BT-Drucksache 16/6656

Höhe der Haftenschädigung

Vom 10. Oktober 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6656
16. Wahlperiode 10. 10. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jerzy Montag, Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln),
Monika Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk, Hans-Christian Ströbele
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Höhe der Haftentschädigung

In zahlreichen Urteilen der jüngsten Vergangenheit betonte das Bundesver-
fassungsgericht die herausragende Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus
Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sowie die Schwere des mit einer In-
haftierung verbundenen Grundrechtseingriffs (vgl. 2 BvR 971/07, 2 BvR 489/07,
2 BvR 1742/06, 2 BvR 523/06). Hintergrund der Entscheidungen waren über-
lange Unterbringungszeiten in der Untersuchungshaft, die vom Bundesverfas-
sungsgericht kritisch gewürdigt wurden.

Als Ausgleich für zu Unrecht erlittene Haft sieht das geltende Recht die Mög-
lichkeit einer Haftentschädigung vor. Diese Entschädigung hat Präventions-
und Genugtuungsfunktion für den erlittenen immateriellen Schaden des Frei-
heitsentzuges und ist in § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen – StrEG – vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3574) geregelt. Danach erhalten Personen, deren strafgerichtliche
Verurteilung nachträglich aufgehoben oder gemildert wurde, für die erlittene
Strafhaft eine Entschädigung in Höhe von 11 Euro pro Hafttag. Dasselbe gilt
auch für Personen, bei denen ein Strafverfahren nach erlittener Untersu-
chungshaft mit einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung beendet
wird. Die Höhe der pro Hafttag gewährten Entschädigung ist seit 1988 nahezu
unverändert geblieben.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Personen erhielten in den vergangenen 10 Jahren eine Haftentschä-
digung nach den §§ 1, 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 StrEG (bitte nach Jahren getrennt
aufschlüsseln)?

2. In wie vielen Fällen wurde der Antrag auf Haftentschädigung nach den §§ 1,
2 i. V. m. § 7 Abs. 3 StrEG im o. g. Zeitraum abgelehnt (bitte nach Jahren
getrennt aufschlüsseln)?

3. Aus welchen Gründen erfolgte die Ablehnung der Anträge?
4. Wie viele Hafttage lagen jedem Entschädigungsfall nach § 7 Abs. 3 StrEG in
den vergangenen 10 Jahren durchschnittlich zugrunde (bitte nach Jahren
getrennt aufschlüsseln)?

Drucksache 16/6656 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
5. Hält die Bundesregierung die Höhe der Haftentschädigung von 11 Euro je
Hafttag gegenwärtig und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts noch für angemessen?

Was sind die Gründe dafür?

6. Ist eine Anhebung der Höhe des Entschädigungssatzes nach § 7 Abs. 3 StrEG
in naher Zukunft geplant?

Berlin, den 10. Oktober 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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