BT-Drucksache 16/8916

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/8384- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Vom 23. April 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8916
16. Wahlperiode 23. 04. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/8384 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung
von Erfolgshonoraren

A. Problem

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, das für Rechtsanwälte und
Rechtsanwältinnen geltende Verbot der Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshono-
rare (§ 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO) sei grundsätzlich
verfassungsgemäß, mit der Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes – GG)
jedoch insofern nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass
mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen
in der Person des Rechtsuchenden Rechnung getragen wird, die diesen andern-
falls davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen (BVerfG – 1 BvR 2576/04 –,
Beschluss vom 12. Dezember 2006, NJW 2007, 979).

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit den vom Ausschuss beschlossenen Änderun-
gen. Diese sehen u. a. vor, dass für Vergütungsvereinbarungen nicht Schrift-
form, sondern Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) gelten
soll. In § 3a Abs. 3 und § 4b RVG-E soll klargestellt werden, dass für Rückfor-
derungsansprüche des Auftraggebers bei fehlerhaften Vergütungsvereinbarun-
gen die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unge-
rechtfertigte Bereicherung gelten. Erfolgshonorare sollen nur dann vereinbart
werden dürfen, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Ver-
hältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgs-
honorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Zu dem erforderlichen
Inhalt dieser Vereinbarung werden Vorschläge des Bundesrates übernommen.
Zur Informationspflicht gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 RVG-E ist eine Regelung vor-

gesehen, die den Bedenken Rechnung trägt, es könnten übermäßige Informa-
tionspflichten begründet werden. So sollen in die Vereinbarung nur noch die
wesentlichen Gründe aufgenommen werden, die für die Bemessung des Erfolgs-
honorars bestimmend sind. Ferner soll die Regelung für Erfolgshonorare in der
Wirtschaftsprüferordnung (WPO) im Interesse der Klarheit nicht durch Verwei-
sung auf das Steuerberatungsgesetz, sondern durch eine selbständige, inhaltlich
den übrigen Regelungen entsprechende Normierung in § 55a WPO erfolgen.

Drucksache 16/8916 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Schließlich werden Korrekturen und Ergänzungen in dem Gesetz zur Neurege-
lung des Rechtsberatungsrechts vorgenommen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8916

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8384 in der aus der nachfolgenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 23. April 2008

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe einge-
fügt:

„§ 3a Vergütungsvereinbarung“.

b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung“.

c) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Angaben
eingefügt:
㤠4a Erfolgshonorar

§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung“.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


lung des Verbots der Vereinbarung

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung

von Erfolgshonoraren

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Drucksache 16/8916 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Neurege
von Erfolgshonoraren
– Drucksache 16/8384 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung

von Erfolgshonoraren

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsanwaltsordnung

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre
Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwalt-
lichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der
Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Hono-
rar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.
Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflich-
tet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer
Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im
Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart
wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Be-
dingungen erhöhen.“

Artikel 2

senen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung
und zum Haftungsrisiko des Rechtsanwalts ste-
hen.“

d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
5 – Drucksache 16/8916

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

㤠3a
Vergütungsvereinbarung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der
Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in
vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen
Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung
deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht
enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten,
dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter
oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regel-
mäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten
muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebühren-
vereinbarung nach § 34.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Pro-
zesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von
der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die ge-
setzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts über die ungerecht-
fertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(4) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

㤠3a
Vergütungsvereinbarung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der
Schriftform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder
in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen
Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung
deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht
enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten,
dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter
oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regel-
mäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten
muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebühren-
vereinbarung nach § 34.

(2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 von
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte
oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Ver-
gütung unter Berücksichtigung aller Umstände unange-
messen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemes-
senen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Ge-
richt ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskam-
mer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4 Abs. 3
Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu er-
statten.

(3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Pro-
zesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von
der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine Vergütung erhal-
ten soll, ist nichtig.

(4) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4
Erfolgsunabhängige Vergütung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann
eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung ver-
einbart werden. Sie muss in einem angemessenen Ver-
hältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungs-
risiko des Rechtsanwalts stehen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 und 4 werden aufgehoben.

bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der
gesetzlichen Vergütung muss in einem angemes-

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1
und 2.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:

㤠4a
Erfolgshonorar

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bun-
desrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und
nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber auf-
grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verstän-
diger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgs-
honorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In
einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des
Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine ge-
ringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn
für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die ge-
setzliche Vergütung vereinbart wird.

(2) Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebe-
nenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung,
zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu über-
nehmen, sowie

2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Be-
dingungen verdient sein soll.

3. entfällt

(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesent-
lichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des
Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hin-
weis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Ein-
fluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zah-
lenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von
ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

§ 4b
Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den An-
forderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a
Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine hö-
here als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts über die ungerecht-
fertigte Bereicherung bleiben unberührt.“

Artikel 3

Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/8916 –

E n t w u r f

4. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:

㤠4a
Erfolgshonorar

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bun-
desrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und
nur dann vereinbart werden, wenn damit besonderen Um-
ständen der konkreten Angelegenheit Rechnung getragen
wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber auf-
grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verstän-
diger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgs-
honorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In
einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des
Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine ge-
ringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn
für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die ge-
setzliche Vergütung vereinbart wird.

