BT-Drucksache 16/9833

Das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum - Sachstand 2008

Vom 2. Juli 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9833
16. Wahlperiode 02. 07. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Jerzy Montag,
Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele,
Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum – Sachstand 2008

Drei Jahre nach den verheerenden Anschlägen des 11. September 2001 und
nach dem blutigen Attentat auf den Nahverkehr in Madrid, nahm am
14. Dezember 2004 auf der Liegenschaft des Bundeskriminalamtes in Berlin-
Treptow das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) seine Arbeit
auf.

Im GTAZ arbeiten insgesamt 40 Behörden des Bundes und der Länder zusam-
men:

● 8 Bundesbehörden (Bundeskriminalamt (BKA), Bundesamt für Verfas-
sungsschutz (BfV), Bundesnachrichtendienst (BND), Militärischer Ab-
schirmdienst (MAD), Bundespolizei (BPOL), Zollkriminalamt (ZKA), Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Generalbundesan-
waltschaft (GBA)) sowie

● 32 Länderbehörden (16 Landeskriminalämter (LKÄ) und 16 Landesver-
fassungsschutzämter (LfVs)).

In zwei getrennten Auswertungs- und Analysezentren (der polizeilichen und
der nachrichtendienstlichen Informations- und Analysestelle PIAS bzw. NIAS)
arbeiten im GTAZ Spezial- und Analyseeinheiten aus Polizei und Geheim-
diensten zum Zweck der Gefährdungsbewertung, des operativen Informations-
austauschs, der Fallauswertung, der Erstellung von Strukturanalysen sowie zur
Aufklärung des islamistisch-terroristischen Personenpotentials dauerhaft zu-
sammen.

Eingebunden in den Informationsaustausch sind – ausweislich einer Sachinfor-
mation des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 24. Mai 2006 – auch
ausländische Partnerbehörden.

Im GTAZ wurden dieser Sachinformation des BMI zufolge folgende acht Ko-
operationsforen/Arbeitsgruppen eingerichtet:

1. Tägliche Lagebesprechung,
2. AG Gefährdungsbewertung,

3. AG Operativer Informationsaustausch,

4. AG Fallauswertung,

5. AG Strukturanalysen,

6. AG Aufklärung des islamistisch-terroristischen Personenpotenzials,

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7. AG Ressourcenbündelung,

8. AG Statusrechtliche Begleitmaßnahmen (vgl. zur AG-Status auch: Bundes-
tagsdrucksache 16/8119).

Antiterrordatei

Am 31. Dezember 2006 trat zusätzlich – nach kontroverser Debatte – das Ge-
setz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrich-
tendiensten des Bundes und der Länder (der sog. Antiterrordatei – kurz: ATD)
in Kraft. Am 30. März 2007 nahm die ATD ihre Arbeit auf. Ziel der ATD ist es,
den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten einen schnelleren Zugriff auf be-
reits vorliegende Erkenntnisse zu Personen aus dem Bereich des internationa-
len Terrorismus und des ihn unterstützenden Extremismus zu ermöglichen.
Einen sog. lesenden und schreibenden Zugriff auf die ATD haben per Gesetz
das BKA (dort ist auch der ATD-Standort), BfV, BND, MAD, ZKA, die Bun-
despolizeidirektion sowie alle LKÄs und LfVs.

Erfasst werden in der ATD nicht nur

● Mitglieder oder Unterstützer terroristischer Vereinigungen,

● Mitglieder oder Unterstützer einer Gruppierung, die eine terroristische Ver-
einigung unterstützen (z. B. Spendensammler) sowie

● gewaltbereite oder gewaltgeneigte Extremisten, sondern auch

● deren Kontaktpersonen.

Von diesen Personen werden in der ATD Daten zweierlei Art gespeichert:

● Grunddaten: Diese umfassen elf Datenkategorien (wie Namen, Geburts-
datum Anschrift etc. – aber auch eine Einordnung als „Mitglied oder Unter-
stützer einer terroristischen Vereinigung bzw. diese unterstützende Gruppie-
rung“, „Ausübender, Unterstützer, Vorbereiter oder Befürworter terroristi-
scher Gewalt“ oder „Kontaktperson“).

