BT-Drucksache 16/9787

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/511- Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG)

Vom 25. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9787
16. Wahlperiode 25. 06. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/511 –

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen
und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen
(Forderungssicherungsgesetz – FoSiG)

A. Problem

Nach Auffassung des Bundesrates ist eine Vielzahl von Insolvenzen von Werk-
unternehmern, vor allem in der Baubranche, auf Forderungsausfälle in Millio-
nenhöhe zurückzuführen. Erforderlich sei deshalb eine Veränderung der recht-
lichen Rahmenbedingungen. Der Gesetzentwurf schlägt unter anderem
erleichterte Voraussetzungen für die Forderung von Abschlagszahlungen, Ver-
besserungen bei der Fälligkeit von Vergütungsansprüchen des Subunterneh-
mers, eine Modifizierung der Regelungen über den „Druckzuschlag“, die Ver-
stärkung der Bauhandwerkersicherung zu einem einklagbaren Anspruch auf
eine Sicherheitsleistung, die Einführung einer vorläufigen Zahlungsanordnung
in der Zivilprozessordnung (ZPO) und die Ausweitung des Baugeldbegriffs im
Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vor.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Diese fassen insbesondere die
Voraussetzungen für die Forderung einer Abschlagszahlung klarer. Ergänzend
wird die Privilegierung der VOB/B gegenüber sonstigen Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen für Verbraucherverträge aufgehoben. Die vorgeschlagene
Einführung einer vorläufigen Zahlungsanordnung und weitere Änderungen der
ZPO sollen einer weiteren Prüfung vorbehalten bleiben. Ferner sollen vorge-
schlagene Auskunftsansprüche nach Sozialgesetzbuch und Straßenverkehrs-
gesetz ebenso wie gesellschaftsrechtliche Regelungen die Geschäftsführer
betreffend in anderen Gesetzgebungsvorhaben behandelt werden.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung
C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/9787 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/511 in der aus der nachfolgenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, 25. Juni 2008

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

den Fassung ohne inhaltliche Abweichungen
insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhalts-
kontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwen-

dung.“

2. § 632a wird wie folgt gefasst:

㤠632a
Abschlagszahlungen

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine
vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszah-
lung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch
die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen
unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht
verweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die
Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen,

2. § 632a wird wie folgt gefasst:

㤠632a
Abschlagszahlungen

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller Ab-
schlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nach-
gewiesenen vertragsgemäß erbrachten Leistungen ver-
langen, die ihm in nicht mehr entziehbarer Weise zur
Verfügung gestellt wurden. Wegen unwesentlicher Män-
gel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
§ 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind

durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine
rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermög-
lichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderli-
3 – Drucksache 16/9787

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


von Werkunternehmeransprüchen und zur
en (Forderungssicherungsgesetz –FoSiG)

ses (6. Ausschuss)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 641a
wie folgt gefasst:

„§ 641a (weggefallen)“.

1a. u n v e r ä n d e r t

1b. In § 308 Nr. 5 wird der Satzteil nach dem Wort „hin-
zuweisen;“ gestrichen.

1c. In § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird
der Satzteil nach dem Wort „wird;“ gestrichen.

1d. Dem § 310 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs. 1 und 2
auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsord-
nung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der je-
weils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung
verbesserten Durchsetzung von Forderung
– Drucksache 16/511 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 204 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „oder die Be-
auftragung des Gutachters in dem Verfahren nach
§ 641a“ gestrichen.
die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für
erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder

nes angemessenen Teils der Vergütung verweigern; ange-
messen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseiti-
gung des Mangels erforderlichen Kosten.“

4. § 641a wird aufgehoben.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Be-
steller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder
Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hier-
für geleistet wird.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

3. In § 641 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels
verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung
Drucksache 16/9787 –

E n t w u r f

che Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens an-
gefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach
seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen
übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleis-
tet wird.

(2) Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau
eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum
Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Un-
ternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem
Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu be-
stellen oder zu übertragen, können Abschlagszahlungen
nur verlangt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung
auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.

(3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Ver-
trag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder
eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem
Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit
für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesent-
liche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergü-
tungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsan-
spruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des
Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller
bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicher-
heit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Ver-
gütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unter-
nehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt
dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlags-
zahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten
Sicherheit zurückhält.

(4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch
durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsverspre-
chen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Ge-
schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditver-
sicherers geleistet werden.“

3. In § 641 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk,
dessen Herstellung der Besteller einem Dritten verspro-
chen hat, wird spätestens fällig,

1. soweit der Besteller von dem Dritten für das verspro-
chene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergü-
tung oder Teile davon erhalten hat,

2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abge-
nommen worden ist oder als abgenommen gilt oder

3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine
angemessene Frist zur Auskunft über die in den Num-
mern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.

Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel
des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der
Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit
leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels
verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung ei-
eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; an-
gemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Besei-
tigung des Mangels erforderlichen Kosten.“

4. u n v e r ä n d e r t

führen lässt.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvor-
habens durch einen zur Verfügung über die Finanzie-
rungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.“
5 – Drucksache 16/9787

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5. § 648a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer
Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Bestel-
ler Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen verein-
barte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließ-
lich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10
vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs
anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben
Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der
Vergütung treten. Der Anspruch des Unterneh-
mers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausge-
schlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen
kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche,
mit denen der Besteller gegen den Anspruch des
Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann,
bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberück-
sichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechts-
kräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als
ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungs-
geber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle
einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-
verhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergü-
tungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die
der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung
noch nicht erbracht hat.“

b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos
eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit
nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die
Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kün-
digt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt,
die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich
jedoch dasjenige anrechen lassen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeits-
kraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es
wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom
Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der
Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung
zustehen.

