BT-Drucksache 16/8182

Ausverkauf von Krediten an Finanzinvestoren stoppen - Verbraucherrechte stärken

Vom 20. Februar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8182
16. Wahlperiode 20. 02. 2008

Antrag
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Werner Dreibus,
Ulla Lötzer, Ulrich Maurer, Dr. Herbert Schui, Dr. Axel Troost und der Fraktion
DIE LINKE.

Ausverkauf von Krediten an Finanzinvestoren stoppen – Verbraucherrechte
stärken

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. In Deutschland wächst der Handel mit gewerblichen, Immobilien- und Ver-
braucherkrediten seit etwa fünf Jahren kräftig. Dieser sogenannte Sekundärkre-
dithandel erlaubt den Banken, ihre Kreditspielräume zu erweitern, wovon im
Grundsatz auch Verbraucherinnen und Verbraucher und die mittelständische
Wirtschaft profitieren sollen.

Tatsächlich aber sieht sich eine Vielzahl von Immobilienkreditnehmerinnen und
Immobilienkreditnehmern nach dem Verkauf ihrer Kredite mit Beitreibungs-
und Zwangsversteigerungspraktiken der neuen Gläubiger konfrontiert, die mit
massiven Verstößen gegen geltendes Recht verbunden sind beziehungsweise un-
ter offensiver Ausnutzung von Gesetzeslücken stattfinden. So werden kurzfris-
tige, in Einzelfällen von den Kreditaufkäufern sogar selbst erzeugte Zahlungs-
schwierigkeiten zum Anlass genommen, den Kredit als „notleidend“ darzustel-
len. Unter Androhung der Zwangsvollstreckung sowie über überhöhte Zinsfor-
derungen für Anschlussfinanzierungen werden langfristig eingegangene
Kreditverträge vorzeitig beendet, um die Immobilie zu verwerten. Diese „Zweit-
geschäfte“ mit Krediten, bei denen insbesondere große Finanzinvestoren als
Käufer tätig sind, finden üblicherweise hinter dem Rücken der Kreditnehmerin-
nen und Kreditnehmer statt. Opfer dieser Praxis werden zunehmend auch mit-
telständische Betriebe.

Bekannt geworden sind Fälle, bei denen Immobilienkreditnehmerinnen und Im-
mobilienkreditnehmer ihren Zahlungspflichten beanstandungsfrei beziehungs-
weise mit vernachlässigbarem Verzug nachkommen und der Kreditaufkäufer
dennoch die Vollstreckung in die von der Bank übertragene Grundschuld in vol-
lem Umfang, also ohne Berücksichtigung der geleisteten Tilgung, veranlasst.
Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer verlieren so ihr Haus, obwohl sie
ihr Darlehen ordnungsgemäß bedient haben. Das deutsche Recht, insbesondere

das Abtretungs-, Grundschuld- und Vollstreckungsrecht sind derart unseriösen
Praktiken nicht gewachsen. Die rechtliche Unerfahrenheit von Verbraucherin-
nen und Verbrauchern wird ausgenutzt.

Die handelnden Banken tragen hierfür eine große Verantwortung. Sie missbrau-
chen das in sie gesetzte Vertrauen, wenn sie ihre starke Rechtsstellung mit zum
Teil rechtswidrigen Praktiken an Finanzinvestoren weiterreichen.

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2. Die Kreditkäufer, überwiegend Hedge- und Private-Equity-Fonds, sind darauf
ausgerichtet, so schnell wie möglich einen größtmöglichen Gewinn zu realisie-
ren. Vertragliche Verpflichtungen der Bank (langfristige und stabile Kredit-
gewährung, Vorrang der Sanierung von Problemkrediten vor ihrer Vollstre-
ckung) werden ignoriert, elementare Verbraucherinteressen werden verletzt. Die
Finanzakteure (und ihre Verwertungsgesellschaften) agieren meist ohne Bank-
lizenz, also außerhalb der Bankaufsicht. Solche Vertragsübertragungen an
Nichtbanken ohne Zustimmung der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer ver-
letzen geltendes Recht, weil der neue Gläubiger die treuhänderischen, banktypi-
schen Pflichten des Vertrages nicht übernehmen kann oder will.

Diese Entwicklungen und die damit verbundene massenhafte Produktion
schlechter Kredite werden zu Recht als Sittenverfall bei der Kreditvergabe an-
geprangert. Denn je mehr über sogenannte Verbriefungen Risiken durch Kredit-
verkäufe von den Banken abgestoßen werden, umso größer ist die Bereitschaft,
neue Kreditverträge mit immer höheren Risiken abzuschließen.