● Erweiterte Grunddaten: Diese umfassen 17 Datenkategorien, z. B. eigene
bzw. genutzte Telekommunikationsanschlüsse und -endgeräte; E-Mail-
Adressen; Bankverbindungen; Volks- bzw. Religionszugehörigkeit (letztere
„soweit im Einzelfall erforderlich“); Kenntnisse und Fertigkeiten in der Her-
stellung/Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen; Waffenbesitz/Gewalt-
bereitschaft; Tätigkeit in einer sicherheitsrelevanten Einrichtung; Aufent-
halte in Ausbildungslagern oder Kontaktpersonen).

Zu diesen erweiterten Grunddaten gehören auch die sog. Freitexte. Darin wer-
den – frei gestaltbar – „ergänzende Hinweise, Bemerkungen und Bewertungen“
der Sicherheitsbehörden gespeichert (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe rr ATDG).

Grunddaten und erweiterte Grunddaten unterscheiden sich aber nicht nur im
Hinblick auf die Qualität der Daten, sondern auch in deren Verwendung inner-
halb der ATD: Grundsätzlich sind die erweiterten Grunddaten nur nach Frei-
schaltung der speichernden Behörde sichtbar – außer im sog. Eilfall: Dann hat
eine abfragende Behörde zum Zweck der Gefahrenabwehr auch einen unmittel-
baren Zugang zu diesen erweiterten Grunddaten (§ 5 Abs. 2 ATDG).

Ausländische Sicherheitsbehörden haben zwar keinen Zugriff auf die ATD.
Einer Weitergabe von Informationen aus der ATD an ausländische Stellen wer-
den aber zumindest im ATDG keine Grenzen gesetzt.

Projektdateien
Parallel zu der Einrichtung der ATD wurde mit § 22a des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes (BVerfSchG), § 9a des Gesetzes über den Bundesnachrichten-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9833

dienst (BNDG) bzw. § 9a des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) die gesetz-
lichen Grundlagen für projektbezogene gemeinsame Dateien (sog. Projekt-
dateien) geschaffen. Damit sollen befristete gemeinsame Projekte der Ver-
fassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des MAD, dem BND, der
Polizeibehörden des Bundes und der Länder und des ZKA unterstützt werden,
um phänomenbezogene Erkenntnisse auszutauschen, zu analysieren und Be-
kämpfungsansätze zu entwickeln. Gespeichert werden hier nicht nur einzelne
Datenkategorien, sondern regelmäßig auch sog. volltextliche Inhalte.

Datenschutzrechtliche Kritik

In der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 6. No-
vember 2006 zur ATD wurden aus datenschutzrechtlicher Sicht folgende
Aspekte kritisiert:

● Die weitgefasste Definition sog. Kontaktpersonen, die auch eine Erfassung
von völlig gesetzestreuen Bürgerinnen und Bürgern auf Grundlage lediglich
von Indizien der Sicherheitsbehörden ermöglicht,

● die Möglichkeit einer weitgehend unbeschränkten Datenspeicherung in den
Freitextfeldern,

● die Eilkompetenz mit deren Hilfe, die Behörden einen automatisierten Zu-
griff auch auf die erweiterten Grunddaten erhalten,

● die praktisch uferlose Öffnung der Zweckbindung der in der ATD gespei-
cherten Informationen, die weit über die Terrorismusbekämpfung hinaus-
geht (§ 6 Abs. 1 ATDG) sowie

● die Ausgestaltung der sog. Projektdateien (fehlende gesetzliche Vorgaben,
unter welchen Voraussetzungen/Schranken welche personenbezogenen Da-
ten gespeichert werden können sowie unklare Datenverantwortlichkeit bzw.
Löschungsfristen).

Das ATDG enthält nun u. a. folgende datenschutzrechtlichen Vorschriften:

● Jeder Zugriff auf die ATD (Zeitpunkt, aufgerufene Datensätze Zugriffs-
zweck sowie die für den Zugriff verantwortliche Behörde) muss protokol-
liert werden (§ 9 ATDG).

