BT-Drucksache 17/11385

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10490 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Vom 7. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11385
17. Wahlperiode 07. 11. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10490 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung
im Zivilprozess

A. Problem

Im Zivilprozess einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind Rechts-
behelfsbelehrungen, anders als in anderen Verfahrensordnungen und im Verwal-
tungsverfahren, bisher nicht vorgeschrieben. Das Fehlen einer Rechtsbehelfs-
belehrung in der anfechtbaren Entscheidung erschwert den Bürgerinnen und
Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug und erhöht die Gefahr
unzulässiger Rechtsbehelfe. Der Gesetzentwurf zielt daher auf die Einführung
einer Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in denen die anwaltliche Vertretung nicht obligatorisch ist.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Einige der vom Rechts-
ausschuss empfohlenen Änderungen beruhen auf Regelungsvorschlägen des
Bundesrates in dessen Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung,
welche Vorschriften in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie in dem Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit (FamFG) betreffen. Darüber hinaus werden – neben redak-
tionellen Klarstellungen – Änderungen der genannten und weiterer Gesetze vor-
geschlagen. Unter anderem soll eine Neufassung des § 145 Absatz 1 ZPO
verdeutlichen, dass eine Prozesstrennung nur zulässig ist, wenn dafür sachliche
Gründe bestehen. Durch Änderungen in § 851c Absatz 2 ZPO soll die Gesamt-
summe der pfändungsfreien Beiträge für den Pfändungsschutz der Altersvor-
sorge Selbständiger erhöht und die Ansparphase bis zum vollendeten 67. Lebens-
jahr verlängert werden. Durch eine Änderung in § 117 Absatz 2 FamFG soll in

zweitinstanzlichen Familiensachen die Übertragung auf den vorbereitenden
Einzelrichter ermöglicht werden. Änderungen des § 298 FamFG zielen darauf,
dass das Gericht die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf
einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in Unter-
suchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
(§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen darf,
wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Die empfohlene Än-

Drucksache 17/11385 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

derung des Gerichtskostengesetzes (GKG) soll klarstellen, dass die Auslagen für
die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses Auslagen des Musterverfahrens
im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) sind, die
nach Abschluss des Musterverfahrens auf die Ausgangsverfahren verteilt wer-
den. Durch eine Änderung im Finanzmarktstabilisierungsgesetz soll der aktuell
geltende Überschuldungsbegriff des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO)
entfristet werden. Eine Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
nung soll schließlich – mit Blick auf die zum 1. Januar 2013 in Kraft tretende
Änderung der Zuständigkeitsverteilung zwischen Richtern und Rechtspflegern
bei Insolvenzplanverfahren – einen Wechsel der Zuständigkeit bei Insolvenzver-
fahren, die seit dem 1. März 2012 beantragt worden sind, verhindern.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11385

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10490 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 7. November 2012

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Pro-
zessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht

durch Beschluss und ist zu begründen.“

4. u n v e r ä n d e r t 3. § 232 wird wie folgt gefasst:
㤠232

Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine
Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Ein-
spruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über
das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist,
über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende
Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren,
in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt ver-

treten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Ein-
spruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung
ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ng einer Rechtsbehelfsbelehrung

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 145 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in
Drucksache 17/11385 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführu
im Zivilprozess
– Drucksache 17/10490 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Buch 1 Abschnitt 3 Titel 4 wird nach
dem Wort „Versäumung;“ das Wort „Rechtsbehelfs-
belehrung;“ eingefügt.

b) Die Angabe zu § 232 wird wie folgt gefasst:

„§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung“.

2. In Buch 1 Abschnitt 3 wird in die Überschrift zu Titel 4
nach dem Wort „Versäumung;“ das Wort „Rechtsbehelfs-
belehrung;“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht be-
lehrt werden.“

4. Dem § 233 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine
Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.“

5. § 338 Satz 2 wird aufgehoben.