(2) Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung
oder die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung,
zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu
übernehmen,

2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
Bedingungen verdient sein soll,

3. die Höhe des Erfolgszuschlags, der zu zahlen ist,
wenn der erstrebte Erfolg in vollem Umfang erreicht
wird.

(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesent-
lichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwä-
gungen kurz darzustellen, auf denen die Einschätzung
der Erfolgsaussichten beruht. Ferner ist ein Hinweis auf-
zunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die
gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Ge-
richtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu er-
stattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

§ 4b
Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den An-
forderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a
Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine hö-
here als die gesetzliche Vergütung fordern.“

Artikel 3

Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 43a wird wie folgt geändert:

7 – Drucksache 16/8916

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

㤠43b
Erfolgshonorar

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und
nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber auf-
grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verstän-
diger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgs-
honorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss
als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise
bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit
Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein
und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Ver-
einbarung muss enthalten:

1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Patent-
anwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, so-
wie

2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
Bedingungen verdient sein soll.

3. entfällt

(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesent-
lichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des
Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hin-
weis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Ein-
fluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zah-
lenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von
ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den
Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, erhält der
Patentanwalt keine höhere als eine nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts bemessene Vergütung. Die Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts über die ungerecht-
fertigte Bereicherung bleiben unberührt.“
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

2. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

㤠43b
Erfolgshonorar

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder
ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der
anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach
denen der Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betra-
ges als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Verein-
barungen, durch die der Patentanwalt sich verpflichtet,
Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer
Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und
nur dann vereinbart werden, wenn damit besonderen
Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung ge-
tragen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftrag-
geber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei
verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines
Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten
würde.

(3) Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Sie muss
als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise
bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit
Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein
und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Ver-
einbarung muss enthalten:

1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Patent-
anwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen,

2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
Bedingungen verdient sein soll,

3. die Höhe des Erfolgszuschlags, der zu zahlen ist,
wenn der erstrebte Erfolg in vollem Umfang erreicht
wird.

(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesent-
lichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwä-
gungen kurz darzustellen, auf denen die Einschätzung
der Erfolgsaussichten beruht. Ferner ist ein Hinweis auf-
zunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die
gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Ge-
richtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu er-
stattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den
Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, erhält der
Patentanwalt keine höhere als eine nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts bemessene Vergütung.“
3. In § 52e Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Angehöri-
ge der in § 52a Abs. 2“ durch die Wörter „Angehörige
der in § 52a Abs. 2 Nr. 1 genannten Berufe und
Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinne des § 52a
Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesent-
lichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwä-
gungen kurz darzustellen, auf denen die Einschätzung
der Erfolgsaussichten beruht. Ferner ist ein Hinweis auf-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

㤠9a
Erfolgshonorar

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und
nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber auf-
grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verstän-
diger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgs-
honorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Dabei darf für den Fall des Misserfolgs vereinbart wer-
den, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche
Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein an-
gemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung ver-
einbart wird.

(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss
als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise
bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen deutlich
abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten
sein. Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ge-
gebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche
Vergütung, zu der der Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigte bereit wäre, den Auftrag zu überneh-
men, sowie

2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
Bedingungen verdient sein soll.

3. entfällt
Drucksache 16/8916 –

E n t w u r f

Artikel 4

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung
gestrichen.

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

㤠9a
Erfolgshonorar

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine
Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe vom Aus-
gang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig
gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden
Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung
als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Verein-
barungen, durch die der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwal-
tungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen,
sind unzulässig.

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und
nur dann vereinbart werden, wenn damit besonderen Um-
ständen der konkreten Angelegenheit Rechnung getragen
wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber auf-
grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständi-
ger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgsho-
norars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Dabei darf für den Fall des Misserfolgs vereinbart wer-
den, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche
Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein an-
gemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung ver-
einbart wird.

(3) Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Sie muss
als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise
bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen deutlich
abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten
sein. Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigte bereit wäre, den
Auftrag zu übernehmen,

2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
Bedingungen verdient sein soll,

3. die Höhe des Erfolgszuschlags, der zu zahlen ist,
wenn der erstrebte Erfolg in vollem Umfang erreicht
wird.
(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesent-
lichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des
Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hin-
weis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Ein-

9 – Drucksache 16/8916

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

fluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zah-
lenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von
ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den
Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, kann der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte keine höhere
als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte
Bereicherung bleiben unberührt.“

Artikel 5

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 55, 55a wie folgt gefasst:

„Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Erfolgshonorar für Hilfeleistung
in Steuersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55a“.

