BT-Drucksache 16/6980

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1830- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Sibylle Laurischk, Jens Ackermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/891- Unterhaltsrecht ohne weiteres Zögern sozial und verantwortungsbewusst den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen

Vom 7. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6980
16. Wahlperiode 07. 11. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1830 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Sibylle Laurischk, Jens Ackermann, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/891 –

Unterhaltsrecht ohne weiteres Zögern sozial und verantwortungsbewusst den
gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen

A. Problem

Die bisher geltenden Regelungen des Unterhaltsrechts sollen veränderten gesell-
schaftlichen Verhältnissen angepasst werden.

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1830 verfolgt drei Ziele: Stärkung des
Kindeswohls durch die Einräumung des ersten Rangs für die Unterhaltsansprü-
che der Kinder und des zweiten Rangs für alle kinderbetreuenden Elternteile;
Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für
den eigenen Unterhalt und Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Die gesetzliche
Definition des Mindestunterhalts soll zur Harmonisierung von Unterhalts-,
Steuer- und Sozialrecht und zur Vereinfachung der Rechtsanwendung führen.
Durch Übergangsvorschriften sollen die Unterhaltsregelungen für Ehen, die
nach altem Recht geschlossen worden sind, behutsam angepasst werden.

Zu Buchstabe b

Die Antragsteller fordern eine Änderung der Rangverhältnisse hinsichtlich der
Unterhaltsansprüche, eine Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche sowie
die Begrenzung der Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder. Zur Ver-
einfachung der Unterhaltsverfahren schlagen die Antragsteller freiwillige Ver-
einbarungen vor.

Drucksache 16/6980 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1830 in der Fassung der Be-
schlussempfehlung, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 2007 Rechnung trägt. Die Dauer des Betreuungsunterhalts, der im
Interesse des Kindeswohls gewährt wird, wird für geschiedene und nichtverhei-
ratete Mütter und Väter gleich ausgestaltet. Eine zusätzliche Verlängerung des
Betreuungsunterhalts ist vorgesehen, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der
nachehelichen Solidarität gerechtfertigt ist. In § 1609 Nr. 2 zweiter Halbsatz
BGB-E wird der Begriff der „Ehe von langer Dauer“ erläutert.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1830 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/891 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6980

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1830 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird wie folgt geän-
dert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. § 1570 wird wie folgt gefasst:

㤠1570
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für min-
destens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer
des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies
der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die
bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichti-
gen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber
hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kin-
derbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der
Ehe der Billigkeit entspricht.“‘

b) In Nummer 13 werden die Wörter „folgender Satz“ durch die Wörter
„die folgenden Sätze“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

㤠127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem
Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.“

c) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

‚16. § 1609 wird wie folgt gefasst:

㤠1609
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Un-
terhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt
folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des
§ 1603 Abs. 2 Satz 2,

2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhalts-
berechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehe-
gatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer
Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind
auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu be-
rücksichtigen,

3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2
fallen,

4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,

5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,

6. Eltern,

Drucksache 16/6980 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen
die Näheren den Entfernteren vor.“‘

d) In Nummer 18 Buchstabe c wird in Absatz 3 das Wort „Mindestunter-
halt“ durch das Wort „Unterhalt“ ersetzt.

e) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

‚20. § 1615l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der
Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit ent-
spricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und
die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu be-
rücksichtigen.“

b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.‘

2. Artikel 3 (Änderung sonstiger Vorschriften) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 (Anfügung von § [35] EGZPO) wird wie folgt geändert:

(aa) Nach § [35] Nr. 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des
§ 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt

a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs
(erste Altersstufe) 279 Euro,

b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften
Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 322 Euro,

c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe)
365 Euro

jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt
nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs den hier festgelegten Betrag übersteigt.“

(bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

b) In Absatz 3 Nr. 1 (Änderung von § 645 der Zivilprozessordnung) wer-
den die Wörter „nach Berücksichtigung“ durch die Wörter „vor Be-
rücksichtigung“ ersetzt.

3. In Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) wird die Angabe „1. April
2007“ durch die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.

b) den Antrag auf Drucksache 16/891 abzulehnen.

Berlin, den 7. November 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6980

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Christine Lambrecht, Joachim Stünker,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jörn Wunderlich und Irmingard Schewe-
Gerigk

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/1830 in seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2006 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Finanzausschuss
und dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend überwiesen. Den Antrag auf Drucksache 16/891 hat er
in seiner 25. Sitzung am 16. März 2006 denselben Ausschüs-
sen überwiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Vorlagen in seiner 61. Sitzung
am 23. Mai 2007 beraten. Er hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/1830 anzunehmen.

Ferner hat er mit den Stimmen der Fraktion der FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Antrag auf Drucksache 16/891 abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlagen in seiner 43. Sitzung am 7. November 2007
beraten. Er hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD, FDP,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und drei Mitgliedern der
Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung von fünf Mitgliedern der
Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 16/1830 in der aus der Be-
schlussempfehlung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Der
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 16(6)170 wurde mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sowie von drei Mitgliedern der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung von fünf Mitgliedern der
Fraktion der CDU/CSU sowie der Fraktion DIE LINKE. an-
genommen.

Darüber hinaus hat er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 16/
891 abzulehnen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/1830 in seiner 22. Sitzung am 28. Juni 2006 und den An-
trag auf Drucksache 16/891 in seiner 25. Sitzung am 27. Sep-
tember 2006 beraten und beschlossen, eine öffentliche An-
hörung hierzu durchzuführen, die am 16. Oktober 2006
(28. Sitzung) stattfand. An der Anhörung haben folgende
Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 28. Sitzung des Rechtsausschusses vom 16. Okto-
ber 2006 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachver-
ständigen verwiesen.

