BT-Drucksache 17/10160

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8799 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Vom 27. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10160
17. Wahlperiode 27. 06. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8799 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes

A. Problem

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) wurde im Jahr 2005
vom Deutschen Bundestag beschlossen, um eine Bündelung von Schadens-
ersatzklagen von Kapitalanlegern zu ermöglichen. Der Deutsche Bundestag hat
die Geltungsdauer des Gesetzes befristet, um nach einer Evaluation der prak-
tischen Erfahrungen mit dessen zahlreichen zivilprozessualen Neuerungen über
gegebenenfalls notwendige gesetzliche Anpassungen entscheiden zu können.
Das Gesetz tritt am 31. Oktober 2012 außer Kraft. Die Evaluation hat nach
Auffassung der Bundesregierung ergeben, dass das Musterfeststellungsverfah-
ren ein grundsätzlich taugliches Instrument zur Bewältigung von Massenklagen
im Bereich des Kapitalmarktrechts ist, jedoch in einigen Punkten der Überar-
beitung bedarf. Der Gesetzentwurf behält das KapMuG bei. Dessen besonderer
Anwendungsbereich soll jedoch moderat auf Rechtsstreitigkeiten mit Anlage-
beratern und -vermittlern erweitert werden. Des Weiteren soll der Vergleichs-
abschluss in Musterverfahren vereinfacht sowie die Eröffnung und Erledigung
solcher Verfahren beschleunigt werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss empfiehlt
im Wesentlichen die Aufnahme des Instruments der Anmeldung eines Anspru-
ches, um unterhalb der Schwelle einer förmlichen Beteiligung einen einfachen
Zugang zu Musterverfahren nach dem KapMuG zu ermöglichen. Rechtsfolge
einer Anmeldung soll die Verjährungshemmung sein. Ferner soll ein gerichtlich

genehmigter Vergleich nur wirksam werden, wenn 70 Prozent der Beigelade-
nen den Vergleich mittragen. Die nach geltendem Recht bestehende Möglich-
keit, Musterentscheide ohne besondere Zulässigkeitsgründe mit der Rechtsbe-
schwerde anzufechten, soll erhalten bleiben. Neben weiteren verfahrensrecht-
lichen Regelungen und redaktionellen Anpassungen empfiehlt der Ausschuss,
das KapMuG abermalig, nunmehr bis zum 31. Oktober 2020, zu befristen, um
dessen weitere Evaluation zu ermöglichen. Schließlich soll eine Ausnahme von

Drucksache 17/10160 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der Versicherungspflicht für Fahrzeuge der Land- und der Bauwirtschaft im
Pflichtversicherungsgesetz um zwei Jahre verlängert werden, um deren Evalua-
tion abschließen zu können.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

F. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10160

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8799 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 27. Juni 2012

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Ingo Egloff
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

§ 7 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

§ 8 Aussetzung
A b s c h n i t t 2

D u r c h f ü h r u n g d e s M u s t e r v e r f a h r e n s

§ 9 u n v e r ä n d e r t

§ 10 Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmel-
dung eines Anspruchs

§ 11 u n v e r ä n d e r t

§ 12 u n v e r ä n d e r t

§ 13 u n v e r ä n d e r t

§ 14 u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 2

D u r c h f ü h r u n g d e s M u s t e r v e r f a h r e n s

§ 9 Beteiligte des Musterverfahrens

§ 10 Bekanntmachung des Musterverfahrens

§ 11 Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermäch-
tigung

§ 12 Vorbereitung des Termins; Schriftsätze

§ 13 Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung

§ 14 Rechtsstellung der Beigeladenen
§ 15 Erweiterung des Musterverfahrens

§ 16 Musterentscheid
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


m des Kapitalanleger-

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Kapitalanleger-

Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung
anderer Vorschriften

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über Musterverfahren
in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz – KapMuG)

Inhaltsübersicht

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/10160 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Refor
Musterverfahrensgesetzes
– Drucksache 17/8799 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Kapitalanleger-

Musterverfahrensgesetzes

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über Musterverfahren
in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz – KapMuG)

Inhaltsübersicht

A b s c h n i t t 1

M u s t e r v e r f a h r e n s a n t r a g ; Vo r l a g e v e r f a h r e n

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Musterverfahrensantrag

§ 3 Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags

§ 4 Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 5 Unterbrechung des Verfahrens

§ 6 Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungser-
mächtigung
§ 15 u n v e r ä n d e r t

§ 16 u n v e r ä n d e r t

2. Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informations-
blättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach
dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagen-
gesetz sowie dem Investmentgesetz,
5 – Drucksache 17/10160

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 17 u n v e r ä n d e r t

§ 18 u n v e r ä n d e r t

§ 19 u n v e r ä n d e r t

§ 20 u n v e r ä n d e r t

§ 21 u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 3

Wi r k u n g d e s M u s t e r e n t s c h e i d s
u n d d e s Ve r g l e i c h s ; K o s t e n

§ 22 u n v e r ä n d e r t

§ 23 u n v e r ä n d e r t

§ 24 u n v e r ä n d e r t

§ 25 u n v e r ä n d e r t

§ 26 u n v e r ä n d e r t

§ 27 u n v e r ä n d e r t

§ 28 Außerkrafttreten

A b s c h n i t t 1

M u s t e r v e r f a h r e n s a n t r a g ;
Vo r l a g e v e r f a h r e n

§ 1
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

§ 17 Vergleichsvorschlag

§ 18 Genehmigung des Vergleichs

§ 19 Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt

§ 20 Rechtsbeschwerde

§ 21 Musterrechtsbeschwerdeführer

A b s c h n i t t 3

Wi r k u n g d e s M u s t e r e n t s c h e i d s
u n d d e s Ve r g l e i c h s ; K o s t e n

§ 22 Wirkung des Musterentscheids

§ 23 Wirkung des Vergleichs

§ 24 Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangs-
verfahren

§ 25 Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das
Oberlandesgericht

§ 26 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 27 Übergangsvorschrift

A b s c h n i t t 1

M u s t e r v e r f a h r e n s a n t r a g ;
Vo r l a g e v e r f a h r e n

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, in denen

1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführen-
der oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinforma-
tion,

2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer
falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktin-
formation oder wegen Unterlassung der gebotenen Auf-
klärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktin-
formation falsch oder irreführend ist, oder

3. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Ange-
bot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
beruht,

geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Infor-
mationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sons-
tige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapital-
anlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wert-
papieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensan-
lagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1. Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz und In-
formationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,

Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klage-
register nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“
(Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich
bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden
Angaben:
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 2
u n v e r ä n d e r t

§ 3
Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/10160 –

E n t w u r f

3. Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des
§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften
in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der
Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu ver-
bundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1
Nummer 1 des Aktiengesetzes,

5. Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen,
Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten
des Emittenten und in

6. Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

§ 2
Musterverfahrensantrag

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten
Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorlie-
gens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließen-
der Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen
(Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrens-
antrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt wer-
den.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozess-
gericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffent-
lichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller
muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststel-
lungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeu-
tung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere
gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.

§ 3
Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrens-
antrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, so-
weit

1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits
nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen ab-
hängt,

2. die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend
gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,

3. nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere
Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder

4. der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozess-
verschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das

1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie

2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden kön-
nen.
7 – Drucksache 17/10160

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrens-
anträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags
bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind
durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 4
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

1. die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer
gesetzlichen Vertreter,

2. die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag
betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters
von sonstigen Vermögensanlagen,

3. die Bezeichnung des Prozessgerichts,

4. das Aktenzeichen des Prozessgerichts,

5. die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,

6. eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssach-
verhalts und

7. den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensan-
trags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Be-
kanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrens-
anträge binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags be-
kannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind
durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Muster-
verfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu
machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines
Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorlie-
gen.

