Vom 4. März 2008
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8354
16. Wahlperiode 04. 03. 2008
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
– Drucksache 16/7463 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
A. Problem
Nach § 6 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) ist in einer Wahlanfech-
tungssache regelmäßig eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es ent-
spricht jedoch der seit langem geübten Praxis der Wahlprüfungsausschüsse der
vergangenen Wahlperioden, von der durch das Wahlprüfungsrecht eingeräum-
ten Möglichkeit Gebrauch zu machen, von einer mündlichen Verhandlung ab-
zusehen, wenn der Einspruch unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfes auf Drucksache 16/7463, durch den das gel-
tende Wahlprüfungsrecht der schon seit langem geübten Praxis der Wahl-
prüfungsausschüsse angepasst wird, wonach auf eine im Gesetz vorgesehene
Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Regel ver-
zichtet wird. Künftig soll eine mündliche Verhandlung nur dann durchgeführt
werden, wenn von ihr eine Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
C. Alternativen
Beibehaltung der geltenden Rechtslage.
D. Kosten
Keine
Drucksache 16/8354 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7463 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 21. Februar 2008
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Thomas Strobl (Heilbronn)
Vorsitzender
Bernhard Kaster
Berichterstatter
Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter
Jörg van Essen
Berichterstatter
Dr. Dagmar Enkelmann
Berichterstatterin
Volker Beck (Köln)
Berichterstatter
einer mündlichen Verhandlung in Fällen, die die Öffentlich- spricht den seinerzeitigen Vorschlägen des Wahlprüfungs-
ausschusses und sieht vor, dass – in Anlehnung an die für
keit besonders stark interessierten.
Dagegen wendete die Fraktion der CDU/CSU ein, dass die
vorgesehenen Regelungen zur Durchführung einer münd-
lichen Verhandlung ausreichend seien. Die Fraktion der SPD
das Bundesverfassungsgericht bei Wahlprüfungs- und Ver-
fassungsbeschwerden geltenden Regelungen (vgl. § 48
Abs. 3, § 94 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichts-
gesetzes) – eine mündliche Verhandlung nur noch dann
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8354
Bericht der Abgeordneten Bernhard Kaster, Dr. Carl-Christian Dressel,
Jörg van Essen, Dr. Dagmar Enkelmann und Volker Beck (Köln)
I. Überweisung
Der von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP auf
Drucksache 16/7463 eingebrachte Gesetzentwurf ist vom
Deutschen Bundestag in seiner 133. Sitzung am 13. Dezem-
ber 2007 an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung zur Federführung sowie an den Innen-
ausschuss und den Rechtsausschuss zur Mitberatung über-
wiesen worden.
II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
61. Sitzung am 20. Februar 2008 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/7463 anzunehmen.
Ebenfalls hat der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf in
seiner 89. Sitzung am 20. Februar 2008 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/7463 anzunehmen.
III. Beratung im Ausschuss für Wahlprüfung,
Immunität und Geschäftsordnung
Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner 6. Sitzung am
21. Juni 2007 mehrheitlich beschlossen, aufgrund der Er-
fahrungen bei der Wahlprüfung die vorliegenden Änderun-
gen des Wahlprüfungsgesetzes zu empfehlen. In seiner
28. Sitzung am 21. Februar 2008 hat der Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 16/7463 beraten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in der Aus-
schussberatung beantragt, den Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a
des Gesetzentwurfs so zu fassen, dass eine mündliche Ver-
handlung auch dann anberaumt wird, wenn der Einspruch
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder der Ein-
spruch von außergewöhnlich großem öffentlichen Interesse
ist. Zur näheren Begründung führte die Fraktion aus, dass die
Erweiterung die Tansparenz und Akzeptanz der Entschei-
dung des Wahlprüfungsausschusses fördere und eine inten-
sive Debatte ermögliche. Die Fraktion DIE LINKE. stimmt
dem zu und befürwortet die Möglichkeit der Durchführung
DIE GRÜNEN beantragten Änderungen. Außerdem würden
in das Wahlprüfungsgesetz zu unbestimmte Rechtsbegriffe
aufgenommen werden, wenn eine mündliche Verhandlung
auch bei Einsprüchen von grundsätzlicher Bedeutung oder
von außergewöhnlich großem Interesse ermöglicht werde.
Die Fraktion der FDP wies darauf hin, dass die von der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Änderungs-
vorschläge zu unnötigen Verzögerungen im Wahlprüfungs-
verfahren führen würden, wenn es dem Beschwerdeführer
letztendlich nur auf eine Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts in dieser Sache ankomme. Außerdem finde in
den entscheidenden Fällen eine intensive Beratung bereits
jetzt im Wahlprüfungsausschuss statt.
Der Ausschuss lehnte den Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
ab.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7463 anzunehmen.
IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Grund der Änderung des Wahlprüfungsgesetzes ist die Fest-
stellung, dass eine mündliche Verhandlung, die nach § 6
Abs. 1 WPrüfG den Regelfall bildet, zuletzt in der 7. Wahl-
periode (November 1973) durchgeführt worden ist. Seitdem
ist durchgängig von der durch § 6 Abs. 1a WPrüfG ein-
geräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, von
einer mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn der Ein-
spruch unzulässig (Absatz 1a Nr. 1 und 2) oder – so die in
der Praxis bedeutendste Variante – offensichtlich unbegrün-
det ist (Absatz 1a Nr. 3).
Bereits in der 15. Wahlperiode hatte der Ausschuss daher
einmütig empfohlen, eine Regelung zu schaffen, die der
langjährig geübten Praxis des Wahlprüfungsausschusses
entspricht, regelmäßig von einer mündlichen Verhandlung
abzusehen, und eine entsprechende Gesetzesinitiative zur
Änderung des Wahlprüfungsgesetzes zu ergreifen.
Wegen der vorzeitigen Auflösung des 15. Deutschen Bun-
destages kam es aber in der damaligen Wahlperiode nicht
mehr zu einer Gesetzesinitiative.
Der jetzige Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7463 ent-
erklärte, dass diese den Interessen der Beschwerdeführer
besser gerecht werde als die von der Fraktion BÜNDNIS 90/
stattfindet, wenn davon eine weitere Förderung des Verfah-
rens zu erwarten ist.
Drucksache 16/8354 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Berlin, den 21. Februar 2008
Bernhard Kaster
Berichterstatter
Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter
Jörg van Essen
Berichterstatter
Dr. Dagmar Enkelmann
Berichterstatterin
Volker Beck (Köln)
Berichterstatter