(6) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

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5. § 648a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer
Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Bestel-
ler Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen verein-
barte noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich
dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom
Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs an-
zusetzen sind, und in diesem Umfang auch für An-
sprüche, die an ihre Stelle treten, verlangen, auch
wenn der Besteller Erfüllung verlangen oder Mängel-
rechte geltend machen kann. Aufrechenbare Ansprü-
che des Bestellers bleiben bei der Berechnung der
Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind un-
streitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit
ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich
der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Ver-
sprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechte-
rung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit
Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen
zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der
Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.“

b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos
eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit
nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die
Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kün-
digt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt,
die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich
jedoch dasjenige anrechen Lassen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeits-
kraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es
wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom
Hundert der vereinbarten, noch nicht verdienten Ver-
gütung zustehen.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden kei-
ne Anwendung, wenn der Besteller

1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren
unzulässig ist, oder

2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur
Herstellung oder Instandsetzung eines Einfami-
lienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung aus-

vorläufigen Zahlungsanordnung nach § 302a be-
trifft.“

2. In § 227 Abs. 3 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt:
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. Dem § 649 wird folgender Satz angefügt:

„Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom
Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der
Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu-
stehen.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I
S. 441), wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § 18 angefügt:

㤠18
Überleitungsvorschrift zum
Forderungssicherungsgesetz

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

entfällt
Drucksache 16/9787 –

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6. Dem § 649 wird folgender Satz angefügt:

„Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom
Hundert der vereinbarten noch nicht verdienten Vergütung
zustehen.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § 12 angefügt:

㤠12
Überleitungsvorschrift zum
Forderungssicherungsgesetz

(1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641, 648a und
649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
geltenden Fassung sind nur auf Schuldverhältnisse anzu-
wenden, die nach diesem Tag entstanden sind.

(2) § 641a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf
Schuldverhältnisse, die vor dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstanden sind, in der
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwen-
den.“

2. In Artikel 244 werden nach den Wörtern „die Errichtung“
die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 127 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies
gilt nicht, wenn

1. der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten
Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat
ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
oder

2. die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ein Ver-
fahren auf Erlass, Aufhebung oder Abänderung einer

Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für
den Kläger gerechtfertigt ist, die sich aus der voraus-
sichtlichen Verfahrensdauer ergeben. Hinsichtlich
der abzuwägenden Interessen genügt die Glaubhaft-
machung.
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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

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„1a. Streitigkeiten, in denen der Erlass, die Aufhebung
oder die Änderung einer vorläufigen Zahlungsan-
ordnung nach § 302 a beantragt ist,“.

3. § 301 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben,
wenn der entscheidungsreife Teil im Verhältnis zum
übrigen Gegenstand des Rechtsstreits geringfügig ist
oder wenn abzusehen ist, dass auch dieser alsbald
entscheidungsreif sein wird.“

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Die Parteien können den Erlass eines Teilur-
teils beantragen. Liegen die Voraussetzungen für den
Erlass eines Teilurteils nicht vor, weist das Gericht
den Antrag durch kurz zu begründenden Beschluss zu-
rück, der nicht anfechtbar ist. Ein Rechtsmittel kann
nicht darauf gestützt werden, dass ein Teilurteil nicht
ergangen ist.

(4) Das Gericht hat dem Rechtsstreit, soweit er
nicht durch das Teilurteil entschieden ist, Fortgang zu
geben, auch wenn gegen das Teilurteil ein Rechts-
mittel eingelegt wird.“

4. § 302 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „kann“ wird durch das Wort „hat“ er-
setzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Erlass eines Vorbehaltsurteils kann unter-
bleiben, wenn abzusehen ist, dass die Aufrech-
nung alsbald zur Entscheidung reif sein wird.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Kläger kann den Erlass eines Vorbe-
haltsurteils beantragen. Liegen die Voraussetzungen
für den Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht vor, weist
das Gericht den Antrag durch kurz zu begründenden
Beschluss zurück, der nicht anfechtbar ist. Ein
Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, dass
ein Vorbehaltsurteil nicht ergangen ist.“

5. Nach § 302 wird folgender § 302a eingefügt:

㤠302a
Vorläufige Zahlungsanordnung

(1) Das Gericht erlässt auf Antrag des Klägers wegen
einer Geldforderung eine vorläufige Zahlungsanord-
nung, soweit

1. die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand
hohe Aussicht auf Erfolg hat und

2. die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen

Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch ...., wird folgender § 29 angefügt:
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4
entfällt
Drucksache 16/9787 –

E n t w u r f

(2) Eine vorläufige Zahlungsanordnung kann nur auf
Grund mündlicher Verhandlung erlassen werden.

(3) Die vorläufige Zahlungsanordnung steht einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil gleich. § 713
findet keine Anwendung.

(4) Ändern sich die nach Absatz 1 maßgeblichen Ver-
hältnisse wesentlich, so ist die vorläufige Zahlungsan-
ordnung auf Antrag aufzuheben oder abzuändern.

(5) Die im Verfahren über die vorläufige Zahlungs-
anordnung entstehenden Kosten sind Kosten der Haupt-
sache. § 96 gilt entsprechend.

(6) Die vorläufige Zahlungsanordnung tritt außer
Kraft, soweit ein Endurteil ergeht, die Klage zurückge-
nommen oder eine anderweitige Regelung wirksam wird.
Vollstreckungsmaßnahmen bleiben in der Höhe aufrecht-
erhalten, in der das Endurteil mit der vorläufigen
Zahlungsanordnung übereinstimmt. Über die nach den
Sätzen 1 und 2 eintretenden Wirkungen entscheidet das
Gericht.

(7) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift ergehen
durch kurz zu begründenden Beschluss, der nicht an-
fechtbar ist.

(8) Soweit dem Kläger nach dem Endurteil ein An-
spruch in Höhe der vorläufigen Zahlungsanordnung
nicht zusteht, hat er den Schaden zu ersetzen, der dem Be-
klagten durch die Vollstreckung der vorläufigen Zah-
lungsanordnung oder durch eine zur Abwendung der
Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. § 717
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

6. In § 756 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Besteht die Zug um Zug zu bewirkende Leistung
des Gläubigers in einer Nacherfüllung, so kann der Be-
weis, dass der Schuldner befriedigt ist, auch durch die
Bescheinigung eines Gutachters erbracht werden. Gut-
achter kann sein

1. eine sachkundige Person oder Stelle, auf die sich
Gläubiger und Schuldner nach Entstehen der Streitig-
keit schriftlich verständigt haben, oder

2. ein auf Antrag des Gläubigers durch eine Industrie-
und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine
Architekten- oder Ingenieurskammer oder eine Land-
wirtschaftskammer bestimmter öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger.