6. Dem § 699 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgeg-

ner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbe-
scheids schriftlich mitzuteilen.“

7. In § 938 Absatz 1 wird das Wort „freien“ durch das Wort
„freiem“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn in
dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdeverfahren
(§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem Beschwerde-
bescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des An-
trags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Ge-
richt, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die
einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig
erteilt ist.“

2. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Hat das Gericht die Rechtsbeschwerde gegen
seine Entscheidung zugelassen (§ 29), ist dem Beschluss
eine Belehrung über das Rechtsmittel sowie über das Ge-
richt, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und über die
einzuhaltende Form und Frist beizufügen.“

3. In § 29 Absatz 3 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe

„§ 17 sowie“ eingefügt.

4. § 30a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 1b, 14 Absatz 3 bis 9 und § 157a der Kostenord-
nung gelten entsprechend.“
– Drucksache 17/11385

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 550 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

8. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
„der auch“ durch die Wörter „das auch“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. In § 703b Absatz 1 werden die Wörter „und Aus-
fertigungen“ durch die Wörter „ , Ausfertigungen
und Vollstreckungsklauseln“ ersetzt.

11. § 851c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „238 000“ durch die
Angabe „256 000“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „65.“ durch die An-
gabe „67.“ ersetzt.

12. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn in
dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdeverfahren
(§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem Beschwerde-
bescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des An-
trags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Ge-
richt, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die
einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig
erteilt ist.“

2. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Hat das Gericht die Rechtsbeschwerde gegen
seine Entscheidung zugelassen (§ 29), ist dem Beschluss
eine Belehrung über das Rechtsmittel sowie über das Ge-
richt, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und über die
einzuhaltende Form und Frist beizufügen.“

3. In § 29 Absatz 3 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe

„§ 17 sowie“ eingefügt.

4. § 30a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 1b, 14 Absatz 3 bis 9 und § 157a der Kostenord-
nung gelten entsprechend.“

Drucksache 17/11385 – 6

E n t w u r f

Artikel 3

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Urteils“ die Wörter
„sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familien-
streitsachen“ eingefügt.

2. In Absatz 2 wird das Wort „Urteilsgründe“ durch das
Wort „Entscheidungsgründe“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I
S. 2065), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird jeweils das Wort „die“ durch
das Wort „den“ ersetzt.

bb) In Buchstabe m werden die Wörter „§ 28 Abs. 2
des Luftverkehrsgesetzes,“ gestrichen.

b) In Nummer 2 Buchstabe g werden vor dem Komma
am Ende die Wörter „sowie Verfahren nach dem Aus-
führungsgesetz zum deutsch-österreichischen Kon-
kursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535)“ ein-
gefügt.

c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „und
dem Mieterschutzgesetz“ gestrichen.

2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemei-
nen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel
nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die
innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist.
Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschul-
den nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die
Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung
des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die
Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Feh-
len des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbe-
helfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wie-
dereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem
Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr bean-
tragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung ab-
helfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem
Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im
Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I
S. 2065), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

bb) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

„17. die Genehmigung für den Antrag auf Schei-
dung oder Aufhebung der Ehe oder auf
Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch
den gesetzlichen Vertreter eines geschäfts-
unfähigen Ehegatten oder Lebenspartners
nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1
Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den
§§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47
des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese
dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter
vorbehalten.“

4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung
oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der
Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Ver-
treter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder
Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „§ 43
Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter
㤠4 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14 und 16 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Aus-
nahme der in

a) § 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs,

b) § 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des Han-
delsgesetzbuchs,

c) § 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290 Ab-
satz 3 des Aktiengesetzes,

d) § 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Absatz 2 und
3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung,

e) § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes
geregelten Geschäfte.“

6. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠14 Abs. 1 Nr. 8
und § 15“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 9
– Drucksache 17/11385

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11385 – 8

E n t w u r f

und 10 sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“
ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8“
durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10“
ersetzt.

c) In Nummer 6 werden die Wörter „und 2 Buchsta-
be b“ gestrichen.