● Über sog. nicht-verdeckte Informationen erteilt das BKA auf Grundlage des
Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. Auskünfte über verdeckt gespei-
cherte Daten richten sich nach den Rechtsvorschriften derjenigen Behörde,
die diese Daten eingegeben hat (§ 10 Abs. 2 ATDG) – sofern Betroffene
hierüber überhaupt Kenntnis erlangen.

● Ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind, prüfen die
beteiligten Behörden im Zuge einer Einzelfallbearbeitung bzw. nach den für
sie geltenden Fristen (§ 11 Abs. 4 ATDG).

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD) hatte an zwei Stellen seines
21. Tätigkeitsberichts „schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel“ beim
GTAZ bzw. einen „schwerwiegenden Verstoß“ bei der ATD festgestellt (Bun-
destagsdrucksache 16/4950).

1. Bei einem Kontrollbesuches des GTAZ hatte der BfD

eine „rechtswidrige Datenübermittlung“ sowohl des BKA als auch der BPOL
an das BfV formell beanstandet. Seines Erachtens handelt es sich bei dem
standardisierten Datenaustausch innerhalb des GTAZ zwischen BKA und
BfV nicht – wie vom BKA behauptet – um einen Vorgang nach § 18 Abs. 3
BVerfschG, sondern um eine Datenübermittlung gemäß § 18 Abs. 1

BverfSchG, mit der Folge, dass das BKA (und auch die BPOL) jeweils das
Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen prüfen müssen (a. a. O., S. 65).

Drucksache 16/9833 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nicht abschließend geklärt werden konnte bis zum Redaktionsschlusses des
21. Tätigkeitsberichts, die Rechtsmäßigkeit der Datenübermittlung aus dem
GTAZ an Drittstaaten (ebd. S. 65f).

2. Im Hinblick auf die Arbeit des BND innerhalb der ATD monierte der BfD
Folgendes:

Der BND war seiner Pflicht zur Prüfung hinsichtlich der Berichtigung oder
Löschung seiner ATD-Daten „nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nach-
gekommen“.

Freitextfelder innerhalb der ATD-Datensätze des BND seien „in zahlreichen
Fällen“ auch für andere Abteilungen „im Wege eines lesenden Zugriffs nutz-
bar“ gewesen.

In einem ATD-Datensatz des BND waren Lichtbilder von Kindern enthal-
ten, die jünger als 16 Jahre waren (diese Fotos hatte der BND anschließend
gelöscht).

Infrastrukturelle Aspekte beim Aufbau der ATD

Der Betrieb der ATD erfordert ein hoch verfügbares Gesamtsystem. Hierfür
waren – der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zufolge – allein beim BKA (aber auch in anderen Bundesbehör-
den, wie dem ZKA oder der BPOL) zum Teil erhebliche Anstrengungen erfor-
derlich, u. a. spezielle Raumsicherungsmaßnahmen, wie z. B. abstrahlsichere
Zimmer – die (aus Gründen der Katastrophensicherheit) in zwei räumlich ge-
trennten Örtlichkeiten geschaffen werden mussten. Zudem musste eine ge-
schützte informationstechnische Infrastruktur, also eine abgeschottete VS-Um-
gebung auf Basis einer besonders gesicherten Netzwerkumgebung mit einer se-
paraten Hardware-Infrastruktur außerhalb der Standard-, Server- und Speicher-
infrastruktur des BKA aufgebaut werden, die eine Übermittlung auch solcher
Unterlagen ermöglicht, die als „GEHEIM“ klassifiziert sind (Bundestagsdruck-
sache 16/3851).

Die Kosten zur Umsetzung des ATDG prognostizierte die Bundesregierung auf
einen einmaligen finanziellen Mehraufwand von schätzungsweise 15,3 Mio.
Euro (hiervon würden ca. 5,4 Mio. Euro auf die Länder und 9,9 Mio. Euro auf den
Bund entfallen (darin enthalten sind die 5,5 Mio. Euro die die Bundesregierung
für die Einrichtung der ATD einplante, Bundestagsdrucksache 16/2950, S. 13)).

Die laufenden Betriebskosten prognostizierte die Bundesregierung auf jährlich
etwa 6,4 Mio. Euro.

● Die jährlichen Kosten für Betrieb und Wartung in Höhe von 1,0 Mio. Euro
wollten Bund und Länder wie folgt unter sich aufteilen: 600 000 Euro
(Bund) : 400 000 (Länder).