Nicht nur in den USA, wo mit Beginn der Immobilienkrise massenhaft Hypo-
thekenkredite ohne jede Sicherheit vergeben wurden, sondern auch in Deutsch-
land haben Banken bereits in den 90er Jahren im Zusammenhang mit der Immo-
bilienkrise in Ostdeutschland und den sogenannten Schrottimmobilien ihre An-
forderungen an Kreditsicherheiten gelockert und so einen Massenmarkt notlei-
dender Kredite geschaffen, der zu einem eigenständigen Geschäftszweig
geworden ist und der wegen der hohen Renditen großes Interesse bei internatio-
nalen Finanzinvestoren findet. Es muss damit gerechnet werden, dass die seit
Mitte 2007 anhaltende Krise auf den Finanzmärkten diesen Trend verschärft.
Der Scheitelpunkt der Welle fauler Kredite steht noch bevor, auch in Deutsch-
land. Der Trend zur Verschlechterung der Kredite trifft am Ende der Kette die
Verbraucherinnen und Verbraucher und die mittelständische Wirtschaft.

3. Die beschriebenen Entwicklungen sind durch diverse Gesetze zur Deregulie-
rung des Finanzmarktes, beispielsweise durch „Finanzmarktförderungsgesetze“
der rot-grünen und Großen Koalition unterstützt worden. Der Bundesminister
der Finanzen, Peer Steinbrück, erklärte im Jahr 2006 die Förderung von Kredit-
verbriefungen in Form der Asset Back Securities (ABS) zu einem vorrangigen
Ziel der Finanzmarktförderung. Auch die Massenarbeitslosigkeit, der Ausbau
eines Niedriglohnsektors über die Hartz-Gesetze und der zunehmende Rückzug
des Staates aus der Altersvorsorge tragen zur Zunahme schlechter, weil nicht
mehr bedienbarer Kredite bei.

Die Bundesregierung bestreitet, dass bei Kreditverkäufen Rechtsbrüche in rele-
vantem Ausmaß existieren. Bundesministerin Brigitte Zypries sieht „keinen
Grund zur Sorge“. Die von der Bundesregierung bislang zur Problemlösung
skizzierten Maßnahmen sind partielle Verbesserungen in Detailfragen, gehen je-
doch an den Kernproblemen vorbei.

Um für eine verlässliche Rechtspraxis zu sorgen, muss das Missverhältnis zwi-
schen professionellen Finanzakteuren und den Verbraucherinnen und Verbrau-
chern und der mittelständischen Wirtschaft dringend beseitigt werden. Mit Blick
auf problembehaftete Kredite kann das oberste Ziel nicht deren optimale Han-
delbarkeit sein, sondern deren größtmögliche Vermeidung. Die Ausweitung des
Marktes notleidender Kredite und der Sittenverfall bei der Kreditvergabe müs-
sen gestoppt werden. Der Schuldnerschutz muss gestärkt, die Vertragsfreiheit
der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer gesichert, ein wirksamer Kündi-
gungsschutz etabliert werden. Vertragsübertragungen dürfen nicht ohne Zustim-
mung stattfinden, der Verbriefungsmarkt muss schärfer reguliert werden.

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II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
Maßnahmen folgenden Inhalts auf den Weg zu bringen:

Verkauf des gesamten Kreditvertrags durch Vertragsübernahme nur mit Zustim-
mung

1. Die Übernahme eines Darlehensvertrages durch Auswechslung des Vertrags-
partners ist ohne Zustimmung des Darlehensnehmers unzulässig. Das beste-
hende Verbot ist rechtssicher zu machen, und zwar auch für den Fall, dass der
Darlehensvertrag kündbar wäre. Die Zustimmung zu einer Vertragsüber-
nahme muss durch Individualabrede erfolgen. Entsprechende formular-
mäßige Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
sind unzulässig. § 309 Nr. 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist daher
entsprechend zu ergänzen. Die Erzwingung der Zustimmung zur Vertrags-
übertragung durch eine im Voraus im Vertrag festgesetzte Zinserhöhung im
Weigerungsfall ist zu untersagen.

2. Es ist im Umwandlungsrecht sicherzustellen, dass die Rechte der Darlehens-
nehmerinnen und Darlehensnehmer aus den Darlehensverträgen nicht unter-
laufen werden. Die Übertragung von Darlehensverträgen im Wege der Um-
wandlung, zum Beispiel durch Ausgliederung (Spaltung) an Institute ohne
Banklizenz, ist zustimmungspflichtig zu machen. Bei Übertragung an Insti-
tute mit Banklizenz ist die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer sofort
zu informieren und ihr/ihm das unabdingbare Recht auf Widerspruch einzu-
räumen. Es ist sicherzustellen, dass Sicherungsrechte und besicherte Forde-
rungen durch die Umwandlung nicht entgegen der Sicherungsabrede ausein-
andergerissen werden.

