BT-Drucksache 16/8530

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/7439, 16/7486- Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)

Vom 12. März 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8530
16. Wahlperiode 12. 03. 2008

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky,
Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Katja Kipping, Elke Reinke, Volker Schneider
(Saarbrücken), Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/7439, 16/7486, 16/8525 –

Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung
der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 7 (§ 52 SGB V) wird § 52 Abs. 2 aufgehoben.

2. Nummer 15 Buchstabe c (§ 294a SGB V) wird wie folgt geändert:

In dem vorgesehenen neuen Absatz 2 werden die Wörter „oder durch eine
medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein
Piercing“ gestrichen.

Berlin, den 11. März 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Zu Nummer 1

Die Fraktion DIE LINKE. hat wie viele Verbände, Organisationen und Sach-
verständige die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vorgenommene
Erweiterung der Kostenbeteiligung der Patientinnen und Patienten im Falle so
genannter selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit kritisiert. In der Praxis
ist der Begriff der medizinisch nicht indizierten Maßnahme unbestimmt und
weit auslegungsfähig.
Umsetzungsprobleme sind damit vorprogrammiert gewesen. Letztlich könnte
jedwedes krankheitsverursachende Verhalten wie Bewegungsmangel, Tabak-
und Alkoholkonsum sanktioniert werden. Die jetzt in Artikel 6 Nr. 7 des Pflege-
Weiterentwicklungsgesetzes vorgesehene Änderung bestätigt nachträglich diese
Kritik am GKV-WSG.

Drucksache 16/8530 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Die jetzt vorgesehene Beschränkung auf Erkrankungen durch Tätowierungen,
Piercings und medizinisch nicht indizierte ästhetische Operationen ändert nichts
an der grundsätzlichen Ablehnung. Die Beschränkung auf drei von Ursachen ist
willkürlich und beliebig erweiterbar. Mehr aber noch ist sie ein grundsätzlicher
Verstoß gegen das Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist
Teil einer Gesundheitspolitik, in der die Leistungen der Krankenversicherungen
weiter zurückgeschraubt werden sollen. „Schuldigen“ Kranken wird der Rück-
halt der Solidargemeinschaft aller Krankenversicherten genommen.

Zu Nummer 2

Die in Artikel 6 Nr. 15 Buchstabe c vorgesehene Verpflichtung der Ärztinnen,
Ärzte und Krankenhäuser, zukünftig die Krankenkassen über Erkrankungen von
Patientinnen und Patienten infolge einer medizinisch nicht indizierten ästhe-
tischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings zu unterrichten, steht
im unmittelbaren Zusammenhang mit der abgelehnten Änderung des § 52 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie bedeutet zudem eine Aushöh-
lung der ärztlichen Schweigepflicht und würde das Arzt-Patienten-Verhältnis
erheblich beschädigen. Deshalb wird dieser schwerwiegende Eingriff abgelehnt.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.