BT-Drucksache 16/5939

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1828- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/262- Die Modernisierung des Urheberrechts muss fortgesetzt werden

Vom 4. Juli 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5939
16. Wahlperiode 04. 07. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1828 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/262 –

Die Modernisierung des Urheberrechts muss fortgesetzt werden

A. Problem

Mit dem ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsge-
sellschaft wurde die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Ur-
heberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
umgesetzt. Das Gesetz ist am 13. September 2003 in Kraft getreten. Diejenigen
Fragestellungen, bei denen die Richtlinie keine zwingenden Vorgaben macht,
wurden dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informa-
tionsgesellschaft vorbehalten.

Der Gesetzentwurf (Buchstabe a) bestätigt und präzisiert die Ausgestaltung der
erlaubten Privatkopie. Er will das pauschale Vergütungssystem den technischen
Entwicklungen anpassen und mit Blick auf die neuen Vervielfältigungstechni-
ken flexibler gestalten. Es sollen neue Schrankenbestimmungen zugunsten von
Wissenschaft und Forschung eingeführt werden, die die Nutzung von Werken
insbesondere in neuen digitalen Techniken ermöglichen. Ferner soll angesichts

der fortschreitenden technischen Entwicklung das bisher für den Urheber gel-
tende Verbot, über noch unbekannte Nutzungsarten zu verfügen, gelockert wer-
den.

Die Antragsteller fordern in ihrem Antrag (Buchstabe b) vom Dezember 2005
eine weitere Verbesserung des Rechtsschutzes gegen die illegale Nutzung
geschützter Werke, eine zeitgemäße Überarbeitung des urheberrechtlichen
Abgabensystems sowie eine sachgerechte Erleichterung der Nutzung von Ar-

Drucksache 16/5939 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

chivbeständen in neuen Nutzungsarten. Die Einführung einer Bagatellklausel,
durch die Vervielfältigungen in geringer Anzahl straffrei bleiben, lehnen sie ab.
Darüber hinaus fordern sie die Bundesregierung auf, dem Deutschen Bundestag
einen ausführlichen Bericht über die Entwicklungen des Urhebervertragsrechts
seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von
Urhebern und ausübenden Künstlern vorzulegen, in dem insbesondere auf die
richterrechtliche Konkretisierung des Begriffes der angemessenen Vergütung
gemäß den §§ 32, 32a UrhG eingegangen werden soll.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung, der die
Rechte des Urhebers bei Aufnahme der Verwertung seines Werkes in einer neu-
en Nutzungsart stärkt, die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Werken
auf elektronischen Leseplätzen und den elektronischen Kopienversand zuguns-
ten der Bibliotheken konkretisiert und Schulbücher von der zulässigen Verviel-
fältigung von Werken für den Unterrichtsgebrauch ausnimmt. Ferner sollen bei
der pauschalen Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien, die zur Ver-
vielfältigung benutzt werden, bisher vorgesehene Einschränkungen zugunsten
der Rechtsinhaber gestrichen werden. Daneben werden weitere kleinere, viel-
fach rein redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1828 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/262 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5939

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1828 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung sowie folgende Entschließung an-
zunehmen:

Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informa-
tionsgesellschaft wird u. a. die pauschale Vergütung umfassend neu geregelt,
die Urheber als Ausgleich für die gesetzlich erlaubte Vervielfältigung – wie
z. B. die Privatkopie – erhalten. Diese Vergütung wird nach geltendem Recht
auf Vervielfältigungsgeräte und Trägermedien erhoben. Die Höhe ist in einer
Anlage zu § 54d des Urheberrechtsgesetzes durch den Gesetzgeber geregelt,
die seit 1985 unverändert fortgilt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung
will für die Zukunft eine flexible Anpassung der Vergütung an den Stand der
Technik gewährleisten. Er sieht vor, dass nicht länger der Gesetzgeber die
Vergütung einschließlich der Vergütungshöhe regelt, sondern dass die Betei-
ligten in weitgehender Selbstregulierung die Vergütung rasch bestimmen
bzw. bestimmen lassen können. Der Deutsche Bundestag fordert das Bundes-
ministerium der Justiz auf, die Entwicklung des neu gestalteten pauschalen
Vergütungssystems und seine Auswirkungen in der Praxis sorgfältig zu
beobachten. Der Deutsche Bundestag verbindet mit dem Übergang auf das
neue Vergütungssystem die Erwartung, dass es zu einer schnelleren und ef-
fektiveren Festsetzung der Vergütungshöhe als nach dem bisherigen System
kommt, bei dem die Vergütungssätze durch den Gesetzgeber festgelegt wor-
den sind. Sollten sich diese Erwartungen nicht erfüllen oder es zu einer Ver-
zerrung der Markt- und Wettbewerbssituation aufgrund der Vergütungshöhe
kommen, z. B. durch eine hierdurch verursachte Abwanderung der Geräte-
verkäufe ins Ausland, so erwartet der Deutsche Bundestag einen Vorschlag
der Bundesregierung zum korrigierenden Eingreifen des Gesetzgebers dahin-
gehend, ggf. zu einer gesetzlichen Regelung der pauschalen Vergütung ein-
schließlich der Vergütungshöhe zurückzukehren.

Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass aufgrund der in § 54a des Ur-
heberrechtsgesetzes genannten Kriterien „unzumutbar beeinträchtigen“ und
„angemessenes Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes“ keine Verlagerung
von Geräteeinkäufen ins Ausland erfolgt.

Des Weiteren fordert der Deutsche Bundestag das Bundesministerium der
Justiz auf, die folgenden Fragen des Urheberrechts, die nicht mit dem vorlie-
genden Gesetzgebungsverfahren durch den Gesetzgeber beantwortet werden,
daraufhin zu überprüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und
gegebenenfalls entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten:

– Prüfung einer Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original
und des Verbots der Herstellung einer Kopie durch Dritte;

– Prüfung eines gesetzlichen Verbots sogenannter intelligenter Aufnah-
mesoftware, mit der gezielt Musiktitel automatisiert aus dem Webradio-
angebot herausgefiltert und aufgenommen werden können;

– Prüfung eines Zweitverwertungsrechts für Urheber von wissenschaft-
lichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mit-
teln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind (§ 38
UrhG), unter Einbeziehung eines internationalen Vergleichs;
– Überprüfung der bestehenden Regelungen der Kabelweitersendung
(§ 20b UrhG) insbesondere im Hinblick auf etwaigen Änderungsbedarf

Drucksache 16/5939 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wegen einer technologieneutralen Ausgestaltung angesichts der fort-
schreitenden technischen Entwicklung (z. B. Internet-TV), im Hinblick
auf den Anwendungsbereich der Kabelweitersendung und im Hinblick auf
die Vergütung nach § 20b Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes;

– Prüfung einer Regelung des Handels mit gebrauchter Software im Ur-
heberrechtsgesetz;

– Überprüfung der bestehenden Regelung hinsichtlich der öffentlichen
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a i. V. m. § 137k
UrhG);

– Prüfung hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit von Filmurhebern bei
den unbekannten Nutzungsarten;

b) den Antrag auf Drucksache 16/262 abzulehnen.

Berlin, den 4. Juli 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber
kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung

Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu wider-
rufen, es sei denn, der andere hat bereits begonnen, das
Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen.
hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach
Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die
Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neu-
en Art der Werknutzung an den Urheber unter der
ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien
nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine
Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Wider-
rufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung
nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart ha-
ben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.

(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer

Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nut-
zungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung
sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so
5 – Drucksache 16/5939

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Regelung des Urheberrechts

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Regelung des Urheberrechts in der

Informationsgesellschaft

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch … (BGBl. …),
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:

㤠31a
Verträge über unbekannte Nutzungsarten

(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbe-
kannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflich-
tet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur
in der Informationsgesellschaft
– Drucksache 16/1828 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Regelung des Urheberrechts in der

Informationsgesellschaft

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774; 2004,
S. 312), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält die aus der Anlage ersicht-
liche Fassung.

2. In § 20b Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Tarifver-
trägen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Betriebsvereinbarungen“ die Wörter
„und gemeinsamen Vergütungsregeln“ eingefügt.

3. § 31 Abs. 4 wird aufgehoben.

4. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:

㤠31a
Verträge über unbekannte Nutzungsarten

(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für un-
bekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu ver-
pflichtet, bedarf der Schriftform. Der Urheber kann diese

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öf-
fentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes
zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem
Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Zulässig ist dies insbesondere, wenn
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5939 –

E n t w u r f

kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu
und Glauben ausüben.

