BT-Drucksache 16/8783

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5048- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

Vom 9. April 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8783
16. Wahlperiode 09. 04. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5048 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums

A. Problem

Mit dem Gesetzentwurf wird insbesondere die Richtlinie 2004/48/EG zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in deutsches Recht umgesetzt
und das deutsche Recht den weiteren Verordnungen der EU angepasst. Der
Gesetzentwurf soll die Stellung der Rechtsinhaber beim Kampf gegen Produkt-
piraterie verbessern und einheitliche Regelungen für Abmahnungen bei Verlet-
zungen des Urheberrechts aufstellen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit den vom Ausschuss beschlossenen Änderun-
gen. Diese sehen u. a. eine Erhöhung der ersetzbaren Aufwendungen für die
erstmalige anwaltliche Abmahnung auf 100 Euro in bestimmten Fallkonstella-
tionen vor. Sie stellen klar, dass der Verletzte im Urheberrechtsgesetz einen Aus-
kunftsanspruch nur hat, soweit der Rechtsverletzer in gewerblichem Ausmaß
gehandelt hat, wobei sich das Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverlet-
zungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann. Ferner
wird in Umsetzung des Londoner Übereinkommens auf die Übersetzung euro-
päischer Patente verzichtet.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen
Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/8783 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5048 in der aus der nachfolgenden Über-
sicht ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 9. April 2008

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

5. § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes,
6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.

(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn
eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von
50 Euro erhoben.

(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.“

2. § 131a wird wie folgt gefasst:

㤠131a
Bestimmte Beschwerden

(1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der
Zivilprozessordnung in
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durch-
setzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 195 S. 16).
3 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


erung der Durchsetzung von Rechten des

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Durchsetzung von Rechten des geistigen

Eigentums1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbess
geistigen Eigentums
– Drucksache 16/5048 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Durchsetzung von Rechten des geistigen

Eigentums1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 128b wird folgender § 128c eingefügt:

㤠128c
Anordnungen über die Verwendung

von Verkehrsdaten

(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die
Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anord-
nung nach

1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,

2. § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in
Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgeset-
zes,

3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes,

4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durch-
setzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 195 S. 16).

findung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernich-
tung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befind-
lichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in
Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwen-
den, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Artikel 2

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/8783 –

E n t w u r f

1. Versorgungsausgleichssachen,

2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilpro-
zessordnung,

3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4a
und 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilpro-
zessordnung

werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug
erhoben.

(2) In Verfahren über Beschwerden in den in § 128c
Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie
im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde ver-
worfen oder zurückgewiesen wird. § 128c Abs. 2 gilt ent-
sprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren ge-
bührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet
befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht er-
hoben.“

Artikel 2

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geän-
dert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Neunter Ab-
schnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis 142a“ durch die
Angabe „Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen §§ 139
bis 142b“ ersetzt.

2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe „§§ 139 bis 141 und
§ 142a“ durch die Angabe „§§ 139 bis 141a, 142a
und 142b“ ersetzt.

3. § 139 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Er-
findung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederho-
lungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zu-
widerhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vor-
nimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des
Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verlet-
zer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berück-
sichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch
auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den
der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten
müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfin-
dung eingeholt hätte.“

4. Die §§ 140a und 140b werden durch die folgenden
§§ 140a bis 140e ersetzt:

㤠140a

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Er-

chen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und
anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer
der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abneh-
5 – Drucksache 16/8783

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Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar
hergestellt worden sind.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des
Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwen-
den, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse
gedient haben.

(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Er-
findung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf
der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder
auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen
in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzu-
wenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittel-
bar hergestellt worden sind.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind aus-
geschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall
unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnis-
mäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter
zu berücksichtigen.

§ 140b

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Er-
findung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzüg-
liche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg
der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen wer-
den.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in
Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage
erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Ab-
satz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Aus-
maß

1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleis-
tungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Num-
mer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeu-
gung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an
der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt
war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der
Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur
Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gericht-
lichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann
das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechts-
streit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Aus-
kunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der
zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Auf-
wendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu ma-

§ 140c

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entge-
gen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt,
kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Be-
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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mer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
und

2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhalte-
nen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise,
die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleis-
tungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-
fall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft
vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollstän-
dig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu
sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass
er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren
oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der
Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder
gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des
Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Ver-
kehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)
erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige rich-
terliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwen-
dung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem
Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anord-
nung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Aus-
kunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder
eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streit-
wert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die
Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-
sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt
der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht
statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird
das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) eingeschränkt.

spruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erfor-
derlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher
Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere
in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne
vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
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rechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung
einer Sache, die sich in seiner Verfügungsgewalt befin-
det, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents
ist, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur
Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Be-
steht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in ge-
werblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung,
erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von
Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der ver-
meintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um
vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebo-
tenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder
zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht
trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz ver-
traulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt ins-
besondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfü-
gung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b
Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann
der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vor-
lage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den
Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Scha-
dens verlangen.

§ 140d

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in ge-
werblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in
den Fällen des § 139 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank- ,
Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten
Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch
nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers
befinden und die für die Durchsetzung des Schadenser-
satzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage
die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist.
Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-
trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebo-
tenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 be-
zeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessord-
nung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzan-

zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher
Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden.
Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die
Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b
Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 140e

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die
Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten
der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen,
wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Um-
fang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt.
Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von
drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist
nicht vorläufig vollstreckbar.“

5. Nach § 141 wird folgender § 141a eingefügt:

㤠141a

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften blei-
ben unberührt.“

6. § 142a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz ge-
schütztes Patent verletzt, unterliegt auf Antrag und
gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei sei-
ner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch
die Zollbehörde, soweit die Rechtsverletzung offen-
sichtlich ist und soweit nicht die Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das
Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Ver-
dacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums
zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren,
die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl.
EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kon-
trollen durch die Zollbehörden stattfinden.“

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre“
durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

7. Nach § 142a wird folgender § 142b eingefügt:

㤠142b

(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung der
Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon
unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder
oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber be-
antragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen
vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von

dung eingeholt hätte.

§ 24a

(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmus-
ter benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der
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Artikel 3

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 24 bis 24b werden durch die folgenden §§ 24
bis 24e ersetzt:

㤠24
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustim-
mung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigen-
tümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen.
Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer
oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er
einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar
gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1
genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechts-
inhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,
wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer
der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn
Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren in-
nerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unter-
richtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Um-
stand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und
Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwick-
lung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt unbe-
rührt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1
zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/
2003 beträgt ein Jahr.

(8) Im Übrigen gilt § 142a entsprechend, soweit nicht
die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen ent-
hält, die dem entgegenstehen.“

Artikel 3

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 24 bis 24b werden durch die folgenden §§ 24
bis 24e ersetzt:

㤠24

(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmus-
ter benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungs-
gefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwider-
handlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vor-
nimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des
Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verlet-
zer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berück-
sichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch
auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den
der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten
müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfin-
§ 24a

(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmus-
ter benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der

mer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
und

2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhalte-
nen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise,
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B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Er-
zeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in
Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf
die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien
und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung
dieser Erzeugnisse gedient haben.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 24b
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Drucksache 16/8783 – 1

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im Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse,
die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch
genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im
Besitz oder Eigentum des Verletzers stehenden Materia-
lien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Her-
stellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmus-
ter benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Er-
zeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind,
oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebs-
wegen in Anspruch genommen werden.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-
fall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhält-
nismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Drit-
ter zu berücksichtigen.

§ 24b

(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmus-
ter benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche
Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der be-
nutzen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in
Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage
erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von
Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem
Ausmaß

1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleis-
tungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Num-
mer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeu-
gung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an
der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt
war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der
Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur
Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gericht-
lichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann
das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechts-
streit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Aus-
kunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der
zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Auf-
wendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und
anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer
der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abneh-

auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer
Sache, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, in
Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begründung
von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hin-
reichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem
1 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§24c
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

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die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleis-
tungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-
fall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft
vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollstän-
dig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu
sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass
er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren
oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der
Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder
gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Ver-
pflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Ver-
kehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)
erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige rich-
terliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwen-
dung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem
Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anord-
nung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Aus-
kunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder
eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streit-
wert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die
Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-
sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt
der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht
statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird
das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 24c

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entge-
gen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann
von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten

Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 24e

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben wor-
den, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 24d
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/8783 – 1

E n t w u r f

Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der
Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder
Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer
geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informa-
tionen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maß-
nahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu ge-
währleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder
zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht
trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz ver-
traulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt ins-
besondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfü-
gung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b
Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann
der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vor-
lage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den
Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Scha-
dens verlangen.

§ 24d

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in ge-
werblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in
den Fällen des § 24 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-,
Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten
Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch
nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers
befinden und die für die Durchsetzung des Schadenser-
satzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage
die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist.
Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-
trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die er-
forderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebote-
nen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 be-
zeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessord-
nung angeordnet werden, wenn der Schadensersatz-
anspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die er-
forderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher
Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere
in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne
vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b
§ 24e
u n v e r ä n d e r t

f) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:

„§ 135 Ansprüche wegen Verletzung“.

g) Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie folgt
gefasst:
3 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterlie-
genden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Be-
kanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis
erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch ge-
macht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläu-
fig vollstreckbar.“

2. Der bisherige § 24c wird § 24f.

3. Nach § 24f wird folgender § 24g eingefügt:

㤠24g

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften blei-
ben unberührt.“

4. In § 25a Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre“
durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche“.

b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden An-
gaben eingefügt:

„§ 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche

§ 19b Sicherung von Schadensersatzansprüchen

§ 19c Urteilsbekanntmachung

§ 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vor-
schriften“.

c) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:

„§ 128 Ansprüche wegen Verletzung“.

d) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die Angabe
„Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ durch die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ ersetzt.“

e) Die Angaben zu den §§ 130 bis 133 werden wie folgt
gefasst:

㤠130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch ge-
gen den Antrag

§ 131 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung

§ 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation,
Löschungsverfahren

§ 133 Rechtsmittel“.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14,
15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeich-
neten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus
den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/8783 – 1

E n t w u r f

„§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei
Anträgen und Einsprüchen nach der Verord-
nung (EG) Nr. 510/2006

§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 510/2006“.

h) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst:

㤠150 Verfahren nach der Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003“.

i) Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefasst:

㤠151 Verfahren nach deutschem Recht bei geogra-
phischen Herkunftsangaben“.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2
bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann,
wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.“

b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch
der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung
des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der
Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage
des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als
angemessene Vergütung hätte entrichten müssen,
wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke einge-
holt hätte.“

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein
ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3
benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Be-
zeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden. Der Anspruch be-
steht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.“

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

4. Die §§ 18 und 19 werden durch die folgenden §§ 18
bis 19d ersetzt:

㤠18
Vernichtungs- und Rückrufansprüche

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14,
15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum
des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeich-
neten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entspre-
chend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden
Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend
zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient
haben.

lichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu
5 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-
fall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Ver-
hältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen
Dritter zu berücksichtigen.

