BT-Drucksache 17/10184

zu der Unterrichtung - Drucksache 17/8673 Nr. A.2 - Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union KOM(2011) 934 endg.; Ratsdok. 18919/11 hier: Politischer Dialog mit der EU-Kommission

Vom 28. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10184
17. Wahlperiode 28. 06. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu der Unterrichtung
– Drucksache 17/8673 Nr. A.2 –

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über
ein Katastrophenschutzverfahren der Union
KOM(2011) 934 endg.; Ratsdok. 18919/11*

hier: Politischer Dialog mit der EU-Kommission

A. Problem

Der Vorschlag der Europäischen Kommission soll zwei Entscheidungen des
Rates – über das Katastrophenschutzverfahren und über das Finanzierungs-
instrument für den Katastrophenschutz – in einem Rechtsakt zusammenführen.
Auf der Grundlage des neuen Artikels 196 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) soll nach dem Kommissionsvorschlag das
Katastrophenschutzverfahren die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Be-
reich durch eine bessere Wirksamkeit der Präventions-, Vorbereitungs- und
Abwehrsysteme für Naturkatastrophen und durch Menschen verursachte Kata-
strophen jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Europäischen Union unter-
stützen, koordinieren und ergänzen. Als spezifische Ziele nennt die Kommission
ein hohes Maß an Schutz vor Katastrophen durch die Verhinderung bzw. Ver-
ringerung ihrer Folgen und durch die Förderung einer Präventionskultur, die
Stärkung der Bereitschaft der Europäischen Union zur Katastrophenabwehr
sowie die Erleichterung von raschen, effizienten Notfallabwehreinsätzen im
Falle von schweren Katastrophen.

B. Lösung

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD

und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

* Von einer Drucklegung der Anlagen des Ratsdokuments wird abgesehen; diese sind in EuDoX unter Ratsdok. 18919/11 abrufbar.

Drucksache 17/10184 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Absehen von einer Stellungnahme.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10184

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

zur Unterrichtung auf Drucksache 17/8673 Nr. A.2 zu einem Vorschlag für
einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Kata-
strophenschutzverfahren der Union folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Stärkung der Strukturen und Kapazitäten zur Prävention und zur Bekämp-
fung von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen
innerhalb und außerhalb der Europäischen Union ist ein wichtiges Anliegen für
die Union und ihre Mitgliedstaaten.

Der Deutsche Bundestag begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine effekti-
vere und effizientere Katastrophenabwehr zu gestalten und dazu das bisherige
Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Entscheidung 2007/799/
EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfah-
ren für den Katastrophenschutz) weiterzuentwickeln. Besonders hervorzuheben
ist Kapitel II, das ausdrücklich Regelungen zur Katastrophenprävention trifft
und die Risikobewertung und das Management sowie das Bewusstsein für die
Bedeutung der Risikoprävention fördert.

Der Beschlussvorschlag der Kommission ist im Grundsatz geeignet, die Maß-
nahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes durch eine
bessere Wirksamkeit der Präventions-, Vorbereitungs- und Abwehrsysteme in-
nerhalb und außerhalb der Union zu unterstützen und zu ergänzen sowie eine
schnelle und effiziente Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern.

In einigen wichtigen Teilbereichen beachtet er jedoch die vertraglich im AEUV
festgelegte Kompetenzaufteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten nicht
und geht über das erforderliche Regelungsmaß hinaus.

Gemäß dem Beschlussvorschlag ist eines der spezifischen Ziele, die mit dem
neuen Verfahren verfolgt werden sollen, die „bessere Vorbereitung der Union
auf den Katastrophenfall“ (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b). Hier wird ver-
kannt, dass es im Sinne der Zuständigkeitsvorschriften des AEUV immer nur
um eine bessere Vorbereitung der Mitgliedstaaten auf den Katastrophenfall ge-
hen kann, gegebenenfalls mit Unterstützung der Union.

Eine solche mit den vertraglichen Grundlagen des AEUV nicht kompatible
Grundhaltung spiegelt sich auch in weiteren Abschnitten des Vorschlags wider.

Der Deutsche Bundestag erinnert an seine in Bezug auf die Mitteilung der
Kommission „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenab-
wehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“
(KOM(2010) 600 endg.) getätigten grundsätzlichen Anmerkungen zur vertrag-
lichen Kompetenzgrundlage, zum Subsidiaritätsprinzip und zum Substitutions-
verbot im Bereich des Katastrophenschutzes (Bundestagsdrucksache 17/5194
vom 23. März 2011).

Er hat erhebliche Zweifel daran, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem
vorgegebenen Rechtsrahmen der Artikel 196, Artikel 6 und Artikel 2 Absatz 5
AEUV vereinbar sind. Hiernach sind die Mitgliedstaaten im Bereich des Katas-
trophenschutzes weiterhin zuständig. Die Union hat nur eine subsidiäre Zustän-
digkeit von nachrangiger Bedeutung und beschränkt sich auf Maßnahmen zur
Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitglied-

staaten. Etwaige Maßnahmen der Union dürfen dabei nicht an die Stelle der Mit-
gliedstaaten treten.

Drucksache 17/10184 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

In dem Beschlussvorschlag der Kommission wird zwar hervorgehoben, dass
das EU- Katastrophenschutzverfahren gegenüber den Maßnahmen der Mit-
gliedstaaten subsidiär ist und deren Zuständigkeiten nicht berührt (Artikel 1
Absatz 5), jedoch spiegeln die einzelnen Regelungen des Vorschlags dieses
Verhältnis nicht konsequent wider.

Die Grenze einer zulässigen Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung so-
wie der Förderung einer schnellen und effizienten Zusammenarbeit zwischen
den einzelstaatlichen Katastrophenschutzstellen gemäß Artikel 196 Absatz 1
AEUV wird überschritten, wenn eine unionseigene Struktur eingeführt werden
soll, die von den Entscheidungen der Mitgliedstaaten überwiegend unabhängig
ist. Um eine solche Unionsstruktur geht es bei dem vorgeschlagenen Notfallab-
wehrzentrum und der Europäischen Notfallabwehrkapazität.

Durch die Umwandlung des Monitoring and Information Centre (MIC) von
einer Informations- und Koordinierungsplattform in eine operative Einsatzzen-
trale (ERC – Emergency Response Centre) soll ein von der Steuerung durch die
Mitgliedstaaten weitgehend unabhängiges Notfallabwehrzentrum auf EU-
Ebene mit umfangreichen Entscheidungsbefugnissen entstehen. Die vorge-
schlagene Europäische Notfallabwehrkapazität schränkt die Befugnisse der
Mitgliedstaaten in unzulässiger Weise ein.

Gemäß Artikel 7 soll das ERC von der Kommission eingerichtet und verwaltet
werden. Auf Ersuchen (allein) der Kommission soll es die registrierten Notfall-
abwehrkapazitäten für Einsätze zur Verfügung stellen (Artikel 11 Absatz 6).
Die Einsatzkosten sollen vollständig von der Kommission getragen werden.

Die Kommission soll also die wesentlichen Einsatz- und Finanzierungsent-
scheidungen bezüglich der von den Mitgliedstaaten zur Europäischen Notfall-
kapazität gemeldeten Ressourcen treffen und zudem über zusätzliche EU-finan-
zierte Ressourcen bei den Mitgliedstaaten sowie EU-eigene Ressourcen verfü-
gen können.

Zwar legt die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Kapazitäts-
ziele fest und die Befehlsgewalt über die freiwillig zur Verfügung gestellten
Kapazitäten verbleibt im Grundsatz bei den Mitgliedstaaten. Jedoch entscheidet
die Kommission allein, wann die registrierten freiwilligen Kapazitäten der Mit-
gliedstaaten zum Einsatz kommen sollen. Diese sollen auf Ersuchen der Kom-
mission für Notfallabwehrmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden (Artikel 11
Absatz 6); nur bei Vorliegen zwingender Gründe kann ein Mitgliedstaat von dem
Ersuchen der Kommission abweichen. Zudem soll allein die Kommission die
Qualitätsanforderungen für die Kapazitäten festlegen, die für die Europäische
Notfallabwehrkapazität bereitgestellt werden sollen (Artikel 11 Absatz 3). Es ist
auch allein die Kommission, die ein Verfahren für die Zertifizierung und Regis-
trierung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten schaffen soll (Artikel 11 Absatz 4).

Zur Schließung von Kapazitätslücken sollen EU-finanzierte Kapazitäten bei
den Mitgliedstaaten sowie EU-eigene Kapazitäten für die Notfallabwehr auf
Unionsebene aufgebaut werden (Artikel 12). Diese sollen Teil der Europäi-
schen Notfallabwehrkapazität sein und nur nachrangig den Mitgliedstaaten zur
Verfügung stehen. Die Kommission entscheidet auch bei diesen Kapazitäten,
wann und wo diese eingesetzt werden.

EU-finanzierte Kapazitäten bei den Mitgliedstaaten sowie eigene EU-Kapazitä-
ten sind jedoch weder erforderlich noch angemessen. Sie bergen die Gefahr, dass
nicht die eigenen präventiven Bemühungen der Mitgliedstaaten gefördert wer-
den, sondern EU- Kapazitäten diese auf Dauer ersetzen. Dies ergibt sich u. a.
auch aus den Ergebnissen der Umfrage zu Pilotprojekten und vorbereitenden
Maßnahmen im Rahmen des Berichts der Kommission über die Bewertung der

Anwendung des Katastrophenschutzverfahrens und des Finanzierungsinstru-
ments für den Katastrophenschutz in den Jahren 2007 bis 2009 (KOM(2011) 696

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10184

endg., Nr. 3.6 Rn. 50). Danach stellten die Befragten fest, dass die EU-Kofinan-
zierung von Pilotprojekten nicht vollständig komplementär sei, sondern viel-
mehr von einer unvollständigen Katastrophenschutzmaßnahme in einem Land
oder einer Region ablenke. Es könne zu einer Art „ungewollter Abschreckung“
kommen, wenn sich manche Teilnehmerstaaten auf die Unterstützung durch das
Verfahren verließen, anstatt selbst die entsprechenden Investitionen (z. B. für
vorbeugende Maßnahmen) zu tätigen.

Eventuell vorhandene Kapazitätslücken in einzelnen Mitgliedstaaten müssen
durch diese selbst geschlossen werden. Unter dem Gesichtspunkt der Arbeits-
teilung und aus Gründen der Kosteneffizienz ist auch eine gemeinsame Res-
sourcenentwicklung auf regionaler Ebene oder – im Falle außergewöhnlicher
Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit – die Nutzung von Res-
sourcen anderer Mitgliedstaaten sinnvoll. Das Prinzip, wonach grundsätzlich
der anfordernde Staat die Kosten des Einsatzes trägt, ist dabei zu beachten.

Es ist nicht die Aufgabe der Union, eine eigene Katastrophenabwehr neben der-
jenigen der Mitgliedstaaten aufzubauen. Für eine parallele Zuständigkeit und
Struktur bei der Union gibt es keine Rechtsgrundlage.

Eine Verlagerung der Finanzierung von Katastrophenschutzeinsätzen auf die
Union wäre zudem ein falsches Signal, das der Stärkung der Eigenverantwor-
tung der Mitgliedstaaten abträglich wäre.

Der Deutsche Bundestag sieht mit Sorge, dass auch im Bereich der Logistik ein
Ansatz verfolgt wird, der die operative logistische Unterstützung in die Verant-
wortung der EU gibt. Gemäß Artikel 7 Buchstabe e trifft die Kommission die
Maßnahmen zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Leistung
von logistischer Unterstützung und von Hilfe für Expertenteams, Module und
sonstige Abwehrkapazitäten. Daneben kann die Kommission die von den Mit-
gliedstaaten bereitgestellten Transportmittel durch Bereitstellung zusätzlicher
Transportmittel ergänzen, die erforderlich sind, um eine rasche Abwehr schwe-
rer Katastrophen zu gewährleisten (Artikel 18 Absatz 2).

Eine solche Generalbevollmächtigung der Kommission lehnt der Deutsche
Bundestag ab. Ebenso lehnt er weitere Generalklauseln ab, nach denen die
Kommission zahlreiche weitere Kompetenzen erhalten soll, deren Umfang und
Tragweite jedoch unbestimmt sind (beispielsweise Artikel 5 Buchstabe g, Arti-
kel 7 Buchstabe g und Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e).

Durch die vorgenannten Maßnahmen werden die Kompetenzgrundlagen der
Artikel 196, Artikel 6 und Artikel 2 Absatz 5 AEUV überschritten und Zustän-
digkeiten in unzulässigem Maße auf die EU übertragen. Es liegt ein Verstoß ge-
gen das Substitutionsverbot vor; die Mitgliedstaaten werden aus ihrer primär
verantwortlichen Rolle herausgedrängt. Mit dem Beschlussvorschlag steuert
die Union in unverhältnismäßiger Weise auf einen von der Steuerung der Mit-
gliedstaaten unabhängigen Katastrophenschutz zu.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Kommission auf,

im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens

1. ihren Vorschlag dahingehend zu ändern und darauf hinzuwirken, dass die
Kompetenzgrundlagen des AEUV, das Subsidiaritätsprinzip sowie das Sub-
stitutionsverbot eingehalten werden,

2. von einem von der Steuerung der Mitgliedstaaten unabhängigen EU-Katas-
trophenschutzsystem abzusehen,

3. das EU-Katastrophenschutzverfahren ohne den Aufbau eigener EU-Kapazi-

täten weiterzuentwickeln und die Ressourcen der Mitgliedstaaten als alleinige
Basis für gemeinsame Einsätze vorzusehen,

Drucksache 17/10184 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

4. die Schließung etwaiger Kapazitätslücken und die Zusammenarbeit der Mit-
gliedstaaten auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes auf eine Weise zu
fördern, die die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten stärkt.

III. Der Deutsche Bundestag bittet seinen Präsidenten, diesen Beschluss der
Kommission, dem Europäischen Parlament sowie den Parlamenten der Mit-
gliedstaaten zu übermitteln.“

Berlin, den 27. Juni 2012

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Beatrix Philipp
Berichterstatterin

Gerold Reichenbach
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Frank Tempel Dr. Konstantin von Notz

Berichterstatter Berichterstatter
2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 55. Sitzung am 29. Februar 2012 einstim-
mig Kenntnisnahme des Vorschlags empfohlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union hat in seiner 69. Sitzung am 27. Juni 2012
einstimmig empfohlen, den Vorschlag zur Kenntnis zur neh-
men.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat das Ratsdokument 18919/11 in
seiner 78. Sitzung am 27. Juni 2012 abschließend beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstreicht, dass sich die
Fraktionen in dieser Materie an sich immer einig gewesen
seien. Der Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und FDP sei der Erkenntnis geschuldet, dass
auf europäischer Ebene weder der Grundsatz der Subsidiari-
tät noch das Substitutionsverbot immer in ausreichendem
Umfang beachtet worden seien. Daher sei es richtig und
wichtig, den Entschließungsantrag heute zu verabschieden.
Im Übrigen verweise die Fraktion auch auf die Aussage der
Bundesregierung, dass die internen Abläufe optimiert wor-
den und angeforderte Einheiten in der Regel innerhalb von
sechs Stunden einsatzbereit seien. Zu weiteren Gesprächen
über dieses Thema sei die Fraktion der CDU/CSU natürlich
immer bereit.

desregierung erst nach sieben Tagen melden könne, dass eine
Einheit zur Verfügung stehe. Dies wäre Wasser auf die Müh-
len der EU, die dann umso eher begründen könnte, dass doch
die Aufstellung eigener Einheiten erforderlich sei. Hier
müsse ein Weg gefunden werden, wie die Bundesregierung
schneller reagieren könne.

Die Fraktion der FDP sieht in dem Antrag ein richtiges
Signal, da er das aufgreife, was im Ausschuss bisher immer
einhellige Meinung gewesen sei. Man könne auch nicht
negieren, dass es in Deutschland im Bevölkerungsschutz
weiterhin eine föderale Struktur gebe, so dass die Länder ent-
sprechend berücksichtigt werden müssten. Da ein vergleich-
bares ehrenamtliches System wie in Deutschland innerhalb
der EU so nicht existiere, sei es sinnvoll, hier ein Ausrufe-
zeichen zu setzen. Ein solches Signal in Richtung Brüssel
setze aber eine geschlossene Haltung im Parlament voraus.

Die Fraktion DIE LINKE. betont, dass die Aufstellung
von EU-Einheiten „durch die Hintertür“ von keiner Fraktion
gewünscht werde. Daher sei der Antrag richtig. Gleichwohl
solle man berechtigte Kritik an Deutschland in den EU-Vor-
lagen im Auge behalten: Dort werde u. a. bemängelt, dass
Katastrophenschutzkapazitäten nicht in ausreichendem Maß
bereitgehalten würden, etwa für atomare Unfälle oder an-
dere Großschadenslagen. Bei weiteren Gesprächen sollten
als Diskussionsgrundlage auch Erkenntnisse aus For-
schungsforen etc. einbezogen werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schließt sich
den Ausführungen der Fraktion der SPD an und ergänzt,
dass sie sich aus denselben Gründen der Stimme enthalten
werde.