§ 4
Klageregister; Verordnungsermächtigung

(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele
den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betref-
fen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im
Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung er-
fasst.

(2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst,
trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von
ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbeson-
dere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässig-
keit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstel-
lung.

(3) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem unent-
geltlich zu.

(4) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach
rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im
Fall des § 6 Absatz 5 nach Zurückweisung des Musterver-
fahrensantrags unverzüglich zu löschen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt
und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über Eintra-
gungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Daten-
sicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei sind Lö-
schungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicher-
stellen, dass die Bekanntmachungen

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses
im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen
alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren
noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Ent-
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 5
u n v e r ä n d e r t

§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
u n v e r ä n d e r t

§ 8
Aussetzung
Drucksache 17/10160 –

E n t w u r f

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags
im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.

§ 6
Vorlage an das Oberlandesgericht;

Verordnungsermächtigung

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im
Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die
Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensan-
träge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten
nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrens-
antrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Muster-
verfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebe-
schluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bin-
dend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessge-
richt, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfah-
rensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1. die Feststellungsziele und

2. eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträ-
gen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebe-
schlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterver-
fahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun
weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden,
weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zu-
rück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unan-
fechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte er-
richtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren
von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem
der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht
zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen
Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts
für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer
Länder begründet werden.

§ 7
Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung
eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1
auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl er-
gangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

§ 8
Aussetzung
(1) u n v e r ä n d e r t

der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen
führt.

(5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten
Verfahren.
9 – Drucksache 17/10160

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Pro-
zessgericht die Kläger darüber,

1. u n v e r ä n d e r t

2. dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von
einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses
im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Ab-
satz 2).

(4) u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 2

D u r c h f ü h r u n g d e s M u s t e r v e r f a h re n s

§ 9
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

scheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten
Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob
in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt
wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie
darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Mo-
nat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwil-
ligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur
Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Pro-
zessgericht die Kläger darüber,

1. dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den
Kosten des Rechtsstreits gehören und

2. dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von
einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses
im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Ab-
satz 1).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, wel-

ches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aus-
setzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, so-
weit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens
betroffen ist, anzugeben ist.

A b s c h n i t t 2

D u r c h f ü h r u n g d e s M u s t e r v e r f a h re n s

§ 9
Beteiligte des Musterverfahrens

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1. der Musterkläger,

2. die Musterbeklagten,

3. die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Er-
messen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern,
deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu
berücksichtigen sind:

1. die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Beigeladenen ange-
messen zu führen,

2. eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger
und

3. die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststel-
lungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt
werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf
Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Mus-
terkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn

können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgen-
des bestimmen:

1. den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektro-
nische Akten geführt werden, sowie
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 10
Bekanntmachung des Musterverfahrens;

Anmeldung eines Anspruchs

(1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlan-
desgericht im Klageregister öffentlich bekannt:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(2) Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der
Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch
schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Mus-
terverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist
nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits
Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Über Form und
Frist der Anmeldung sowie über ihre Wirkung ist in der
Bekanntmachung nach Absatz 1 zu belehren.

(3) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetz-
lichen Vertreter,

2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Er-
klärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich
der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des An-
spruchs, der angemeldet werden soll.

(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Mus-
terbeklagten zuzustellen.

§ 11
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/10160 – 1

E n t w u r f

§ 10
Bekanntmachung des Musterverfahrens

Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandes-
gericht im Klageregister öffentlich bekannt:

1. die Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetz-
lichen Vertreters (§ 9 Absatz 1 Nummer 1),

2. die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer gesetz-
lichen Vertreter (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) und

3. das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts.

§ 11
Allgemeine Verfahrensregeln;

Verordnungsermächtigung

(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechts-
zug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vor-
schriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-
den, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Ab-
satz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivil-
prozessordnung sind nicht anzuwenden. In Beschlüssen
müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.

(2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischen-
entscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Be-
kanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntma-
chung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt.
Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag
müssen mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen

3. der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefal-
len,

4. eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder

5. die Nacherbfolge ist eingetreten.
1 – Drucksache 17/10160

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 12
Vorbereitung des Termins; Schriftsätze

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Ergänzungen der Beigeladenen in ihren vorbe-
reitenden Schriftsätzen werden dem Musterkläger und
den Musterbeklagten mitgeteilt. Schriftsätze der Beigela-
denen werden den übrigen Beigeladenen nicht mitge-
teilt. Schriftsätze des Musterklägers und der Musterbe-
klagten werden den Beigeladenen nur mitgeteilt, wenn sie
dies gegenüber dem Oberlandesgericht schriftlich bean-
tragt haben.

§ 13
Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

2. die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elek-
tronischen Akten.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestim-
men,

1. dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische
Dokumente bei Gericht einzureichen sind,

2. dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Doku-
mente zurückzusenden sind und

3. dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass
ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zuge-
stellt werden können, sowie

4. welche Form für die Bearbeitung der Dokumente geeig-
net ist.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen.

§ 12
Vorbereitung des Termins; Schriftsätze

(1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende
oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den Bei-
geladenen die Ergänzung des Schriftsatzes des Musterklä-
gers aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über
bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen.

(2) Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischen-
entscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfah-
ren werden in einem elektronischen Informationssystem,
das nur den Beteiligten zugänglich ist, bekannt gegeben.
Die im elektronischen Informationssystem gespeicherten
Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sons-
tiger Beendigung aller ausgesetzten Verfahren unverzüglich
zu löschen.

§ 13
Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfah-
rens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde
über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfah-
ren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maß-
gabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte
des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus
einem der folgenden Gründe beantragt:

1. der Musterkläger ist gestorben,

2. der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,

che Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten
entscheidet das Prozessgericht.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Muster-
kläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen überein-
stimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden
wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des
Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist
unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 14
u n v e r ä n d e r t

§ 15
u n v e r ä n d e r t

§ 16
Musterentscheid

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher
Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die
Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterent-
scheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den
Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung
Drucksache 17/10160 – 1

E n t w u r f

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den
Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat
auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des
Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Muster-
kläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen überein-
stimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden
wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des
Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist
unanfechtbar.

§ 14
Rechtsstellung der Beigeladenen

Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der
Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung
des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind be-
rechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu ma-
chen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen,
soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen
und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch
stehen.

§ 15
Erweiterung des Musterverfahrens

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses ge-
mäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf An-
trag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss
um weitere Feststellungsziele, soweit

1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits
von den weiteren Feststellungszielen abhängt,

2. die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt
betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und

3. das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich
erachtet.

Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der
Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinfor-
mationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des
Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

§ 16
Musterentscheid

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher
Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die
Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterent-
scheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den
Beteiligten zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentli-
kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
§ 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

stützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1
und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Be-
schwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.
3 – Drucksache 17/10160

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 17
Vergleichsvorschlag

(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können
einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur
Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfah-
ren unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvor-
schlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Ge-
richt annehmen. Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben. Der Vergleich bedarf der Genehmi-
gung durch das Gericht gemäß § 18. Der genehmigte
Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 Prozent
der Beigeladenen ihren Austritt aus dem Vergleich ge-
mäß § 19 Absatz 2 erklären.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 18
u n v e r ä n d e r t

§ 19
u n v e r ä n d e r t

§ 20
Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbe-
schwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeu-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 17
Vergleichsvorschlag

(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können
einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur
Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfah-
ren unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvor-
schlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Ge-
richt annehmen. Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben. Der Vergleich bedarf der Genehmi-
gung durch das Gericht gemäß § 18.