7. Dem § 765 wird folgender Satz angefügt:

„§ 756 Abs. 1a gilt entsprechend.“

Artikel 4

Änderung des Gesetzes,
betreffend die Einführung der

Zivilprozessordnung

Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten
eines Baues gewährt werden, sind insbesondere Ab-
schlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne
nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung
9 – Drucksache 16/9787

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die Sicherung
der Bauforderungen

Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Baufor-
derungssicherungsgesetz – BauFordSiG)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines
Baues oder Umbaues in der Weise gewährt wer-
den, dass zur Sicherung der Anspruch des Geldge-
bers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu
bebauenden Grundstück dient oder die Übertra-
gung eines Eigentums an dem Grundstück erst
nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des
Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder

2. die der Empfänger von einem Dritten für eine im
Zusammenhang mit der Herstellung des Baues
oder Umbaues stehende Leistung, die der Emp-
fänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat,
wenn an dieser Leistung andere Unternehmer
(§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund
eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt
waren.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

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㤠29

§ 302a der Zivilprozessordnung ist mit Ablauf des
31. Dezember 2009 nicht mehr anzuwenden; Verfahren,
in denen der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Zah-
lungsanordnung vor dem 1. Januar 2010 eingereicht wur-
de, bleiben hiervon unberührt.“

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über die Sicherung
der Bauforderungen

Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
..., wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Baufor-
derungssicherungsgesetz – BauFG)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Herstellung“
die Wörter „oder dem Umbau“ eingefügt und
wird das Wort „Lieferungsvertrags“ durch das
Wort „Kaufvertrags“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu er-
füllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung
des Bauvorhabens zur Verfügung über die
Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt
ist.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines
Baues oder Umbaues in der Weise gewährt wer-
den, dass zur Sicherung der Anspruch des Geldge-
bers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu
bebauenden Grundstück dient oder die Übertra-
gung eines Eigentums an dem Grundstück erst
nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des
Baues erfolgen soll, oder

2. die der Empfänger von einem Dritten für ein Werk,
dessen Herstellung der Empfänger dem Dritten
versprochen hat, erhalten hat, wenn an der Herstel-
lung des Werkes andere Unternehmer (§ 14 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-,
Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten
eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind ins-
besondere Abschlagszahlungen und solche, deren
Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes

geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 16 wird Nummer 6 wie folgt gefasst:

„6. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung
eines Arrests, auf Erlass einer einstweiligen Verfü-
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B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des
Baues oder Umbaues erfolgen soll.“

c) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

entfällt

Artikel 7

entfällt
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nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues erfolgen
soll.“

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwen-
dung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast
den Empfänger.“

3. Die §§ 2, 3 und 6 werden aufgehoben.

4. Der bisherige § 5 wird § 2.

Artikel 6

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Mai 2004 (BGBl I. S. 718), zuletzt geändert
durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests, auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer vor-
läufigen Zahlungsanordnung sowie über einen An-
trag auf deren Abänderung oder Aufhebung,“.

2. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) wird wie
folgt geändert:

a) In der Gliederung wird der Angabe zu Teil 1 Hauptab-
schnitt 4 folgende Angabe zu Abschnitt 3 angefügt:

„Abschnitt 3 Vorläufige Zahlungsanordnung“.

b) Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 einge-
fügt:

Artikel 7

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 788), zuletzt

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GKG

„1430 Abschnitt 3
Vorläufige
Zahlungsanordnung
Verfahren im Allgemeinen
Im Verfahren über den
Antrag auf Erlass einer vor-
läufigen Zahlungsanord-
nung und im Verfahren über
den Antrag auf deren Auf-
hebung oder Abänderung
wird die Gebühr jeweils
gesondert erhoben.

1,0“

Die Verordnung ist in ihrer vom ... [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttreten des Gesetzes] an geltenden Fas-
sung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit
diesem Tag entstanden sind.“
1 – Drucksache 16/9787

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung der Verordnung über
Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
und der Makler- und Bauträgerverordnung

1. Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträger-
verträgen vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 981) wird wie
folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt gefasst:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 632a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet Anwendung.“

b) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

gung, einer vorläufigen Zahlungsanordnung, einer
einstweiligen oder vorläufigen Anordnung, auf
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung, auf Aufhebung der Vollzie-hung oder
Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwal-
tungsakts und jedes Verfahren über deren Abände-
rung oder Aufhebung,“.

2. In § 17 Nr. 4 Buchstabe b werden nach den Wörtern
„einstweiligen Verfügung“ die Wörter „, einer vorläufi-
gen Zahlungsanordnung eingefügt.

3. In § 48 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„einstweilige Verfügung“ die Wörter „, die vorläufige
Zahlungsanordnung“ eingefügt.

4. Im Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2) wer-
den nach Nummer 3337 folgende Nummern 3338 und
3339 eingefügt:

Artikel 8

Änderung der Verordnung über
Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
und der Makler- und Bauträgerverordnung

1. Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträger-
verträgen vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 981) wird wie
folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt gefasst:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Errichtung“
die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 632a Abs. 3 BGB findet Anwendung.“

b) Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a
Übergangsregelung

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 13 GKG

3338

3339

Verfahrensgebühr für Verfahren
über Anträge auf Erlass, Abän-
derung oder Aufhebung einer
vorläufigen Zahlungsanord-
nung nach § 302a ZPO.
Terminsgebühr in den in Num-
mer 3338 genannten Verfahren
Die Gebühr entsteht nur, wenn
eine abgesonderte mündliche
Verhandlung über den Antrag
stattfindet

0,5

0,5

fügt.

2. In § 6 wird Absatz 2 wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird nach der Angabe „§283d des Strafge-
setzbuchs“ die Angabe „den §§ 399 bis 401 Abs. 1
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. In § 10 Abs. 6 der Makler- und Bauträgerverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „und die §§ 2 und 3
des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der je-
weils geltenden Fassung“ gestrichen.

Artikel 9

entfällt

Artikel 10

entfällt

Artikel 11

entfällt
Drucksache 16/9787 – 1

E n t w u r f

2. In § 10 Abs. 6 der Makler- und Bauträgerverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
1990 (BGBl I S. 2479), die zuletzt durch ... geändert wor-
den ist, wird die Angabe „und die §§ 2 und 3 des Gesetzes
über die Sicherung der Bauforderungen in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.

