BT-Drucksache 17/11388

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/9874 - Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung b) zu dem Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 17/8760 - Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Einsetzung einer Expertenkommission zur Sicherungsverwahrung - Drucksache 17/7843 -

Vom 7. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11388
17. Wahlperiode 07. 11. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/9874 –

Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes
im Recht der Sicherungsverwahrung

b) zu dem Antrag der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/8760 –

Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Ulla Jelpke,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/7843 –

Einsetzung einer Expertenkommission zur Sicherungsverwahrung

A. Problem

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 4. Mai 2011 die
Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) über die Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Diesem Urteil
zufolge wird das Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung den verfassungs-
rechtlichen Anforderungen des sogenannten Abstandsgebots, wonach die Siche-
rungsverwahrung „in deutlichem Abstand zum Strafvollzug so auszugestalten
ist, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der
Unterbringung bestimmt“, nicht gerecht. Das BVerfG hat den Gesetzgebern des

Bundes und der Länder aufgegeben, ein freiheitsorientiertes und therapiegerich-
tetes Gesamtkonzept für die Sicherungsverwahrung zu entwickeln. Dem Bun-
desgesetzgeber obliege es dabei, „die wesentlichen Leitlinien vorzugeben“.

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Entscheidung des BVerfG
umgesetzt werden, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz hierfür zu-

Drucksache 17/11388 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

kommt. Der Gesetzentwurf enthält insbesondere Änderungen im Straf-, Straf-
verfahrens- und Strafvollzugsrecht. Damit sollen bundesgesetzliche Leitlinien
sowohl für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als
auch für den Vollzug der Strafhaft vor Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung sichergestellt werden. Außerdem soll durch Änderungen des Jugendge-
richtsgesetzes (JGG) das Recht der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht
an die Regelungen des allgemeinen Strafrechts angepasst und entsprechend den
Anforderungen des BVerfG ausgestaltet werden. Schließlich enthält der Gesetz-
entwurf Regelungen für die Behandlung von Taten, die vor Inkrafttreten des
neuen Gesetzes begangen wurden.

Zu Buchstabe b

Die einbringende Fraktion der SPD will erreichen, dass der Deutsche Bundestag
seine Unterstützung für den Referentenentwurf des Bundesministeriums der
Justiz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots vom 1. November
2011 zum Ausdruck bringt. Zugleich soll der Deutsche Bundestag die Bundes-
regierung auffordern, diesen Referentenentwurf in zwei Punkten zu ergänzen
und damit zum einen die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 StGB geregelten Anlass-
taten für die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf schwerste Gewalt- und
Sexualdelikte zu beschränken sowie zum anderen die Anordnung einer nach-
träglichen Therapieunterbringung zu ermöglichen, wenn die Gefahr der Bege-
hung schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten besteht.

Zu Buchstabe c

Die einbringende Fraktion DIE LINKE. will erreichen, dass der Deutsche Bun-
destag das Institut der Sicherungsverwahrung grundsätzlich in Frage stellt. Die
Sicherungsverwahrung sei verfassungsrechtlich fragwürdig. Auch die tatsäch-
liche Wirksamkeit der Sicherungsverwahrung sei fraglich. Der Bundestag soll
die Bundesregierung auffordern, eine Expertenkommission einzusetzen, die bis
Anfang 2013 den gesetzgeberischen Handlungsbedarf prüfen und gegebenen-
falls neue Lösungsvorschläge machen soll.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Mit den Änderungen soll
unter anderem die Frist, in der die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu über-
prüfen ist, wenn diese zehn Jahre vollzogen worden ist, auf neun Monate fest-
gelegt werden. Ferner sollen die Rechtsgrundlagen zur gerichtlichen Kontrolle
der Betreuungsangebote während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe einerseits
und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung andererseits klargestellt
werden. Schließlich enthalten die Änderungen eine Klarstellung zur Fortgeltung
des gesamten sonstigen Rechts der Sicherungsverwahrung.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9874 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/8760, hinsichtlich des Gliede-
rungspunkts II, Nummer 1 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und hinsichtlich des Gliederungspunkts II,

Nummer 2 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11388

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/7843 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs zu Buchstabe a und Annahme der Anträge zu
den Buchstaben b und c.

D. Weitere Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/11388 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9874 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Antrag auf Drucksache 17/8760 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 17/7843 abzulehnen.

Berlin, den 7. November 2012

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfas-
senden Behandlungsuntersuchung und eines regelmä-
ßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung
anbieten,

1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfas-
senden Behandlungsuntersuchung und eines regelmä-
ßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung
anbieten,
a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist,
seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu
fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho-
oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den
Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standar-
disierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind,
und

b) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die All-
gemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung

a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist,
seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu
fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho-
oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den
Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standar-
disierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind,
und

b) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die All-
gemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung

der Maßregel möglichst bald zur Bewährung aus-
gesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
5 – Drucksache 17/11388

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


echtlichen Umsetzung
rungsverwahrung

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen
Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht

der Sicherungsverwahrung

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

㤠66c

Ausgestaltung der Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung

und des vorhergehenden Strafvollzugs

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
erfolgt in Einrichtungen, die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur bundesr
des Abstandsgebotes im Recht der Siche
– Drucksache 17/9874 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen
Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht

der Sicherungsverwahrung

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66b
folgende Angabe eingefügt:

㤠66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung und des vorhergehenden Straf-
vollzugs“.

2. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt:

㤠66c

Ausgestaltung der Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung

und des vorhergehenden Strafvollzugs

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
erfolgt in Einrichtungen, die
der Maßregel möglichst bald zur Bewährung aus-
gesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,

Drucksache 17/11388 – 6

E n t w u r f

2. eine Unterbringung gewährleisten,

a) die den Untergebrachten so wenig wie möglich be-
lastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne
von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheits-
belange nicht entgegenstehen, den allgemeinen
Lebensverhältnissen angepasst ist, und

b) die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Ge-
bäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die
Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahms-
weise etwas anderes erfordert, und

3. zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genann-
ten Ziels

a) vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Ent-
lassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwin-
gende Gründe entgegenstehen, insbesondere kon-
krete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der
Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Siche-
rungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen
zur Begehung erheblicher Straftaten missbrau-
chen, sowie

b) in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder
freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in
Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a
Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich
eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Ab-
satz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine
Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbeson-
dere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten
mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a
Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.“

3. § 67a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung
besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
liegen und die Überweisung zur Durchführung einer
Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist,
auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug
befindet und deren Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.“

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis
zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung je-
weils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Ab-
satz 3 Satz 2 vorliegen.“

4. § 67c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen dersel-
ben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzo-

gen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe
erforderliche Prüfung, dass

1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht
mehr erfordert oder
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. eine Unterbringung gewährleisten,

a) die den Untergebrachten so wenig wie möglich be-
lastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne
von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheits-
belange nicht entgegenstehen, den allgemeinen
Lebensverhältnissen angepasst ist, und

b) die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Ge-
bäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die
Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahms-
weise etwas anderes erfordert, und

3. zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genann-
ten Ziels

a) vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Ent-
lassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwin-
gende Gründe entgegenstehen, insbesondere kon-
krete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der
Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Siche-
rungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen
zur Begehung erheblicher Straftaten missbrau-
chen, sowie

b) in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder
freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in
Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a
Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich
eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Ab-
satz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine
Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbeson-
dere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten
mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a
Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.“

3. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung
besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
liegen und die Überweisung zur Durchführung einer
Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist,
auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug
befindet und deren Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.“

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis
zum Beginn der Vollstrekkung der Unterbringung je-
weils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Ab-
satz 3 Satz 2 vorliegen.“

4. u n v e r ä n d e r t

„(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen dersel-
ben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzo-

gen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe
erforderliche Prüfung, dass

1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht
mehr erfordert oder

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

2. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung un-
verhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Ge-
samtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende
Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung
mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten wor-
den ist,

setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsauf-
sicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es
nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem
Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.“

5. § 67d Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Voll-
streckung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhält-
nismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht
spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten
Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreu-
ung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten
worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine
ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe
der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aus-
setzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Ausset-
zung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.“

6. In § 67e Absatz 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch
die Wörter „ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren
der Unterbringung sechs Monate“ ersetzt.

7. In § 68c Absatz 4 Satz 1 und § 68e Absatz 1 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „§ 67c Abs. 1 Satz 2“ durch die Wör-
ter „§ 67c Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 67d Abs. 2
Satz 2“ durch die Wörter „§ 67d Absatz 2 Satz 3“ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2554) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 er-
setzt:

„(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1. der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindes-
tens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch
wegen eines Verbrechens

a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrt-

heit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Ver-
bindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetz-
buches,
– Drucksache 17/11388

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung un-
verhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Ge-
samtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende
Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung
mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten wor-
den ist,

setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsauf-
sicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Num-mer 1 bedarf es
nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem
Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.“

5. u n v e r ä n d e r t

„Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Voll-
streckung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhält-
nismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht
spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten
Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreu-
ung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten
worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine
ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe
der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aus-
setzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Ausset-
zung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.“

6. In § 67e Absatz 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch
die Wörter „ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren
der Unterbringung neun Monate“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2554) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

„(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1. der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindes-
tens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch
wegen eines Verbrechens

a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrt-

heit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Ver-
bindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetz-
buches,

Drucksache 17/11388 – 8

E n t w u r f

durch welches das Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr aus-
gesetzt worden ist, und

2. die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und sei-
ner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher
Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Num-
mer 1 bezeichneten Art begehen wird.

Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an,
wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner
Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwick-
lung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass
von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeich-
neten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des
Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung,
ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen
ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht, gilt
§ 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung
der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der
Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits
die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Ein-
richtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Reso-
zialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser ge-
fördert werden kann. Diese Anordnung kann auch
nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer
sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht ange-
ordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozial-
therapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist dar-
über jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden.
Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die
Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Be-
troffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet
hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaß-
nahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkam-
mer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe
§ 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafge-
setzbuches entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:

aa) Nach dem Wort „auszusetzen“ werden die Wör-
ter „oder für erledigt zu erklären“ eingefügt.

bb) Die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“ er-
setzt.

cc) Die Wörter „ein Jahr“ werden durch die Wörter
„auch dann sechs Monate, wenn die unterge-
brachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vier-
undzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat“ ersetzt.

2. § 81a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. In § 82 Absatz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe
„4“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

durch welches das Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr aus-
gesetzt worden ist, und

2. die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und sei-
ner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher
Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Num-
mer 1 bezeichneten Art begehen wird.

Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an,
wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner
Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwick-
lung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass
von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeich-
neten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des
Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung,
ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen
ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht, gilt
§ 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung
der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der
Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits
die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Ein-
richtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Reso-
zialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser ge-
fördert werden kann. Diese Anordnung kann auch
nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer
sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht ange-
ordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozial-
therapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist dar-
über jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden.
Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die
Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Be-
troffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet
hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaß-
nahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkam-
mer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe
§ 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafge-
setzbuches entsprechend.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Die Wörter „ein Jahr“ werden durch die Wörter
„sechs Monate, wenn die untergebrachte Person
bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t
3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

4. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠92

Rechtsbehelfe im Vollzug“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Strafge-
setzbuches)“ die Wörter „oder in der Sicherungs-
verwahrung“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Antrag“ durch
die Wörter „die Überprüfung von Vollzugsmaß-
nahmen “ ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Jugendkammer ist auch für Entscheidungen
nach § 119a des Strafvollzugsgesetzes zuständig.“

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Entschei-
dungen über Anträge nach Absatz 1“ durch die Wör-
ter „außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2“ ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Maßregel nach
§ 61 Nr. 1 oder Nr. 2 des Strafgesetzbuches“ durch
die Wörter „einer freiheitsentziehenden Maß-
regel“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung“ durch die Wörter „die
Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen“ ersetzt.

5. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 er-
setzt:

„(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe
nicht angeordnet werden. Das Gericht kann im Urteil
die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehal-
ten, wenn

1. der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens fünf Jahren verurteilt wird wegen ei-
nes oder mehrerer Verbrechen

a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrt-
heit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Ver-
bindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetz-
buches,

durch welche das Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr aus-
gesetzt worden ist, und

2. auf Grund der Gesamtwürdigung des Heranwach-
senden und seiner Tat oder seiner Taten mit hinrei-
chender Sicherheit feststellbar oder zumindest
wahrscheinlich ist, dass bei ihm ein Hang zu Straf-
taten der in Nummer 1 bezeichneten Art vorliegt
und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurtei-

lung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

(4) Unter den übrigen Voraussetzungen des Absat-
zes 3 Satz 2 kann das Gericht einen solchen Vorbehalt
auch aussprechen, wenn
– Drucksache 17/11388

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠92

Rechtsbehelfe im Vollzug“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Strafge-
setzbuches)“ die Wörter „oder in der Sicherungs-
verwahrung“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Antrag“ durch
die Wörter „die Überprüfung von Vollzugsmaß-
nahmen “ ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Jugendkammer ist auch für Entscheidungen
nach § 119a des Strafvollzugsgesetzes zuständig.“

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Entschei-
dungen über Anträge nach Absatz 1“ durch die Wör-
ter „außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2“ ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Maßregel nach
§ 61 Nr. 1 oder Nr. 2 des Strafgesetzbuches“ durch
die Wörter „einer freiheitsentziehenden Maß-
regel“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung“ durch die Wörter „die
Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 er-
setzt:

„(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe
nicht angeordnet werden. Das Gericht kann im Urteil
die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehal-
ten, wenn

1. der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens fünf Jahren verurteilt wird wegen ei-
nes oder mehrerer Verbrechen

a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrt-
heit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Ver-
bindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetz-
buches,

durch welche das Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr aus-
gesetzt worden ist, und

2. auf Grund der Gesamtwürdigung des Heranwach-
senden und seiner Tat oder seiner Taten mit hinrei-
chender Sicherheit feststellbar oder zumindest
wahrscheinlich ist, dass bei ihm ein Hang zu Straf-
taten der in Nummer 1 bezeichneten Art vorliegt
und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurtei-

lung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

(4) Unter den übrigen Voraussetzungen des Absat-
zes 3 Satz 2 kann das Gericht einen solchen Vorbehalt
auch aussprechen, wenn

Drucksache 17/11388 – 10

E n t w u r f

1. die Verurteilung wegen eines oder mehrerer Ver-
gehen nach § 176 des Strafgesetzbuches erfolgt,

2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 des
Strafgesetzbuches erfüllt sind, soweit dieser nicht
auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strafge-
setzbuches verweist, und

3. es sich auch bei den maßgeblichen früheren und
künftig zu erwartenden Taten um solche der in
Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 ge-
nannten Art handelt, durch welche das Opfer see-
lisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer
solchen Gefahr ausgesetzt worden ist oder würde.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „An-
stalt“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des
Strafgesetzbuches bleiben unberührt.“

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
gefasst:

„(6) Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung
an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, sei-
ner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Ent-
wicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt,
dass von ihm Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 oder Absatz 4 bezeichneten Art zu erwarten
sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend.“

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

6. In § 108 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3, 5, 6“
durch die Angabe „Absatz 3, 4, 7“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Strafprozessordnung

§ 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „unabhängig von den
dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d
Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches“ durch die Wörter „in den Fällen
des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des
Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genann-
ten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen
des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetz-
buches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine

Aussetzung erwägt,“ ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verur-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. die Verurteilung wegen eines oder mehrerer Ver-
gehen nach § 176 des Strafgesetzbuches erfolgt,

2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 des
Strafgesetzbuches erfüllt sind, soweit dieser nicht
auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strafge-
setzbuches verweist, und

3. es sich auch bei den maßgeblichen früheren und
künftig zu erwartenden Taten um solche der in
Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 ge-
nannten Art handelt, durch welche das Opfer see-
lisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer
solchen Gefahr ausgesetzt worden ist oder würde.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „An-
stalt“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des
Strafgesetzbuches bleiben unberührt.“

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
gefasst:

„(6) Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung
an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, sei-
ner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Ent-
wicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt,
dass von ihm Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 oder Absatz 4 bezeichneten Art zu erwarten
sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend.“

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung der Strafprozessordnung

§ 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 3 werden die Wörter „unabhängig von den
dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d
Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches“ durch die Wörter „in den Fällen
des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des
Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genann-
ten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen
des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetz-
buches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine

Aussetzung erwägt,“ ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verur-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

teilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor ei-
ner Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafge-
setzbuches einen Verteidiger.“

2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteil-
ten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die
auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtli-
chen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung
hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung
zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, so
lange die Bestellung nicht aufgehoben wird.“

Artikel 4

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 119
folgende Angabe eingefügt:

㤠119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle
bei angeordneter oder vorbehaltener Siche-
rungsverwahrung“.

2. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Strafvoll-
zuges“ die Wörter „oder des Vollzugs freiheitsentzie-
hender Maßregeln der Besserung und Sicherung“ ein-
gefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder an-
gefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Ab-
satz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Siche-
rungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden
Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein ge-
richtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsan-
walt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Ein-
fachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung
eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es
ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte
selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Be-
stellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsit-
zende des nach § 110 zuständigen Gerichts.“

3. § 110 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 112 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

5. In § 115 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und, soweit
ein Verwaltungsvorverfahren vorhergegangen ist, den
Widerspruchsbescheid“ gestrichen.

6. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:
㤠119a

Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle
bei angeordneter oder vorbehaltener

Sicherungsverwahrung
– Drucksache 17/11388

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

teilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor ei-
ner Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafge-
setzbuches einen Verteidiger.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Strafvoll-
zuges“ die Wörter „oder des Vollzugs freiheitsentzie-
hender Maßregeln der Besserung und Sicherung“ ein-
gefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder an-
gefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Ab-
satz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Siche-
rungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden
Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein ge-
richtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsan-
walt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Ein-
fachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung
eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es
ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte
selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Be-
stellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsit-
zende des nach § 110 zuständigen Gerichts.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t
㤠119a

Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle
bei angeordneter oder vorbehaltener

Sicherungsverwahrung

Drucksache 17/11388 – 12

E n t w u r f

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht wäh-
rend des Vollzugs der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in
Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurück-
liegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die
§ 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-
mer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;

2. soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genann-
ten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimm-
ten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefange-
nen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage
künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforde-
rungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Ent-
scheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein
berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen
Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Voll-
zugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen,
festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maß-
nahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich
ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbin-
dung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches ent-
sprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall
hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu
treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abge-
laufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei
Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung
nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,
im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehen-
den Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf
Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Ent-
scheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der
Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit
Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach
Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entschei-
dungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Rich-
tern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Be-
schwerde zulässig.

(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen
von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor ei-
ner Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbe-
hörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Üb-
rigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110, 111, 115
Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1
Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidun-
gen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.“
7. § 120 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114
Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Be-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht wäh-
rend des Vollzugs der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in
Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurück-
liegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die
§ 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-
mer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;

2. soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genann-
ten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimm-
ten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefange-
nen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage
künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforde-
rungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Ent-
scheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein
berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen
Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Voll-
zugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen,
festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maß-
nahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich
ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbin-
dung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches ent-
sprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall
hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu
treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abge-
laufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei
Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung
nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,
im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehen-
den Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf
Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Ent-
scheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der
Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit
Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach
Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entschei-
dungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Rich-
tern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Be-
schwerde zulässig.

(6)Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen
von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor ei-
ner Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbe-
hörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Üb-
rigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110, 111, 115
Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1
Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidun-
gen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.“
7. u n v e r ä n d e r t

„§ 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt“.

2. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3 – Drucksache 17/11388

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. In § 130 wird die Angabe „126,“ durch die Wörter
„119, 120 bis 126 sowie“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskosten-
gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I
S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

tbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

nitt 2

echtsbeschwerde

chtsbeschwerde:

rde wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0“.

wird zurückgenommen . . . . . . . . . . . . . 1,0“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

schluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172
der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übri-
gen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung ent-
sprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz
nichts anderes ergibt.“

8. Dem Wortlaut des § 121 Absatz 3 wird folgender Satz 1
vorangestellt:

„Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach
§ 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-
digen Auslagen der Staatskasse zur Last.“

Artikel 5

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskosten-
gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I
S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 3 Haupt-

abschnitt 8 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2

Beschwerde und Rechtsbeschwerde“.

2. Vor Nummer 3810 werden im Gebührentatbestand nach
dem Wort „Antrag“ die Wörter „des Betroffenen“ einge-
fügt.

3. Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:

Artikel 6

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39 wie folgt
gefasst:

Nr. Gebührenta

„Absch

Beschwerde und R

Verfahren über die Beschwerde oder die Re

3820 – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwe

3821 – Die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde
2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11388 – 14

E n t w u r f

㤠39

Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt“.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3
oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes einer
Person beigeordnet ist, kann von dieser die Vergütung
eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten
Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.“

3. In § 45 Absatz 2 werden nach den Wörtern „auch in
Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit,“ die Wörter „nach § 109 Absatz 3
oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes“ einge-
fügt.

4. In § 47 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „auch
in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit,“ die Wörter „nach § 109 Ab-
satz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes“
eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Artikel 316e Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Absätzen 2 und 3“ die Wörter „sowie in Artikel 316f
Absatz 2 und 3“ eingefügt.

2. Nach Artikel 316e wird folgender Artikel 316f eingefügt:

„Artikel 316f

Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes

im Recht der Sicherungsverwahrung

(1) Die ab dem 1. Juni 2013 geltenden Vorschriften
über die Sicherungsverwahrung sind anzuwenden, wenn
die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Be-
gehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vor-
behalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013
begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen ist, soweit Absatz 3 nichts
anderes bestimmt, das bis dahin geltende Recht nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung
oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund
einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten

Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die
nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer
einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsver-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach Artikel 316e wird folgender Artikel 316f eingefügt:

„Artikel 316f

Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes

im Recht der Sicherungsverwahrung

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungs-
verwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden
Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine
der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwah-
rung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlass-
tat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts
anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden
Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung
oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund

einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten
Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die
nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

wahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine
psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umstän-
den in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgra-
dige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung
schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird.
Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der
letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann
die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehal-
ten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Stö-
rung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahr-
scheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um
einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die
Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsver-
wahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr
vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der
Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Füh-
rungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c
Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3
bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des
Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Ge-
setzes] geänderten Vorschriften sind auch auf die in Ab-
satz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur
dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende
Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches an-
geboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des
Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von
Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die
Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen
wird.“

Artikel 8

Änderung des Therapieunterbringungsgesetzes

§ 2 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des
Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunter-
bringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.“

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
– Drucksache 17/11388

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsver-
wahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine
psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umstän-
den in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgra-
dige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung
schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird.
Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der
letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann
die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehal-
ten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Stö-
rung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahr-
scheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um
einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die
Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsver-
wahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr
vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der
Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Füh-
rungsaufsicht ein.

(3) u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Interna-

GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD dessen
Ablehnung.

Zu Buchstabe c

tionales Strafrecht;

– Dr. Stefan Weismann, Präsident des Landgerichts Aachen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
Drucksache 17/11388 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Burkhard Lischka, Christian Ahrendt,
Halina Wawzyniak und Jerzy Montag

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 17/9874 in seiner 184. Sitzung am 14. Juni 2012 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Zu den Buchstaben b und c

Der Deutsche Bundestag hat die Anträge auf Drucksachen
17/8760 und 17/7843 in seiner 165. Sitzung am 8. März 2012
beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden
Beratung sowie an den Innenausschuss, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss
für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/9874 in seiner 86. Sitzung am 7. November 2012 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD dessen Annahme.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache 17/8760
in seiner 86. Sitzung am 7. November 2012 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD dessen Ablehnung.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Antrag auf Drucksache 17/8760 in seiner 79. Sitzung
am 7. November 2012 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, Gliederungspunkt II, Nummer 1 des Antrags
abzulehnen, sowie mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD, Gliederungspunkt
II, Nummer 2 des Antrags abzulehnen. Der Ausschuss emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Antrag auf Druck-
sache 17/8760 in seiner 90. Sitzung am 7. November 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen

empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Ablehnung.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Antrag auf Drucksache 17/7843 in seiner 79. Sitzung
am 7. November 2012 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Antrag auf Druck-
sache 17/7843 in seiner 90. Sitzung am 7. November 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen
17/9874, 17/8760 und 17/7843 in seiner 87. Sitzung am
13. Juni 2012 anberaten und beschlossen, dazu eine öffent-
liche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 90. Sitzung
am 27. Juni 2012 durchgeführt hat. An dieser Anhörung
haben folgende Sachverständige teilgenommen:

– Dr. Ralf Peter Anders, Oberstaatsanwalt beim Landge-
richt Lübeck, Privatdozent an der Universität Hamburg,
Fakultät für Rechtswissenschaften;

– Peter Asprion, Diplompädagoge, Supervisor, Freiburg im
Breisgau;

– Konrad Beß, Richter am Oberlandesgericht München,
Leiter der Zentralen Koordinierungsstelle Bewährungs-
hilfe der bayerischen Justiz;

– Dr. Johann Endres, Diplom-Psychologe, Leiter des Kri-
minologischen Dienstes des bayerischen Justizvollzugs,
Justizvollzugsanstalt Erlangen;

– Prof. Dr. Jörg Kinzig, Direktor des Instituts für Krimino-
logie, Lehrstuhl für Kriminologie, Straf- und Sanktionen-
recht, Tübingen;

– Thomas König, Regierungsdirektor, Stellvertretender
Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl;

– Dr. Jens Peglau, Richter am Oberlandesgericht Hamm;

– Prof. Dr. Henning Radtke, Direktor des Kriminalwissen-
schaftlichen Instituts der Leibniz Universität Hannover,
Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache 17/
7843 in seiner 86. Sitzung am 7. November 2012 beraten und

tokoll der 90. Sitzung vom 27. Juni 2012 mit den anliegen-
den Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/11388

Der Rechtsausschuss hat die drei Vorlagen in seiner 100. Sit-
zung am 7. November 2012 abschließend beraten.