2. Der bisherige § 55a wird § 55 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“ das
Komma und die Angabe „2“ gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gilt dies, soweit
§ 55a nichts anderes bestimmt.“

3. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

㤠55a
Erfolgshonorar für Hilfeleistung

in Steuersachen

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für
eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe
vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätig-
keit des Wirtschaftsprüfers abhängig gemacht wird
oder nach denen der Wirtschaftsprüfer einen Teil der
zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis
oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgs-
honorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der
Wirtschaftsprüfer sich verpflichtet, Gerichtskosten,
Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter
zu tragen, sind unzulässig.

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

zunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die
gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Ge-
richtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu er-
stattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den
Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, kann der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte keine höhere
als die gesetzliche Vergütung fordern.“

Artikel 5

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

§ 55a Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Wirtschaftsprüfer darf für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1
und 3 Nr. 1 und 3 keine Vereinbarung schließen, durch wel-
che die Höhe der Vergütung vom Ergebnis seiner Tätigkeit
als Wirtschaftsprüfer abhängig gemacht wird. Für Tätigkei-
ten nach § 2 Abs. 2 gilt dies, soweit § 9a des Steuerbera-
tungsgesetzes nichts anderes bestimmt.“
und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-
geber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung
eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab-
gehalten würde.

0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie
muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-
barer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein-
barungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deut-
lich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht
enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der
Wirtschaftsprüfer bereit wäre, den Auftrag zu
übernehmen, sowie

2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
Bedingungen verdient sein soll.

(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesent-
lichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des
Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hin-
weis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Ein-
fluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zah-
lenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die
von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter
hat.

(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht
den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht,
erhält der Wirtschaftsprüfer keine höhere als eine
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts be-
messene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerli-
chen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung
bleiben unberührt.“

Artikel 6

Änderung des Gesetzes
zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungs-
rechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort
„Vertreter“ die Wörter „ sowie des Registerge-
richts und der Registernummer, unter der sie
in das Handels-, Partnerschafts-, Genossen-
schafts- oder Vereinsregister eingetragen
sind“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach
Nummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift
auch die Telefonnummer und die E-Mail-
Adresse der registrierten Person veröffent-
licht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser
Daten schriftlich eingewilligt hat.“
Drucksache 16/8916 – 1

E n t w u r f

Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Rechtsdienstleistungsgesetz
b) § 18 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender
Satz eingefügt:

1 – Drucksache 16/8916

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„Sie dürfen die nach § 16 Abs. 2 öffentlich be-
kannt zu machenden Daten längstens für die
Dauer von drei Jahren nach Löschung der
Veröffentlichung zentral und länderübergrei-
fend in einer Datenbank speichern und aus
dieser im automatisierten Verfahren abrufen;
§ 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

bb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Datenübermittlung“ die Wörter „ einschließ-
lich des automatisierten Datenabrufs“ einge-
fügt.

c) In § 19 Abs. 1 wird die Angabe „§ 158c Abs. 2“
durch die Angabe „§ 117 Abs. 2“ ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b
Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist
unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsge-
setz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen, die
Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten an-
derer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.“

b) In § 5 wird die Angabe „Artikel 1 § 1“ durch die
Angabe „Artikel 3“ ersetzt.

3. In Artikel 12 Nr. 1 wird die Angabe 㤠73 Abs. 6
Satz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 und § 166 Abs. 2 Satz 1
und 2“ ersetzt.

4. In Artikel 13 Nr. 3 wird die Angabe 㤠67 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 2
Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6“ ersetzt.

5. In Artikel 19 Abs. 5 werden die Angabe „Nummer 7“
durch die Angabe „Nummer 8“ und die Angabe „7.“
durch die Angabe „8.“ ersetzt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 6 dieses Gesetzes treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt die-
ses Gesetz am 1. Juli 2008 in Kraft.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienst-
leistungsgesetz vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt gefasst:

„Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2
Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist unzulässig, so-
weit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes be-
stimmt; Verpflichtungen, die Gerichtskosten, Verwaltungs-
kosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind
unzulässig.“

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Prozesskostenhilfe, in denen eine Zusatzvergütung, etwa in
Form eines Vorschusses, vereinbart wurde und deren Rück-

könne sich der Rechtsanwalt unter Verweis auf die von ihm
verschuldete Fehlerhaftigkeit der Vereinbarung an Stelle der
abwicklung nach Ablehnung einer Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe. Nach geltender Rechtslage sei eine Rückforde-
rung des Vorschusses durch den Mandanten nach § 4 Abs. 5
RVG ausgeschlossen. Nach der nun gefundenen Fassung des

Beschränkung auf die vereinbarte niedrigere Vergütung
einen Vergütungsanspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühr
verschaffen. Daraus resultiere das befremdliche Ergebnis
einer Umkehrung der bezüglich der Erfolgsabschätzung vor-
Drucksache 16/8916 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Christoph Strässer, Joachim Stünker,
Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Wolfgang Wieland

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/8384 in seiner 151. Sitzung am 13. März 2008 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
überwiesen.

