einigkeit, dass in der Ausbauphase die
Sonderregelungen weiter gelten, die sich an dem zum
31. Dezember 2008 außer Kraft gesetzten Erlass des Bun-
desministeriums der Finanzen vom 7. Februar 1990 zur ein-
kommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen
Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags für
Kinder in Familienpflege orientieren. Dementsprechend
sind im Kinderförderungsgesetz in den § 10 Absatz 1 Satz 3
und § 240 Absatz 4 Satz 5 SGB V beitragsrechtliche Er-
leichterungen für Tagespflegepersonen in der Ausbauphase
Die Änderung dient der Klarstellung, dass mit der zweiten
Nachweisvariante, die eine Gesamtbetrachtung vorsieht,

geschaffen worden. Danach wird die Betreuung von bis zu
fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern pauschalie-

Kindertagesbetreuung wird somit erst Ende des Jahres 2015
abgeschlossen sein. Eine befristete Verlängerung der Son-
derregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bis
zum 31. Dezember 2015 ist daher für den dringend erforder-
lichen weiteren Ausbau der Kindertagespflege sachgerecht.

Eine gesetzliche Änderung im Beitragsrecht für hauptberuf-
lich selbständige Tagespflegepersonen ist aufgrund der Ver-
weisung in § 240 Absatz 4 Satz 5 SGB V auf die jeweils
geltende Regelung zur Familienversicherung nicht erforder-
lich. Einen entsprechenden Verweis für die Pflegeversiche-
rung enthält § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB XI.

nutzen wird. Dementsprechend stellt die neue Regelung
sicher, dass der kumulierte Saldo am Ende des Übergangs-
zeitraums gelöscht wird. Nach dem Ende des Übergangs-
zeitraums – also zum 31. Dezember 2015 – wird das
Kontrollkonto auf null gestellt. Somit entfaltet das Kontroll-
konto seine vollständige Wirkung ab dem 1. Januar 2016.
Dadurch wird gleichzeitig klargestellt, dass es nicht darum
geht, angehäufte „Positivbuchungen“ aus dem Übergangs-
zeitraum in den Dauerzustand zu übertragen.

Zu Nummer 5

Folgeänderung zu Nummer 4.

Berlin, den 19. November 2012

Norbert Barthle
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Roland Claus
Berichterstatter

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11504

rend nicht als hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätig-
keit angesehen. Des Weiteren wurde im Kinderförderungs-
gesetz sichergestellt, dass für Tagespflegepersonen, die bis
zu fünf Kinder betreuen, eine (beitragsfreie) Familienver-
sicherung möglich ist, wenn ein steuerlicher Gewinn von
einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (375 Euro im
Jahr 2012) nicht überschritten wird.

Der Gesetzgeber ging im Kinderförderungsgesetz davon
aus, dass die Ausbauphase der Kindertagesbetreuung bis
zum 31. Juli 2013 abgeschlossen ist. Daher wurden im Kin-
derförderungsgesetz die dargestellten Bestimmungen als
Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

Bund und Länder haben sich Ende Juni 2012 darauf ver-
ständigt, dass zum Erreichen des Ausbauzieles 30 000 zu-
sätzliche Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege eingerichtet werden müssen. Nach den
Ergebnissen des aktuellen Dritten Zwischenberichts zur
Evaluation des Kinderförderungsgesetzes besteht dabei ins-
besondere ein verbleibender Ausbaubedarf in der Kinder-
tagespflege. Die notwendigen Ausbauinvestitionen sollen
bis Ende 2014 getätigt werden. Abrechnungen sollen noch
im Jahr 2015 möglich sein. Die weitere Ausbauphase der

Die Mindereinnahmen in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung betragen in den Jahren 2014 und 2015 jährlich rund
30 Mio. Euro. In der sozialen Pflegeversicherung ist mit
Mindereinnahmen von rund 4,5 Mio. Euro jährlich zu rech-
nen.

Zu Nummer 4 (Änderung des Artikel 115-Gesetzes)

Gemäß § 7 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115
des Grundgesetzes (Artikel 115-Gesetz) sind nach Ab-
schluss des betreffenden Haushaltsjahres auf dem Kontroll-
konto die Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme
von der nach § 2 geltenden Obergrenze zu buchen. Die
Regelung in § 9 Absatz 2 des Artikel 115-Gesetzes sieht
vor, dass innerhalb der Übergangsfrist vom 1. Januar 2011
bis zum 31. Dezember 2015 eine modifizierte Obergrenze
gilt.

Die erfolgreiche Konsolidierungspolitik dieser Legislatur-
periode hat die Einhaltung der dauerhaft geltenden Ober-
grenze für die strukturelle Neuverschuldung in Höhe von
0,35 Prozent des BIP bereits mit dem Haushalt 2013 ermög-
licht. Die Bundesregierung hat stets erklärt, dass sie Positiv-
salden, die hieraus im Übergangszeitraum entstehen, nicht

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