Berlin, den 27. Juni 2012

Beatrix Philipp
Berichterstatterin

Gerold Reichenbach
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10184

Bericht der Abgeordneten Beatrix Philipp, Gerold Reichenbach, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Frank Tempel und Dr. Konstantin von Notz

1. Überweisung

Das Ratsdokument 18919/11 wurde mit Drucksache 17/
8673 Nr. A.2 am 14. Februar 2012 gemäß § 93 der Geschäfts-
ordnung des Deutschen Bundestages an den Innenausschuss
federführend sowie an den Ausschuss für Menschenrechte
und humanitäre Hilfe und den Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

Die Fraktion der SPD erklärt, sie bedauere, dass es nicht
– wie in der Vergangenheit – gelungen sei, einen gemein-
samen Antrag zu formulieren. Die Fraktion der SPD werde
sich bei dem Entschließungsantrag der Stimme enthalten, da
die Formulierung hinsichtlich des Mechanismus ein wenig
zu länderlastig sei. Im Übrigen seien zu dem Thema weitere
Gespräche erforderlich. Es dürfe nicht sein, dass im Falle
einer Anfrage über den europäischen Mechanismus die Bun-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10184

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 5. Januar 2012 (17.01)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2011/0461 (COD)

18919/11

PROCIV 175
COHAFA 123
COCON 12
JAI 971
FIN 1094
CODEC 2510
PESC 1701

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 20. Dezember 2011
Nr. Komm.dok.: KOM(2011) 934 endgültig
Betr.: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über

ein Katastrophenschutzverfahren der Union
Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,
Direktor, an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, Herrn Uwe CORSEPIUS,
übermittelten Vorschlag der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2011) 934 endgültig
18919/11 AIH/sm
DG K 3 DE

Drucksache 17/10184 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 20.12.2011
KOM(2011) 934 endgültig

2011/0461 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEK(2011) 1630 endgültig}
{SEK(2011) 1632 endgültig}

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10184

DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag soll die Entscheidungen des Rates über das
Katastrophenschutzverfahren1 zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Union im Bereich des Katastrophenschutzes und über das
Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz2, aus dem Maßnahmen im Rahmen des
Verfahrens zum Schutz vor Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen
finanziert werden, ersetzen.

Nach einer umfassenden Bewertung der Katastrophenschutzvorschriften im Zeitraum
2007-20093 und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus vergangenen Notfällen werden
mit diesem Vorschlag die beiden Entscheidungen des Rates in einen einzigen Rechtsakt
zusammengeführt. Die Finanzvorschriften stehen im Zusammenhang mit den Vorschlägen zur
finanziellen Vorausschau 2014-2020, die Gegenstand der Mitteilung der Kommission „Ein
Haushalt für Europa 2020“4 vom 29. Juni 2011 sind.

Auf der Grundlage des neuen Artikels 196 AUEV über den Katastrophenschutz zielt das
Verfahren darauf ab, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Katastrophenschutz
durch eine bessere Wirksamkeit der Präventions-, Vorbereitungs- und Abwehrsysteme für
Naturkatastrophen und durch Menschen verursachte Katastrophen jeglicher Art innerhalb und
außerhalb der Union zu unterstützen, zu koordinieren und zu ergänzen. Die spezifischen Ziele
umfassen a) ein hohes Maß an Schutz vor Katastrophen durch Verhinderung bzw.
Verringerung ihrer Folgen und durch Förderung einer Präventionskultur, b) die Stärkung der
Bereitschaft der EU zur Katastrophenabwehr und c) die Erleichterung von raschen, effizienten
Notfallabwehreinsätzen im Falle von schweren Katastrophen.

Der Vorschlag stützt sich auf die Mitteilung der Kommission von 2010 „Auf dem Weg zu
einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und
humanitärer Hilfe“5 und die Mitteilung von 2009 „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung
von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“6.

Der Vorschlag trägt zu den Zielen der Europa-2020-Strategie und zur besseren Sicherheit der
EU-Bürger sowie zur stärkeren Widerstandskraft gegenüber Naturkatastrophen oder vom
Menschen verursachten Katastrophen als wichtiger Bestandteil des Stockholmer Programms7
und der EU-Strategie der inneren Sicherheit8 bei. Darüber hinaus würde die EU-
Katastrophenschutzpolitik durch Unterstützung und Förderung von Maßnahmen zur
Katastrophenprävention die durch Katastrophen entstehenden Kosten für die Wirtschaft der
1 ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.
2 ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.
3 KOM(2011) 696 endg.
4 KOM(2011) 500 endg.
5 KOM(2010) 600 endg.
6 KOM(2009) 82 endg.
7 Abl. C 115/1 vom 4.5.2010, S. 1.
8 KOM(2010) 673 endg.

Drucksache 17/10184 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 3 DE

EU und damit auch Wachstumshemnisse verringern. Ein besserer Schutz von Bürgern,
materiellen Ressourcen und Umwelt würde die negativen sozialen, wirtschaftlichen und
ökologischen Auswirkungen von Katastrophen, von denen meist die anfälligsten Regionen
und Menschen betroffen sind, minimieren und somit zu einem nachhaltigeren und
breitenwirksameren Wachstum beitragen.

Der Vorschlag trägt auch beträchtlich zur Vereinfachung bei. Der neue Beschluss fasst die
bisher in getrennten Entscheidungen enthaltenen Bestimmungen über die Funktionsweise des
Verfahrens und über die Finanzierung der Maßnahmen in einem einzigen Dokument
zusammen. Auch die bestehenden Verfahren zum Bündeln und zur Kofinanzierung des
Transports von Hilfe werden vereinfacht (z. B. durch Vermeidung einer systematischen
Erstattung von 50 % wie im Rahmen der derzeitigen Bestimmungen oder durch Ernennung
eines federführenden Staates bei Transportmaßnahmen, an denen mehrere Mitgliedstaaten
beteiligt sind). Dadurch wird die Verwaltungslast sowohl für die Kommission als auch für die
Mitgliedstaaten erheblich verringert. Der Vorschlag sieht auch vereinfachte Vorschriften für
die Aktivierung des Mechanismus in Notfällen in Drittstaaten vor.

Das gestärkte Verfahren trägt zur Umsetzung der Solidaritätsklausel bei, zu der die
Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin 2012 einen Vorschlag vorlegen werden.

Bestehende Bestimmungen im Bereich des Vorschlags

Die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes auf EU-Ebene wurde bisher von
zwei Rechtsinstrumenten geregelt: 1) Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom
8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz
(Neufassung)9 und 2) Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz10, die beide durch
diesen Beschluss aufgehoben werden.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Besondere Aufmerksamkeit wurde darauf verwandt, eine enge Abstimmung zwischen
Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe sowie Kohärenz mit Maßnahmen, die auf der
Grundlage anderer EU-Instrumente in anderen Politikbereichen durchgeführt werden, zu
gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Justiz, Freiheit und Sicherheit, einschließlich
konsularischer Hilfe und Schutz kritischer Infrastrukturen, Umwelt, insbesondere
Hochwasserschutz und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, Anpassung an den
Klimawandel, Gesundheit, Meeresverschmutzung, Außenbeziehungen und Entwicklung.

Die Kohärenz mit anderen EU-Finanzierungsinstrumenten wird durch verschiedene
Bestimmungen gewährleistet, die den Anwendungsbereich des Instruments klar definieren
und eine Doppelfinanzierung ausschließen.
9 ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.
10 ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/10184

DE 4 DE

2. KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND
FOLGENABSCHÄTZUNG

In einer Folgenabschätzung wurden die verschiedenen Optionen und deren Auswirkungen
untersucht, einschließlich aller relevanten Aspekte einer Ex-ante-Evaluierung.11 Die
Folgenabschätzung wurde von einer Lenkungsgruppe begleitet, in der
21 Kommissionsdienststellen vertreten waren und die Input aus einer externen Studie erhielt.

Konsultation interessierter Kreise

Drei gezielte Konsultationen der interessierten Kreise12 wurden durchgeführt. Außerdem
fanden im Zuge der Vorbereitung der Mitteilung der Kommission von 2010 über die
Katastrophenabwehr13 verschiedene Veranstaltungen für die interessierten Kreise statt.

Sonstige interessierte Kreise sind Akteure im Bereich Notfallmanagement, die humanitäre
Gemeinschaft, UN-Einrichtungen sowie Akteure auf den Gebieten Forschung, innere
Sicherheit, Umwelt, Außenpolitik und auf anderen damit zusammenhängenden Gebieten.

Alle Stellungnahmen aus den interessierten Kreisen wurden eingehend geprüft und in dem
Bericht über die Folgenabschätzung berücksichtigt.

Folgenabschätzung

Die wichtigsten Probleme sind: 1) Begrenzte der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der
europäischen Katastrophenabwehr aufgrund von Verfahren der EU-Zusammenarbeit im
Katastrophenschutzbereich, die erst im Ernstfall ad hoc aktiviert werden, 2) Mangel an
kritischen Abwehrkapazitäten (Kapazitätslücken), 3) eingeschränkte Transportlösungen und
schwerfällige Verfahren, die ein optimales Vorgehen verhindern, 4) unzureichende
Vorbereitung in Form von Schulungen und Übungen sowie 5) ungenügende Integration der
Präventionskonzepte.

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden verschiedene mögliche Konzepte bewertet:

Verfügbarkeit von Hilfe: 1) freiwilliger Pool ohne EU-Finanzierung, 2) freiwilliger Pool mit
begrenzter EU-Kofinanzierung und 3) freiwilliger Pool mit umfangreicherer
EU-Kofinanzierung; sowie ein breiteres Spektrum an Optionen (von der Einstellung der Hilfe
hin zu einer EU-Katastrophenschutztruppe)

Beseitigung von Kapazitätslücken: 1) keine EU-Maßnahmen, 2) Unterstützung der
Mitgliedstaaten beim Aufbau der fehlenden Kapazitäten, 3) Beseitigung der Lücken durch
Kapazitäten auf EU-Ebene;

Ausbau der begrenzten logistischen und finanziellen Transportressourcen: 1) Beendigung der
bisherigen Praxis, 2) Beibehaltung des Status quo, 3) Anhebung des
Kofinanzierungshöchstsatzes für den dringendsten prioritären Bedarf und 4) grundsätzliche
Anhebung des Kofinanzierungshöchstsatzes;
11 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
12 Am 6. April und 17. Juni 2011 fanden jeweils Stakeholder-Treffen statt, zu denen 600 Akteure

eingeladen waren. Zu beiden Treffen kamen rund 120 Teilnehmer. Konferenz der Generaldirektoren für
Katastrophenschutz in Budapest am 23.-25. Mai 2011.

13 KOM(2010) 600 endg.

Drucksache 17/10184 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 5 DE

Vereinfachung der Transportbestimmungen: 1) Beibehaltung des Status quo,
2) Vereinfachung der gegenwärtigen Transportbestimmungen;

Vorbereitung auf den Katastrophenfall: 1) keine neuen EU-Rechtsvorschriften, keine
Aufstockung der EU-Mittel, 2) allgemeiner, unverbindlicher EU-Politikrahmen für die
Vorbereitung auf Katastrophen plus Bereitstellung zusätzlicher EU-Mittel, 3) Bereitstellung
von EU-Mitteln für nationale Schulungsmaßnahmen, wenn die Ausbildungszentren bestimmte
Voraussetzungen erfüllen;

Prävention: 1) keine neuen EU-Vorschriften, keine Aufstockung der EU-Mittel, 2)
allgemeiner, unverbindlicher EU-Politikrahmen für die Katastrophenvorbeugung plus
Bereitstellung zusätzlicher EU-Mittel, 3) Vorlage nationaler
Katastrophenrisikomanagementpläne bis zu einem bestimmten Termin.

Die Folgenabschätzung liegt diesem Vorschlag bei.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung des Vorschlags

Die Gliederung des Textes entspricht den vier wichtigsten Bausteinen der
Katastrophenschutzpolitik gegliedert: Prävention, Vorbereitung, Abwehr und externe
Dimension. Hinzu kommt ein Kapitel zu den Finanzvorschriften.

(a) Ziele, Gegenstand und Anwendungsbereich

Eine der Änderungen dient der Angleichung des Gegenstands des Verfahrens an den neuen
Artikel 196 AEUV, der einen integrierten Ansatz für das Katastrophenmanagement vorsieht.
Artikel 1 betrifft das allgemeine Ziel und Artikel 3 enthält spezifische Ziele und Indikatoren
zur Bewertung der Fortschritte.

Der Anwendungsbereich (Artikel 2) der Unterstützungsmaßnahmen zur Katastrophenabwehr
gilt innerhalb und außerhalb der Union. Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen
erstrecken sich auf die Union und bestimmte in Artikel 28 genannte Drittstaaten.

(b) Prävention

Der Vorschlag sieht ein neues Kapitel über Prävention vor, um die Bedeutung des EU-
Politikrahmens für die Katastrophenprävention zu stärken und ihn wirksam mit den
Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen zu verknüpfen.

Artikel 5 definiert die Aufgaben der Kommission, die sich auf die Mitteilung von 2009 zur
Prävention und die Schlussfolgerungen des Rates stützen.

Auf der Grundlage der laufenden Arbeit im Bereich Risikobewertung und zur Sicherstellung
einer wirksamen Zusammenarbeit im Rahmen des Verfahrens müssen die Mitgliedstaaten ihre
Risikomanagementpläne bis Ende 2016 übermitteln (Artikel 6). Risikomanagementpläne sind

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10184

DE 6 DE

ein wichtiges Planungsinstrument und tragen zu einer kohärenten Risikomanagementpolitik
bei, wie in der EU-Strategie der inneren Sicherheit14 ausgeführt wurde.

(c) Vorbereitung

Der Schwerpunkt liegt auf Vorbereitungsmaßnahmen zur besseren Planung der Abwehr, zur
Stärkung der Krisenabwehrkapazität der EU und des allgemeinen Niveaus der Vorbereitung
auf große Katastrophen. Die Bestimmungen basieren auf den Vorschlägen der Mitteilung von
2010 über die Katastrophenabwehr und den Schlussfolgerungen des Rates zu europäischen
Schulungsmaßnahmen im Bereich der Katastrophenbewältigung15. Folgendes sind die
wesentlichen Änderungen:

• Einrichtung und Verwaltung eines Notfallabwehrzentrums. Das
Notfallabwehrzentrum baut auf dem bisherigen Beobachtungs- und
Informationszentrums (MIC) auf, das ausgebaut werden sollte, um täglich rund
um die Uhr einsatzfähig sein zu können (Artikel 7 Buchstabe a)

• Entwicklung eines kohärenten Planungsrahmens für Abwehrmaßnahmen durch
die Ausarbeitung von Referenzszenarien, Kartierung der vorhandenen
Kapazitäten und Erstellung von Notfallplänen. Es wird auch versucht,
Synergien zwischen Hilfe in Form von Sachleistungen und humanitärer Hilfe
herzustellen (Artikel 10)

• Schaffung einer Europäischen Notfallabwehrkapazität in Form eines Pools von
im Voraus ermittelten Kapazitäten, die freiwillig von den Mitgliedstaaten für
Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens bereitgestellt werden. Die
Notwendigkeit einer besseren Sichtbarkeit der Kapazitäten wird betont
(Artikel 11)

• Ermittlung und Beseitigung von Lücken der Abwehrkapazitäten durch
Unterstützung der Entwicklung von ergänzenden EU-finanzierten Kapazitäten,
dort wo dies als kosteneffizienter als die Einzelinvestitionen der
Mitgliedstaaten erachtet wird. Ein besonderes Monitoringverfahren ist
vorgesehen, und die Kommsion ist verpflichtet, dem Rat und dem Parlament
alle zwei Jahre Bericht über die Fortschritte zu erstatten (Artikel 12)

• Erweiterung des Anwendungsbereichs der derzeitigen
Vorbereitungsmaßnahmen der EU im Bereich Schulungen, u. a. durch die
Schaffung eines Ausbildungsnetzwerks und der Diversifizierung des
Ausbildungsprogramms. Die Kommission kann auch über die EU- und
internationale Katastrophenschutzausbildung beraten (Artikel 13)

• Entsendung von Expertenteams zur Beratung über Präventions- und
Vorbereitungsmaßnahmen auf Anfrage eines betroffenen Staates (Artikel 13
Absatz 2)
14 KOM(2010) 673 endg.
15 15520/08.

