BT-Drucksache 16/678

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/47- Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Vom 15. Februar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/678
16. Wahlperiode 15. 02. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/47 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

A. Problem

Das geltende Bundesrecht enthält eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die for-
mal gelten, heute aber keine praktische Wirkung mehr entfalten. Das Bundes-
recht enthält außerdem zahlreiche Vorschriften, deren heute geltenden Texten
immer noch die Herkunft aus dem Reichsrecht anzusehen ist. Ferner ist in den
fast 15 Jahren nach der Vereinigung Deutschlands das zunächst mit Maßgaben
im Beitrittsgebiet eingeführte Bundesrecht inzwischen durch viele Recht-
setzungsakte angepasst worden, so dass die Feststellung schwierig geworden ist,
welche Besonderheiten im Beitrittsgebiet heute noch gelten.

Diese Vorschriften belasten das geltende Bundesrecht nicht nur zahlenmäßig.
Sie beeinträchtigen auch die Funktion des geltenden Rechts, welches klar und
zuverlässig darüber Auskunft geben muss, was für heutige Verhältnisse maßgeb-
lich ist. Deshalb ist es eine ständige Aufgabe, den wachsenden Normenbestand
möglichst übersichtlich zu halten und ihn fortlaufend insbesondere von zeitlich
und inhaltlich überholten Vorschriften zu befreien.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, durch den im Zuständig-
keitsbereich des Bundesministeriums der Justiz unstreitig entbehrlich geworde-
nes Bundesrecht aufgehoben wird. Dabei bleiben die bereits bewirkten Rechts-
folgen und geschaffenen Rechtsverhältnisse unangetastet. Schwer auffindbares,

aber erhaltungsbedürftiges Recht wird dorthin überführt, wo es die Rechts-
anwender besser als am bisherigen Ort auffinden können. Außerdem werden in
erhaltenswerten Rechtsvorschriften etwa noch vorhandene reichsrechtliche
Begriffe beseitigt. Maßgaben aus dem Einigungsvertrag, die sich infolge in-
zwischen ergangener Rechtsetzung erledigt haben, werden für nicht mehr an-
wendbar erklärt.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

Drucksache 16/678 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/678

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 16/47 – mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. Artikel 49 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

„5. Nach § 31 werden die folgenden §§ 32 bis 34 eingefügt:“.

b) Im Wortlaut wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 32“, die Angabe
„§ 32“ durch die Angabe „§ 33“ und die Angabe „§ 33“ durch die Angabe
„§ 34“ ersetzt.

2. Artikel 122 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

„1. Nach Artikel 229 § 14 wird folgender § 15 angefügt:“.

b) Im Wortlaut wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

3. In Artikel 123 wird vor der Nummer 1 folgende Nummer 01 eingefügt:

,01. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechts-
verordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
zuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
gen.“‘

4. Nach Artikel 144 wird folgender Artikel 144a eingefügt:

‚Artikel 144a
Änderung des Handelsgesetzbuchs

(4100-1)

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267), wird wie
folgt geändert:

1. In § 315a Abs. 1 wird vor dem Wort „sowie“ ein Komma und die Angabe
„Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.

2. In § 325 Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe „§ 286 Abs. 1 und 3“ durch die
Angabe „§ 286 Abs. 1, 3 und 5“ ersetzt.‘

5. In Artikel 199 Nr. 2 § 41 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „eingetretenen“ durch
das Wort „bewirkten“ ersetzt.

6. In Artikel 202 werden im Wortlaut des § 29 die Wörter „Bundesministerium

für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie“ ersetzt.

Drucksache 16/678 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

7. Artikel 208 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

‚(6) Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.

2. Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§ 341n Abs. 3“ werden die Wörter „des Handels-
gesetzbuchs“ eingefügt und das Wort „Vorstandsvergütungs-Offen-
legungsgesetzes“ durch die Wörter „Gesetzes vom 3. August 2005
(BGBl. I S. 2267) sowie § 315a Abs. 1 und § 325 Abs. 2a des Handels-
gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 144a des Gesetzes vom ...
(einsetzen: Datum und Fundstelle des Ersten Gesetzes über die Berei-
nigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministe-
riums der Justiz)“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die in Satz 1 genannten Bestimmungen sind auch auf Gesellschaften
im Sinne des Artikels 57 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden.“ ‘

Berlin, den 15. Februar 2006

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

von börsennotierten Aktiengesellschaften, sofern er nach

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die Begründung in der Drucksa-
che 16/47, S. 44 ff. verwiesen. Die vom Ausschuss empfoh-

IAS/ IFRS aufgestellt wird.