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/9874 in geänderter Fassung anzunehmen.
Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, den
die Fraktionen der CDU/CSU und FDP in den Rechtsaus-
schuss eingebracht haben. Den Änderungsantrag hat der
Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Zu Buchstabe b

Auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat
der Rechtsausschuss über Gliederungspunkt II, Nummer 1
und 2 des Antrags auf Drucksache 17/8760 getrennt ab-
gestimmt. Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Gliederungspunkt II, Nummer 1 des Antrags auf
Drucksache 17/8760 abzulehnen, sowie mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD,
Gliederungspunkt II, Nummer 2 des Antrags auf Drucksache
17/8760 abzulehnen.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.,
den Antrag auf Drucksache 17/7843 abzulehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor, sie
unterstütze das Ziel der Neuordnung des Vollzugs der Siche-
rungsverwahrung. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
würden die vom Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) und vom BVerfG aufgezeigten Schwachstel-
len des Vollzugs beseitigt. Der Entwurf weise aber noch
Mängel auf. Eine Begrenzung der Anlasstaten auf schwere
Gewalt- und Sexualstraftaten sei von der Bundesministerin
der Justiz zwar angekündigt worden, werde aber im Entwurf
nicht konsequent durchgeführt. Die Anordnung der Weiter-
geltung des bisherigen Rechts für sog. Altfälle werden dazu
führen, dass das bisherige Recht – insbesondere die nunmehr
abgeschaffte nachträgliche Sicherungsverwahrung – noch
für Jahrzehnte neben dem neuen Recht zur Anwendung
komme und Verurteilte dadurch unterschiedlich behandelt
würden. Diese Regelung werde vorhersehbar wieder vom
EGMR überprüft werden und wohl keinen Bestand haben.
Anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, müsse ferner die
Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht wieder abge-
schafft und die erhöhten Voraussetzungen, die der Gesetzent-
wurf für das Jugendstrafrecht vorsehe, in das Heranwachsen-
denstrafrecht aufgenommen werden. Der Gesetzentwurf
müsse in diesen Punkten geändert werden. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat folgenden Änderungsan-

Der Ausschuss wolle beschließen:
I. Artikel 1 (Änderungen des Strafgesetzbuchs) wird wie folgt
geändert:
1. Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a bis 1c ein-
gefügt:
a) „1a. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsver-
wahrung an, wenn
1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren we-
gen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die
persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
richtet, oder
b) unter den Achtundzwanzigsten Abschnitt oder unter das
Völkerstrafgesetzbuch fällt, wenn sie im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, oder
c) den Tatbestand des § 323a erfüllt, soweit die im Rausch
begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchsta-
ben a oder b genannten Art ist,
2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten
Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal
jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist,
3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen
Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe
verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt,
dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten,
durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer ge-
schädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die All-
gemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird jemand wegen
1. eines Verbrechens nach Abs. 1 Nummer 1 a oder b,
2. wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung
außer in Fällen der §§ 180a bis 184g oder
3. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die
im Rausch begangene Tat ein vorgenanntes Verbrechen oder
eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist,
zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so
kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwah-
rung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer
solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,
schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art
trag zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9874 in den
Rechtsausschuss eingebracht:

begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindes-
tens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder

Drucksache 17/11388 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe
die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung
oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) anord-
nen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“

c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr
und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind.“
d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil
der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde
Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt
der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann
das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung anordnen, wenn

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen meh-
rerer der in Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde
oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher
Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden
Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatri-
schen Krankenhaus untergebracht worden war und

2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und
ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit er-
hebliche Straftaten nach Abs. 1 begehen wird, durch welche
die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt wer-
den. Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbrin-
gung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheits-
strafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.“
b) „1b. § 66a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung vorbehalten, wenn

1. jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten
Straftaten verurteilt wird,
2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt
sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
verweist, und

3. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber in ho-
hem Maße wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des
§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.“
b) Absatz 2 wird gestrichen. Absatz 3 wird zu Absatz 2 und
folgender Satz angefügt:
„Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung am Ende des Vollzugs der Strafe auszusetzen ist,
und für den Eintritt der Führungsaufsicht, gilt § 67c Ab-
satz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.““

„8. In § 68d Absatz 2 werden die Worte „zwei Jahren“ durch
die Worte „sechs Monaten“ ersetzt.

II. Artikel 2 (Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes) wird
wie folgt geändert:
1. Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„In § 7 JGG werden die Absätze 2 bis 4 aufgehoben.“
2. Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„ In § 82 wird Absatz 3 aufgehoben.“
3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe b) wird aa) gestrichen. Die Untergliederung
entfällt.
4. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a) wird § 106 Absatz 3 wie folgt geändert:
„(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht an-
geordnet werden. Das Gericht kann im Urteil die Anordnung
der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1. der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe von mindes-
tens 7 Jahren verurteilt wird

a) wegen oder auch wegen eines Verbrechens gegen das Le-
ben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbst-
bestimmung oder nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in
Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches oder
b) wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung
außer in Fällen der §§ 180a bis 184g StGB,
durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer ge-
schädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist,
die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 StGB erfüllt
sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
verweist, und

2. die Gesamtwürdigung des Heranwachsenden und seiner
Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrschein-
lichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art
begehen wird.“

b) In Buchstabe a) wird Absatz 4 gestrichen.
c) In Buchstabe b) werden die Worte „Der bisherige“ und
„Absatz 5 und“ gestrichen.

d) Buchstabe c) wird wie folgt gefasst;
„Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an,
wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder
seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeit-
punkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der
in Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Ab-
satz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die
Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung am Ende des Vollzugs der Strafe auszusetzen ist, und für
den Eintritt der Führungsaufsicht, gilt § 67c Absatz 1 des
Strafgesetzbuches entsprechend.““
c) „1c. § 66b wird aufgehoben.“
2. Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

e) Buchstabe d) wird gestrichen
f) Nummer 6 wird gestrichen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11388

III. Artikel 3 (Änderung der Strafprozessordnung) wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte „§ 463 der“ durch das Wort
„Die“ ersetzt.

2. Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. § 275a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung
vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die
Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsan-
waltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Ak-
ten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine
Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt er-
gehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetz-
buches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstre-
ckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwalt-
schaft des Gerichts, das für eine Anordnung der
Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 5 des Strafgesetzbuches)
zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine Anordnung der Siche-
rungsverwahrung nach § 66 Abs. 5 StGB zu beantragen, teilt
sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft
soll den Antrag auf Anordnung der Sicherungsverwahrung
unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem
Vorsitzenden des Gerichts übergeben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des
§ 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Ab-
wesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des
bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere
Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene
oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66
Abs. 5 StGB von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Verneh-
mung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.“
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung die Gutachten
von zwei Sachverständigen ein. Die Gutachter dürfen im
Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Maßregel
nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen
sein.“

d) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
dass Sicherungsverwahrung § 66 Abs. 5 StGB angeordnet
wird, so kann das Gericht bis zu seiner rechtskräftigen Ent-
scheidung einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den
Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entschei-
dung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige
Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung
der Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung
zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des
Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des
Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im
ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Abs. 3 Satz 1 des Straf-
gesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Siche-
rungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117

IV. Artikel 7 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„Artikel 316e EStGB wird wie folgt geändert:
a) In den Titel werden nach dem Wort „Übergangsvorschrif-
ten“ die Worte „zu dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexual-
delikten und anderen gefährlichen Straftaten und zum Gesetz
zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und
zu begleitenden Regelungen“ eingefügt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) § 67 d Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes zur Bekämp-
fung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten
v. 26. 1. 1998 (BGBl. 1998 I S. 160) findet auf alle Taten An-
wendung, über die am 31. Januar 1998 noch nicht rechts-
kräftig entschieden worden ist.“
„(2) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der
Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Siche-
rungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom
22. Dezember 2010 sind auf alle Taten anzuwenden über die
am 31. Dezember 2010 noch nicht rechtskräftig entschieden
worden ist.““
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die ab dem 1. Juni 2013 geltenden Vorschriften über die Si-
cherungsverwahrung finden auf alle Taten Anwendung, über
die am 31. Mai 2013 noch nicht rechtskräftig entschieden
worden ist.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
V. Artikel 8 (Änderung des Therapieunterbringungsgesetzes)
wird wie folgt gefasst:
„Streichung des Therapieunterbringungsgesetzes
Das Therapieunterbringungsgesetz vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2300, 2305) wird aufgehoben.“
Begründung
Übergriffe von Menschen gegen Menschen, die Gefährdung
und Vernichtung ihrer Gesundheit, ihres Lebens und auch ih-
res Eigentums, zu verhindern und zu ahnden, ist eine Auf-
gabe und Pflicht des Staates und seiner dazu eingerichteten
Institutionen. Menschen haben Angst vor solchen Übergrif-
fen, sie wollen sich und ihre Kinder und Familien geschützt
sehen. Dies ist völlig legitim. Nur wenn der Staat sich dieser
Aufgabe erfolgreich stellt, rechtfertigt er das ihm zustehende
Gewaltmonopol und verhindert Akte der Selbstjustiz.
Vorbeugung und Verhütung von Straftaten, Verfolgung und
Bestrafung von Tätern, aber in letzter Konsequenz auch der
Freiheitsentzug von nach Verurteilung und Verbüßung einer
Freiheitsstrafe weiterhin hochgefährlicher Menschen, sind
notwendige Maßnahmen, zu denen der Staat greifen darf und
auch muss. Es gibt leider einige wenige Menschen, die für
andere eine so aktuelle und große Gefahr sind, dass poten-
zielle Opfer nicht anders geschützt werden können als
dadurch, dass diesen Menschen die Freiheit entzogen wird,
solange ihre Gefährlichkeit fortdauert.
Der demokratische Rechtsstaat ist den Menschenrechten al-
bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.“
3. Nummer 1 und 2 werden zu Nummer 2 und 3.

ler Menschen, der Opfer wie der Täter, verpflichtet und darf
deshalb – auch zur Abwehr konkreter Gefahren – nicht zu al-

Drucksache 17/11388 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

len denkbaren und möglichen Maßnahmen greifen. In dieser
Beschränkung auf das menschen- und grundrechtlich Zuläs-
sige erweist sich nicht nur die unabweisbare Erkenntnis,
dass es keine absolute Sicherheit vor Kriminalität geben
kann, sondern auch die Stärke einer demokratischen und den
Menschen- und Grundrechten verpflichteten Gesellschaft.
Die Regelungen der Sicherungsverwahrung gehören zu den
rechtsstaatlich sensibelsten Regelungen im Strafrecht. Sie
bedeuten Freiheitsentziehung jenseits und über die Schuld
hinaus, die Täter auf sich geladen haben. Sicherungsver-
wahrung setzt eine Prognose zukünftigen strafbaren Verhal-
tens voraus. Die Unsicherheit solcher Prognosen in beide
Richtungen, also sowohl der zukünftigen Gefährlichkeit wie
Ungefährlichkeit, machen die Gefahren deutlich, die sich mit
der Sicherungsverwahrung – aber auch ihrer Ablehnung –
verbinden.