(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Re-
gelungen enthalten:

1. die Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Betei-
ligten,

2. den von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der
Leistungsberechtigung,

3. die Fälligkeit der Leistungen sowie

4. die Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die
Beteiligten.

§ 18
Genehmigung des Vergleichs

(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unan-
fechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfah-
rens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen
als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten
Rechtsstreitigkeiten erachtet.

(2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht
mehr widerrufen werden.

§ 19
Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt

(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zu-
gestellt.

(2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt
aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich
gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Ge-
schäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Austritt
aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form und Frist
sowie über die Wirkung des Vergleichs zu belehren.

§ 20
Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbe-
schwerde statt. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf ge-
tung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivil-
prozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf
gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1
und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Be-
schwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

rechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beteiligten, die
dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Seite des Muster-
rechtsbeschwerdeführers beigetreten sind, es sei denn, diese
verzichten ebenfalls auf die Fortführung der Rechtsbe-
schwerde.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die üb-
rigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder
über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an
sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist ein-
gelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zu-
stellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die
Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung er-
setzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/10160 – 1

E n t w u r f

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die üb-
rigen Beteiligten des Musterverfahrens über den Eingang ei-
ner Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Be-
nachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist
von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach
Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der
Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung
der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551
Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er
sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird
das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht
ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung
der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beige-
treten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

§ 21
Musterrechtsbeschwerdeführer

(1) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den
Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren als
Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdein-
stanz fort. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmt nach bil-
ligem Ermessen durch Beschluss den Musterrechtsbe-
schwerdegegner aus den Musterbeklagten. § 574 Absatz 4
Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die übrigen Muster-
beklagten entsprechend anzuwenden.

(2) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder meh-
rere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Mus-
terentscheid ein, wird derjenige Beigeladene, welcher als
erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwer-
degericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.

(3) Legt einer oder mehrere der Musterbeklagten Rechts-
beschwerde gegen den Musterentscheid ein, wird derjenige
Musterbeklagte, welcher als erster das Rechtsmittel einge-
legt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechts-
beschwerdeführer bestimmt. Musterrechtsbeschwerdegeg-
ner ist der Musterkläger. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilpro-
zessordnung ist auf die Beigeladenen entsprechend anzu-
wenden.

(4) Nimmt der Musterrechtsbeschwerdeführer seine
Rechtsbeschwerde zurück, bestimmt das Rechtsbeschwer-
degericht entsprechend § 13 Absatz 1 einen neuen Muster-

endet das Prozessgericht die nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten
Verfahren durch Beschluss und entscheidet über die Kosten
nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der
nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 getroffenen Vereinbarung.
Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt.
5 – Drucksache 17/10160

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

A b s c h n i t t 3

W i r k u n g d e s M u s t e r e n t s c h e i d s
u n d d e s Ve r g l e i c h s ; K o s t e n

§ 22
Wirkung des Musterentscheids

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in
allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbescha-
det des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen
alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob
der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsa-
chen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch
dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine
Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Ab-
satz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 23
Wirkung des Vergleichs

(1) Das Oberlandesgericht stellt durch unanfecht-
baren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich wirk-
sam geworden ist. Der Beschluss wird öffentlich bekannt
gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Mit der
Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit
des Vergleichs feststellt, wirkt der Vergleich für und gegen
alle Beteiligten, sofern diese nicht ihren Austritt erklärt
haben.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

A b s c h n i t t 3

W i r k u n g d e s M u s t e r e n t s c h e i d s
u n d d e s Ve r g l e i c h s ; K o s t e n

§ 22
Wirkung des Musterentscheids

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in
allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbescha-
det des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen
alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob
der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsa-
chen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch
dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine
Klage im Ausgangsverfahren zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als
über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschie-
den ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfah-
rens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechts-
streit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Mus-
terverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Mus-
terbeklagten nur insoweit gehört,

1. als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der
Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder
durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers
verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungs-
mittel geltend zu machen, oder

2. als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbe-
kannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch
grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterent-
scheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird
das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die
Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bei-
getreten sind.

§ 23
Wirkung des Vergleichs

(1) Der gerichtlich genehmigte Vergleich wirkt nach Ab-
lauf der dort genannten Frist für und gegen alle Beteiligten,
sofern diese nicht ihren Austritt erklärt haben.

(2) Der Vergleich beendet das Musterverfahren.

(3) Sofern der Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat, be-

(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der
Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbe-
klagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Mus-
terkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Betei-
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 24
Gegenstand der Kostenentscheidung

im Ausgangsverfahren

(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erst-
instanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten
als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen
Ausgangsverfahrens.

(2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Mus-
terverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten
des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens,
es sei denn, die Klage wird innerhalb von einem Monat
ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangs-
verfahren zurückgenommen. Die Anteile werden nach
dem Verhältnis bestimmt, in dem der von dem jeweiligen
Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit er von den Fest-
stellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der
Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 8
Absatz 1 ausgesetzten Verfahren geltend gemachten An-
sprüche steht, soweit diese von den Feststellungszielen des
Musterverfahrens betroffen sind.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 25
u n v e r ä n d e r t

§ 26
Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechts-
beschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der
Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten
zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf sei-
ner Seite beigetreten sind.
Drucksache 17/10160 – 1

E n t w u r f

Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner
zu hören.

(4) Macht der Kläger die Nichterfüllung des Vergleichs
geltend, wird das Verfahren auf seinen Antrag wieder eröff-
net. Wird die Klage nunmehr auf Erfüllung des Vergleichs
gerichtet, ist die Klageänderung zulässig.

§ 24
Gegenstand der Kostenentscheidung

im Ausgangsverfahren

(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erst-
instanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten
als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen
Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage wird innerhalb
von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses
im Ausgangsverfahren zurückgenommen.

(2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Mus-
terverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten
des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
Die Anteile werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem
der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte Anspruch,
soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens
betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbe-
klagten in den nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren
geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den
Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe
nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage in-
nerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbe-
schlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen worden
ist.

(4) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 25
Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen

an das Oberlandesgericht

Das Rechtsmittel gegen die verfahrensabschließende
Entscheidung des Prozessgerichts im Ausgangsverfahren
kann nicht darauf gestützt werden, dass das Oberlandesge-
richt für den Erlass eines Musterentscheids nicht zuständig
gewesen ist oder die Voraussetzungen für den Erlass eines
Vorlagebeschlusses nicht vorgelegen haben.

§ 26
Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechts-
beschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der
Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten
zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren beige-
treten sind.
(2) u n v e r ä n d e r t

information,

2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung
einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapi-
talmarktinformation oder wegen Unterlassung der
7 – Drucksache 17/10160

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 27
u n v e r ä n d e r t

§ 28
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2020 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

ligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.
Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger
oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der
Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad
ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu
tragen.

(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92
der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterent-
scheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache
zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Ober-
landesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterent-
scheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang
des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kos-
ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie
die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren
und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten
jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von
ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemach-
ten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des
Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

§ 27
Übergangsvorschrift

Auf Musterverfahren, in denen vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes] bereits münd-
lich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Muster-
verfahrensgesetz in seiner bis zum … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes] geltenden Fassung weiterhin an-
zuwenden.

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Klagen, in denen

1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irrefüh-
render oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarkt-

8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Dem § 145 Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Eine Prozesstrennung ist nur zulässig, wenn eine ge-
meinsame Verhandlung und Entscheidung der erhobenen
Ansprüche zu einer verzögerten Erledigung eines
wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen würde. Die
Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begrün-
den.“

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a wie
folgt gefasst:

㤠51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Muster-
verfahrensgesetz“.
Drucksache 17/10160 – 1

E n t w u r f

gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche
Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist,
oder

3. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem
Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am
Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbie-
ters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielge-
sellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland be-
findet und die Klage zumindest auch gegen den Emitten-
ten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet
wird.“

2. Dem § 145 Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Eine Prozesstrennung ist nur zulässig, wenn eine ge-
meinsame Verhandlung und Entscheidung der erhobenen
Ansprüche zu einer erheblich verzögerten Erledigung
eines wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen würde.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu be-
gründen.“

Artikel 3

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 71 Absatz 2 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„3. für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder
unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf
die Verwendung einer falschen oder irreführenden
öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Un-
terlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine
öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irre-
führend ist, gestützt werden;“.