Artikel 9

Änderung des Aktiengesetzes

In § 76 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes vom 6. September
1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch ... geändert worden
ist, wird nach der Angabe „§283d des Strafgesetzbuchs“ die
Angabe „den §§ 82, 84 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder den
§§ 399 bis 401 Abs. 1 dieses Gesetzes oder zu einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat
nach den §§ 263 bis 264a, 265b bis 266a Abs. 1 und 2 des
Strafgesetzbuchs oder nach § 2 des Gesetzes über die Siche-
rung der Bauforderungen“ eingefügt.

Artikel 10

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz

Nach § 26d des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
... geändert worden ist, wird folgender § 26e eingefügt:

㤠26e
Übergangsregelung für die Leitung der

Aktiengesellschaft

§ 76 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes in der vom ... [ein-
fügen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] an gelten-
den Fassung ist auf Verurteilungen wegen Straftaten nach
den §§ 82, 84 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung oder den §§ 399 bis 401
Abs. 1 des Aktiengesetzes oder den §§ 263 bis 264a, 265b bis
266a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, die vor diesem Tag
rechtskräftig geworden sind, nicht anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
ter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(GmbHG)“ ange-

prozessordnung, dem ein Anspruch im Wert von min-
destens 3000 Euro zu Grund liegt, benötigt.

2. ohne Kenntnis dieser Daten zur Vollstreckung des An-
spruchs nicht in der Lage wäre und
3 – Drucksache 16/9787

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

entfällt

Artikel 13

entfällt
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

des Aktiengesetzes oder den §§ 82, 84 Abs. 1 Nr. 2 die-
ses Gesetzes oder zu einer Freiheitsstrafe von mindes-
tens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 263
bis 264a, 265b bis 266a Abs. 1 und 2 des Strafgesetz-
buchs oder nach § 2 des Gesetzes über die Sicherung
der Bauforderungen“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, zum
Geschäftsführer bestellen oder nicht abberufen oder
ihr tatsächlich die Führung der Geschäfte überlassen,
haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden,
der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegen-
über der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten
verletzt.“

Artikel 12

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt ge-
ändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe „(§§ 275
bis 277 der Zivilprozessordnung)“, die Wörter „über die
vorläufige Zahlungsanordnung (§ 302a der Zivilprozess-
ordnung)“, eingefügt.

2. In § 64 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorschrif-
ten“ die Wörter „über die vorläufige Zahlungsanord-
nung und“ eingefügt.

Artikel 13

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungs-
verfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Dem § 64 Abs. 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 hat der Empfänger für die Ent-
scheidung über eine Auskunft nach § 68a eine Gebühr
von 5 Euro zu entrichten.“

2. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

㤠68a
Übermittlung über die Vollstreckung

privatrechtlicher Titel
(1) Die Anschrift eines Betroffenen und sein derzeiti-

ger oder zukünftiger Aufenthalt dürften übermittelt wer-
den, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien
des Betroffenen glaubhaft macht, dass er

1. die Daten zur Vollstreckung eines Titels im Sinne von
§ 704 Abs. 1, von § 794 Abs. und von § 801 der Zivil-

(2) § 6 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung ist hinsichtlich Obliegen-
heitsverletzungen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des
Forderungssicherungsgesetzes erfolgt sind, nicht anzuwen-
den.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 14

entfällt

Artikel 15

entfällt

Artikel 16

entfällt
Drucksache 16/9787 – 1

E n t w u r f

3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

Dies gilt nur, soweit kein Grund zu der Annahme besteht,
dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffen be-
einträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger
als sechs Monate zurückliegt. § 68 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) § 41 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden.“

Artikel 14

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Dem § 39 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310,
919), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 4 angefügt:

„(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 angeführten Daten über-
mittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von
Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft
macht, dass er die Daten zur Vollstreckung eines Titels im
Sinne von § 704 Abs. 1, von § 794 Abs. 1 und § 801 der
Zivilprozessordnung benötigt, dem ein Anspruch im Wert von
mindestens 3000 Euro zu Grunde liegt.“

Artikel 15

Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang

Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 16

Überleitungsvorschrift zum Gesetz
betreffend die Gesellschaften

mit beschränkter Haftung

(1) § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der vom Inkrafttreten
des Forderungssicherungsgesetzes an geltenden Fassung ist
auf Verurteilungen wegen der §§ 82, 84 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung oder der §§ 399 bis 401 Abs. 1 des Aktiengesetzes
oder der §§ 263 bis 264a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs,
die vor dem Tag des Inkrafttreten des Forderungssiche-
rungsgesetzes rechtskräftig werden, nicht anzuwenden.

5 – Drucksache 16/9787

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

Inkrafttreten

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft.

Abschlagszahlungen – auch deshalb nicht in Anspruch ge-
nommen, weil um Folgeaufträge gefürchtet werde. Das
Bei den Beratungen zu dem Gesetzentwurf lagen dem

Rechtsausschuss mehrere Petitionen vor.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/511 in seiner 107. Sitzung am 25. Juni 2008 ab-

Gesetzgebungsverfahren könne die Eigeninitiative der be-
troffenen Betriebe untergraben, bereits bestehende recht-
liche Möglichkeiten zur Anwendung zu bringen. Gleichwohl
sei der Gesetzgeber nicht gehindert, Vorschriften im BGB
Drucksache 16/9787 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dr. Peter Danckert,
Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/511 in seiner 32. Sitzung am 6. April 2006 in erster
Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Arbeit und
Soziales und dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie (68. Sit-
zung), der Ausschuss für Arbeit und Soziales (94. Sitzung)
und der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung (68. Sitzung) haben die Vorlage am 25. Juni 2008 bera-
ten und jeweils einstimmig die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung empfohlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
91. Sitzung am 5. März 2008 beraten und beschlossen, eine
öffentliche Anhörung durchzuführen, die am 26. Mai 2008
(101. Sitzung) stattfand. An der Anhörung haben folgende
Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 101. Sitzung vom 26. Mai 2008 mit den anliegen-
den Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, die Forderungs-
sicherung im Handwerk sei über viele Jahre wiederkehrend
Gegenstand der parlamentarischen Beratung gewesen. Nun
könne in materiell-rechtlicher Hinsicht ein bedeutender Teil
des Forderungssicherungsgesetzes verabschiedet werden,
mit dem mehrere erfolgversprechende Korrekturen am Ge-
setz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen aus dem Jahr
2000 vorgenommen worden seien. Zudem werde durch eine
Modifizierung des Baugeldbegriffs das Gesetz zur Siche-
rung von Bauforderungen in sinnvoller Weise zugunsten des
Handwerks geändert.