§ 19
Auskunftsanspruch

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14,
15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft
und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in
Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage
erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Ab-
satz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem
Ausmaß

1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleis-
tungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Num-
mer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeu-
gung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Er-
bringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der
Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur
Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gericht-
lichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann
das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechts-
streit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Aus-
kunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der
zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Auf-
wendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und
anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen
sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstel-
len, für die sie bestimmt waren, und

2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhalte-
nen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die
für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen be-
zahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-
fall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft
vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollstän-
dig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäft-

tenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/8783 – 1

E n t w u r f

sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass
er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren
oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der
Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder
gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des
Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Ver-
kehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)
erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige rich-
terliche Anordnung über die Zulässigkeit der Ver-
wendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem
Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anord-
nung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Aus-
kunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder
eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streit-
wert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die
Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-
sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt
der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht
statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird
das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 19a
Vorlage- und Besichtigungsansprüche

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer
Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der
Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeich-
nung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer
Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch
nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet,
wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich
ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung,
erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von
Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der
vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um
vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebo-

kanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis
erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch ge-
macht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläu-
fig vollstreckbar.
7 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder
zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht
trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz ver-
traulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt ins-
besondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfü-
gung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19
Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann
der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vor-
lage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den
Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Scha-
dens verlangen.

§ 19b
Sicherung von Schadensersatzansprüchen

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung kann den Verletzer bei einer in gewerbli-
chem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fäl-
len des § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 sowie § 17 Abs. 2 Satz 2
auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunter-
lagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechen-
den Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Ver-
fügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die
Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadens-
ersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend
macht, dass es sich um vertrauliche Informationen han-
delt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um
den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 be-
zeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessord-
nung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzan-
spruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erfor-
derlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher
Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere
in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne
vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19
Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 19c
Urteilsbekanntmachung

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben wor-
den, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis
zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterlie-
genden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Be-

(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen
Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Regis-
ter der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der
geschützten geographischen Angaben, das von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2

Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

§ 130
Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch

gegen den Antrag
Drucksache 16/8783 – 1

E n t w u r f

§ 19d
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
bleiben unberührt.“

5. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 bis 19“ durch die
Angabe „§§ 14 bis 19c“ ersetzt.

6. In § 25 wird jeweils die Angabe „§§ 14, 18 und 19“
durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c“ ersetzt.

7. In § 117 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19“
durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c“ ersetzt.

8. § 125b Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschafts-
marke stehen zusätzlich zu den Ansprüchen nach
den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung über die Ge-
meinschaftsmarke die gleichen Ansprüche auf
Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7), Vernichtung
und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und
Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadenser-
satzansprüchen (§ 19b) und Urteilsbekanntma-
chung (§ 19c) zu wie dem Inhaber einer nach die-
sem Gesetz eingetragenen Marke.“

9. § 128 wird wie folgt gefasst:

㤠128
Ansprüche wegen Verletzung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben
oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den
nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Be-
rechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht
auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die
§§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwi-
derhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographi-
schen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zu-
widerhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei
der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der
Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des
Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt ent-
sprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.“

10. Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2

Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

§ 130
Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch

gegen den Antrag
(1) u n v e r ä n d e r t

Gemeinschaften geführte Register der geschützten Ur-
sprungsbezeichnungen und der geschützten geographi-
schen Angaben sind beim Patentamt innerhalb von vier
Monaten seit der Veröffentlichung einzulegen, die im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Arti-
9 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patentamt
die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der
zuständigen Fachministerien der betroffenen Län-
der, der interessierten öffentlichen Körperschaften so-
wie der interessierten Verbände und Organisationen der
Wirtschaft ein.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 131
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des
Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geogra-
phischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93
S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird,
sind beim Patentamt einzureichen.

(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren
sind die im Patentamt errichteten Markenabteilungen
zuständig.

(3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patentamt
die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der
interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der
interessierten Verbände und Organisationen der Wirt-
schaft ein.

(4) Das Patentamt veröffentlicht den Antrag im Mar-
kenblatt. Gegen den Antrag kann innerhalb von vier
Monaten seit Veröffentlichung im Markenblatt von
jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen
oder ansässig ist, beim Patentamt Einspruch eingelegt
werden.

(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Durch-
führung erlassenen Vorschriften, stellt das Patentamt
dies durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag
durch Beschluss zurückgewiesen. Das Patentamt veröf-
fentlicht den stattgebenden Beschluss im Markenblatt.
Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Ab-
satz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese zu-
sammen mit dem stattgebenden Beschluss im Marken-
blatt veröffentlicht. Der Beschluss nach Satz 1 und nach
Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustel-
len, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Vor-
aussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und
den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften ent-
spricht, so unterrichtet das Patentamt den Antragsteller
hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderli-
chen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz.
Ferner veröffentlicht das Patentamt die Fassung der
Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung
bezieht, im Markenblatt. Das Bundesministerium der
Justiz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen
Unterlagen an die Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften.

§ 131
Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung

(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 gegen die beabsichtigte Eintragung
von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeich-
nungen in das von der Kommission der Europäischen

schäfts- oder Betriebszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrich-
tungen und Transportmittel betreten und dort Be-
sichtigungen vornehmen,
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 132
u n v e r ä n d e r t

§ 133
u n v e r ä n d e r t

§ 134
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/8783 – 2

E n t w u r f

kel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorge-
nommen wird.

(2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr rich-
tet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengeset-
zes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und
in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht
gegeben.

§ 132
Antrag auf Änderung der Spezifikation,

Löschungsverfahren

(1) Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer
geschützten geographischen Angabe oder einer ge-
schützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 Abs. 2
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die
§§ 130 und 131 entsprechend. Eine Gebühr ist nicht zu
zahlen.

(2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten geo-
graphischen Angabe oder einer geschützten Ursprungs-
bezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entspre-
chend.

§ 133
Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den
Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Be-
schwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbe-
schwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine
Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Be-
schwerde denjenigen Personen zu, die gegen den
Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die
durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach
§ 130 Abs. 5 Satz 4 veröffentlichten geänderten Anga-
ben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Im
Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
(§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfah-
ren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entspre-
chend anzuwenden.

§ 134
Überwachung

(1) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und
den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften er-
forderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den
nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im
Sinn des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Beauf-
tragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die
Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel in Verkehr bringen
oder herstellen (§ 3 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuchs) oder innergemeinschaftlich
verbringen, einführen oder ausführen, während der Ge-

§ 136
Verjährung

Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.“
1 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 135
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen;
auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe
oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amt-
lich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,

3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

4. Auskunft verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrar-
erzeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen
Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder
im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet,
das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke,
Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die
dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die
zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel
selbst oder durch andere so darzulegen, dass die
Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden
kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe
bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu
lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prü-
fen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei
der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend
auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Le-
bensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaft-
lich verbringt, einführt oder ausführt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-
gehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten aussetzen würde.

(6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 11 der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu Kontrollzwecken
vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren
und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbe-
stände werden durch das Landesrecht bestimmt.

§ 135
Ansprüche wegen Verletzung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vor-
nimmt, die gegen Artikel 8 oder Artikel 13 der Verord-
nung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von den nach
§ 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berech-
tigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht
auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig
droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 136
u n v e r ä n d e r t

gen oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen
zu beteiligen. Die Landesregierungen können auch die
Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung
privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln.
Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/8783 – 2

E n t w u r f

11. § 138 wird wie folgt gefasst:

㤠138
Sonstige Vorschriften für das Verfahren

bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-,
Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren
(§§ 130 bis 132) zu treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die
Er mächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das
Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.“

12. § 139 wird wie folgt gefasst:

㤠139
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung

(EG) Nr. 510/2006

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ur-
sprungsbezeichnungen und geographischen Angaben
nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu regeln, so-
weit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 oder den zu ihrer Durchführung er-
lassenen Vorschriften des Rates oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften ergibt. In Rechtsver-
ordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschrif-
ten über

1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Le-
bensmittel,

2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten
Bezeichnungen oder

3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der
Überwachung oder Kontrolle beim innergemein-
schaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder
Ausfuhr

erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 kön-
nen auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten
nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vor-
schriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlas-
sen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 11
der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erforderlichen Kon-
trollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertra-

ren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach die-
sem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftli-
che Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des
Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizu-
fügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der
3 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 13
Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006
zum Schutz von geographischen Angaben und Ur-
sprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) im geschäft-
lichen Verkehr

1. unverändert

2. sich eine eingetragene Bezeichnung aneignet
oder sie nachahmt.“

b) u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf
andere Behörden zu übertragen.“

13. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 13
Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006
zum Schutz von geographischen Angaben und Ur-
sprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) im geschäft-
lichen Verkehr

1. eine eingetragene Bezeichnung für ein dort ge-
nanntes Erzeugnis verwendet oder

2. sich eine eingetragene Bezeichnung aneignet, sie
nachahmt oder auf sie anspielt.“

b) Absatz 6 wird aufgehoben.

14. In § 146 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung
(EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994
über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachge-
ahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfälti-
gungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich
freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren so-
wie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl.
EG Nr. L 341 S. 8)“ durch die Wörter „Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vor-
gehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht
stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu ver-
letzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die er-
kanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU
Nr. L 196 S. 7),“ ersetzt.

15. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre“
durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

16. § 150 wird wie folgt gefasst:

㤠150
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9
der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung
der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie
davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den
Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der
Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber
beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebe-
nen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb
von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher
Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang
der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt
werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Wa-

2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt entspre-
chend.“
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

17. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

§ 9 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

㤠24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmuster-
gesetzes gilt entsprechend.“

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/8783 – 2

E n t w u r f

Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklä-
rung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, un-
mittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in
Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des
Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert wer-
den.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,
wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer
der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn
Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Un-
terrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen
Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzu-
weisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten
und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwick-
lung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt un-
berührt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1
zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/
2003 beträgt ein Jahr.