II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 92. Sitzung
am 12. März 2008 und in seiner 96. Sitzung am 23. April
2008 abschließend beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung
empfohlen.

Die Fraktion der SPD erinnerte einleitend an das den Ge-
setzentwurf initiierende Urteil des Bundesverfassungsge-
richts vom 12. Dezember 2006, in dem das Gericht das abso-
lute Verbot von Erfolgshonoraren, eine Grundentscheidung
zum Gebühren- und Honorarrecht im Bereich der Rechts-
beratung, in Frage gestellt habe. Aus der Entscheidung
resultiere eine Handlungsverpflichtung nur für die konkrete
Fallkonstellation, nämlich einer Hinderung an der Rechts-
verfolgung durch bestimmte wirtschaftliche und persönliche
Verhältnisse. Dieser Regelungsauftrag sei sach- und interes-
sengerecht umgesetzt worden, wozu zwei konstruktive Be-
richterstattergespräche maßgeblich beigetragen hätten.

Im Ergebnis habe sich eine Verständigung über die Voraus-
setzungen erzielen lassen, unter denen die Vereinbarung
eines Erfolgshonorars ermöglicht werden soll. Das Bundes-
verfassungsgericht habe in dem zitierten Urteil über den
konkret entschiedenen Fall hinaus die Frage einer Aufnahme
weiterer Tatbestände ausdrücklich offen gelassen. Eine wei-
tergehende Einführung von erfolgsorientierten Vergütungs-
vereinbarungen wäre daher möglich gewesen und sei zu-
nächst auch erwogen worden. Weil jedoch Einigkeit in der
Ablehnung von Änderungen bestanden habe, die Elemente
des amerikanischen Vergütungsmodells nach sich ziehen
würden, beschränke sich der Gesetzentwurf auf die Rege-
lung des dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu-
grunde liegenden Sachverhalts. Diese gesetzgeberische
Entscheidung sei gut und richtig. Zugleich seien alle Folge-
fragen – einzuhaltende Form und Dokumentation der Ver-
einbarung – geregelt worden. Dabei sei eine Belastung der
Rechtsanwälte mit unnötiger Bürokratie vermieden worden.

Schließlich sei ein bis zuletzt streitig gebliebener Aspekt
vernünftig gelöst worden: die Behandlung von Fällen der

anwaltliche Berufsrecht – nunmehr lediglich ein Ver-
gütungsanspruch in gesetzlicher Gebührenhöhe, während
der vereinbarte Mehrbezug nach § 812 ff. BGB zurück-
zuzahlen sei. Dieser Verweis umfasse den Ausschlussgrund
des § 814 BGB.

Insgesamt handele es sich bei dem Entwurf um eine sehr
gute Ausführung des Gesetzgebungsauftrages des Bundes-
verfassungsgerichts. Dafür sei allen Beteiligten zu danken.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, der Gesetzentwurf
sei das Resultat eines Gesetzgebungsverfahrens, das bis zu-
letzt von konstruktiver Zusammenarbeit zur Erzielung einer
sachgerechten Lösung auch bei den eher nebensächlichen
Fragen geprägt gewesen sei. Hier sei etwa die Vermeidung
einer Besserstellung des Rechtsanwalts im Vergleich zu an-
deren Dienstleistern durch Anwendung des Rechts der unge-
rechtfertigten Bereicherung zu nennen. Insofern sei auch der
Opposition und dem Ministerium zu danken. Amerikanische
Verhältnisse seien infolge der gefundenen Regelung nicht zu
befürchten, weil es erfreulicherweise gelungen sei, die Er-
laubnis zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren auf die vom
Bundesverfassungsgericht entschiedene Fallkonstellation zu
beschränken. Im Übrigen resultiere dies auch daraus, dass
das anglo-amerikanische Vergütungsrecht zwar hohe Er-
folgshonorare vorsehe, nicht dagegen eine Kostentragungs-
pflicht im Falle des (teilweisen) Unterliegens. Mit dem ge-
fundenen Entwurf werde die vom Bundesverfassungsgericht
aufgezeigte Regelungslücke einer guten Lösung zugeführt.

Die Fraktion DIE LINKE. schloss sich den Ausführungen
der Koalitionsfraktionen im Ergebnis an: Der Gesetzentwurf
sei das Ergebnis sehr konstruktiver Berichterstattergesprä-
che, in denen die Opposition deutliche Änderungen bewir-
ken konnte. Dies gelte insbesondere für die Beschränkung
auf eine möglichst enge Freigabe der Honorarvereinbarung
in Orientierung an der Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts. Die in der ersten Fassung des Regierungs-
entwurfs erwogene weitergehende Freigabe über die vom
Bundesverfassungsgericht abverlangte Öffnung hinaus sei
abgewendet worden.