● Die jährlichen Personalkosten (für 22 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bun-
des und 77 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Länder) in Höhe von 5,4 Mio.
sollten wie folgt aufgeteilt werden: 4,0 Mio. (Länder) : 1,4 Mio. (Bund).

Die Kosten für die Errichtung und Betrieb der Projektdateien konnte die Bun-
desregierung bei der Vorstellung ihres Gesetzentwurfes (Oktober 2006) noch
nicht prognostizieren (ebd.).

Die Investitionskosten der Länder hängen – so die Bundesregierung – schwer-
punktmäßig mit dem Aufbau dieser oben erwähnten speziellen informa-
tionstechnischen Infrastruktur zusammen (ebd.). Die Länder haben diesbezüg-
lich inzwischen angemeldet, dass sie „über den [bisherigen] Nutzerkreis der
ATD hinaus“ zusätzliche landeseigene Organisationseinheiten an das VS-Mail-

Netzwerk anbinden möchten. (vgl. Beschlussniederschrift zu TOP 21 der Sit-
zung des AK II der Innenministerkonferenz (IMK) am 24./25. Oktober 2007).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9833
Auf dieser Tagung des AK II der IMK im Oktober 2007 wurden übrigens auch
zwei Berichte vorgelegt:

● ein „Dritter Bericht zum GTAZ und den gewonnenen Erfahrungen im Hin-
blick auf die Stärkung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit im
Sinne des ganzheitlichen Bekämpfungsansatzes“ (Stand: 26. September
2007) und ein

● „Sachstand Antiterrordatei – VS-NfD – (Stand: 25. September 2007)“

Im Hinblick auf das GTAZ war schon in den vorangegangenen zwei Sach-
standsberichten „Optimierungsbedarf“ bzw. „Verbesserungspotential“ aufge-
zeigt und zum Teil jedenfalls auch umgesetzt worden. Hinsichtlich der ATD
wurde jetzt u. a. empfohlen, eine „differenzierte Datenbank-Statistik“ vorzu-
legen.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum

1. Wie viele Personen welcher Bundes- bzw. welcher Länderbehörden arbeiten
derzeit im GTAZ (bitte aufschlüsseln)?

2. Wie viele Kooperationsforen bzw. Arbeitsgruppen arbeiten derzeit im GTAZ
(bitte aufschlüsseln nach: Name der Arbeitsgemeinschaft, teilnehmende
Behörden, Anzahl der jeweiligen Behördenvertreterinnen und -vertreter,
Leitung und Aufgabenstellung?

3. Inwiefern befasst sich das GTAZ (bzw. welche Arbeitsgruppe) mit Phäno-
men außerhalb des Bereichs des islamistischen Extremismus/Terrorismus?

4. Existieren außerhalb des GTAZ noch andere Informationsboards/Koordinie-
rungsgruppen aus Polizei und Nachrichtendiensten (wie z. B. das inzwi-
schen in die AG 3 des GTAZ aufgegangene „Informationboard Arabische
Mujahedin“), und wenn ja, welche?

5. Wie hoch waren die Investitionskosten, und wie hoch sind die Betriebs-
kosten für das GTAZ (bitte aufschlüsseln nach: Bund bzw. den beteiligten
Bundesbehörden und den auf die Länder entfallenden Kosten)?

6. Inwiefern sind welche „ausländischen [bzw. zwischenstaatlichen] Partner-
behörden eingebunden in den Echtzeit-Informationsaustausch“ des GTAZ?

7. Anhand welcher Parameter bemisst die Bundesregierung den Erfolg/Miss-
erfolg bzw. den Veränderungsbedarf hinsichtlich der Arbeit des GTAZ (z. B.
auf Grundlage der Arbeit des GTAZ eingeleitete Ermittlungsverfahren, Fest-
nahmen, Verhaftungen, Anklageerhebungen, Verurteilungen, Aberkennung
eines Flüchtlingsstatus, eingeleitete Maßnahmen nach § 54a des Aufent-
haltsgesetzes (AufenthG), Ausweisungen, Ausreise/Abschiebungen)?