7. § 19a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠19a

Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht“.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Im Verfahren nach dem Ausführungsgesetz
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom
8. März 1985 (BGBl. I S. 535) bleiben dem Richter
vorbehalten:

1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der
österreichischen Gerichte (§§ 3, 24),

2. die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder
besonderen Vergleichsverwalters, wenn der
Konkurs- oder Vergleichsverwalter von dem
Richter ernannt worden ist (§§ 4, 24),

3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ein-
schließlich der Haft (§§ 11, 15, 24),

4. die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24).“

8. In § 20 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wör-
ter „und dem Mieterschutzgesetz“ gestrichen.

9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7“ durch
die Angabe „§ 81 Absatz 6“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 11“ die An-
gabe „Absatz 2“ eingefügt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 97 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 97 Absatz 5“ und die Angabe „§ 81
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 81 Absatz 5“ ersetzt.

d) In Nummer 7 werden die Wörter „oder Zustellungs-
bevollmächtigten“ gestrichen, wird nach der An-
gabe „§ 11“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt und
wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3“ durch die An-
gabe „§ 58“ ersetzt.

e) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Abs. 2
Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes“ durch die
Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmus-
tergesetzes“ ersetzt.
10. In § 24a Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 bis 4“ ersetzt.

11. In § 35 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 3“
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. § 19a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Im Verfahren nach dem Ausführungsgesetz
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom
8. März 1985 (BGBl. I S. 535) bleiben dem Richter
vorbehalten:

1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der
österreichischen Gerichte (§§ 3, 24 des Ausfüh-
rungsgesetzes),

2. die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder
besonderen Vergleichsverwalters, wenn der
Konkurs- oder Vergleichsverwalter von dem
Richter ernannt worden ist (§§ 4, 24 des Ausfüh-
rungsgesetzes),

3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ein-
schließlich der Haft (§§ 11, 15, 24 des Ausfüh-
rungsgesetzes),

4. die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24
des Ausführungsgesetzes).“

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t
10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

Artikel 5

Änderung des Gesetzes zur Wahrung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im
Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll,
auf die zu begründende Anfrage des erkennenden Senats
erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.
§ 4 gilt entsprechend.“

2. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die Rechts-
frage. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-
lung ergehen.“

Artikel 6

Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 383 das
Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.

2. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung
der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist ei-
nen Monat.“

3. In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 891
und 892“ die Wörter „der Zivilprozessordnung“ einge-
fügt.

4. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:

„Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt
werden.“

5. In § 57 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach
dem Wort „nicht“ die Wörter „in Verfahren nach § 151
Nummer 6 und 7 und auch nicht“ eingefügt.

6. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Ent-
scheidungen richtet:
1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen
Anordnung oder

2. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts.“
– Drucksache 17/11385

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11385 – 10

E n t w u r f

7. Dem § 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht
einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden
soll.“

8. In § 65 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gericht“ ein
Komma und die Wörter „bei Kollegialgerichten der Vor-
sitzende,“ eingefügt.

9. In § 75 Absatz 2 wird dem Wortlaut folgender Satz
vorangestellt:

„Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 be-
stimmten Frist einzulegen.“

10. In § 81 Absatz 3 wird das Wort „Verfahren“ durch das
Wort „Kindschaftssachen“ ersetzt.

11. § 114 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das

Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungs-
pfleger vertreten sind,“.

12. § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Zustellung“ wird durch das Wort „Be-

kanntgabe“ und das Wort „Zustellungen“ durch das
Wort „Bekanntgaben“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich
nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Be-
kanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Be-
kanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechts-
mittel eingelegt wurde.“

13. § 157 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 162 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu
beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen
Antrag am Verfahren zu beteiligen.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen,
ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen
und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts be-
kannt zu machen.“

15. In § 163 Absatz 2 wird das Wort „Gutachtenauftrags“
durch das Wort „Gutachtens“ ersetzt.
16. In § 174 Satz 2 und § 191 Satz 2 wird jeweils die
Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

17. Dem § 278 werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. In § 65 Absatz 2 wird das Wort „Gericht“ durch die
Wörter „Beschwerdegericht oder der Vorsitzende,“
ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 2
bis“ die Angabe „22, 23 bis“ eingefügt.

12. u n v e r ä n d e r t

13. In § 117 Absatz 2 wird vor der Angabe „528“ die
Angabe „527,“ eingefügt.

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t
18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

„(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn
das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die
zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nach-
zusuchen.