Artikel 4

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostenge-
setzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs
zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-

9 – Drucksache 17/10160

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der
Anmeldungserklärung fällig.“

3. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Ab-
satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes)
soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer
1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.“

4. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs
zum Musterverfahren schuldet der Anmelder.“

b) In dem neuen Satz 3 werden die Angabe „§ 15“
durch die Angabe „§ 20“ und das Wort „Beigela-
dene“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt.

5. § 51a wird wie folgt gefasst:

㤠51a
Verfahren nach dem Kapitalanleger-

Musterverfahrensgesetz

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Mus-
terverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Mus-
terverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach
der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Be-
stimmung des Streitwerts von der Summe der in
sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterver-
fahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend ge-
machten Ansprüche auszugehen, soweit diese von
den Feststellungszielen des Musterverfahrens betrof-
fen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schul-
den im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebüh-
ren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von
ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten An-
sprüchen, die von den Feststellungszielen des Mus-
terverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbe-
schwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur
nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Aus-
gangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die
von den Feststellungszielen des Musterverfahrens be-
troffen sind, ergibt.“

6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt
geändert:

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f
„(2) Soweit der Kläger wegen desselben
Streitgegenstands einen Anspruch zum Mus-
terverfahren angemeldet hat (§ 10 Absatz 2
KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 an-
gerechnet.“

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Nach Nummer 1901 wird folgende Nummer 1902
eingefügt:

e) Die Anmerkung zu Nummer 9018 wird wie folgt ge-
ändert:

aa) In Absatz 2 werden die Wörter „zwei Wochen“
durch die Wörter „einem Monat“ und die An-
gabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) u n v e r ä n d e r t

bbb) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Wo-
chen“ durch die Wörter „einem Monat“
und die Angabe „§ 7“ durch die Angabe
„§ 8“ ersetzt.

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„1902 Anmeldung eines Anspruchs
zum Musterverfahren
(§ 10 Abs. 2 KapMuG) . . . . . 0,5“.
Drucksache 17/10160 – 2

E n t w u r f

1. In Nummer 1211 werden im Gebührentatbestand in
Nummer 3 nach den Wörtern „Vergleich oder“ die Wör-
ter „Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder“ einge-
fügt.

2. In Nummer 1821 wird im Gebührentatbestand die An-
gabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.

3. Die Anmerkung zu Nummer 9018 wird wie folgt geän-
dert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe
„§ 8“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Gegenstand

des Musterverfahrens“ durch die Wörter „von
den Feststellungszielen des Musterverfahrens be-
troffen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch die Anga-
be „§ 8“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes

§ 13 Absatz 5 des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Satz 2 werden die Wörter „(§ 8 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes)“ durch die Wörter „des Mus-
terverfahrens“ ersetzt.

2. In Satz 4 werden nach dem Wort „Beteiligten“ die Wör-
ter „des Musterverfahrens“ eingefügt.

3. In Satz 5 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 4“
ersetzt.

Artikel 6

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„1902 Anmeldung eines Anspruchs
zum Musterverfahren
(§ 10 Abs. 2 KapMuG) . . . . 0,5“.
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

chend anzuwenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Um-
satzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vorschuss
kann nicht gefordert werden.“
1 – Drucksache 17/10160

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41
folgende Angabe eingefügt:

„§ 41a Vertreter des Musterklägers“.

2. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als
zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten
wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zu-
stellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger
einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Ver-
fahrens stellt.“

3. In § 23a wird das Wort „Prozessverfahren“ durch das
Wort „Ausgangsverfahren“ ersetzt.

4. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

㤠41a
Vertreter des Musterklägers

(1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das
Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Muster-
kläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewil-
ligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Auf-
wand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist.
Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand
sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigelade-
nen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine
Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13
Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die
Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren gel-
tend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit
diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Mus-
terverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millio-
nen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftrag-
geber bleibt unberührt.

(2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der
mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und er-
gänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12
Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist
zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht zu
hören.

(3) Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid
getroffen werden. Die Entscheidung ist dem Musterklä-
ger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem
Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Absatz 1 Satz 2 des Ka-
pitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend
anzuwenden. Die Mitteilung kann durch öffentliche Be-
kanntmachung ersetzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entspre-

2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

a) In Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1003
wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Anmeldung eines Anspruchs zum Muster-
verfahren nach dem KapMuG steht einem anhän-
gigen gerichtlichen Verfahren gleich.“

b) In der Vorbemerkung 3.2.2. Nummer 1 Buchsta-
be e wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe
„§ 20“ ersetzt.

c) Nach Nummer 3337 wird folgende Nummer 3338
angefügt:

Artikel 7

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird nach der Nummer 6 folgende Num-
mer 6a eingefügt:

„6a. die Zustellung der Anmeldung zu einem Muster-
verfahren für darin bezeichnete Ansprüche, so-
weit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zu-
grunde liegt wie den Feststellungszielen des
Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei
Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des
Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder
Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten
Ansprüche erhoben wird,“.

2. In Absatz 3 wird vor der Angabe „9“ die Angabe
„6a,“ eingefügt.

Artikel 8

Änderung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

und anderer versicherungsrechtlicher
Vorschriften

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 13 RVG

„3338 Verfahrensgebühr für die
Tätigkeit als Vertreter des
Anmelders eines Anspruchs
zum Musterverfahren
(§ 10 Abs. 2 KapMuG) . . . . . 0,8“.
Drucksache 17/10160 – 2

E n t w u r f

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 13 RVG

„3338 Verfahrensgebühr für die
Tätigkeit als Vertreter des
Anmelders eines Anspruchs
zum Musterverfahren
(§ 10 Abs. 2 KapMuG) . . . . 0,8“.
In Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer ver-
sicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2833) wird die Angabe „2012“ durch
die Angabe „2014“ ersetzt.

3 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

Änderung des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes

§ 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetzes vom … [einfügen: Datum der Ausfertigung und
Fundstelle dieses Gesetzes] wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwi-
schenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Mus-
terverfahren werden in einem elektronischen Informa-
tionssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist,
bekannt gegeben. Die im elektronischen Informations-
system gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem
Abschluss oder nach sonstiger Beendigung aller ausge-
setzten Verfahren unverzüglich zu löschen. Die Landes-
justizverwaltungen bestimmen das elektronische Infor-
mations- und Kommunikationssystem, über das die
gespeicherten Daten abrufbar sind, und sind für die Ab-
wicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig.
Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales
elektronisches Informations- und Kommunikationssys-
tem bestimmen.“

Artikel 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. November 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kapital-
anleger-Musterverfahrensgesetz vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2437), das zuletzt durch … geändert worden ist,
sowie Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung
von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August
2005 (BGBl. I S. 2437), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert
worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 9 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Drucksache 17/10160 – 2

E n t w u r f

Artikel 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
setz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), das zuletzt
durch … geändert worden ist, außer Kraft.

versuch zu neuen, kollektiven Formen der Rechtsdurch-
setzung im deutschen Zivilprozessrecht sei. Das Grundpro-

