Vom 18. Oktober 2012
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
Mit dem Gesetzentwurf soll das Abkommen die zur Erfül-
lung der innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten
erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaf-
ten erlangen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte der Gebietskörperschaften ergeben sich in
den Kassenjahren 2013 ff. die nachfolgenden Auswirkun-
gen:
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft Volle
Jahreswirkung 1
Kassenjahr
2012 2013 2014 2015 2016
Insgesamt – – 1 620* **– **– **–
*
in der Fassung vom 5. April 2012
Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke, Dr. Gesine
Lötzsch und Priska Hinz (Herborn)
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 21. September 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11096
17. Wahlperiode 18. 10. 2012
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Drucksachen 17/10059, 17/11093
Bund – – 499 – – –
Länder und Gemeinden – – 1 121* – – –
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
* Umrechnungskurs vom 18. Oktober 2011, 1 CHF = 0,81 Euro.
** Für diese Jahre ist mit nicht bezifferbaren Mehreinnahmen aus der Quellensteuer auf Kapitalerträge in der Schweiz
zu rechnen.
Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin
Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin
Drucksache 17/11096 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger der Bundes-
republik Deutschland entsteht für die Mitteilungen nach Ar-
tikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1
des Abkommens ein einmaliger Zeitaufwand von ca. fünf
Minuten je Mitteilung. Dies betrifft alle Bürgerinnen und
Bürger, die ein oder mehrere Konten in der Schweiz haben.
Durch eine Nachweisverpflichtung, die sich in seltenen Fäl-
len aus Artikel 14 ergeben könnte, kann ein äußerst gering-
fügiger zusätzlicher Aufwand aus der Möglichkeit der Vor-
lage der Bescheinigung der schweizerischen Zahlenstellen
nach Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 entstehen.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügiger Mehraufwand für das Bundeszentralamt für
Steuern durch Verteilung der Einmalzahlung, des Steuer-
einbehalts in Erbschaftsfällen sowie der Quellensteuer, der
Weiterleitung der freiwilligen Meldung anstelle des Steuer-
einbehalts und Einschaltung in den erweiterten Informa-
tionsaustausch zur Sicherung des Abkommenszwecks nach
Artikel 32 des Abkommens.
Weitere Kosten
Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betrof-
fen. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Un-
ternehmen, entstehen keine direkten oder indirekten sonsti-
gen Kosten.
Spürbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanz-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 17. Oktober 2012
Der Haushaltsausschuss
Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende
Norbert Barthle
Berichterstatter
Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter
Otto Fricke
Berichterstatter
t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de