BT-Drucksache 16/9173

Evaluierung der Umsetzung der sog. Flüchtlingsaufnahmerichtlinie der Europäischen Union

Vom 9. Mai 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9173
16. Wahlperiode 09. 05. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Omid Nouripour, Volker Beck (Köln),
Monika Lazar, Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Evaluierung der Umsetzung der sogenannten Flüchtlingsaufnahmerichtlinie der
Europäischen Union

Deutschland ist – wie jeder andere Mitgliedstaat auch – dazu verpflichtet, sämt-
liche sich aus einer Richtlinie der Europäischen Union ergebenden Rechtsan-
sprüche vollständig als zwingende gesetzliche Normen („Ist-Vorschriften“) in
das deutsche Recht umzusetzen. Eine untergesetzliche Umsetzung (z. B. über
Verwaltungsvorschriften) oder eine „Soll-“ bzw. eine „Kann-Regelung“ reicht
ebenso wenig, wie die Hoffnung, der Rechtsanwender möge gesetzliche Ermes-
sensnormen „richtlinienkonform auslegen“ (so die Beauftragte der Bundes-
regierung für Migration, Flüchtlinge und Integration in Bundestagsdrucksache
16/7000, S. 116 und Bundestagsdrucksache 16/8646, S. 3): Der Bundesgesetz-
geber ist zur richtlinienkonformen Umsetzung verpflichtet und darf seine Ver-
antwortung nicht auf die Rechtsanwender bzw. die Gerichte delegieren.

Bereits in seiner Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses des Deut-
schen Bundestages zum Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union am 21. Mai 2007 hatte der UNHCR auf
drohende Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung u. a. der sogenannten
Flüchtlingsaufnahmerichtlinie (2003/9/EG) hingewiesen (Innenausschuss-
drucksache 16(4)209 (S. 22–36; www.bundestag.de/ausschuesse/a04/anhoe-
rungen/Anhoerung08-1/Stelllungnahmen_SV/Stellungnahme06.pdf)).

Den Bedenken des UN-Flüchtlingshochkommissariats folgte die Große Koali-
tion jedoch ebenso wenig, wie seinen Handlungsvorschlägen.

Dies führte nun dazu, dass die EU-Kommission – nachdem sie bereits im
Dezember 2006 Klage gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof
wegen der verspäteten Umsetzung der Aufnahmerichtlinie erhoben hatte – nun
im November 2007 ihren Bericht über die Anwendung der Flüchtlingsaufnah-
merichtlinie in den Mitgliedstaaten vorlegte und darin u. a. auch die Bundes-
republik Deutschland kritisiert (KOM (2007) 745).

Drucksache 16/9173 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Informationsrechte

1. Ist die Kritik der EU-Kommission zutreffend, dass die in Artikel 5 der Auf-
nahmerichtlinie enthaltenen Unterrichtungspflichten „nicht vollständig über-
nommen“ worden sind?

2. Könnte die Kritik der EU-Kommission vielleicht darin ihre Ursache haben,
dass § 47 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) lediglich vorsieht,
Asylsuchende innerhalb von 15 Tagen auf ihre Rechte und Pflichten „nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz“ hinzuweisen, nicht aber auf ihre sonsti-
gen Ansprüche aus der Aufnahmerichtlinie, wie z. B.

● Wohnsitz und Bewegungsfreiheit (Artikel 7)

● Unterbringung (Artikel 14)

● Kontaktaufnahme mit Verwandten, Rechtsbeiständen, Vertretern des
UNHCR und anerkannten Nichtregierungsorganisationen (Artikel 14
Abs. 2. und Abs. 7)

● Arbeitsmarktzugang (Artikel 11)

● Schulbesuch (Artikel 10)

● Schutz der Familieneinheit (Artikel 8) bzw. des Familienlebens (Artikel 14
Abs. 2 a)

● Ansprüche für besonders schutzbedürftige Personen (Kapitel IV)?

3. Werden z. B. besonders schutzbedürftige Personen (i. S. von Kapitel IV der
Richtlinie) derzeit gemäß § 47 Abs. 4 AsylVfG darauf hingewiesen, dass
ihnen nach der Aufnahmerichtlinie besondere Leistungsansprüche in Form
von „Ist-Regelungen“ zustehen (die ihnen von den Mitgliedstaaten also
nicht nur grundsätzlich gewährt werden „sollen“ oder gar nur „können“),
und wenn nein, warum nicht?

4. Ist die Bundesregierung bereit, § 47 Abs. 4 AsylVfG so nachzubessern, so
dass Artikel 5 der Aufnahmerichtlinie vollständig umgesetzt wird, und wenn
nein, warum nicht?

