BT-Drucksache 16/6108

Grundlagen und steuerliche Auswirkungen des geplanten Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)

Vom 19. Juli 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6108
16. Wahlperiode 19. 07. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Dr. Barbara Höll, Dr. Herbert Schui,
Kornelia Möller, Ulla Lötzer und der Fraktion DIE LINKE.

Grundlagen und steuerliche Auswirkungen des geplanten Gesetzes zur
Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen

Nachdem das Bundesministerium der Finanzen am 9. Mai 2007 ein Eckpunkte-
papier mit dem Titel „Förderung von Wagniskapital – Begrenzung der mit
Finanzinvestitionen verbundenen Risiken“ veröffentlichte, hat ein Teil der dort
avisierten Maßnahmen nun eine erste Konkretisierung im Referentenentwurf
für ein Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteili-
gungen (MoRaKG) erfahren. Innerhalb dieses Artikelgesetzes ist die Schaffung
eines Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG) und die Novellierung des
Unternehmensbeteiligungsgesellschaftsgesetzes (UBGG) geplant. Unmittel-
bares Ziel des vorliegenden Gesetzes soll es sein, „die gesetzlichen Rahmen-
bedingungen für Wagniskapital- und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
dahingehend zu verbessern, dass sie vermehrt Beteiligungskapital für junge
Unternehmen und den Mittelstand zur Verfügung stellen“. Der Erläuterung des
Gesetzentwurfes zufolge, geht es letztlich um die Beförderung des von diesen
jungen Unternehmen erhofften technologischen Innovationspotenzials.

Ungeachtet dessen, ob die Förderung des volkswirtschaftlichen Innovations-
und Wachstumspotenzials mittels dieses geplanten Gesetzes als sinnvoll zu
betrachten ist, stellen sich einerseits Fragen hinsichtlich der Daten- und Rechts-
grundlagen. Andererseits besteht auch weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf
die gewerbe-, einkommen- und körperschaftsteuerlichen Auswirkungen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Gründe sind für die Bundesregierung ausschlaggebend dafür, die im
Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des MoRaKG veranschlagten Steuer-
mindereinnahmen nicht direkt den jeweiligen Zielunternehmen, wie sie im
WKBG künftig definiert sein sollen, etwa durch Fördermittel oder zinsgüns-
tige Kredite, zugutekommen zu lassen?

2. Wie groß ist die derzeitige Anzahl von Wagniskapitalgesellschaften, die den
im Referentenentwurf aufgeführten Kriterien so entsprechen, dass sie in den
Genuss der daraus resultierenden Steuervorteile kommen?
3. In welchem Umfang ist damit zu rechnen, dass sich Wagniskapitalgesell-
schaften neu bilden bzw. umbilden, um den Kriterien des geplanten WKBG
zu entsprechen?

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4. Um welchen Betrag würden die derzeitigen Einnahmen aus der Gewerbe-
steuer höher ausfallen, wenn Beteiligungsgesellschaften, unter der An-
nahme sonst gleicher Bedingungen, nicht als vermögensverwaltend und
damit als gewerbesteuerpflichtig klassifiziert werden könnten?

5. In welcher Höhe ist nach Einschätzung der Bundesregierung mit gewerbe-
steuerlichen Mindereinnahmen zu rechnen, wenn alle Wagniskapitalgesell-
schaften i. S. des geplanten WKBG als vermögensverwaltend eingestuft
werden?

6. Plant die Bundesregierung jenen Kommunen, die durch diese geplanten
Maßnahmen mit einem Gewerbesteuerrückgang zu rechnen haben, eine
Kompensation anzubieten?

7. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, inwieweit es für
die Finanz- und Aufsichtsbehörden praktikabel ist, die Einhaltung der in
Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2003 (IV A 6 – S 2240 –
153/03) formulierten Maßgabe (kein unternehmerisches Tätigwerden in
Portfolio-Gesellschaften) zu überwachen?

8. Wie gelangt die Bundesregierung zu der Rechtsauffassung, wie sie in vor-
genanntem BMF-Schreiben zum Ausdruck kommt, dass seitens einer
Beteiligungsgesellschaft Mehrheitsbeteiligungen an einem Portfoliounter-
nehmen und die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen möglich sind
und trotzdem kein unternehmerisches Tätigwerden vorliegt?

9. Besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Finanzverwal-
tungen Beteiligungsgesellschaften eine verbindliche Auskunft darüber
erteilt haben, dass sie als vermögensverwaltend behandelt werden?

Wenn ja, welcher Art und welchen Inhalts sind diese Erkenntnisse?

10. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob einzelne Landesfinanz-
verwaltungen mittels der Erteilung verbindlicher Auskünfte besondere An-
strengungen unternehmen, um in bestimmten Regionen oder Städten
ansässigen Beteiligungsgesellschaften Rechtssicherheit darüber zu geben,
dass diese vom Fiskus als vermögensverwaltend zu behandeln sind?

Wenn ja, welche, und worin besteht die Rechtsunsicherheit i. d. R. für die
Unternehmen?

11. In welcher Höhe werden die Steuereinnahmen durch die derzeitige hälftige
Besteuerung des erhöhten Gewinnanteils (sog. Carried Interest) geschmä-
lert?

12. Wie viele Steuerpflichtige ziehen aus der derzeitigen Regelung zur hälf-
tigen Besteuerung des erhöhten Gewinnanteils einen steuerlichen Vorteil?

13. Wie hoch ist im Durchschnitt deren insgesamt zu versteuerndes Einkom-
men unter Hinzurechnung des gesamten erhöhten Gewinnanteils?

14. Welche Gründe gaben den Ausschlag dafür, dass das im Eckpunktepapier
des BMF vom 9. Mai 2007 avisierte Vorhaben, die Regelung des § 3
Nr. 40a EStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 auch auf die Manager
von gewerblichen Beteiligungsgesellschaften auszudehnen, im Referenten-
entwurf des MoRaKG nicht weiterverfolgt wird?

15. Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Zahl der so-
genannten Business-Angel, die sich mit Kapital, Know-how und ihrem
persönlichen Netzwerk in junge Unternehmen einbringen, die sich in der
Form einer Kapitalgesellschaft konstituieren?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6108

16. Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Zahl der so-
genannten Business-Angel, die sich mit Kapital, Know-how und ihrem
persönlichen Netzwerk in junge Unternehmen einbringen, die sich in der
Form einer Personengesellschaft konstituieren?

17. Mit welchen jährlichen Mindereinnahmen rechnet die Bundesregierung bei
Anhebung des in § 17 Abs. 3 EStG genannten Freibetrags von derzeit
9 060 auf künftig 20 000 Euro?

18. Wie teilen sich die Steuermindereinnahmen bei der geplanten Änderung
des § 17 Abs. 3 EStG nach Personen auf, die nach Auffassung der Bundes-
regierung als Business-Angel zu qualifizieren sind und solchen, die i. S.
der Bundesregierung nicht als Business-Angel bezeichnet werden können?

19. Welche Gründe sind für die Bundesregierung dafür maßgebend, das Enga-
gement sogenannter Business-Angel, die sich in junge Personengesell-
schaften einbringen, steuerlich nicht in vergleichbarer Weise zu fördern?

20. Mit welchen Steuermindereinnahmen rechnet die Bundesregierung durch
die geplante Ausnahmeregelung zur im Rahmen der Unternehmensteuer-
reform 2008 neu eingeführten Verlustabzugsbeschränkung für Körper-
schaften?

21. Ist nach Einschätzung der Bundesregierung bei einer Umsetzung des
MoRaKG in der Fassung des Referentenentwurfes mit weiteren als den
bisher in Frage 5, 17 und 20 erfragten Steuermindereinnahmen mittelbar
oder unmittelbar zu rechnen?

Wenn ja, in welcher Höhe, und aus welchen Maßnahmen resultieren diese
Mindereinnahmen im Einzelnen?

22. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung voraussichtlich die
Verteilung der Wagniskapitalgesellschaften auf die nach der Schaffung des
WKBG und Novellierung des UBGG verschiedenen möglichen Rechts-
formen darstellen?

23. Welche Kriterien sind, nach Kenntnis der Bundesregierung für Beteili-
gungsgesellschaften bei der Wahl der Rechtsform maßgeblich?

24. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsätze und Er-
träge der in Deutschland ansässigen Beteiligungsgesellschaften, die den
Kriterien des geplanten WKBG, des bestehenden UBGG und der geplanten
Novellierung des UBGG entsprechen?

25. Welche Gründe waren bei der Schaffung des UBGG und den bisher erfolg-
ten Novellierungen dafür maßgebend, dass Beteiligungsgesellschaften sich
nicht an offenen Handelsgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts sowie an Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsfor-
men beteiligen durften?

26. Weshalb erachtet die Bundesregierung es nun nicht mehr als notwendig,
die in Frage 25 genannten Beschränkungen aufrechtzuerhalten?

27. Welche Gründe waren bei der Schaffung des UBGG und den bisher erfolg-
ten Novellierungen dafür maßgeblich, dass Geschäftsführer von integrierten
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften rigideren Beteiligungsvorschriften
als den nun geplanten, unterlagen?

28. Welche Voraussetzungen sieht die Bundesregierung jetzt gegeben, dass
diese Beteiligungsvorschriften gelockert werden können?

Berlin, den 17. Juli 2007
Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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