(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im
Voraus nicht verzichtet werden.“

5. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“

6. Nach § 32b wird der folgende § 32c eingefügt:

㤠32c
Vergütung für später bekannte

Nutzungsarten

(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte
angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine
neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch
unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnah-
me der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu un-
terrichten.

(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem
Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme
der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach
Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann
im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann
aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für je-
dermann einräumen.“

7. In § 42a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„§ 63 ist entsprechend anzuwenden.“

8. In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Un-
terrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“

9. § 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung ein-
zelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel
sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter
Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Ta-
gesinteressen dienenden Informationsblättern in ande-
ren Zeitungen und Informationsblättern dieser Art so-
wie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare,
Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirt-
schaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und
nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.“

10. § 51 wird wie folgt gefasst:

㤠51
Zitate

e) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „unter den Vor-
aussetzungen des Absatzes 2“ die Angabe „Satz 1“
eingefügt.
7 – Drucksache 16/5939

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. Nach § 52a wird der folgende § 52b eingefügt:

㤠52b
Wiedergabe von Werken

an elektronischen Leseplätzen
in öffentlichen Bibliotheken, Museen

und Archiven

Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand
öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Ar-
chive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaft-
lichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in
den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens
dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur
Forschung und für private Studien zugänglich zu ma-
chen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen ent-
gegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr
Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elek-
tronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich
gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung
umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemes-
sene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.“

12. § 53 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Schulun-
terricht“ durch die Wörter „zur Veranschauli-
chung des Unterrichts in Schulen“ und die
Wörter „eine Schulklasse“ durch die Wörter
„die Unterrichtsteilnehmer“ ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

„Die Vervielfältigung eines Werkes, das für
den Unterrichtsgebrauch an Schulen be-
stimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein
selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläute-
rung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in
einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der
Musik in einem selbständigen Werk der Musik an-
geführt werden.“

11. Nach § 52a wird der folgende § 52b eingefügt:

㤠52b
Wiedergabe von Werken

an elektronischen Leseplätzen
in öffentlichen Bibliotheken, Museen

und Archiven

Zulässig ist, veröffentlichte Werke ausschließlich in
den Räumen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Mu-
seen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittel-
bar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, an
eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen
zur Forschung und für private Studien zugänglich zu
machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen
entgegenstehen. Für die Zugänglichmachung ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend ge-
macht werden.“

12. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „herge-
stellte“ die Wörter „oder öffentlich zugänglich ge-
machte“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
„soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck gebo-
ten ist“ die Wörter „und sie keinen gewerblichen
Zwecken dient“ eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ar-
chiv“ die Wörter „im öffentlichen Interesse tätig ist
und“ eingefügt.

d) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „im Schulun-
terricht“ durch die Wörter „zur Veranschaulichung
des Unterrichts in Schulen“ und die Wörter „eine
Schulklasse“ durch die Wörter „die Unterrichtsteil-
nehmer“ ersetzt.
Berechtigten zulässig.“

e) u n v e r ä n d e r t

die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass
sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in die-
sen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere,
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

13. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt:

㤠53a
Kopienversand auf Bestellung

(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfälti-
gung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und
Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile
eines erschienenen Werkes im Weg des Post- oder Fax-
versands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die
Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die
Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektro-
nischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und
zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig,
soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher
Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und
Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist
ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Bei-
trägen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitglie-
dern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten
und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen
Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermög-
licht wird.

(2) u n v e r ä n d e r t

14. Die §§ 54 bis 54h werden wie folgt gefasst:

㤠54
Vergütungspflicht

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es
nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Ur-
heber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und
von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbin-
dung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zu-
behör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt
wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ver-
gütung.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 54a
Vergütungshöhe

(1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5939 –

E n t w u r f

f) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

g) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

13. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt:

㤠53a
Kopienversand auf Bestellung

(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfälti-
gung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und
Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile
eines erschienenen Werkes im Weg des Post- oder Fax-
versands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die
Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die
Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektro-
nischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und
nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen
oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der
Öffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
mittels einer vertraglichen Vereinbarung ermöglicht
wird.