Auf Antrag der Fraktion der FDP hat der Rechtsausschuss zu
dem Antrag auf Drucksache 16/891 einen Bericht nach § 62
Abs. 2 der Geschäftsordnung erstattet (Drucksache 16/4860).
Zu diesem Bericht fand in der 91. Sitzung des Plenums des
Deutschen Bundestages am 29. März 2007 eine Aussprache
statt.

Dem Rechtsausschuss lagen bei der Beratung des Gesetzent-
wurfs und des Antrags eine Vielzahl von Petitionen vor.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 64. Sitzung
am 23. Mai 2007 und abschließend in seiner 78. Sitzung am
7. November 2007 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/1830 in der aus der Beschlussempfehlung ersicht-
lichen Fassung anzunehmen. Außerdem hat er mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und

Prof. Dr. Marianne Breit-
haupt

Fachhochschule Landshut

Margret Diwell Rechtsanwältin und Fachan-
wältin für Familienrecht,
Berlin

Dr. Frank Klinkhammer Richter am OLG Düsseldorf

Dr. Thomas Meysen Fachlicher Leiter des Deut-
schen Instituts für Jugend-
hilfe und Familienrecht
e. V., Heidelberg

Jutta Puls Richterin am OLG Hamburg
a. D., Vorsitzende der Unter-
haltskommission des Deut-
schen Familiengerichtsta-
ges, Hamburg

Ingeborg Rakete-Dombek Rechtsanwältin und Notarin,
Vorsitzende der Arbeitsge-
meinschaft Familienrecht
des Deutschen Anwaltsver-
eins e. V., Berlin

Klaus Schnitzler Rechtsanwalt und Fachan-
walt für Familienrecht, Eus-
kirchen

Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter
Schwab

Universität Regensburg

Prof. Siegfried Willutzki Direktor des AG Brühl a. D.,
Ehrenvorsitzender des Deut-
schen Familiengerichtsta-
ges, Köln.

Drucksache 16/6980 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf
Drucksache 16/891 abzulehnen.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, die Regierungsko-
alition habe nach intensiven Beratungen eine Regelung im
Bereich des Unterhalts gefunden, die allen Interessen ge-
recht werde. Die Privilegierung der Ehe bleibe unangetastet.
Bereits der Gesetzentwurf habe den Unterhaltsansprüchen
Geschiedener nach langer Ehedauer den zweiten Rang nach
den Kindern eingeräumt, so dass in den sog. Mangelfällen
ihr Anspruch durchsetzbar bleibe. Der Aspekt der nachehe-
lichen Solidarität sei im geänderten § 1570 Abs. 2 BGB-E
verankert. Sie freue sich, dass in Umsetzung des Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 der
Anspruch nichtehelicher Mütter auf Betreuungsunterhalt
verlängert werde, auch wenn bei einigen Abgeordneten ihrer
Fraktion eine weitere Schwächung der Ehe befürchtet werde.
Es müsse allerdings evaluiert werden, wie sich die jetzige
Änderung der Rangfolge und der Dauer des Betreuungsun-
terhalts auf das Haushaltseinkommen der zu betreuenden
Kinder auswirke. Gegebenenfalls seien hier flankierende
steuerliche Maßnahmen notwendig.

Eine Harmonisierung im Steuer- und Sozialrecht, insbeson-
dere im SGB II, stehe ebenso aus wie eine Überarbeitung des
Unterhaltsvorschussgesetzes. Die Koalitionsfraktionen hät-
ten aber zunächst den Bereich des Unterhaltsrechts abschlie-
ßend regeln wollen. Die Übergangsregelungen verminderten
Härten bei der Anwendung des neuen Rechts und vermieden
die gleichzeitige Geltung unterschiedlichen Rechts. Eine
Prozessflut sei nicht zu erwarten.

Sie bedankte sich ausdrücklich für die konstruktive Mitar-
beit der Fraktion der FDP; deren wesentliche Änderungs-
wünsche fänden sich im vorliegenden Gesetzentwurf wieder.
Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN halte sie für evident verfassungswidrig, wie die
Bundesregierung auch ausgeführt habe. Die von der Fraktion
DIE LINKE. vorgeschlagenen Änderungen seien system-
widrig, da im Steuerrecht Aufwendungen für die Ausbildung
der Kinder absetzbar seien, so dass die genannten Zahlen
nicht ohne weiteres übernommen werden könnten.

Die Fraktion der SPD begrüßte die Einigung im Bereich
des Unterhaltsrechts, die ihren familienpolitischen Vorstel-
lungen entspreche. Den Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehne sie ab, weil durch diese
Änderung gerade nicht mehr alle Kinder in den ersten Rang
der Unterhaltsberechtigten aufrücken könnten. Dies sei aber
einer der wesentlichen Fortschritte der vorliegenden
Reform. Bei der Anwendung der Stichtagsregelung würden
die Kinder unverheirateter Eltern benachteiligt werden.

Auch die Fraktion der FDP befürwortete die nun erzielte
Einigung im Unterhaltsrecht, wenn sie auch bemängelte,
dass sie über das Ergebnis zunächst aus der Presse erfahren
habe. Der Gesetzentwurf setze den genannten Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts bei der Gleichbehandlung von
geschiedenen und nichtverheirateten Eltern um und habe
auch im Bereich der nachehelichen Solidarität eine angemes-
sene Regelung gefunden. Viele der in ihrem Antrag auf
Drucksache 16/891 gestellten Forderungen seien somit er-
füllt. Sie bat die Bundesregierung um eine Stellungnahme zu
dem von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestell-
ten Änderungsantrag.