(7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen
Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und
durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen
Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1
durch die zuständige Behörde erfolgen. Durch diese
Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgeset-
zes eingeschränkt.“

18. § 283 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das
Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne des-
sen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten
und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu
dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich
angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betrof-
fene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug
kann die Anordnung durch die zuständige Behörde
ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen.
Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.“

19. In § 285 wird die Angabe „§ 1901a“ durch die Angabe
„§ 1901c“ ersetzt.

20. Dem § 319 werden die folgenden Absätze 6 und 7 an-
gefügt:

„(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn
das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die
zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nach-
zusuchen.
(7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen
Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und
durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen
Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat.
– Drucksache 17/11385

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. § 298 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Gericht darf die Einwilligung, die Nicht-
einwilligung oder den Widerruf einer Einwil-
ligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtig-
ten (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Be-
troffenen zuvor persönlich angehört hat.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

23. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11385 – 12

E n t w u r f

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1
durch die zuständige Behörde erfolgen. Durch diese
Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgeset-
zes eingeschränkt.“

21. § 326 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das
Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne des-
sen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten
und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu
dessen Zuführung zur Unterbringung ausdrücklich
angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betrof-
fene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug
kann die Anordnung durch die zuständige Behörde
ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen.
Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.“

22. § 375 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach der Angabe 㤠183a Ab-

satz 3,“ die Angabe „§ 264 Absatz 2,“ eingefügt,
wird nach der Angabe „§ 270 Abs. 3“ das Wort „so-
wie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
der Angabe „§ 273 Abs. 2 bis 4“ die Wörter „sowie
§ 290 Absatz 3“ eingefügt.

b) In Nummer 11 wird nach der Angabe „§§ 22o,“ die
Angabe „28 Absatz 2, §“ eingefügt und wird die
Angabe „, § 46 Absatz 2“ gestrichen.

c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
eingefügt:

„11a. § 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Investmentge-
setzes,“.

d) In Nummer 13 wird vor der Angabe „§ 104“ die
Angabe „§ 47 Absatz 2,“ eingefügt.

23. § 376 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1
bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 anderen
oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die
Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 fest-
zulegen.“

24. § 383 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bekanntgabe“

durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „bekannt zu geben“
durch die Wörter „formlos mitzuteilen“ und wird

das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Mittei-
lung“ ersetzt.

25. In § 410 Nummer 3 wird nach dem Wort „sowie“ das
Wort „in“ durch das Wort „die“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t
28. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen

§ 48 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das gericht-
liche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 8

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a
folgende Angabe eingefügt:

„§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung“.

2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

㤠5b

Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entschei-
dung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbe-
helf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf
einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende
Form und Frist zu enthalten.“

3. Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine
Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.“

4. Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4
Unterabschnitt 2 der Gliederung der Anlage 1 (Kosten-
verzeichnis) wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 5
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren

nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz“.

Artikel 9

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
– Drucksache 17/11385

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1
Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 fol-
gende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 5

Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach
dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz“.

b) Der Anmerkung zu Nummer 9004 wird folgender
Satz angefügt:

„Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vor-
lagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG gelten
als Auslagen des Musterverfahrens.“

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11385 – 14

E n t w u r f

㤠1b

Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung
und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Beleh-
rung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die
Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über
deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu
enthalten.“

2. Nach § 31 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine
Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.“

Artikel 10

Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten
in Familiensachen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 fol-
gende Angabe eingefügt:

„§ 8a Rechtsbehelfsbelehrung“.

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

㤠8a

Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entschei-
dung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbe-
helf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf
einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhal-
tende Form und Frist zu enthalten.“

3. Nach § 59 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine
Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.“

Artikel 11

Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 fol-
gende Angabe eingefügt:

„§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung“.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

㤠3a

Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entschei-
dung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbe-
helf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf
einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende
Form zu enthalten.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

Artikel 12

Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

In § 13 Absatz 1 Satz 2 der Justizverwaltungskostenord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 1a“
die Angabe „ , 1b“ eingefügt.

Artikel 13

Änderung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4b
folgende Angabe eingefügt:

„§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung“.

2. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:

㤠4c

Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung
über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle,
bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz
und über die einzuhaltende Form zu enthalten.“

Artikel 14

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12b
folgende Angabe eingefügt:

„§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung“.

2. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

㤠12c

Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung
über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht,
bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen
Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthal-
ten.“

3. Nach § 33 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine
Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.“

4. Dem § 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozess-
ordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Be-
lehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung
gleich.“
– Drucksache 17/11385

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

u n v e r ä n d e r t

Artikel 14

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/11385 – 16

E n t w u r f

Artikel 15

Änderung des Kreditwesengesetzes

In § 28 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Kreditwesengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Registergericht“ durch das Wort „Ge-
richt“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

In § 47 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird das Wort „Registergericht“ durch das Wort
„Gericht“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung des Gesetzes über Maßnahmen
auf dem Gebiet des Grundbuchwesens

§ 31 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des
Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I S. 986)
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 18

Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des
Rechtspflegergesetzes in der ab dem … [einsetzen: erster
Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden
Monats] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 15

u n v e r ä n d e r t

Artikel 16

u n v e r ä n d e r t

Artikel 17

u n v e r ä n d e r t

Artikel 18

Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes

Artikel 6 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungs-
gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 19

Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung

Dem Artikel 103g des Einführungsgesetzes zur Insol-
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:

㤠18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes in
der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur auf
Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar
2013 beantragt werden.“

Artikel 20

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar
2014 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie
die Artikel 5, 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 18 treten
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in
Kraft.
– Drucksache 17/11385

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
1. Januar 2014 in Kraft. Die Artikel 1 Nummer 3, 7, 8, 10
und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie die Arti-
kel 5, 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 17 treten am
ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in
Kraft. Die Artikel 18 und 19 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

sungsgesetz – RVAGAnpG) vom 20. April 2007 (BGBl. I
S. 554) trat überwiegend am 1. Januar 2008 in Kraft und hat
Zu Nummer 3 (§ 145 Absatz 1 ZPO-E)

Die Änderung geht auf eine Protokollerklärung zurück, die
die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsver-
fahrens für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-

im Kernpunkt die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben.
Ab dem Jahrgang 1964 gilt für die Versicherten die Alters-
grenze von 67 Jahren. Der Garantiezins ist zum 1. Januar
2012 von 2,25 Prozent auf 1,75 Prozent gesunken. Die Be-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 18 – Drucksache 17/11385

Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Elisabeth Winkelmeier-Becker,
Sonja Steffen, Christian Ahrendt, Jens Petermann und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/10490 in seiner 195. Sitzung am 27. September 2012
beraten und an den Rechtsausschuss zur Beratung überwie-
sen.

II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
10490 in seiner 100. Sitzung am 7. November 2012 beraten
und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs
in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem Än-
derungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und
FDP im Rechtsausschuss eingebracht und mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen wurde.

Im Verlauf der Beratungen erläuterte das Bundesminis-
terium der Justiz die in Artikel 19 – neu – des Gesetz-
entwurfs vorgesehene Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung. Dadurch solle ein Zuständigkeits-
wechsel am 1. Januar 2013 in Verfahren über einen Insol-
venzplan, die seit dem 1. März 2012 beantragt worden sind,
vermieden werden.

Die Fraktion der CDU/CSU verwies daran anschließend
auf die Begründung der genannten Änderung im Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, die den Re-
gelungsinhalt der empfohlenen Änderung zutreffend zum
Ausdruck bringe.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt,
wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 17/10490
verwiesen.

Zum Titel des Gesetzentwurfs

Die geänderte Überschrift trägt den über die Einführung
einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess hinaus vorge-
sehenen Änderungen Rechnung.

Zu Artikel 1 (Änderungen der Zivilprozessordnung –
ZPO)

Die Neufassung der Vorschrift soll verdeutlichen, dass eine
Trennung der Verfahren – wie bereits in der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung verankert (BGH, Urteil vom 6. Juli
1995 – I ZR 20/93, NJW 1995, 3120) – nur zulässig ist, wenn
dafür sachliche Gründe bestehen. Sachliche Gründe können
insbesondere die Vermeidung einer verzögerten Erledigung
einzelner abtrennbarer Teile des Rechtsstreits, die Förderung
der Übersichtlichkeit des Prozessstoffes sowie die Ermögli-
chung einer Teilaussetzung sein.