Ein Kümmernis sei allerdings geblieben, nämlich die
Rechtsfolgen einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung.
Der Gesetzentwurf sehe hierzu in § 4b RVG-E eine Be-
schränkung auf die gesetzliche Gebührenhöhe vor. Im Falle
des Obsiegens folge daraus in Entsprechung zu der zugrunde
liegenden Risikoverteilung gleichsam eine Bestrafung des
Rechtsanwalts, weil er den vermeintlich vereinbarten Er-
folgszuschlag verliere. Im Falle des Unterliegens gehe der
rechtsunkundige Mandant davon aus, dass er nichts schulde,
jedenfalls weniger als die gesetzliche Vergütung. Dagegen
Gesetzentwurfs verbleibe dem Rechtsanwalt – in Gleich-
stellung mit anderen Dienstleistern und in Anlehnung an das

genommenen Risikozuweisung an den Rechtsanwalt. Die im
Gesetz erkennbare Risikozuweisung für den Fall des Obsie-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/8916

gens müsse erst recht für den Fall des Unterliegens gelten,
weil sie überhaupt erst zu dieser Vereinbarung führe. Auf
dieses Problem habe bereits einer der am Bundesgerichtshof
für Fragen der Anwaltsvergütung zuständigen Richter hin-
gewiesen. Auch die Verfasser des Entwurfs hätten die Pro-
blematik gesehen und unter Verweis auf eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1955 beantwortet.
Dieser Entscheidung habe aber angesichts des damals gel-
tenden strikten Erfolgshonorarverbots eine andere, der heu-
tigen nicht vergleichbare Rechtsansicht zugrunde gelegen.
Eine Lösung im Wege des Rückgriffs auf die Ultima Ratio
des § 242 BGB sei nicht empfehlenswert. Die Fraktion DIE
LINKE. schlage daher folgende Ergänzung des § 4b RVG-E
um einen neuen Satz 2 vor, um dieses Problem zu lösen:

„Im Falle des Misserfolgs bleibt es bei der getroffenen Ver-
gütungsvereinbarung, es sei denn, der Auftraggeber hat die
fehlerhafte Vergütungsvereinbarung zu vertreten.“

Zwar ließe sich diese Unklarheit durch eine kluge und um-
sichtige Rechtsprechung vermeiden. Der Gesetzgeber sei je-
doch zu einer antizipierenden Lösung aufgerufen, dies auch
wegen des den möglichen Betroffenen aufgebürdeten Ver-
fahrensrisikos.

Der Entwurf verdiene die Zustimmung aller Fraktionen, wo-
bei die Fraktion DIE LINKE. um Zustimmung zu der von ihr
vorgeschlagenen Ergänzung des § 4b RVG-E bitte. Sie wer-
de sich bei Ablehnung der vorgeschlagenen Ergänzung bei
der Abstimmung im Rechtsausschuss enthalten, betone aber
ihre grundsätzliche Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.

Die Fraktion der FDP dankte zunächst den Regierungs-
fraktionen für die kollegiale Zusammenarbeit mit den Oppo-
sitionsfraktionen und den Berichterstattern sowie dem
Ministerium, das die Argumente aus den Berichterstatter-
gesprächen präzise umgesetzt habe. Daraus resultiere ein
sehr guter Gesetzentwurf, dem die Fraktion der FDP zustim-
men werde. Der Entwurf sei Ausdruck der Ablehnung einer
Amerikanisierung des Vergütungsrechts. Diese sei nicht ge-
wollt und auf Grundlage des vorliegenden Entwurfs auch
nicht zu befürchten. Richtig sei auch die Beschränkung auf
eine möglichst geringe Öffnung des Gebührenrechts in An-
lehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts, die Erfolgshonorare nur in Ausnahmefällen zulasse.
Von den vorgeschlagenen Änderungen seien die Ersetzung
der Schriftform durch Textform sowie der Verzicht auf weit-
gehende Informationspflichten im Rahmen der Dokumenta-
tion durch Abkehr von einer Darstellung der tatsächlichen
Umstände und rechtlichen Erwägungen zu nennen. Die nun-
mehr vorgesehene Angabe der wesentlichen Gründe ver-
pflichte zu einer kurzen Darstellung der maßgebenden Erwä-
gungen und vermeide unnötigen bürokratischen Aufwand.

Dem Änderungswunsch der Fraktion DIE LINKE. sei entge-
genzuhalten, dass nach langer Beratung der Konsens erzielt
worden sei, eine Lösung des angeführten Sonderfalls der
Rechtsprechung zu überlassen, weil eine diese Fallgruppe
treffende Formulierung schwerlich zu finden sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, sie ste-
he der Einführung von Erfolgshonoraren – trotz oder gerade
angesichts ihrer Üblichkeit in der Praxis – ablehnend gegenü-
ber. Man wolle sich dieser Praxis nicht beugen, weil eine Ein-
führung von Erfolgshonoraren durch eine gesetzliche Rege-