Die Bundesregierung erläuterte, dass sie den Änderungsan-
trag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für verfas-
sungsrechtlich nicht haltbar erachte, weil dadurch die Ehe-
frauen aus zweiter Ehe im Betreuungsunterhalt schlechter
gestellt würden als nicht verheiratete Mütter. Die gleichzei-
tige Geltung zweier verschiedener Unterhaltsrechte auf un-
absehbare Zeit solle vermieden werde. Die Übergangsrege-
lung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vermindere
Härten für bereits geschiedene Unterhaltsberechtigte. Zum
einen sei eine Klage auf Änderung des Unterhalts nur zuläs-
sig, soweit sich die Unterhaltsforderung um mindestens
10 Prozent verändere. Zum anderen müsse das Gericht die
Zumutbarkeit einer entsprechenden Änderung – sowohl hin-
sichtlich des Umfangs der Unterhaltspflicht als auch hin-
sichtlich des Rangs – prüfen. Durch die Änderungen im Un-
terhaltsrecht entstehe sicherlich höherer anwaltlicher
Beratungsbedarf der Betroffenen, eine Klageflut befürchte
sie aber nicht.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte ebenfalls grundsätz-
lich die Einigung. Hierdurch sei ihr ursprünglich gestellter
Entschließungsantrag inhaltlich überholt, da wesentliche
Punkte in das Gesetz übernommen sind, so dass sie ihn nicht
mehr zur Abstimmung stelle. Auch die Übergangsregelun-
gen im Gesetzentwurf würden den Anliegen der Betroffenen
gerecht. Sie kritisierte, dass der Unterhaltsanspruch der Mut-
ter und des Vaters aus Anlass der Geburt (§ 1615l BGB)
nicht genauso wie in dem neuen § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3
BGB geregelt sei. Im Ergebnis erfolge bei den nichtverheira-
teten Müttern gemäß § 1615 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Zumut-
barkeitsprüfung. Die steuerlichen Auswirkungen der Unter-
haltsreform bei Mangelfällen müssten genau verfolgt
werden, damit nicht letztlich der Staat der Gewinner und die
Unterhaltsberechtigten die Verlierer der Unterhaltsreform
seien. Außerdem sollte die Höhe des Mindestunterhalts für
Kinder unter sechs Jahren gemäß § 1612a BGB über dem
steuerlichen Existenzminimum liegen, um auch diesen Kin-
dern ein Leben über der Armutsgrenze zu ermöglichen.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte daher folgenden Ände-
rungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr.18 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

1. § 1612a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem um 20 Pro-
zent erhöhten Betrag, der sich aus dem doppelten Frei-
betrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes
(Kinderfreibetrag) und dem doppelten Freibetrag für
Erziehung und Ausbildung nach § 32 Abs.6 Satz 1 des
Einkommenssteuergesetzes zusammensetzt.“

2. In § 1612 a Abs.1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) in Nr. 1 wird die Zahl „87“ durch die Zahl „100“ er-
setzt.

b) in Nr. 2 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „113“ er-
setzt.

c) in Nr. 3 wird die Zahl „117“ durch die Zahl „130“ er-
setzt.

d) „des doppelten Kinderfreibetrages“ wird ersetzt durch
„des in Satz 2 benannten Betrages“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/6980

3. Folgender Satz 4 wird in § 1612a Absatz 1 angefügt:

„Deckt dieser Mindestunterhalt nicht den um 20 Prozent
erhöhten notwendigen Lebensunterhalt nach SGB XII, ist
er in dieser Höhe festzusetzen.“

Begründung:

1. Der Gesetzentwurf will das Unterhaltsrecht vereinfachen,
indem bei der Berechnung des Mindestunterhalts vom Ein-
kommenssteuerfreibetrag für Kinder ausgegangen werden
soll. Dabei setzt er jedoch den Betrag viel zu niedrig an.

Der Betrag im Einkommensteuerrecht setzt sich gemäß § 32
Absatz 6 Satz1 EStG derzeit aus 1824 Euro Mindestgrundbe-
darf als sächliches Existenzminimum und 1080 Euro für Min-
destbetreuungs-, -erziehungs- und -ausbildungsbedarf pro
Jahr und Elternteil zusammen. Damit sind im Monat insge-
samt 180 Euro mehr als monatlicher Gesamtfreibetrag für
Kinder im Steuerrecht gewährleistet als in dem im Gesetz
vorgesehenen Mindestunterhalt nach dem § 1612a BGB. Es
gibt keinen Grund, den Mindestbedarf im Unterhaltsrecht an
einem gänzlich anders zusammengesetzten Gesamtbedarf zu
orientieren. Von dem genannten Gesamtbetrag wird aller-
dings der Mindestbetreuungsbedarf abgezogen. Dieser
Bedarf entspricht der Hälfte des Gesamtbetrages von 1080
Euro (vgl. Sachverständigenstellungnahme Prof. Breithaupt,
S. 3).

Der Betrag des Mindesterziehungs- und -ausbildungsbe-
darfs (derzeit 540 Euro) wird zusätzlich zum Mindestgrund-
bedarf (derzeit 1824 Euro) als Bezugsgröße festgesetzt. Es
wird jeweils der doppelte Betrag angesetzt, weil das Steuer-
recht die Beträge – um sie für jeden einkommenssteuer-
pflichtigen Elternteil auszuweisen – halbiert.