Klaus Rotter Rechtsanwalt, Grünwald
blem, dass die individuelle Rechtsdurchsetzung als prozes-
suales Regelinstrument den Bedürfnissen der Praxis zur
effektiven Streitbeilegung immer weniger gerecht werde,
reiche jedoch über den Anwendungsbereich des KapMuG

Andreas W. Tilp Rechtsanwalt, Kirchentellinsfurt
Prof. Dr. Volkert Vorwerk Rechtsanwalt beim Bundes-

gerichtshof, Karlsruhe
Manfred Westphal Verbraucherzentrale Bundesver-
Drucksache 17/10160 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Ingo Egloff, Christian Ahrendt,
Jens Petermann und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/8799 in seiner 165. Sitzung am 8. März 2012 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Finanzausschuss und den Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mit-
beratung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 17/8799 in seiner 93. Sitzung am 27. Juni 2012 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/
8799 in seiner 74. Sitzung am 27. Juni 2012 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die
vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem Ände-
rungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und
FDP im Rechtsausschuss eingebracht wurde und dessen An-
nahme der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz einstimmig empfiehlt.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
8799 in seiner 78. Sitzung am 21. März 2012 anberaten und
beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die
er in seiner 82. Sitzung am 25. April 2012 durchgeführt hat.
An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilge-
nommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 82. Sitzung mit den anliegenden Stellungnah-
men der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/8799 in seiner 89. Sitzung am 27. Juni 2012 bera-
ten und empfiehlt einstimmig dessen Annahme in der aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorge-
schlagenen Änderungen entsprechen einem Änderungs-
antrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP im
Rechtsausschuss eingebracht und einstimmig angenommen
wurde.

Die Fraktion der CDU/CSU dankte dem Bundesministe-
rium der Justiz und allen Fraktionen für die gute Zusam-
menarbeit bei den Ausschussberatungen. Das vom Aus-
schuss vorgeschlagene 70-prozentige Quorum für die Gül-
tigkeit eines gerichtlich genehmigten Vergleichs im Muster-
verfahren gewährleiste, dass der Vergleich in der Sache eine
angemessene Regelung für die Streitbeilegung darstelle.
Dies könnten die Parteien selbst am besten beurteilen. Die
Zustimmung aller Beteiligten – wie sie nach geltendem
Recht notwendig sei – sei praktisch nie erreicht worden.
Ferner sei in der öffentlichen Anhörung deutlich geworden,
dass – anders als im Gesetzentwurf vorgesehen – die
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof weiterhin ohne
besondere Zulässigkeitsgründe möglich sein solle. Man sei
ebenfalls der Auffassung, dass KapMuG-Verfahren wegen
der wirtschaftlichen Bedeutung und der Vielzahl der Betei-
ligten stets eine grundsätzliche Bedeutung hätten. Da in
Musterverfahren regelmäßig umfangreiche Schriftsätze zu
sichten seien, komplexe Sachverhalte aufgearbeitet werden
müssten und ausreichend Zeit für die Gewährung rechtli-
chen Gehörs für den Beklagten zur Verfügung stehen
müsse, solle des Weiteren die Entscheidungsfrist über die
Bekanntmachung eines Musterfeststellungsantrags von drei
auf sechs Monate verlängert werden. Schließlich solle das
neue Instrument der Anmeldung eine „einfache Teilnahme“
an Musterverfahren ermöglichen, weil viele schutzwürdige
Betroffene den Weg einer Klage – häufig aus Kostengrün-
den – scheuten. Um Trittbrettfahrer abzuhalten, solle die
Wirkung eines Musterentscheids nicht in vollem Umfang
auf Anmelder erstreckt werden. Eine Anmeldung solle le-
diglich die Verjährung hemmen. Da bislang nur wenige
Musterverfahren durchgeführt worden seien und sich eine
gerichtliche Praxis noch nicht etabliert habe, solle das Ge-
setz erneut befristet werden, um eine weitere Evaluation sei-
ner praktischen Bewährung zu ermöglichen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies da-
rauf, dass das KapMuG auch ein sachlich begrenzter Pilot-

Dr. Wolf H. von Bernuth Rechtsanwalt, Stuttgart
Katja Fohrer Fachanwältin für Bank- und

Kapitalmarktrecht, München
Prof. Dr. Axel Halfmeier,
LL.M.

Leuphana Universität Lüneburg,
Institut für Wirtschaftsrecht

Dagmar Junck Vorsitzende Richterin am Kam-
mergericht Berlin

Lars Labryga SdK Schutzgemeinschaft
der Kapitalanleger e. V.
(Verbraucher), Berlin
hinaus. Auf EU-Ebene und in einzelnen Mitgliedstaaten der
EU sei die Diskussion hierüber bereits weiter gediehen als

band e. V., Leiter Fachbereich
Finanzdienstleistungen, Berlin.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/10160

in Deutschland. Das Musterverfahren habe sich jedenfalls
bewährt. Wichtig sei die Klarstellung durch den Ausschuss,
dass Verfahren künftig nicht mehr aus sachfremden Grün-
den getrennt werden dürften. Sie werde dem Gesetzentwurf
daher mit den vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungen
zustimmen. Die erneute Befristung sei zwar nicht notwen-
dig, im Ergebnis aber unschädlich. Mit Ablauf der Acht-
jahresfrist werde die Diskussion über kollektive Rechts-
schutzinstrumente auch in Deutschland weiter sein.

Die Fraktion der SPD unterstützte die Ausführungen der
Fraktionen CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Sie erklärte, sie werde dem Gesetzentwurf in der geänderten
Fassung zustimmen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs erläutert.
Hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen des Gesetz-
entwurfs sowie der Stellungnahme des Bundesrates und der
Gegenäußerung der Bundesregierung wird auf die jeweili-
gen Ausführungen auf Drucksache 17/8799 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetz – KapMuG)

Zu § 3 Absatz 3 KapMuG-E

Die Entscheidungsfrist über die Bekanntmachung eines
Musterfeststellungsantrags ist von drei auf sechs Monate
verlängert worden, um sicherzustellen, dass ausreichende
Zeit für die Gewährung rechtlichen Gehörs und für die Ent-
scheidung über die Zulässigkeit eines Musterfeststellungs-
antrags in den zumeist umfangreichen Kapitalanlagesachen
vorhanden ist.

Zu § 8 Absatz 3 Nummer 2 KapMuG-E

Die Änderung ist Folge der Änderung in § 24 Absatz 1 und 2
KapMuG-E. Sie beruht auf dem Vorschlag des Bundesrates
in Nummer 11 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregie-
rung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu § 10 Absatz 2 – neu – bis 4 – neu – KapMuG-E

Mit der Änderung wird die Anmeldung eines Anspruchs zu
einem Musterverfahren ermöglicht. Die Bundesregierung
hat im allgemeinen Teil der Begründung des Regierungsent-
wurfs in Abschnitt III Nummer 4 die Prüfung zugesagt, ob
eine „einfache Teilnahme“ an einem Musterverfahren ange-
sichts der möglichen Missbrauchsrisiken verantwortet wer-
den kann. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme in
Nummer 1 erwogen, Kapitalanlegern einen erleichterten
Zugang zum Musterverfahren zu gewähren und solche „ein-
fachen Teilnehmer“ auch in die Bindungswirkung des Mus-
terentscheids und in einen Vergleich, der im Musterverfah-
ren geschlossen wird, einzubeziehen.

Die Beratungen des Ausschusses haben ergeben, dass ein
solches Instrument eine sinnvolle Ergänzung des Muster-
verfahrens ist, wenn sie sich auf die Wirkung der Verjäh-
rungshemmung beschränkt. Da damit keine Beteiligung am
Musterverfahren verbunden ist, hält der Ausschuss den Be-

Eine Erstreckung der Wirkung des Musterentscheids auf
den angemeldeten Anspruch lehnt der Ausschuss jedoch ab:
Wegen der geringeren Beteiligungsrechte wäre eine Bin-
dung des Anmelders an einen negativen Musterentscheid
mit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu verein-
baren. Die Teilhabe an einem positiven Musterentscheid
wäre angesichts des geringeren Kostenrisikos problematisch
und könnte Trittbrettfahrerei fördern.