Spätestens seit einer Entscheidung des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte im Dezember 2009, der seit-
dem einige weitere folgten, steht fest, dass die Sicherungs-
verwahrung in Deutschland reformiert werden muss. Auch
wenn sich diese Entscheidungen direkt lediglich auf Sonder-
gestaltungen des geltenden Rechts in Deutschland beziehen,
gehen sie in ihren Konsequenzen weit darüber hinaus. Die
Bedingungen, unter denen Sicherungsverwahrung in Zu-
kunft angeordnet werden kann, aber auch und besonders der
Vollzug dieser Freiheitsentziehung in der Verantwortung der
Bundesländer müssen neu durchdacht und geregelt werden.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner grundle-
genden Entscheidung vom 4. Mai 2011 angeordnet. Das Ge-
richt hat seine bisherige Rechtsprechung revidiert und sich
den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte angenähert. Dieser Entscheidung ging die
Reform der Sicherungsverwahrung aus dem Jahr 2010 vor-
aus, die zum 1. Januar 2011 eingeführt wurde. Diese Reform
war halbherzig und verkomplizierte das schon bis dahin fast
nicht mehr durchschaubare Recht der Sicherungsverwah-
rung. Aber sie ging wenigstens in die richtige Richtung der
Eindämmung der aus dem Ruder laufenden Sicherungsver-
wahrung. Das Bundesverfassungsgericht hat ungeachtet
dieser Reform praktisch das gesamte materielle Recht der
Sicherungsverwahrung für mit der Verfassung unvereinbar
erklärt. Gerügt wurden indessen nicht die Rechtsnormen
selbst, sondern der in Länderzuständigkeit stehende Vollzug
der Sicherungsverwahrung. Trotz der seit der Föderalismus-
reform auf die Länder übergegangenen Zuständigkeit für
alle Formen der Freiheitsentziehung, also auch den Vollzug
der Sicherungsverwahrung, hat das BVerfG dem Bund auf-
gegeben, bis zum 3.1. Mai 2013 die Grundausrichtung des
Vollzugs der Sicherungsverwahrung bundeseinheitlich re-
geln.

Für den Vollzug hat das BVerfG Leitlinien vorgegeben, die
gesetzlich umzusetzen sind, um den Vollzug der Sicherungs-
verwahrung menschenrechtskonform und grundrechteach-
tend zu gestalten. Aus der Tatsache, dass die Sicherungsver-
wahrung ein letztes Mittel der Gefahrenabwehr darstellt
(Ultima-Ratio-Prinzip), folgt, dass bereits der vorgehende
Vollzug der Freiheitsstrafe therapeutisch darauf angelegt
sein muss, die nachfolgende Sicherungsverwahrung ent-
behrlich zu machen. Unterbleibt dies, so darf die Siche-

orientiert gestaltet werden. Er ist vom regulären Strafvollzug
zu trennen. Die Umsetzung der Leitlinien ist von der Justiz
kontinuierlich zu überwachen, wobei den Betroffenen umfas-
sender Rechtsschutz zusteht.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur
Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung geht in die
richtige Richtung. Er wird von uns in seiner Zielrichtung un-
terstützt, die Leitlinien des BVerfG umzusetzen. Da er aber
ansonsten in keinem Punkt über die Reform des Jahres 2010
hinaus geht, bleiben wir bei unserer Kritik, die wir bereits
damals deutlich formuliert haben und die wir nun wiederho-
len.
Im Einzelnen sehen wir Änderungsbedarf am Gesetzentwurf
der Bundesregierung aus folgenden Gründen:
Im Einzelnen
Zu Nummer 1:
Zu Buchstabe a) (§ 66 Absatz 1)
Die Änderung des Rechts der Sicherungsverwahrung im
Jahr 2010 hatte vorgeblich zum Ziel, dass insbesondere sol-
che Delikte dem Anwendungsbereich des § 66 StGB entzogen
werden sollten, die sich nur gegen Eigentum oder das Ver-
mögen (in einem weit verstandenen Sinne) richten und nicht
mit der Anwendung von Gewalt gegen Personen verbunden
sind.
Dieses Ziel wurde jedoch nicht konsequent umgesetzt. Nach
wie vor kann die Sicherungsverwahrung bei gewaltlosen
Vermögensdelikten, die – ausgehend von ihrem Strafrahmen
– von besonderer Schwere sind, angeordnet werden. Erfasst
werden nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (bisher) auch alle Ver-
urteilungen wegen Straftaten, die den Abschnitten 1, 7, 20
und dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen und im Höchst-
maß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht
sind.
Der vorliegende Änderungsantrag sieht daher vor, die Siche-
rungsverwahrung tatsächlich auf schwerste Gewalt- und Se-
xualdelikte, sowie auf gemeingefährliche Straftaten und Ver-
brechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu beschränken.
Zu Buchstabe b) (§ 66 Absatz 3)
Straftaten nach den §§ 182, 224 und 225 Absatz 1 oder 2
werden aus dem Katalog der erleichterten Anordnung der
Sicherungsverwahrung nach Absatz 3 herausgenommen,
bleiben jedoch selbstverständlich mögliche Anlasstat nach
Absatz 1. Im Übrigen wird der Wortlaut des Absatzes 3 Satz
1 sprachlich einfacher gefasst.
Zu Buchstabe c) (§ 66 Absatz 4 Satz 3)
Objektive und formale Schranken bei der Verhängung der Si-
cherungsverwahrung sind notwendig um den absoluten Aus-
nahmecharakter dieser Maßregel zu gewährleisten. Zu-
gleich sind sie ein Gegengewicht zu der nicht zu
beseitigenden Unsicherheit bei der notwendigen Negativ-
prognose. Die Rückfallverjährung ist ein notwendiges Ele-
ment zur Beschränkung der Maßregel der Sicherungsver-
wahrung auf Einzelfälle. Nicht die Notwendigkeit mehrerer
Straftaten alleine sichert auf formaler Ebene die Richtigkeit
der negativen Gefahrenprognose. Zwischen den mehreren
Taten muss auch ein innerer Zusammenhang bestehen, der
rungsverwahrung nicht vollstreckt werden. Der Vollzug der
Sicherungsverwahrung selbst muss therapie- und freiheits-

jedoch durch Zeitablauf immer schwerer nachweisbar ist.
Deshalb bleibt es richtig, dass gesetzlich eine Höchstfrist

