BT-Drucksache 16/6198

Kostenübernahme für Klassenfahrten gemäß § 23 Zweites Buch Sozialgesetzbuch

Vom 6. August 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6198
16. Wahlperiode 06. 08. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Diana Golze,
Dr. Barbara Höll, Katrin Kunert, Frank Spieth, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann,
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Kostenübernahme für Klassenfahrten gemäß § 23 Zweites Buch Sozialgesetzbuch

Im § 23 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist eindeutig geregelt,
dass Kosten für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestim-
mungen nicht von der Regelleistung erfasst sind, sondern gesondert vom Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen sind. In der Praxis gibt es
eine sehr unterschiedliche Handhabung der gesetzlichen Bestimmung hinsicht-
lich der konkreten Übernahme von Kosten. Es häufen sich Beschwerden, dass
die Kostenübernahme ganz oder teilweise verweigert wird, weil der pädago-
gische Wert der Klassenfahrten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Trä-
ger der Grundsicherung in Frage gestellt wird. Es kommt auch vor, dass die An-
träge erst nach der Klassenfahrt, also zu spät, bestätigt werden. Auch wird der
Umfang der zu erstattenden Kosten in Frage gestellt. So werden Pauschalen ge-
zahlt und konkret anfallende Kosten, Kostenbestandteile – wie entsprechendes
Schuhwerk bei Fahrten ins Gebirge – nicht anerkannt.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche konkrete Dienstanweisung bzw. Verwaltungsvorschrift der Bundes-
agentur für Arbeit bezüglich der Kostenübernahme bei Klassenfahrten liegt
vor (bitte der Antwort beifügen)?

2. Welche Institution hat das Recht, den pädagogischen Wert von Klassenfahr-
ten zu beurteilen – die Zuständigen in der Schule oder die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Träger der Grundsicherung?

3. Darf die Kostenübernahme verweigert werden, weil die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Träger der Grundsicherung den pädagogischen Wert der
Klassenfahrt in Frage stellen, obwohl die Schule die Klassenfahrt genehmigt
hat?

4. Gibt es die Pflicht der Träger der Grundsicherung, die beantragte Kosten-
übernahme rechtzeitig vor Beginn der Klassenfahrt zu bestätigen?

5. Inwieweit konterkariert die verspätete Bestätigung der Kostenübernahme –

also nachdem das Kind an der Klassenfahrt aufgrund finanzieller Möglich-
keiten nicht teilnehmen konnte – die Intention des § 23 Abs. 3 SGB II?

6. Konkret welche Kosten werden übernommen, welche nicht (bitte auflisten)?

7. Gibt es eine Dienstanweisung bzw. Verwaltungsrichtlinie, die die Kosten-
übernahme pauschaliert?

Drucksache 16/6198 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
8. Gibt es eine Dienstanweisung bzw. Verwaltungsrichtlinie, die festlegt, dass
die Teilnahme an Klassenfahrten seitens der Träger der Grundsicherung
genehmigungspflichtig ist, weil die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den
zeit- und ortsnahen Bereich des Trägers der Grundsicherung während der
Klassenfahrt verlässt (wenn ja, bitte der Antwort beifügen)?

9. Sind der Bundesregierung Verweigerungen von Kostenübernahmen für
Klassenfahrten oder Verhinderungen einer Teilnahme an Klassenfahrten auf-
grund zu später Bearbeitung des Antrages auf Kostenübernahme bekannt?

Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

10. Sind der Bundesregierung Verweigerungen der Genehmigung für die Teil-
nahme an Klassenfahrten aufgrund des Verlassens des zeit- und ortsnahen
Bereiches bekannt?

Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

Berlin, den 2. August 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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