Der Mindestunterhalt darf sich darüber hinaus nicht eins zu
eins an dem steuerrechtlichen Betrag orientieren, sondern
muss um 20 Prozent erhöht werden. Denn das Steuerrecht
bestimmt in seinen Freibeträgen, in welchem Umfang der
Staat nicht auf das Einkommen der Bürgerinnen und Bürger
zugreifen darf. Demgegenüber wird in § 1612a BGB der-
jenige Betrag konkretisiert, den ein Elternteil zu dem Unter-
halt des Kindes beitragen muss. Dieser Mindestbedarf ent-
spricht im Gegensatz zum Freibetrag gegenüber den
Steuerforderungen des Staates nicht dem Existenzminimum.
Vielmehr muss für diesen Beitrag entscheidend sein, wie viel
Geld zur Verfügung stehen muss, damit ein Kind gut auf-
wachsen kann. Kinder sollen von ihren Eltern nicht nur in
Höhe des Existenzminimums unterstützt werden, also am
Rande zur Armut leben müssen. Eine Harmonisierung der
ganz andere Lebenssachverhalte regelnden Vorschriften
(Verhältnis Staat- Eltern einerseits und Verhältnis Eltern-
Kind andererseits) ist nicht anzustreben. Aus Berechnungs-
vereinfachungsgründen ist es noch hinnehmbar, an die im
Einkommenssteuergesetz genannten Beträge anzuknüpfen,
da diese- ihre Richtigkeit unterstellt- das Existenzminimum
sicherstellen sollen. Da der Gesetzentwurf diesen Weg wählt,
wird hinsichtlich der ausreichenden Höhe an diesen Bezugs-
größen des EStG angeknüpft. Der Prozentsatz ergibt sich
nach den Ausführungen der Sachverständigen Breithaupt
(Sachverständigenstellungnahme S. 4) als Vergleich zwi-
schen Steuerfreibetrag und im Privatrecht herangezogenen
Pfändungsfreibeträgen.

Insgesamt ergäbe sich nach geltender Rechtslage ein Betrag
von jährlich 5673,60 Euro bzw. 472,80 Euro monatlich als
Bezugsgröße.

2. Die Prozentsätze werden jeweils, beginnend in der ersten
Altersstufe bei 100 Prozent, wie im Gesetzentwurf vorgese-
hen, um 13 Prozent für die zweite Altersstufe und um noch-
malig 17 Prozent für die dritte Altersstufe angehoben. Der
Mindestunterhalt muss bereits in der ersten Altersstufe
100 Prozent des steuerlichen sächlichen Existenzminimums,
(Kinderfreibetrag) und dem zusätzlichen Mindesterzie-
hungs- und -ausbildungsbedarf, betragen. Daraus ergeben
sich nach derzeitigen Freibeträgen in § 32 Abs.6 Satz 1 EStG
folgende Mindestunterhaltsbeträge: 472, 80 Euro für die
erste Altersstufe, 534,26 Euro für die zweite Altersstufe und
614,64 Euro für die dritte Altersstufe.

3. Falls der Regelmindestunterhalt nicht ausreichend hoch
ist, weil eventuell bestimmte Erkrankungen oder besondere
Begabungen oder sonst irgendein begründeter Mehrbedarf
besteht, soll der Mindestregelunterhalt am Einzelfall orien-
tiert festgelegt werden können. Dabei ist auch in dieser Aus-
nahmekonstellation zu beachten, dass die SGB XII-Vor-
schriften an dem Existenzminimum orientiert sind, was kein
tauglicher Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung eines
Elternteils ist. Ausgehend von diesem Betrag wird ein um
20 Prozent erhöhter Mindestunterhalt festgelegt.

Der Rechtsausschuss lehnte den Änderungsantrag mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. ab.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeigte sich er-
freut über die nach längeren Verhandlungen erzielte Eini-
gung im Bereich des Unterhaltsrechts. Richtig und überfällig
sei die Stellung aller Kinder in den ersten Rang der Unter-
haltsberechtigten. Die nunmehrige Gleichstellung von El-
ternteilen hinsichtlich der Betreuung ehelicher und nichtehe-
licher Kinder entspreche einem Vorschlag ihrer Fraktion,
den sie auch in einem ersten, nun aber zurückgezogenen Än-
derungsantrag formuliert habe. Jedoch halte die Fraktion aus
Gründen des Vertrauensschutzes eine Stichtagsregelung für
notwendig, da lange Jahre verheiratete Ehepartner sich nicht
mehr auf die geänderten Voraussetzungen im Unterhalts-
recht einstellen können. Dies führe zu einer Benachteiligung
insbesondere älterer Ehefrauen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte daher fol-
genden Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) In Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21.September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch …. geändert worden ist, wird folgender
§ 16 angefügt:

„§ 16 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Unterhaltsrechts vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens]. Soweit Unterhaltsansprüche aus vor dem 1. 1. 2003
geschlossenen Ehen betroffen wären, sind die durch das Ge-
setz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens] geänderten Vorschriften in der bis

Drucksache 16/6980 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dahin geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht im
Verhältnis zu Ansprüchen aus § 1615l BGB.

Begründung:

Mit der vorgesehenen Ergänzung der Übergangsregelung
soll dem Schutz von „Altehen“ Rechnung getragen werden.
Bei der Umstellung auf das neue Recht muss ausreichender
Vertrauensschutz gewährleistet sein.