Gewährleistung der Familieneinheit

5. Ist die Kritik der EU-Kommission zutreffend, dass die Gewährleistung der
Familieneinheit bei der Unterbringung von Asylsuchenden – entgegen
Artikel 8 und Artikel 14 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie – in § 46 Abs. 2
AsylVfG gar keine Rolle spielt bzw. unzulässigerweise „von der Einhaltung
bestimmter Verfahrensanforderungen durch die Antragsteller abhängig
gemacht“ wird?

6. Warum wurde dem Vorschlag des UNHCR nicht gefolgt, der zur ordnungs-
gemäßen Umsetzung von Artikel 8 und Artikel 14 Abs. 2 der Aufnahme-
richtlinie empfohlen hatte, § 46 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG wie folgt zu fassen:
„Bei der Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ist die Haus-
haltsgemeinschaft von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und ihren Kindern
unter 18 Jahren sowie anderen vom Asylbewerber abhängigen Familienmit-
gliedern auch durch länderübergreifende Verteilung zu berücksichtigen“
bzw. § 47 Abs. 3 AsylVfG folgendermaßen neu zu fassen: „Minderjährige
Kinder von Asylbewerbern oder minderjährige Asylbewerber werden zu-
sammen mit ihren Eltern oder dem sorgeberechtigten erwachsenen Fami-
lienmitglied untergebracht“?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9173

Wohnsitz- und Bewegungsfreiheit

7. Hat die Bundesregierung – vor dem Hintergrund

des großen Stellenwerts, den Artikel 7 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie dem
Recht auf Wohnsitz- und Bewegungsfreiheit auch für Asylsuchenden ein-
räumt,

dem dort verankerten Grundsatz, dass etwaige Einschränkungen dieses
Rechts „die unveräußerliche Privatsphäre [von Asylsuchenden] nicht be-
einträchtigen“ dürfen bzw. Gewähr bieten müssen für die „Inanspruch-
nahme der Vorteile aus dieser Richtlinie“,

der Tatsache, dass nur die kleine Minderheit von fünf Mitgliedstaaten (dar-
unter Deutschland) es Asylsuchenden nicht gestattet, ihren Wohnsitz zu
wählen und

dem Umstand, dass allein Deutschland und Österreich die Bewegungs-
freiheit von Asylsuchenden regelmäßig auf ein begrenztes Gebiet be-
schränken,

dem Gesetzgeber im Zuge der parlamentarischen Beratung des Richtlinien-
umsetzungsgesetzes zur Übernahme des Vorschlags des UNHCR geraten,
der eben unter Bezugnahme auf den Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 der
Richtlinie empfohlen hatte § 56 Abs. 1 AsylVfG wie folgt zu ergänzen:
„Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht be-
einträchtigen. Soweit dies für die Inanspruchnahme der Vorteile aus der
Richtlinie 2003/9/EG (…) insbesondere zum Schulbesuch, zur Arbeitsauf-
nahme und zur medizinischen Versorgung, erforderlich ist, wird die Auf-
enthaltsgestattung auf den Bezirk anderer Ausländerbehörden ausgedehnt“;
und wenn nein, warum nicht?

8. Inwiefern ist die Kritik der EU-Kommission zutreffend, Deutschland
würde die den Asylsuchenden aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden
Vorteile auch in solchen Fällen entziehen, in denen sie von der Richtlinie
hierzu gar nicht ermächtigt worden ist (so ermächtigt Artikel 16 Abs. 3 der
Aufnahmerichtlinie die Mitgliedstaaten zwar dazu, Sanktionen für „grobe
Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren“ und für „grob
gewalttätiges Verhalten“ vorzusehen – in Deutschland sind aber gemäß
§ 85 Nr. 2 und § 86 Abs. 1 AsylVfG auch Verstöße gegen die sogenannte
Residenzpflicht für Asylsuchende bußgeld- bzw. strafbewehrt)?

a) Sofern dieser Vorhalt der EU-Kommission zutrifft: Ist die Bundesregie-
rung bereit, das AsylVfG entsprechend zu ergänzen, so dass dieses
Gesetz Sanktionen künftig nur noch für „grobe Verstöße gegen die
Vorschriften der Unterbringungszentren“ und für „grob gewalttätiges
Verhalten“ enthält?

b) Sofern die Bundesregierung hierzu nicht bereit ist: Warum nicht?

Schutz und Hilfe für besonders schutzbedürftige Asylsuchende

9. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der EU-Kommission, dass „die Iden-
tifizierung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber ein Kernelement ist,
ohne das die auf die besondere Behandlung dieser Menschen abhebenden
Bestimmungen der Richtlinie ins Leere laufen“, und wenn nein, warum
nicht?