8. Diese Parameter zugrunde gelegt: Wie beurteilt die Bundesregierung die
Arbeit des GTAZ?

9. Auf welchen Optimierungsbedarf bzw. auf welches Verbesserungspotential
haben die drei oben erwähnten IMK-Berichte zum GTAZ hingewiesen?

a) Welche dieser Vorschläge wurden umgesetzt?

b) Welche dieser Vorschläge wurden aus welchen Gründen nicht umgesetzt?

Drucksache 16/9833 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

II. Die Antiterrordatei

10. Wie viele personenbezogene Datensätze sind derzeit insgesamt in der ATD
enthalten?

11. Werden in der ATD nach § 2 Nr. 1a und b nur verurteilte Mitglieder/Unter-
stützer terroristischer Vereinigungen oder auch solche erfasst, bei denen
diesbezüglich lediglich Indizien (welcher Art), diesen Verdacht begrün-
den?

12. Wie viele Datensätze über

a) mutmaßliche/verurteilte Mitglieder/Unterstützer welcher terroristischer
Vereinigungen,

b) mutmaßliche/verurteilte Mitglieder oder Unterstützer welcher Gruppie-
rung, die welche terroristische Vereinigung unterstützen,

c) gewaltbereite oder gewaltgeneigte Extremisten bzw.

d) Kontaktpersonen

sind derzeit in der ATD enthalten (bitte aufschlüsseln)?

13. Wie viele Datensätze über sog. erweiterte Grunddaten enthalten Angaben
zur Religionszugehörig der/des Betroffenen?

14. In wie vielen Datensätze über sog. erweiterte Grunddaten enthalten An-
gaben in den sog. Freitextfeldern?

15. Wie oft wurde bislang von der Eilkompetenz nach § 5 Abs. 2 ATDG
Gebrauch gemacht, nach der eine abfragende Behörde zum Zweck der
Gefahrenabwehr auch einen unmittelbaren Zugang zu den sog. erweiterten
Grunddaten erhält?

16. Wie oft wurde bislang von der Möglichkeit nach § 6 Abs. 1 ATDG
Gebrauch gemacht, im ATD gespeicherten Informationen zur Gefahren-
abwehr auch über den Zweck der Terrorismusbekämpfung hinausgehend
zwischen den beteiligten Behörden auszutauschen?

17. Können personenbezogene Datensätze aus der ATD an ausländische bzw.
an zwischenstaatliche Sicherheitsbehörden übermittelt werden, und wenn
ja, wie viele personenbezogene Datensätze wurden bislang aus der ATD an
welche ausländischen bzw. an welche zwischenstaatlichen Sicherheits-
behörden übermittelt?

18. Wie hoch waren letztlich die Investitionskosten, und wie hoch sind die
Betriebskosten für die ATD (bitte aufschlüsseln nach den Kosten für Bund
bzw. den beteiligten Bundesbehörden und die auf die Länder entfallenden
Kosten insgesamt sowie im Hinblick auf die Betriebskosten: Kosten für
Personal des Bundes und der Länder sowie Kosten für Betrieb und War-
tung)?

19. Anhand welcher Parameter bemisst die Bundesregierung den Erfolg/
Misserfolg bzw. den Veränderungsbedarf hinsichtlich der Arbeit des ATD
(z. B. auf Grundlage der Arbeit mit der ATD eingeleitete Ermittlungs-
verfahren, Festnahmen, Verhaftungen, Anklagerhebungen, Verurteilungen,
Aberkennung eines Flüchtlingsstatus, eingeleitete Maßnahmen nach § 54a
AufenthG, Ausweisungen, Ausreise/Abschiebungen)?

20. Diese Parameter zugrunde gelegt: Wie beurteilt die Bundesregierung die
Arbeit der ATD?

21. Welche Verbesserungsvorschläge enthält der Sachstandsbericht der IMK
zur Antiterrordatei vom 25. September 2007 (oder frühere Berichte)?
● Welche dieser Vorschläge werden von der Bundesregierung befürwor-
tet, und welche nicht?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/9833

III. Projektdateien

22. Wie viele Projektdateien wurden inzwischen angelegt (bitte aufschlüsseln
nach Name der Projektdatei, teilnehmende bzw. federführende Behörde,
Aufgabenstellung, Zahl der personenbezogene Datensätze sowie Zahl der
Datensätze) über

a) Mutmaßliche/verurteilte Mitglieder/Unterstützer welcher terroristischer
Vereinigungen,

b) mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer welcher Gruppierung, die
welche terroristische Vereinigung unterstützen,

c) gewaltbereite oder gewaltgeneigte Extremisten,

d) Kontaktpersonen)?