(8) Im Übrigen gelten die §§ 146 bis 149 entspre-
chend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/
2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.“

17. § 151 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠151
Verfahren nach deutschem Recht bei
geographischen Herkunftsangaben“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unterlie-
gen“ die Wörter „ , soweit nicht die Verordnung
(EG) Nr. 1383/2003 anzuwenden ist,“ eingefügt.

Artikel 5

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

§ 9 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 24a bis 24e und 25a des Gebrauchsmuster-
gesetzes gelten entsprechend.“
2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 69f Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 98 Abs. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 98 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
5 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I
S. 1273), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinha-
berschaft“.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠10
Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft“.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungs-
rechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entspre-
chend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprü-
che geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt
nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprüng-
lichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.“

2a. In § 54b Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
tragspartner“ die Wörter „ , soweit er gewerblich tä-
tig wird“ eingefügt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Artikel 6

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I
S. 1273), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Vermutung der Rechtsinhaberschaft“.

b) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101a werden durch fol-
gende Angaben ersetzt:

㤠97 Anspruch auf Unterlassung und Schadens-
ersatz

§ 97a Abmahnung

§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und
Überlassung

§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

§ 100 Entschädigung

§ 101 Anspruch auf Auskunft

§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung

§ 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen“.

c) Nach der Angabe zu § 102 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vor-
schriften“.

d) Die Angabe zu § 111b wird wie folgt gefasst:

„§ 111b Verfahren nach deutschem Recht“.

e) Nach der Angabe zu § 111b wird folgende Angabe
eingefügt:

㤠111c Verfahren nach der Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003“.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠10
Vermutung der Rechtsinhaberschaft“.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungs-
rechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 nur in Ver-
fahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder soweit
Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.
Die Vermutung einer Rechtsnachfolge gilt nicht im
Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen In-
haber des verwandten Schutzrechts.“
2b. In § 54f Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 6“
durch die Angabe „§ 26 Abs. 7“ ersetzt.

3. unverändert

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung
eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung ab-
mahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch
Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. unverändert

5. unverändert

5a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3
und 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, § 31 Abs. 1
bis 3 und 5“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die folgenden §§ 97
bis 101b ersetzt:

㤠97
u n v e r ä n d e r t

§ 97a
Abmahnung
Drucksache 16/8783 – 2

E n t w u r f

4. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5, 15
bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88“ durch die Wörter „Die
§§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a
bis 63 und 88“ ersetzt.

5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.“

6. § 85 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 10 Abs.1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vor-
schriften des Teil 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.“

7. § 87 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teil 1
Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und
des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.“

8. § 87b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3
gelten entsprechend.“

9. In § 94 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 20b, 27 Abs. 2
und 3“ durch die Wörter „§ 10 Abs. 1 und die §§ 20b
und 27 Abs. 2 und 3,“ ersetzt.

10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die folgenden §§ 97
bis 101b ersetzt:

㤠97
Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach die-
sem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,
kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beein-
trächtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Un-
terlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhand-
lung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vor-
nimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des
Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Ver-
letzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, be-
rücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann
auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden,
den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte ent-
richten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des
verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner
(§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch we-
gen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine
Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit
dies der Billigkeit entspricht.

§ 97a
Abmahnung
(1) u n v e r ä n d e r t

Entschädigung

Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrläs-
sig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den
§§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen,
7 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für
die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach
gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechts-
verletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf
100 Euro.

§ 98
u n v e r ä n d e r t

§ 99
u n v e r ä n d e r t

§ 100
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. So-
weit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für
die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach
gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechts-
verletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf
50 Euro.

§ 98
Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach die-
sem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,
kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz
oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Ver-
breitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in An-
spruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf
die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtun-
gen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung die-
ser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach die-
sem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,
kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Ver-
breitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf
deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in
Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfälti-
gungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen,
gegen eine angemessene Vergütung, welche die Her-
stellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen wer-
den.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind
ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall un-
verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnis-
mäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter
zu berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Verviel-
fältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstel-
lung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen
nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maß-
nahmen.

§ 99
Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer
oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes
Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte
die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den
Inhaber des Unternehmens.

§ 100

u n v e r ä n d e r t

Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhalte-
nen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder
sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 101
Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht
oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Ver-
triebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstü-
cke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen
werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl
aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus
der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/8783 – 2

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wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unver-
hältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem
Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als
Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall
einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergü-
tung angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschädi-
gung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwer-
tung im üblichen Umfang als erteilt.

§ 101
Anspruch auf Auskunft

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr das Urheberrecht
oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungs-
stücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genom-
men werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder
in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer
Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet
von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerb-
lichem Ausmaß

1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem
Besitz hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch
nahm,

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienst-
leistungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Num-
mer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeu-
gung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungs-
stücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen
beteiligt war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385
der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verlet-
zer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der ge-
richtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1
kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen
Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen
des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits ausset-
zen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Ver-
letzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erfor-
derlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten
und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke
oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienst-
leistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und

Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz ge-
schütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem
Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichti-
gung einer Sache in Anspruch genommen werden, die
sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur
9 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

§ 101a
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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sons-
tigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-
fall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-
kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un-
vollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu
sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass
er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945
der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren
oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der
Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten
oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessord-
nung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung
des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-
gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vor-
herige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der
Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von
dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser
Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der
zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz
oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den
Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung
trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28
Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der richter-
lichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Ent-
scheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwer-
de zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf
gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verlet-
zung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlan-
desgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen
unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9
wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-
kel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 101a
Anspruch auf Vorlage und Besichtigung

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das

erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertrauli-
cher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbe-
sondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfü-
gung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen
wird.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 101b
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/8783 – 3

E n t w u r f

Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist.
Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung,
erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von
Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der
vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um
vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht
die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall
gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde
oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im
Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935
bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um
den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleis-
ten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die
einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des
Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101
Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann
der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die
Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat,
den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen
Schadens verlangen.

§ 101b
Sicherung von Schadensersatzansprüchen

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in ge-
werblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in
den Fällen des § 97 Abs. 1 auch auf Vorlage von Bank- ,
Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten
Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch
nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verlet-
zers befinden und die für die Durchsetzung des Scha-
densersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die
Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs
fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es
sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das
Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Ein-
zelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 be-
zeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozess-
ordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatz-
anspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die

der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung
der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie
davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den
Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der
Waren.
1 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101
Abs. 8 gelten entsprechend.“

11. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

㤠102a
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
bleiben unberührt.“

12. § 103 wird wie folgt gefasst:

㤠103
Bekanntmachung des Urteils

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die
Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten
der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen,
wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und
Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil be-
stimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht inner-
halb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst
nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht
das Gericht etwas anderes bestimmt.“

13. In § 110 Satz 3 werden die Wörter „den §§ 98 und 99“
durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.

14. § 111b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠111b
Verfahren nach deutschem Recht“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung
(EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember
1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überfüh-
rung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestell-
ter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in
den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichter-
hebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr
und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8)“ durch
die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des
Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zoll-
behörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, be-
stimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen,
und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkann-
termaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU
Nr. L 196 S. 7),“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre“
durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

d) Absatz 8 wird aufgehoben.

15. Nach § 111b wird folgender § 111c eingefügt:

㤠111c
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9

c) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

㤠57a Verfahren nach der Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003“.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/8783 – 3

E n t w u r f

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber
beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebe-
nen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb
von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung
nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die
Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand
des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütz-
tes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des
Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der
Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abwei-
chend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder
der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer
Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegen-
über der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte
Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers
um zehn Arbeitstage verlängert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,
wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer
der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Ab-
satz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Un-
terrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten
und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwick-
lung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt un-
berührt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1
zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/
2003 beträgt ein Jahr.

(8) Im Übrigen gilt § 111b entsprechend, soweit nicht
die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen
enthält, die dem entgegenstehen.“

Artikel 7

Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …),
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Vernichtung, Rückruf und Überlassung“.

b) Nach der Angabe zu § 46 werden die folgenden An-
gaben eingefügt:

㤠46a Vorlage und Besichtigung

§ 46b Sicherung von Schadensersatzansprüchen“.

Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der
rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in
Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage
3 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

2. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann,
wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.“

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch
der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung
des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der
Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage
des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als
angemessene Vergütung hätte entrichten müssen,
wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Geschmacks-
musters eingeholt hätte.“

3. § 43 wird wie folgt gefasst:

㤠43
Vernichtung, Rückruf und Überlassung

(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung
der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen
rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechts-
widrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in An-
spruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im
Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzu-
wenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeug-
nisse gedient haben.

(2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf von
rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechts-
widrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf
deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in
Anspruch nehmen.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse,
die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine ange-
messene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht
übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind aus-
geschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unver-
hältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßig-
keit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu
berücksichtigen.

(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare Teile
von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung
und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht
den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.“

4. § 44 Satz 2 wird aufgehoben.

5. Die §§ 46 und 47 werden durch die folgenden §§ 46
bis 47 ersetzt:

㤠46
Auskunft

(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzügliche

bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des
Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Ver-
kehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/8783 – 3

E n t w u r f

erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Ab-
satz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Aus-
maß

1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleis-
tungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Num-
mer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeu-
gung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse beteiligt
war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der
Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur
Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gericht-
lichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann
das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechts-
streit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Aus-
kunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der
zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Auf-
wendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und
anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder Dienstleis-
tungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Ver-
kaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhalte-
nen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise,
die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleis-
tungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-
fall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft
vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollstän-
dig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu
sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass
er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren
oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der
Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder
gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann
der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vor-
lage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den
Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Scha-
dens verlangen.
5 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige rich-
terliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwen-
dung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Ver-
letzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser
Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur
Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder
eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streit-
wert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die
Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-
sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt
der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht
statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird
das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 46a
Vorlage und Besichtigung

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer
Rechtsverletzung kann der Rechtsinhaber oder ein ande-
rer Berechtigter den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage
einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in An-
spruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt
befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche
erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrschein-
lichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen
Rechtsverletzung, so erstreckt sich der Anspruch auch
auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterla-
gen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht,
dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft
das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im
Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder
zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht
trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz ver-
traulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt ins-
besondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfü-
gung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen
wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46
Abs. 8 gelten entsprechend.

gehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht
stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verlet-
zen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkann-
termaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196
S. 7)“ ersetzt.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/8783 – 3

E n t w u r f

§ 46b
Sicherung von Schadensersatzansprüchen

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in ge-
werblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in
den Fällen des § 42 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-,
Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten
Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch
nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers
befinden und die für die Durchsetzung des Schadenser-
satzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage
die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist.
Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-
trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die er-
forderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebote-
nen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 be-
zeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozess-
ordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatz-
anspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die er-
forderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher
Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere
in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne
vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46
Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 47
Urteilsbekanntmachung

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben wor-
den, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis
zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterlie-
genden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Be-
kanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis
erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch ge-
macht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht
vorläufig vollstreckbar.“

6. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung
(EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994
über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachge-
ahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfälti-
gungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich
freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren so-
wie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl.
EG Nr. L 341 S. 8)“ durch die Wörter „Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vor-

Änderung des Sortenschutzgesetzes

Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
7 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

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7. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre“
durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

㤠57a
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung der
Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon
unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder
oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber be-
antragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen
vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher
Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden.
Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Ge-
genstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz ge-
schütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung
des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der
Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend
von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der
Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Ver-
nichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der
Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann
vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Ar-
beitstage verlängert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,
wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer
der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn
Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren in-
nerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unter-
richtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Um-
stand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und
Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwick-
lung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt unbe-
rührt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1
zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/
2003 beträgt ein Jahr.