Nach dem Regierungsentwurf soll Vertrauensschutz – soweit
nicht Ehen betroffen sind, die nach dem bis zum 30. Juni
1977 geltenden Recht geschieden worden sind – gemäß § 35
Nr.1 EGZPO – neu (Art. 3 Abs. 2 des Entwurfs) zwar inso-
fern gewährt werden, als eine Änderung der Unterhaltsbe-
rechtigung durch die neue Rechtslage unter Berücksichti-
gung des Vertrauens in die getroffene Unterhaltsregelung
nur bis zur Grenze der Zumutbarkeit hingenommen werden
muss. Die Vertrauensschutzklausel gilt allerdings nur für
Fälle, in denen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes eine
rechtskräftige Entscheidung ergangen, ein vollstreckbarer
Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen
war. Diese – überdies weiten Auslegungsspielraum lassende –
Zumutbarkeitsregelung reicht aber nicht aus, um unbillige
Ergebnisse und unnötigen Rechtsstreit hinreichend auszu-
schließen.

Daher soll ein Teil der Altehen generell von den Neuregelun-
gen ausgenommen werden, bei denen der Gesetzgeber davon
ausgehen kann, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit über-
durchschnittlich viele Menschen – überwiegend Frauen –
angehören werden, bei denen das neue Recht zu erheblichen
Änderungen in der bisherigen Unterhaltsberechtigung füh-
ren würde, auf die sie sich aufgrund der Fortwirkung einer
früheren Rollenaufteilung hinsichtlich Haushaltsführung
und Kindererziehung nur besonders schwer einstellen könn-
ten.

Gleichwohl soll die Übergangsregelung nicht alle vor In-
krafttreten des Gesetzes geschlossenen Ehen umfassen. Dies
würde die positiven Wirkungen des in seiner Gesamtkonzep-
tion zu begrüßenden Gesetzentwurfs zu sehr beschränken
und hinauszögern. Die Übergangsregelung war daher maß-
voll zu begrenzen. Sie betrifft Unterhaltsansprüche aus
Ehen, die bis 5 Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes ge-
schlossen wurden. Für die übrigen Betroffenen bleibt es bei
dem im Regierungsentwurf bereits vorgesehenen Korrektiv
der Zumutbarkeit.

Darüber hinaus gilt die Übergangsregelung nicht, soweit
konkurrierende Ansprüche einer nichtverheirateten Mutter
bzw. eines nicht verheirateten Vaters wegen Kinderbetreu-
ung aus § 1615l BGB bestehen. Insoweit kann es keinen Ver-
trauensschutz geben, weil das Bundesverfassungsgericht
eine Ungleichbehandlung von Ansprüchen nichtverheirate-
ter und geschiedener Elternteile wegen Kinderbetreuung für
verfassungswidrig erklärt hat (BVerfG,1 BvL 9/04 vom
28. Februar 2007).

Durch die Übergangsregelung wird auch der Mehraufwand
für Gerichte und Jugendämter durch Abänderungsverfahren
begrenzt, da eine geringe Anzahl von Unterhaltstiteln ange-
passt werden muss.

Der Rechtsausschuss lehnte den Änderungsantrag mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-

gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Enthaltung der Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ab.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung auf Drucksache 16/1830, S. 12 ff.
verwiesen. Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen
des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (Änderung von Artikel 1 Nr. 4 – § 1570
BGB)

Die Änderung trägt der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 28. Februar 2007 Rechnung (Az. 1 BvL
9/04; u. a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735). In ihr wur-
de die Verfassungswidrigkeit der derzeit noch unterschied-
lichen Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung
ehelicher und nichtehelicher Kinder festgestellt. Die Dauer
des Unterhaltsanspruchs wegen der Betreuung des Kindes
richtet sich künftig nach denselben Grundsätzen und ist
gleich lang ausgestaltet.

Darüber hinaus sieht der neu eingefügte Absatz 2 eine be-
sondere Verlängerungsmöglichkeit vor. Diese besteht unab-
hängig vom Wohl des Kindes, das bei der Bestimmung der
Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen der Betreuung eines
Kindes nach Absatz 1 maßgeblich ist. Sie rechtfertigt sich
vielmehr aus der nachehelichen Solidarität. Entscheidend
dafür sind die tatsächliche Gestaltung der Kinderbetreuung
und der Erwerbstätigkeit durch die Ehegatten sowie die Dau-
er der Ehe, die im Einzelfall eine Verlängerung rechtfertigen
können. Mit diesem Anspruch, der sich gleich einem Annex-
anspruch an den Betreuungsunterhalt gemäß Absatz 1 an-
schließen kann, wird der besondere Schutz der Ehe zum
Ausdruck gebracht, wie ihn auch das Bundesverfassungsge-
richt in seinem Beschluss vom 28. Februar 2007 anerkennt
(BVerfG, FamRZ 2007, 965 [970 Rn. 58]).

Mit § 1570 Abs. 1 in seiner neuen Fassung wird der Betreu-
ungsunterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten neu struktu-
riert. Der betreuende Elternteil hat künftig Anspruch auf
einen zeitlichen „Basisunterhalt“; dieser Anspruch wird über
eine Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt des
Kindes gewährt (§ 1570 Abs. 1 Satz 1). In den ersten
drei Lebensjahren des Kindes hat der geschiedene Ehegatte
– ebenso wie der nichtverheiratete Elternteil – im Falle der
Bedürftigkeit stets einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Die betreuende Mutter oder der betreuende Vater kann sich
also auch dann, wenn eine Versorgung durch Dritte möglich
wäre, frei dafür entscheiden, das Kind selbst zu betreuen.
Die Dreijahresfrist ist im Regelfall mit dem Kindeswohl ver-
einbar (vgl. Puls, FamRZ 1998, 865 [870 f.]; BVerfG,
FamRZ 2007, 965 [972 f. Rn. 73, 77]). Mit ihr wird, genauso
wie dies bereits beim geltenden § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB
der Fall ist, an zahlreiche sozialstaatliche Leistungen und
Regelungen angeknüpft, insbesondere also an den Anspruch
des Kindes auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Abs. 1
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/6980