3. Bei zustimmungspflichtigen Kreditverkäufen in Länder außerhalb der Euro-
päischen Union muss kreditaufsichtsrechtlich geregelt werden, dass die Ver-
tragsabwicklung beziehungsweise das Servicing der Kreditnehmerinnen und
Kreditnehmer weiterhin im Inland durch eine Bank zu gewährleisten ist. Da-
durch bedingte Mehrkosten dürfen nicht zu Lasten der Schuldnerinnen und
Schuldner gehen.

Laufende Kreditbeziehungen schützen und stärken

4. Das Bankkundengeheimnis – als Schutz vor unberechtigter Datenweitergabe
an Private – ist für alle Arten von Bankverträgen gesetzlich ausdrücklich zu
regeln. Die Zustimmung in die Durchbrechung des Bankgeheimnisses darf
nicht durch AGB erfolgen. Die Zustimmung in die Übermittlung personen-
bezogener Daten ist nur als Individualabrede zulässig.

5. § 490 Abs. 1 BGB ist zumindest für Verbraucherkreditverträge auszuschließen.
Nach § 490 Abs.1 BGB besteht derzeit ein fristloses Kündigungsrecht regel-
mäßig schon dann, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensneh-
mers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine
wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die
Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet
wird.

6. Den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern ist bei Abtretung von Forderun-
gen aus einem laufenden Kreditvertrag das Recht einer außerordentlichen
Kündigung innerhalb von sechs Monaten ohne Vorfälligkeitsentschädigung
zu gewähren, unabhängig von sonstigen Rechten.

7. Die Schutznormen des § 498 Abs. 1 (Kündigungsschutz) und des § 498
Abs. 2 (Restschuldverminderung) sind auf Immobiliardarlehensverträge aus-
zuweiten, folglich § 498 Abs. 3 zu streichen. Bei vorliegenden Zahlungs-
schwierigkeiten sind Darlehensgeber damit auch verpflichtet (§ 498 Abs. 1

Satz 2 BGB), den Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern kostenfrei
ein Gesprächsangebot zu unterbreiten.

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8. Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist hat der Darlehensgeber unaufgefordert
eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben, ob er den Darlehensvertrag
fortsetzen will. Es ist ein Anspruch auf Unterbreitung eines angemessenen
Anschlussfinanzierungsgebotes vorzusehen. Die Anschlussfinanzierung
muss zu marktüblichen Zinsen erfolgen.

9. Kreditgeber sind zu verpflichten, entsprechend dem Grundsatz „Sanierung
vor Vollstreckung“ (schonende Sicherungsverwertung) die Potentiale zur
Vermeidung der Fälligstellung auszuloten und mit der Schuldnerin/dem
Schuldner zu besprechen. Dies gilt auch für den Fall der Vertragskündigung.

Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkauf einzelner
Forderungen

10. Forderungsabtretungen dürfen die Rechte des Darlehensnehmers auf keinen
Fall verletzen.

a) Bei nicht gekündigten Krediten ist die Forderungsübertragung generell
zustimmungspflichtig. Die Zustimmung ist nur in Form der Individual-
abrede möglich.

b) Bei gekündigtem Vertrag kann die Abtretung reiner Geldforderungen aus
Darlehensverträgen grundsätzlich ohne Zustimmung erfolgen. Die Si-
cherungsrechte sind immer zusammen abzutreten und darüber hinaus ist
sicherzustellen, dass die Sicherungsabrede auch durch den Zessionar ein-
gehalten wird.

11. Bei Forderungsübertragungen im Rahmen von Transaktionen forderungs-
besicherter Wertpapiere (sog. ABS/MBS) wird die Bundesregierung aufge-
fordert, die gegenwärtig undurchsichtige Praxis inklusive der entsprechen-
den Rechtsprechung aufzuarbeiten und dem Bundestag einen Bericht zur
Beratung der Problematik vorzulegen.

12. Die Unwirksamkeit des Ausschlusses von Abtretungen für Geldforderun-
gen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ist aufzuheben. § 354a HGB
(Handelsgesetzbuch) ist daher zu streichen.

Keine Überrumpelung in der Zwangsvollstreckung

13. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme von Kreditnehmerinnen und
Kreditnehmern aufgrund des Sicherungsrechts und aufgrund der Forderung
ist auszuschließen. Als Sicherungsmittel für Immobiliardarlehen soll nur
noch die Hypothek (ggf. Sicherungshypothek) möglich sein. Der unabding-
bare Anspruch auf die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses bei der
Grundschuld als Sicherheit für Verbraucherdarlehen (und eine diesbezüg-
liche Eintragung im Grundbuch) soll vorgesehen werden, um Darlehens-
nehmerinnen und Darlehensnehmer in bereits bestehenden Vertragsbezie-
hungen zu schützen. Im letzteren Fall ist sicherzustellen, dass Notare und
die Kredit gebende Bank über die (bereits jetzt bestehenden) Möglichkeiten
ausreichend belehren.

