BT-Drucksache 16/9639

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/8839- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Vom 18. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9639
16. Wahlperiode 18. 06. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/8839 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden
Forderungsdurchsetzung und Zustellung

A. Problem

Die Europäische Gemeinschaft hat im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit
in Zivilsachen auf der Grundlage von Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 65 des
EG-Vertrags drei Verordnungen erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
führt in grenzüberschreitenden Fällen ein dem deutschen Mahnverfahren ver-
gleichbares europäisches Mahnverfahren zur Beitreibung unbestrittener For-
derungen im EU-Raum ein. Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sieht für grenz-
überschreitende Forderungen bis einschließlich 2 000 Euro ein kontra-
diktorisches Verfahren vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 trifft in
Teilbereichen Neuregelungen, mit der grenzüberschreitende Zustellungen
beschleunigt und die Rechtssicherheit erhöht werden. Die Verordnungen werden
in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein.

Der Deutsche Bundestag hatte am 1. Juni 2006 eine Erklärung nach Artikel 23
Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) zu dem von der EU-Ratspräsidentschaft vorge-
legten Verordnungstext für ein europäisches Verfahren für geringfügige Forde-
rungen abgegeben (Drucksache 16/1684) und sich für eine Begrenzung des
Anwendungsbereiches auf Forderungen bis zur Höhe von 1 000 Euro ausge-
sprochen. Er forderte hierin auch, dass die Verordnung, anders als im Vorschlag
ursprünglich vorgesehen, keinen Ausschluss von Rechtsmitteln gegen ein
Rechtsmittel, z. B. der Revision gegen eine Berufungsentscheidung, vorsehen
solle. Die dem vorliegenden Gesetzentwurf zugrunde liegende Verordnung sieht
von der Beschränkung von Rechtsmitteln ab. Der Deutsche Bundestag hatte am
31. Januar 2007 eine zweite Stellungnahme nach Artikel 23 Abs. 3 GG abgege-
ben (Drucksache 16/4192).

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/8839 schlägt die
Einführung der erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser EG-Ver-
ordnungen vor bzw. passt die bereits vorhandenen Durchführungsvorschriften
an die neuen Verordnungsregelungen an.

Drucksache 16/9639 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/8839 mit den vom Ausschuss
beschlossenen Änderungen. Diese sehen neben redaktionellen Änderungen die
Möglichkeit für Übersetzer und Dolmetscher vor, sich vor Gerichten bundesweit
auf eine landesrechtliche Ermächtigung zu berufen. Ferner werden Fragen der
Auslandszustellung geregelt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9639

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/8839 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

‚2. § 142 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten
Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer
angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in
einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder
öffentlich bestellt wurde.“‘

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 13 werden die Nummern 3 bis 14.

c) In der neuen Nummer 3 werden in § 183 Abs. 2 Satz 1 nach den Wörtern
„Vertretung des Bundes“ die Wörter „oder die sonstige zuständige Be-
hörde“ eingefügt.

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

‚Artikel 2

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Gesetz vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem
Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt
vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen
Eid.“‘

3. Die bisherigen Artikel 2 bis 7 werden die Artikel 3 bis 8.

4. Im neuen Artikel 6 Nr. 2 wird die Angabe „§ 19 Nr. 5“ durch die Angabe
„§ 19 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.

5. Der neue Artikel 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 3, 4 und 9 bis 12 tritt am
13. November 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 14 tritt am
1. Januar 2009 in Kraft.“

Berlin, den 18. Juni 2008

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Drucksache 16/9639 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski,
Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/8839 in seiner 120. Sitzung am 8. Mai 2008 beraten
und dem Rechtsausschuss zur Beratung überwiesen.

II. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 105. Sitzung
am 18. Juni 2008 abschließend beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 16/8839 in der Fassung der Beschlussempfeh-
lung zu empfehlen.

Zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen
erklären die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass die in § 1098 ZPO-E
vorgesehene Frist von einer Woche, innerhalb derer der
Empfänger eines Schriftstücks dessen Annahme verweigern
könne, wenn es nicht auf Deutsch oder in einer anderen ihm
verständlichen Sprache vorliege, sehr kurz erscheine, sofern
es sich um einen Verbraucher handele. Die Fraktionen hätten
jedoch gegen die Regelung im Ergebnis keine durchgreifen-
den Bedenken, da der Verbraucher durch die einschlägigen
europäischen Regelungen in doppelter Hinsicht geschützt
sei.