Der zeitliche „Basisunterhalt“ ist aber nach § 1570 Abs. 1
Satz 2 und 3 zu verlängern, soweit und solange dies der
Billigkeit entspricht. Maßstab für eine Verlängerung sind in
erster Linie kindbezogene Gründe. Dies wird dadurch zum
Ausdruck gebracht, dass in Satz 3 ausdrücklich die Belange
des Kindes genannt werden. Die „Belange des Kindes“ sind
immer dann berührt, wenn das Kind in besonderem Maße
betreuungsbedürftig ist. Insoweit ist eine Orientierung an der
bisherigen Rechtsprechung zu den „kindbezogenen Belan-
gen“ bei § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB möglich (vgl. AnwK-
BGB Familienrecht/Schilling [2005], § 1615l Rn. 11 f.).

Damit findet der Gedanke, dass die zu berücksichtigenden
Möglichkeiten der Kinderbetreuung mit dem Kindeswohl
vereinbar sein müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1830,
S. 17), nunmehr auch Eingang in den Wortlaut der neuen Be-
stimmung. Auf diese Weise wird ausdrücklich klargestellt,
dass der betreuende Elternteil sich nur dann auf eine Fremd-
betreuungsmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn dies
mit den Kindesbelangen vereinbar ist. Damit wird die „Leit-
idee“ der gesamten Vorschrift noch klarer gemacht, nach der
der Betreuungsunterhalt vor allen Dingen im Interesse des
Kindes gewährt wird. Die Belange des Kindes können bei-
spielsweise dann einer Fremdbetreuung entgegenstehen,
wenn das Kind unter der Trennung besonders leidet und da-
her der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil be-
darf.

Die im Einzelfall zu bestimmende Billigkeit richtet sich im
Übrigen auch nach dem allgemeinen und in § 1569 BGB
künftig für den nachehelichen Unterhalt ausdrücklich veran-
kerten Prinzip der Eigenverantwortung des Unterhaltsbe-
dürftigen. Ihm werden allerdings durch die Umstände Gren-
zen gesetzt, die den jeweiligen Unterhaltstatbestand tragen.
In besonderer Weise gilt dies dort, wo es um das Kindeswohl
geht. Soweit es das Kindeswohl erfordert, hat das Prinzip der
Eigenverantwortung zurückzustehen. Mit der Feststellung,
dass die Verlängerung des Unterhalts der Billigkeit ent-
spricht, steht also zugleich fest, dass eine Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden kann. Einer besonderen Erwähnung
dieses bisher in § 1570 BGB enthaltenen Prüfungsmaßstabs
bedarf es daher nicht mehr. Eine materielle Änderung ist da-
mit nicht verbunden.

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Vorgabe zu der Fra-
ge, in welchem Umfang der betreuende Elternteil bei einer
bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine eigene Er-
werbstätigkeit und damit auf seine Eigenverantwortung
(§§ 1569, 1574 Abs. 1 BGB-E) verwiesen werden kann.
Mit den Worten „soweit und solange“ wird jedoch deutlich
gemacht, dass es auch hier auf die Verhältnisse des Einzel-
falls ankommt. In dem Maße, in dem eine kindgerechte
Betreuungsmöglichkeit besteht, kann von dem betreuenden
Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Ist also zu-
nächst nur eine Teilzeittätigkeit möglich, ist daneben – je
nach Bedürftigkeit – auch weiterhin Betreuungsunterhalt zu
zahlen. Die Neuregelung verlangt also keineswegs einen
abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Be-
treuung zu Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kin-
deswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den
Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB-E orientierter Übergang
möglich sein.

Die mit § 1570 Abs. 2 geschaffene Möglichkeit, die Dauer
des Unterhaltsanspruchs darüber hinaus zu verlängern, be-

rücksichtigt die bei geschiedenen Eltern im Einzelfall aus
Gründen der nachehelichen Solidarität gerechtfertigte weite-
re Verlängerung des Unterhaltsanspruchs. Damit wird eine
Erwägung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Be-
schluss vom 28. Februar 2007 aufgegriffen (Az. 1 BvL 9/04;
u. a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735 [Rn. 58]). Das
Bundesverfassungsgericht führt aus, es sei dem Gesetzgeber
unbenommen, einen geschiedenen Elternteil „wegen des
Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1
GG erfährt, (…) unterhaltsrechtlich besser zu stellen als
einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf
die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammen-
lebenden Kinder auswirken kann (…)“.

Jenseits des Betreuungsunterhalts, der im Interesse des Kin-
deswohls wegen seiner Betreuung geschuldet wird, sieht
§ 1570 Abs. 2 entsprechend eine Möglichkeit vor, den Be-
treuungsunterhalt im Einzelfall zusätzlich aus Gründen zu
verlängern, die ihre Rechtfertigung allein in der Ehe finden.
Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen
in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die
gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Die kon-
kreten ehelichen Lebensverhältnisse und die nachwirkende
eheliche Solidarität finden hier ihren Niederschlag und kön-
nen eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs
über § 1570 Abs. 1 hinaus rechtfertigen. So kann etwa einem
geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der Kindererzie-
hung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zu-
rückgestellt hat, ein längerer Anspruch auf Betreuungsunter-
halt eingeräumt werden als einem Ehegatten, der von
vornherein alsbald wieder in den Beruf zurückkehren wollte.
Entsprechend handelt es sich bei dem Anspruch nach § 1570
Abs. 2 nicht um einen selbständigen Unterhaltstatbestand,
sondern um eine ehespezifische Ausprägung des Betreu-
ungsunterhaltsanspruchs und ist damit eine Art „Annexan-
spruch“ zum Anspruch nach § 1570 Abs. 1. Die Regelungs-
technik lehnt sich im Übrigen an diejenige des § 1578b
BGB-E an (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1830, S. 19): Ist
die ehebedingte „Billigkeit“ einer Verlängerung festgestellt,
verlängert sich der Unterhaltsanspruch ohne weiteres.