23. Wie viele/welche dieser Projektdateien wurden innerhalb des GTAZ an-
gelegt?

24. Können personenbezogene Datensätze aus diesen Projektdateien an auslän-
dische bzw. an zwischenstaatliche Sicherheitsbehörden übermittelt werden,
und wenn ja, wie viele personenbezogene Datensätze wurden bislang aus
diesen Projektdateien an welche ausländischen bzw. an welche zwischen-
staatlichen Sicherheitsbehörden übermittelt?

25. Wie hoch sind die Betriebskosten für diese Projektdateien (bitte aufschlüs-
seln nach Kosten für das Personal welcher Bundesbehörden sowie Kosten
für Betrieb und Wartung)?

26. Anhand welcher Parameter bemisst die Bundesregierung den Erfolg/Miss-
erfolg bzw. den Veränderungsbedarf hinsichtlich der Arbeit dieser Projekt-
dateien (z. B. auf Grundlage der Arbeit mit diesen Projektdateien eingelei-
tete Ermittlungsverfahren, Festnahmen, Verhaftungen, Anklagerhebungen,
Verurteilungen, Aberkennung eines Flüchtlingsstatus, eingeleitete Maß-
nahmen nach § 54a AufenthG, Ausweisungen, Ausreise/Abschiebungen)?

27. Diese Parameter zugrunde gelegt: Wie beurteilt die Bundesregierung die
Arbeit dieser Projektdateien?

IV. Datenschutz

28. In wie vielen Fällen wurden Auskunftsersuchen nach § 10 Abs. 2 ATDG
im Hinblick auf sog. nicht-verdeckte Informationen bzw. verdeckt gespei-
cherte Daten gestellt (bitte aufschlüsseln)?

Wie vielen dieser Anträge wurde entsprochen?

29. In wie vielen Fällen wurden Auskunftsersuchen im Hinblick auf die in den
sog. Projektdateien enthaltenen Informationen gestellt?

Wie vielen dieser Anträge wurde entsprochen?

30. Konnten die o. g. Beanstandungen des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz im Hinblick auf die Datenübermittlung des BKA bzw. der BPOL an
das BfV inzwischen ausgeräumt werden?

Wenn ja, durch welche Maßnahmen?

Wenn nein, warum nicht, und wann ist mit einer diesbezüglichen Klärung
zu rechnen?

31. Konnte die Bundesregierung mit dem BfD inzwischen Einvernehmen über
die Rechtsmäßigkeit der Datenübermittlung aus dem GTAZ an Drittstaaten
herstellen, und wenn nein, warum nicht, und wann ist mit einer dies-

bezüglichen Klärung zu rechnen?

Drucksache 16/9833 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
32. Konnten die o. g. Beanstandungen des BfD im Hinblick auf die daten-
schutzrechtlichen Mängel des BND beim Bedienen der ATD inzwischen
ausgeräumt werden?

Wenn ja, durch welche Maßnahmen?

Wenn nein, warum nicht, und wann ist mit einer diesbezüglichen Klärung
zu rechnen?

33. Hat es inzwischen Kontrollen des GTAZ, der ATD bzw. der Projektdateien
durch Datenschutzbeauftragte der Länder gegeben?

Wenn ja, durch Beauftragte welcher Länder, und mit welchem Ergebnis
(bitte aufschlüsseln)?

V. VS-Mail-Netzwerk

34. Welche „über den [bisherigen] Nutzerkreis der ATD hinausgehende“ Orga-
nisationseinheiten möchten die Länder an das VS-Mail-Netzwerk anbinden
(bitte aufschlüsseln)?

35. Inwiefern tangiert dies die bestehenden Zugangs- bzw. Zugriffsregelungen
zur ATD bzw. zu den Projektdateien?

Berlin, den 2. Juli 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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