Der Ausschuss hat auch gegen die Einbeziehung der ange-
meldeten Forderung in einen Vergleichsschluss im Muster-
verfahren erhebliche Bedenken: Weil der Anmelder seinen
Anspruch nicht schlüssig darlegen muss, kann es für den
oder die Beklagten im Einzelfall schwierig sein festzustel-
len, welcher der Anmelder sich zu Recht eines Anspruchs
berühmt. Dies kann die Bereitschaft der Beklagtenseite zum
Vergleich beeinträchtigen. Außerdem bestünde auch hier
das Problem der Trittbrettfahrerei.

Damit bleibt lediglich die Hemmung der Verjährung als
Wirkung der Anmeldung. Von einigen Sachverständigen in
der Anhörung und auch in Stellungnahmen zum Referenten-
entwurf wurde sogar eine generelle Hemmungswirkung des
Musterverfahrens für alle betroffenen Ansprüche gefordert.
Eine solche automatische Hemmungswirkung lehnt der
Ausschuss indes ab: Bei der vorgeschlagenen Erstreckung
der Hemmung wäre für den Schuldner nicht übersehbar,
welche Ansprüche gehemmt sind. Die Verjährung soll vor
allem dem Schuldner erleichtern, sich gegen unbegründete
Ansprüche zu wehren. Je weiter die für die Rechtsbeziehun-
gen der Parteien maßgebenden Tatsachen zurückliegen,
desto schwieriger wird meist die zuverlässige Feststellung.
Beweismittel verlieren an Kraft, sind schwieriger oder gar
nicht mehr zu beschaffen. Während der Gläubiger sich re-
gelmäßig durch die rechtzeitige Geltendmachung seines
Anspruchs gegen die Beweisnot schützen kann, muss der
Schuldner warten, bis der Anspruch gegen ihn erhoben
wird.

Dagegen erscheint der Schuldner hinreichend geschützt,
wenn die Hemmung der Verjährung von einer (dem Schuld-
ner bekannt zu gebenden) Anmeldung des Anspruchs zum
Musterverfahren abhängig ist. Dass ein dringender prakti-
scher Bedarf an einem solchen Instrument besteht, zeigen
die Fälle der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichs-
stelle Hamburg (ÖRA). Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs hemmt auch ein Antrag bei einer unzustän-
digen Gütestelle die Verjährung. Tatsächlich wurden An-
fang/Mitte der 2000er-Jahre bei der ÖRA in Hamburg von
Kapitalanlegern aus dem gesamten Bundesgebiet ca. 15 000
Güteverfahren anhängig gemacht, die sämtlich Auseinan-
dersetzungen wegen Telekom-Aktien betrafen. Dies führte
zwangsläufig zu einer Überlastung der ÖRA. Die Hambur-
ger ÖRA wurde auf diese Weise als „Verjährungsbremse“
zweckentfremdet. Die Möglichkeit der Anmeldung eines
Anspruchs zum Musterverfahren wird solche Entwicklun-
gen in geregelte Bahnen lenken.

§ 10 Absatz 2 Satz 1 KapMuG-E regelt Form und Frist der
Forderungsanmeldung. Der Anspruch muss schriftlich, auch
in elektronischer Form (§ 130a ZPO), beim Oberlandesge-
richt angemeldet werden. Die Frist beträgt sechs Monate
und beginnt mit der Bekanntmachung des Musterverfahrens
griff der „Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfah-
ren“ für sachgerecht.

im Klageregister. Zweck der Frist ist es, dem Beklagten
nach Ablauf Gewissheit darüber zu verschaffen, mit wel-

Drucksache 17/10160 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

chen Ansprüchen er im Zusammenhang mit diesem Muster-
verfahren konfrontiert wird.

Die Anspruchsanmeldung soll den Rechtsschutz für diejeni-
gen Kapitalanleger erleichtern, die angesichts des hohen
Prozesskostenrisikos von einer Klage abgesehen haben. Ka-
pitalanlegern, die bereits geklagt haben, soll dieser Weg da-
gegen nicht offenstehen. Daher schließt das Gesetz in § 10
Absatz 2 Satz 2 KapMuG-E eine Anmeldung eines An-
spruchs aus, der bereits mit einer Klage geltend gemacht
wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Klage noch an-
hängig ist oder bereits zurückgenommen wurde. Auf diese
Weise wird verhindert, dass Kläger nach Eröffnung eines
Musterverfahrens zur Vermeidung des Prozesskostenrisikos
in die Anspruchsanmeldung fliehen.

Damit das Oberlandesgericht nicht formwidrige Anträge er-
hält und eine Beratung des Kapitalanlegers über die Vor-
und Nachteile der Anspruchsanmeldung sichergestellt ist,
ist die anwaltliche Vertretung bei der Anmeldung eines An-
spruchs zum Musterverfahren gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3
KapMuG-E obligatorisch.

Über die Frist ist nach § 10 Absatz 2 Satz 4 KapMuG-E in
der Bekanntmachung zu belehren. Die Belehrung muss ne-
ben Form und Frist auch die Wirkung des Musterentscheids
nach § 23 und die Kostenfolge nach Nummer 1902 des Kos-
tenverzeichnisses dem Gerichtskostengesetz (s. zu Artikel 4)
enthalten.

§ 10 Absatz 3 KapMuG-E regelt den notwendigen Inhalt
der Anmeldung. Der Anmelder ist so zu bezeichnen, wie
dies in einer Klageschrift nach § 253 Absatz 2 Nummer 1
ZPO erforderlich wäre. Aus der Anmeldung muss sich der
geltend gemachte Anspruch zweifelsfrei ergeben. Der An-
spruch kann nur gegen einen Musterbeklagten des Muster-
verfahrens gerichtet sein. Der Anmelder kann durch seine
Anmeldung keine weiteren Personen als Musterbeklagte
einführen. Die Musterbeklagten, die als Anspruchsgegner
genannt werden, sollen darüber informiert sein, von wem
und in welcher Höhe er auf welcher Grundlage mit Ansprü-
chen im Zusammenhang mit dem Musterverfahren konfron-
tiert wird. Die genaue Bezeichnung des Anspruchs und sei-
nes Grundes ermöglicht es dem Gericht, in einem späteren
Verfahren zu prüfen, ob die Verjährung gemäß § 204 Ab-
satz 1 Nummer 6a BGB-E gehemmt wurde.

Nach § 10 Absatz 4 KapMuG-E ist die Anmeldung jedem
Musterbeklagten zuzustellen, der als Anspruchsgegner be-
zeichnet wird. Wegen der verjährungshemmenden Wirkung
der Anmeldung ist sicherzustellen, dass der entsprechende
Musterbeklagte Kenntnis von der Anmeldung erhält. Die
übrigen Beteiligten des Musterverfahrens brauchen über die
Anmeldung nicht unterrichtet zu werden, da ihre Stellung
nicht unmittelbar berührt wird.

Der Anmelder wird kein Beteiligter im Sinne von § 9 Ab-
satz 1 KapMuG-E. Er hat keine Beteiligungsrechte im Mus-
terverfahren und partizipiert weder am Musterentscheid
noch an einem im Musterverfahren geschlossenen Ver-
gleich.

