BT-Drucksache 17/10420

Rabatte für die Industrie bei den Energie- und Stromsteuern

Vom 1. August 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10420
17. Wahlperiode 01. 08. 2012

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lisa Paus, Hans-Josef Fell, Dr. Thomas Gambke, Britta
Haßelmann, Sven-Christian Kindler, Oliver Krischer, Dr. Gerhard Schick, Bettina
Herlitzius, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Rabatte für die Industrie bei den Energie- und Stromsteuern

Zahlreiche Ausnahmen bei der Besteuerung von Strom und anderen Energie-
trägern im produzierenden Gewerbe finden sich im 23. Subventionsbericht
unter den Top 20 der größten Steuervergünstigungen in Deutschland. Alleine
die allgemeinen Vergünstigungen, der Spitzenausgleich und die Ausnahmen für
bestimmte Prozesse und Verfahren bei Strom- und Energiesteuern summieren
sich laut dem 23. Subventionsbericht im Jahr 2012 auf über 4,5 Mrd. Euro.
Während Haushalte und kleine Gewerbebetriebe die normalen Steuersätze auf
Strom und Energie zahlen, profitieren ca. 100 000 Unternehmen des produzie-
renden Gewerbes von teilweise beträchtlichen Steuerrabatten.

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter
Altmaier hat sich zuletzt skeptisch gezeigt, ob die Regierung ihr Stromsparziel
von minus 20 Prozent bis 2020 erreichen wird (vgl. WELT ONLINE vom
17. Juli 2012, http://bit.ly/SJcEih). Gleichzeitig vergibt die Bundesregierung im
Bereich der Strom- und Energiesteuern jedoch eine weitere Chance, konkrete
Verbesserungen in der Energiesparpolitik voranzubringen. Denn am gleichen
Tag veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Refer-
entenentwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und
Stromsteuergesetzes, mit dem die Voraussetzungen für die weitere Gewährung
des Spitzenausgleichs geschaffen werden sollen. Aus dem Referentenentwurf
geht hervor, dass die Bundesregierung von der Industrie deutlich weniger am-
bitionierte Energiesparleistungen für den Spitzenausgleich verlangen möchte,
als bislang vorgesehen war (vgl. Präsentation des BMF auf dem 2. Deutschen
Energiesteuertag, 25. November 2011).

Das Umweltbundesamt bewertet die Rabatte für die Industrie bei den Energie-
und Stromsteuern als umweltschädliche Subvention und empfiehlt deren Abbau.
Trotz des bedeutenden Subventionsumfangs von mehr als 4,5 Mrd. Euro pro Jahr
herrscht mangelnde Transparenz darüber, welche Unternehmen und Branchen
von den Subventionen profitieren. So wird etwa in der Antwort der Bundesre-
gierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Ausnahmen für energieintensive Unternehmen von der Ökosteuer“ (Bundes-

tagsdrucksache 17/5437) bei Fragen nach detaillierten Daten auf das Steuerge-
heimnis oder nicht vorhandene Daten verwiesen. Dass es trotzdem möglich ist,
der Öffentlichkeit detailliertere Zahlen zum Spitzenausgleich zur Verfügung zu
stellen, zeigt etwa das Gutachten zum Spitzenausgleich vom Deutschen Institut
für Wirtschaftsforschung (DIW), der Climate Policy Initiative (CPI) und dem
Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) im Auftrag des
BMF vom 29. November 2011 (Daten auf S. 15 und zugrunde liegende Daten für

Drucksache 17/10420 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die Abbildung auf S. 105) und die Antwort des BMF auf die Berichtsbitte des
Abgeordneten Sven-Christian Kindler vom 14. Oktober 2010 (GZ III B 6 –
V8105/10/10001:017, DOK 2010/0783096). Deshalb werden in dieser Kleinen
Anfrage wiederholt detaillierte Daten über die Rabatte bei den Energie- und
Stromsteuern abgefragt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Spitzenausgleich nach § 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) und § 55 des
Energiesteuergesetzes (EnergieStG)

1. Nimmt die Bundesregierung an, dass das produzierende Gewerbe mit den
im Referentenentwurf genannten Anforderungen an die Unternehmen mehr
Strom und Energie einsparen wird, als mit der Regelung, die das BMF ur-
sprünglich vorgeschlagen hat?

2. Auf welchen Grundlagen und Studien basiert die vorgeschlagene jährliche
Effizienzeinsparquote von 1,3 Prozent?

3. Wie haben sich (unbereinigter) Gesamtenergieverbrauch, Bruttoproduk-
tionswert und Energieintensität des produzierenden Gewerbes seit 1998
entwickelt?