Zu Artikel 199 (Änderung des Vermögensgesetzes)
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/678

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Joachim Stünker,
Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/47 in seiner 8. Sitzung am 15. Dezember 2005 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an
den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Innenaus-
schuss und den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 4. Sitzung am
18. Januar 2006 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage in seiner 3. Sitzung am 18. Januar 2006 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 3. Sitzung am
18. Januar 2006 und 4. Sitzung am 25. Januar 2006 vertagt
und in seiner 6. Sitzung am 15. Februar 2006 abschließend
beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Ge-
setzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung zu
empfehlen.

Die Fraktion der CDU/CSU stimmte dem Gesetzentwurf
zu. Er diene dazu, durch Streichung überholter, beispielswei-
se reichsgesetzlicher Regelungen eine bessere Rechtssyste-
matik herzustellen. Dies führe auch zu mehr Rechtsklarheit
für den Bürger. Sie begrüßte ausdrücklich die im Rechtsaus-
schuss angenommenen redaktionellen Änderungen.

Die Fraktion der FDP vertrat die Auffassung, dass der Ge-
setzentwurf überfällig sei. Durch ihn würden lediglich
Rechtsvorschriften aufgehoben, die heute schon keine Be-
deutung mehr hätten. Notwendig sei vielmehr eine systema-
tische, flächendeckende Rechtsbereinigung, die für den Bür-
ger eine spürbare Entlastung bringen würde. Sie erwarte
deshalb, dass weitere Gesetzesvorhaben folgen, die zurzeit
noch geltende Vorschriften aufheben. So könne der Abbau
bürokratischer Hemmnisse beschleunigt werden.

Die Fraktion der SPD stimmte dem Gesetzentwurf in der
geänderten Fassung ebenfalls zu.

Zu Artikel 49 (Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessord-
nung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Weil zwi-
schenzeitlich dem Gesetz betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung durch Artikel 2a des Gesetzes vom
16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) ein § 31 angefügt worden
ist, müssen die mit dem Rechtsbereinigungsgesetz vorge-
sehenen Regelungen nach hinten verschoben werden.

Zu Artikel 122 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Weil das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zwi-
schenzeitlich mehrfach geändert wurde und dabei u. a. mit
dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz dem Artikel
229 bereits ein § 14 angefügt worden ist, muss die mit dem
Rechtsbereinigungsgesetz vorgesehene Regelung nach hin-
ten verschoben werden.

Zu Artikel 123 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Die Änderung setzt einen Vorschlag des Bundesrates um,
dem die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 144a (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (§ 315a Abs. 1 HGB)

Es handelt sich um eine Klarstellung zu den Regelungen des
Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes (VorstOG). § 314
Abs. 2 Satz 2 sieht in Verbindung mit § 286 Abs. 5 HGB vor,
dass die in § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB vorgeschriebene
Individualangabe der Vorstandsvergütung im Konzern-
abschluss unterbleiben kann, wenn dies die Hauptver-
sammlung mit mindestens drei Vierteln des bei der Be-
schlussfassung vertretenen Grundkapitals beschließt (opting
out). Da börsennotierte Aktiengesellschaften ihren Konzern-
abschluss gemäß § 315a HGB nach IAS/IFRS aufzustellen
haben, ist die Opting-out-Regelung auch an dieser Stelle auf-
zuführen.

Zu Nummer 2 (§ 325 Abs. 2a HGB)

Die Änderung enthält wie die Nummer 1 (§ 315a HGB) die
entsprechende Klarstellung für den Einzel-Jahresabschluss
lenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt be-
gründet.

Die Änderung setzt einen Vorschlag des Bundesrates um,
dem die Bundesregierung zugestimmt hat.

Berlin, den 15. Februar 200

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

ild Dyckmans
rstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter
6

Joachim Stünker
Berichterstatter

Mechth
Berichte

Jerzy Montag
Berichterstatter

nach den US-amerikanischen Bilanzierungsstandards US-
GAAP bilanzieren dürfen.
Drucksache 16/678 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 202 (Änderung des Investitionsvorrang-
gesetzes)

Die Änderung im Investitionsvorranggesetz ist wegen der
Umbenennung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit in Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie erforderlich, das in der hier betroffenen Verordnungser-
mächtigung als Einvernehmensressort aufgeführt ist.

Zu Artikel 208 Abs. 6 (Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetz-
buche)

Zu Nummer 1 (bisheriger Text)

Zu Nummer 2 (Artikel 59)

Zu Buchstabe a

Die Einfügung macht deutlich, dass die beiden genannten
Bestimmungen ebenso wie die übrigen im bisherigen Text
des Artikels 59 EGHGB genannten Bestimmungen des Vor-
standsvergütungs-Offenlegungsgesetzes erstmals auf den
Jahres-/Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember
2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung führt zu einer entsprechenden Klarstellung
für die Konzernabschlüsse derjenigen Unternehmen, die ge-
mäß Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 EGHGB noch im Jahre 2006

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