Drucksache 17/10184 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 7 DE

• Ermöglichung der Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Vorhaltung von
Notfallabwehrkapazitäten in Logistikzentren in der EU (Artikel 7 Buchstabe f)

(d) Abwehr

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen eine wirksamere und schnellere Katastrophenabwehr
gewährleisten durch:

• vorübergehende Vorhaltung von Kapazitäten bei erhöhtem Risiko (Artikel 15
Absatz 2)

• Vorschlag eines Notfallabwehrplans und Ersuchen um Entsendung von
Kapazitäten Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c

• Sicherstellung der Unterstützung durch den Gastgeberstaat für die eintreffende
Hilfe sicherzustellen durch die Mitgliedstaaten, wie es in den
Schlussfolgerungen des Rates über die Unterstützung durch den
Gastgeberstaat16 gefordert wird (Artikel 15 Absatz 6)

(e) Externe Dimension von Katastrophenschutzeinsätzen:

Bei Einsätzen außerhalb der EU fördert der Vorschlag die Kohärenz der internationalen
Katastrophenschutzeinsätze durch:

• Bereitstellung von Hilfe im Rahmen des Verfahrens auf Ersuchen der
Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen bzw. einer einschlägigen
internationalen Organisation (Artikel 16 Absatz 1)

• Die Kommission unterrichtet den Europäischen Auswärtigen Dienst, um für
Kohärenz zwischen Katastrophenschutzeinsätzen und den gesamten
Beziehungen zwischen der EU und dem betroffenen Land zu sorgen
(Artikel 16 Absatz 3)

• Klärung von Fällen, in denen konsularische Hilfe geleistet werden kann, unter
Berücksichtigung eines künftigen Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über
Koordinierungs- und Zusammenarbeitsmaßnahmen im Bereich Konsularschutz
für EU-Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten (Artikel 16 Absatz 7)

(f) Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung

Die Finanzvorschriften werden in ein neues Kapitel aufgenommen. Als förderfähige
Maßnahmen (Artikel 20 bis 23) werden allgemeine Maßnahmen sowie Maßnahmen in den
Bereichen Prävention und Vorbereitung sowie Abwehr und Transport eingeteilt. Dazu gehört
auch die Unterstützung der neuen vorgeschlagenen Maßnahmen. Die Bestimmungen zur
Unterstützung im Bereich Transport im Rahmen des derzeitigen Instruments werden geändert
und vereinfacht. Die Bedingungen für die Finanzierung werden geändert, indem die
Kofinanzierungssätze auf bis zu 85 % der förderfähigen Gesamtkosten und in
Ausnahmefällen bis zu 100 % in Einzelfällen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, erhöht
werden.
16 15874/10.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/10184

DE 8 DE

Nach den neuen Bestimmungen soll ein Mitgliedstaat die Federführung bei der Beantragung
von finanzieller Unterstützung für Einsätze, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind,
übernehmen können und ein betroffener hilfeersuchender Mitgliedstaat soll auch eine
Kofinanzierung für die Transportkosten beantragen können.

Auch die Finanzierungsarten werden geändert, um eine Ausgabenerstattung und die
Einrichtung von Treuhandfonds zu ermöglichen. Im Falle von Finanzhilfen und öffentlicher
Beschaffungsaufträge ist es nicht erforderlich, Notfalleinsätze in das jährliche
Arbeitsprogramm der Kommission aufznehmen (Artikel 25). Die Finanzvorschriften dieses
Beschlusses sollten ab dem 1. Januar 2014 gelten, da sie sich auf den mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020 beziehen.

(g) Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV).

(h) Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele des Vorschlags können von im Alleingang handelnden Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden.

Das Verfahren wurde geschaffen, da schwere Katastrophen die Abwehrkapazitäten eines
Mitgliedstaats überfordern können, der die Katastrophe dann nicht mehr alleine bewältigen
kann. Die EU-Maßnahmen in diesem Bereich umfassen die Bewältigung von Situationen mit
einer starken trans-/multinationalen Komponente, die eine Gesamtkoordinierung und ein
abgestimmtes Handeln über die nationale Ebene hinaus erforderlich machen. Die gemeinsame
Arbeit im Bereich Prävention und Risikomanagement kann dank Erfahrungsaustausch und
verstärkter Kohärenz auf EU-Ebene schneller vorangehen.

In Bezug auf den Nutzen, was die Rettung von Menschenleben sowie die Verringerung von
ökologischen, wirtschaftlichen und materiellen Schäden betrifft, bringt der Vorschlag einen
klaren EU-Mehrwert mit sich. Die Mitgliedstaaten können einen wirkameren Beitrag zur EU-
Untersützung im Rahmen des Verfahrens leisten und von besserer Koordinierung und
Zusammenarbeit profitieren. Der Vorschlag soll das Maß an Vorbereitung auf schwere
Katastrophen erhöhen und eine kohärentere Katastrophenrisikomanagementpolitik schaffen.
Eine kohärente und wirksame Katastrophenabwehr würde durch die Notabwehrkapazität
gewährleistet, die überall, wo sie gebraucht wird, einsatzbereit ist.

Ferner sollen mit dem Vorschlag Größenvorteile wie eine kosteneffiziente Logistik und
Transport, eine kohärente und wirksame Katastrophenabwehr durch einen freiwilligen Pool
von Kapazitäten und eine bessere Nutzung von knappen Kapazitäten durch gemeinsame
Nutzung EU-finanzierter Kapazitäten erzielt werden.

(i) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht darüber hinaus, was für die Verwirklichung der Ziele erforderlich
ist. Er bezieht sich auf Mängel, die bei vergangenen Einsätzen ermittelt wurden und baut auf
dem vom Rat und vom Europäischen Parlament erteilten Auftrag auf.

Der Verwaltungsaufwand für die Union und die Mitgliedstaaten ist beschränkt und geht nicht
darüber hinaus, was für die Ziele der Überprüfung erforderlich ist. Das Zertifizierungs- und

Drucksache 17/10184 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 9 DE

Registrierungsverfahren für die Kapazitäten ist einfach und erfolgt über das Gemeinsame
Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency
Communication and Information System – CECIS)17. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die
Kommission lediglich über den Abschluss der Risikomanagementpläne zu unterrichten, um
Kohärenz mit der Vorausplanung und Entwicklung von Szenarien sicherzustellen.

Außer den Vorgaben der Haushaltsordnung wird kein spezielles Format für die
Finanzierungsanträge vorgegeben. Besondere Aufmerksamkeit wurde darauf verwandt
sicherzustellen, dass die in Fällen schwerer Katastrophen zu befolgenden Verfahren die
notwendige Flexibilität bieten und Sofortmaßnahmen ergriffen werden können.

(j) Wahl des Instruments

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“18 sieht Mittelbindungen im
Bereich der EU-Katastrophenschutzpolitik in Höhe von 513 Millionen EUR in jeweiligen
Preisen vor, und zwar: 276 Mio. EUR innerhalb der Union und 237 Mio. EUR für Einsätze
außerhalb der Union.
17 CECIS ermöglicht die Kommunikation zwischen dem MIC und den nationalen Behörden, wodurch die

Katastrophenabwehr schneller und wirksamer wird.
18 KOM(2011) 500 endg.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/10184

DE 10 DE

2011/0461 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 196,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Häufigkeit und Ausmaß der Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten
Katastrophen in den letzten Jahren spürbar zugenommen haben und insbesondere
aufgrund des Klimawandels und der potenziellen Interaktion von Naturkatastrophen
und technischen Unfällen in Zukunft noch stärkere und komplexere Katastrophen mit
weitreichenden und langfristigen Auswirkungen zu erwarten sind, erfordert das
Katastrophenmanagement zunehmend ein integriertes Konzept. Die Union sollte die
Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen,
koordinieren und ergänzen, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorbereitungs- und
Abwehrmaßnahmen für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte
Katastrophen zu verbessern.

(2) Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über
ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei
Katastrophenschutzeinsätzen19, geändert durch die Entscheidung 2007/779/EG,
Euratom über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz20, wurde ein
Katastrophenschutzverfahren geschaffen. Die Finanzierung dieses Verfahrens wurde
durch die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz21 sichergestellt,
durch das finanzielle Unterstützung sowohl zur Verbesserung der Wirksamkeit der
Abwehr von schweren Katastrophen als auch zur Stärkung der Präventiv- und
Vorbereitungsmaßnahmen bei allen Arten von Notfällen bereitgestellt wurde,
19 ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.
20 ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.
21 ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

Drucksache 17/10184 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 11 DE

einschließlich der Fortsetzung der zuvor auf der Grundlage der Entscheidung
1999/847/EG vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft
für den Katastrophenschutz22 durchgeführten Maßnahmen. Die Laufzeit des
Finanzierungsinstruments endet am 31. Dezember 2013.

(3) Der durch das Katastrophenschutzverfahren der Union gewährleistete Schutz sollte
hauptsächlich den Menschen, aber auch der Umwelt und Eigentumswerten gelten,
einschließlich Kulturgütern, die von Naturkatastrophen oder von durch Menschen
verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union betroffen sind; dazu
zählen Terroranschläge, technische Unfälle, Strahlen- und Umweltunfälle,
Meeresverschmutzung oder akute Notfälle im Gesundheitsbereich. Bei allen diesen
Katastrophen kann zur Ergänzung der Abwehrfähigkeiten des betroffenen Landes
Katastrophenhilfe oder anderweitige Nothilfe erforderlich werden.

(4) Das Katastrophenschutzverfahren, d. h. die Sicherstellung eines praktischen und
zeitnahen Beitrags zur Katastrophenprävention und -vorbereitung, wie auch zur
Abwehr von eingetretenen oder drohenden schweren Naturkatastrophen, ist ein
sichtbares Zeichen der europäischen Solidarität. Dieser Beschluss sollte daher weder
die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder
multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die unter diesen Beschluss fallenden
Bereiche beziehen, noch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von
Menschen, Umwelt und Vermögenswerten in ihrem Hoheitsgebiet beeinträchtigen.

(5) Das Verfahren sollte den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sowie ihren
internationalen Verpflichtungen gebührend Rechnung tragen und die Synergien mit
entsprechenden Unionsinitiativen wie dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm
(GMES), dem Europäischen Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (EPCIP)
und dem Gemeinsamen Informationsraum (CISE) nutzen.

(6) Das Verfahren sollte den allgemeinen strategischen Rahmen für Maßnahmen der
Union zur Risikoprävention umfassen, durch die ein hohes Schutzniveau sowie eine
hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen erreicht werden sollen, indem den
Auswirkungen von Katastrophen vorgebeugt wird oder diese abgeschwächt werden
und eine Präventivkultur entwickelt wird. Risikomanagementpläne sind wesentliche
Voraussetzung für ein integriertes Konzept des Katastrophenmanagements, bei dem
Risikopräventions-, Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen miteinander verbunden
werden; daher sollte das Verfahren einen allgemeinen Rahmen für die Kommunikation
und Durchführung dieser Maßnahmen umfassen.

(7) Die Prävention ist für den Schutz vor Katastrophen von entscheidender Bedeutung und
erfordert weiteres Handeln, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom
30. November 2009 und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom
21. September 2010 zur Mitteilung der Kommission „Ein Gemeinschaftskonzept zur
Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“23
gefordert.
22 ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53.
23 KOM(2009) 82 endg.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/10184

DE 12 DE

(8) Eine auf EU-Ebene erstellte und auf nationalen Risikobewertungen beruhende
Risikoübersicht stellt für die optimale Koordinierung der europäischen Präventions-,
Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen einen Mehrwert dar, da sie die frühzeitige
Entwicklung von Ausgangsszenarien und eine frühzeitige Notfallplanung ermöglicht.

(9) Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch Hilfe bei der Weiterentwicklung der
Detektions- und Frühwarnsysteme bei der Verringerung der Reaktionszeit für
Abwehrmaßnahmen im Katastrophenfall und die Warnung der Unionsbürger
unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende und zukünftige Informationsquellen
und -systeme einbeziehen und auf diesen aufbauen.

(10) Das Verfahren sollte allgemeine strategische Vorgaben beinhalten, die darauf abzielen,
das Maß der Vorbereitung der Katastrophenschutzsysteme und -helfer sowie der
Bürger in der Union kontinuierlich zu verbessern. Hierzu sind sowohl auf Ebene der
Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten Schulungsprogramme und
Ausbildungsnetze im Bereich der Katastrophenprävention, -vorbereitung und -abwehr
erforderlich, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2008 zu
europäischen Schulungsmaßnahmen im Bereich der Katastrophenbewältigung
gefordert.

(11) Zu den Vorbereitungsmaßnahmen gehört auch das Sammeln von Informationen über
die erforderlichen medizinischen Ressourcen sowie die Förderung des Einsatzes neuer
Technologien. Nach Artikel 346 des Vertrags sollte kein Mitgliedstaat verpflichtet
sein, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen
Sicherheitsinteressen widerspricht.

(12) Die Entwicklung von Katastrophenschutzeinsatzmodulen, die Ressourcen aus einem
oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und die auf eine umfassende Interoperabilität
abzielen, wird als Beitrag zur Entwicklung einer raschen Krisenreaktionsfähigkeit auf
Unionsebene weiterverfolgt. Diese Module sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten
organisiert werden und deren Leitung und Kommando unterstehen.

(13) Durch das Verfahren sollte ermöglicht werden, Hilfseinsätze zu mobilisieren und
deren Koordinierung zu erleichtern. Die verstärkte Zusammenarbeit sollte auf einer
Unionsstruktur beruhen, die aus einem Notfallabwehrzentrum und einer Europäischen
Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen Pools an von den Mitgliedstaaten
bereitgestellten Kapazitäten, geschulten Experten und einem von der Kommission und
den Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten gemeinsam verwalteten Kommunikations-
und Informationssystems für Notfälle besteht. Dies sollte den Rahmen dafür bieten,
gesicherte Informationen über die Notfalllage zu sammeln, diese an die
Mitgliedstaaten weiterzuleiten und die bei den Einsätzen gewonnenen Erkenntnisse
auszutauschen.

(14) Für eine bessere Planung der Katastrophenabwehrmaßnahmen und die Sicherstellung
der Verfügbarkeit der zentralen Kapazitäten ist es notwendig, Ausgangsszenarien für
die wichtigsten Arten von Katastrophen zu entwickeln, die in den Mitgliedstaaten
vorhandenen Kapazitäten zu kartieren, Notfallpläne für den Einsatz der Kapazitäten
aufzustellen und eine Europäische Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen
Pools von im Voraus bereitgestellten Kapazitäten der Mitgliedstaaten zu entwickeln.
Die Notfallplanungsübungen können zudem genutzt werden, um etwaige Lücken bei
den verfügbaren Notfallabwehrkapazitäten der Mitgliedstaaten festzustellen, die durch

Drucksache 17/10184 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 13 DE

ergänzende, mit Unionsunterstützung aufzubauende Kapazitäten geschlossen werden
könnten, die der gesamten Union zur Verfügung stünden.

(15) Was Hilfseinsätze zur Katastrophenabwehr außerhalb der Union betrifft, sollte das
Verfahren die von den Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes durchgeführten
Maßnahmen erleichtern und unterstützen und dadurch die Kohärenz der
internationalen Katastrophenschutzmaßnahmen fördern. Die Vereinten Nationen
haben, sofern sie vertreten sind, eine allgemeine Koordinierungsfunktion bei
Hilfseinsätzen in Drittländern. Die im Rahmen des Verfahrens geleistete Hilfe sollte
mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Akteuren
koordiniert werden, um den Nutzen der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und
unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Voraussetzung für die Unterstützung der
Gesamtkoordination und die Gewährleistung eines umfassenden Beitrags der Union zu
den globalen Hilfemaßnahmen ist eine bessere Koordinierung der durch das Verfahren
bereitgestellten Katastrophenhilfe. Bei schweren Katastrophen, bei denen die Hilfe
sowohl im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens als auch im Rahmen der
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre
Hilfe24 geleistet wird, sollte die Kommission die Wirksamkeit, Kohärenz und
Komplementarität aller Maßnahmen der Union unter Berücksichtigung des
Europäischen Konsenses über humanitäre Hilfe25 sicherstellen.

(16) Die Verfügbarkeit angemessener Transportmittel muss im Hinblick auf die
Entwicklung einer Krisenreaktionsfähigkeit auf Unionsebene verbessert werden. Die
Union sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, indem
sie die Zusammenlegung von Transportmitteln seitens der Mitgliedstaaten erleichtert
und gegebenenfalls zur Finanzierung zusätzlicher Transportmittel nach bestimmten
Kriterien beiträgt.

(17) Die Hilfseinsätze sollten vollständig vor Ort koordiniert werden, um ihre Wirksamkeit
zu maximieren und den Zugang zur notleidenden Bevölkerung sicherzustellen. Die
Kommission sollte den vor Ort verteilten Expertenteams angemessene logistische
Unterstützung bereitstellen.