einbarungen, die in der Praxis bislang gerade nicht existier-
ten. Grund der Ablehnung sei die aus einer verpflichtenden
Lösung resultierende Veränderung des Leitbildes des Rechts-
anwalts im rechtsstaatlichen Gefüge. Das im Vergleich zu
den Vereinigten Staaten andere standesrechtliche Verständnis
finde – ohne den dort tätigen Rechtsanwälten fehlendes Ethos
unterstellen zu wollen – auch im Vergütungsrecht seinen Aus-
druck. Das Verbot der Erfolgshonorare leiste einen Beitrag zu
dem rechtsanwaltlichen Selbstverständnis, das durch die
Wahrnehmung einer besonderen Rolle gegenüber Rechtsstaat
und Gesetz geprägt sei. Die Fraktion begrüße daher im Ergeb-
nis, dass der Regelungsauftrag des Bundesverfassungsge-
richts so eng wie möglich umgesetzt werde. Es werde nicht
mehr getan, als das nachzuvollziehen, was das Bundesverfas-
sungsgericht für notwendig erachtet habe. Dies sei insbeson-
dere den Oppositionsfraktionen zu verdanken, die insofern
für ihre Mitwirkungsmöglichkeiten im Gesetzgebungsver-
fahren dankten.

Auf die gefundene Neuformulierung des § 4a Abs. 3 RVG-E
sei ausdrücklich hinzuweisen, weil sie das der Erfolgs-
einschätzung innewohnende Streitpotential mindere und
dadurch zugleich die von der Fraktion DIE LINKE. ange-
sprochene Problematik erheblich entschärfe. Einem Rechts-
anwalt, der sich im Falle des Unterliegens auf die Fehler-
haftigkeit der Honorarvereinbarung berufe, um einen
Vergütungsanspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühr gel-
tend zu machen, könne der Mandant den Einwand unzuläs-
siger Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegenhalten. Eine
Lösung dieser Problematik bedürfe daher keines klarstellen-
den Hinweises in § 4b RVG-E. Daraus folge der Appell an
die Fraktion DIE LINKE., dem Gesetzentwurf auch ohne
Annahme ihres Änderungswunsches zuzustimmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde dem Ge-
setzentwurf jedenfalls zustimmen.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Allgemeines

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss be-
schlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fas-
sung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den
Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird auf die
jeweilige Begründung auf Drucksache 16/8384, S. 8 ff. ver-
wiesen. Bezüglich der Stellungnahme des Bundesrates und
der darauf beruhenden Änderungen wird ergänzend auf die
Ausführungen in derselben Drucksache verwiesen.

Zu den einzelnen Änderungen

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes)

Zu Nummer 2 (Änderung von § 3a)

In Absatz 1 Satz 1 soll an Stelle des im geltenden Recht und
auch nach dem Regierungsentwurf vorgesehenen Schrift-
formerfordernisses für Vergütungsvereinbarungen künftig
die Textform (§ 126b BGB) gelten. Die Textform sichert die
lung einen großen Unterschied bedeute: Erst eine gesetzliche
Zulassung führe zu Rechten und Pflichten aus Vergütungsver-

Information der Vertragsbeteiligten und die Dokumentation
des Vertragsinhalts.

Drucksache 16/8916 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

In Absatz 3 Satz 1 soll die Nichtigkeit ausdrücklich auf die
Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung
beschränkt werden. Der neue Satz 2 dient der Klarstellung,
dass für eventuelle Rückforderungsansprüche des Auftrag-
gebers die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs über die ungerechtfertigte Bereicherung gelten.
Damit soll künftig an Stelle der bisherigen Sonderregelung
in § 4 Abs. 5 Satz 2 RVG insbesondere § 814 BGB Anwen-
dung finden.

Zu Nummer 4

Zu § 4a

Da die Vereinbarung von Erfolgshonoraren auch künftig
grundsätzlich verboten bleiben soll (§ 49b Abs. 2 BRAO-E),
hält es der Rechtsausschuss für angezeigt, dass eine Öffnung
des Verbots nur in dem Maße erfolgt, wie es das Bundesver-
fassungsgericht gefordert hat. Nach Absatz 1 Satz 1 soll da-
her die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung nur
dann erlaubt sein, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung
erst mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in der Lage
ist, seine Rechte zu verfolgen (vgl. BVerfG, 1 BvR 2576/04
vom 12. Dezember 2006, Rn. 110). Dabei liegt ein solcher
Fall nach Auffassung des Ausschusses aber nicht nur dann
vor, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Recht-
suchenden gar keine Alternative lassen. Die „verständige
Betrachtung“ erfordert, dass nicht nur die wirtschaftlichen
Verhältnisse, sondern auch die finanziellen Risiken und
deren Bewertung durch den einzelnen Aufraggeber bei der
Entscheidung über die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren
berücksichtigt werden. Die Regelung enthält insgesamt
einen flexiblen Maßstab, der auch etwa einem mittelstän-
dischen Unternehmen im Falle eines großen Bauprozesses
die Möglichkeit eröffnen soll, ein anwaltliches Erfolgshono-
rar zu vereinbaren.

