BT-Drucksache 17/11191

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10000, 17/10604, 17/11190 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013

Vom 24. Oktober 2012


Deutscher Bun ksache 17/11191
17. Wahlperiode 24. 10. 2012

Bericht
des Haushaltsaussc
gemäß § 96 der Ges

zu dem Gesetzentw
– Drucksachen 17/1

Entwurf eines Jahre
Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke,
Dr. Gesine Lötzsch und Priska Hinz (Herborn)

Das Jahressteuergesetz 2013 dient der Anpassung des Steu-
errechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen
Union sowie an internationale Entwicklungen (OECD) und
der Umsetzung weiterer Rechtsanpassungen in verschiede-
nen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Weitere Maß-
nahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrech-
nungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkom-
mens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungs-
verfahren.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter
Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss
beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:
destag Druc

husses (8. Ausschuss)
chäftsordnung

urf der Bundesregierung
0000, 17/10604, 17/11190 –

ssteuergesetzes 2013

Drucksache 17/11191 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)

Kassenjahrlfd.
Nr.

Maßnahme

Steuer-
art/

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-

wirkung 1)
2012 2013 2014 2015 2016

1 § 3 Nr. 5 EStG Insg. - 15 - - 10 - 15 - 15 - 15
ESt . - . . . .
LSt - 15 - - 10 - 15 - 15 - 15
SolZ . - . . . .

Steuerbefreiung von Geld- und Sachbe-
zügen von Wehrpflichtigen, Zivildienst-
leistenden, freiwillig Wehrdienst-
leistenden, Reservistendienstleistenden
und Bundesfreiwilligendienstleistenden Bund - 6 - - 4 - 6 - 6 - 6

ESt . - . . . .
LSt - 6 - - 4 - 6 - 6 - 6
SolZ . - . . . .
Länder - 7 - - 4 - 7 - 7 - 7
ESt . - . . . .
LSt - 7 - - 4 - 7 - 7 - 7
Gem. - 2 - - 2 - 2 - 2 - 2
ESt . - . . . .
LSt - 2 - - 2 - 2 - 2 - 2
2 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 i.V.m. Insg. . - - 20 - 40 - 50 - 70
§ 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG 2) ESt . - . - 5 - 5 - 5
LSt . - - 20 - 30 - 40 - 60
SolZ . - . - 5 - 5 - 5

Nachteilsausgleich für die private
Nutzung von Elektro-, Hybridelektro-
und Brennstoffzellenkraftfahrzeugen

Bund . - - 9 - 20 - 24 - 33
ESt . - . - 2 - 2 - 2
LSt . - - 9 - 13 - 17 - 26
SolZ . - . - 5 - 5 - 5
Länder . - - 8 - 14 - 19 - 27
ESt . - . - 2 - 2 - 2
LSt . - - 8 - 12 - 17 - 25
Gem. . - - 3 - 6 - 7 - 10
ESt . - . - 1 - 1 - 1
LSt . - - 3 - 5 - 6 - 9

3 Insg. - - - - - - § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2

Buchstabe c EStG³ ESt - - - - - -
SolZ - - - - - -
Bund - - - - - -
ESt - - - - - -
SolZ - - - - - -

Verhinderung von Gestaltungen durch
Ausnutzung des Zu- und Abflussprinzips
bei der Gewinnermittlung nach § 4
Absatz 3 EStG zur Erzielung von
Verlusten, die dem Progressions-
vorbehalt unterliegen

Länder - - - - - -
ESt - - - - - -
Gem. - - - - - -
ESt - - - - - -

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11191

Kassenjahrlfd.
Nr.

Maßnahme

Steuer-
art/

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-

wirkung 1)
2012 2013 2014 2015 2016

4 § 33b Absatz 6 EStG Insg. - 10 - - - 5 - 10 - 10
ESt - 10 - - - 5 - 10 - 10 Ausdehnung des Pflegepauschbetrages

auf EU/EWR SolZ - - - - - -
Bund - 4 - - - 2 - 4 - 4
ESt - 4 - - - 2 - 4 - 4
SolZ - - - - - -
Länder - 4 - - - 2 - 4 - 4
ESt - 4 - - - 2 - 4 - 4
Gem. - 2 - - - 1 - 2 - 2
ESt - 2 - - - 1 - 2 - 2
5 § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Insg. - 15 - - 10 - 15 - 15 - 15
USt - 15 - - 10 - 15 - 15 - 15
Ergänzung der Steuerbefreiungsnorm
um die Leistungen der Bühnenregis-
seure und Bühnenchoreographen Bund - 8 - - 5 - 8 - 8 - 8

USt - 8 - - 5 - 8 - 8 - 8
Länder - 7 - - 5 - 7 - 7 - 7
USt - 7 - - 5 - 7 - 7 - 7
Gem. - - - - - -
USt - - - - - -
6 § 12 Abs. 2 und § 25a Abs. 3 Satz 2 Insg. + 80 - - + 65 + 80 + 80