(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist
dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesell-
schaft geltend gemacht werden.“

14. Die §§ 54 bis 54h werden wie folgt gefasst:

㤠54
Vergütungspflicht

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es
nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Ur-
heber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und
von Speichermedien, deren Typ allein oder in Ver-
bindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder
Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen in
nennenswertem Umfang benutzt wird, Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach
den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte
oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Geset-
zes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

§ 54a
Vergütungshöhe

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in wel-
chem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen
tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1
bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, in-
wieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf
(2) u n v e r ä n d e r t

von Ablichtungsgeräten
(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art,

die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen,
9 – Drucksache 16/5939

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und
Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie
muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis
zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums
stehen.

§ 54b
u n v e r ä n d e r t

§ 54c
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder
Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die
nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Spei-
chermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von
Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfach-
beschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksich-
tigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und
Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie
muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis
zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums
stehen. Die Summe der Vergütungsansprüche aller Be-
rechtigten für einen Gerätetyp darf 5 vom Hundert des
Verkaufspreises nicht übersteigen. Für Gerätetypen mit
mehreren Funktionen ist diese Höchstgrenze entspre-
chend geringer, wenn die Gerätetypen weit überwie-
gend nicht für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3
genutzt werden.

§ 54b
Vergütungspflicht des Händlers

oder Importeurs
(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuld-

ner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.

(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speicher-
medien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Ver-
trag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist
Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ansässige Vertragspartner. Wer lediglich als Spediteur
oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei
dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einfüh-
rer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Frei-
zone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen
lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegen-
stände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,

1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichte-
ter, von dem der Händler die Geräte oder die Spei-
chermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über
die Vergütung gebunden ist oder

2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen
Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle
der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle
jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorange-
gangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

§ 54c
Vergütungspflicht des Betreibers

Kontrollbesuch

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber
nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist,
kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 54d
u n v e r ä n d e r t

§ 54e
u n v e r ä n d e r t

§ 54f
Auskunftspflicht

(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b
zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft
über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Gerä-
te und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht
des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der
Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b
Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 54g
Drucksache 16/5939 – 1

E n t w u r f

Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung
oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungs-
einrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen
Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Gerä-
te für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen be-
reithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber
des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemes-
senen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt ge-
schuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und
dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Um-
ständen, insbesondere nach dem Standort und der üb-
lichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

§ 54d
Hinweispflicht

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Um-
satzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung
einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die
Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in
§ 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf
die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende
Urhebervergütung hinzuweisen.

§ 54e
Meldepflicht

(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflich-
tet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände
der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle
monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Ka-
lendermonats schriftlich mitzuteilen.

(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht
nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann
der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

§ 54f
Auskunftspflicht

(1) Der Urheber kann von dem nach den §§ 54 oder
§ 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Aus-
kunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten
Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunfts-
pflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benen-
nung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des
§ 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts
in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für
die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft
verlangen.

(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflich-
tete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig
oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergü-
tungssatz verlangt werden.

§ 54g

u n v e r ä n d e r t

17. § 79 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entspre-
chend anzuwenden.“
1 – Drucksache 16/5939

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 54h
u n v e r ä n d e r t

15. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 45a bis 48, 50, 51,
58 und 59“ durch die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51,
53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der
§§ 58 und 59“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

16a. § 71 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „45 bis 63“
durch die Angabe „44a bis 63“ ersetzt.

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.“
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Gerä-
te für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen
bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Ge-
schäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so
ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen
unterbleiben.

§ 54h
Verwertungsgesellschaften;

Handhabung der Mitteilungen

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, § 54e
Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwer-
tungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener An-
teil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütun-
gen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen ge-
mäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung
der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e ha-
ben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Pa-
tent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle
zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt
gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Mus-
ter für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und
§ 54e im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
desanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt
gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Emp-
fangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den
§§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendma-
chung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.“

15. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 45a bis 48, 50, 51,
58 und 59“ durch die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51,
53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58
und 59“ ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

16. § 63a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesell-
schaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlags-
rechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie
durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt,
die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam
wahrnimmt.“
17. u n v e r ä n d e r t

räumten Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so
gilt Absatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der
Urheber den Widerspruch gegenüber seinem ursprüng-
lichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle
erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

17a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“
gestrichen.

17b. In § 85 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3
und 5“ gestrichen.

18. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3
und 5“ gestrichen.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

u n v e r ä n d e r t

19. In § 88 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ gestrichen
und folgender Satz angefügt:

㤠31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine
Anwendung.“

20. In § 89 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ gestrichen
und folgender Satz angefügt:

㤠31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine
Anwendung.“

20a. In § 94 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3
und 5“ gestrichen.