Erstens dürfte es nicht vorkommen, dass sich ein Verbrau-
cher in Deutschland, der Beklagter in einem Verfahren nach
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist, außer bei unerlaubten
Handlungen überhaupt vor einem ausländischen Gericht ein-
lassen müsse. Die für die Zuständigkeit maßgebliche Verord-
nung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-
gen in Zivil- und Handelssachen sehe nämlich in ihrem Arti-
kel 16 Abs. 2 vor, dass eine Klage gegen den Verbraucher
nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden
könne, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen
Wohnsitz habe; vor einem ausländischen Gericht habe sich
ein Verbraucher demnach nur in Deliktsfällen (z. B. Ver-
kehrsunfall) zu verantworten.

Zweitens habe der Verbraucher nach Artikel 6 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 in allen Fällen, also auch in
Deliktsfällen, das Recht, die Annahme des fremdsprachigen
Schriftstücks zu verweigern. Hierüber müsse er entspre-
chend Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstü-
cke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten auf
Deutsch belehrt werden.

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und § 1101
ZPO-E sähen Regelungen zur Beweisaufnahme vor. Die Be-
stimmungen sollten dazu dienen, den Aufwand und die Kos-
ten des Verfahrens möglichst niedrig zu halten; dies sei in
Anbetracht des geringen Streitwerts von maximal 2 000 Euro
wichtig, um das Prozessrisiko zu begrenzen. Die Gerichte
würden bei der Aufklärung streitiger Tatsachen dadurch

nicht unangemessen eingeschränkt. Nach Artikel 9 Abs. 3
der Verordnung sollten sie zwar das einfachste und am we-
nigsten aufwändige Beweismittel wählen. Sie könnten aber
gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung auch auf ein teureres
Beweismittel wie den Beweis durch Sachverständige oder
durch mündliche Zeugenaussagen zurückgreifen, falls dies
aus ihrer Sicht erforderlich sei. Der Ausschuss habe daher
auch gegen die Vorschrift des § 1101 ZPO-E im Ergebnis
keine durchgreifenden Bedenken.

Zum Europäischen Mahnverfahren erklären die Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
der Gesetzentwurf sehe in § 1087 ZPO-E vor, dass für Anträ-
ge nach der Verordnung zur Einführung eines Europäischen
Mahnverfahrens für ganz Deutschland ausschließlich das
Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig werden solle. Der
Ausschuss begrüße diese Konzentration. Durch sie sei nicht
nur für den Antragsteller, der seinen Aufenthalt in der Regel
im EU-Ausland habe, klar ersichtlich, an welche Stelle er
sich wenden müsse. Vor allem erspare sie es den übrigen
Ländern, selbst die für die Bearbeitung der Anträge erforder-
lichen Ressourcen aufzubringen; dies gelte insbesondere für
die Entwicklung eines geeigneten IT-Systems und die Vor-
haltung und Schulung von Personal. Da diese insoweit von
Aufgaben entlastet würden, verbinde der Ausschuss mit der
Konzentration die Erwartung, dass die übrigen Länder sich
angemessen an den Kosten beteiligten, die dem Land Berlin
durch die Übernahme der Funktion des zentralen EU-Mahn-
gerichts entstehen. Vorbild für die Aufteilung der Kosten
könnten beispielsweise der Königsteiner Schlüssel oder die
Vereinbarung zum nationalen Mahnverfahren sein.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung in der Drucksache 16/8839, S. 14 ff.
verwiesen.

1. Allgemeines

Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Wesentlichen
technischer Natur. Sie dienen der Vereinfachung der beruf-
lichen Betätigung von Übersetzern und Dolmetschern in ge-
richtlichen Verfahren sowie der weiteren Klarstellung des
Zustellungswegs bei Zustellungen im Ausland; außerdem
wird ein Redaktionsfehler korrigiert.