Bedenken gegen das im Gesetzentwurf des Bundesrates vor-
gesehene Institut einer vorläufigen Zahlungsanordnung sei-
en nicht zuletzt in den Sachverständigenanhörungen des
Ausschusses deutlich geworden. Daher hätten die Koali-
tionsfraktionen entschieden, den zivilprozessualen Teil des
Gesetzes vom weiteren Gesetzgebungsverfahren abzu-
koppeln und nach der Sommerpause mit den Anregungen
der Sachverständigen zum Teil- und Vorbehaltsurteil erneut
zu beraten.

Auch der vorliegende Gesetzentwurf könne aber die grund-
sätzliche Problemlage im Bauhandwerk im Bereich der For-
derungssicherung nicht umfassend lösen. Die teilweise ent-
gegenstehenden Interessen der Verbraucher einerseits, der
Bauhandwerker andererseits könnten am wirkungsvollsten
durch die Kodifizierung eines Bauvertragsrechts ausge-
glichen werden, in dem keine Rücksicht auf das allgemeine
Werkvertragsrecht genommen werden müsse. Insofern han-
dele es sich bei dem Gesetzentwurf nur um einen – wenn
auch wichtigen – Zwischenschritt.

Den Berichterstattern und dem Bundesministerium der
Justiz sei für die gute Zusammenarbeit in dem zurückliegen-
den langwierigen Prozess zu danken.

Die Fraktion der SPD schloss sich den Ausführungen der
Fraktion der CDU/CSU an und wies zugleich auf die Grund-
probleme des Regelungsgegenstandes hin. Es bestehe die
Gefahr, dass durch das FoSiG eine Erwartungshaltung ge-
weckt werde, der man am Ende nicht gerecht werden könne.
Man rede schlagwortartig von Zahlungsmoral und schüre die
Hoffnung, dass sich dieses Problem durch Maßnahmen des
Gesetzgebers lösen lasse. Wie auch Gespräche mit einzelnen
Betriebsinhabern über konkrete Fälle ergeben hätten, stehe
nicht so sehr der gesetzgeberische Handlungsbedarf im Vor-
dergrund. Vielmehr fehle den Betrieben, die sehr gute hand-
werkliche Arbeit leisteten, häufig die Kenntnis bereits beste-
hender rechtlicher Möglichkeiten. Häufig würden gesetz-
liche Möglichkeiten – wie Sicherheitsleistungen oder

Gabriele Heinrich Sachverständige für Verbrau-
cherschutzfragen im Bereich
Bauen und Wohnen, Bonn

Dr. Frederik Karsten Handwerkskammer Chemnitz

Prof. Dr. Petra Kirberger Fachanwältin für Baurecht und
Honorarprofessorin für Bau- und
Architektenrecht an der Univer-
sität Siegen

Prof. Dr. Rolf Kniffka Bundesgerichtshof Karlsruhe

Dr. Wolfgang Koeble Rechtsanwalt, Reutlingen

Dr. Eberhardt Meiringer Rechtsanwalt, Karlsruhe

Ass. Dirk Palige Leiter der Rechtsabteilung des
Zentralverbandes des Deutschen
Handwerks e. V., Berlin

Prof. Dr. Frank Peters Universität Hamburg

Dr. Andreas Stammkötter Rechtsanwalt, Leipzig.
schließend beraten und einstimmig beschlossen, die Annah-
me in geänderter Fassung zu empfehlen.

und im GSB zu verbessern, was in den Beratungen des
Rechtsausschusses ausführlich besprochen worden sei. Eini-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/9787

ge Vorschriften in diesen Gesetzen seien als unglücklich ein-
geschätzt worden, insbesondere im Zusammenhang mit For-
derungsausfällen von Handwerkern.

Die Zurückstellung des Teils des FoSiG, der die ZPO – ins-
besondere die vorläufige Zahlungsanordnung – betreffe, sei
vernünftig. Nur zwei Vertreter der Handwerkskammern
hätten in der öffentlichen Anhörung am 26. Mai 2008 eine
solche Regelung begrüßt. Die Fälle, in denen keine Entschei-
dungsreife vorliege, aber gleichwohl eine große Erfolgsaus-
sicht absehbar sei, dürften in der Praxis selten sein, wie auch
ein Richter als Sachverständiger in der Anhörung ausgeführt
habe. Dies gelte nicht nur für das Baurecht, sondern auch für
das Versicherungsrecht. Probleme in diesem Bereich ergä-
ben sich, weil das Verschulden und die Höhe des Schadener-
satzes eine Rolle spielten. In einer solchen Situation, die häu-
fig eine Beweisaufnahme erforderlich mache, werde wohl
kaum ein Richter zum Instrument der vorläufigen Zahlungs-
anordnung greifen. In Bausachen, in denen minimale Ur-
sachen große Auswirkungen haben könnten, sei der auf ex-
ternen Sachverstand angewiesene Richter zu einer vorläufi-
gen Entscheidung oft gar nicht in der Lage. Selbst wenn die-
ses Verfahren für einige wenige Fälle sinnvoll sein sollte,
könnte es nach Meinung der Sachverständigen kontrapro-
duktiv sein. Die Rechtsanwälte würden in Massen, wohl
auch mehrfach in einem Verfahren, das Instrument der vor-
läufigen Zahlungsanordnung nutzen, weil die Mandantschaft
sie dazu dränge oder ein späterer Regress befürchtet werde.
Die Entscheidung über diese massenhaften Anträge werde
eher zu einer Verlängerung als zu der erstrebten Beschleuni-
gung der Prozesse führen.

Geringfügige Änderungen der ZPO im Bereich von Teil- und
Vorbehaltsurteil seien zwar nicht von vornherein ausge-
schlossen, sollten aber im Zusammenhang mit den §§ 301,
302 ZPO-E zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden.