10. In welcher Phase der Aufnahme von Asylsuchenden wird derzeit in
Deutschland durch wen systematisch damit begonnen, mögliche besonders
schutzbedürftige Personen im Sinne von Kapitel IV der Aufnahmericht-

linie zu identifizieren?

Drucksache 16/9173 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

11. Warum wurde dem Vorschlag des UNHCR nicht gefolgt, der empfohlen
hatte in § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) einen neuen
Absatz 3 einzufügen, demzufolge bereits „im Rahmen einer Eingangsun-
tersuchung nach Ankunft in der Erstaufnahmeeinrichtung von einer unab-
hängigen, medizinisch qualifizierten Person“ die besondere Schutz- und
Hilfsbedürftigkeit von Asylsuchenden geprüft und gegebenenfalls festge-
stellt werden sollte, und wenn nein, warum nicht?

12. Wo werden im deutschen Recht

a) traumatisierte,

b) minderjährige,

c) behinderte,

d) ältere,

e) schwangere bzw.

f) alleinerziehende Asylsuchende bzw.

g) minderjährige Asylsuchende, die die Opfer irgendeiner Form von Miss-
brauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmensch-
licher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaff-
neten Konflikten gelitten haben

als besonders schutzbedürftige Personen im Sinne von Kapitel IV der Auf-
nahmerichtlinie berücksichtigt (bitte aufschlüsseln)?

13. Inwiefern wird im deutschen Recht die besondere Schutzbedürftigkeit aller
in Kapitel IV der Aufnahmerichtlinie aufgeführten Personengruppen im
Hinblick auf

a) ihre materiellen Aufnahmebedingungen (Artikel 13 Abs. 2),

b) ihre materiellen Unterbringungsbedingungen (Artikel 14),

c) ihre medizinische Versorgung (Artikel 15 Abs. 2),

d) die Bestimmungen zur Wohnsitz und Bewegungsfreiheit (Artikel 7)

– wie von der Aufnahmerichtlinie vorgesehen – als Rechtsansprüche in
Form von Ist-Regelungen umgesetzt (bitte aufschlüsseln)?

14. Werden bei der Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Versor-
gung (Artikel 15 der Aufnahmerichtlinie) nach dem AsylbLG auch Kosten
für die Behandlung chronischer (ggf. schmerzhafter) Erkrankungen über-
nommen, und wenn nein, warum nicht?

15. Werden bei der Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Versor-
gung (Artikel 15 der Aufnahmerichtlinie) nach dem AsylbLG auch Kosten
für

a) Familienplanung,

b) Sexualberatung bzw.

c) Psychologische Beratung

übernommen, und wenn nein, warum nicht?

16. In welcher Form werden die deutschen Behandlungszentren für Folteropfer
durch Mittel aus dem Bundeshaushalt unterstützt (bitte aufschlüsseln für
die Jahre 2004 bis 2008)?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9173

17. Welche „Finanzierungsprobleme“ der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft
der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e. V. (BAFF)
hat die Staatsministerin im Bundeskanzleramt und Beauftragte der Bundes-
regierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Dr. Maria Böhmer,
das Bundesministerium für Gesundheit „Ende 2007/Anfang 2008 persön-
lich gebeten“ zu „prüfen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8646, S. 11)?

Was hat die Prüfung ergeben bzw. wann ist mit einem Ergebnis der Prüfung
zu rechnen?

18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass in den Jahren 2005 bis
2007 mehr Anträge zur Behandlung traumatisierter Asylsuchender gestellt
wurden, als Behandlungsplätze vorhanden waren, und wenn ja, wie konnte
hier Abhilfe geschaffen werden, damit diese traumatisierten Asylsuchen-
den ihren Rechtsanspruch aus Artikel 20 der Aufnahmerichtlinie auch tat-
sächlich wahrnehmen konnten (z. B. durch Überweisung zu niedergelas-
senen Spezialistinnen/Spezialisten)?

19. Werden bei der Behandlung traumatisierter Asylsuchender auch die Kosten
für notwendige Dolmetscher und Fahrtkosten zu den Behandlungszentren
übernommen, und wenn nein, warum nicht?

Behandlung unbegleiteter Minderjähriger

20. Ist im AsylbLG der Grundsatz aus Artikel 18 Abs. 1 der Aufnahmericht-
linie verankert worden, demzufolge die Mitgliedstaaten bei der Anwen-
dung von Bestimmungen der Richtlinie, die Minderjährige betreffen, das
Wohl des Kindes stets „vorrangig“ berücksichtigen müssen?

Wenn ja, wo, und wenn nein, warum nicht?