(8) Im Übrigen gelten die §§ 55 bis 57 entsprechend,
soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestim-
mungen enthält, die dem entgegenstehen.“

Artikel 8
u n v e r ä n d e r t

Herkunft und den Vertriebsweg des rechtsverletzenden
Materials in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in
Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Drucksache 16/8783 – 3

E n t w u r f

1. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutz-
inhabers

1. mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt,
eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen
vornimmt oder

2. die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte
oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für
eine andere Sorte derselben oder einer verwandten
Art verwendet,

kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beein-
trächtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Un-
terlassung in Anspruch genommen werden. Der
Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwider-
handlung erstmalig droht.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem
Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Scha-
dens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadenser-
satzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch
die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt
werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf
der Grundlage des Betrages berechnet werden, den
der Verletzer als angemessene Vergütung hätte ent-
richten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung
der Sorte eingeholt hätte.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. Die §§ 37a und 37b werden durch die folgenden §§ 37a
bis 37e ersetzt:

㤠37a
Anspruch auf Vernichtung und Rückruf

(1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen des
§ 37 Abs. 1 auf Vernichtung des im Besitz oder Eigentum
des Verletzters befindlichen Materials, das Gegenstand
der Verletzungshandlung ist, in Anspruch nehmen. Satz 1
ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers ste-
henden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur
Herstellung dieses Materials gedient haben.

(2) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen des
§ 37 Abs. 1 auf Rückruf rechtswidrig hergestellten, ver-
breiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimm-
ten Materials oder auf dessen endgültiges Entfernen aus
den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall un-
verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnis-
mäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter
zu berücksichtigen.

§ 37b
Anspruch auf Auskunft

(1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen des
§ 37 Abs. 1 auf unverzügliche Auskunft über die

Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Ver-
kehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)
erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige rich-
9 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von
Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem
Ausmaß

1. rechtsverletzendes Material in ihrem Besitz hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleis-
tungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Num-
mer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeu-
gung oder am Vertrieb solchen Materials beteiligt war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der
Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur
Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gericht-
lichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann
das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechts-
streit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Aus-
kunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der
zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Auf-
wendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
machen über

1. Namen und Anschrift der Erzeuger, Lieferanten und
anderer Vorbesitzer des Materials oder Dienstleistun-
gen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufs-
stellen, für die sie bestimmt waren, und

2. die Menge des hergestellten, ausgelieferten, erhalte-
nen oder bestellten Materials sowie über die Preise,
die für das betreffende Material oder die betreffenden
Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-
fall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft
vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollstän-
dig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu
sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass
er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren
oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der
Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder
gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann
der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vor-
lage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den
Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Scha-
dens verlangen.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/8783 – 4

E n t w u r f

terliche Anordnung über die Zulässigkeit der Ver-
wendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem
Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anord-
nung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Aus-
kunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder
eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streit-
wert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die
Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-
sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt
der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht
statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird
das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 37c
Vorlage- und Besichtigungsansprüche

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechts-
verletzung im Sinn von § 37 Abs. 1 kann der Rechtsinha-
ber oder ein anderer Berechtigter den vermeintlichen Ver-
letzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer
Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfü-
gungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner
Ansprüche erforderlich ist. In Fällen einer in gewerb-
lichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung erstreckt
sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-,
Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeint-
liche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche
Informationen handelt, trifft das Gericht die erforder-
lichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen
Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-
mäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder
zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht
trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz ver-
traulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt ins-
besondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfü-
gung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen
wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 37b
Abs. 8 gelten entsprechend.

dacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums
zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren,
die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl.
EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden ist,“ eingefügt.
1 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

§ 37d
Sicherung von Schadensersatzansprüchen

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in ge-
werblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in
den Fällen des § 37 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-,
Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten
Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch
nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers
befinden und die für die Durchsetzung des Schadenser-
satzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage
die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist.
Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-
trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die er-
forderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebote-
nen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 ist ausgeschlos-
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhält-
nismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 be-
zeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessord-
nung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzan-
spruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erfor-
derlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher
Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere
in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne
vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 37b
Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 37e
Urteilsbekanntmachung

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben wor-
den, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis
zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterlie-
genden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Be-
kanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis
erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch ge-
macht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht
vorläufig vollstreckbar.“

3. Der bisherige § 37c wird § 37 f.

4. Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt:

㤠37g
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften blei-
ben unberührt.“

5. § 40a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unterliegt“
die Wörter „ , soweit nicht die Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das
Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Ver-

2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8a

Änderung des Gesetzes über internationale
Drucksache 16/8783 – 4

E n t w u r f

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre“
durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

6. Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:

㤠40b
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung der
Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon
unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder
oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber be-
antragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen
vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher
Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden.
Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Ge-
genstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz ge-
schütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung
des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der
Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend
von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der
Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Ver-
nichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der
Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann
vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Ar-
beitstage verlängert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,
wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer
der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn
Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren in-
nerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unter-
richtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Um-
stand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und
Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwick-
lung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt unbe-
rührt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1
zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/
2003 beträgt ein Jahr.

(8) Im Übrigen gilt § 40a entsprechend, soweit nicht
die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen ent-
hält, die dem entgegenstehen.“
Patentübereinkommen

Das Gesetz über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2007

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des zwei-
ten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
3 – Drucksache 16/8783

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(BGBl. I S. 2166) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Artikel II § 3 wird aufgehoben.

2. Dem Artikel XI wird folgender § 4 angefügt:

㤠4

Für europäische Patente, für die der Hinweis auf die
Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen Pa-
tentblatt veröffentlicht worden ist, bleiben Artikel II
§ 3 dieses Gesetzes, § 2 Abs. 1 des Patentkostengeset-
zes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), die Ver-
ordnung über die Übertragung der Ermächtigung
nach Artikel II § 3 Abs. 6 des Gesetzes über interna-
tionale Patentübereinkommen vom 1. Juni 1992
(BGBl. 1992 II S. 375) und die Verordnung über die
Übersetzungen europäischer Patentschriften vom
2. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S. 395) jeweils in den Fas-
sungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Veröffentli-
chung des Hinweises gegolten haben.“

Artikel 8b

Folgeänderungen aus Anlass der Änderungen
des Gesetzes über internationale

Patentübereinkommen

1. In Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3 des Gebühren-
verzeichnisses zu § 2 Abs. 1 des Patentkostengesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. August 2007
(BGBl I S. 2166) geändert worden ist, wird die Num-
mer 313 820 gestrichen.

2. Die Verordnung über die Übertragung der Ermächti-
gung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des Gesetzes über in-
ternationale Patentübereinkommen vom 1. Juni 1992
(BGBl. 1992 II S. 375) wird aufgehoben.

3. Die Verordnung über die Übersetzungen europäi-
scher Patentschriften vom 2. Juni 1992 (BGBl. 1992 II
S. 395) wird aufgehoben.

4. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über interna-
tionale Patentübereinkommen vom 10. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2470) wird aufgehoben.

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

Inkrafttreten
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

Artikel 9

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Sortenschutz-
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10

Inkrafttreten
Die Artikel 8a und 8b dieses Gesetzes treten am 1. Mai
2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am … [ein-
setzen: erster Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.

haltliche Erweiterung auf Handlungen ohne unmittelbare Ge-
winnerzielungsabsicht schaffe effektive Möglichkeiten der

Datenschutz und die Informa-
Rechtsverfolgung. Handele es sich dabei – verglichen mit der
Rechtslage anderer EU-Mitgliedstaaten – nach wie vor nicht
um einen großen Fortschritt, sei mit dem Gesetzentwurf in der
Ausschussfassung aber jedenfalls kein Rückschritt, sondern

tionsfreiheit, Bonn

Oliver Süme Rechtsanwalt, eco – Verband
der deutschen Internetwirtschaft
e. V., Berlin
Drucksache 16/8783 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Günter Krings, Dirk Manzewski, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/5048 in seiner 94. Sitzung am 26. April 2007 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung und an
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie sowie an den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 16/5048 in seiner 60. Sitzung am
9. April 2008 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung emp-
fohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/5048 in seiner 75. Sitzung am 9. April 2008 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in geänderter Fassung empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 60. Sitzung
am 9. Mai 2007 beraten und beschlossen, eine öffentliche
Anhörung hierzu durchzuführen, die am 20. Juni 2007
(70. Sitzung) stattfand. An der Anhörung haben folgende
Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 70. Sitzung vom 20. Juni 2007 verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 94. Sitzung
am 9. April 2008 abschließend beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in
geänderter Fassung anzunehmen.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, der Gesetzentwurf
stelle nach langer Verhandlung einen tragfähigen Kompro-
miss in der Sache dar. Maßgebend für die Umsetzung seien
bei der Fraktion der CDU/CSU zwei Leitlinien gewesen:
Zum einen sei die bessere Durchsetzbarkeit des geistigen
Eigentums – insbesondere des Urheberrechts – in der Praxis
zu gewährleisten gewesen. Ein effektiver Schutz sei ein
Gebot des Artikels 14 des Grundgesetzes (GG) und löse des-
sen Anspruch in der Rechtswirklichkeit ein. Ziel sei zum an-
deren die Implementierung privatrechtlicher Alternativen zu
einem Eingreifen der Staatsanwaltschaft gewesen. So werde
ein Einschreiten der Staatsanwaltschaft nur bei bestehenden
Alternativen entbehrlich, bleibe jedoch als Ultima Ratio
erforderlich. Die Stärke des Auskunftsanspruchs und die
Belastung der Staatsanwaltschaften sei ein System kommu-
nizierender Röhren. Die Fraktion fordere diesen Auskunfts-
anspruch nicht aus Gründen der Richtlinie, sondern aus eige-
ner Überzeugung. Eine punktuelle Pflicht zu Drittauskünften
sei bereits vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu
Spam-SMS angenommen worden, daher handele es sich
auch nicht um den ersten Fall eines Drittanspruches. Die
vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit abgelehnte Alternative der Einrichtung von
Clearingstellen außerhalb der Staatsanwaltschaften – ver-
gleichbar dem französischen Olivenne/Elysée-Modell –
bleibe ein Regelungsanliegen, um ein einfaches und effekti-
ves Verfahren zu schaffen.

Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf Verletzungen
von gewerblichem Ausmaß sei mit der Richtlinie konform.
Die im Vergleich zum Ursprungsentwurf vorgenommene in-

Patrick von Braunmühl Verbraucherzentrale Bundesver-
band e. V., Berlin

Prof. Dr.-Ing. Hannes
Federrath

Universität Regensburg, Lehr-
stuhl Management der Informa-
tionssicherheit

Dr. Volker Kitz, LL.M.
(NYU)

Max-Planck-Institut für Geistiges
Eigentum, Wettbewerbs- und
Steuerrecht, München

Dr. Anne-Katrin Leenen Rechtsanwältin, Börsenverein
des Deutschen Buchhandels,
Frankfurt am Main

Peter Schaar Bundesbeauftragter für den-

Heiko Wiese Rechtsanwalt, Spitzenorganisa-
tion der Filmwirtschaft e. V.,
Wiesbaden

Peter Zombik Geschäftsführer der Deutschen
Landesgruppe der IFPI e. V. und
des Bundesverbandes der phono-
graphischen Wirtschaft e. V.,
Berlin.
eine maßvolle Verbesserung beim Schutz geistigen Eigen-
tums zu erwarten.

Prof. Dr.
Winfried Tilmann

Rechtsanwalt, Deutscher Anwalt-
verein e. V., Berlin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/8783

Der Leitspruch „Privat vor Staat“ habe die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD zu einer Regelung der Abmahngebüh-
ren veranlasst, weil dieses Institut gleichfalls unterhalb der
Ebene eines Vorgehens staatlicher Institutionen stehe. Aus
diesem Grunde sei Kritik an der Haltung der Fraktion der
FDP zu üben, die hier keinerlei Handlungsbedarf sehe. Diese
Einschätzung gefährde wegen des möglichen Miss-
brauchspotentials die gesellschaftliche Akzeptanz des Insti-
tuts der Abmahnung. Auch wenn man über die richtige Höhe
der Deckelung streiten könne, sei dieser Haltung entgegenzu-
treten, weil sich das Institut durch eine Reihe von Miss-
brauchsfällen mit entsprechender Berichterstattung in den
Medien einer Diskreditierung ausgesetzt sehe.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, das
Institut der Abmahnung sei zwar ein wichtiges und richtiges
Instrument. Angesichts des Missbrauchspotentials und sich
häufender Auswüchse sei aber die im Wege der Gebührende-
ckelung vorgenommene Einschränkung zu begrüßen. Das
im Patentrecht vorgesehene Sprachenregime finde gleicher-
maßen die Zustimmung der Fraktion. Der Gesetzentwurf
werde folglich nicht in allen Punkten abgelehnt.

Kern der Kritik und Grundlage des Änderungsantrags sei
vielmehr der neben anderen unproblematischen Drittaus-
kunftsansprüchen in § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG-E vorgesehe-
ne Anspruch gegenüber Nichtschädigern. Dieser erfasse
auch rechtmäßig handelnde Anbieter, insbesondere aus dem
Internetbereich. Werde der Drittauskunftsanspruch sonst
auch von der Fraktion grundsätzlich mitgetragen, sei im Hin-
blick auf diese Regelung grundlegende Kritik zu üben. Ein
Anspruch, der eine Pflicht zur Mitteilung personenbezoge-
ner Daten in einem zivilrechtlichen Verfahren begründe,
stelle ein Novum im deutschen Zivilrecht dar und werde
durch Artikel 8 Abs. 1 der umzusetzenden Richtlinie keines-
wegs erzwungen. Die Einführung erfolge mangels Rege-
lungsverpflichtung vielmehr bewusst aus dem freien politi-
schen Willen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD.
Wie auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem
Urteil vom 29. Januar 2008 betone, sei in Artikel 3 Abs. 3
Buchstabe e der Richtlinie zugleich festgeschrieben, dass
diese Bestimmung keine Durchbrechung des Datenschutzes
legitimiere. Der Auskunftsanspruch ziehe größte daten-
schutzrechtliche Probleme nach sich, auf die der Bundes-
beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
bereits im vergangenen Jahr hingewiesen habe: Sei der Ge-
schädigte gehalten, sich die dynamischen IP-Adressen selbst
zu beschaffen, greife er in das Grundrecht auf informatio-
nelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein. Für den von
dem Dritten – etwa einem Internetprovider – aus spiegelbild-
licher Perspektive vorzunehmenden Abgleich mit seinem
Datenbestand existiere keine gesetzliche Grundlage im
TKG. Auf diese Argumente seien die Fraktionen der CDU/
CSU und SPD bedauerlicherweise nicht eingegangen.

Eine Implementierung alternativer Verfahren, etwa in Form
des sog. Elysée- oder Blackbox-Verfahrens, sei im Wege
einer gesetzlichen Festlegung im TKG möglich. Darauf habe
sich – entgegen anderslautender Darstellung der Fraktion der
CDU/CSU – auch die Stellungnahme des Bundesbeauftrag-
ten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit be-
schränkt, der lediglich auf die Unzulässigkeit einer Einfüh-
rung im Wege der Einzelvertragsabrede oder der

Im Anschluss an diese Ausführungen stellte die Fraktion fol-
genden Änderungsantrag:

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

I.

1. In Artikel 2 [Änderungen des Patentgesetzes] werden in
§ 140b Absatz 3 Nr.1 folgende Worte gestrichen:

„oder der Nutzer der Dienstleistungen“.

2. In Artikel 3 [Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes]
werden in § 24b Absatz 3 Nr.1 folgende Worte gestrichen:

„oder der Nutzer der Dienstleistungen“.

3. In Artikel 6 [Änderungen des Urheberrechtsgesetzes]
werden in § 101 Absatz 3 Nr. 1 folgende Worte gestri-
chen:

„ , der Nutzer der Dienstleistungen“.

II.

In Artikel 6 [Änderungen des Urheberrechtsgesetzes] wird
§ 101 Absatz 1 Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein
anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrecht-
lich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche
Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechts-
verletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeug-
nisse in Anspruch genommen werden, es sei denn die Hand-
lung erfolgte in gutem Glauben.“

Begründung

Zu I.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/
48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums, die sog. Enforcement-Richtlinie. Sie
bestimmt in Artikel 8, dass unbeschadet geltender gesetz-
licher Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit von In-
formationsquellen oder der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten, die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass
Gerichte anordnen können, dass Auskünfte über den Ur-
sprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistun-
gen erteilt werden, welche Rechte am geistigen Eigentum
verletzen. Auskunftsverpflichtet sind neben Verletzern u. a.
Personen, die Dienstleistungen erbringen, welche für rechts-
verletzende Tätigkeiten genutzt werden.

Der Gesetzentwurf setzt die Enforcement-Richtlinie in Bezug
auf den Artikel 8 so um, dass in Fällen offensichtlicher
Rechtsverletzung ein Drittauskunftsanspruch u. a. gegen
Personen besteht, die für rechtsverletzende Tätigkeiten ge-
nutzte Dienstleistungen erbringen (§ 140b Absatz 2 Nr. 3
PatentG-E, § 24b Absatz 2 Nr. 3 GebrauchsmusterG, § 101
Absatz 2 Nr. 3 UrheberG-E). Diese zur Auskunft verpflichte-
ten Personen haben Angaben zu machen über Namen und
Anschrift von Nutzern dieser Dienstleistungen (§ 140b
Absatz 3 Nr.1 PatentG-E, § 24b Absatz 3 Nr. 1 Gebrauchs-
musterG, § 101 Absatz 3 Nr. 1 UrhG-E).

Dieser weitreichende Anspruch gegen Dienstleistungserbrin-
ger, personenbezogene Daten ihrer Vertragspartner – die
Nutzerinnen und Nutzer sind ihnen meistens gar nicht be-
Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin-
gewiesen habe.

kannt – herauszugeben, ist ein Novum im deutschen Zivil-
recht. Einen solchen Auskunftsanspruch gibt es bisher weder

Drucksache 16/8783 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

im Recht der unerlaubten Handlungen noch im allgemeinen
Schadensersatzrecht.

Der Gesetzentwurf behauptet, die Enforcement-Richtlinie
würde in ihrem Artikel 8 einen solchen neuen Anspruch er-
zwingen, was nicht der Fall ist. Der Europäische Gerichts-
hof hat in der Rechtssache C 275/06 Productores de Música
de España (Promusicae) / Telefónica de España vom 29. Ja-
nuar 2008 entschieden:

„Zwar stellen die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 8 der Richt-
linie 2004/48 sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zu-
sammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines
Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und
die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin
anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und
die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein
Recht am geistigen Eigentum verletzen, erteilt werden. Je-
doch geht aus diesen Bestimmungen, die in Verbindung mit
Art. 8 Abs.3 Buchst. e zu verstehen sind, nicht hervor, dass
die Mitgliedsstaaten danach verpflichtet wären, im Hinblick
auf die Sicherstellung eines effektiven Schutzes des Urheber-
rechts eine Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten
im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen
(Anmerkung 58).“

Nach dem Gesetzentwurf richtet sich der Auskunftsanspruch
zuerst gegen solche Personen, die rechtsverletzende Verviel-
fältigungsstücke in ihrem Besitz haben oder die rechtsverlet-
zende Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Diese Perso-
nen können gezwungen werden, Namen und Anschrift der
Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verviel-
fältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnissen sowie der ge-
werblichen Abnehmer und Verkaufsstellen zu benennen.
Sollte dies im Einzelfall nur unter Verwendung von Verkehrs-
daten möglich sein, ist eine vorherige richterliche Anord-
nung erforderlich.