Absatz 2 greift die Vorschläge des Bundesrates auf, denen
die Bundesregierung zugestimmt hat. Auf die Begründung
des Bundesrates wird verwiesen (Nummer 2 Buchstabe a
Nr. 3 der Stellungnahme des Bundesrates, Bundestagsdruck-
sache 16/8384, S. 15/16).

Mit dem gegenüber dem Regierungsentwurf geänderten
Satz 1 in Absatz 3 soll Bedenken Rechnung getragen
werden, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses häufig kei-
ne genauen Angaben zu den Erfolgsaussichten in einer
einzelnen, konkreten Rechtsangelegenheit möglich sind. In
der Vergütungsvereinbarung sollen die „Geschäftsgrund-
lagen“ festgehalten werden, von denen die Vertragsparteien
bei der Vereinbarung der erfolgsbasierten Vergütung aus-
gehen. Ermittlungs- und Prüfungspflichten werden nicht
begründet. Ausreichend kann es etwa sein, wenn festgehal-
ten wird, dass angesichts eines bestimmten allgemeinen
Prozessrisikos etwa in Arzthaftungsangelegenheiten auch in
dem vorliegenden Einzelfall von diesem Risiko ausgegan-
gen werde.

Zu § 4b

Zu Artikel 3 (Änderung der Patentanwalts-
ordnung)

Zu Nummer 2 (Änderung des § 43b)

Die Änderungen entsprechen den für § 3a Abs. 1 Satz 1,
§§ 4a, 4b RVG-E vorgeschlagenen Änderungen. Es wird auf
die Begründung zu Artikel 2 verwiesen.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 52e)

Es handelt sich um die Berichtigung eines Fehlers, der durch
Artikel 7 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Neuregelung
des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840) entstanden ist. Gesellschafter einer Pa-
tentanwaltsgesellschaft sollen nur Personen sein können, die
einen sozietätsfähigen Beruf ausüben und deren Tätigkeits-
bereich auch patentanwaltliche Aufgaben umfasst (Re-
gierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bun-
desrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und
anderer Gesetze, Bundestagsdrucksache 13/9820, S. 20, zu
Artikel 2 Nr. 2). Außer Patentanwälten und Rechtsanwälten
sollen daher nur Angehörige ausländischer Patentanwalts-
und Rechtsanwaltsberufe Gesellschafter einer Patentan-
waltsgesellschaft sein können. Dies stellt die Änderung klar,
die der bis zum 17. Dezember 2007 geltenden Rechtslage
entspricht.

Zu Artikel 4 (Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes)

Die Änderungen in Nummer 2 entsprechen den für § 3a
Abs. 1 Satz 1, §§ 4a, 4b RVG-E vorgeschlagenen Änderun-
gen. Es wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-
ordnung)

Die Regelung über die Vereinbarung von Erfolgshonoraren
für die Hilfeleistung in Steuersachen durch Wirtschaftsprü-
fer soll nicht über eine Verweisung auf das Steuerberatungs-
gesetz, sondern durch eine eigenständige Regelung in der
Wirtschaftsprüferordnung erfolgen. Dies gewährleistet Klar-
heit und Transparenz für die Rechtsanwender. Auch kann
dem Umstand besser Rechnung getragen werden, dass für
Wirtschaftsprüfer – anders als für Steuerberater – keine ge-
setzlichen Gebührenvorschriften gelten.

Der bisherige § 55a wird – grundsätzlich unverändert – zum
neuen § 55. Bei den vorgeschlagenen Anpassungen handelt
es sich um Folgeänderungen zu dem neuen § 55a, in den die
Regelungen über das „Erfolgshonorar für Hilfeleistung in
Steuersachen“ aufgenommen werden sollen.

Der neue § 55a entspricht den Vorschriften, wie sie für
Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater gelten sol-
len, wobei § 55a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 WPO-E der für Patent-
anwälte vorgeschlagenen Regelung in § 43b Abs. 3 Satz 3
Nr. 1 PatAnwO-E nachgebildet ist, für die wie für Wirt-
schaftsprüfer keine gesetzlichen Vergütungsvorschriften be-
stehen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes zur Neu-
regelung des Rechtsberatungsrechts)
Der neue Satz 2 entspricht der vorgesehenen Regelung in
§ 3a Abs. 3 Satz 2.

Da das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDGEG) erst am 1. Juli 2008 in Kraft treten wird, muss die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/8916
bereits im Regierungsentwurf vorgesehene Anpassung von
§ 4 RDGEG an die Neuregelung des Verbots von Erfolgsho-
noraren durch eine Änderung des Mantelgesetzes erfolgen.
Gleiches gilt für die Änderungen im RDG und in den weite-
ren Regelungen, die ebenfalls erst zum 1. Juli 2008 in Kraft
treten werden.