21. Ist der Rechtsanspruch aus Artikel 18 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie im
AsylbLG verankert worden, demzufolge die Mitgliedstaaten dafür Sorge
zu tragen haben, dass minderjährige Asylsuchende, die Opfer irgendeiner
Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter
bewaffneten Konflikten gelitten haben eine „geeignete psychologische
Betreuung und eine qualifizierte Beratung“ erhalten?

Wenn ja, wo, und wenn nein, warum nicht?

22. Ist die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die
Rangfolge aus Artikel 19 Abs. 2 zur Unterbringung unbegleiteter Minder-
jähriger nicht umgesetzt hat – zu einer an Artikel 19 Abs. 2 angelehnten
Ergänzung des AsylVfG bereit, derzufolge Asyl beantragende unbegleitete
Minderjährige nach folgender Rangordnung aufgenommen und unterge-
bracht werden sollten

a) bei erwachsenen Verwandten,

b) in einer Pflegefamilie nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VIII),

c) in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige
(nach § 34 SGB VIII) bzw. in anderen für Minderjährige geeigneten,
dem Wohl des Kindes entsprechenden Unterkünften, in denen jeweils
im Sinne von Artikel 19 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie eine Betreuung
des Kindes durch ausgebildetes Personal gewährleistet ist,

d) und dass unbegleitete minderjährige Geschwister möglichst zusammen
untergebracht werden sollten?
Wenn nein, warum nicht?

Drucksache 16/9173 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

23. Warum werden unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren (neben Schweden
und Portugal) nur noch in Deutschland in Unterkünften für Erwachsene
untergebracht (einer der – so die EU-Kommisison – „größten Mängel bei
der Anwendung der Richtlinie“) und ist hier an Veränderungen gedacht?

24. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der EU-Kommission, dass in den
Mitgliedstaaten, die (wie Deutschland) die Ingewahrsamnahme von beson-
ders schutzbedürftigen Asylsuchenden nicht ausschließen, „ernste Pro-
bleme auftreten könnten“, und wenn nein, warum nicht?

25. Inwiefern sind deutsche Behörden und Gerichte gesetzlich dazu verpflich-
tet gemäß Artikel 18 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie zu prüfen, ob eine Ein-
weisung unbegleitete Minderjähriger in Unterkünften für Erwachsene bzw.
in eine deutsche Abschiebehaftanstalt vorrangig dem Wohl dieses Kindes
dient?

26. Wie kann die Einweisung von minderjährigen Asylsuchenden in Unter-
künfte für Erwachsene bzw. in eine deutsche Abschiebehaftanstalt über-
haupt vorrangig dem Wohl des Kindes dienen?

27. Wie versuchen die Bundesländer in den jeweiligen Aufnahmeeinrichtun-
gen bzw. im Abschiebegewahrsam die besondere Schutz- und Hilfs-
bedürftigkeit minderjähriger Asylsuchender adäquat zu berücksichtigen
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

28. Inwiefern ist deutschen Aufnahmeeinrichtungen bzw. im deutschen
Abschiebegewahrsam sichergestellt, dass minderjährige Personen auch im
Zuge einer Ingewahrsamnahme die ihnen nach der Aufnahmerichtlinie
zustehenden Rechte (d. h. Zugang zu angemessener medizinischer Ver-
sorgung, zu notwendigen Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen,
Zugang zu Bildung) auch tatsächlich in Anspruch nehmen können?

Gewährleistung des Rechts auf Schulbildung für Flüchtlingskinder

29. Inwiefern stellen – nach Kentnnis der Bundesregierung – auch die Bundes-
länder,

die Kinder von Asylsuchenden von der Schulpflicht ausnehmen (Baden-
Württemberg, Hessen, Saarland) bzw.

die für diese Kinder nur eine eingeschränkte Schulpflicht vorsehen (näm-
lich nach der Entlassung aus der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung bzw.
spätestens drei Monate nach Einreise: Bayern, Brandenburg, Bremen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-
land-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)

sicher, dass diesen Kindern in welcher Form (vgl. Bundestagsdrucksache
16/8646, S. 10) ihr nach Artikel 10 der Aufnahmerichtlinie zustehende
Recht auf Zugang auf das öffentliche Bildungssystem wahrnehmen können
(bitte nach den o. g. Bundesländern aufschlüsseln)?

Klage vor dem Europäischen Gerichtshof

30. Wie ist der Stand des von der EU-Kommission vor dem Europäischen Ge-
richtshof angestrengten Verfahrens wegen der verspäteten Umsetzung der
Aufnahmerichtlinie (Rechtssache C-496/06)?

Berlin, den 8. Mai 2008
Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.