14. Das in der Praxis häufig abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis des Ver-
braucherdarlehensnehmers ist in den Schutzbereich des § 496 Abs. 2 BGB
ausdrücklich aufzunehmen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis darf zur Si-
cherung eines Immobiliardarlehens nicht vom Darlehensnehmer verlangt
werden.

15. Die missbräuchliche Ausnutzung der Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung durch neue Gläubiger ist gesetzlich zu unterbinden.
Dies soll dadurch geschehen, dass die Unterwerfungserklärung für die hier

beschriebenen Fälle der Besicherung eines Verbraucherdarlehens nicht
übertragen werden kann.

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Reform der Bankenaufsicht, Stopp der Risikoverschleierung

16. Die Verpflichtung der Banken zur verantwortungsvollen Kreditvergabe ist
zu präzisieren.

17. Die Mindestkapitalpflicht für Geschäfte, deren Zweck in der Auslagerung
von Kreditverbindlichkeiten aus der Bilanz besteht, ist zu verstärken. Das
auf diesem Wege ausgelagerte Kreditrisiko darf nicht höher als das bei der
Bank verbleibende Kreditrisiko sein. Die Vorschriften zur Rechnungs-
legung sind dahingehend zu verändern, dass alle Verbindlichkeiten außer-
halb der Bilanz ausführlich zu dokumentieren und den Aufsichtsbehörden
zu melden sind.

18. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf, mit dem Ziel einer Stär-
kung des bewährten deutschen Pfandbriefsystems die auf europäischer
Ebene im Gang befindliche Harmonisierung der Grundpfandrechte mit
höchstem Engagement zu intensivieren und zu beschleunigen.

19. Durch die Aufgabenbeschreibung der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (BaFin) ist künftig sicherzustellen, dass die BaFin neben der
Aufsicht im öffentlichen Interesse auch die Überwachung von Rechten der
Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer sicherstellt.

20. Die Aufsichtsbehörden haben in regelmäßigem Abstand dem Deutschen
Bundestag und dem Bundesministerium der Finanzen gegenüber Rechen-
schaft über ihre Erkenntnisse abzulegen. Hierbei ist der Weitergabe soge-
nannter leistungsgestörter Kredite an den Finanzmarkt besonderes Augen-
merk beizumessen.

21. Zweckgesellschaften sind in vollem Umfang der Gewerbesteuerpflicht zu
unterwerfen.

22. Die Bestimmung des § 22d Abs. 4 des Kreditwesengesetzes (KWG),
wonach Forderungen auch dann veräußerbar sind, wenn die Abtretung
durch mündliche oder konkludente Vereinbarung mit dem Schuldner ausge-
schlossen worden ist, ist aufzuheben.

Berlin, den 14. Februar 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

A. Allgemeines

1. Die Praxisfälle

Grundsätzlich sind bei Kreditverkäufen vier verschiedene Problembereiche zu
unterscheiden:

● Vertragsübernahme ohne Zustimmung der Kreditnehmerinnen und Kredit-
nehmer an Dritte (meist Nichtbanken),

● Vertragsübernahme nach dem Umwandlungsgesetz durch Ausgliederung
ganzer Unternehmensteile ohne Zustimmung der Kreditnehmerinnen und
Kreditnehmer,

● Abtretung von Forderungen aus ungekündigten Krediten in nicht anonymi-

sierter Form unter Umgehung des Bankgeheimnisses beziehungsweise aus
gekündigten Krediten ohne Information der Betroffenen,

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● isolierte Abtretung der bestellten Sicherheiten (üblicherweise der Grund-
schuld) ohne Sicherungsabrede beziehungsweise deren Abtretung ohne posi-
tive Kenntnis des neuen Gläubigers von der Sicherungsabrede inklusive
Übertragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung und des abstrakten
Schuldanerkenntnisses.

2. Der Lösungsansatz im Risikobegrenzungsgesetz

Der Gesetzgeber diskutiert in den „Diskussionspunkten“, die den Entwurf eines
Risikobegrenzungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/7438) ergänzen, be-
stimmte Maßnahmen zum Verbraucherschutz. Allerdings werden dabei deren
Interessen nur sehr unzureichend berücksichtigt.