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11388

von 5 Jahren festgesetzt wird, außerhalb derer der Nachweis
der fortwährenden Gefährlichkeit so unsicher wird, dass
hierauf die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht
mehr gestützt werden kann. Dies gilt auch für Sexualstrafta-
ten, weshalb die in der letzten Reform verdreifachte Frist
wieder auf 5 Jahre reduziert wird.
Zu Buchstabe d) (§ 66 Absatz 5)
Die zuvor in § 66 b geregelte Überweisung von der Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in die Si-
cherungsverwahrung soll als neuer Absatz 5 dem § 66 ange-
gliedert werden, um systematisch deutlich zu machen, dass
es sich hierbei nicht um eine Form der nachträglichen
Anordnung der Sicherungsverwahrung handelt, sondern
vielmehr um die Überführung von einer Maßnahme der
Sicherung und Besserung (Unterbringung in einem psychi-
atrischen Krankenhaus nach § 63) in die Sicherungsverwah-
rung. Dabei müssen einerseits die strengen Voraussetzungen
des § 66 Absatz 3 Satz 1 vorliegen und andererseits auch eine
Gefährlichkeitsprognose, wie sie in § 66 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 gefordert wird.
Zu Nummer 2 (§ 66a):
Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung erscheint notwen-
dig, um bei letzten Zweifeln über die Gefährlichkeit im Zeit-
punkt der Verurteilung eine spätere Entscheidung zu ermög-
lichen. Diese Ausweitung der Sicherungsverwahrung darf
jedoch nicht dazu führen, dass die allgemeinen Regelungen
unterlaufen werden, welche die Sicherungsverwahrung als
strenge Ausnahmemaßnahme kennzeichnen.
Im geltenden Recht nach der letzten Reform wird der Vorbe-
halt einer später zu verhängenden Sicherungsverwahrung
auch bei Ersttätern zugelassen. Dies sieht das Gesetz mit gu-
ten und weiterhin richtigen Gründen für die Verhängung ei-
ner Sicherungsverwahrung neben der Strafe gerade nicht
vor. Die Ausweitung auf Ersttäter bedeutet, dass die formale
Hürde mehrerer Straftaten als äußerer Hinweis auf eine
mögliche hangbedingte Gefährlichkeit eingerissen wird.
Der Änderungsantrag zielt mit der Streichung des Absatz 2
auf eine Beseitigung der vorbehaltenen Sicherungsverwah-
rung bei Ersttätern.
Zusätzlich wird in Absatz 1 der Vorbehalt einer späteren Si-
cherungsverwahrung auf Fälle begrenzt, bei denen das Ge-
richt es mit „hohem Maß für wahrscheinlich“ hält, dass die
Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorlie-
gen.
Da Absatz 2 gestrichen wird, wird der bisherige Absatz 3
zum neuen Absatz 2.
Zu Nummer 3 (Streichung des § 66b):
Die Streichung des § 66b StGB vereinheitlicht das System
der Sicherungsverwahrung. Die Anordnung der Sicherungs-
verwahrung gegenüber Betroffenen, die nach § 67d in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind wird nun-
mehr in § 66 Absatz 5 geregelt. Damit wird sie systematisch
den allgemeinen Regeln über die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung zugeordnet. Auf das Institut der nachträg-
lichen Sicherungsverwahrung wird vollständig verzichtet.
Zu Nummer 4 (§ 68d):

Trotz einiger Pilotprojekte zur elektronischen Fußfessel in
den Bundesländern gibt es bisher kaum wissenschaftliche
Studien zu ihrer Evaluierung. Hier besteht dringender Be-
darf. Ob diese Maßnahme wirklich ein legitimes und geeig-
netes Mittel im Rahmen der Führungsaufsicht darstellt, ist
weitgehend ungeklärt. Ungeklärt ist insbesondere, wie sich
die Fußfessel auf im wesentlichen triebgesteuerte Täter aus-
wirkt und ob sie durch Abschreckung neue Straftaten verhin-
dern kann. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Fußfessel
– sofern sie erst einmal in diesem engen Bereich implemen-
tiert wurde – auch in anderen Bereichen eingesetzt werden
wird. Wenn man bei der Führungsaufsicht trotzdem dieses
Mittel beibehalten will, ist jedenfalls zu kritisieren, dass die
Anordnung der Fußfessel nicht ausreichend überprüft wird.
Diese Anordnung muss in kurzen Abständen auf ihre Not-
wendigkeit und Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Hier-
für ist eine Frist von zwei Jahren viel zu lang. Sie muss auf
eine Frist von sechs Monaten herabgesetzt werden.
Zu Nummer 5 (§ 7 JGG):
Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht stellt einen
Systembruch dar. Das Jugendstrafrecht ist Erziehungsstraf-
recht und geprägt von dem Wissen darum, dass sich jugend-
liche Straftäter in einer körperlichen und sozialen Entwick-
lungsphase befinden, die nicht linear, sondern in Wellen
verläuft.
Die Feststellung der potentiellen Begehung zukünftiger
Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne einer ne-
gativen Prognoseentscheidung, ist bei Jugendlichen aus die-
sem Grund wesentlich schwieriger als bei Erwachsenen. Ju-
gendliche sind aufgrund der Kürze ihres bisherigen
Lebensweges im Gegensatz zu Erwachsenen grundsätzlich
wesentlich prägbarer und änderungsfähiger. Ganz überwie-
gend wird deshalb die Anordnung der Sicherungsverwah-
rung gegenüber jugendlichen Straftätern von der Deutschen
Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen
e.V. (DVJJ) und anderen Praktikern der Jugendgerichtshilfe,
sowie von Vertretern der Wissenschaft und Forschung abge-
lehnt.
Aus diesen Überlegungen ist die Sicherungsverwahrung bei
nach Jugendrecht Verurteilten insgesamt abzuschaffen.
Zu Nummer 6 (§ 82 Absatz 3 JGG):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung der
Sicherungsverwahrung für Jugendliche in § 7.
Zu Nummer 7 (§ 92 JGG):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung der
Sicherungsverwahrung für Jugendliche in § 7.
Zu Nummer 8 (§ 106 JGG):
Die Änderung bezieht sich auf die vorbehaltene Sicherungs-
verwahrung bei Heranwachsenden, die nach Erwachsenen-
strafrecht verurteilt werden. Die Gründe für die Abschaffung
der Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen gelten in be-
grenztem Maße auch für Heranwachsende. Aus diesem
Grund ist es notwendig, auch bei Heranwachsenden die Vo-
raussetzungen für die Anordnung der vorbehaltenen Siche-
rungsverwahrung zu verschärfen. Der vorliegende Ände-
rungsantrag sieht vor, die Anlasstaten zu begrenzen und die
Höhe der Freiheitsstrafe um 2 Jahre zu steigern. Das Gericht
Eine Anordnung der elektronischen Fußfessel ist ein ganz er-
heblicher Eingriff in Grundrechte.

darf die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur noch
dann vorbehalten, wenn der Heranwachsende wegen Ge-

Drucksache 17/11388 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

walt- und Sexualverbrechen oder Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung außer in Fällen der §§ 180a bis
184g zu mindestens 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Außerdem werden die Anforderungen an die Gefährlich-
keitsprognose erhöht. So muss eine hohe Wahrscheinlichkeit
darüber bestehen, dass der Heranwachsende erneut Strafta-
ten der vorgenannten Art begehen wird. Zudem soll dem Ge-
richt statt der Anordnung die Möglichkeit gegeben werden,
entsprechend § 67c Absatz 1 StGB die Sicherungsverwah-
rung zur Bewährung aussetzen zu können.
Zu Nummer 9 (§ 275a StPO):
Zu Buchstaben a), b) und d)
Der Wortlaut wird angepasst und ggf. durch Hinweis auf
§ 66 Abs. 5 StGB neu ersetzt.
Zu Buchstabe c)
§ 275a Absatz 4 unterscheidet in seiner bisherigen Form
beim Erfordernis der Sachverständigengutachten zwischen
der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Ab-
satz 1 bis 3 StGB und der Überweisung in die Sicherungsver-
wahrung nach § 66 Absatz 5 StGB. Wird bei der Entschei-
dung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach
§ 66 Absatz 1 bis 3 StGB lediglich das Gutachten eines Sach-
verständigen benötigt, so bedarf es bei der Überweisung in
die Sicherungsverwahrung nach § 66 Absatz 5 der Gut-
achten zweier Sachverständiger. Diese Unterscheidung ist
jedoch vor dem Hintergrund gleichermaßen schwieriger und
komplexer Sachverhalte nicht gerechtfertigt. Aus diesem
Grund schlägt der Änderungsantrag vor, das Erfordernis
zweier Sachverständiger auf die Entscheidung über die
Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Absatz 1
bis 3 auszuweiten. Die Anordnung der Sicherungsunterbrin-
gung ist wegen der notwendigen Prognose zukünftiger Ge-
fährlichkeit erheblich fehlerbehaftet. Um die Gefahr dieser
Fehler zu minimieren, wird vorgeschlagen, grundsätzlich
zwei psychiatrische Sachverständige vor einer gerichtlichen
Entscheidung anzuhören.
Zu Nummer 10 (§ 316e EStGB):
Die Überschrift zu Artikel 316 e wird ergänzt, da auch eine
Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung von Sexu-
aldelikten und anderen Straftaten vom 26. Januar 1998 vor-
geschlagen wird.
In einem neuen Absatz 1 wird klargestellt, dass das Gesetz
zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefähr-
lichen Straftraten vom 26. Januar 1998 auf diejenigen Taten
Anwendung findet, über die bis zum Stichtag 31. Januar
1998 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Damit wird aus dem Urteil des EGMR vom 17. Dezember
2009 die notwendige Schlussfolgerung gezogen. Die men-
schenrechtswidrige Rückwirkung des Wegfalls der 10-Jah-
reshöchstfrist der Sicherungsverwahrung wird beseitigt.
Der neugefasste Absatz 2 sichert, dass die Regelungen des
vorliegenden Gesetzentwurfes (Entwurf eines Gesetzes zur
Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu
begleitenden Regelungen) auf Taten angewendet wird, über
die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes noch
nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Damit wird ver-
hindert, dass es in Zukunft noch auf viele Jahre zu einem