4. Inwieweit ist mit der Inflationsbereinigung im Referentenentwurf gemeint,
dass eine einheitliche Inflationsrate für das produzierende Gewerbe oder
sektorspezifische Inflationsraten zur Deflationierung verwendet werden?

5. Inwieweit ist der Referentenentwurf so zu verstehen, dass auch eine kon-
junkturelle Anpassung der Daten für Energieverbrauch und/oder Bruttopro-
duktionswert vorgenommen werden soll, von der im Vereinbarungsentwurf
die Rede ist, die aber im Referentenentwurf nicht erwähnt wird?

6. Inwieweit ist der Referentenentwurf so zu verstehen, dass auch eine Anpas-
sung der Daten für Energieverbrauch und/oder Bruttoproduktionswert mit
einer Komponente für den technischen Fortschritt vorgenommen werden
soll, von der im Vereinbarungsentwurf die Rede ist, die aber im Referenten-
entwurf nicht erwähnt wird?

7. Wie hat sich der nach der im Vereinbarungsentwurf skizzierten Methode
angepasste spezifische Energieverbrauch seit 1998 entwickelt?

8. Wie hat sich der temperaturbereinigte Gesamtenergieverbrauch im Sinne
des Referentenentwurfs zum Spitzenausgleich vom Juli 2012 seit 1998 ent-
wickelt?

9. Wie haben sich die inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte, aufgeteilt
nach Wirtschaftssektoren, seit 1998 entwickelt?

10. Wie hat sich die Energieintensität, berechnet nach der Methodik aus dem Ver-
einbarungsentwurf zum Spitzenausgleich zwischen der Bundesregierung
und der deutschen Wirtschaft, aufgeteilt nach Wirtschaftssektoren, seit 1998
entwickelt?

11. Welche genauen Basisdaten und Rechenmodelle wurden für die Berech-
nung der Energieintensität (vgl. Frage 10) verwendet?

12. Wie entwickelte sich die unbereinigte Energieintensität im fossilen Zweig
der Energiewirtschaft?

13. Wie entwickelte sich die unbereinigte Energieintensität im erneuerbaren
Zweig der Energiewirtschaft?

14. Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, die Energieeinspa-

rungen, die im Zuge der geplanten Novelle des Spitzenausgleichs doku-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10420

mentiert werden sollen, als Effizienzverbesserung im Sinne des Artikels 6
der demnächst in Kraft tretenden Effizienzrichtlinie anrechnen zu lassen,
und wenn eine Möglichkeit besteht, wird die Bundesregierung diese nut-
zen?

15. Sofern die Bundesregierung eine Anrechnung der geplanten Novelle des
Spitzenausleiches im Rahmen des Artikels 6 der Effizienzrichtlinie beab-
sichtigt, wie gedenkt sie, den Zielwert im vorliegenden Referentenentwurf
mit dem Einsparziel in Artikel 6 der Richtlinie zu vereinbaren?

16. Welche Daten liegen der Bundesregierung zu derzeitigen Zertifizierungs-
kapazitäten für die im Referentenentwurf genannten Normen vor?

17. Inwieweit wurde bei der Kalkulation der Effizienzvorgaben berücksichtigt,
dass allein die zu erwartende Verschiebung in der Stromerzeugung hin zu
einem steigenden Anteil erneuerbarer Energien zu einer gewissen jährli-
chen Effizienzsteigerung führt?

18. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass rund 110 000 Unter-
nehmen des produzierenden Gewerbes für die Zielerfüllung verantwortlich
sind, jedoch nur 23 000 Unternehmen tatsächlich vom Spitzenausgleich
profitieren, und wie gedenkt die Bundesregierung zu vermeiden, dass Tritt-
brettfahrereffekte entstehen und Unternehmen vom Spitzenausgleich profi-
tieren, die in keiner Weise zur Zielerreichung beigetragen haben?

19. Inwieweit trifft es zu, dass Steuern auf Energie und Strom, die in bestimm-
ten Prozessen und Verfahren nach § 9a StromStG und § 54 EnergieStG ver-
wendet wurden, nicht dem Spitzenausgleich unterliegen, da hier bereits
eine vollständige Steuerentlastung erfolgt ist?

20. Wie ist der Zeitplan für den Gesetzgebungsprozess zur Novellierung des
Spitzenausgleichs (Kabinettbefassung, Einbringung ins parlamentarische
Verfahren, Verabschiedung, Inkraftreten)?