Zu Buchstabe b (Änderung von Artikel 1 Nr. 13 – § 1585c
BGB)

Mit der Änderung wird ein weiterer, dritter Satz angefügt, so
dass die neue Vorschrift insgesamt drei Sätze umfasst.

Durch die Anfügung des dritten Satzes soll – parallel zu
§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB beim Zugewinnausgleich und zu
§ 1587o Abs. 2 Satz 1, 2 BGB beim Versorgungsausgleich –
sichergestellt werden, dass außer einem Prozessvergleich
von den Parteien auch eine formwirksame Vereinbarung
über den nachehelichen Unterhalt in einem Verfahren in
Ehesachen im Wege der Protokollierung durch das Prozess-
gericht abgeschlossen werden kann. Damit soll Rechtssi-
cherheit geschaffen werden für den in der forensischen Pra-
xis nicht seltenen Fall, in dem die Ehegatten in einer
Ehesache das Gericht um Protokollierung einer zuvor getrof-
fenen Einigung, beispielsweise eines Unterhaltsverzichts,
ersuchen, ohne dass eine Unterhaltssache anhängig ist oder
dass Streit oder Ungewissheit über den Unterhalt durch ge-
genseitiges Nachgeben ausgeräumt wird.

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem neuen
§ 1585c Satz 2 BGB erfolgende Einführung eines Former-

Drucksache 16/6980 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

fordernisses die Wirksamkeit bestehender Vereinbarungen
über den nachehelichen Unterhalt, die von den Ehegatten in
der Vergangenheit formfrei geschlossen werden konnten,
unberührt lässt. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes form-
frei geschlossene Unterhaltsvereinbarungen werden nicht
ungültig. Die neue Formvorschrift findet vielmehr nur auf
Rechtsgeschäfte Anwendung, die nach Inkrafttreten der Vor-
schrift vollendet werden.

Zu Buchstabe c (Änderung von Artikel 1 Nr. 16 – § 1609
BGB)

Mit der Einfügung eines weiteren Halbsatzes in § 1609
Satz 2 Nr. 2 wird der Begriff der „Ehe von langer Dauer“
näher erläutert. Damit wird einem in der Anhörung des
Rechtsausschusses am 16. Oktober 2006 geäußerten Wunsch
Rechnung getragen und nicht nur in der Einzelbegründung
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/1830, S. 24), sondern auch
im Wortlaut der Bestimmung klargestellt, dass für die Aus-
legung des Begriffs nicht nur auf die absolute zeitliche Dauer
der Ehe abzustellen ist. Vielmehr sind weitere Gesichts-
punkte wertend heranzuziehen, namentlich die in § 1578b
Abs. 1 BGB-E aufgeführten Kriterien. Die Gewährung des
Unterhaltsvorrangs wegen langer Ehedauer beruht insbeson-
dere auf dem Gedanken, das Vertrauen desjenigen Ehegatten
zu schützen, der sich unter Verzicht auf die eigene berufliche
Entwicklung in der Ehe überwiegend der Pflege und Erzie-
hung der gemeinsamen Kinder oder der Führung des Haus-
halts dauerhaft gewidmet hat. Ehegatten, die sich für ein sol-
ches „traditionelles“ Ehemodell entschieden haben, wird
damit mehr Schutz vermittelt. Es wird deutlich, dass aus der
Eheführung resultierende Nachteile, für den eigenen Unter-
halt nicht ausreichend sorgen zu können, sich über das
Merkmal der Dauer der Ehe auf die unterhaltsrechtliche
Rangordnung auswirken können. Insgesamt wird damit der
Vertrauensschutz noch einmal unterstrichen.

Darüber hinaus wird durch die Einfügung der Worte „und
geschiedener Ehegatten“ in § 1609 Satz 2 Nr. 2 des Entwurfs
klargestellt, dass nicht nur der Unterhaltsanspruch in einer
bestehenden Ehe von langer Dauer, sondern auch der Unter-
haltsanspruch nach einer Ehe von langer Dauer im zweiten
Rang steht.

Im zweiten Rang werden danach berücksichtigt: Elternteile,
die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt
sind. Das sind geschiedene Eltern nach § 1570 BGB und
nicht verheiratete Eltern nach § 1615l BGB. Des Weiteren
sind dies verheiratete Elternteile, die, unterstellt sie wären
geschieden, wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsbe-
rechtigt wären. Schließlich finden sich im zweiten Rang alle
Unterhaltsansprüche Verheirateter und Geschiedener, wenn
die dem Anspruch zugrunde liegende Ehe als eine Ehe von
langer Dauer anzusehen ist.

Zu Buchstabe d (Änderung von Artikel 1 Nr. 18c – § 1612a
Abs. 3 BGB)

Es handelt sich um eine Änderung mit lediglich klarstellen-
dem Charakter: Ein Kind, das im Verlauf eines Monats das
Lebensjahr einer höheren Altersstufe vollendet, kann ab Be-
ginn des betreffenden Monats nicht nur den Mindestunter-
halt, sondern seinen vollen Unterhalt nach der höheren
Altersstufe verlangen.