(18) Das Verfahren sollte auch zur Unterstützung der konsularischen Hilfe für
Unionsbürger bei schweren Notfällen in Drittländern angewendet werden, sofern die
konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten dies für ihre Bürger beantragen oder der
federführende Mitgliedstaat bzw. der für die Koordinierung der Hilfe für alle
Unionsbürger zuständige Mitgliedstaat darum ersucht. Das Konzept des
federführenden Staates ist im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union für die
Umsetzung des Konzepts des federführenden Staates bei der konsularischen
Zusammenarbeit26 auszulegen.

(19) Wird der Einsatz militärischer Mittel bei Katastrophenschutzmaßnahmen für
angemessen erachtet, so sollten bei der Zusammenarbeit mit dem Militär die vom Rat
oder seinen zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien
24 ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.
25 ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.
26 ABl. C 317 vom 12.12.2008, S. 6.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/10184

DE 14 DE

für die Bereitstellung militärischer Mittel zum Schutz der Zivilbevölkerung im
Rahmen des Verfahrens befolgt werden.

(20) Die Beteiligung von Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die
dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, von Beitrittsländern,
Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten sollte möglich sein.

(21) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, insbesondere im
Einklang mit dem Prüfverfahren27, ausgeübt werden.

(22) Das Ziel dieses Beschlusses kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
erreicht werden und ist daher in Anbetracht des Umfangs bzw. der Auswirkungen der
vorgeschlagenen Maßnahme – unter Berücksichtigung des Nutzens, der sich aus der
Anwendung des Verfahrens für die Reduzierung der Verluste an Menschenleben und
die schädlichen Folgen ergibt – besser auf Unionsebene zu verwirklichen. Sind die
Abwehrfähigkeiten eines betroffenen Mitgliedstaats durch einen schweren Notfall
überlastet, so sollte dieser Mitgliedstaat zur Ergänzung seiner eigenen
Katastrophenschutzkapazitäten und sonstigen Notfallressourcen auf das Verfahren
zurückgreifen können. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus.

(23) Dieser Beschluss sollte weder die Maßnahmen, die unter die Verordnung
(EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November
2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität28 [nach Annahme des neuen
Rechtsakts für den Zeitraum 2014-2020 zu aktualisieren] fallen, noch die Maßnahmen
im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, die nach dem Unionsrecht in
Bezug auf Aktionsprogramme der Union im Bereich der Gesundheit erlassen wurden,
und auch nicht die Verbraucherschutzmaßnahmen, die gemäß dem Beschluss
Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember
2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik
(2007–2013)29 [nach Annahme des neuen Rechtsakts für den Zeitraum 2014-2020 zu
aktualisieren] erlassen wurden, berühren.

(24) Aus Gründen der Kohärenz sollten Maßnahmen, die unter den Beschluss
2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des
spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im
Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“30 als Teil des
generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum
27 ABl. L 55 vom 16.2.2003, S. 13.
28 ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.
29 ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.
30 ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1.

Drucksache 17/10184 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 15 DE

2007 bis 2013 [nach Annahme des neuen Rechtsakts für den Zeitraum 2014-2020 zu
aktualisieren] fallen oder mit der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der
Gewährleistung der inneren Sicherheit in Zusammenhang stehen, nicht vom
vorliegenden Beschluss erfasst werden. Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen,
die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die
humanitäre Hilfe31 fallen.

(25) Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten nicht die Annahme verbindlicher
Rechtsakte im Rahmen des EAG-Vertrags, in denen spezifische Notfallmaßnahmen
für nukleare Katastrophen oder Strahlenunfälle festgelegt werden, berühren.

(26) Was durch Terroranschläge verursachte Katastrophen oder Nuklear- und
Strahlenunfälle betrifft, sollte das Verfahren lediglich die Vorbereitung auf den
Katastrophenfall und die Abwehrmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes
abdecken.

(27) Dieser Beschluss umfasst Maßnahmen zur Katastrophenprävention, -vorbereitung und
-abwehr im Bereich der Meeresverschmutzung, mit Ausnahme der Maßnahmen, die
unter die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des
Seeverkehrs [nach Annahme des neuen Rechtsaktes zu aktualisieren] fallen.

(28) Um die Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen, kann die Kommission
Vorbereitungs-, Monitoring-, Kontroll-, Rechnungslegungs- und
Evaluierungsmaßnahmen, die zur Verwaltung des Programms und zur Erreichung der
Ziele des Programms erforderlich sind, finanzieren.

(29) Die Erstattung von Kosten sowie die Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen
und von Finanzhilfen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für den
Katastrophenschutz erfolgen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002
des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften32 (im Folgenden „Haushaltsordnung“). Aufgrund
des besonderen Charakters von Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes
sollte vorgesehen werden, dass Finanzhilfen auch juristischen Personen des
Privatrechts gewährt werden können. Es ist außerdem wichtig, dass die Bestimmungen
dieser Verordnung und insbesondere die darin verankerten Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit eingehalten werden.

(30) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus
durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung
und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht
gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls durch
Sanktionen. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um
Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und die erforderlichen Schritte
eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht widmungsgemäß
verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates
vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
31 ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.
32 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/10184

DE 16 DE

Gemeinschaften33, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom
11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die
Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten34 und der Verordnung
(EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999
über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)35
wieder einzuziehen.

(31) In diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2014-2020 die Mittelausstattung
festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen
Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [17] der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/YY/2012 zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die
wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. Dieser Betrag wird teils aus der
Rubrik 3 („Sicherheit und Unionsbürgerschaft“) und teils aus der Rubrik 4 („Globales
Europa“) des Finanzrahmens 2014-2020 finanziert.

(32) Die Finanzvorschriften dieses Beschlusses sollten ab dem 1. Januar 2014 gelten, da sie
sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 beziehen.
33 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
34 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S.2.
35 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

Drucksache 17/10184 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 17 DE

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

Ziel, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1

Allgemeines Ziel und Gegenstand

1. Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Verfahren“) sollen
die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes
unterstützt, koordiniert und ergänzt werden, um die Wirksamkeit der Präventions-,
Vorbereitungs- und Abwehrsysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen
verursachte Katastrophen zu verbessern.

2. Der durch das Verfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber
auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen
Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder
außerhalb der Union, einschließlich bei Terroranschlägen, technischen Unfällen,
Strahlen- und Umweltunfällen, Meeresverschmutzung oder akuten Krisen im
Gesundheitsbereich.

3. Durch das Intervenieren der Union stehen den Mitgliedstaaten bessere Präventions-,
Vorbereitungs- und Abwehrkapazitäten zur Bewältigung schwerer Katastrophen zur
Verfügung, so dass die menschlichen und materiellen Verluste so gering wie möglich
gehalten werden können. Das Ziel dieses Beschlusses kann auf Ebene der einzelnen
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist wegen des Umfangs
oder der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Unionsebene zu
verwirklichen.

4. Dieser Beschluss enthält allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen für die
finanzielle Unterstützung im Rahmen des Verfahrens.

5. Das Verfahren berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz
von Menschen, Umwelt und Eigentum in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von
Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Notfallmanagementsysteme mit
ausreichenden Kapazitäten, damit sie angemessen auf Katastrophen von einer
Größenordnung und Art reagieren können, mit denen nach vernünftigem Ermessen
zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann.

6. Das Verfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden
einschlägigen Rechtsvorschriften der Union bzw. der Europäischen
Atomgemeinschaft oder den geltenden internationalen Übereinkünften ergeben.

7. Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die auf der Grundlage [der
Verordnungen (EG) Nr. 1717/2006, (EG) Nr. 1257/96 und (EG) Nr. 1406/2002
[sowie der Unionsvorschriften für Aktionsprogramme in den Bereichen Gesundheit,
Inneres und Justiz] durchgeführt werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/10184

DE 18 DE

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Dieser Beschluss gilt für Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick
auf alle Arten von Katastrophen in der Union und den in Artikel 28 genannten
Ländern.

2. Dieser Beschluss gilt auch für Unterstützungsmaßnahmen zur Abwehr der
unmittelbaren Folgen einer wie auch immer gearteten schweren Katastrophe
innerhalb oder außerhalb der Union, sofern ein Hilfeersuchen nach diesem Beschluss
erfolgt.

3. Dieser Beschluss trägt den besonderen Bedürfnissen abgelegener, in äußerster
Randlage befindlicher und sonstiger Gebiete oder Inseln der Union im
Katastrophenfall Rechnung.

Artikel 3

Spezifische Ziele

1. Mit dem Verfahren soll die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und den
Mitgliedstaaten unterstützt, koordiniert oder ergänzt werden, wobei die folgenden
spezifischen Ziele verfolgt werden:

(a) hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der
Auswirkungen von Katastrophen und durch Förderung einer Präventionskultur,

(b) bessere Vorbereitung der Union auf den Katastrophenfall,

(c) Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Maßnahmen zur
Notfallabwehr, falls eine schwere Katastrophe droht oder eingetreten ist.

2. Die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele
werden anhand von Indikatoren bewertet, die unter anderem Folgendes betreffen:

(a) die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmens für die
Katastrophenprävention, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten mit
Katastrophenmanagementplänen nach Artikel 4,

(b) die Fortschritte bei der Erhöhung der Einsatzbereitschaft im Katastrophenfall,
gemessen an der Zahl der Abwehrkapazitäten, die für Notfalleinsätze im
Rahmen des Verfahrens zur Verfügung stehen, und dem Grad ihrer
Interoperabilität,

(c) die Fortschritte bei der Verbesserung der Katastrophenabwehr, gemessen am
Tempo und am Ausmaß der Koordinierung der Einsätze im Rahmen des
Verfahrens und an der Angemessenheit der geleisteten Hilfe im Verhältnis zum
Bedarf vor Ort.

Die Indikatoren werden gegebenenfalls für das Monitoring, die Evaluierung und die
Leistungsüberprüfung herangezogen.

Drucksache 17/10184 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 19 DE

Artikel 4

Definitionen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1. „Katastrophe“ jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt
oder Eigentum hat oder haben kann;

2. „schwere Katastrophe“ jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen,
Umwelt oder Eigentum hat oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen im
Rahmen des Verfahrens geben kann;

3. „Abwehr“ jede Maßnahme, die im Rahmen des Verfahrens während oder nach einer
schweren Katastrophe zur Bekämpfung ihrer unmittelbaren schädlichen
Auswirkungen getroffen wird;

4. „Vorbereitung“ die durch vorsorgliche Maßnahmen erzielte Bereitschaft und
Fähigkeit personeller und materieller Mittel zu einer wirksamen und raschen
Notfallabwehr;

5. „Prävention“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, Risiken zu verringern oder den
durch Katastrophen verursachten Schäden für Menschen, Umwelt oder Eigentum
vorzubeugen;

6. „Frühwarnung“ die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die
ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken ermöglicht und die
Vorbereitung auf eine wirksame Abwehr sicherstellt;

7. „Modul“ eine autarke und autonome, vorab festgelegte aufgaben- und
bedarfsorientierte Zusammenstellung von Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein
mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten, das personelle und materielle Mittel
umfasst und durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur Erfüllung bestimmter
Aufgaben gekennzeichnet ist;

8. „Risikobewertung“ den gesamten sektorübergreifenden Prozess der
Risikoermittlung, Risikoanalyse und Risikobeurteilung zum Zwecke der
Risikobewertung auf nationaler Ebene;

9. „Risikomanagementplan“ ein Planungsinstrument, das von einem Mitgliedstaat
erstellt wird, um Risiken vorherzusehen, ihre Auswirkungen einzuschätzen und
Maßnahmen, die der kostenwirksamen Eindämmung und Abschwächung dieser
Risiken und ihrer Auswirkungen sowie der Anpassung daran dienen, zu entwickeln,
auszuwählen und durchzuführen sowie um einen Rahmen für die Zusammenfassung
verschiedener sektor- oder gefährdungsspezifischer Risikomanagementinstrumente
in einem gemeinsamen Gesamtplan zu schaffen;

10. „Unterstützung durch den Gastgeberstaat“ jede von dem Land, das Hilfe erhält, und
den Transitländern in der Vorbereitungs- und der Abwehrphase getroffene
Maßnahme, die der Beseitigung vorhersehbarer Hindernisse für die Bereitstellung
und Nutzung der internationalen Hilfe dient;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/10184

DE 20 DE

11. „Abwehrkapazität“ die Hilfe, die auf Ersuchen im Rahmen des Verfahrens
bereitgestellt werden kann, einschließlich Modulen, Ausrüstung, Hilfsgütern,
Expertise und Dienstleistungen.

KAPITEL II

Katastrophenprävention

Artikel 5

Präventionsmaßnahmen

Im Hinblick auf die Präventionsziele und -maßnahmen muss die Kommission

(a) Maßnahmen ergreifen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu
verbessern und den Austausch von Fachwissen, bewährten Verfahren und
Informationen zu erleichtern;

(b) die Risikobewertung und -kartierung seitens der Mitgliedstaaten unterstützen und
fördern;

(c) eine Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen
verursachte Katastrophen in der Union unter Berücksichtigung der künftigen
Auswirkungen des Klimawandels erstellen und regelmäßig aktualisieren;

(d) die Entwicklung und Umsetzung von Risikomanagementplänen der Mitgliedstaaten
einschließlich inhaltlicher Leitlinien fördern und unterstützen und gegebenenfalls für
angemessene Anreize sorgen;

(e) das Bewusstsein für die Bedeutung der Risikoprävention fördern und die
Mitgliedstaaten bei der öffentlichen Information, Aufklärung und Sensibilisierung
unterstützen;

(f) die Mitgliedstaaten und die in Artikel 28 genannten Drittländer bei der Prävention
gegen schwere Katastrophen unterstützen;

(g) zusätzliche Präventionsaufgaben übernehmen, wenn dies zur Erreichung des in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziels erforderlich ist.

Artikel 6

Risikomanagementpläne

1. Zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit im Rahmen des Verfahrens
übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Risikomanagementpläne.

2. Die Risikomanagementpläne tragen den nationalen und anderen relevanten
Risikobewertungen Rechnung und stehen mit sonstigen einschlägigen Plänen des
betreffenden Mitgliedstaats im Einklang.

Drucksache 17/10184 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 21 DE

3. Die Mitgliedstaaten stellen spätestens bis Ende 2016 sicher, dass ihre
Risikomanagementpläne fertiggestellt und der Kommission in der aktuellsten
Fassung vorgelegt werden.

KAPITEL III

Vorbereitung auf den Katastrophenfall

Artikel 7

Allgemeine Vorbereitungsmaßnahmen der Kommission

Die Kommission trifft folgende Vorbereitungsmaßnahmen:

(a) Einrichtung und Verwaltung des Notfallabwehrzentrums (Emergency Response
Centre – ERC), das täglich rund um die Uhr einsatzbereit ist und den Mitgliedstaaten
und der Kommission für die Zwecke des Verfahrens zur Verfügung steht;

(b) Verwaltung des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für
Notfälle (Common Emergency Communication and Information System – CECIS),
das eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem
ERC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ermöglicht;

(c) Beitrag zur Entwicklung von Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen für
Katastrophen, um rasche Abwehrmaßnahmen zu ermöglichen und die Verbindung
dieser Systeme untereinander sowie mit dem ERC und dem CECIS zu fördern. Diese
Systeme berücksichtigen die bestehenden und künftigen Informations-, Monitoring-
und Detektionsquellen und -systeme und bauen auf ihnen auf;

(d) Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur schnellstmöglichen
Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams, die den Auftrag haben,

– den Bedarf in hilfeersuchenden Ländern zu bewerten,

– bei Bedarf die Koordinierung der Hilfseinsätze vor Ort zu fördern und, sofern
dies zweckmäßig und erforderlich ist, die Verbindung mit den zuständigen
Behörden des hilfeersuchenden Landes herzustellen,

– das hilfeersuchende Land durch Fachwissen über Präventions-, Vorbereitungs-
oder Abwehrmaßnahmen zu unterstützen;

(e) Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Leistung von logistischer
Unterstützung und von Hilfe für Expertenteams, Module und sonstige
Abwehrkapazitäten, die im Rahmen des Verfahrens zum Einsatz kommen, sowie für
andere Akteure vor Ort;

(f) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorhaltung von Notfallabwehrressourcen
in Logistikzentren in der Union;

(g) sonstige unterstützende und ergänzende Maßnahmen, die im Rahmen des Verfahrens
erforderlich sind, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht
werden kann.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/10184

DE 22 DE

Artikel 8

Module

1. Die Mitgliedstaaten arbeiten am Aufbau von Modulen, insbesondere zur Deckung
des vorrangigen Einsatz- oder Unterstützungsbedarfs im Rahmen des Verfahrens.

2. Die Module umfassen jeweils die Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten.

Die Module können vorab festgelegte Abwehraufgaben nach Maßgabe anerkannter
internationaler Leitlinien erfüllen, so dass sie sehr kurzfristig entsandt werden
können und während eines bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten
können.