Die Einführung der Forderungsanmeldung erfordert auch

Zu § 12 Absatz 2 KapMuG-E

Die Änderung setzt einen Vorschlag des Bundesrates in
Nummer 7 seiner Stellungnahme um. Danach soll das elek-
tronische Informationssystem, in dem die Schriftsätze der
Beteiligten und Zwischenentscheidungen des Oberlandes-
gerichts bekannt gegeben werden, mit einer zeitlichen Ver-
zögerung erst Mitte 2013 in Kraft treten, um den Landesjus-
tizverwaltungen ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu ge-
währen. Die Bundesregierung hat dem Vorschlag zuge-
stimmt. Die Änderung des KapMuG-E ist in Artikel 9
geregelt; Artikel 10 Absatz 2 bestimmt, dass die Änderung
erst am 1. Juli 2013 in Kraft tritt. Entgegen dem Vorschlag
des Bundesrates erscheint eine spezielle Übergangsvor-
schrift in § 27 KapMuG-E für das später in Kraft tretende
elektronische Informationssystem nicht erforderlich.

Zu § 13 Absatz 5 KapMuG-E

Die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens
muss im Klageregister öffentlich bekannt gemacht werden,
damit insbesondere die Anmelder eines Anspruchs Kenntnis
erlangen können, dass ihre Frist zur Klage gemäß § 204 Ab-
satz 1 Nummer 6a BGB-E in Gang gesetzt wurde.

Zu § 16 Absatz 1 KapMuG-E

Sofern das Oberlandesgericht von einer öffentlichen Be-
kanntmachung des Musterentscheids absieht, muss der
Musterentscheid auch den Anmeldern zugestellt werden,
damit auch sie vom Ausgang des Verfahrens Kenntnis neh-
men können.

Zu § 17 Absatz 1 Satz 4 – neu – KapMuG-E

Der Ausschuss hält wie der Bundesrat (vgl. Nummer 8 der
Stellungnahme) die Einführung eines gesetzlichen Quorums
neben der gerichtlichen Genehmigung als zusätzliche Wirk-
samkeitsvoraussetzung für einen Vergleich im Musterver-
fahren für geboten, da es dazu beiträgt, die vollständige Be-
endigung des Musterverfahrens auch mit Wirkung für die
nicht vergleichsbereiten Beigeladenen zu rechtfertigen.

Da das Musterverfahren Klagen und nicht Ansprüche bün-
delt, soll auf die Anzahl der vergleichsbereiten Kläger und
nicht auf die Höhe ihrer geltend gemachten Ansprüche abge-
stellt werden. Hinsichtlich der Höhe des Quorums muss be-
dacht werden, dass die angestrebte Erleichterung des Ver-
gleichsschlusses geringer ausfällt, je mehr sich das Quorum
an den bisherigen Rechtszustand, der die Zustimmung aller
Beigeladenen erfordert, annähert. Der Bundesrat schlug
einen Mindestanteil der teilnehmenden Beigeladenen von
zwei Dritteln oder drei Vierteln vor. Ein Quorum von
70 Prozent der Beigeladenen hält der Ausschuss für sachlich
gerechtfertigt.

Das Quorum knüpft an die Austrittsmöglichkeit für die Bei-
geladenen nach § 19 Absatz 2 KapMuG-E an. Nur wenn
weniger als 30 Prozent der Beigeladenen von ihrem Aus-
trittsrecht innerhalb eines Monats Gebrauch machen, wird
der Vergleich wirksam. Eine höhere Austrittsquote stellt die
Ausgewogenheit des Vergleichs in Frage und führt daher zu
dessen Unwirksamkeit.

Die Wirksamkeit des Vergleichs ist gemäß § 23 Absatz 1

einige Änderungen im Gerichtskostengesetz (Artikel 4) so-
wie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Artikel 6).

Satz 1 KapMuG-E vom Oberlandesgericht nach Ablauf der
einmonatigen Austrittsfrist für die Beigeladenen durch un-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/10160

anfechtbaren Beschluss festzustellen, wenn feststeht, dass
weniger als 30 Prozent der Beigeladenen ihren Austritt aus
dem Vergleich erklärt haben. Der Beschluss hat konstitutive
Wirkung. Er wird gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 KapMuG-E
durch Eintragung in das Klageregister öffentlich bekannt-
gemacht. Der Vergleichsinhalt wird nicht bekannt gemacht.
Mit Bekanntmachung des Beschlusses wird der Vergleich
wirksam. Haben dagegen mehr als 30 Prozent der Beigela-
denen ihren Austritt erklärt, führt dies zur Unwirksamkeit
des Vergleichs. Auch dies ist durch Beschluss festzustellen.

Zu § 20 KapMuG-E

Mit der Änderung wird der bisherige Rechtszustand wieder-
hergestellt. Musterentscheide werden daher auch künftig
ohne Vorliegen besonderer Zulässigkeitsgründe mit der
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar sein,
da die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 20 Absatz 1
Satz 2 KapMuG-E unwiderleglich vermutet wird. Nach
Auffassung des Ausschusses ist eine Einschränkung des Zu-
gangs zum Bundesgerichtshof wegen der Breitenwirkung
der Musterentscheide und ihrer erheblichen wirtschaftlichen
Relevanz nicht vertretbar.

Die Änderung in § 20 Absatz 2 KapMuG-E und die Anfü-
gung eines neuen Absatzes 5 sind Folge der Einführung der
Anspruchsanmeldung. Der Anmelder muss über den Ein-
gang einer Rechtsbeschwerde sowie den Ausgang des
Rechtsbeschwerdeverfahrens informiert werden, damit er
entscheiden kann, ob er Klage erhebt oder nicht.

Zu § 22 Absatz 1 KapMuG-E

Die Änderung beruht auf dem Vorschlag des Bundesrates in
Nummer 10 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregie-
rung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu § 23 Absatz 1 KapMuG-E

Die Änderung regelt die Feststellung des gesetzlichen Quo-
rums und den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vergleichs. Sie
wurde im Zusammenhang mit § 17 Absatz 1 KapMuG-E er-
läutert.

Zu § 24 Absatz 1 und 2 KapMuG-E

Die Änderungen beruhen auf dem Vorschlag des Bundes-
rates in Nummer 11 seiner Stellungnahme, dem die Bundes-
regierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu § 26 Absatz 1 KapMuG-E

Die Änderung ist eine Klarstellung im Wortlaut und hat al-
lein redaktionellen Charakter.

Zu § 28 – neu – KapMuG-E

Der Ausschuss hält eine abermalige Befristung des Gesetzes
bis zum 31. Oktober 2020 für geboten, weil die Funktions-
fähigkeit des Musterverfahrens noch nicht hinreichend eva-
luiert werden konnte. Weiterhin ist noch kein Ausgangsver-
fahren nach rechtskräftigem Musterentscheid wieder aufge-
nommen worden. Damit kann die Tauglichkeit des Muster-
verfahrens zur gebündelten Erledigung gleichgerichteter
Rechtstreitigkeiten noch nicht abschließend beurteilt wer-
den. Eine weitere Geltungsdauer von acht Jahren bis zum

Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung –
ZPO)

Zu Nummer 2 (§ 145 ZPO-E)

Die Voraussetzungen für eine Prozesstrennung sind im Inte-
resse der Prozesswirtschaftlichkeit gegenüber dem Regie-
rungsentwurf gelockert worden. Die Prozesstrennung setzt
nur voraus, dass die gemeinsame Verhandlung und Ent-
scheidung der Sache überhaupt zu einer verzögerten Erledi-
gung eines wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen
würde. Eine erhebliche Verzögerung wird nicht mehr vor-
ausgesetzt. Es bleibt jedoch dabei, dass mit der Prozesstren-
nung künftig nur das Ziel verfolgt werden darf, eine verzö-
gerte Erledigung der abzutrennenden Prozessteile zu ver-
meiden. Für eine Trennung genügt es dagegen nicht mehr,
dass der Prozessstoff durch die Trennung übersichtlicher ge-
staltet und geordnet werden würde.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichtskosten-
gesetzes – GKG)

In § 9 Absatz 1 GKG-E soll die Fälligkeitsregelung für die
vorgesehene Gebühr 1902 für die Anmeldung aufgenom-
men werden. Vergleichbar der Regelung für die Gebühr für
das Verfahren im Allgemeinen in bürgerlichen Rechtsstrei-
tigkeiten soll die Gebühr mit der Einreichung der Erklärung
über die Anmeldung fällig werden.