Die Einführung von Mindestvoraussetzungen für die bankseitige Kündigungs-
berechtigung ist sicherlich sinnvoll. Die vorgeschlagene Einführung einer Infor-
mationspflicht der Banken und einer Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und
Verbraucher zwischen Zustimmung zum Kreditverkauf und Wechsel der Bank
oder Wahl eines nicht abtretbaren Kredites zu erhöhtem Zinssatz birgt das
Risiko verschlechterter Konditionen und beseitigt nicht die Schwierigkeiten bei
der Suche nach alternativen Finanzierungen, die vor allem bei drohender oder
eingetretener Leistungsstörung (Schufa-Abfragen) existieren. Bei der gegebe-
nen ungleichen Verteilung der Verhandlungsmacht zwischen den Vertragspart-
nern existiert eine Wahlfreiheit häufig nur auf dem Papier. Hinzu kommt, dass
wegen der langen Instanzenwege die Zeitspanne bis zur Durchsetzung der
Ansprüche derart groß ist, dass inzwischen die Immobilien bereits verwertet
wurden und/oder die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer wegen der Prozess-
kosten insolvent sind.

B. Einzelbegründung

Zu Nummer 1

Die Vertragsübernahme bei Darlehensverträgen unterliegt wie bei allen anderen
Verträgen der Zustimmung des Darlehensnehmers. Dabei wird mit der vorgese-
henen Regelung gesichert, dass sich die Darlehensgeber, also die Banken, nicht
aufgrund ihrer Verhandlungsübermacht bereits formularmäßig die Zustimmung
zum Kreditverkauf einholen. Deshalb wird § 309 Nr. 10 BGB erweitert. Für
Kauf-, Dienst- und Werkverträge gibt es bereits jetzt ein ausdrückliches Verbot
von Klauseln, wonach anstelle des Vertragspartners in die sich aus dem Vertrag
ergebenden Rechte oder Pflichten einfach ein Dritter eintreten kann, es sei denn,
in der Bestimmung wird der Dritte namentlich bezeichnet oder dem anderen
Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen. Dieses Verbot ist
folgerichtig auch für Darlehensverträge zu erweitern. Eine Erzwingung der Zu-
stimmung in Form einer Individualabrede ist aber nur dann zulässig, wenn sie
nicht durch eine im Voraus festgesetzte Zinserhöhung erzwungen wird.

Zu Nummer 2

Eine Umgehung der Zustimmungspflicht zur Übertragung ganzer Darlehensver-
träge ist auch im Umwandlungsrecht zu verhindern. Daher ist bei Nichtbanken,
die nicht die besondere institutionelle Vertrauensstellung von Banken genießen
und nicht einer gleichartigen Kontrolle unterliegen, eine Zustimmung erforder-
lich. Bei Banken ist ein Widerspruchsrecht einzuführen. Die Rechtsfolge, dass
dann Rechtssubjekte trotz entsprechender Spaltung nach dem Umwandlungs-
recht weiterbestehen, nimmt der Gesetzgeber in anderem Zusammenhang eben-
falls hin. Zudem sind die meisten Banken weiterhin am Markt, sodass dieses ju-
ristische Argument allenfalls marginale tatsächliche Aussagekraft hätte.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/8182

Die Vertragsübertragung durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz
ist zunehmend problematisch. Hierbei werden mit der Absicht, die Zustim-
mungspflicht der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer zu umgehen, ganze Un-
ternehmensabteilungen in andere, neu gegründete Unternehmen ausgegliedert,
die dann als der neue Rechtsträger der vom Altunternehmen eingegangenen ver-
traglichen Verpflichtungen agieren. Diese Praxis der Umgehung von Gesetzen
zu Lasten der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer ist nicht hinnehmbar. Aus
volkswirtschaftlicher Sicht führt sie zur Verschleierung von Risiken, berührt den
Sachverhalt der vertraglichen Inhaltsänderung und verletzt den Grundsatz der
freien Vertragspartnerwahl. Die Einrichtung eines Widerspruchsrechts für
Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bei beabsichtigter Ausgliederung von
Kreditverträgen nach dem Umwandlungsgesetz ist daher unabdingbar.

Zu Nummer 3

Wegen der in der Praxis für die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer auftreten-
den erheblichen Schwierigkeiten, ihre Interessen gegenüber einem ausländi-
schen Gläubiger geltend zu machen, muss die Ursprungsbank in die Pflicht ge-
nommen werden, die störungsfreie Vertragsabwicklung auch im Ausland sicher-
zustellen. Hierzu muss sie bei Unvermögen des neuen Vertragspartners das
Servicing in Form der Verbindung zum Kunden weiter durchführen. Die Mehr-
kosten verbleiben hier beim ursprünglichen Vertragspartner, weil das Risiko der
Auswahl des neuen Vertragspartners trotz Zustimmung bei ihm liegt.