Die Module sind mit anderen Modulen interoperabel. Zur Gewährleistung ihrer
Interoperabilität werden Schulungen und Übungen durchgeführt, und die Module
werden der Aufsicht einer für ihren Einsatz verantwortlichen Person unterstellt.

Die Module sind in der Lage, Unterstützung für andere Unionseinrichtungen
und/oder internationale Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen, zu
leisten.

3. Die Kommission unterstützt Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität
der Module, wobei den vorbildlichen Verfahren auf der Ebene der Mitgliedstaaten
und auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird.

Artikel 9

Allgemeine Vorbereitungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab die Module oder anderen Kapazitäten in ihren
zuständigen Diensten und insbesondere in ihren Katastrophenschutz- oder anderen
Notfalldiensten, die für Einsätze verfügbar sein, sehr kurzfristig zusammengestellt
und grundsätzlich binnen zwölf Stunden nach einem Hilfeersuchen entsandt werden
könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung der Module oder sonstigen
Kapazitäten von der Art der Katastrophe und den jeweiligen besonderen
Erfordernissen abhängen kann.

2. Die Mitgliedstaaten benennen vorab Experten, die im Rahmen von Expertenteams im
Sinne von Artikel 7 Buchstabe d entsandt werden können.

3. Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige, in den
zuständigen Diensten möglicherweise verfügbare Unterstützung, z. B. Fachpersonal
und spezielle Ausrüstung für bestimmte Arten von Katastrophen, einschließlich für
die Zwecke von Artikel 16 Absatz 7, bereitzustellen sowie etwaige Ressourcen von
Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen
heranzuziehen.

4. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen
Informationen über einschlägige militärische Kapazitäten übermitteln, die als Teil
der Hilfe im Rahmen des Verfahrens eingesetzt werden könnten, wie z. B.

Drucksache 17/10184 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 23 DE

Transportmittel, logistische oder medizinische Unterstützung, falls es keine anderen
Möglichkeiten der Unterstützung gibt.

5. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die relevanten Informationen über
die Experten, Module und sonstige Unterstützung nach den Absätzen 1 bis 4 und
aktualisieren diese Informationen gegebenenfalls unverzüglich.

6. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Kontaktstellen und unterrichten die Kommission
darüber.

7. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um für die aus anderen
Mitgliedstaaten eintreffende Hilfe die Unterstützung durch den Gastgeberstaat
sicherzustellen.

8. Die Mitgliedstaaten treffen – auf Ersuchen mit Unterstützung der Kommission – die
erforderlichen Maßnahmen, um den rechtzeitigen Transport der von ihnen
angebotenen Hilfe sicherzustellen.

Artikel 10

Planung der Maßnahmen

1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Planung der
Abwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zu verbessern. Zu diesem Zweck

(a) erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
Referenzszenarien für Katastrophen innerhalb und außerhalb der Union unter
Berücksichtigung der in Artikel 6 genannten Risikomanagementpläne,

(b) ermitteln und kartieren die Mitgliedstaaten die wesentlichen vorhandenen
Kapazitäten, die für Abwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens auf der
Grundlage dieser Szenarien zur Verfügung gestellt werden könnten, und
unterrichten die Kommission hierüber;

(c) entwickelt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
Notfallpläne für den Einsatz dieser Kapazitäten, einschließlich
Transportmitteln, und überprüft die Pläne anhand der aus Notfällen und
Notfallübungen gewonnenen Erkenntnisse.

2. Bei der Planung von Abwehrmaßnahmen außerhalb der Union ermitteln und
gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Hilfe
in Form von Sachleistungen und der von der Union und den Mitgliedstaaten
finanzierten humanitären Hilfe.

Artikel 11

Europäische Notfallabwehrkapazität

1. Es wird eine Europäische Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen Pools
von Abwehrkapazitäten geschaffen, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten
werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/10184

DE 24 DE

2. Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage
von Referenzszenarios fest, welche und wie viele Kapazitäten für die Europäische
Notfallabwehrkapazität benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“).

3. Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen an die Kapazitäten fest, die für die
Europäische Notfallabwehrkapazität zur Verfügung zu stellen sind. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der Kapazitäten.

4. Die Kommission schafft und verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und
Registrierung der Kapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische
Notfallabwehrkapazität zur Verfügung stellen.

5. Die Mitgliedstaaten ermitteln und registrieren freiwillig die Kapazitäten, die sie für
die Europäische Notfallabwehrkapazität bereitstellen. Multinationale Module von
zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von allen betreffenden Mitgliedstaaten
gemeinsam registriert.

6. Die registrierten Kapazitäten der Europäischen Notfallabwehrkapazität werden auf
Ersuchen der Kommission über das ERC für Notfallabwehrmaßnahmen im Rahmen
des Verfahrens zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Kommission so rasch wie möglich über alle zwingenden Gründe, aus denen diese
Kapazitäten für einen bestimmten Notfall nicht eingesetzt werden können.

7. Die Kapazitäten bleiben im Falle ihres Einsatzes der Leitung und dem Kommando
des betreffenden Mitgliedstaats unterstellt. Die Kommission koordiniert die
verschiedenen Kapazitäten über das ERC. Die Kapazitäten stehen den
Mitgliedstaaten weiterhin für deren eigene Zwecke zur Verfügung, wenn sie nicht für
Einsätze im Rahmen des Verfahrens benötigt werden.

8. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit
der Einsätze im Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität.

Artikel 12

Schließung von Kapazitätslücken

1. Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele
und ermittelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Lücken in der
Europäischen Notfallabwehrkapazität.

2. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten beim Angehen der Kapazitätslücken
und bei der am besten geeigneten und kostenwirksamsten Schließung dieser Lücken,
unter anderem:

a) durch Unterstützung interessierter Mitgliedstaaten beim Aufbau von
Kapazitäten für die Notfallabwehr, die im Rahmen der Europäischen
Notfallabwehrkapazität nicht oder nicht in ausreichender Menge verfügbar
sind, oder,

b) sofern dies kostenwirksamer ist, durch Aufbau von Kapazitäten für die
Notfallabwehr auf Unionsebene, die der gemeinsamen Bewältigung kollektiver
Risiken dienen können.

Drucksache 17/10184 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 25 DE

3. Alle nach diesem Artikel aufgebauten Kapazitäten werden von den interessierten
Mitgliedstaaten kontrolliert und verwaltet. Die Kommission arbeitet Muster für
Vereinbarungen zwischen der Kommission und beteiligten Mitgliedstaaten aus. Die
Mitgliedstaaten, die die Kapazitäten verwalten, registrieren diese nach ihren
nationalen Verfahren.

4. Diese Kapazitäten sind Teil der Europäischen Notfallabwehrkapazität. Sie werden
auf Ersuchen der Kommission über das ERC für Notfallabwehrmaßnahmen im
Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt. Solange diese Kapazitäten im
Rahmen des Verfahrens nicht eingesetzt werden, stehen sie den Mitgliedstaaten, die
sie verwalten, für deren eigene Zwecke zur Verfügung.

5. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit
der nach diesem Artikel aufgebauten Kapazitäten.

6. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre
über die Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele und über die
verbleibenden Lücken in der Europäischen Notfallabwehrkapazität.

7. Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten die folgenden Modalitäten
festlegen, um zu regeln, wie diese Kapazitäten aufgebaut, verwaltet, instand gehalten
und allen Mitgliedstaaten über das Verfahren zur Verfügung gestellt werden:

(a) Modalitäten der Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Aufbau von
Abwehrkapazitäten, die im Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität
nicht oder nicht in ausreichender Menge verfügbar sind;

(b) Modalitäten des Aufbaus von Abwehrkapazitäten auf Unionsebene, die der
gemeinsamen Bewältigung kollektiver Risiken dienen;

(c) Modalitäten der Verwaltung und Instandhaltung der unter den Buchstaben a
und b genannten Kapazitäten;

(d) Modalitäten, wie die unter den Buchstaben a und b genannten Kapazitäten über
das Verfahren allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können.

8. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Schulung, gewonnene Erkenntnisse und Wissensverbreitung

1. Die Kommission nimmt in den Bereichen Schulung, gewonnene Erkenntnisse und
Wissensverbreitung die folgenden Aufgaben wahr:

(a) Einrichtung eines Schulungsprogramms und -netzes für Katastrophenschutz-
und sonstiges Notfallmanagementpersonal in den Bereichen
Katastrophenprävention, -vorbereitung und –abwehr, um die Koordinierung,
Kompatibilität und Komplementarität zwischen den in den Artikeln 8, 9 und 11
genannten Modulen und anderen Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz
der in Artikel 7 Buchstabe d genannten Experten zu verbessern. Das Programm

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/10184

DE 26 DE

schließt gemeinsame Kurse, Übungen und ein System für den Austausch von
Experten ein, in dessen Rahmen Einzelpersonen in andere Mitgliedstaaten
entsandt werden können;

(b) Ausarbeitung von Leitlinien für Schulungen über den Katastrophenschutz auf
Unions- und internationaler Ebene, einschließlich über Prävention,
Vorbereitung und Abwehr;

(c) Organisation und Unterstützung von Workshops, Seminaren und Pilotprojekten
zu wichtigen Aspekten der Prävention, Vorbereitung und Abwehr;

(d) Einrichtung eines Programms zur Auswertung der bei Einsätzen, Übungen und
Schulungen im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse,
einschließlich relevanter Aspekte der Prävention, Vorbereitung und Abwehr,
sowie Verbreitung und gegebenenfalls Umsetzung dieser Erkenntnisse;

(e) Förderung der Einführung und des Einsatzes neuer Technologien für das
Verfahren.

2. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlandes, der Vereinten Nationen oder
ihrer Einrichtungen kann die Kommission die Beratung über Präventions- und
Vorbereitungsmaßnahmen durch Entsendung eines Expertenteams vor Ort
unterstützen.

KAPITEL IV

Katastrophenabwehr

Artikel 14

Unterrichtung über schwere Katastrophen in der Union

1. Wenn in der Union eine schwere Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht,
die grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder haben kann, so unterrichtet der
Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten
wird, unverzüglich die Kommission und die anderen möglicherweise betroffenen
Mitgliedstaaten.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung
bereits in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Europäischen
Atomgemeinschaft oder in bestehenden internationalen Vereinbarungen geregelt ist.

2. Wenn in der Union eine schwere Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht,
die zu einem Hilfeersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen kann, so
unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist oder wahrscheinlich
eintreten wird, unverzüglich die Kommission, wenn mit einem möglichen
Hilfeersuchen über das ERC zu rechnen ist, damit diese gegebenenfalls die übrigen
Mitgliedstaaten informieren und ihre zuständigen Dienststellen mobilisieren kann.

3. Die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt gegebenenfalls über das
CECIS.

Drucksache 17/10184 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 27 DE

Artikel 15

Abwehr schwerer Katastrophen innerhalb der Union

1. Wenn in der Union eine schwere Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht,
so kann ein Mitgliedstaat über das ERC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss
so konkret wie möglich sein.

2. Besteht ein erhöhtes Risiko, so kann ein Mitgliedstaat auch um Hilfe durch
vorübergehende Vorhaltung von Abwehrkapazitäten ersuchen.

3. Bei Eingang eines Hilfeersuchens muss die Kommission je nach Lage unverzüglich

(a) das Ersuchen an die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten;

(b) gesicherte Informationen über die Katastrophe sammeln und an die
Mitgliedstaaten weiterleiten;

(c) einen Notfallabwehrplan auf der Grundlage des Bedarfs vor Ort und der vorab
aufgestellten Notfallpläne vorschlagen und die Mitgliedstaaten auffordern, dem
Plan entsprechend spezifische Kapazitäten der Europäischen
Notfallabwehrkapazität zu entsenden;

(d) die Mobilisierung von Teams, Experten, Modulen und anderer, nicht im
Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität bereitgestellter
Einsatzunterstützung zu erleichtern;

(e) zusätzliche Aufgaben übernehmen, wenn dies zur Erreichung des in Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziels erforderlich ist.

4. Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob
er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Staat dies über
das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen
Bedingungen er Hilfe leisten kann. Die Mitgliedstaaten werden vom ERC fortlaufend
unterrichtet.

5. Der ersuchende Mitgliedstaat ist für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig. Die
Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats legen die Leitlinien fest und stecken
erforderlichenfalls den Rahmen der den Einsatzmodulen oder anderen Kapazitäten
übertragenen Aufgaben ab. Die Einzelheiten der Ausführung dieser Aufgaben
bleiben dem vom hilfeleistenden Mitgliedstaat benannten Verantwortlichen
überlassen. Der hilfeersuchende Mitgliedstaat kann auch die Entsendung eines
Expertenteams zur Unterstützung bei der Bewertung, zur Erleichterung der
Koordinierung vor Ort (zwischen den Teams der Mitgliedstaaten), zur technischen
Beratung oder bei Bedarf zur Unterstützung durch Wahrnehmung anderer Aufgaben
beantragen.

6. Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um für die
eintreffende Hilfe die Unterstützung durch den Gastgeberstaat sicherzustellen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/10184

DE 28 DE

Artikel 16

Förderung einer kohärenten Abwehr schwerer Katastrophen außerhalb der Union

1. Wenn außerhalb der Union eine schwere Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten
droht, so können das betroffene Land, die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen
oder einschlägige internationale Organisationen über das ERC um Hilfe ersuchen.

2. Die Kommission unterstützt folgendermaßen eine kohärente Bereitstellung der Hilfe:

(a) durch einen ständigen Dialog mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, um
im Rahmen des Verfahrens einen wirksamen und kohärenten Beitrag der
europäischen Notfallabwehr zu den globalen Hilfsmaßnahmen zu leisten, wozu
insbesondere Folgendes gehört:

– unverzügliche Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Hilfeersuchen
und deren vollen Umfang,

– Unterstützung der gemeinsamen Lage- und Bedarfsbewertung,
technische Beratung und/oder Erleichterung der Koordinierung der Hilfe
vor Ort dank der Präsenz eines Expertenteams,

– Austausch einschlägiger Bewertungen und Analysen mit allen relevanten
Akteuren,

– Bereitstellung einer Übersicht über die von den Mitgliedstaaten und
anderen Akteuren angebotene Hilfe,

– Beratung bezüglich der Art der erforderlichen Hilfe, um zu
gewährleisten, dass die geleistete Hilfe den Bedarfsanalysen entspricht,

– Unterstützung bei der Überwindung etwaiger praktischer
Schwierigkeiten bei der Hilfeleistung in Bereichen wie Transit und Zoll;

(b) durch unverzügliche Vorlage eines Vorschlags für einen Notfallabwehrplan auf
der Grundlage des Bedarfs vor Ort und der vorab aufgestellten Notfallpläne
und durch Aufforderung der Mitgliedstaaten, dem Plan entsprechend
spezifische Ressourcen der Europäischen Notfallabwehrkapazität zu entsenden;

(c) durch Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Drittland zu technischen Details
wie genauer Hilfebedarf, Annahme von Angeboten und praktische
Vorkehrungen für die Annahme und Verteilung der Hilfe vor Ort;

(d) durch Kontakte oder Zusammenarbeit mit dem Amt für die Koordinierung
humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN-OCHA) und mit
anderen einschlägigen Akteuren, die zur Gesamtheit der Hilfeleistungen
beitragen, um für größtmögliche Synergien zu sorgen, Komplementarität
anzustreben und Überschneidungen und Lücken zu vermeiden;

(e) durch Kontakte mit allen einschlägigen Akteuren, insbesondere in der
Schlussphase des Hilfseinsatzes im Rahmen des Verfahrens, um eine
reibungslose Übergabe zu erleichtern.

Drucksache 17/10184 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 29 DE

3. Unbeschadet der in Absatz 2 definierten Rolle der Kommission und unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit einer unmittelbaren operativen
Katastrophenabwehr im Rahmen des Verfahrens unterrichtet die Kommission bei
dessen Aktivierung den Europäischen Auswärtigen Dienst, um für Kohärenz
zwischen den Katastrophenschutzmaßnahmen und den gesamten Beziehungen der
Union zu dem betroffenen Land zu sorgen.

4. Vor Ort wird gegebenenfalls die Unionsdelegation eingeschaltet, damit diese die
Kontakte zur Regierung des betroffenen Landes erleichtern kann. Bei Bedarf leistet
die Unionsdelegation den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Katastrophenschutz-
Expertenteams logistische Unterstützung.

5. Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob
er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem ERC dies über das CECIS mit,
wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe
leisten kann. Die Mitgliedstaaten werden vom ERC fortlaufend unterrichtet.

6. Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige
Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler
Organisationen erfolgen. Die Koordinierung auf Unionsebene wird umfassend in die
Gesamtkoordinierung durch das UN-OCHA integriert, falls dieses vor Ort vertreten
ist; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet.