Zu Nummer 1 (Änderung des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes)

Zu Buchstabe a (Änderung von § 16)

Die beiden Änderungen in § 16 Abs. 2 dienen dazu, die im
Rechtsdienstleistungsregister zu veröffentlichenden Daten
um Angaben zu ergänzen, die zur sachgerechten Unterrich-
tung des Rechtsverkehrs erforderlich sind:

Die Angabe von Registergericht und -nummer ermöglicht es
den Rechtsuchenden, im Handels-, Partnerschafts-, Vereins-
oder Genossenschaftsregister ergänzende Angaben – etwa
zu den Vertretungsverhältnissen der registrierten Person – in
Erfahrung zu bringen, die nicht Teil der öffentlichen Be-
kanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister sind.

Die Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse, die
aus Gründen des Datenschutzes nicht im Falle einer Untersa-
gung und nur mit dem schriftlichen Einverständnis der zu re-
gistrierenden Person erfolgen soll, ermöglicht die schnelle
und unmittelbare Kontaktaufnahme mit der registrierten Per-
son und vermeidet zugleich weitere Recherchen oder Nach-
fragen bei der Registrierungsbehörde.

Zu Buchstabe b (Änderung von § 18)

Durch die Ergänzung der Datenschutzregelung in § 18
Abs. 1 RDG soll die zentrale elektronische Speicherung be-
stimmter Daten über Registrierungen nach den §§ 9 und 10
RDG und ihr Abruf im automatisierten Verfahren ermöglicht
werden. Verfahrensdaten, die ohnehin öffentlich bekanntzu-
machen sind, sollen für die zuständigen Registrierungsbe-
hörden auch nach dem Ablauf der jeweiligen Veröffentli-
chungsfrist für einen bestimmten Zeitraum weiter zentral
abrufbar sein, um Kenntnisse über frühere Registrierungs-,
Widerrufs- oder Untersagungsverfahren, die für eine Ent-
scheidung über einen neuen Registrierungsantrag oder eine
neue Untersagung von erheblicher Bedeutung sein können,
ermitteln und sodann ggf. auf die entsprechenden Aktenin-
halte zurückgreifen zu können.

Der Zeitraum, in dem ein solcher automatisierter Abruf auch
nach Löschung von der öffentlichen Bekanntmachungsplatt-
form zulässig ist, wird dabei aus Verhältnismäßigkeitsgrün-
den auf drei Jahre begrenzt.

Die Befugnis zum elektronischen Datenabruf ist, wie sich
bereits aus § 18 Abs. 1 Satz 1 ergibt, zweckgebunden.

Die Ergänzung der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3
stellt klar, dass in der Verordnung zum RDG auch Regelun-
gen zum automatisierten Datenabruf nach § 18 Abs. 1 Satz 2
– neu – getroffen werden können.

Zu Buchstabe c (Änderung von § 19)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Re-
form des Versicherungsvertragsrechts, mit der der bisherige
§ 158c VVG zum 1. Januar 2008 aufgehoben und durch den
neuen § 117 VVG ersetzt wurde.

Zu Nummer 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz)

Zu Buchstabe a (Änderung von § 4 Abs. 2)

Die Regelungen zum anwaltlichen Erfolgshonorar werden,
wie bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgese-
hen, auch für Rechtsbeistände und Rentenberater sowie alle
übrigen registrierten Erlaubnisinhaber übernommen, für die
das RVG gilt.

Zu Buchstabe b (Änderung von § 5)

Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen
Fehlers. Das Beitrittsgebiet ist nicht in Artikel 1 § 1, sondern
in Artikel 3 des Einigungsvertrags bezeichnet.

Zu Nummer 3 (Änderung von Artikel 12 – § 63 SGG)

Aufgrund eines Redaktionsversehens ist das Zitat der zu er-
setzenden Paragraphenkette unvollständig angegeben wor-
den. Dieser redaktionelle Fehler wird nunmehr berichtigt.

Zu Nummer 4 (Änderung von Artikel 13 – § 100 VwGO)

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen Ver-
weisungsfehlers. Auch weiterhin soll Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten Akteneinsicht durch Mitnahme der Ak-
ten, durch elektronischen Zugriff oder elektronische Über-
mittlung gewährt werden können. Die Verweisung muss sich
deshalb auch auf § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO und nicht allein
auf § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 6 VwGO erstrecken.

Zu Nummer 5 (Änderung von Artikel 19 – § 2 UKlaG)

Durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330) wurde an § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengeset-
zes mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eine neue Nummer 7
angefügt. Für die erst zum 1. Juli 2008 in Kraft tretende An-
fügung einer weiteren Nummer durch das Gesetz zur Neure-
gelung des Rechtsberatungsrechts ist deshalb die Bezeich-
nung „8.“ vorzusehen.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Die Änderungen des Gesetzes zur Neureglung des Rechts-
beratungsrechts müssen noch vor dessen Inkrafttreten am
1. Juli 2008 wirksam werden. Auch die redaktionelle Berich-
tigung in § 52e der Patentanwaltsordnung soll unverzüglich
in Kraft treten, während es für die Regelungen zum Erfolgs-
honorar beim stichtagsbezogenen Inkrafttreten zum 1. Juli
2008 bleiben soll.

Drucksache 16/8916 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Berlin, den 23. April 2008

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.