Zu Nummer 4

Da derzeit das Bankkundengeheimnis – hier verstanden in Bezug auf die Wei-
tergabe von Informationen zwischen Privaten – nicht ausdrücklich gesetzlich
geregelt ist (vgl. Nobbe WM 2005, 1537, 1538), es aber für die Bankkunden und
Kunden der Sparkassen von überragender Bedeutung ist, das Bankgeheimnis
durchsetzen zu können, ist im Sinne der Rechtsklarheit eine Festschreibung im
Gesetz erforderlich. Zu prüfen ist, dies auch strafrechtlich zu sanktionieren.

Zu Nummer 5

Die Kündigung muss der besonderen Kündigungsschutzsystematik folgen, die
allgemein bei Dauerschuldverhältnissen gilt. Das Verbraucherdarlehen ist zu-
meist sehr gut besichert. Eine Veränderung der Werthaltigkeit von Sicherheiten
ist auch Banken zuzumuten. Risiken der Beschäftigungs- und Einkommenssitu-
ation von Verbrauchern, die durch die allgemeine wirtschaftliche Lage verur-
sacht worden sind, dürfen nicht allein zu ihren Lasten gehen. Eigentum ver-
pflichtet. Da der Staat sich immer mehr aus der Altersvorsorge und aus der Da-
seinsfürsorge (z. B. Wohnungseigentum) zurückzieht, muss er sicherstellen,
dass die/der dadurch zur Eigenvorsorge gezwungene Arbeitnehmerin/Arbeit-
nehmer nicht einem Vertragspartner gegenübersteht, der jederzeit einen Darle-
hensvertrag, der meist auf Jahrzehnte ausgelegt ist, kündigen kann. § 490 Abs. 1
BGB darf daher zumindest für Verbraucherverträge nicht anwendbar sein.

Zu Nummer 6

Das Sonderkündigungsrecht zum Beispiel im Falle einer rechtswidrigen Abtre-
tung von Forderungen aus Darlehensverträgen soll dafür sorgen, dass die Ent-
täuschung des Vertrauens des Darlehensnehmers sanktioniert wird. Da derzeit
bei vorzeitiger Kündigung in bestimmten Fällen eine Vorfälligkeitsentschä-
digung vorgesehen ist, soll klargestellt werden, dass die Vorfälligkeitsentschä-
digung auch für solche Fälle nicht greift, in denen hart an der Grenze der Lega-
lität die bisherigen Rechtsschutzlücken ausgenutzt wurden.

Drucksache 16/8182 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 7

Der Kündigungsschutz und die vorherige Gesprächsführung müssen für Immo-
biliardarlehen entgegen der geltenden Rechtslage genauso anwendbar sein wie
die Restschuldverminderung bei Kündigung durch den Darlehensgeber. Dies er-
fordert die Streichung des § 498 Abs. 3, der die vorgenannten Rechte aus § 498
Abs. 1 und 2 bisher für Immobiliardarlehen ausschließt.

Zu Nummer 8

Die vorgesehene Erklärung des Darlehensgebers und das Recht auf ein zu
marktüblichen Zinsen erfolgendes Anschlussfinanzierungsangebot sichern die
schutzwürdigen Interessen der Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer,
die zwar einerseits nicht einfach kündigen können, sich aber andererseits um
eine Anschlussfinanzierung kümmern müssen. Da es in der Praxis immer wieder
zu Fällen gekommen ist, in denen gerade während der kritischen Phase der An-
schlussfinanzierung die Übertragung von Forderungen oder ganzen Krediten er-
folgte, soll diese Regelung einerseits zu einer rechtzeitigen Information der
Darlehensnehmer, andererseits aber auch zu einer guten Vertragsbeziehung bei-
tragen. Die Selbstverständlichkeit eines Anschlussangebotes für seriöse Banken
wird so als gesetzlicher Anspruch fixiert.

Zu Nummer 9

Banken gehen über den Kreditvertrag die Verpflichtung ein, zum einen bei Ein-
tritt von Leistungsstörungen zur Beseitigung der Ursachen beizutragen und zum
anderen im Vollstreckungsfall die Verwertung der Sicherheit in einer Weise vor-
zunehmen, die die soziale und wirtschaftliche Lage der Kreditnehmerinnen und
Kreditnehmer berücksichtigt (Grundsatz der „schonenden Sicherungsverwer-
tung“). Weil dies in der Praxis häufig missachtet oder nur unzureichend sicher-
gestellt ist, ist hier gesetzliche Präzisierung notwendig.

Zu den Nummern 10a, 10b und 11

Oberster Grundsatz muss es sein, dass die Rechte der Schuldnerinnen und
Schuldner bei Forderungsabtretungen nicht verletzt werden. Dies muss im Inte-
resse der Klarstellung festgehalten werden. Der Grundsatz sollte in § 399 BGB
aufgenommen werden; als Rechtsgedanke steht er bereits jetzt allgemein hinter
dem Abtretungsrecht.