7. Im Rahmen des Verfahrens kann auch konsularische Hilfe für Unionsbürger bei
schweren Katastrophen in Drittländern unterstützt werden, sofern dies von einem der
folgenden Akteure beantragt wird:

(a) von konsularischen Stellen eines Mitgliedstaats für seine Staatsbürger;

(b) vom federführenden Staat oder vom Mitgliedstaat, der die Hilfe für alle
Unionsbürger koordiniert.

Diese Unterstützung kann bei Bedarf auch nach der Richtlinie 2012/X/EU des
Rates36 für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten der Union beantragt
werden.

8. Gegebenenfalls kann die Kommission im Einzelfall zusätzliche Aufgaben zur
Gewährleistung einer kohärenten Bereitstellung der Hilfe wahrnehmen.

9. Die Koordinierung im Rahmen des Verfahrens berührt weder die bilateralen
Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten und dem betroffenen Land noch die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen. Diese
bilateralen Kontakte können auch dazu genutzt werden, einen Beitrag zur
Koordinierung im Rahmen des Verfahrens zu leisten.

10. Die Rolle der Kommission nach diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten
und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und anderen
Unterstützungskapazitäten, einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere
beinhaltet die Unterstützung durch die Kommission zur Gewährleistung der
36 ABl. L

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/10184

DE 30 DE

Kohärenz keine Weisungsbefugnis gegenüber den Teams, Modulen und anderen
Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die gemäß der auf der Ebene der
Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung freiwillig eingesetzt werden.

11. Es werden Synergien mit anderen Instrumenten der Union angestrebt, insbesondere
mit Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanziert
werden.

12. Die Mitgliedstaaten, die in einem Notfall Hilfe nach Absatz 1 leisten, unterrichten
das ERC umfassend und fortlaufend über ihre Tätigkeiten.

13. Die Teams und Module der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Verfahrens an dem
Einsatz vor Ort teilnehmen, halten enge Verbindung zum ERC und zu den in
Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten Expertenteams vor Ort.

Artikel 17

Unterstützung vor Ort

1. Die Kommission kann ein Expertenteam auswählen, ernennen und entsenden, das
aus Experten besteht, die je nach Art der Mission – im Falle einer schweren
Katastrophe in der Union nach Artikel 15 Absatz 5 oder auf Ersuchen um
Bereitstellung von Expertenwissen im Bereich Katastrophenprävention und
-vorbereitung nach Artikel 13 Absatz 2 – von Mitgliedstaaten, der Kommission und
anderen Diensten und Einrichtungen der Union, dem UN-OCHA oder anderen
internationalen Organisationen gestellt werden.

2. Absatz 1 gilt auch, wenn die Kommission eine gemeinsame Lage- und
Bedarfsbewertung und/oder die Erleichterung der Vor-Ort-Koordinierung der Hilfe
durch die Entsendung eines Expertenteams vor Ort nach Artikel 16 Absatz 2
Buchstabe a zweiter Gedankenstrich unterstützt.

3. Für die Auswahl und Ernennung der Experten gilt das folgende Verfahren:

(a) Die Mitgliedstaaten benennen eigenverantwortlich Experten, die im Rahmen
von Expertenteams entsandt werden können.

(b) Die Kommission wählt die Experten und den Leiter dieser Teams auf der
Grundlage ihrer Befähigung und Erfahrung aus, unter anderem anhand des
Niveaus der im Hinblick auf das Verfahren absolvierten Schulung, der
bisherigen Erfahrung mit Missionen im Rahmen des Verfahrens und anderer
internationaler Hilfseinsätze. Die Auswahl erfolgt ferner auf der Grundlage
anderer Kriterien, einschließlich Sprachkenntnissen, damit sichergestellt ist,
dass das Team als Ganzes über die in einer konkreten Situation erforderlichen
Fähigkeiten verfügt.

4. Werden Expertenteams entsandt, so erleichtern sie die Koordinierung zwischen den
Einsatzteams der Mitgliedstaaten und halten Verbindung zu den zuständigen
Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats. Das ERC hält enge Kontakte zu den
Expertenteams und bietet ihnen Beratung und logistische und sonstige
Unterstützung.

Drucksache 17/10184 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 31 DE

5. Gegebenenfalls kann die Kommission die logistischen und sonstigen
Unterstützungskapazitäten zugunsten der Expertenteams, der Module von
Mitgliedstaaten und der anderen Abwehrkapazitäten mobilisieren, die im Rahmen
des Verfahrens zum Einsatz kommen.

Artikel 18

Transport

1. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen und
Transportmitteln unterstützen durch

(a) Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und
Transportmittel, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um
die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transportmittel zu
erleichtern;

(b) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von und dem Zugang zu
Transportmitteln, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle
Unternehmen zur Verfügung stellen können;

(c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die
andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung
stellen können.

2. Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmittel
durch Bereitstellung zusätzlicher Transportmittel ergänzen, die erforderlich sind, um
eine rasche Abwehr schwerer Katastrophen zu gewährleisten.

KAPITEL V

Finanzvorschriften

Artikel 19

Haushaltsmittel

1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses
Beschlusses für den Zeitraum 2014-2020 beträgt 513 000 000 EUR in jeweiligen
Preisen.

276 000 000 EUR in jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 „Sicherheit und
Unionsbürgerschaft“ des Finanzrahmens und 237 000 000 EUR in jeweiligen Preisen
aus der Rubrik 4 „Globales Europa“ bereitgestellt.

2. Mittel, die von Empfängern für Notfallabwehrmaßnahmen zurückgezahlt werden,
gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der
Haushaltsordnung.

3. Mit den in Absatz 1 genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie
Vorarbeiten, Monitoring, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/10184

DE 32 DE

werden, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele
erforderlich sind.

Hierzu zählen insbesondere Studien, Expertentreffen, Informations- und
Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der
Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen dieses Beschlusses
stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und
-austausch (einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen
Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit
zusammenhängender Ausrüstung) sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und
administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des
Programms entstehen.

Artikel 20

Förderfähigkeit allgemeiner Maßnahmen

Die folgenden allgemeinen Maßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in
Betracht:

(a) Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien, um den
Austausch von Wissen, vorbildlichen Verfahren und Informationen zu
erleichtern und die Prävention, Vorbereitung und wirksame Abwehr zu
fördern;

(b) Schulungen, Übungen, Workshops, Austausch von Personal und Experten,
Aufbau von Netzen, Demonstrationsprojekte und Technologietransfer, um die
Prävention, Vorbereitung und wirksame Abwehr zu fördern;

(c) Monitoring-, Bewertungs- und Evaluierungstätigkeiten;

(d) Aufklärung, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und damit
verbundene Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen mit dem Ziel, die
Folgen von Katastrophen für die Unionsbürger so gering wie möglich zu halten
und den Unionsbürgern zu helfen, sich selbst wirksamer zu schützen;

(e) Auflage eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus Einsätzen und
Übungen im Rahmen des Verfahrens, einschließlich in für die Prävention und
Vorbereitung relevanten Bereichen;

(f) Kommunikationsmaßnahmen zur Förderung der Sichtbarkeit der europäischen
Katastrophenschutzmaßnahmen in den Bereichen Prävention, Vorbereitung
und Abwehr.

Artikel 21

Förderfähigkeit von Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen

Die folgenden Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen kommen für eine finanzielle
Unterstützung in Betracht:

Drucksache 17/10184 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 33 DE

(a) Aufstellung von Risikomanagementplänen und einer unionsweiten
Risikoübersicht;

(b) Aufrechterhaltung der Funktionen des ERC nach Artikel 7 Buchstabe a, um bei
schweren Katastrophen eine rasche Abwehr zu erleichtern;

(c) Aufbau und Aufrechterhaltung von Kapazitäten für Spitzenbedarf in Form
eines Netzes geschulter Experten der Mitgliedstaaten, die kurzfristig zur
Verfügung stehen, um die Monitoring-, Informations- und
Koordinierungstätigkeiten des ERC zu unterstützen;

(d) Einrichtung und Aufrechterhaltung des CECIS und von Instrumenten, die eine
wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERC
und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten sowie den anderen Teilnehmern im
Rahmen des Verfahrens ermöglichen;

(e) Beitrag zur Entwicklung von Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen für
Katastrophen, um rasche Abwehrmaßnahmen zu ermöglichen und die
Verbindung dieser Systeme untereinander sowie mit dem ERC und dem
CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und die
künftigen Informations-, Monitoring- und Detektionsquellen und -systeme und
bauen auf ihnen auf;

(f) Planung der Abwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens, einschließlich
durch Entwicklung von Referenzszenarien, Kapazitätskartierung und
Erstellung von Notfallplänen;

(g) Aufbau und Aufrechterhaltung der in Artikel 11 genannten Europäischen
Notfallabwehrkapazität.

Der finanzielle Beitrag der Union zu Maßnahmen nach diesem Buchstaben
beruht auf Stückkosten je nach Kapazitätskategorie und beträgt höchstens 25 %
der gesamten förderfähigen Kosten;

(h) Ermittlung und Schließung von Lücken auf der Ebene der Europäischen
Notfallabwehrkapazität nach Artikel 12.

Die nach diesem Buchstaben ergriffenen Maßnahmen stützen sich auf eine
sorgfältige Bedarfs- und Kosten-Nutzen-Analyse für jede Kapazitätskategorie
unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit der betreffenden
Risiken und der jeweiligen Auswirkungen. Der finanzielle Beitrag der Union
zu den nach diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen beträgt höchstens 85 %
der gesamten förderfähigen Kosten;

(i) Gewährleistung der Verfügbarkeit der erforderlichen logistischen Kapazitäten
für technische Hilfe und Unterstützung für die Europäische
Notfallabwehrkapazität, sonstige Expertenteams, Module und
Abwehrkapazitäten, die im Rahmen des Verfahrens bereitgestellt werden,
sowie für sonstige Akteure vor Ort;

(j) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorhaltung von
Soforthilferessourcen in Logistikzentren in der Union.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/10184

DE 34 DE

Artikel 22

Förderfähigkeit von Abwehrmaßnahmen

Die folgenden Abwehrmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:

(a) Entsendung von Expertenteams mit der benötigten Ausrüstung nach Artikel 17;

(b) Bereitstellung der in Artikel 20 Buchstaben g, h und i genannten Kapazitäten
im Falle schwerer Katastrophen auf Ersuchen der Kommission über das ERC;

(c) Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen,
Transportmitteln und damit zusammenhängender Logistik nach Artikel 23;

(d) sonstige unterstützende und ergänzende Maßnahmen, die im Rahmen des
Verfahrens erforderlich sind, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
genannte Ziel erreicht werden kann.

Artikel 23

Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen,
Transportmitteln und damit zusammenhängender Logistik

1. Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen, Transportmitteln und
damit zusammenhängender Logistik ermöglichen, kommen für eine finanzielle
Unterstützung im Rahmen des Verfahrens in Betracht:

(a) Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und
Transportmittel, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um
die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transportmittel zu
erleichtern;

(b) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von und dem Zugang zu
Transportmitteln, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle
Unternehmen zur Verfügung stellen können;

(c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die
andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung
stellen können;

(d) Finanzierung von Transportmitteln und damit zusammenhängender Logistik,
die für rasche Abwehrmaßnahmen im Falle schwerer Katastrophen erforderlich
sind. Diese Maßnahmen kommen lediglich dann für eine finanzielle
Unterstützung durch das Instrument in Betracht, wenn die folgenden Kriterien
erfüllt sind:

• Es wurde eine Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens nach den
Artikeln 15 und 16 gestellt;

• die zusätzlichen Transportmittel sind erforderlich, um die Wirksamkeit
der Notfallabwehr im Rahmen des Verfahrens zu gewährleisten;

Drucksache 17/10184 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 35 DE

• die Unterstützung entspricht dem Bedarf, der vom ERC ermittelt wurde,
und wird im Einklang mit den Empfehlungen des ERC für technische
Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und Bereitstellungsmodalitäten
geleistet;

• die Unterstützung wurde von einem hilfeersuchenden Land, den
Vereinten Nationen oder ihren Einrichtungen oder einer einschlägigen
internationalen Organisation im Rahmen des Verfahrens akzeptiert;

• die Unterstützung ergänzt bei Katastrophen in Drittländern die weiteren
humanitären Maßnahmen der Union, sofern solche Maßnahmen erfolgen.

2. Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportmittel und damit
zusammenhängende Logistik beläuft sich auf höchstens 85 % der gesamten
förderfähigen Kosten. Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportmittel
und damit zusammenhängende Logistik kann bis zu 100 % der gesamten
förderfähigen Kosten abdecken, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

(a) Die Kosten betreffen logistische Operationen an Transportknotenpunkten
(einschließlich Be- und Entladen, Anmietung von Lagerräumen usw.).

(b) Die Kosten betreffen den Transport vor Ort und fallen durch die
Zusammenlegung von Kapazitäten oder die koordinierte Bereitstellung der
Hilfe zwangsläufig an.

(c) Die Kosten betreffen den Transport der in Artikel 21 Buchstaben g, h und i
genannten Kapazitäten.

3. Im Falle von Operationen, die den Transport und damit zusammenhängende Logistik
betreffen und an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, kann ein Mitgliedstaat
federführend die finanzielle Unterstützung für die gesamte Operation beantragen.

4. Ersucht ein Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens um Hilfe, kann er auch
finanzielle Unterstützung durch die Union für Transportkapazitäten, die sich
außerhalb seines Hoheitsgebiets befinden, beantragen.

5. Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Vergabe eines Auftrags für
Transport- und damit zusammenhängende Logistikdienstleistungen, so kann die
Kommission eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den
vorausgegangenen Absätzen genannten Finanzierungssätze verlangen.

Artikel 24

Empfänger

Die Finanzhilfen nach diesem Beschluss können natürlichen Personen und juristischen
Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden.

Artikel 25

Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsbestimmungen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/10184

DE 36 DE

1. Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der
Haushaltsordnung aus.

2. Die finanzielle Unterstützung nach diesem Beschluss kann in allen in der
Haushaltsordnung vorgesehenen Formen erfolgen, insbesondere in Form von
Finanzhilfen, Ausgabenerstattung, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu
Treuhandfonds.

3. Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission
Jahresarbeitsprogramme nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren an,
außer für Maßnahmen im Rahmen der Notfallabwehr nach Kapitel IV, die nicht
vorhersehbar sind. Darin werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die
Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine
Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen
zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Im Falle
von Finanzhilfen werden die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und
der Kofinanzierungshöchstsatz genannt.

Artikel 26

Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen

1. Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses
Beschlusses gewährt wird, werden nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der
Union unterstützt.

Die Kommission stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung
auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragen, und Empfänger einer solchen
Unterstützung sie über eine finanzielle Unterstützung, die sie aus anderen Quellen,
auch aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, erhalten, sowie über laufende Anträge
auf Gewährung einer solchen Unterstützung unterrichten.

2. Es sind Synergien und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union
anzustreben. Im Falle von Abwehrmaßnahmen in Drittländern stellt die Kommission
sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und der Verordnung (EG)
Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander
abgestimmt sind.

3. Trägt die im Rahmen des Verfahrens gewährte Hilfe zu umfassenderen humanitären
Maßnahmen der Union bei, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage
dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, die im Europäischen Konsens über
die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze zu beachten.

Artikel 27

Schutz der finanziellen Interessen der Union

1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss
finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch
geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige
rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von

Drucksache 17/10184 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 37 DE

Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie
gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen
Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach
diesem Beschluss erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und
vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei allen direkt oder indirekt
betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer
Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-
Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem
OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen
Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und
Verträgen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich
die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

KAPITEL VI

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 28

Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen

1. Das Verfahren steht folgenden Ländern offen:

(a) den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, unter den Bedingungen des
EWR-Abkommens sowie anderen europäischen Ländern, wenn Abkommen
und Verfahren dies vorsehen;

(b) den Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten gemäß
den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des
Assoziationsrats festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für
die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union.

2. Die in Artikel 20 und Artikel 21 Buchstaben a bis f genannte finanzielle Unterstützung
kann auch in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebundenen Ländern sowie an dem
Verfahren nicht beteiligten potenziellen Kandidatenländern gewährt werden.

3. Internationale oder regionale Organisationen können an Aktivitäten im Rahmen des
Verfahrens mitwirken, wenn einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte
zwischen diesen Organisationen und der Union dies zulassen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/10184

DE 38 DE

Artikel 29

Zuständige Behörden

Zum Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses benennen die Mitgliedstaaten die
zuständigen Behörden und unterrichten die Kommission darüber.