UStG� USt + 80 - - + 65 + 80 + 80
Bund + 43 - - + 35 + 43 + 43
USt + 43 - - + 35 + 43 + 43
Länder + 35 - - + 29 + 35 + 35

Wegfall der Umsatzsatzsteuerermäßi-
gung für Kunstgegenstände und
Sammlungsstücke sowie Einführung
einer Pauschalmarge bei Anwendung
der Differenzbesteuerung für Kunst-
gegenstände USt + 35 - - + 29 + 35 + 35
Gem. + 2 - - + 1 + 2 + 2

USt + 2 - - + 1 + 2 + 2
7 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG Insg. - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5
USt - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5
Bund - 3 . - 3 - 3 - 3 - 3
USt - 3 . - 3 - 3 - 3 - 3

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer für
Gegenstände, die für das Unternehmen
nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG
eingeführt worden sind, bereits mit ihrer
Entstehung

Länder - 2 . - 2 - 2 - 2 - 2
USt - 2 . - 2 - 2 - 2 - 2
Gem. . . . . . .
USt . . . . . .
Drucksache 17/11191 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Kassenjahrlfd.
Nr.

Maßnahme

Steuer-
art/

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-

wirkung 1)
2012 2013 2014 2015 2016

8 § 147 Absatz 1 S. 3 AO Insg. - 200 - - 200 - 200 - 1.000 - 1.000
GewSt - 10 - - 10 - 10 - 60 - 60
ESt - 85 - - 85 - 85 - 420 - 420
KSt - 10 - - 10 - 10 - 55 - 55

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
ab 01.01.2013 auf 8 Jahre;
ab 01.01.2015 weitere Verkürzung auf
7 Jahre SolZ - 5 - - 5 - 5 - 25 - 25

USt - 90 - - 90 - 90 - 440 - 440
Bund - 94 - - 94 - 94 - 469 - 469
GewSt - - - - - 2 - 2
ESt - 36 - - 36 - 36 - 179 - 179
KSt - 5 - - 5 - 5 - 28 - 28
SolZ - 5 - - 5 - 5 - 25 - 25
USt - 48 - - 48 - 48 - 235 - 235
Länder - 83 - - 83 - 83 - 409 - 409
GewSt - 2 - - 2 - 2 - 8 - 8
ESt - 36 - - 36 - 36 - 178 - 178
KSt - 5 - - 5 - 5 - 27 - 27
USt - 40 - - 40 - 40 - 196 - 196
Gem. - 23 - - 23 - 23 - 122 - 122
GewSt - 8 - - 8 - 8 - 50 - 50
ESt - 13 - - 13 - 13 - 63 - 63
USt - 2 - - 2 - 2 - 9 - 9

9 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 165 . - 245 - 215 - 1.015 - 1.035

GewSt - 10 - - 10 - 10 - 60 - 60
ESt - 95 . - 85 - 95 - 435 - 435

LSt - 15 - - 30 - 45 - 55 - 75
KSt - 10 - - 10 - 10 - 55 - 55
SolZ - 5 . - 5 - 10 - 30 - 30
USt - 30 . - 105 - 45 - 380 - 380
Bund - 72 . - 115 - 98 - 471 - 480
GewSt . - . . - 2 - 2
ESt - 40 . - 36 - 40 - 185 - 185
LSt - 6 - - 13 - 19 - 23 - 32
KSt - 5 - - 5 - 5 - 28 - 28
SolZ - 5 . - 5 - 10 - 30 - 30
USt - 16 . - 56 - 24 - 203 - 203
Länder - 68 . - 102 - 86 - 413 - 421
GewSt - 2 - - 2 - 2 - 8 - 8
ESt - 40 . - 36 - 40 - 184 - 184
LSt - 7 - - 12 - 19 - 24 - 32
KSt - 5 - - 5 - 5 - 27 - 27
USt - 14 . - 47 - 20 - 170 - 170
Gem. - 25 . - 28 - 31 - 131 - 134
GewSt - 8 - - 8 - 8 - 50 - 50
ESt - 15 . - 13 - 15 - 66 - 66
LSt - 2 - - 5 - 7 - 8 - 11
USt . . - 2 - 1 - 7 - 7
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
2) Die jährlichen Steuermindereinnahmen steigen bis zum Jahr 2020 auf 195 Mio. € an und gehen danach

aufgrund des Auslaufens des Nachteilsausgleichs zurück.
3) Verhinderung von erheblichen Steuermindereinnahmen im mindestens dreistelligen Millionen-Euro-Bereich,

die mittelfristig zudem noch stark ansteigen dürften.
4)
Die dargestellten Steuermehreinnahmen beinhalten nur die Auswirkungen des Wegfalls der Umsatzsteuer-

ermäßigung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke. Die gegenüberstehenden Steuermindereinnahmen
aus der Einführung einer Pauschalmarge sind nicht bezifferbar und daher in den dargestellten finanziellen
Auswirkungen von 80 Mio. € in der vollen Jahreswirkung nicht enthalten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11191

Der Finanzausschuss empfiehlt zahlreiche Änderungen des
Gesetzentwurfs. Folgende Änderungen wirken sich auf die
finanziellen Auswirkungen aus:

• Vollständige Steuerbefreiung von Reservistendienstleis-
tenden in § 3 Nummer 5 EStG

• Verzicht auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Berück-
sichtigung von Kindern im freiwilligen Wehrdienst
(Kindergeld und Kinderfreibetrag)

• Vermeidung von Steuergestaltungen bei negativem Pro-
gressionsvorbehalt (§ 32b EStG)

• Wegfall der Umsatzsatzsteuerermäßigung für Kunstge-
genstände und Sammlungsstücke sowie Einführung ei-
ner Pauschalmarge bei Anwendung der Differenzbesteu-
erung für Kunstgegenstände

• Abzug der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für
das Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG
eingeführt worden sind, bereits mit ihrer Entstehung.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsauf-
wand durch

– die zweijährige Geltungsdauer der im Lohnsteuerab-
zugsverfahren zu berücksichtigenden Freibeträge,

– die Beendigung der vorübergehenden Steuerfreiheit des
Wehrsolds für freiwillig Wehrdienstleistende sowie

– die erforderlichen Rückmeldungen an die Anbieter von
Produkten nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz
im Rahmen der Einführung der elektronischen Vermö-
gensbildungsbescheinigung.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand durch

– die neu geregelte gesetzliche Verpflichtung, die Bezeich-
nung „Gutschrift“ aufzunehmen, wenn eine Rechnung
durch den Leistungsempfänger ausgestellt wird,

– die elektronische Anmeldung der Feuerschutzsteuer,

– die Einführung der elektronischen Vermögensbildungs-
bescheinigung sowie

– die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach der Ab-
gabenordnung, dem Umsatzsteuergesetz und dem Han-
delsgesetzbuch.

Hierdurch entsteht einmaliger Umstellungsaufwand von
insgesamt rund 13,3 Mio. Euro, bei einer dauerhaften Ent-
lastung von weniger als 100 000 Euro im Hinblick auf die
Erfüllung von Informationspflichten bei der Anmeldung der
Feuerschutzsteuer.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand
durch

– das neue EU-Amtshilfegesetz,

– die Neuregelung des Entlastungsverfahrens für hybride
ausländische Gesellschaftsformen,

– die Umstellung des Abstandnahmeverfahrens beim Steu-
erabzug von Kapitalerträgen,

– die Umstellung des Erstattungsverfahrens bei Gesamt-
handsgemeinschaften,

– die Einführung eines Umsatzsteuer-Vergütungsverfah-
rens für Leistungen an europäische Forschungsinfra-
strukturkonsortien,

– die Änderungen bei der Steuerstatistik,

– die Änderungen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
steuer,

– die Einführung der elektronischen Vermögensbildungs-
bescheinigung sowie

– die Einführung der elektronischen Feuerschutzsteueran-
meldung.

Der beim Bundeszentralamt für Steuern durch das EU-
Amtshilfegesetz entstehende Vollzugsaufwand ist bereits im
Haushaltsaufstellungsverfahren 2012 berücksichtigt wor-
den. Der Vollzugsaufwand für die Luftverkehrsteuer wurde
bereits im Haushaltsbegleitgesetz 2011 berücksichtigt.

Das zukünftig für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
durch die Zollverwaltung erforderliche Personal soll nach
Maßgabe des Beschlusses des Haushaltsauschusses des
Deutschen Bundestages (Ausschussdrucksache 17(8)2952
vom 23. März 2011) aus den Personalüberhängen anderer
Bundesbehörden gewonnen werden. Die Länder erhalten
nach § 18a Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes für die
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Zeitraum der Or-
ganleihe zur pauschalen Erstattung der Verwaltungskosten
vom Bund für die Jahre 2010 bis 2013 jährlich 170 Mio.
Euro und für die Jahre 2009 und 2014 jeweils 85 Mio. Euro.
Mit Ende der Organleihe entfällt diese Erstattung. Bei der
Zollverwaltung werden zukünftig Verwaltungskosten in
vergleichbarer Höhe anfallen.

Im Haushaltsaufstellungsverfahren 2013 wird geprüft, ob
die zur Deckung des Vollzugsaufwands für die künftige
Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Zulassungsbe-
hörden zur Kraftfahrzeugsteuer über das Kraftfahrt-Bundes-
amt hin zu der Zollverwaltung zusätzlich erforderlichen
Haushaltsmittel (drei Stellen der Entgeltgruppe E 11 ein-
schließlich Ausgabemittel) für den Einzelplan 12 zur Verfü-
gung gestellt werden können.

Sämtlicher ggf. beim Bund darüber hinaus entstehender
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln, der noch nicht in
der geltenden Finanzplanung enthalten ist, soll finanziell
und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischen Unterneh-
men, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu er-
warten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den

– die zweijährige Geltungsdauer der im Lohnsteuerab-

zugsverfahren zu berücksichtigenden Freibeträge,
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und

Drucksache 17/11191 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 24. Oktober 2012

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Norbert Barthle
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage
des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanz-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.

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