Die Zustellung der Anmeldung zum Musterverfahren soll
gemäß § 12 Absatz 1 GKG-E von der Zahlung Gebühr 1902
für die Anmeldung abhängig gemacht werden.

Kostenschuldner der Gebühr für die Anmeldung soll gemäß
§ 22 Absatz 4 GKG-E der jeweilige Anmelder sein.

In § 51a GKG-E soll die Wertregelung für die vorgesehene
Gebühr 1902 für die Anmeldung aufgenommen werden. In
einem neuen Absatz 1 wird als Wert der Wert der zugrunde
liegenden Forderung vorgeschlagen, der auch Gegenstand
einer etwaigen Klage sein würde.

Dies erfordert eine neue Überschrift und eine Klarstellung
in den neuen Absätzen 2 bis 4, dass diese Regelungen nur
für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten. Daher soll die
Vorschrift insgesamt neu gefasst werden.

Vergleichbar der Gebühr für das Mahnverfahren soll gemäß
der Anmerkung zu Nummer 1210 auch die Gebühr 1902 für
die Anmeldung auf die Verfahrensgebühr für ein sich an-
schließendes Verfahren angerechnet werden.

Gemäß Nummer 1902 ist für die vorgeschlagene Anmel-
dung am Musterverfahren eine Gebühr mit einem Gebüh-
rensatz von 0,5 vorgesehen. Als Wert soll der Wert der zu-
grunde liegenden Forderung maßgebend sein, die auch Ge-
genstand einer etwaigen Klage sein würde. Die Gebühr hat
der Anmelder im Voraus zu leisten.

Die Änderungen in Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5
– § 51a Absatz 2 bis 4 – und Nummer 6 Buchstabe e haben
redaktionellen Charakter und stehen nicht im Zusammen-
hang mit der Einführung der Anmeldung eines Anspruchs.

Zu Artikel 6 (Änderung des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes)
31. Oktober 2020 erscheint ausreichend, um das KapMuG
endgültig auf seine Funktionsfähigkeit hin zu untersuchen.

Durch die Nummer 1003 soll erreicht werden, dass der Ver-
treter eines Anmelders bei der Bemessung einer anwalt-

in der Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Pro-
zessverfahren auf.

Da für die Anmeldung im Gerichtskostengesetz in § 51a
Absatz 1 GKG-E eine Wertvorschrift vorgesehen ist, be-
misst sich auch die anwaltliche Verfahrensgebühr nach der
Höhe des durch den Anmelder geltend gemachten An-
spruchs (§ 23 Absatz 1 Satz 1).

Die Änderung in Nummer 5 Buchstabe b hat redaktionellen
Charakter und steht nicht im Zusammenhang mit der Ein-
führung der Anmeldung eines Anspruchs.

Zu Artikel 7 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs – BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch wird in § 204 Absatz 1 um
einen neuen Hemmungstatbestand der Anmeldung eines
Anspruchs zum Musterverfahren ergänzt. Die Anmeldung
nach § 10 Absatz 2 KapMuG-E soll die Verjährung für die
in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche hemmen. Die
Hemmung der Verjährung tritt jedoch nur dann ein, wenn
dem in der Anmeldung bezeichneten Anspruch der gleiche
Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszie-
len des Musterverfahrens, der Anspruchsinhaber also einen
Anspruch anmeldet, dessen prozessuale Geltendmachung
während des Musterverfahrens dazu geführt hätte, dass das
Verfahren nach § 8 KapMuG-E auszusetzen gewesen wäre.
Die Frage, ob der in der Anmeldung bezeichnete Anspruch
diese Voraussetzung erfüllt, ist nicht im Rahmen des Mus-
terverfahrens, sondern erst in einem etwaigen nachfolgen-
den Rechtsstreit zu klären.

Da der Anmelder mit der Anmeldung eines Anspruchs zum
Musterverfahren bereits in die Rechtsverfolgung eingetreten
ist, erscheint es geboten, ihm – ähnlich wie in den Fällen des
§ 204 Absatz 1 Nummer 12 und 13 BGB – eine Erhebung
der Klage binnen drei Monaten nach rechtskräftigem Ende
des Musterverfahrens aufzugeben. Um sicherzustellen, dass
der Anmelder diese Frist einhalten kann, sind der Musterent-
scheid und die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
über die Rechtsbeschwerde zuzustellen oder öffentlich be-

Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungs-
rechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2833, 2837) enthält eine Befristung für zwei Regelungen
des Pflichtversicherungsgesetzes, die eine Ausnahme von
der Versicherungspflicht für Fahrzeuge der Land- und der
Bauwirtschaft (z. B. Anhänger, Stapler, selbstfahrende Ar-
beitsmaschinen), aber auch für privat genutzte Anhänger,
dafür aber ein Eintreten des Entschädigungsfonds vorsehen.
Der Gesetzgeber hatte die Befristung vorgenommen, um zu-
nächst die praktischen Auswirkungen der Regelung zu un-
tersuchen. Die Erörterung dieser Frage mit den beteiligten
Kreisen ist noch nicht abgeschlossen, so dass die Befristung
zunächst bis zu einer abschließenden Regelung um zwei
Jahr verlängert werden soll.

Zu Artikel 9 (Änderung des Kapitalanleger-Muster-
verfahrensgesetzes – KapMuG)

Dieser Artikel beruht auf einem Vorschlag des Bundesrates
in Nummer 7 seiner Stellungnahme und steht im Zusam-
menhang mit der Änderung in Artikel 1 – § 12 Absatz 2
KapMuG-E. Er sieht eine Änderung des KapMuG-E vor,
derzufolge das elektronische Informationssystem, das im
Regierungsentwurf enthalten war, mit einer zeitlichen Ver-
zögerung in Kraft treten soll.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten )

Die Änderung beruht auf dem Vorschlag des Bundesrates in
Nummer 14 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregie-
rung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Allerdings
soll nicht das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-
Musterverfahren geändert werden, sondern der Wiederauf-
lebensbefehl in Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes außer
Kraft treten.

Artikel 10 Absatz 2 sieht vor, dass das elektronische Infor-
mationssystem in § 12 Absatz 2 KapMuG-E erst am 1. Juli
2013 in Kraft treten soll.

Berlin, den 27. Juni 2012

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Ingo Egloff
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 17/10160 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

lichen Vergleichsgebühr genauso behandelt wird wie der
Vertreter eines sonstigen Beteiligten am Musterverfahren.

Für den anwaltlichen Vertreter eines Anmelders wird eine
Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,8 vorge-
schlagen. Da nach § 16 Nummer 13 das erstinstanzliche
Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterver-
fahrens gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit sind,
geht die vorgeschlagene Verfahrensgebühr gegebenenfalls

kannt zu machen. § 16 Absatz 1 und § 20 KapMuG-E wer-
den daher entsprechend ergänzt. Der Beendigungsbeschluss
nach § 13 Absatz 5 KapMuG-E bedarf nunmehr der öffent-
lichen Bekanntmachung.

Zu Artikel 8 (Änderung des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Pflichtversicherungs-
gesetzes)

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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