Der Auskunftsanspruch richtet sich aber auch gegen Perso-
nen, die lediglich völlig legale Dienstleistungen erbringen,
wie z.B. Provider. Sie müssen Angaben über Namen und An-
schrift der Nutzer (soweit bekannt; jedenfalls aber der Ver-
tragspartner) dieser Dienstleistungen machen.

Ein solch umfänglicher Drittauskunftsanspruch führt im Pa-
tent-, Gebrauchsmuster- und Urheberrecht zu einer Privile-
gierung von Rechteinhabern an geistigem Eigentum gegen-
über den Inhabern sonstiger Eigentumsrechte, denen ein
solches Mittel zur Durchsetzung von Schadensersatzansprü-
chen nicht zugestanden wird. Dies wird, wie der EuGH klar-
gestellt hat, von der „Enforcement-Richtlinie“ nicht ver-
langt.

Die Regelung stellt einen tiefen Eingriff in datenschutzrecht-
lich geschützte personenbezogene Daten dar. Der Europäi-
sche Gerichtshof hat in seiner o.g. Entscheidung festgestellt,
„dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Gemeinschaftsrecht
dazu verpflichtet sind, sich bei der Umsetzung der Richt-
linien im Bereich des geistigen Eigentums und des Schutzes
personenbezogener Daten auf eine Auslegung derselben zu
stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichge-
wicht zwischen den verschiedenen durch die Gemeinschafts-
rechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen.“

Dieses angemessene Gleichgewicht wird durch den im Ge-

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machen deshalb den Vor-
schlag, durch die Streichung der Worte „der Nutzer der
Dienstleistungen“ in den §§ 140b III Nr. 1 PatG, 24b III
Nr. 1 GebrauchsmusterG, 101 III Nr. 1 UrhG dieses Gleich-
gewicht wieder herzustellen. Dadurch sollen Drittauskunfts-
ansprüche in ihrem Umfang auf die europarechtlich zwin-
genden Vorgaben beschränkt werden.

Zu II.

Der Kreis der Auskunftspflichtigen wird in § 101 Absatz 1
Satz 1 UrhG-E die auf diejenigen beschränkt, die „in ge-
werblichem Ausmaß“ Urheberrechte verletzen. Dies wird
damit begründet, dass auch die Enforcement-Richtlinie von
„gewerblichem Ausmaß“ spricht. Ausdrücklich wird auf den
Erwägungsgrund 14 der Richtlinie Bezug genommen,
wonach lediglich Handlungen erfasst werden sollen, die
„zwecks Erlangung eines un-mittelbaren oder mittelbaren
wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils wegen“ vorge-
nommen werden, während „Handlungen von Endverbrau-
chern in gutem Glauben“ nicht erfasst werden sollen.

Damit wird eine Ungereimtheit des Erwägungsgrundes 14
der Richtlinie ganz ausdrücklich ins deutsche Recht übertra-
gen. Es steht zu befürchten, dass die sehr weite Fassung je-
des auch mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils dazu führen
wird, dass die Einschränkung der Handlungen „im guten
Glauben“ keine Wirkung mehr entfalten wird. Um dem ent-
gegenzuwirken, schlagen wir vor, diejenigen von der Aus-
kunftspflicht herauszunehmen, die gutgläubig Rechte ver-
letzt haben. Dabei kann sich die Gutgläubigkeit sowohl
darauf beziehen, nicht in gewerblichem Ausmaß zu handeln,
als auch darauf, zur Handlung berechtigt zu sein.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Die Fraktion der SPD erinnerte daran, dass Ausgangspunkt
des Gesetzgebungsvorhabens die unbestrittene Zunahme der
Fälle von Verletzungen geistigen Eigentums – etwa durch
Produktpiraterie – gewesen sei. Ihnen sei nicht nur aus wirt-
schaftlichen Erwägungen zum Schutz des Know-how Ein-
halt zu gebieten. Regelungsanliegen sei die Stärkung der
Stellung der Rechteinhaber. Die Durchsetzung eigener
Rechte werde insbesondere durch die fehlende Kenntnis der
Identität der Rechtsverletzer erschwert. Diese seien häufig
schwer zu ermitteln, weil die entsprechende Kenntnis bei
Dritten, z. B. den Providern, liege. Die angestrebte Stärkung
der Rechte an geistigem Eigentum sei daher nur durch einen
Drittauskunftsanspruch zu realisieren. Stelle dieser in der Tat
ein Novum dar, so sei er doch die einzige Möglichkeit, die
erforderlichen Informationen zu erlangen. Der Anspruch sei
zugleich nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen:
Neben dem materiellen Erfordernis eines erheblichen
Verstoßes – verdeutlicht durch die Voraussetzung des
gewerblichen Ausmaßes – sei eine verfahrensrechtliche Ab-
sicherung durch einen Richtervorbehalt vorgesehen. Den
weitergehenden Anregungen des Bundesrates und der be-
teiligten Verbände habe man nicht folgen können. Entgegen
den Ausführungen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sei zu betonen, dass die Richtlinie „eins zu eins“
umgesetzt und damit insbesondere eine Verbesserung der Si-
setzentwurf geregelten Drittauskunftsanspruch nicht er-
reicht.

tuation der Rechteinhaber erzielt werde. Auch der EuGH
schließe einen derartigen Anspruch in dem zitierten Urteil

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/8783

nicht aus, sondern weise lediglich darauf hin, dass eine Ein-
führung nicht verpflichtend aber möglich sei. Ein stringentes
Urheberrecht werde von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in diesem Punkt jedenfalls nicht vertreten.

Das Institut der Abmahnung sei der richtige Weg zum Schutz
des auch in Artikel 14 GG gewährleisteten geistigen Eigen-
tums, der den Rechteinhabern erhalten bleiben solle. Das be-
kannte Ausmaß sog. Abmahnwellen mit Gebühren im vier-
bis fünfstelligen Bereich selbst in einfach gelagerten Fällen
erfordere aber eine Begrenzung der Abmahngebühren. Diese
Praxis verfälsche die Intention der Abmahnung, weil bei
einem solch missbräuchlichen Vorgehen nicht der Rechts-
schutz, sondern finanzielle Erwägungen im Vordergrund
stünden. Es sei richtig, durch die vorgenommene Deckelung
ein Zeichen zu setzen, statt die Lösung dieser Problematik
dem Rechtsweg zu überlassen.

Insgesamt handele es sich bei dem Beratungsergebnis des
Ausschusses trotz seines Kompromisscharakters um ein
tragfähiges und gutes Ergebnis.

Die Fraktion der FDP bekannte sich angesichts schwerwie-
gender Rechtsverletzungen zu der Dringlichkeit des Rege-
lungsanliegens, die Situation der Rechteinhaber zu verbes-
sern. Handele es sich um eine Durchsetzung der Rechte aus
Artikel 14 GG, sei dieses Anliegen inhaltlich dringlich und
zugleich zeitlich dringend, weil die Umsetzungsfrist bereits
im April 2006 abgelaufen sei. Hinsichtlich der Stärkung der
Rechtsdurchsetzung gehe der Gesetzentwurf im Großen und
Ganzen in die richtige Richtung. Dies werde von der Frak-
tion ebenso unterstützt wie die rasche Umsetzung des
Londoner Abkommens, die auch eine Kostenentlastung
ermöglichen werde.

Anzumerken seien jedoch zwei wesentliche Kritikpunkte:
Befürworte die Fraktion auch den Auskunftsanspruch als
solchen, sei allerdings die Beschränkung auf ein gewerb-
liches Ausmaß zu bemängeln, weil diese Einschränkung die
Gefahr eines Zirkelschlusses berge. Die Beurteilung des
Ausmaßes sei nämlich häufig erst auf Grundlage entspre-
chender Daten möglich. Die Ablehnung des Gesetzentwurfs
resultiere auch aus der unsystematischen Deckelung der
Abmahngebühren, die von der Richtlinie nicht gefordert
werde. Handele es sich um eine Durchsetzung berechtigter
Ansprüche, sei die Begrenzung als Systembruch zu werten.
Gebe es unbestrittene Missbrauchsfälle, sei eine generelle
Begrenzung auf 100 Euro inklusive Portokosten system-
fremd und in den normierten Kriterien – einfach gelagerter
Fall mit unerheblicher Rechtsverletzung – zudem nicht
praxistauglich.

Sie stellte daher folgenden Änderungsantrag:

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

Artikel 6 Nr. 10 ist wie folgt zu ändern:

§ 97 a Abs. 2 ist zu streichen.

Begründung

Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums („Durchsetzungs-Richt-
linie“) setzt die notwendigen Maßnahmen zur gemein-

Die FDP unterstützt diese Bestrebungen und begrüßt des-
halb die lange überfällige Umsetzung der Durchsetzungs-
Richtlinie. Die FDP begrüßt auch, dass im Zuge der Umset-
zung der Durchsetzungs-Richtlinie auch das Londoner
Übereinkommen in deutsches Recht überführt wird. Diese
Ergänzung zum Europäischen Patentübereinkommen wird
am 1. Mai 2008 in Kraft treten. Das Londoner Übereinkom-
men verpflichtet die beteiligten Staaten, ihre nationalen Ge-
setze so zu ändern, dass Patente nicht mehr übersetzt werden
müssen. Kosten und Aufwand für die Anmeldung und Ertei-
lung von Patenten werde dadurch erheblich reduziert. Das
ist ein großer Schritt auf dem schwierigen Weg zu einem eu-
ropäischen Patent.

Die Frist zur Umsetzung der Durchsetzungs-Richtlinie ist
seit zwei knapp Jahren abgelaufen. Ohne sachlichen Grund
hat die Bundesregierung durch die Verzögerung des Gesetz-
gebungsprozesses den Rechteinhabern in Deutschland die
dringend notwendigen Gesetzesänderungen zwei Jahre lang
vorenthalten. Auch die Bundesregierung und die sie tragen-
den Fraktionen haben zu recht immer wieder die große Be-
deutung eines wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums
betont. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Umsetzung der
Durchsetzungs-Richtlinie wird diesen Zielen an zentralen
Stellen aber nicht gerecht.