Die Vorschriften zu Übersetzern und Dolmetschern wurden
neu in den Gesetzentwurf aufgenommen. Der notwendige
Sachzusammenhang ist gegeben; die vorgeschlagenen Än-
derungen fügen sich in den Entwurf der Bundesregierung
ein. Sie betreffen wie dieser einen Aspekt der grenzüber-
schreitenden Rechtsverfolgung, nämlich die Sprachmittlung.
Zudem sind die Änderungen gering, so dass ein gesondertes
Gesetzgebungsverfahren nicht sachgerecht wäre.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9639

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung der Zivilprozess-
ordnung)

Zu Buchstabe a (§ 142 Abs. 3 Satz 1)

Übersetzer können nach landesrechtlichen Vorschriften all-
gemein ermächtigt werden. Dies hat gleichsam die Wirkung
eines „Gütesiegels“. Auf ihre allgemeine Ermächtigung kön-
nen sich Übersetzer aber nach bisheriger Rechtslage nur vor
den Gerichten des Landes berufen, in dem ihre allgemeine
Ermächtigung erfolgt ist.

Mit Blick auf die bis Ende 2009 umzusetzende EG-Dienst-
leistungsrichtlinie (hier: Wegfall der Residenzpflicht und
Wirksamkeitserstreckung von Genehmigungen für Dienst-
leistungserbringer) werden die bundesrechtlichen Regelun-
gen dahingehend geändert, dass künftig eine bundesweite
Berufung auf die nach Landesrecht erfolgte allgemeine Er-
mächtigung möglich ist.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung infolge der Einfügung eines neuen
Änderungsbefehls.

Zu Buchstabe c (§ 183 Abs. 2 Satz 1)

Mit der Änderung wird einer Bitte des Bundesrates (Num-
mer 1 der Stellungnahme des Bundesrates auf Bundesrats-
drucksache 95/08 (Beschluss)) entsprochen. Sie stellt klar,
dass eine Zustellung im Einzelfall nicht nur durch die zustän-
dige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bun-
des, sondern auch durch eine sonstige zuständige Behörde
erfolgen kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getra-
gen, dass völkerrechtliche Vereinbarungen zum Teil abwei-
chende Zustellungswege eröffnen. Beispielsweise kann eine
Zustellung nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Marokko über die Rechts-
hilfe und Rechtsauskunft in Zivil- und Handelssachen vom
29. Oktober 1985 (BGBl. 1988 II S. 1054, 1994 II S. 1192)

auch durch Einschaltung der zuständigen Landesjustizver-
waltung erfolgen.

Unberührt von der Änderung bleibt die Systematik des neu-
en § 183 Abs. 1 und 2. Danach ist die Zustellung insbeson-
dere dann nach § 183 Abs. 2 Satz 1 durchzuführen, wenn
entweder überhaupt keine völkerrechtliche Vereinbarung
über die Zustellung besteht (sog. vertragsloser Rechtshilfe-
verkehr) oder wenn zwar eine völkerrechtliche Vereinbarung
besteht, diese jedoch nicht die unmittelbare Übersendung
von Schriftstücken durch die Post (vgl. § 183 Abs. 1 Satz 2)
zulässt. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich dann, welche
Stelle nach § 183 Abs. 2 Satz 1 zuständig ist.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 – Änderung des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes)

Die Neufassung von § 189 Abs. 2 setzt die für die Übersetzer
vorgesehenen Erleichterungen (vgl. Nummer 1 Buchstabe a)
entsprechend für die Dolmetscher um. Nach bisheriger
Rechtslage können sich Dolmetscher, die nach den landes-
rechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt sind, auf diesen
Eid nur vor den Gerichten des Landes berufen, in dem ihre
allgemeine Beeidigung stattgefunden hat. Künftig soll dies
vor den Gerichten aller Länder und des Bundes möglich sein.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Änderung infolge der Einfügung eines neuen
Artikels.

Zu Nummer 4 (Artikel 6 – Änderung des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes)

Mit der Änderung wird ein Redaktionsfehler im Änderungs-
befehl korrigiert.

Zu Nummer 5 (Artikel 8 Abs. 2 – Inkrafttreten)

Redaktionelle Anpassung der gespaltenen Inkrafttretensre-
gelung an die neue Nummerierung in Artikel 1.

Berlin, den 18. Juni 2008

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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