BT-Drucksache 16/6037

Heimliche Steuererhöhungen vermeiden - Inflation im Steuerrecht berücksichtigen

Vom 6. Juli 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6037
16. Wahlperiode 06. 07. 2007

Antrag
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Werner Dreibus, Ulla Lötzer,
Kornelia Möller, Dr. Herbert Schui, Sabine Zimmermann, Oskar Lafontaine
und der Fraktion DIE LINKE.

Heimliche Steuererhöhungen vermeiden – Inflation im Steuerrecht
berücksichtigen

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

eine Steuerreform umzusetzen, bei der sichergestellt ist, dass die Inflation im
Einkommensteuerrecht berücksichtigt wird.

Berlin, den 4. Juli 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Anerkannter Grundsatz der gerechten Besteuerung ist, dass – im Sinne einer
verhältnismäßigen Gleichheit – wirtschaftlich leistungsfähigere Steuerpflichtige
einen höheren Prozentsatz ihres Einkommens an Steuern zahlen als diejenigen
mit niedrigen bzw. mittleren Einkommen. Dem wird nur ein linear progressiver
Tarif gerecht.

Soweit der Einkommensteuertarif jedoch nicht der Geldentwertung angeglichen
wird, findet eine heimliche Steuererhöhung („kalte Progression“) statt. Dies
bedeutet, dass aufgrund der zum Ausgleich der Inflation vorgenommenen
Einkommen- und Lohnsteigerungen zunehmend Steuerpflichtige in eine höhere
tarifliche Belastung hineinwachsen, ohne dass sich ihr Realeinkommen erhöht
oder der Tarif verändert worden ist.

Eine Anpassung des Einkommensteuertarifs an die inflationäre Entwicklung
wird in verschiedenen Industrieländern vorgenommen. Hierzu werden verschie-

dene Methoden verwendet. So existiert in Dänemark, den Niederlanden, Kanada
und den USA z. B. eine gesetzliche Indexierung, nach der ab bestimmten Er-
höhungen des Lebenshaltungsindex eine automatische Anpassung des Tarifs
und der persönlichen Freibeträge vorgenommen wird. In Frankreich und
Luxemburg sind die Regierungen verpflichtet, der Erhöhung der Lebens-
haltungskosten durch die Angleichung des Tarifs und der persönlichen Freibe-
träge Rechnung zu tragen. Durch eine Überprüfung des Tarifs und der persön-

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lichen Freibeträge sollen u. a. in der Schweiz, Schweden und Norwegen die Fol-
gen der kalten Progression ausgeglichen werden.

Für einen Ausgleich der Inflation bei der Einkommensbesteuerung können ver-
schiedene Methoden angewendet werden. So ist es möglich, die Eckdaten des
Tarifs entsprechend der Preisentwicklung anzupassen und ihn auf diese Weise zu
strecken. Darüber hinaus kann die „kalte Progression“ – ohne eine Veränderung
des Tarifs – mittels einer Bereinigung der Einkommen um die Inflationsrate ver-
hindert werden. Schließlich können pauschale Abzugsbeträge in Höhe der Infla-
tionsrate sowie die inflationsbedingte Anhebung von Freibeträgen und steuer-
freiem Existenzminimum ebenfalls eine entsprechende Wirkung erzielen.

Eine verbindlich festgelegte automatische Korrektur der Einkommensbesteue-
rung ist unerlässlich, da im anderen Fall, die jeweils erforderlichen Gesetzesän-
derungen nicht in der angezeigten Frist und in notwendigem Ausmaß umgesetzt
und zudem unter den Vorbehalt der Situation der öffentlichen Haushalte gestellt
würden.

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