Mit dem FoSiG würden einige sinnvolle Änderungen der
Rechtslage bewirkt; anzustreben sei indes ein Bauvertrags-
recht, das die Probleme des Werkvertragsrechts in einem
größeren Zusammenhang löse.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich
der Bewertung der Vorteile der Regelung an und kündigte
– nachdem die vorläufige Zahlungsanordnung gestrichen
worden sei – ihre Zustimmung zu diesen Vorschriften an. Bei
den künftigen Gesprächen über die Neuregelungen innerhalb
der ZPO werde man sorgfältig darauf achten, dass die vor-
läufige Zahlungsanordnung nicht doch wieder eingeführt
werde.

In § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB-E sei problematisch, dass nach
dem Wortlaut, an den sich die Gerichte bei der Auslegung
der Vorschrift zunächst zu halten hätten, Abschlagszahlun-
gen verlangt werden könnten, wenn der Besteller durch die
Leistungen „einen Wertzuwachs erlangt hat“. Hierfür reiche
irgendein – also auch ein unwesentlicher – Wertzuwachs aus,
so dass sich die Frage stelle, wo die trennscharfe und klare
Abgrenzung zwischen einem geringfügigen und einem er-
heblichen Wertzuwachs verlaufe. Bei der Mängeleinrede ge-
gen eine solche Forderung enthalte Satz 2 hingegen die For-
mulierung: „Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Abschlagszahlung nicht verweigert werden“. Die Begrün-

ser Begriff sei unklar und erschließe keine sinnvolle Rege-
lung. Das Bundesministerium der Justiz sei zu fragen, wie
diese Vorschrift zu verstehen sei, zumal § 632 a BGB-E nicht
nur für Bauverträge, sondern für alle Werkverträge gelte.

Die Fraktion der FDP wies auf die in der Praxis bestehen-
den Probleme von Handwerkern hin, die ihre Forderungen
oft nur schwer durchsetzen könnten. Teilweise würden aber
auch die vorhandenen Möglichkeiten aus den von der Frak-
tion der SPD genannten, durch ein Gesetz nicht zu ändern-
den Gründen nicht genutzt. Auch die Zahlungsmoral könne
durch ein Gesetz nicht verbessert werden.

Gleichwohl sei es richtig, das Gesetz in der Fassung der Be-
schlussempfehlung zu verabschieden, um den Willen des
Gesetzgebers zur Problemlösung zu verdeutlichen. Die jetzt
vorgeschlagenen Änderungen zur Durchgriffsfälligkeit und
zur Bauhandwerkersicherung würden den entsprechenden
Kreisen helfen, so dass die Fraktion dem Gesetzentwurf zu-
stimmen werde.

Die Herausnahme der ZPO-Regelungen aus dem Gesetzent-
wurf sei sinnvoll. Es sei aber richtig, im Herbst 2008 noch-
mals über Teilbereiche – wie Vorbehalts- und Teilurteile – zu
beraten. Die Fraktion lehne die vorläufige Zahlungsanord-
nung, die auch nicht gleichsam durch die Hintertür wieder in
die Verhandlungen Eingang finden dürfe, vollständig ab.

Die von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an-
gesprochenen Probleme im Zusammenhang mit der
Abschlagszahlung würden sich in der Praxis nicht so stellen,
denn die Forderung von Abschlagszahlungen auf bloß
geringfügige Wertsteigerungen werde nicht die Regel sein.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beratenen Einzelaspekte und die beschlossenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs
erläutert. Im Übrigen wird auf die jeweilige Begründung auf
Drucksache 16/511, S. 11 ff., verwiesen. Ferner wird ergän-
zend auf die Stellungnahme der Bundesregierung in dersel-
ben Drucksache, S. 28 ff., verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird an die nachfolgenden Änderungen
angepasst.

Zu den Nummern 1b bis 1d – neu – (§ 308 ff. BGB)

Mit diesen Vorschriften soll die Privilegierung des Teils B
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB/B) gegenüber sonstigen Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen (AGB) für Verbraucherverträge aufgehoben
und für Verträge im Geschäftsverkehr zwischen Unterneh-
mern oder mit der öffentlichen Hand gesetzlich festgeschrie-
ben werden. Hintergrund ist, dass die Privilegierung der
VOB/B für den Bereich der Verbraucherverträge zunehmend
dung zu § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB-E spreche von einem
„festen Wert“, den der Besteller bekommen habe. Auch die-

problematisiert wird. So wird z. B. in einem vom Verbrau-
cherzentrale Bundesverband in Auftrag gegebenen Gutach-

Drucksache 16/9787 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ten deren Vereinbarkeit mit der Europäischen Klauselricht-
linie (Richtlinie des Rates 93/13/EWG über missbräuchliche
Klauseln in Verbraucherverträgen) bezweifelt. Auch wird
die These von deren Ausgewogenheit, die der Privilegierung
der VOB/B durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes zugrunde liegt, in Frage gestellt, da die Verbraucher an
der Erarbeitung der VOB/B nicht beteiligt und deshalb ihre
Interessen nicht adäquat geschützt seien.

Durch die Festschreibung der verbleibenden Privilegierung
für den Geschäftsverkehr erhalten die Unternehmer anderer-
seits auch Planungssicherheit, nachdem der BGH durch Ent-
scheidungen vom 22. Januar und 15. April 2004 die Privile-
gierung der VOB/B nach Inkrafttreten des Schuldrechts-
modernisierungsgesetzes ausdrücklich offen gelassen hat.
Damit würde schließlich der Kritik, die gegenwärtigen
Regelungen in § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 Buchstabe f
Doppelbuchstabe bb BGB verdeutlichten die gewollte
Privilegierung der VOB/B gegenüber sonstigen AGB nur
unzureichend, Rechnung getragen.