Artikel 30

Durchführungsrechtsakte

1. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den folgenden Fragen:

(a) Funktionsweise des ERC nach Artikel 7 Buchstabe a;

(b) Funktionsweise des CECIS nach Artikel 7 Buchstabe b;

(c) Modalitäten für die Expertenteams nach Artikel 17, einschließlich der
Bedingungen für die Auswahl von Experten;

(d) Bedingungen für die Festlegung der Module nach Artikel 8;

(e) Bedingungen für die für Hilfseinsätze verfügbaren Ressourcen nach Artikel 9;

(f) Funktionsweise des in Artikel 11 vorgesehenen freiwilligen Pools, der die
Notfallabwehrkapazität bildet;

(g) Modalitäten für die Ermittlung und Schließung von Lücken der Europäischen
Notfallabwehrkapazität nach Artikel 12;

(h) Modalitäten für das Schulungsprogramm nach Artikel 13;

(i) Modalitäten für Einsätze innerhalb der Union nach Artikel 15 sowie für
Einsätze außerhalb der Union nach Artikel 16;

(j) Modalitäten für den Transport nach den Artikeln 18 und 23.

2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.

Artikel 31

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die
Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet
Anwendung.

Drucksache 17/10184 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 39 DE

Artikel 32

Bewertung

1. Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, werden regelmäßig überwacht,
um ihre Durchführung zu verfolgen.

2. Die Kommission bewertet die Anwendung dieses Beschlusses und legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vor:

(a) spätestens zum 30. Juni 2017 einen Zwischenbericht über die Bewertung der
erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der
Durchführung dieses Beschlusses;

(b) spätestens zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende
Durchführung dieses Beschlusses;

(c) spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung.

Den Schlussfolgerungen sind gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieses
Beschlusses beigefügt.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 33

Übergangsbestimmungen

1. Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage des Beschlusses
2007/162/EG, Euratom37 eingeleitet werden, werden, sofern dies relevant ist,
weiterhin nach diesem Beschluss verwaltet.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang
zwischen den Maßnahmen, die auf der Grundlage des vorausgegangenen
Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz durchgeführt werden, und den
Maßnahmen, die nach den neuen Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses
durchgeführt werden.

Artikel 34

Aufhebung

Die Entscheidungen 2007/162/EG, Euratom und 2007/779/EG, Euratom werden aufgehoben.
Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 1 bleiben die Artikel 1 bis 14 der Entscheidung
2007/162/EG, Euratom bis einschließlich 31. Dezember 2013 anwendbar.
37 ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9-17.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/10184

DE 40 DE

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf den
vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu
lesen.

Artikel 35

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 19 bis 27 (Schlussbestimmungen) gelten jedoch erst ab 1. Januar 2014.

Artikel 36

Adressaten

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Drucksache 17/10184 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 41 DE

ANHANG 1

Entsprechungstabelle

Entscheidung
2007/162/EG, Euratom
des Rates

Entscheidung
2007/779/EG, Euratom
des Rates

Vorliegender Beschluss

Artikel 1 Absatz 1 _

Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3 _

Artikel 1 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 1 _

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 1 _

Artikel 2 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 4 Artikel 7 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 5 Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 6 Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 7 Artikel 7 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 8 Artikel 18 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 9 Artikel 18 Absatz 2

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/10184

DE 42 DE

Entscheidung
2007/162/EG, Euratom
des Rates

Entscheidung
2007/779/EG, Euratom
des Rates

Vorliegender Beschluss

Artikel 2 Absatz 10 Artikel 16 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 11 _

Artikel 3 Artikel 3 Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1 Artikel 20

Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe a

Artikel 22 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe b

Artikel 22 Buchstabe c und

Artikel 23 Absatz 1
Buchstaben a, b und c

Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe c

Artikel 23 Absatz 1
Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 3 Artikel 23 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4 Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 4 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 4 Artikel 9 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 5 Artikel 9 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 6 Artikel 9 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 7 Artikel 9 Absatz 8

Artikel 4 Absatz 8 Artikel 9 Absatz 6

Artikel 5 Artikel 24

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 7 Buchstabe b

Drucksache 17/10184 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 43 DE

Entscheidung
2007/162/EG, Euratom
des Rates

Entscheidung
2007/779/EG, Euratom
des Rates

Vorliegender Beschluss

Artikel 5 Absatz 3 Artikel 7 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 4 Artikel 7 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 5 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 6 _

Artikel 5 Absatz 7 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 8 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 9 Artikel 18

Artikel 5 Absatz 10 Artikel 7 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 11 Artikel 7 Buchstabe g

Artikel 6 Absatz 1 Artikel 25 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Artikel 25 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Artikel 25 Absatz 3 Sätze 2 und 3

Artikel 6 Absatz 4 Artikel 25 Absatz 3 Sätze 2 und 3

Artikel 6 Absatz 5 Artikel 25 Absatz 3 Satz 1

Artikel 6 Absatz 6 _

Artikel 6 Artikel 14

Artikel 7 Artikel 28 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Artikel 15 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 15 Absatz 3
Buchstabe a

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/10184

DE 44 DE

Entscheidung
2007/162/EG, Euratom
des Rates

Entscheidung
2007/779/EG, Euratom
des Rates

Vorliegender Beschluss

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 15 Absatz 3
Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 15 Absatz 3
Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1 und 3
Artikel 15 Absatz 4 und
Artikel 16 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 15 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5 _

Artikel 7 Absatz 6 Artikel 17 Absatz 4 Satz 1

Artikel 8 Artikel 26

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 16 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 16 Absatz 6 Satz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 _

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 _

Artikel 8 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3 _

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a
Artikel 16 Absatz 2
Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b
Artikel 16 Absatz 2
Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c
Artikel 16 Absatz 2
Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d
Artikel 16 Absatz 2
Buchstabe e

Drucksache 17/10184 – 54 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 45 DE

Entscheidung
2007/162/EG, Euratom
des Rates

Entscheidung
2007/779/EG, Euratom
des Rates

Vorliegender Beschluss

Artikel 8 Absatz 5 Artikel 16 Absatz 8

Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1
Artikel 17 Absatz 1 und
Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 17 Absatz 4 Satz 2

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 _

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 Artikel 16 Absatz 6 Satz 2

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 3 Artikel 16 Absatz 9

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 4 Artikel 16 Absatz 11

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 5 _

Artikel 8 Absatz 8 Artikel 16 Absatz 10

Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe a Artikel 16 Absatz 12

Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe b Artikel 16 Absatz 13

Artikel 9 Artikel 16 Absatz 6

Artikel 9 Artikel 18

Artikel 10 Artikel 19 Absatz 3

Artikel 10 Artikel 28

Artikel 11 _

Artikel 11 Artikel 29

Artikel 12 Absatz 1 Artikel 27 Absatz 1

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55 – Drucksache 17/10184

DE 46 DE

Entscheidung
2007/162/EG, Euratom
des Rates

Entscheidung
2007/779/EG, Euratom
des Rates

Vorliegender Beschluss

Artikel 12 Absatz 2 _

Artikel 12 Absatz 3 _

Artikel 12 Absatz 4 _

Artikel 12 Absatz 5 _

Artikel 12 Absatz 1 Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 3 Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 4 Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 5 Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 12 Absatz 6 Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 7 _

Artikel 12 Absatz 8 _

Artikel 12 Absatz 9 Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 13 Artikel 13 Artikel 31

Artikel 14 Artikel 19

Artikel 15 Artikel 14 Artikel 32

Artikel 15 Artikel 34

Artikel 16 Artikel 35 Absatz 2

Artikel 17 Artikel 16 Artikel 36

Drucksache 17/10184 – 56 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 47 DE

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

1.4. Ziele

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57 – Drucksache 17/10184

DE 48 DE

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Katastrophenschutzverfahren der Union

1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur38

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

23 03 – Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

… Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

… Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme39.

9 Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

… Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziele

1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Mit diesem Beschluss wird ein Katastrophenschutzverfahren der Union zur Unterstützung,
Koordinierung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des
Katastrophenschutzes geschaffen, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorbereitungs- und
Abwehrsysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu
verbessern.

1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 1

HOHES KATASTROPHENSCHUTZNIVEAU DURCH VERHINDERUNG ODER VERRINGERUNG DER
AUSWIRKUNGEN VON KATASTROPHEN UND DURCH FÖRDERUNG EINER PRÄVENTIONSKULTUR

Einzelziel Nr. 2
38 ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting:

maßnahmenbezogene Budgetierung.
39 Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

Drucksache 17/10184 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 49 DE

BESSERE VORBEREITUNG DER UNION AUF DEN KATASTROPHENFALL

Einzelziel Nr. 3

ERLEICHTERUNG DER ERGREIFUNG RASCHER UND WIRKSAMER MAßNAHMEN ZUR
NOTFALLABWEHR, FALLS EINE SCHWERE KATASTROPHE DROHT ODER EINGETRETEN IST

ABM/ABB-Tätigkeiten

23 03 – FINANZIERUNGSINSTRUMENT FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Durch den Vorschlag wird

- die Union in die Lage versetzt, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich
Katastrophenschutz durch das Katastrophenschutzverfahren der Union („Verfahren“) während der
Laufzeit des MFR 2014-2020 zu unterstützen, zu koordinieren und zu ergänzen. Dazu gehören
unter anderem

a) Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Auswirkungen von Katastrophen und

c) Maßnahmen zur Verbesserung der Vorbereitung der EU auf den Katastrophenfall,
einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der EU-Bürger,

c) Maßnahmen im Bereich der Katastrophenhilfe im Rahmen des Verfahrens.

Der Vorschlag ermöglicht die Fortsetzung von Aktivitäten im Bereich der
Katastrophenprävention, -vorbereitung und –abwehr, die unter den Beschluss 2007/779/EG,
Euratom fallen und durch das Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz (2007/162/EG,
Euratom) finanziert werden. Dazu gehört die Schaffung einer Europäischen
Notfallabwehrkapazität, für die die Mitgliedstaaten Ressourcen bereithalten, den Aufbau eines
Europäischen Notfallabwehrzentrums, die Verbesserung und Vereinheitlichung der
Transportmodalitäten und die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung nationaler
Risikomanagementpläne.

1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen
lässt.

Einzelziel: Hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der
Auswirkungen von Katastrophen und durch Förderung einer Präventionskultur
1. Zahl der Mitgliedstaaten mit nationalen Risikobewertungs- und
Katastrophenrisikomanagementplänen,

2. Zahl und Art von Studien und Projekten zur Verbesserung der Wissensbasis,

3. Einführung neuer Technologien.

Einzelziel: Bessere Vorbereitung der Union auf den Katastrophenfall

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59 – Drucksache 17/10184

DE 50 DE

1. Zahl der Experten mit den benötigten Qualifikationen,

2. Zahl der Schulungen und Übungen sowie Kursarten im Schulungsprogramm,

3. Zahl der Austausche innerhalb des EU-Schulungsnetzes,
4. Zahl und Art der Ressourcen, die für den freiwilligen Pool bereitgestellt werden
(Notfallabwehrkapazität),

5. Zahl der Mitgliedstaaten, die Ressourcen für den freiwilligen Pool zur Verfügung stellen,

6. Höhe der EU-Kofinanzierung für Ressourcen im freiwilligen Pool,

7. Zahl und Art der ermittelten kritischen Kapazitätslücken,

8. Zahl und Art der mit bzw. ohne EU-Kofinanzierung geschlossenen Kapazitätslücken,

9. Entwicklung von Abwehrszenarien für Notfälle innerhalb und außerhalb der EU, die sämtliche
potenziellen schweren Katastrophen berücksichtigen, durch die Kommission mit Unterstützung der
Mitgliedstaaten,

10. Aufstellung eines umfassenden Verzeichnisses der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen
und Analyse der Lücken durch die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten,

Einzelziel: Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Maßnahmen zur Notfallabwehr,
falls eine schwere Katastrophe droht oder eingetreten ist
1. Einsatztempo: Zeitspanne zwischen dem Hilfeersuchen und der Bereitstellung der Hilfe vor Ort
sowie der vollständigen Einsatzbereitschaft der Bewertungs- und Koordinierungsteams,

2. Verhältnis zwischen den aus dem Pool mobilisierten Ressourcen und zusätzlichen Ad-hoc-
Angeboten der Mitgliedstaaten,

3. Anteil des dringendsten prioritären Bedarfs, der gedeckt werden konnte,

4. Zahl und Umfang der Transportfinanzhilfen und –dienstleistungen,

5. für die Bearbeitung einzelner Finanzhilfe-/Dienstleistungsanträge benötigte Zeit sowie für die
Bearbeitung von Finanzoperationen insgesamt benötigte Zeit,

6. Höhe der EU-Kofinanzierung für Transportoperationen (einschließlich des Durchschnittssatzes pro
Operation),

7. Verhältnis der EU-Kofinanzierung für Transportoperationen zu den gesamten Transportkosten,

8. Zahl der Finanzhilfen/Dienstleistungen und Gesamtbetrag der betroffenen Mitgliedstaaten für
Transportoperationen gewährten EU-Kofinanzierung.

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Rechtsgrundlage der EU-Katastrophenschutzpolitik sind die Entscheidung 2007/779/EG,
Euratom des Rates mit unbegrenzter Geltungsdauer und die Entscheidung 2007/162/EG,
Euratom des Rates. Die zweite Entscheidung regelt die Finanzierung der Maßnahmen im
Rahmen des Verfahrens und läuft Ende 2013 aus.

Aus Gründen der Einfachheit wurden die beiden Legislativvorschläge zu einem Vorschlag
zusammengefasst, der vor dem Hintergrund des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 auf
die Verbesserung und den weiteren Ausbau des Katastrophenschutzverfahrens der Union
abzielt.

Drucksache 17/10184 – 60 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Dieser Vorschlag stützt sich auf die beiden bisherigen Katastrophenschutzentscheidungen und
die Mitteilung „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die
Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ aus dem Jahr 2010. Er trägt den Lücken
Rechnung, die in der umfassenden Bewertung der Anwendung der
Katastrophenschutzvorschriften im Zeitraum 2007-2009 festgestellt wurden.

Dieser Vorschlag zielt auf die Unterstützung von Maßnahmen zur Schließung der in der
Bewertung festgestellten Lücken. Folgendes sind die wichtigsten Maßnahmen:

1) Aufbau eines Notfallabwehrzentrums (Emergency Response Centre – ERC), das täglich
rund um die Uhr einsatzbereit ist und den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke
des Verfahrens zur Verfügung steht,

2) Unterstützung des Übergangs von einer erst im Katastrophenfall einsetzenden Ad-hoc-
Koordinierung zu einem EU-Katastrophenschutzsystem, das sich durch Vorausplanung, gute
Vorbereitung und Vorhersehbarkeit auszeichnet,

3) Ermittlung und Schließung kritischer Lücken auf der Ebene der Abwehrkapazität,

4) Verbesserung der finanziellen und logistischen Unterstützung für Transportoperationen und
Gewährleistung kostengünstigerer Transportoperationen sowie 5) Aufstellung nationaler
Risikomanagementpläne und EU-weiter Risikoübersichten.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Der Mehrwert des Intervenierens der EU besteht in Folgendem:

- Verringerung des Verlusts an Menschenleben und der ökologischen, wirtschaftlichen und
materiellen Schäden,

- bessere Koordinierung der Katastrophenschutzmaßnahmen, da die Hilfe den Behörden des
betroffenen Staates gebündelt über das MIC angeboten wird,

- Kostenwirksamkeit, da die von dem betroffenen Staat angenommene Hilfe über das
Transportverfahren mit der Hilfe anderer Länder zusammengelegt werden kann,

- größere Effizienz dank einer besseren Vorbereitung und einem kohärenteren
Katastrophenrisikomanagement,

- eine kohärente und wirksame Katastrophenabwehr durch Schaffung einer
Notfallabwehrkapazität, die bei Bedarf jederzeit und überall in der EU und in Drittländern
eingesetzt werden kann,

- größere Sichtbarkeit der Katastrophenabwehr durch die EU,

- bessere Nutzung knapper Ressourcen durch gemeinsamen Rückgriff auf die von der EU
finanzierten Ressourcen.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die Vorschläge bauen auf Folgendem auf:

- Erfahrungen, die seit der Einführung des Verfahrens im Jahr 2001 bei Notfällen gesammelt wurden,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61 – Drucksache 17/10184

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- Erfahrungen aus den Projekten, die im Rahmen der seit 2007 eingeleiteten Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen im Bereich Vorbereitung und Prävention finanziert wurden,

- Erfahrungen aus dem Pilotprojekt, das im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen für ein Pilotprojekt zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
bei der Waldbrandbekämpfung aus dem Jahr 2008 finanziert wurde,

- Erfahrungen aus den 17 Projekten und 3 Aufträgen, die im Rahmen der „Vorbereitenden Maßnahme
für einen Krisenreaktionsmechanismus der EU“ finanziert wurden,

- Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2007 zu Naturkatastrophen,

- Mitteilung über die „Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union“
(KOM(2008) 130),

- Erklärung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 über eine Frühwarnung für
Bürger bei größeren Notfällen,

- Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zur Stärkung der
Reaktionsfähigkeit der Union im Katastrophenfall,

- Mitteilung „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von
Menschen verursachten Katastrophen“ (KOM(2009) 82),

- Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auf dem Weg zu
einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und
humanitärer Hilfe“ (KOM(2010) 600 endg.) vom 26. Oktober 2010 sowie Mitteilung
„Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union“ (KOM(2008) 130
endg.),

- Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der
Anwendung des Katastrophenschutzverfahrens und des Finanzierungsinstruments für den
Katastrophenschutz in den Jahren 2007-2009, der sich auch auf die vorbereitende Maßnahme
zu einem Krisenreaktionsmechanismus der EU bezieht (KOM(2011) 696 vom 10. November
2011 und SEK(2011) 1311).

