BT-Drucksache 16/7105

Arbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Vom 12. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7105
16. Wahlperiode 12. 11. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Barbara Höll, Klaus Ernst, Sevim
Dag˘delen, Petra Pau, Ulla Jelpke, Katja Kipping, Jan Korte, Wolfgang Neskovic,
Dr. Ilja Seifert, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Arbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in
Kraft getreten. In § 25 ff. AGG ist geregelt, dass die Antidiskriminierungsstelle
beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend errichtet
wird und für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sach-
ausstattung erhält. Zu den Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle gehört unter
anderem die unabhängige Beratung von Personen, die sich wegen Benachteili-
gungen an die Antidiskriminierungsstelle wenden, bei der Durchsetzung ihrer
Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen (§ 27 Abs. 2 AGG).

Nach Informationen der Bundesregierung im Rahmen der Berichterstatterge-
spräche im Haushaltsaufstellungsverfahren 2008 hat die Antidiskriminierungs-
stelle in der Aufbauphase noch nicht alle Aufgaben wahrnehmen können, die ihr
in § 27 AGG übertragen wurden. Sie habe daher ihre Arbeit im Wesentlichen auf
die Unterstützung der Anfragenden bei der Verfolgung ihrer Ansprüche durch
Information und Beratung zur Rechtslage konzentriert. Insbesondere hat sie
noch keine bzw. nur in eingeschränktem Maß Öffentlichkeitsarbeit, Präven-
tionsmaßnahmen und Untersuchungen durchführen können.

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes und der Einrichtung der Antidiskrimi-
nierungsstelle ist die Aufbauarbeit nun abgeschlossen. Die Leiterin der Antidis-
kriminierungsstelle Dr. Martina Köppen erklärte, ihre künftige Arbeit solle vor
allem die Wirtschaft mit einbeziehen, um die Debatte um die Sinnhaftigkeit der
Regelungen des AGG endlich zu beenden und an die Umsetzung zu gehen.
Unsicherheiten bezüglich des Gesetzes seien abzubauen und somit eine vernünf-
tige Handhabung des AGG zu ermöglichen (http://www.bundesregierung.de/
Content/DE/EMagazines/ebalance/056/t4-gleichbehandlung.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie verfolgt die Antidiskriminierungsstelle im Einzelnen das Ziel der Ein-
beziehung und der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft?

Wie werden dabei die Erfahrungen mit der Umsetzung der „Vereinbarung

zwischen Bundesregierung und den Spitzenverbänden der deutschen Wirt-
schaft zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der
Privatwirtschaft“ (vom 2. Juli 2001) berücksichtigt?

2. Wie viele Unternehmen und Betriebe aus der Privatwirtschaft haben sich seit
Bestehen der Antidiskriminierungsstelle an diese gewendet, um Beratung
bzw. Informationen über die Regelungen des AGG zu erhalten?

Drucksache 16/7105 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
3. Wie viele Bürgerinnen und Bürger haben sich seit Bestehen der Antidiskri-
minierungsstelle an diese gewendet, weil sie wegen einer der durch das
AGG geschützten Kategorie benachteiligt wurden (bitte nach Diskriminie-
rungsgründen, Geschlecht und Bundesland differenziert ausweisen)?

4. Welche Beratungsleistungen hat die Antidiskriminierungsstelle in ihrer
Aufbauphase erbracht, um eine Unterstützung betroffener Personen bei der
Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen zu gewähr-
leisten?

5. Welches Beratungskonzept legt die Antidiskriminierungsstelle ihrer Arbeit
zugrunde, um die Einzelfallberatung in Zukunft leisten zu können?

6. Welche Materialien hat die Antidiskriminierungsstelle bisher zur Informa-
tion der Betroffenen über ihre Rechte (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AGG) er-
arbeitet?

7. An welche externen Beratungsstellen vermittelt die Antidiskriminierungs-
stelle Betroffene (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AGG), und auf welcher Basis
wurden diese ausgewählt? Gibt es in allen Bundesländern Kooperations-
partner?

8. Welchen Stellenwert hat die Mediation, d. h. das Anstreben einer gütlichen
Einigung zwischen den Beteiligten (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AGG) in der
Arbeit der Antidiskriminierungsstelle?

9. Falls die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ihrem gesetzlichen Auftrag
der Einzelfallberatung zurzeit nicht nachkommt, wie ist die Beratung von
Bürgerinnen und Bürgern, die aufgrund der im AGG genannten Diskrimi-
nierungsgründe benachteiligt werden, sichergestellt bzw. wie soll das zu-
künftig gesichert werden?

10. In welchem Umfang fördert die Bundesregierung derzeit Projekte und/oder
Vereine, Verbände und Organisationen, die sich der Aufgabe der Informa-
tion und Beratung von Opfern von Diskriminierungen im Sinne des AGG
widmen?

11. Welche wissenschaftlichen Untersuchungen plant die Antidiskriminie-
rungsstelle zum Thema Diskriminierung?

12. Welche Aktivitäten und Maßnahmen bzw. Veröffentlichungen sind geplant,
um die Öffentlichkeit über Diskriminierungen und ihre Folgen aufzuklären?

Berlin, den 8. November 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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