Die Abmahnung ist auch im Urheberrecht ein anerkanntes
und legitimes Mittel zur außergerichtlichen Beendigung von
Rechtsverletzungen. Es ist deshalb zu begrüßen, dass die Ab-
mahnung mit dem neuen § 97a Abs. 1 UrhG künftig auch im
Urheberrecht ausdrücklich geregelt wird. Der Gesetzgeber
vollzieht damit die allgemeine Rechtspraxis nach.

Verfehlt ist dagegen die in Absatz 2 der neuen Bestimmung
vorgesehene Begrenzung der erstattungsfähigen Abmahn-
kosten. Diese Begrenzung würde erheblich in das zivilrecht-
liche Kostenerstattungssystem eingreifen. Für einen solchen
Eingriff besteht indes weder ein praktisches Bedürfnis noch
ist er rechtspolitisch zu rechtfertigen. Der Verletzer kann
schon nach geltendem Recht das berechtigte Unterlassungs-
begehren des Rechteinhabers erfüllen und die Inanspruch-
nahme wegen der Abmahnkosten zugleich ganz oder teilwei-
se ablehnen. Damit hat der Verletzer bereits heute die
Möglichkeit, gegen überhöhte Kostenforderungen, die auf
überhöhten Gegenstandswerten basieren, vorzugehen. Es ist
dann Aufgabe der Rechtsprechung, hier sachgerechte Gren-
zen zu ziehen und soweit erforderlich eine Streitwertkorrek-
tur vorzunehmen. Bei missbräuchlichen Abmahnungen wird
der Kostenerstattungsanspruch in der Regel ganz entfallen.
Ausdrücklich bezieht sich § 97 a Abs. 2 nicht auf den Miss-
brauchsfall, sondern beschränkt den Ersatzanspruch bei
berechtigten Abmahnungen. Das widerspricht dem allge-
meinen zivilrechtlichen Grundsatz, wonach Rechtsverfol-
gungskosten vom Verletzer zu erstatten sind. Dass die Rege-
lung auf einfach gelagerte Fälle mit unerheblicher
Rechtsverletzung beschränkt ist, ist unbeachtlich. Diese un-
bestimmten Rechtsbegriffe werden in der Praxis zu erheb-
lichen Auslegungs- und Abgrenzungsproblemen führen.
Auch aus diesem Grund wird die Deckelung der Abmahnge-
bühren keinen Beitrag zum Rechtsfrieden leisten können. Die
auf 100 Euro gedeckelten Gebühren sollen auch Auslagen
für Porto einschließen (Amtl. Begr. BT-Drucks. 16/5048,
S. 49). Die Geltendmachung der Auslagenpauschale in Hö-
schaftsweiten Modernisierung und Stärkung der Rechte des
geistigen Eigentums in Europa fort.

he von 20 Euro (VV 7002 RVG) ist damit nicht möglich bzw.
bereits abgegolten; so dass die erstattungsfähige Gebühr

Drucksache 16/8783 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tatsächlich lediglich 80 Euro beträgt. Dieser Betrag wird
auch in „einfach gelagerten Fällen“ nicht kostendeckend
sein.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP abge-
lehnt.

Die Fraktion der FDP stellte ferner folgenden Entschlie-
ßungsantrag:

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Internet schafft nicht nur neue Räume für neuartige Ge-
schäftsmodelle zur Verwertung geschützter Werke und Leis-
tungen. Es ist zugleich auch Ort massenhafter Rechtsverlet-
zungen. Die technischen Besonderheiten der digitalen Netze
stellen die Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung vor
neuartige Herausforderungen bei der Abwägung widerstrei-
tender Interessen.

Auch und gerade ist ein hohes datenschutzrechtliches Ni-
veau zu gewährleisten. Diese Prämisse darf aber nicht zu ei-
nem Freibrief für Rechtsverletzungen werden. Die wohlver-
standene Achtung der Anonymität im Internet darf keine
rechtsfreien Räume schaffen. Es ist deshalb die Aufgabe al-
ler Beteiligten, hier Lösungswege zu erarbeiten, die sowohl
den berechtigten Interessen der Nutzer an einer Wahrung ih-
rer Privatsphäre, wie auch dem Bedürfnis nach effektiver
und konsequenter Rechtsdurchsetzung gerecht werden. Vor-
rangig sollten diese Maßnahmen auf freiwilliger Basis erfol-
gen. Der Deutsche Bundestag unterstützt insoweit ausdrück-
lich den Ansatz, den die Europäische Kommission in ihrer
Mitteilung über kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt
(KOM(2007)836) formuliert hat. Wo solche freiwilligen
Maßnahmen nicht zustande kommen, muss gegebenenfalls
der Gesetzgeber korrigierend eingreifen.

Andere Länder sind hier schon sehr viel weiter. Als Beispiel
seien Frankreich und Großbritannien genannt. In Frank-
reich wurde im November 2007 eine Vereinbarung zwischen
Musik- und Filmproduzenten, Internet-Dienstanbietern und
der Regierung unterzeichnet, durch die die Internetservice-
provider stärker in die Bekämpfung von Urheberrechtsver-
letzungen im Internet einbezogen werden. In Großbritannien
werden zurzeit Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit
dem Ziel einer solchen Übereinkunft geführt. Die britische
Regierung hat angekündigt, im Fall des Scheiterns dieser
Gespräche eine entsprechende gesetzliche Regelung zu
schaffen. Ob und inwieweit die Ansätze in diesen Ländern
ein Vorbild für Deutschland sein können, ist zu prüfen. Es ist
unverständlich und bedauerlich, dass die Bundesregierung
die Umsetzung der Durchsetzungs-Richtlinie nicht genutzt
hat, um zu diesem wichtigen Thema auch in Deutschland die
politische Debatte zu eröffnen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf

– Dem Bundestag noch in diesem Jahr einen Bericht über
den Stand der Diskussion und der Gesetzgebung über die
Einbindung von Internetserviceprovidern in die Bekämp-

– Dem Bundestag konkrete Vorschläge zu unterbreiten, auf
welche Weise die Zusammenarbeit von Rechteinhabern
und Internetserviceprovidern bei der Bekämpfung von
Rechtsverletzungen auch in Deutschland ermöglicht und
gefördert werden kann.

– Den Bundestag darüber zu unterrichten, welcher Hand-
lungsbedarf für den Gesetzgeber besteht, um die rechtli-
chen Voraussetzungen für eine solche Zusammenarbeit
zu schaffen, und dem Bundestag noch in dieser Legisla-
turperiode entsprechende Gesetzesentwürfe vorzulegen.

Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP ab-
gelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE. schloss sich den wesentlichen
Einwänden der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.

Sie hob im Übrigen zwei Punkte hervor: Die Deckelung der
Abmahngebühren sei im Grunde sinnvoll, allerdings habe
sich nur die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene
Begrenzung in Höhe von 50 Euro in einer angemessenen
Größenordnung bewegt.

Durch die erwähnte Entscheidung des EuGH sei der rechts-
politische Handlungsspielraum der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD nicht eingeengt worden. Weil die umzuset-
zende Richtlinie die Auskunftspflicht Dritter zur Mitteilung
personenbezogener Daten nicht vorschreibe, sei die gefun-
dene Regelung als politisches Abwägungsergebnis der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD zwar legitim, in der Sache
aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. jedoch rechtspolitisch
nicht wünschenswert. Die gefundene Lösung des Wider-
streits zwischen Urheberrechten und Datenschutzrechten in
Form eines Auskunftsanspruchs sei zudem unverhältnis-
mäßig. Wolle man einen solchen Auskunftsanspruch – etwa
in § 101 Abs. 2 UrhG-E – gleichwohl konstituieren, sei der
Richtervorbehalt auf alle Daten auszuweiten und nicht, wie
in § 101 Abs. 9 UrhG-E vorgesehen, auf Verkehrsdaten zu
beschränken.

Dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN habe man nicht zustimmen können, weil der von
der Richtlinie nicht geforderte Gesichtspunkt der offensicht-
lichen Rechtsverletzung in diesem Antrag akzeptiert werde.

Das Bundesministerium der Justiz dankte dem Rechtsaus-
schuss auch im Namen der Bundesministerin der Justiz,
Brigitte Zypries, für die zielführende Diskussion und die
Möglichkeit der kurzfristigen Umsetzung des Londoner Ab-
kommens.

IV. Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss be-
schlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fas-
sung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den
Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird auf die
jeweilige Begründung auf Drucksache 16/5048, S. 25 ff. ver-
wiesen. Bezüglich der Stellungnahme des Bundesrates und
fung von Rechtsverletzungen in anderen europäischen
Ländern vorzulegen;

der darauf beruhenden Änderungen wird ergänzend auf die
Ausführungen in derselben Drucksache verwiesen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/8783

Zu Artikel 3 (Änderung des Gebrauchsmuster-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§§ 24 bis 24e)

Zu § 24a Abs. 1

Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen
Fehlers. Der Vernichtungsanspruch in Bezug auf Erzeugnis-
se, die Gegenstand des Schutzrechts sind, soll sich in allen
betroffenen Rechtsgebieten des gewerblichen Rechtsschut-
zes auch auf Erzeugnisse im Besitz des Verletzers beziehen.
Dagegen soll der Vernichtungsanspruch für Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Herstellung von Piraterieerzeug-
nissen gedient haben, nur für solche Materialien und Geräte
(bzw. Vorrichtungen im Anwendungsbereich des Urheber-
rechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes) gewährt
werden, die im Eigentum des Verletzers stehen. So ist es je-
weils in Artikel 2 Nr. 4 für das Patentgesetz (§ 140a Abs. 1
und 2 PatG-E), in Artikel 4 Nr. 4 für das Markengesetz (§ 18
Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG-E), in Artikel 6 Nr. 10 für das
Urheberrechtsgesetz (§ 98 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG-E) und
in Artikel 7 Nr. 3 für das Geschmacksmustergesetz (§ 43
Abs. 1 Satz 1 und 2 GeschmMG-E) geregelt. Der vorgelegte
Entwurfstext für das Gebrauchsmustergesetz nimmt die im
Besitz des Verletzers stehenden Erzeugnisse irrtümlich von
dem Vernichtungsanspruch aus und erstreckt diesen auch auf
Materialien und Geräte, die (nur) im Besitz des Verletzers
stehen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Markengesetzes)

Zu Nummer 10 (Teil 6 Abschnitt 2)

Zu § 130 Abs. 3

Es wird die Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 9
aufgegriffen, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Die Beteiligung der Fachministerien
der Länder wird bereits praktiziert und sollte im Gesetzes-
wortlaut klargestellt werden.

