Vom 7. November 2012
Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke, Dr. Gesine
Lötzsch und Priska Hinz (Herborn)
Die Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und im Strom-
steuergesetz für Unternehmen des Produzierenden Gewer-
bes in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich) sind von der Eu-
ropäischen Kommission beihilferechtlich bis zum 31. De-
zember 2012 genehmigt.
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, im Energiesteuer-
und im Stromsteuergesetz ab dem 1. Januar 2013 für die
nächsten zehn Jahre (2013 bis 2022) eine Nachfolgerege-
lung einzuführen, die eine Erhöhung der Energieeffizienz
zur Voraussetzung hat.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter
Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss
beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:
Steuermehr- (+)/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro
Empfehlung des Finanzausschusses zur Änderung des
Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG)
Zudem wirkt sich die vom Finanzausschuss vorgesehene
Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (Artikel 3 – neu –)
wie folgt als Steuermindereinnahme des Bundes aus:
Steuermehr- (+)/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro
lfd. Nr. Maßnahme
Volle
Jahres-
wirkung2,3
Kassenjahr
2012 2013 2014 2015
Artikel 3
Nummer 4
Buchstabe a
§ 11
Absatz 1
LuftVStG2
–40 0 –40 –40 –40
Artikel 3
Nummer 4
Buchstabe b
§ 11
Absatz 2
LuftVStG
0 0 +35 0 0
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und
des Stromsteuergesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11400
17. Wahlperiode 07. 11. 2012
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10744, 17/10797, 17/11387 –
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
Die Haushalte der Länder und Kommunen sind von dem
Gesetzentwurf nicht betroffen.
2 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-) Zeitraum von 12 Monaten.
3 Die endgültigen finanziellen Auswirkungen stehen in Abhängigkeit
des Passagieraufkommens im Luftverkehr in den o. g. Jahren und
können damit nicht hinreichend präzise prognostiziert werden.
Gebiets-
körper-
schaft
Volle
Jahres-
wirkung1
Kassenjahr
2013 2014 2015 2016 2017
Bund –2 300 –2 300 –2 300 –2 300 –2 300 –2 300
Finanzielle Auswirkungen
insgesamt –40 0 –5 –40 –40
Drucksache 17/11400 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Empfehlung des Finanzausschusses zur Neuregelung
der Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von
Kraft und Wärme
Zudem wirkt sich die vom Finanzausschuss vorgesehene
Neuregelung der Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeu-
gung von Kraft und Wärme wie folgt als Steuermehrein-
nahme des Bundes aus:
Steuermehr- (+)/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro
4 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
stehen durch die Anerkennung standardisierter Vorgaben für
alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz,
die speziell auf kleine und mittlere Unternehmen zuge-
schnitten sind. Hinzu kommt Erfüllungsaufwand durch die
Akkreditierung und Überwachung von Konformitätsbewer-
tungsstellen seitens der nationalen Akkreditierungsstelle
und durch die Zulassung und Überwachung von Umwelt-
gutachtern und Umweltgutachterorganisationen nach dem
Umweltauditgesetz. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und
Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweili-
gen Einzelplan beziehungsweise durch die Erhebung von
Gebühren ausgeglichen werden. Dieser Erfüllungsaufwand
wird jedoch erst in einer nachfolgenden Verordnung kon-
kretisiert und ausgewiesen.
Länder und Kommunen
Keiner.
Volle Jahreswirkung4
– in Mio. Euro –
Kassenjahr
2012 2013 2014 2015
+50 +40 +50 +50 +50
Bürgerinnen und Bürger sind von den Änderungen nicht
betroffen.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Auf die rund 25 000 betroffenen Unternehmen des pro-
duzierenden Gewerbes werden durch die Einführung von
Energiemanagementsystemen und Umweltmanagementsys-
temen in der Einführungsphase in den Jahren 2013 bis 2015
insgesamt Kosten in Höhe von jährlich rd. 150 bis 250 Mio.
Euro und ab dem Jahr 2016 von jährlich insgesamt rd.
100 Mio. Euro zukommen. Für kleine und mittlere Unter-
nehmen (KMU) werden alternative Systeme zur Verbesse-
rung der Energieeffizienz mit einem geringeren Erfüllungs-
aufwand anerkannt.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Die Änderungen führen im Vergleich zum bisherigen An-
tragsverfahren im Spitzenausgleich zu keiner höheren Zahl
von Anträgen, die durch die Zollverwaltung zu bearbeiten
sind. Im Rahmen der Nachweisführung über die Einführung
von Energiemanagementsystemen oder Umweltmanage-
mentsystemen kann zusätzlicher Erfüllungsaufwand ent-
Weitere Kosten
Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise, das all-
gemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind
nicht zu erwarten. Durch die in dem Gesetzentwurf vorgese-
henen Änderungen werden den Unternehmen zwar Kosten
durch die Einführung von Energiemanagementsystemen,
Umweltmanagementsystemen oder alternativen Systemen
zur Verbesserung der Energieeffizienz entstehen. Dagegen
stehen jedoch Kostenentlastungen wegen eines reduzierten
Energieverbrauchs und durch die vorgesehenen Steuerent-
lastungen.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanz-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 7. November 2012
Der Haushaltsausschuss
Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende
Norbert Barthle
Berichterstatter
Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter
Otto Fricke
Berichterstatter
Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin
Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin
t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de