Weil die Darlehensgeber verantwortlich Darlehen vergeben sollen und daher die
Forderungsabtretung nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich sein soll, wird
die im Folgenden beschriebene Pflicht zur Einholung einer Zustimmungserklä-
rung an die Form einer Individualabrede gebunden:

Bei Forderungsübertragung aus Immobiliardarlehensverträgen befinden sich die
Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer wegen der in diesem Bereich über-
schießenden Rechtsmacht der Gläubiger (Zwangsvollstreckungsunterwerfung,
abstraktes Schuldanerkenntnis) in einer benachteiligten Situation. Auch wenn
das Servicing vollständig beim Originator bleibt, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer durch die Forderungs-
übertragung an Dritte und hier insbesondere an Nichtbanken eine Verschlechte-
rung der Vertragsbeziehung erfahren. Daher muss für ungekündigte Kredite
auch bei reiner Forderungsübertragung generell Zustimmungspflicht gelten.

Weil der Verkauf von Forderungen im Rahmen der Verbriefungspraktiken und
die entsprechende Rechtsprechung extrem undurchsichtig sind, wird die Bun-
desregierung aufgefordert, die Praxis systematisch zu erfassen und dem Bundes-
tag dazu einen Bericht vorzulegen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/8182

Zu Nummer 12

Ein Abtretungsausschluss wird zukünftig durch Streichung der in § 354a HGB
diesbezüglich festgelegten Unmöglichkeit bei Geldforderungen aus beider-
seitigen Handelsgeschäften auch Kaufleuten zugänglich. Mittelständische Un-
ternehmen waren in der Vergangenheit mehrfach von schikanösen Praktiken be-
troffen.

Zu Nummer 13

Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen sind auf die früher übliche Praxis
ausgerichtet, in der die Abtretung von Forderungen oder die Vollstreckung in Si-
cherungsrechte in der Regel erst dann erfolgten, wenn sie unabwendbar waren.
Die missbrauchsanfällige Grundschuld hat sich erst wegen des in der Vergan-
genheit verantwortlichen Umgangs der Banken und der hierauf ausgelegten Be-
ratungspraxis der Notare zu einem verbreiteten Sicherungsmittel auch für Ver-
braucherdarlehen entwickeln können. Idealbild einer Forderungssicherung mit
wechselndem Forderungsbestand ist eigentlich die gesetzlich normierte Siche-
rungshypothek. Die doppelte Inanspruchnahme der Schuldnerinnen und Schuld-
ner aus Grundschuld und Forderung wird durch den Anspruch auf Abtretungs-
ausschluss verhindert. Es bei der jetzigen Rechtslage der völlig freien Vereinbar-
keit des Abtretungsausschlusses zu belassen, hieße, der Bank als dem stärkeren
Vertragspartner zur Durchsetzung zu verhelfen. Diese wird einen Abtretungs-
ausschluss eher ungern sehen. Daher bedarf es eines durchsetzbaren Anspruchs.
Die Darlehensgeber und Notare haben über den bereits jetzt möglichen Abtre-
tungsausschluss zu beraten (vgl. Clemente, ZfIR 2007, 737, 741). Alle genann-
ten Beschränkungen der Grundschuldübertragung bedürfen der Eintragung in
das Grundbuch. Darüber hinaus muss erwogen werden, die Sicherungshypothek
wegen ihrer strengen Akzessorität als alleiniges Sicherungsrecht für Immobili-
ardarlehen zuzulassen. Die Grundschuld erweist sich in diesem Zusammenhang
als zu missbrauchsanfällig. Im europäischen Kontext ist auf eine Angleichung
hinzuwirken. Im internationalen Vergleich hat das deutsche Grundschuldrecht
eine Sonderstellung, die überprüfungswürdig ist.

Zu Nummer 14

Die im Unterschied zu vielen anderen Ländern in Deutschland vorhandene
Möglichkeit des abstrakten Schuldanerkenntnisses, die neben dem Grundpfand-
recht den Durchgriff auf das gesamte Vermögen, also auch auf das Privatvermö-
gen erlaubt, ist zu beanstanden. Für immobilienbesicherte Darlehen ist diese in
Deutschland historisch entstandene Praxis wegen der deutlich höheren Stabilität
der Besicherung von Immobilien nicht gerechtfertigt. Bereits aufgrund der gel-
tenden Rechtslage wird teilweise vertreten, dies ergebe sich aus dem Rechts-
gedanken des § 496 Abs. 2 BGB. Hiergegen spricht, wie auch der Bundes-
gerichtshof (BGH NJW 2005, 1576, 1578) feststellt, die eindeutig gegenteilige
Entscheidung des Gesetzgebers, der das Problem beraten hatte (noch zu § 10 des
Verbraucherkreditgesetzes, vgl. Bundestagsdrucksache 11/8274). Diese Ent-
scheidung des Gesetzgebers wurde aufgrund einer Realität getroffen, die sich
mittlerweile verändert hat. Da mittlerweile für Verbraucherinnen und Ver-
braucher Gefahren durch die meist sofort vollstreckbaren abstrakten Schuld-
anerkenntnisse, die neben der Grundschuld bestehen, in erheblichem Umfang
existieren, ist das Verbot ausdrücklich in § 496 Abs. 2 BGB aufzunehmen.