Zu Nummer 13 (§ 144)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Es wird die Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 12
aufgegriffen, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Das Merkmal des „Auf-sie-Anspie-
lens“ ist verzichtbar. Der Begriff ist ungenau und wird im
deutschen Straf- und Markenrecht sonst nicht verwendet.

Zu Artikel 5 (Änderung des Halbleiterschutz-
gesetzes)

Zu Nummer 0 – neu – (§ 9 Abs. 1 Satz 3)

Berichtigung eines redaktionellen Fehlers nach Anregung
des Bundesrates (Nummer 13). In § 9 Abs. 1 Satz 3 ist zur
Harmonisierung der Ansprüche des Verletzten auch auf den
geänderten § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 GebrMG zur Schadens-
bemessung zu verweisen. Bisher passt Artikel 5 lediglich die
Verweisung in § 9 Abs. 2 hinsichtlich der Rechtsfolgen der
Schutzrechtsverletzung an, nicht aber die Vorschriften für

Zu Artikel 6 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe a (Inhaltsübersicht § 10)

Die Überschrift von § 10 wird redaktionell geändert. § 10
Abs. 1 regelt nach wie vor die Vermutung der Urheberschaft.
Die Urheberschaft ist etwas anderes als die Rechtsinhaber-
schaft, denn Rechtsinhaber kann auch ein Inhaber von ledig-
lich abgeleiteten Rechten sein. Urheber ist hingegen nur der
Schöpfer. Diese Unterscheidung soll auch in der Überschrift
zum Ausdruck kommen.

Zu Nummer 2 (§ 10)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Es wird auf die Erläuterung zu Nummer 1 Buchstabe a ver-
wiesen.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Die redaktionelle Änderung greift eine Anregung des Bun-
desrates auf (vgl. Nummer 14). Die Vermutungswirkung des
§ 10 gilt unmittelbar nur für den Urheber. Für Inhaber aus-
schließlicher Nutzungsrechte ist Absatz 1 daher für „ent-
sprechend“ anwendbar zu erklären. Die Wörter „einer
Rechtsnachfolge“ werden gestrichen, da die Vermutungswir-
kung die Inhaberschaft eines ausschließlichen Nutzungs-
rechts erfasst und nicht die Rechtsnachfolge.

Zu Nummer 2a – neu – (§ 54b Abs. 2 Satz 2)

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsverse-
hens. Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheber-
rechts in der Informationsgesellschaft war eine inhaltliche
Änderung des § 54b Abs. 2 Satz 2 nicht beabsichtigt. Viel-
mehr sollte der bisher geltende Text des § 54 Abs. 2 Satz 2
wortgleich in den neuen § 54b Abs. 2 Satz 2 übernommen
werden. Versehentlich war der Nebensatz „soweit er gewerb-
lich tätig wird“ in dem Regierungsentwurf entfallen. Die Er-
gänzung stellt die bisherige Rechtslage wieder her.

Zu Nummer 2b – neu – (§ 54f Abs. 1 Satz 3)

Es wird ein Redaktionsversehen korrigiert. Der Entwurf des
Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der In-
formationsgesellschaft hat eine Verweisung auf § 26 Abs. 6
vorgesehen. In der Folgezeit wurde in Umsetzung der Richt-
linie 2001/84/EG vom 27. September 2001 über das Folge-
recht des Originals eines Kunstwerks § 26 neu gefasst. Der
bisherige Absatz 6 wurde zu Absatz 7. Entsprechend ist die
Verweisung anzupassen.

Zu Nummer 5a – neu – (§ 81 Satz 2)

Es wird ein Redaktionsversehen korrigiert. Die Vermutung
des § 10 Abs. 1 gilt auch für das verwandte Schutzrecht des
Veranstalters.

Zu Nummer 10 (§§ 97 bis 101b)

Zu § 97a Abs. 2

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wird auf
100 Euro erhöht. Damit wird ein angemessener Ausgleich
der verschiedenen Interessen geschaffen. Der Betrag von
den Schadensersatz. Dies wird mit der Ergänzung nachge-
holt.

100 Euro ermöglicht es den Rechtsinhabern, Rechtsver-
letzungen auch in einfach gelagerten Fällen mit nur uner-

Drucksache 16/8783 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

heblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs wirksam zu verfolgen. Zugleich schützt die Be-
grenzung Verbraucher, die außerhalb des geschäftlichen Ver-
kehrs tätig werden, vor überzogenen Forderungen. Die Re-
gelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die
folgenden erfassen:

– öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanaus-
schnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer pri-
vaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinha-
bers;

– öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf
einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hier-
zu ermächtigt zu sein;

– Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot
einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechts-
erwerb vom Rechtsinhaber.

Zu § 101 Abs. 1

Um einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes
mit der Richtlinie zu erreichen, wird für die Regelung des
Auskunftsanspruchs der Begriff des gewerblichen Ausmaßes
genutzt, den auch die Richtlinie verwendet. Nach Erwägungs-
grund 14 der Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Aus-
maß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass
sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren
wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen
werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrau-
chern vorgenommen werden, sind hiernach in der Regel nicht
erfasst.

Satz 2 stellt klar, dass das einschränkende Merkmal „ge-
werbliches Ausmaß“ nicht nur quantitative, sondern auch
qualitative Aspekte aufweist. Für den Fall der Rechtsverlet-
zung im Internet bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung
nicht nur im Hinblick auf die Anzahl der Rechtsverletzun-
gen, also etwa die Anzahl der öffentlich zugänglich gemach-
ten Dateien, ein „gewerbliches Ausmaß“ erreichen kann,
sondern auch im Hinblick auf die Schwere der beim Rechts-
inhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung. Letzteres
kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine besonders um-
fangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein
Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer
Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet
öffentlich zugänglich gemacht wird.

Zu Artikel 8a – neu – (Änderung des Gesetzes
über internationale
Patentübereinkommen)

Zu Nummer 1 (Artikel II § 3)

Das Europäische Patentübereinkommen erlaubt es den Ver-
tragsstaaten grundsätzlich, vom Patentinhaber eine Überset-
zung europäischer Patentschriften in die eigene Amtssprache
zu verlangen, wenn sie auf deren Territorium Geltung haben
sollen. Deutschland hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht. Der bisherige Artikel II § 3 des Gesetzes über in-
ternationale Patentübereinkommen sieht vor, dass neu erteil-
te europäische Patente und die im Einspruchsverfahren ge-
änderten europäischen Patente innerhalb von drei Monaten

ropäischen Patentblatt in deutscher Sprache vorliegen müs-
sen. Liegt nach Ablauf dieser Frist eine deutsche Fassung
nicht vor, gelten die Wirkungen des europäischen Patents für
Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten.

Mit dem Londoner Übereinkommen haben sich Deutschland
und bisher weitere elf Vertragsstaaten der Europäischen Pa-
tentorganisation völkervertraglich verpflichtet, zukünftig im
Wesentlichen auf die Übersetzung europäischer Patent-
schriften zu verzichten. Für das Inkrafttreten dieses Überset-
zungsverzichts war zuletzt nur noch die Ratifikation des
Übereinkommens durch Frankreich erforderlich, die am
29. Januar 2008 erfolgt ist. Als Datum für den Wegfall der
Übersetzungspflichten steht damit nach den Regelungen des
Übereinkommens der 1. Mai 2008 fest. Der Übersetzungs-
verzicht wird im nationalen Recht dadurch umgesetzt, dass
die genannten Übersetzungsvorschriften im Gesetz über in-
ternationale Patentübereinkommen insgesamt aufhoben wer-
den.

Zu Nummer 2 (Artikel XI § 4)

Der Übersetzungsverzicht nach dem Londoner Übereinkom-
men bezieht sich nur auf europäische Patente, für die der
Hinweis auf ihre Erteilung nach Inkrafttreten des Londoner
Übereinkommens – d. h. am 1. Mai 2008 oder später – im
Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist. Unbe-
rührt davon bleiben dagegen Patente, für die der Hinweis auf
ihre Erteilung bis zum 30. April 2008 veröffentlicht worden
ist. Für diese bleiben die bisherigen Übersetzungserforder-
nisse auch für die Zeit nach dem 30. April 2008 bestehen,
was durch entsprechende Übergangsregelungen klarzustel-
len ist. Das betrifft zum einen die Fortgeltung von Artikel II
§ 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
für diese Altfälle, darüber hinaus aber auch die Fortgeltung
der darauf bezogenen Gebührenregelung im Patentkostenge-
setz und von darauf bezogenen Rechtsverordnungen, die –
nur – mit Wirkung für neu erteilte europäische Patente auf-
gehoben werden.

Zu Artikel 8b – neu – (Folgeänderungen aus Anlass
der Änderungen des Gesetzes
über internationale Patent-
übereinkommen)

Zu den Nummern 1 bis 3 (Teil A Abschnitt I Unterab-
schnitt 3 des Gebührenverzeich-
nisses zu § 2 Abs. 1 des Patent-
kostengesetzes; Verordnung über
die Übertragung der Ermächti-
gung nach Artikel II § 3 Abs. 6
des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen; Verord-
nung über die Übersetzungen eu-
ropäischer Patentschriften)

Neben der Aufhebung des Artikels II § 3 des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen ist auch die Aufhebung
darauf bezogener Folgeregelungen geboten, da sie für neu
erteilte Patente nicht mehr benötigt werden. Dies betrifft
zum einen die Regelung einer Gebühr für die Übersetzung
europäischer Patenschriften im Patentkostengesetz. Es be-
nach Veröffentlichung des Erteilungshinweises oder des
Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch im Eu-

trifft zum anderen zwei Verordnungen, die zur Ausführung
der Übersetzungsregelungen erlassen worden sind.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/8783

Zu Nummer 4 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen)

Die vorstehenden Regelungen zur Umsetzung des Londoner
Übereinkommens in nationales Recht machen die bereits im
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über internationale Pa-
tentübereinkommen vom 10. Dezember 2003 enthaltenen
Regelungen zum Wegfall des Übersetzungserfordernisses
entbehrlich, da sie diese mit umfassen und vervollständigen.
Das Gesetz von 2003, das noch nicht in Kraft getreten ist,
kann deshalb aufgehoben werden.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Die Regelungen zur Umsetzung des Londoner Übereinkom-
mens sollen ebenso wie das Londoner Übereinkommen
selbst am 1. Mai 2008 in Kraft treten.

Berlin, den 9. April 2008

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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