21. Wie viele Treffen gab es zwischen den beteiligten Bundesministerien und
dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. und weiteren Verbänden
zur Novellierung des Spitzenausgleichs, und welchen Inhalt hatten die ein-
zelnen Treffen (bitte einzeln aufschlüsseln)?

22. Führt die Bundesregierung bereits Gespräche mit der Europäischen Kom-
mission über die Anerkennung der im Referentenentwurf vorgeschlagenen
Regelung nach geltendem EU-Recht, wie weit sind diese Gespräche fortge-
schritten, und wie sieht der weitere Zeitplan aus?

23. Wie ist der Zeitplan für die Verabschiedung der Rechtsverordnung nach
§ 12 StromStG (neu) und § 66b EnergieStG (neu) (Veröffentlichung eines
ersten Entwurfs, Verabschiedung)?

24. Wie viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes gibt es nach Kennt-
nis der Bundesregierung in Deutschland?

25. Wie viele Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft gibt es nach Kennt-
nis der Bundesregierung in Deutschland?

26. Wie viele der Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind kleine,
mittlere und große Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG
der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (bitte nach den Kategorien
klein, mittel und groß sowie nach Wirtschaftszweigen aufschlüsseln)?

27. Wie viele der Unternehmen, die den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen,
sind kleine, mittlere und große Unternehmen im Sinn der Empfehlung
2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (bitte nach

den Kategorien klein, mittel und groß sowie nach Energiesteuer und Strom-
steuer aufschlüsseln)?

Drucksache 17/10420 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

28. Wie teilen sich die Fallzahlen beim Spitzenausgleich auf die Abteilungen,
Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassifikation der Wirtschafts-
zweige in der Fassung von 2008 oder früher auf?

29. Wie teilen sich die Gesamtsubventionen beim Spitzenausgleich auf die Ab-
teilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassifikation der Wirt-
schaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher auf?

30. Wie viele Fälle (getrennt nach Steuerart und Wirtschaftszweig) haben ein
Entlastungsvolumen

– zwischen 0 und 1 000 Euro

– zwischen 1 000 und 10 000 Euro

– zwischen 10 000 und 100 000 Euro

– über 100 000 Euro?

Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 9a StromStG
und § 51 EnergieStG

31. Welche Prozesse und Verfahren sind seit der Einführung der Energie- und
Stromsteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren in welchen
Zeiträumen entlastet worden, wie wurde dies jeweils begründet, und wel-
ches Subventionsvolumen korrespondierte jeweils damit (bitte nach Zeit,
Steuerart sowie einzelnen Prozessen und Verfahren untergliedern)?

32. Inwieweit hat eine Ausweitung der Steuerentlastung für bestimmte Pro-
zesse und Verfahren dazu beigetragen, dass die Steuerausfälle aus dem
Spitzenausgleich zurückgegangen sind, weil Strom- und Energiesteuern,
die vorher über den Spitzenausgleich reduziert wurden, dann über die Re-
gelung für bestimmte Prozesse und Verfahren entlastet wurden?

33. Welche Verfahren und Kriterien zur Quantifizierung der Energieintensität
von Prozessen und Verfahren verwendet die Bundesregierung?

34. Inwieweit ist es nach Meinung der Bundesregierung nach dem europäi-
schen Beihilferecht zulässig, einzelne bestimmte Prozesse und Verfahren
von der Steuerentlastung nach § 9a des Stromsteuergesetzes und § 51 des
Energiesteuergesetzes auszunehmen oder nicht komplett von Energie- und
Stromsteuern zu entlasten, etwa weil die Wettbewerbsintensität in einigen
Branchen niedriger ist als in anderen Branchen?

35. Gibt es nach Meinung der Bundesregierung zwingende juristische Gründe
im deutschen Recht oder im europäischen Recht, die die Aufhebung der
Steuerentlastung für einige oder alle bestimmten Prozesse und Verfahren
ausschließen, und wenn ja, welche?

36. Mit welchen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassi-
fikation der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher korres-
pondieren die heute von der Energie- und Stromsteuer befreiten Prozesse
und Verfahren?

37. Welche Bruttowertschöpfung wird diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen
und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?

38. Welcher Bruttoproduktionswert wird diesen Abteilungen, Gruppen, Klas-
sen und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?

39. Wie viele Arbeitsplätze werden diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und
Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?

