BT-Drucksache 16/7889

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Vom 24. Januar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7889
16. Wahlperiode 24. 01. 2008

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Diana Golze,
Katja Kipping, Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic, Petra Pau, Elke Reinke,
Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth und der Fraktion
DIE LINKE.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

A. Problem

Die Unterhaltsvorschussleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
erhalten derzeit nur Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und
von ihrem anderen Elternteil keinen Unterhalt erhalten. Dadurch können die
Fälle nicht erfasst werden, in denen das Kind (zum Beispiel nach dem Tod des
sorgeberechtigten Elternteils) bei Verwandten (zum Beispiel den Großeltern)
lebt und vom anderen Elternteil keinen Unterhalt erhält.

B. Lösung

Erweiterung des Berechtigtenkreises des § 1 UVG auf Kinder, die bei Verwand-
ten bis zum dritten Grad leben und vom anderen Elternteil keinen Unterhalt er-
halten.

C. Alternativen

Keine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes.

D. Kosten

Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte lassen sich nicht exakt quan-
tifizieren.

Drucksache 16/7889 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) wird
wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „dauernd ge-
trennt lebt,“ die Wörter „oder bei Verwandten bis zum dritten
Grad lebt,“ eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 23. Januar 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

§ 39 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nur,
wenn die Aufnahme des Kindes/Jugendlichen in den Haus-
halt „auswahloffen und in institutionalisierter Weise“ erfolgt,
d. h. der Aufenthalt auch in einer anderen Familie erfolgen
könnte. Haben die Verwandten, die ein Kind bei sich auf-
nehmen, eine gesetzliche Unterhaltspflicht (z. B. § 1601 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) kann selbst bei anerkann-
tem Status als Pflegepersonen im Sinne der §§ 33, 89e
SGB VIII der monatliche Pauschbetrag im Hinblick auf die
Unterhaltsverpflichtung „angemessen“ gekürzt werden (§ 39
Abs. 4 Satz 4 SGB VIII). De lege lata verbleibt so lediglich
die Möglichkeit, bei entsprechender Bedürftigkeit der Ver-
wandten, die das Kind bei sich aufgenommen haben, Sozial-
hilfe in Anspruch zu nehmen. Anspruchsinhaber beim Unter-
haltsvorschuss ist stattdessen das Kind, so dass eine
Bedürftigkeit des Erwachsenen, bei dem es lebt, nicht von
Bedeutung ist.

Im Unterhaltsvorschussgesetz entsteht in den Fällen eine
Regelungslücke, in denen Verwandte an die Stelle des sorge-

unberührt und enthält lediglich eine Modifikation im Be-
reich des § 1 UVG Artikel 72 Abs. 2 GG findet keine An-
wendung.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Unterhaltsvorschuss-
gesetzes)

Die Vorschrift nimmt die Erweiterung des Berechtigtenkrei-
ses des § 1 UVG auf Kinder, die bei Verwandten bis zum
dritten Grad leben und vom anderen Elternteil keinen Unter-
halt erhalten, vor.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7889

Begründung

A. Allgemeines

Der Kreis der Berechtigten des Unterhaltsvorschussgesetzes
ist derzeit auf Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, und die bei einem Elternteil leben und vom
anderen Elternteil keinen regelmäßigen Unterhalt bekom-
men, begrenzt. Ein Kind, welches nicht bei einem Elternteil,
sondern bei Dritten lebt, ist nicht unterhaltsvorschussberech-
tigt im Sinne von § 1 UVG. In vergleichbaren Fällen, wenn
das Kind bei Verwandten lebt, besteht daher kein Anspruch
auf Unterhaltsvorschuss. Auch Ansprüche auf Sozialhilfe in
Form allgemeiner Jugendhilfeleistungen besteht in diesen
Fällen in der Regel nicht. Denn Großeltern und andere Ver-
wandte, die ein Kind aufgrund familiärer Bindungen und
Hilfsbereitschaft aufnehmen, erhalten Pflegegeld zur Siche-
rung des Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen gemäß

berechtigten Elternteils treten, weil dieses sich nicht (mehr)
um das Kind kümmern kann und das Kind deshalb den
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss verliert. Dies läuft dem
Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entgegen,
welches gerade darauf ausgerichtet ist, ausfallende Unter-
haltszahlungen an das Kind zu kompensieren und damit dem
alleinstehenden Elternteil in einer wirtschaftlich schwierigen
Situation Unterstützung zu bieten. Deshalb soll der Kreis der
Berechtigten auf Kinder, die bei Verwandten bis zum
dritten Grad leben und von einem Elternteil keinen Unterhalt
erhalten, erweitert werden.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben. Das
Unterhaltsvorschussgesetz genießt Bestandsschutz nach
Artikel 125a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Die
Änderung lässt die wesentlichen Elemente dieses Gesetzes

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