Im Einzelnen

Zu den Nummern 1b und Nr. 1c

In § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe ff BGB ist geregelt, dass die jeweils betroffenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen über fingierte Erklärun-
gen bzw. die Erleichterung der Verjährung nicht unwirksam
sind, wenn in die Verträge die VOB/B insgesamt einbezogen
ist. Mit diesen Regelungen, die inhaltlich auf § 23 Abs. 2
Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGBG) zurückgehen, sollte dem
Rechtsanwender die Zuordnung erleichtert werden. Zugleich
sollte der Rechtsprechung des BGH zur Privilegierung der
VOB/B als Ganzes Rechnung getragen werden, die das
Eingreifen der im bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG
zugunsten der VOB/B geregelten Ausnahmen davon abhän-
gig macht, dass die VOB/B insgesamt, das heißt ohne ins
Gewicht fallende Einschränkungen, übernommen worden
ist. Diese Rechtsprechung sollte – ohne inhaltliche Än-
derung – im Gesetzeswortlaut ihre Entsprechung finden
(Drucksache 14/6040, S. 154 zu § 308 Nr. 5 BGB).

Die Regelungstechnik des Gesetzgebers wird aber teilweise
dahingehend verstanden, dass nur diese beiden Klauseln der
VOB/B privilegiert werden, ansonsten aber eine komplette
AGB-Kontrolle der VOB/B möglich sein soll (beispiels-
weise Hoff, BauR 2001, 1654, 1659; Peters, NZBau 2002,
113, 115; Preussner, BauR 2002, 231, 241; Kniffka, ibr-
online-Kommentar, Stand: 08.04.2004, Die Privilegierung
der VOB/B, 2.4.3.2.1). Obwohl sich eine solche Beschrän-
kung der Privilegierung dem Willen des Gesetzgebers nicht
entnehmen lässt, weil dieser die Rechtsprechung des BGH
zur Privilegierung der VOB/B als Ganzes kannte und billig-
te, empfiehlt es sich aus Klarstellungsgründen, die beabsich-
tigte Privilegierung nicht an diesen beiden Klauseln, sondern
– wie bei § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG – im Rahmen des
Anwendungsbereichs (§ 310 BGB) zu verankern (dazu
Nummer 1c).

Zu Nummer 1d

gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts und Sondervermö-
gen des öffentlichen Rechts gilt. Für den Verbraucherbereich
würde sie damit aufgehoben. Mit dieser Änderung wäre auch
die in der Literatur vertretene Kritik, die Privilegierung der
VOB/B in § 309 Nr. 8 BGB sei mit der Klauselrichtlinie un-
vereinbar (so Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. § 309
Rn. 76 m. w. N. auch zur Gegenauffassung; a. A. MüKo-
Basedow, BGB, 4. Aufl., § 309 Rn. 77), ausgeräumt.

Für den verbliebenen Anwendungsbereich wird dann, wenn
die Vertragsparteien die VOB/B insgesamt vereinbart haben,
keine individuelle Klauselkontrolle am Maßstab der §§ 307
bis 309 BGB stattfinden. Möglich bleibt damit jedoch eine
Kontrolle der VOB/B als Ganzes anhand von § 307 Abs. 1
und 2 BGB. Bei der Verwendung der VOB/B gegenüber Ver-
brauchern würden die Bestimmungen der VOB/B folglich
der vollständigen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309
BGB unterliegen.

Zu Nummer 2 (§ 632a BGB)

Die Formulierung „in nicht mehr entziehbarer Weise zur
Verfügung gestellt“ in Absatz 1 enthält mehrere unbestimm-
te Rechtsbegriffe, die möglicherweise einen sachgerechten
Umgang mit der Vorschrift erschweren. Die Vorschrift soll
sicherstellen, dass der Unternehmer immer, aber nur dann
eine Abschlagszahlung verlangen kann, wenn der Besteller
einen festen Wert bekommen hat. Dies kann der Erwerb des
Eigentums nach § 946 ff. BGB sein, ist aber nicht zwingend.
So kann ein bereits ausformuliertes Teilgutachten auch ohne
Eigentumsübergang schon einen Wertzuwachs beim Bestel-
ler darstellen und eine Abschlagszahlung auslösen.

Keine Abschlagszahlung soll dagegen ausgelöst werden,
wenn der Gutachter eine Besichtigung durchgeführt und sich
erste Gedanken zum Thema gemacht hat. Vor diesem Hinter-
grund soll es auf den Wertzuwachs beim Besteller ankom-
men. Entsprechend wurde die Vorschrift umformuliert.

Das Wort „nachgewiesen“ in Absatz 1 Satz 1 wird gestri-
chen, da sich die Nachweispflicht bereits aus Absatz 1 Satz 4
ergibt.

Es war diskutiert worden, Absatz 1 Satz 2 zu streichen. Der
Satz lässt nämlich im Umkehrschluss zu, dass eine Abnahme
wegen wesentlicher Mängel verweigert werden kann. Dies
entspricht jedoch dem Gedanken des § 641, dass eine Vergü-
tung erst bei Abnahme und damit Mangelfreiheit fällig wird.
Anders als bei § 640 bezieht sich der Begriff „unwesent-
licher Mangel“ in § 632a Abs. 1 Satz 2 auf das Teilwerk, das
die jeweilige Abschlagszahlung auslöst und nicht auf das
Gesamtwerk.

Das Wort „prüfbar“ in Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen, weil
es in der Regel als Fälligkeitsvoraussetzung verstanden wird,
was zu erheblichen Problemen bei der Rechtsanwendung ge-
führt hat. Das Wort „Aufstellung“ trägt bereits in sich, denn
die Aufstellung muss die rasche und sichere Beurteilung der
Leistungen ermöglichen und daher auch stets prüfbar sein.

Zu Nummer 3 (§ 641 BGB)

Berichtigung eines Redaktionsversehens des Bundesratsent-

Der Verweis auf § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB macht deutlich,
dass die Privilegierung der VOB/B nur bei der Verwendung

wurfs. Wie in dem Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgrup-
pe vorgeschlagen, ist gerade nicht auf die Abnahme, sondern

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/9787

auf die ggf. gemäß § 641 BGB auch ohne Abnahme eintre-
tende Fälligkeit abzustellen.