Zu Nummer 7 (§ 550 Absatz 1 ZPO-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 8 (§ 692 Absatz 1 Nummer 5 ZPO-E)

Es handelt sich um eine grammatikalische Korrektur.

Zu Nummer 10 (§ 703b Absatz 1 ZPO-E)

Die Änderung beruht auf dem Vorschlag des Bundesrates in
Nummer 4 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Nummer 11 (§ 851c Absatz 2 ZPO-E)

Die Höhe der pfändungsfreien Beträge für den Pfändungs-
schutz der Altersvorsorge Selbständiger in § 851c Absatz 2
ZPO ist an die veränderten Berechnungswerte anzupassen.

Die Höhe der pfändungsfreien Beträge für den Pfändungs-
schutz der Altersvorsorge Selbständiger bestimmt sich nach
§ 851c Absatz 2 ZPO. Das pfändungsfreie Deckungskapital
ist, da die Berechnungswerte einer ständigen Veränderung
unterliegen, regelmäßig zu überprüfen und anzupassen
(Drucksache 16/886, S. 10).

Der Berechnung des Deckungskapitals, das zur Absicherung
einer dem unpfändbaren Einkommen entsprechenden Al-
tersrente erforderlich ist, sind die zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvor-
sorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368 f.) maßgeblichen
Berechnungswerte (Sterbetafel, Garantiezins, aktuelle Pfän-
dungstabelle, übliche Abschluss-, Inkasso- und Verwal-
tungskosten) zugrunde gelegt worden (Drucksache 16/3844,
S. 12). Die Berechnungsgrundlagen haben sich wie folgt ver-
ändert: Die Sterbetafeln DAV 2004R sind noch anwendbar.
Die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO sind zum 1. Juli
2011 auf rund 1 029 Euro erhöht worden. Das Gesetz zur An-
passung der Regelaltersgrenze an die demografische Ent-
wicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpas-
Musterverfahrensgesetzes in der Sitzung des Bundesrats am
21. September 2012 abgegeben hat.

rechnung des Deckungskapitals orientiert sich an Modell-
rechnungen zum Aufbau des Deckungskapitals für Renten-

Drucksache 17/11385 – 19 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

policen, die auf Basis der aktuellen Rechnungsgrundlagen
für Lebensversicherungen erstellt wurden.

Durch die Änderung der maßgeblichen Berechnungswerte
ist eine Kapitaldeckungslücke aufgetreten, die eine gesetz-
liche Anpassung der in § 851c Absatz 2 ZPO geregelten
pfändungsfreien Beträge für die angemessene Altersvor-
sorge Selbständiger notwendig macht. Um die Kapitalde-
ckungslücke zu schließen, wird die Gesamtsumme in § 851c
Absatz 2 Satz 1 ZPO auf 256 000 Euro erhöht und die An-
sparphase in § 851c Absatz 2 Satz 2 ZPO um zwei Jahre, bis
zum vollendeten 67. Lebensjahr, verlängert.

Die Anpassung der Gesamtsumme und die Verlängerung
der Ansparphase sollen eine Verbesserung des Pfändungs-
schutzes gewährleisten. Es tritt keine Benachteiligung für
Schuldner ein, die Versicherungsverträge auf das 60. oder
65. Lebensjahr abgeschlossen haben. Mit der Änderung sind
mithin keine unmittelbaren vollstreckungsrechtlichen Aus-
wirkungen auf bestehende Altverträge verbunden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes –
RPflG)

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe c (§ 19a RPflG-E)

Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit – FamFG)

Zu Nummer 8 (§ 65 Absatz 2 FamFG-E)

Die Änderung beruht auf dem Vorschlag des Bundesrates in
Nummer 6 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Nummer 11 (§ 113 Absatz 1 Satz 1 FamFG-E)

Die Änderung beruht auf dem Vorschlag des Bundesrates in
Nummer 7 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Nummer 13 (§ 117 Absatz 2 FamFG-E)

Die Änderung ermöglicht die Übertragung der Sache auf den
vorbereitenden Einzelrichter in zweitinstanzlichen Familien-
streitsachen. Insbesondere in tatsächlich und rechtlich kom-
plizierten Unterhalts- und Güterrechtsstreitigkeiten, in denen
die Zulassung der Revision in Betracht kommt, kann die
Übertragung auf den vorbereitenden Einzelrichter eine
verfahrensökonomische Alternative darstellen. Sie sollte den
Oberlandesgerichten in Familienstreitsachen als Option zur
Verfügung stehen.