1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Kohärenz mit:

- Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe,

- Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs,

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des
Solidaritätsfonds der Europäischen Union,

- Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität.

Drucksache 17/10184 – 62 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

9 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

Finanzvorschriften mit befristeter Geltungsdauer:

– 9 Mittelzuweisung für: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– 9 Finanzielle Auswirkungen: 1.1.2014 bis 31.12.2020 (Zahlungen bis 31.12.2022)

1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung40

9 Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

… Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– … Exekutivagenturen

– … von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen41

– … nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im
öffentlichen Auftrag tätig werden

– … Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V
des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt
nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

… Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

… Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

X Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen: UN-Einrichtungen

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

entfällt
40 Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die

Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

41 Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63 – Drucksache 17/10184

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2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Für Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses erhalten,
ist ein regelmäßiges Monitoring vorgesehen.

Die Kommission erstellt und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

- spätestens zum 30. Juni 2017 einen Zwischenbewertungsbericht,

- spätestens zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung dieses
Beschlusses,

- spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1. Ermittelte Risiken

Wenn keine zusätzlichen Stellen geschaffen werden, könnte es aus Personalmangel nicht
möglich sein,

- allen Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der Zunahme der
Katastrophenschutzeinsätze ergeben, insbesondere vor dem Hintergrund der erweiterten Rolle
des Notfallabwehrzentrums und der politischen Erfordernisse,

- Aktivitäten auszubauen bzw. zu ergänzen,

- neue technologische Systeme zu nutzen bzw. zu entwickeln, die eine ununterbrochene
Verfügbarkeit gewährleisten,

- angemessen auf drohende Katastrophen zu reagieren.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Angaben zum System der internen Kontrolle

Im Hinblick auf den vorgeschlagenen Beschluss soll mit Hilfe des bereits bestehenden
Systems der internen Kontrolle gewährleistet werden, dass die im Rahmen des neuen
Instruments verfügbaren Mittel ordnungsgemäß und den geltenden Bestimmungen
entsprechend verwendet werden.

Das derzeitige System ist wie folgt aufgebaut:

Drucksache 17/10184 – 64 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 55 DE

1. Interne Kontrolle innerhalb der GD ECHO (3 Personen) zur Überprüfung der Einhaltung der
geltenden Verwaltungsverfahren und Vorschriften im Bereich des Katastrophenschutzes
Hierbei kommen interne Kontrollstandards zum Einsatz.

2. Rechnungsprüfung der auf der Grundlage des Instruments vergebenen Finanzhilfen und
Aufträge durch Prüfer der GD ECHO (6 Prüfer).

3. Evaluierung der Tätigkeiten durch externe Partner.

Die Maßnahmen können auch von externen Stellen geprüft werden.

1. OLAF (Betrugsfälle)

2. Rechnungshof

Das derzeitige Kontrollsystem soll beibehalten werden. Wenn nun mehr Mittel aus dem
Instrument zur Verfügung stehen, könnte der Katastrophenschutz stärker in den Vordergrund
gerückt werden, um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Verwendung der Mittel
sicherzustellen.

Kosten-Nutzen-Abschätzung

Für die interne Prüfung belaufen sich die geschätzten Kosten der Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Beschluss auf

etwa 19 000 EUR (127 000 EUR x 3 x 0,05), wenn 5 % der verfügbaren Arbeitszeit auf den
Katastrohenschutz entfällt.

Derzeit sind 6 externe Prüfer in der GD ECHO tätig. Würden sie 5 % ihrer Arbeitszeit auf
Transaktionen verwenden, die im Rahmen des neuen Finanzierungsinstruments für den
Katastrophenschutz kofinanziert bzw. finanziert werden, beliefen sich die Kosten für die
externe Prüfung auf rund 38 000 EUR. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt,
dass die Kontrollen in der Regel mehr einbringen als sie kosten und zur besseren Einhaltung
der geltenden Bestimmungen beitragen. In der Vergangenheit hat sich der EU-Gesamtbeitrag
dank der Prüfungen verringert, da nicht förderfähige Kosten abgezogen werden konnten.

Bewertung des zu erwartenden Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften

Wie Prüfungen von Projekten, die mit dem bisherigen Instrument kofinanziert wurden, gezeigt
haben, besteht das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Mittelverwendung. Daher wird
vorgeschlagen, das bisherige System auch in Zukunft beizubehalten. Bei einem höheren
Betrag verfügbarer Mittel könnte auch die Zahl der externen Prüfer erhöht werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65 – Drucksache 17/10184

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Der geschätzte Grad der Rechtskonformität sollte 98 % erreichen (Fehlerquote unter 2 %).

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

ECHO wird seine Betrugsbekämpfungsstrategie im Einklang mit der am 24. Juni 2011
angenommenen neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) ausarbeiten, um
unter anderem sicherzustellen,

dass die internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt
sind

und dass das Betrugsrisikomanagement von ECHO darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken
zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittstaaten genutzten Systeme können
Daten abgerufen werden, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements genutzt werden
können (z. B. Vermeidung von Doppelfinanzierungen).

Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die Analyse von
Betrugsfällen im Bereich des Katastrophenschutzes geschaffen.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

• Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Haushaltslinie Art der Ausgaben Finanzierungsbeiträge
Rubrik des
mehrjährig

en
Finanzrahm

ens Nummer und Bezeichnung
GM/NGM

(42)

von
EFTA-

Ländern43

von
Kandidaten
ländern44

von
Drittlände

rn

nach Artikel 18
Absatz 1

Buchstabe aa der
Haushaltsordnung

3
23 03 01 Katastrophenschutz
innerhalb der Europäischen Union GM JA JA* JA* NEIN
42 GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel.
43 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
44 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

Drucksache 17/10184 – 66 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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3
23 01 04 02 Katastrophenschutz -
Verwaltungsausgaben NGM JA NEIN NEIN NEIN

4
23 03 06 Katastrophenschutzeinsätze
in Drittländern GM JA JA* JA* NEIN

*

Das Instrument steht den Kandidatenländern und den EWR-Ländern (Island, Liechtenstein und Norwegen) offen.

• Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Haushaltslinie Art der Ausgaben Finanzierungsbeiträge Rubrik des
mehrjährig

en
Finanzrahm

ens
Nummer
[Bezeichnung…………………] GM/NGM

von
EFTA-

Ländern

von
Kandidate
nländern

von
Drittlände

rn

nach Artikel 18
Absatz 1

Buchstabe aa der
Haushaltsordnung

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3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens Nummer Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“
GD: ECHO – Humanitäre Hilfe und
Katastrophenschutz
201445 2015 2016 2017 2018 2019 2020

2021 und
Folgejahre

INS-
GESAM

T

y Operative Mittel
Verpflichtungen 36,4 37,4 38,4 38,4 39,4 40,4 41,4 entfällt 271,8 23 03 01 Katastrophenschutz innerhalb der

Europäischen Union Zahlungen 30 34 34 34 35 35 35 34,8 271,8

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte
Verwaltungsausgaben46
23 01 04 02 Verwaltungsausgaben 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 entfällt 4,2

Verpflichtungen 37 38 39 39 40 41 42 entfällt 276 Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 3 des mehrjährigen

Finanzrahmens Zahlungen 30,6 34,6 34,6 34,6 35,6 35,6 35,6
34,8

276
45 Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
46 Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige

BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

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ahlperiode
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Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens Nummer Rubrik 4 „Globales Europa“
GD: ECHO – Humanitäre Hilfe und
Katastrophenschutz
201447 2015 2016 2017 2018 2019 2020

2021 und
Folgejahre

INS-
GESAM

T

y Operative Mittel
Verpflichtungen 32 33 33 34 34 35 36 entfällt 237 23 03 06 Katastrophenschutzeinsätze in

Drittländern Zahlungen 25 30 30 31 31 32 33 25 237

Verpflichtungen 32 33 33 34 34 35 36 237 Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 4

des mehrjährigen Finanzrahmens Zahlungen 25 30 30 31 31 32 33
25

237

Verpflichtungen 69 71 72 73 74 76 78 entfällt 513
y Operative Mittel INSGESAMT

Zahlungen 55 64 64 65 66 67 68 64 513
y Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte

Verwaltungsausgaben INSGESAMT
Verpflichtungen 69 71 72 73 74 76 78 entfällt 513 Mittel INSGESAMT
unter RUBRIKEN 1 bis 4

des mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag) Zahlungen 55 64 64 65 66 67 68 64 513
47 Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

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ahlperiode

– 69 –
D

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Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens 5 „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 INSGESAMT

GD: ECHO – Humanitäre Hilfe und
Katastrophenschutz

y Personalausgaben 6,902 6,902 6,902 6,902 6,902 6,902 6,902 48,314
y Sonstige Verwaltungsausgaben 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 4,2

GD ECHO – Humanitäre Hilfe und
Katastrophenschutz INSGESAMT

Mittel
7,502

7,502 7,502 7,502 7,502 7,502 7,502 52,514

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens
(Verpflichtungen insges.

= Zahlungen insges.)
7,502
7,502 7,502 7,502 7,502 7,502 7,502 52,514

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 und Folgejahre INSGESAMT

Verpflichtungen 76,502 78,502 79,502 80,502 81,502 83,502 85,502 entfällt 565,514 Mittel INSGESAMT
unter RUBRIKEN 1 bis 5

des mehrjährigen Finanzrahmens Zahlungen 62,502 71,502 71,502 72,502 73,502 74,502 75,502 64,000 565,514

D
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– 70 –
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ahlperiode
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3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– … Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– 9 Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 2014
Jahr

2015
Jahr

2016
Jahr

2017
Jahr

2018
Jahr

2019
Jahr

2020 INSGESAMT

ERGEBNISSE
Ziele und

Ergebnisse

Ø

Art d
Ergebnisse4

Durch-
schnitts

-kosten A n
z

a

h

l

Koste
n

A

n

z

a

h

l

Koste
n

A

n

z

a

h

l

Koste
n

A

n

z

a

h

l

Koste
n

A

n

z

a

h

l

Koste
n

A

n

z

a

h

l

Kost
en

A

n

z

a

h

l

Koste
n

Gesamtz
ahl

Ge-
samt-

kosten

EINZELZIEL Nr. 1 - Prävention49
Zahl der
finanzierten
Präventionspr
ojekte

Finanzhilfe
vereinbaru
ngen

0,3 10 3 10 3 10 3 10 3 10 3 10 3 10 3 70 21

Studien Zahl der
Verträge

0,1 5 0,5 5 0,5 5 0,5 5 0,5 5 0,5 5 0,5 5 0.5 35 3,5

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
15 3,5 15 3,5 15 3,5 15 3,5 15 3,5 15 3,5 15 3,5 105 24,5
48 Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).
49 Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

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ahlperiode

– 71 –
D

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EINZELZIEL Nr. 2 – Vorbereitung
auf den Katastrophenfall

Zahl der
finanzierten
Vorbereitungs
projekte
(einschließlic
h Schulungen

d

Finanzhilfe
vereinbaru
ngen und
Verträge

0,5 50 25 54 27 56 28 58 29 60 30 64 32 62 31 404 202

Frühwarnsyst
eme

Zahl der
Verwaltun

gsvereinbar

0,4 5 2 5 2 5 2 5 2 5 2 5 2 5 2 35 14

Notfallabweh
rkapazität

Zahl der
Finanzhilfe
vereinbaru
ngen und

Verträge

1 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 19 19 115 115

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 71 43 75 45 77 46 79 47 81 48 85 50 86 52 554 331

EINZELZIEL Nr. 3 -
Katastrophenabwehr50

Entsendung
von Experten

Zahl der
Verträge

0,005 200
51

1 200 1 200 1 200 1 200 1 200 1 200 1 1400 7
50 Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
51 Ausgehend von geschätzten 20 Katastrophen pro Jahr und einem geschätzten Einsatz von durchschnittlich 10 Experten pro Katastrophe.

D
ru

cksach
e 17/10184

– 72 –
D

eutscher B
undestag – 17. W

ahlperiode
DE 63 DE

Zahl der
Transportoper
ationen
innerhalb der

Finanzhilfe
vereinbaru
ngen/Diens
tleistungsv

0.250 2 0,5 2 0,5 2 0,5 2 0,5 2 0,5 2 0,5 2 0,5 14 3,5

Zahl der
Transportoper
ationen
außerhalb der
EU

Finanzhilfe
vereinbaru
ngen/Diens
tleistungsv
erträge

0.3 7052 21 70 21 70 21 70 21 70 21 70 21 70 21 490 147

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 272 22.5 272 22.5 272 22.5 272 22.5 272 22.5 272 22.5 272 22.5 1904 157.5

GESAMTKOSTEN 358 69 362 71 364 72 366 73 368 74 372 76 373 78 2563 513
52 Ausgehend von geschätzten 7 Flügen pro Katastrophe außerhalb der EU und einer geschätzten Zahl von durchschnittlich 10 Katastrophen pro Jahr.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73 – Drucksache 17/10184

DE 64 DE

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1. Übersicht

– … Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– 9 Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2014 53 2015 2016 2017 2018 2019 2020 INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen
Finanzrahmens

Personalausgaben 6,902 6,902 6,902 6,902 6,902 6,902 6,902 48,314

Sonstige
Verwaltungsausgabe
n

0,550 0,550 0,550 0,550 0,550 0,550 0,550 3.85

Zwischensumme
RUBRIK 5

des mehrjährigen
Finanzrahmens

7,452

7,452

7,452

7,452

7,452

7,452

7,452
52,164

Außerhalb der
RUBRIK 554 des

mehrjährigen
Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungs-

ausgaben
0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 4,2

Zwischensumme der
Mittel außerhalb der

RUBRIK 5
des mehrjährigen
Finanzrahmens
53 Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
54 Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der

Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung,
direkte Forschung.

Drucksache 17/10184 – 74 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 65 DE

INSGESAMT
8,052

8,052

8,052

8,052

8,052

8,052

8,052
56,364

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 75 – Drucksache 17/10184

DE 66 DE

Drucksache 17/10184 – 76 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 67 DE

3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf

3.2.3.3. … Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– 9 Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

y Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
23 01 01 01 (am Sitz und in den
Vertretungen der Kommission) 35 35 35 35 35 35 35

XX 01 01 02 (in den Delegationen)
XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
10 01 05 01 (direkte Forschung)

y Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)55
23 01 02 01 (AC, INT, ANS der
Globaldotation) 36 36 36 36 36 36 36

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und
ANS in den Delegationen)

am Sitz57
XX 01 04
yy 56
in den
Delegation
en

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der
indirekten Forschung)

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der
direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte
angeben)

INSGESAMT 71 71 71 71 71 71 71
XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der
GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete Verwaltung von Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen; Umsetzung der politischen
Vorgaben und Follow-up; administrative Unterstützung.
55 AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED = Junger Sachverständiger in

Delegationen, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.
56 Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
57 Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen

Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 77 – Drucksache 17/10184

DE 68 DE

Externes Personal Gewährleistung des Rund-um-die-Uhr-Betriebs des Notfallabwehrzentrums;
anfallende Tätigkeiten vor Ort; administrative Unterstützung.

Drucksache 17/10184 – 78 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 69 DE

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– 9 Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar.

– … Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik
des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und
der entsprechenden Beträge.

Neuer mehrjähriger Finanzrahmen 2014-2020 gemäß der Mitteilung „Ein Haushalt
für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.)

– … Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens58.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie
der entsprechenden Beträge.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Insgesamt

Beiträge der EFTA-
Länder zu den
Haushaltslinien 23 03 01
und 23 03 0659

0,650 0,650 0,650 0,650 0,650 0,650 0,650 4,550

Beiträge von Drittländern
für die Beteiligung am
Katastrophenschutzverfah
ren60

0,126 0,126 0,126 0,126 0,126 0,126 0,126 0,882

Kofinanzierung
INSGESAMT 0,776 0,776 0,776 0,776 0,776 0,776 0,776 5,432

58 Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
59 Auf der Grundlage der 2011 entrichteten Zahlungen.
60 Auf der Grundlage der 2011 entrichteten Zahlungen (nur Kroatien).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79 – Drucksache 17/10184

DE 70 DE

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– 9 Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– … Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

… auf die Eigenmittel

… auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative61

Einnahmenlinie:

Für das
laufende

Haushaltsjahr
zur Verfügung
stehende Mittel Jahr

N
Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte
weitere Spalten einfügen

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.
61 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 %

für Erhebungskosten, anzugeben.

x

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