40. Welcher Energieverbrauch wird diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und

Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet (bitte nach Strom
und anderen einzelnen Energieträgern aufschlüsseln)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10420

41. Welche Kostenstruktur (bitte nach Personalkosten, Materialverbrauch – auf-
geteilt nach Energie und Strom –, Einsatz an Handelsware, Kosten für
Lohnarbeiten, Mieten und Pachten, sonstigen Kosten, Kostensteuern, Ab-
schreibungen und Fremdkapitalzinsen aufschlüsseln) wird diesen Abteilun-
gen, Gruppen, Klassen und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils
zugeordnet?

42. Welche Importe und Exporte werden diesen Abteilungen, Gruppen, Klas-
sen und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?

43. Wie viele Fälle von Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
können diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen jeweils
zugeordnet werden?

44. Welche Steuerausfälle auf Grund von Steuerentlastung für bestimmte Pro-
zesse und Verfahren können diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und
Unterklassen jeweils zugeordnet werden?

45. Wie viele Fälle (getrennt nach Steuerart und Wirtschaftszweig) haben ein
Entlastungsvolumen

– zwischen 0 und 1 000 Euro

– zwischen 1 000 und 10 000 Euro

– zwischen 10 000 und 100 000 Euro

– über 100 000 Euro?

46. Wie verteilen sich die Steuerausfälle bei der Stromsteuerentlastung jeweils
auf die in Nummern 1 bis 4 des § 9a Absatz 1 StromStG für die letzten drei
Jahre?

47. Warum sind diese Daten in der amtlichen Statistik (Statistisches Bundesamt
Fachserie 14 Reihe 9.3, Nummer 3.1. Abschnitt III a) zwar für die Energie-
steuern, aber nicht für die Stromsteuern aufgeführt, und plant die Bundesre-
gierung, dies zu ändern?

Wenn nein, warum nicht?

48. Ermöglicht die Umstellung vom Erlaubnisverfahren zum Erstattungsver-
fahren im Haushaltsbegleitgesetz 2011, genauere statistische Informationen
zum Spitzenausgleich bei der Stromsteuer zur Verfügung zu stellen, und
wenn ja, plant die Bundesregierung dies?

Allgemeine Vergünstigungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG

49. Wie teilen sich die Fallzahlen bei den allgemeine Vergünstigungen auf die
Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassifikation der
Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher auf?

50. Wie teilen sich die Gesamtsubventionen bei den allgemeine Vergünstigun-
gen auf die Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassi-
fikation der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher auf?

51. Wie viele Fälle (getrennt nach Steuerart und Wirtschaftszweig) haben ein
Entlastungsvolumen

– zwischen 0 und 1 000 Euro

– zwischen 1 000 und 10 000 Euro

– zwischen 10 000 und 100 000 Euro

– über 100 000 Euro?

Drucksache 17/10420 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Allgemeines zur Datenlage

52. Welche gezielten Einzelauswertungen der den Bundesbehörden vorliegen-
den Daten zu den §§ 9a, 9b und 10 StromStG oder den §§ 51, 54 und 55
EnergieStG hat es in den letzten vier Jahren gegeben (bitte jeweils Grund
der Einzelauswertung und Ergebnis der Einzelauswertung auflisten)?

53. Welche Institutionen innerhalb und außerhalb der Bundesregierung können
gezielte Einzelauswertungen der den Bundesbehörden vorliegenden Daten
zu den §§ 9a, 9b und 10 StromStG oder den §§ 51, 54 und 55 EnergieStG
beantragen?

54. Wie ist der Sachstand für die Weiterentwicklung der Statistik im Bereich der
Stromsteuer, wo die Bundesregierung angekündigt hat, ein Verfahren zu kon-
zipieren, nach dem die jeweils gewährten Steuerentlastungen monatlich von
den Hauptzollämtern zusammengefasst und an das Statistische Bundesamt
übermittelt werden (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 1
bis 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/5437)?

55. Welche konkreten Schritte wurden bisher von Seiten der Bundesregierung
wann eingeleitet, um die Statistik im Bereich der Stromsteuer weiterzuent-
wickeln?

56. Inwieweit können die Begriffe „Fallzahl“, verwendet etwa im 23. Subven-
tionsbericht und „Unternehmen“ im Zusammenhang mit den in der Ant-
wort der Bundesregierung auf die o. g. Kleine Anfrage behandelten Sub-
ventionen synonym behandelt werden, und welche Fallkonstellationen
können auftreten, in denen ein Fall und ein Unternehmen nicht überein-
stimmen?

57. Wie hoch sind die Steuereinnahmen nach den §§ 9a, 9a und 10 StromStG
sowie den §§ 51, 54 und 55 EnergieStG, aufgeteilt nach Wirtschaftszweigen?

Berlin, den 1. August 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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