Zu Nummer 10 (§ 316f EStGB):
Aus den zu der Änderung des § 316e EStGB genannten
Gründen ist auch § 316f EStGB entsprechend zu ändern. Die
Regelungen des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung
des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
soll so auf alle Taten Anwendung finden, über die am 31. Mai
2013 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Nur so
kann eine dem Rechtsstaats- und Vertrauensschutzprinzip
widersprechende Zweigleisigkeit des materiellen Strafrechts
über Jahrzehnte verhindert werden.
Zu Nummer 11 (ThUG):
Das im Gesetzentwurf vorgesehene „Gesetz zur Therapie-
rung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter“
(ThUG) führt den Begriff der „psychischen Störung“ ein, um
die in § 1 Absatz 1 beschriebenen sogenannten Altfälle un-
terbringen zu können. Der Begriff der psychischen Störung
decke „ein breites Spektrum von Erscheinungen ab, von de-
nen nur ein Teil in der psychiatrisch-forensischen Begutach-
tungspraxis als psychische Erkrankung gewertet wird“ (vgl.
Begründung S. 86).
Gerechtfertigt sein soll die Freiheitsentziehung durch Artikel
5 Abs. 1 Nr. 3) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit).
Tatsächlich verlangt jedoch die EMRK etwas anderes als
eine „psychische Störung“, nämlich die Diagnose „psy-
chisch krank“. Zu den psychisch Kranken in diesem Sinne
sind zwar auch Personen zu zählen, die als permanente
Rechtsbrecher in Erscheinung treten, aber diese dürfen auf-
grund einer Persönlichkeitsstörung strafrechtlich nicht ver-
antwortlich sein (vgl. Peukert in Frowein/Peukert, EMRK-
Kommentar, 3. Aufl., S. 106 - zur Entscheidung der Euro-
päischen Menschenrechtskommission vom 12. Juli 1976,
Nr. 7493/76).
Entsprechend verlangt § 63 StGB (Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus), dass die Tat im Zustand der
Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfä-
higkeit (§ 21) begangen wurde. Die Altfälle waren zur Tatzeit
jedoch als voll schuldfähig anzusehen.
Es wird suggeriert (vgl. Begründung, S. 34, 80, 87), die Pro-
banden seien behandlungsfähig, aber auf die Behandlungs-
fähigkeit kommt es bei der Unterbringung gar nicht an. Eine
Unterbringung findet auch statt bei Therapieunfähigkeit und
-verweigerung. Entscheidend ist daher die Einschätzung als
„gefährlich“ (Vgl. a.a.O., S. 86).
Die Gesetzgebungskompetenz soll aus der Kompetenz im Ti-
tel „Strafrecht“ (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG) zur Regelung
zukunftsgerichteter Maßnahmen folgen, die ihre sachliche
Rechtfertigung auch aus vorangegangenen Straftaten bezie-
hen – über § 66b StGB, § 7 Absatz 2 bis 4 und § 106 Ab-
satz 5 bis 7 JGG hinaus (vgl. Begründung, S. 32). Die Vor-
aussetzungen des ThUG sind den Unterbringungsgesetzen
der Länder nachgebildet. Diese sind insbesondere für die
Gesetzgebung im Bereich der Gefahrenabwehr zuständig.
Die Bundesländer haben insoweit auch von ihrer Gesetz-
gebungsbefugnis Gebrauch gemacht. Es ist insoweit höchst
fragwürdig, ob überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz des
Bundes besteht.
Der Gefahr der bevorstehenden – seit Monaten bekannten –
Nebeneinander der alten und der neuen Regelungen der
Sicherungsverwahrung kommt.

Entlassung der Altfälle für die Sicherheit der Bürgerinnen
und Bürger kann und muss auf andere, rechtstaatliche Weise

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/11388

begegnet werden. Dazu sind bereits nach geltendem Recht
geeignete Instrumente vorhanden, insbesondere das Mittel
der Führungsaufsicht. Anderenfalls besteht die begründete
Gefahr, dass Deutschland erneut wegen eines Verstoßes ge-
gen die Europäische Menschenrechtskonvention verurteilt
wird.
Daher ist die Streichung des Gesetzes geboten.
Der Rechtsausschuss hat diesen Änderungstrag mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE. erläuterte, sie stimme
dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu, weil dieser die Situation der Untergebrachten
verbessern werde. Das Institut der Sicherungsverwahrung
lehne sie jedoch nach wie vor ab; mit ihrem Abstimmungs-
verhalten sei keine Änderung dieser politischen Position ver-
bunden.

Die Fraktion der CDU/CSU machte deutlich, der vor-
liegende Gesetzentwurf setze das Urteil des BVerfG zur
Schaffung von Leitlinien für die Ausgestaltung des Ab-
standsgebotes in verfassungskonformer Weise um. Andere,
davon nicht berührte Fragen, wie beispielsweise die nach-
trägliche Therapieunterbring, fielen nicht in den Regelungs-
bereich des vorliegenden Entwurfs. Für eine Änderung der
geltenden Regelungen über die Anlasstaten gebe es derzeit
keinen Bedarf.

Die Fraktion der FDP unterstrich, mit dem vorliegenden
Entwurf würden die Vorschriften über die Sicherungsver-
wahrung, die in den vergangen Jahren mehrfach geändert
worden seien, in kohärenter Weise auf das Abstandgebot hin
ausgerichtet und für Sicherungsverwahrte eine Perspektive
geschaffen, ein Leben in Freiheit führen zu können, wenn sie
nicht mehr als gefährlich einzustufen seien. Es sei mit dem
Gesetzentwurf gelungen, die damit verbundenen Probleme
der gutachtlichen Beurteilung einer Lösung zuzuführen.
Schließlich werde mit dem Konzept der Sicherungsverwah-
rung, das dem Gesetzentwurf zugrunde liege, der Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern auf eine tragfähige
rechtliche Grundlage gestellt.

Die Fraktion der SPD begrüßte den Gesetzentwurf, der die
Vorgaben des BVerfG zutreffend umsetze, im Grundsatz
ebenfalls. Hervorzuheben sei, dass es den Ländern im
Gesetzgebungsverfahren gelungen sei, zahlreiche Unstim-
migkeiten der Vorentwürfe zu beseitigen. Angesichts der
wenigen Zeit, die den Ländern für ihre eigene Gesetzgebung
nunmehr noch verbleibe, hätte sie sich ein zügigeres
Handeln der Bundesregierung und der Regierungskoalition
gewünscht. Überdies enthalte der Gesetzentwurf entgegen
der ursprünglichen Absichtserklärung der Fraktion der
CDU/CSU keine Regelungen zur nachträglichen Therapie-
unterbringung, die von den Ländern als notwendig erachtet
werde. Wegen dieser Schutzlücke könne sie dem Gesetzent-
wurf nicht zustimmen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen

wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 17/9874
verwiesen.

Im Hinblick auf die Begründung zu Artikel 7 Nummer 2
(Artikel 316f des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
– EGStGB) wird ergänzend Folgendes bemerkt: Arti-
kel 316f Absatz 2 Satz 2 EGStGB-E enthält die Vorgabe,
dass die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil
vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u. a.) aufgestellten ver-
schärften Voraussetzungen für „Vertrauensschutzfälle“ (vgl.
Drucksache 17/9874, S. 31) für alle Fälle der Anordnung
oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung und damit auch
für die nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Siche-
rungsverwahrung nach Erledigung einer Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus gelten, wenn diese
Anordnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung erfolgte
oder erfolgt, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in
Kraft getreten war. Damit wird den zwischenzeitlich zu der
letztgenannten Fallkonstellation ergangenen Urteilen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
vom 7. Juni 2012 (K. ./. Deutschland, Beschwerde
Nr. 61827/09, G. ./. Deutschland, Beschwerde Nr. 65210/09)
und vom 28. Juni 2012 (S. ./. Deutschland, Beschwerde
Nr. 3300/10) bereits Rechnung getragen. Denn diese Ur-
teile, in denen der EGMR einen Verstoß gegen Artikel 5
Absatz 1 und Verstöße gegen Artikel 7 Absatz 1 der Euro-
päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bejaht hat,
betrafen genau solche Altfälle, bei denen die Anordnung auf
§ 66b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung
des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungs-
verwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838, in Kraft
getreten am 29. Juli 2004) beruhte, obwohl diese Vorschrift
zum Zeitpunkt der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft war.
Es ist daher anzunehmen, dass auch in diesen Altfällen die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und
deren Fortdauer in grundrechtlich geschütztes, durch die
Wertungen von Artikel 5 und 7 EMRK gestärktes Vertrauen
eingreift und nur noch unter Beachtung der für „Vertrauens-
schutzfälle“ geltenden erhöhten Voraussetzungen zulässig
ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, 2 BvR 2846/
09). Die Vorgabe des Artikels 316f Ab-satz 2 Satz 2
EGStGB-E gilt gleichermaßen für nachträgliche Unterbrin-
gungen nach § 7 Absatz 3 (in Kraft getreten am 12. Juli
2008) und § 106 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes (in
Kraft getreten am 29. Juli 2004), soweit die letzte Anlasstat
vor dem jeweiligen Inkrafttreten begangen wurde.

Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 67e Absatz 2 des Straf-
gesetzbuches)

Mit der – im Vergleich zur ursprünglichen Fassung des Ge-
setzentwurfs – vorgesehenen Verlängerung der Überprü-
fungsfrist nach zehnjährigem Vollzug der Sicherungsver-
wahrung von sechs auf neun Monate wird ein Vorschlag des
Bundesrats aufgegriffen (vgl. Drucksache 17/9874, S. 38
und 41). Die Verlängerung trägt den Bedenken Rechnung,
die sowohl vom Bundesrat als auch von mehreren Sachver-
ständigen (Dr. Endres, König, Dr. Peglau, Prof. Dr. Radtke
und Dr. Weismann) in der Anhörung des Ausschusses vom
27. Juni 2012 im Hinblick auf die therapeutische Sinnhaftig-
keit und Praktikabilität einer Sechsmonatsfrist geäußert wur-
den, ohne die Umsetzung des vom BVerfG aufgestellten
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt,

Kontrollgebots (vgl. Drucksache 17/9874, S. 22) in Frage zu
stellen.

Drucksache 17/11388 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe cc (§ 7 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung wegen
der Heraufsetzung der Sechsmonatsfrist in § 67e Absatz 2
StGB der Fassung des Regierungsentwurfs auf neun Monate
durch Artikel 1 Nummer 6 der Ausschussfassung.

Zu Artikel 4 Nummer 9 (§ 130 des Strafvollzugs-
gesetzes)

§ 130 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) erklärt für die
Sicherungsverwahrung die Vorschriften über den Vollzug
der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 126, §§ 179 bis 187) für entspre-
chend anwendbar. Soweit dieser die Vorschriften über das
gerichtliche Verfahren für anwendbar erklärt, ist der Verweis
aufgrund der vorgeschlagenen Änderung des § 109 Absatz 1
Satz 1 StVollzG-E entbehrlich. Soweit § 130 StVollzG nicht
auf die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren ver-
weist, gilt er wegen Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 des Grund-
gesetzes (GG) als Bundesrecht fort, solange und soweit nicht
sämtliche Länder die in Bezug genommenen Regelungen
des Strafvollzugsgesetzes durch eigene Regelungen über den
Vollzug der Sicherungsverwahrung ersetzt haben. Um für
den theoretisch denkbaren Fall des Untätigbleibens des Lan-
desgesetzgebers keine Regelungslücke für den Vollzug der
Sicherungsverwahrung entstehen zu lassen, kommt eine
Aufhebung des §130 StVollzG insgesamt daher derzeit nicht
in Betracht. Von dem fortbestehenden Verweis des § 130
StVollzG wäre rein dem Wortlaut nach indes auch die
gerichtliche Kontrolle nach § 119a StVollzG-E erfasst. Die-
ses Verfahren dient jedoch ausschließlich der Überprüfung
der Betreuungsangebote während des der Sicherungsver-
wahrung vorausgehenden Vollzugs der Freiheitsstrafe. Mit
Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gehört
die Überprüfung der Betreuungsangebote unmittelbar zum
vollstreckungsrechtlichen Prüfungsprogramm (vgl. § 67d
Absatz 2 Satz 2 StGB-E), das verfahrensrechtlich eigenen,
teilweise abweichenden Regelungen folgt (vgl. die §§ 463
Absatz 3, 454 der Strafprozessordnung). Aus Gründen der
Klarstellung wird deshalb vorgeschlagen, § 119a StVollzG-E
durch eine Änderung des § 130 StVollzG ausdrücklich von
dem Verweis auszunehmen.

Zu Artikel 7 Nummer 2 (Artikel 316f des Einfüh-
rungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch)

Mit der Umformulierung von Artikel 316f Absatz 1
EGStGB-E soll im Interesse der Rechtsklarheit verdeutlicht
werden, dass der Gesetzgeber „die bisherigen Vorschriften
über die Sicherungsverwahrung“ und damit alle am 31. Mai
2013 insbesondere im StGB, Jugendgerichtsgesetz und
EGStGB, einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts,
geltenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung auch für
Neufälle – mit den durch das Gesetz zur bundesrechtlichen
Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungs-
verwahrung bedingten Modifikationen – ab dem 1. Juni 2013
für weiterhin anwendbar erklärt. Anlass hierfür ist, dass das
BVerfG in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09
u. a.) angeordnet hat, dass die mit dem Grundgesetz unver-
einbaren Vorschriften zur Sicherungsverwahrung (nur) „bis

Maßgaben) „weiter anwendbar“ bleiben und daher die Frage
aufkommen könnte, ob es für die Zeit ab dem 1. Juni 2013
für diese Vorschriften einer formellen Weitergeltungsanord-
nung durch den Gesetzgeber bedürfe (siehe unten). Dass der
Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Gesetzes zur bun-
desrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht
der Sicherungsverwahrung zugleich von der Fortgeltung des
gesamten sonstigen Rechts der Sicherungsverwahrung ab
dem 1. Juni 2013 ausgeht und diese will, war auch schon
dem ursprünglichen Entwurf zu entnehmen (vgl. Druck-
sache 17/9874, S. 30 f.) – zumal eine andere, nur noch die
Geltung der geänderten Vorschriften unterstellende Ausle-
gung auch keinen Sinn machen würde –, kommt aber im
Wortlaut des ursprünglichen Artikels 316f Absatz 1
EGStGB-E mit dem Bezug auf die „ab dem 1. Juni 2013 gel-
tenden Vorschriften über die Sicherungswahrung“ nur mit-
telbar zum Ausdruck.

Es handelt sich um eine bloße Klarstellung, da es einer sol-
chen ausdrücklichen Anwendbarkeitserklärung im Sinne ei-
ner „Normbestätigung“ materiell an sich nicht bedürfte. Aus
dem inhaltlichen Kontext der Entscheidung des BVerfG wird
nämlich bereits hinreichend deutlich, dass der Grund für eine
Unanwendbarkeit der – nicht für nichtig erklärten – Rege-
lungen ab dem 1. Juni 2013 allein darin liegen könnte, dass
auch nach diesem Datum die vom BVerfG insbesondere im
Hinblick auf das Abstandsgebot aufgestellten Anforderun-
gen nicht erfüllt würden. Daraus folgt umgekehrt, dass mit
dem Erfüllen dieser Anforderungen die Grundlage für die
vom BVerfG vorgenommene Einordnung der Regelungen
als mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit auch die
Grundlage für die Befristung der Weitergeltungsanordnung
auf den 31. Mai 2013 entfällt, unabhängig davon, ob diese
Regelungen explizit wieder für anwendbar erklärt werden
oder nicht.

Zugleich verdeutlicht die auf die bisherigen „Vorschriften“
verweisende Formulierung, dass das geschriebene Recht
wieder ohne die Maßgabe gilt, die das BVerfG in seinem
Urteil vom 4. Mai 2011 allein wegen Verletzung des Ab-
standsgebotes aufgestellt hat (vgl. Rn. 172 des Urteils und
die dortigen Anforderungen an eine strikte Verhältnismäßig-
keitsprüfung insbesondere im Hinblick auf die Gefahrprog-
nose und die gefährdeten Rechtsgüter).

Um insoweit ungewollte Umkehrschlüsse zu vermeiden, soll
diese Formulierung („Vorschriften“ statt des allgemeinen
Begriffs „Recht“) auch in Artikel 316f Absatz 2 Satz 1
EGStGB-E verwendet werden. Zudem soll dort klargestellt
werden, dass mit dem „bis dahin“ geltenden Regelungsstand
wiederum die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften
gemeint sind, da sich dieser Bezugspunkt im ursprünglichen
Entwurf erst aus einer Zusammenschau mit dem am Ende
von Artikel 316f Absatz 1 EGStGB-E genannten Zeitpunkt
ergeben hat. Inhaltlich bedeutet dieser Verweis unverändert
insbesondere die Bezugnahme auf die seit dem 1. Januar
2011 im allgemeinen Strafrecht und auf die bis zum 31. Mai
2013 im JGG geltenden materiellen und prozessualen Re-
gelungen (vgl. Drucksache 17/9874, S. 31, linke Spalte), zu
denen wiederum u. a. auch die Übergangsregelung des Arti-
kels 316e EGStGB gehört (es bleibt also auch insoweit vor
allem dabei, dass die im Gesetz zur Neuordnung des Rechts
zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis
zum 31. Mai 2013“ (nach den vom BVerfG vorgegebenen

der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
enthaltenen Neuerungen grundsätzlich nur anwendbar sind,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/11388

wenn die letzte Anlasstat nach dem 31. Dezember 2010 be-
gangen worden ist). Einer weiteren Änderung bedarf es
nicht, da Artikel 316f Absatz 2 Satz 1 EGStGB-E bereits im
ursprünglichen Entwurf explizit bestimmt, dass diese Rege-
lungen (weiterhin) „anzuwenden“ sind. Ebenso unverändert
bleiben Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 von Artikel
316f EGStGB-E, die die Vorgaben des BVerfG für die „Ver-
trauensschutzfälle“ fortschreiben und wesentliche Teile der
Vorschriften zur Umsetzung des Abstandsgebotes auch für
Altfälle für anwendbar erklären (vgl. Drucksache 17/9874,
S. 31 ff.).

Berlin, den 7. November 2012

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

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