Zu den Nummern 5 und 6 (§§ 648a, 649 BGB)

Die geänderte Formulierung trägt der Kritik Rechnung, dass
die Formulierung des Bundesratsentwurfs in § 648a Abs. 1
BGB-E zu komplex und für Nichtfachleute schwer verständ-
lich sei. Zur sprachlichen Vereinfachung wird vorgeschla-
gen, Absatz 1 in mehrere Sätze aufzuteilen. Es soll dabei
sprachlich herausgestellt werden, dass der Anspruch auf
Sicherheitsleistung für den Unternehmer auch nach Abnah-
me besteht. Inhaltliche Veränderungen wurden nicht vorge-
nommen. Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 648a
Abs. 5 Satz 2 BGB-E soll deutlicher gemacht werden, dass
sich die Vermutungsregelung von 5 Prozent nicht auf die ge-
samte Vergütung, sondern lediglich auf den Teil bezieht, für
den der Unternehmer bei Kündigung des Vertrages noch
keine Werkleistung erbracht hatte. Entsprechend wird der
Wortlaut des § 649 angepasst.

Zu den Artikeln 3 und 4 (Änderung der Zivil-
prozessordnung)

Die Überlegungen zu Teilurteil, Vorbehaltsurteil und vorläu-
figer Zahlungsanordnung sind noch nicht abgeschlossen.
Die Änderungsvorschläge sollen getrennt von den materiell-
rechtlichen Änderungen weiter verfolgt werden.

Die §§ 756, 765 ZPO sollen nicht geändert werden. § 641a
BGB wird aufgehoben, weil er sich nicht bewährt hat. Des-
halb bedarf es auch keiner entsprechenden Regelung im
Vollstreckungsrecht.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die
Sicherung der Bauforderungen
– BauFordSiG)

Es wurde erörtert, ob die Änderungen zurückgestellt werden
sollen. Allerdings erscheint es dem Rechtsausschuss sinn-
voll, die Änderungsmöglichkeiten in diesem Gesetzge-
bungsvorhaben umfassend zu nutzen, um die gewünschten
nachhaltigen Verbesserungen für Handwerker zu schaffen,
die am Ende einer längeren Lieferkette stehen. Deswegen
sollen die Änderungen zu diesem Zeitpunkt vorgenommen
werden.

Gegenüber dem Bundesratsentwurf sollen rechtsförmliche
Änderungen vorgenommen werden. Die Überschrift wird
entsprechend der in Juris gebräuchlichen Abkürzung gefasst.
Der Wortlaut wird konsequent um den Begriff des Umbaues
erweitert. Die Auslegung des Begriffs „Umbau“ soll sich
entsprechend der Verwendung in § 632a an der Legaldefini-
tion in § 3 Nr. 5 der Honorarordnung für Architekten und In-
genieure orientieren.

In Absatz 3 Nr. 2 wird gegenüber der Formulierung des Bun-
desrates entsprechend dem Anwendungsbereich des Geset-
zes über die Sicherung der Bauforderungen klargestellt, dass
der Baugeldbegriff auf solche Leistungen begrenzt ist, die im
Zusammenhang mit der Herstellung eines Baues oder Um-

Zu den Artikeln 6, 7 und 12 (Änderung kosten-
rechtlicher Vorschrif-
ten sowie des Arbeits-
gerichtsgesetzes)

Diese Vorschriften enthalten Folgeänderungen zur Ände-
rung der Zivilprozessordnung. Sie werden hinfällig, weil die
in Artikel 3 des Entwurfs vorgeschlagenen Änderungen
nicht übernommen werden.

Zu den Artikeln 9, 10, 11 und 16 (Änderung gesell-
schaftsrechtlicher
Vorschriften)

Diese Regelungen sollen in diesem Gesetzentwurf nicht wei-
ter verfolgt werden. Die Bundesregierung hat in ihrer Stel-
lungnahme zum Bundesratsentwurf ausgeführt, dass „die ge-
plante Ausweitung der Fälle der Inhabilität möglicherweise
im Rahmen des geplanten Gesetzgebungsvorhabens der
Bundesregierung zum GmbH-Recht (...) nochmals modifi-
ziert werden könnte“. Deshalb sollten entsprechende Ände-
rungen im sachlich überzeugenderen Zusammenhang mit
der geplanten Reform des GmbH-Rechts erfolgen. Dement-
sprechend wurde eine Erweiterung der Ausschlussgründe
u. a. auf allgemeine Straftatbestände im Entwurf eines
Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG, Drucksache 16/
6140) vorgesehen, ebenso wie eine Schadenersatzpflicht für
Gesellschafter einer GmbH, die vorsätzlich oder grob fahr-
lässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, tat-
sächlich die Führung der Geschäfte überlassen (vgl. Be-
schlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 18. Juni
2008, Drucksache 16/9737).

Zu den Artikeln 13 und 14 (Änderungen des
Sozialgesetzbuchs und
des Straßenverkehrs-
gesetzes)

Die in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Auskunftsan-
sprüche sollen nicht weiter verfolgt werden. Sie betreffen
Fragestellungen, die im Zusammenhang mit einem Gesetz-
gebungsverfahren zur Reform des Zwangsvollstreckungs-
rechts stehen. Nach dem Koalitionsvertrag soll diese Reform
dazu führen, dem Gläubiger einen raschen und gezielten Zu-
griff auf das Vermögen des Schuldners zu ermöglichen. Am
13. Juni 2008 hat der Bundesrat die Einbringung des in einer
Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorbereiteten Gesetzentwurfs
zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
beschlossen (Bundesratsdrucksache 304/08 – Beschluss).
Der Entwurf sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher im
Zwangsvollstreckungsverfahren Auskünfte beim Zentralen
Fahrzeugregister sowie bei den Rentenversicherungsträgern
einholen kann. Deshalb ist es nicht angezeigt, isolierte Aus-
kunftsansprüche im Sozialgesetzbuch und im Straßenver-
kehrsgesetz vorzusehen.

Zu Artikel 15 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang)

Hat der Gesetzgeber eine bestehende Rechtsverordnung ge-

baues stehen. Der Begriff „Werk“ aus dem Bürgerlichen Ge-
setzbuch ist dagegen nicht auf Bauwerke beschränkt.

ändert, so ist das dadurch entstandene Normgebilde aus
Gründen der Normenklarheit insgesamt als Rechtsverord-

Drucksache 16/9787 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nung zu qualifizieren. Die früher in Schlussvorschriften von
Änderungsgesetzen üblichen sogenannten Entsteinerungs-
klauseln, mit denen die durch den Gesetzgeber geänderten
Verordnungsteile vom Gesetzes- zum Verordnungsrang her-
abgestuft werden sollten, sind nicht mehr erforderlich.

Berlin, 25. Juni 2008

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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