Zu Nummer 15

Um zu verhindern, dass Gläubiger unberechtigt gegen Schuldner vollstrecken,
darf der vollstreckbare Titel nicht auf andere Personen übertragbar sein. Dies
führt dazu, dass ein Vollstreckungstitel vom neuen Gläubiger erst zu erwerben

ist. Dadurch besteht mehr Vollstreckungsschutz, und der Darlehensnehmer hat
genügend Zeit zu reagieren.

Drucksache 16/8182 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 16

Der zunehmenden Aushöhlung des Grundsatzes der verantwortungsvollen Kre-
ditvergabe muss Einhalt geboten werden. Mit den gewachsenen Möglichkeiten,
Kredite und die damit verbundenen Risiken an den Finanzmarkt weiterzurei-
chen, geht auch die Gefahr einer sorglosen Bonitätsprüfung und der vermehrten
Produktion schlechter Kredite einher. Aus diesem Grund müssen Kreditinstitute
auf einen verantwortungsvolleren Umgang mit der Kreditvergabe verpflichtet
werden.

Zu Nummer 17

Die vom US-Hypothekenmarkt ausgehende Finanzmarktkrise wurde insbeson-
dere dadurch verursacht, dass die Kredit vergebenden Banken ihre Risiken auf
den internationalen Finanzmärkten streuen und die aufsichtsrechtlichen Vor-
schriften umgehen konnten. Auch in Deutschland waren Risiken, die auf eigene
Zweckgesellschaften übertragen wurden, zum überwiegenden Teil weder aus
der Rechnungslegung zu ersehen noch waren sie den Aufsichtsbehörden be-
kannt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen stellen sicher, dass das weitergereichte
Risiko in einem angemesseneren Verhältnis zum Eigenkapital des Kredit ver-
gebenden Institutes steht. Eine voll umfängliche Rechenschaftspflicht stellt
darüber hinaus sicher, dass der Umfang dieses Risikos den Aufsichtsbehörden
jederzeit bekannt ist (auf den Antrag der Fraktion DIE LINKE. zum Gesetzent-
wurf zum Risikobegrenzungsgesetz, Bundestagsdrucksache 16/7526, wird ver-
wiesen).

Zu Nummer 18

Das deutsche Pfandbrief-System ist international anerkannt und weniger krisen-
anfällig als die unregulierte Refinanzierungstechnik „ABS-Verbriefungen“. Die
aktuelle globale Finanzmarktkrise zeigt, welche Gefahren mit der aus den USA
importierten, unregulierten Refinanzierungstechnik ABS-Verbriefungen ver-
bunden sind. Eine wesentliche Antwort darauf muss in der Stärkung des Pfand-
briefsystems bestehen.

Zu Nummer 19

Bevor unseriöse Kreditpraktiken volkswirtschaftliche Auswirkungen nach sich
ziehen, ist eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern massiv davon
betroffen. Ein rechtzeitiges Tätigwerden der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (BaFin) im Interesse der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer
hilft nicht nur den Betroffenen, sondern ist auch eine Präventivmaßnahme im öf-
fentlichen Interesse.

Zu Nummer 20

Neben der Finanzmarktaufsicht muss sich auch der Deutsche Bundestag zeitnah
und umfänglich ein Bild über die Risiken auf den Finanzmärkten machen kön-
nen, um angemessen zu reagieren. Die Berichtspflicht der BaFin schafft die
Voraussetzung dafür, dass die Qualität des Sekundärkredithandels laufend vom
Bundestag überprüft wird.

Zu Nummer 21

Zweckgesellschaften entsprechen allen Kriterien, die eine Gewerbesteuerpflicht
begründen. Aus diesem Grund und weil die Gewerbesteuerfreiheit von Zweck-
gesellschaften die Weitergabe von Risiken an den internationalen Finanzmarkt
deutlich erleichtert, ist dieses 2004 eingeführte Privileg rückgängig zu machen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/8182

Zu Nummer 22

Die im Rahmen der Finanzmarktförderungsgesetze durchgesetzte Einfügung
des § 22d Abs. 4 KWG, durch die der Forderungsverkauf selbst dann zulässig
ist, wenn er durch Vereinbarung mit den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern
explizit ausgeschlossen ist, ist entsprechend den unter Nummer 1 angeführten
Begründungen zu streichen.

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