Zu Nummer 22 (§ 298 FamFG-E)

Die Änderung beruht auf dem Vorschlag des Bundesrates in
Nummer 9 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung teilweise zugestimmt hat.

Die bisherige Differenzierung zur Anhörung des Betroffenen
in den Fällen der Genehmigung nach § 1904 Absatz 1 und 2

Zusammenfassung von § 298 Absatz 1 und 2 in einem neuen
Absatz 1. Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird wei-
testgehend beibehalten, ergänzt um die nach § 1904 Ab-
satz 2 BGB gerichtlich zu genehmigenden Entscheidungen
der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung.
Der Vorschlag des Bundesrates wird dahingehend ergänzt,
dass auch Entscheidungen eines Bevollmächtigten nach
§ 1904 Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit § 1904 Ab-
satz 5 BGB von § 298 erfasst werden.

Abweichend vom Regelungsvorschlag des Bundesrates be-
steht jedoch keine Notwendigkeit zur zwingenden Be-
stellung eines Verfahrenspflegers in den Fällen des § 1904
Absatz 1 BGB. Die allgemeine Vorschrift des § 276 FamFG
ermöglicht eine sachgerechte Entscheidung des Gerichts im
Einzelfall. Die zwingende Bestellung eines Verfahrens-
pflegers soll nur in den Fällen des § 1904 Absatz 2 BGB
unverändert fortbestehen, da es in diesen Fällen häufig nicht
möglich sein wird, den Betroffenen aufgrund seines Gesund-
heitszustandes persönlich anzuhören.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gerichtskostengesetzes –
GKG)

Zu Nummer 4 (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes)

Gemäß § 6 Absatz 4 des neuen Kapitalanleger-Musterverfah-
rensgesetzes muss das Prozessgericht den Vorlagebeschluss
bekannt machen, das ihn auch erlässt. Die Bekanntmachung
erfolgt durch Eintragung im Klageregister. Diese Eintragung
ist mit Auslagen verbunden, erfolgt jedoch im Interesse aller
Antragsteller, die ein Musterverfahren initiieren wollen. Es
wäre daher unbillig, allein die Parteien desjenigen Prozesses,
in dem der Vorlagebeschluss erlassen wird, mit den Kosten
der Bekanntmachung zu belasten. Eine solche zusätzliche
Kostenlast könnte Parteien davon abhalten, einen Muster-
verfahrensantrag zu stellen. Die Ergänzung der Anmerkung
zu Nummer 9004 des Kostenverzeichnisses zum GKG stellt
daher klar, dass die Auslagen für die Bekanntmachung eines
Vorlagebeschlusses Auslagen des Musterverfahrens sind.
Sie werden nach Abschluss des Musterverfahrens zusammen
mit den übrigen Auslagen des Musterverfahrens für die
Beweisaufnahme oder für die Bekanntmachungen des Ober-
landesgerichts auf die Ausgangsverfahren verteilt. Dies
entspricht der bisherigen Rechtslage: Gemäß § 6 Nummer 5
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes alter Fassung
machte das Oberlandesgericht den Inhalt des Vorlagebe-
schlusses bekannt; daher waren die Kosten für die Bekannt-
machung ebenfalls Kosten des Musterverfahrens.