Zu Buchstabe e (Änderung von Artikel 1 Nr. 20 – § 1615l
BGB)

Die Änderung trägt – wie in § 1570 Abs. 1 – der Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007
Rechnung (Az. 1 BvL 9/04; u. a. FamRZ 2007, 965 = NJW
2007, 1735). Die Dauer des Anspruchs wegen der Betreuung
des Kindes richtet sich beim nichtehelichen Kind künftig
nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind und
ist gleich lang ausgestaltet.

Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes wird klargestellt,
dass der nichtverheiratete Elternteil – ebenso wie der ge-
schiedene – im Fall der Bedürftigkeit stets einen Unterhalts-
anspruch hat. Ausnahmslos wird in dieser Zeit unterhalts-
rechtlich keinem Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet
(§ 1615l Abs. 2 Satz 3).

Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres
wird der Unterhaltsanspruch des nichtverheirateten Eltern-
teils nach Billigkeit verlängert (§ 1615l Abs. 2 Satz 4). Bei
der Billigkeitsentscheidung kommt den Belangen des Kin-
des – wie im Rahmen des nachehelichen Betreuungsunter-
halts – entscheidende Bedeutung zu, in deren Licht auch die
bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berück-
sichtigen sind. Wesentlich ist, dem nichtehelichen Kind
Lebensverhältnisse zu sichern, die seine Entwicklung för-
dern und dem Gleichstellungsauftrag aus Artikel 6 Abs. 5
GG Rechnung tragen.

Neben den kindbezogenen Gründen können im Einzelfall
zusätzlich auch andere Gründe, namentlich elternbezogene
Gründe, berücksichtigt werden. Das wird durch das Wort
„insbesondere“ klargestellt. Die in der Rechtspraxis bewähr-
te Differenzierung nach kind- und elternbezogenen Umstän-
den (vgl. AnwK-BGB Familienrecht/Schilling [2005],
§ 1615l Rn. 12 f.) kann damit fortgeführt und im Lichte des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Febru-
ar 2007 (Az. 1 BvL 9/04; u. a. FamRZ 2007, 965 = NJW
2007, 1735) weiterentwickelt werden. Gewichtige eltern-
bezogene Gründe für einen längeren Unterhaltsanspruch lie-
gen beispielsweise vor, wenn die Eltern in einer dauerhaften
Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinder-
wunsch gelebt und sich hierauf eingestellt haben (vgl.
BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362). So ist es etwa von
Bedeutung, wenn ein Elternteil zum Zweck der Kindes-
betreuung einvernehmlich seine Erwerbstätigkeit aufgege-
ben hat oder wenn ein Elternteil mehrere gemeinsame Kin-
der betreut. Auch die Dauer der Lebensgemeinschaft kann
ein Gradmesser für gegenseitiges Vertrauen und Fürein-
ander-Einstehen-Wollen sein.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (Einfügung einer neuen Nummer in § [35]
EGZPO)

Mit der Einfügung einer neuen, weiteren Nummer in die
Übergangsvorschrift soll ein schonender Übergang vom bis-
herigen System der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Ver-
ordnung zu der neuen Bezugsgröße des Mindestunterhalts
nach § 1612a BGB-E ermöglicht werden. Die neue Bestim-
mung stellt sicher, dass die für die konkrete Unterhaltsbe-
rechnung maßgebliche Bezugsgröße und damit das heute
geltende Unterhaltsniveau in keinem Fall absinken. Zugleich

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/6980

sichert die neue Übergangsregelung, dass die gewünschte
Harmonisierung mit dem Steuerrecht erreicht wird.

Zu diesem Zweck werden die heute geltenden Regelbeträge
nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 666, 668) in das System der künftigen Unter-
haltsberechnung übertragen und als Mindestunterhalt so lan-
ge festgeschrieben, bis der jeweilige Mindestunterhalt nach
§ 1612a BGB-E diesen Betrag übersteigt. Mit der Anknüp-
fung an die Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Ver-
ordnung wird daran festgehalten, dass die bisherige Diffe-
renzierung in der Unterhaltshöhe zwischen Ost- und West-
deutschland (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1830, S. 14)
aufgegeben wird. Entsprechend erhöht sich die in Ost-
deutschland maßgebliche Bezugsgröße. Die in den einzelnen
Altersstufen festgeschriebenen Beträge ergeben sich aus § 1
der Fünften Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Ver-
ordnung vom 5. Juni 2007 (BGBl. I S. 1044), erhöht um das
hälftige Kindergeld (77 Euro). Mit der Hinzurechnung des
hälftigen Kindergeldes wird der Neuregelung der Kinder-
geldverrechnung in § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB-E Rechnung
getragen.

Zu Buchstabe b (Änderung von Artikel 3 Abs. 3 Nr. 1 –
§ 645 Abs. 1 ZPO)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsverse-
hens. Das 1,2fache des Mindestunterhalts, der höchstmögli-
che im vereinfachten Verfahren geltend zu machende Unter-
haltsbetrag, errechnet sich vor Berücksichtigung der
Leistungen nach den §§ 1612b und 1612c BGB.

Zu Nummer 3 (Änderung von Artikel 4 – Inkrafttreten,
Außerkrafttreten)

Ein Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum Jahresbe-
ginn ermöglicht einen Gleichlauf des „Unterhaltsjahres“ mit
dem „Steuer-“ und dem Kalenderjahr.

Berlin, den 7. November 2007

Ute Granold
Berichterstatterin

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

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