Zu Artikel 18 (Änderung des Finanzmarktstabilisie-
rungsgesetzes)

§ 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) wurde in seiner
derzeit geltenden Fassung lediglich als vorübergehende Lö-
sung für die Zeit der Finanzkrise eingeführt. Zunächst war be-
absichtigt, dass ab dem 1. Januar 2011 der frühere Überschul-
dungsbegriff wieder in Kraft treten sollte. Mit dem Gesetz zur
Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 24. Sep-
tember 2009 (BGBl. I S. 3151) wurde die Gültigkeit der Über-
gangsbestimmung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung im

des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) wird beseitigt und
klarstellend neu geregelt. Diesem Zweck dient auch die

Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur
Erleichterung der Sanierung von Unternehmen im Septem-

§ 19 Absatz 2 InsO in der derzeit geltenden Fassung hat sich
in der Praxis bewährt. Die vorgesehene Entfristung trägt dem
Rechnung und bringt für die betroffenen Unternehmen die
im Rechts- und Wirtschaftsverkehr dringend gebotene
Rechtssicherheit.

stabilisierungsgesetzes und die Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Insolvenzordnung sollen noch in diesem Jahr
in Kraft treten. Entsprechend ist Artikel 21 um einen Satz 3
zu ergänzen. Die Bekanntmachungserlaubnis in Artikel 20
benötigt keine eigene Regelung zum Inkrafttreten.

Berlin, den 7. November 2012

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 20 – Drucksache 17/11385

ber 2009 gebeten, „die Anwendung des weiter geltenden
Überschuldungsbegriffs zu beobachten, mit Fachkreisen und
den Landesjustizverwaltungen zu diskutieren und dem
Deutschen Bundestag Mitte der nächsten Legislaturperiode
über die gemachten Erfahrungen zu berichten“, um über die
Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung oder einer
Rückkehr zum früheren Überschuldungsbegriff entscheiden
zu können (vgl. Drucksache 16/13927, S. 5).

In einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen
rechtstatsächlichen Untersuchung kommen die Professoren
Bitter und Hommerich zu dem Ergebnis, dass die in der
Finanzkrise getroffene Entscheidung, den Überschuldungs-
begriff zu ändern, richtig war. Die volkswirtschaftlichen
Vorteile hätten die Nachteile klar überwogen. Bei einer
Rückkehr zum alten Überschuldungsbegriff befürchten die
Gutachter, dass lebensfähige Unternehmen in ein Insolvenz-
verfahren gedrängt würden. Da die Inkraftsetzung des alten
Überschuldungsbegriffs bereits im Jahre 2012 Vorwir-
kungen zeige, sei dringender Handlungsbedarf gegeben. In
ihrer abschließenden Empfehlung stellen die Gutachter fest,
dass viel für eine Entfristung des aktuell geltenden Über-
schuldungsbegriffs spreche. Der alte Überschuldungsbegriff
werde in der Praxis weitgehend für unpraktikabel gehalten.
Die relative Mehrheit der befragten Experten befürworte
eine dauerhafte Beibehaltung des derzeit geltenden Über-
schuldungsbegriffs.

Zu Artikel 19 (Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung)

Die Regelung soll – mit Blick auf die zum 1. Januar 2013 in
Kraft tretende Änderung der Zuständigkeitsverteilung zwi-
schen Richtern und Rechtspflegern bei Insolvenzplanver-
fahren – einen Wechsel der Zuständigkeit bei Insolvenzver-
fahren, die seit dem 1. März 2012 beantragt worden sind,
verhindern. So soll vermieden werden, dass der Fortgang
bereits laufender Verfahren über einen Insolvenzplan durch
einen Zuständigkeitswechsel am 1. Januar 2013 beeinträch-
tigt wird. Zugleich soll verhindert werden, dass sich Rechts-
pfleger in Verfahren einarbeiten, für die sie ab dem 1. Januar
2013 nicht mehr zuständig sind.

Zu Artikel 21 (Inkrafttreten)

Die Änderungen der Zivilprozessordnung, die nicht im
Zusammenhang mit der Einführung einer Rechtsbehelfsbe-
lehrung stehen, sollen nicht erst zu Beginn des Jahres 2014,
sondern zusammen mit den Korrekturen im Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in den anderen Gesetzen
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in
Kraft treten.

Die Entfristung des geltenden Überschuldungsbegriffs in der
Insolvenzordnung durch die Änderung des Finanzmarkt-

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.