21. Nach § 137k wird der folgende § 137l eingefügt:

㤠137l
Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966
und dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des
Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in
der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] einem an-
deren alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich
sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt,
gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbe-
kannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls ein-
geräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegen-
über der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann
für Nutzungsarten, die am … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach
Artikel 4] bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jah-
res erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchs-
recht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der
andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnah-
me der neuen Art der Werknutzung an den Urheber
unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesen-
det hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeit-
lich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urhe-
ber bereits einem Dritten eingeräumt hat.

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5939 – 1

E n t w u r f

18. Dem § 87 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sen-
deunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in
Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberech-
tigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern
nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertrag-
schlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.“

19. In § 88 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ gestrichen
und folgender Satz angefügt:

㤠31a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 findet keine An-
wendung.“

20. In § 89 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ gestrichen
und folgender Satz angefügt:

㤠31a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 findet keine An-
wendung.“

21. Nach § 137k wird der folgende § 137l eingefügt:

㤠137l
Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966
und dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des
Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in
der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] einem an-
deren alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich
sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt,
gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbe-
kannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls ein-
geräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegen-
über der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann
für Nutzungsarten, die am … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach
Artikel 4] bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jah-
res erfolgen, im Übrigen nur, solange der andere noch
nicht begonnen hat, das Werk in der neuen Nutzungsart
zu nutzen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für zwischen-
zeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der
Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.

(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich einge-

(3) Die Verwertungsgesellschaft unterrichtet ihre Part-
ner aus Gesamtverträgen über ihre Einnahmen aus der
Pauschalvergütung und deren Verwendung nach Emp-
fängergruppen.“
3 – Drucksache 16/5939

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte
angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art
der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32
Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend ge-
macht werden. Hat der Vertragspartner das Nutzungs-
recht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der
Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Ver-
gütung. Die Haftung des andern entfällt.“

22. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung
des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Septem-
ber 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch …
(BGBl. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a
Tarife für Geräte und Speichermedien;

Transparenz

(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speicher-
medien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechts-
gesetzes. Vor Aufstellung der Tarife für Geräte und Spei-
chermedien hat die Verwertungsgesellschaft mit den
Verbänden der betroffenen Hersteller über die ange-
messene Vergütungshöhe und den Abschluss eines
Gesamtvertrages zu verhandeln. Scheitern die Ge-
samtvertragsverhandlungen, so können Verwer-
tungsgesellschaften in Abweichung von § 13 Tarife
über die Vergütung nach § 54a des Urheberrechtsgeset-
zes erst nach Vorliegen der empirischen Untersuchun-
gen gemäß § 14 Abs. 5a aufstellen.

(2) entfällt
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1
und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine zwischen-
zeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrück-
liche Vereinbarung geschlossen haben.

(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer
Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen
Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwen-
dung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten
lässt, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht
wider Treu und Glauben ausüben.

(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte
angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art
der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32
Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Hat der Vertragspartner
das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der
Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknut-
zung für die Vergütung. Die Haftung des andern ent-
fällt.“

22. Die Anlage (zu § 54d Abs. 1) wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung
des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Septem-
ber 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch …
(BGBl. …), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 4 wird aufgehoben.

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a
Tarife für Geräte und Speichermedien;

Transparenz

(1) Vor Aufstellung der Tarife für Geräte und Speicher-
medien hat die Verwertungsgesellschaft den Verbänden
der betroffenen Hersteller Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Die Höhe der für Geräte und Speicher-
medien aufzustellenden Tarife bestimmt sich nach § 54a
des Urheberrechtsgesetzes. Die nach § 54a Abs. 1 des Ur-
heberrechtsgesetzes maßgebliche tatsächliche Nutzung
ist durch empirische Untersuchungen zu ermitteln, die zu
veröffentlichen sind.

(2) Soweit Tarife nicht bestehen, gelten die in der
Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der
bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Arti-
kel 4] geltenden Fassung bestimmten Sätze als Tarife.
(2) u n v e r ä n d e r t

für den Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schieds-
stelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des Wider-
spruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Wider-
spruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen.
Der Einigungsvorschlag ist den Parteien zuzustellen.“
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Der bisherige § 13a wird § 13b.

3a. Der bisherige § 13b wird § 13c und wie folgt geän-
dert:

In Absatz 2 werden die Angabe 㤠54a Abs. 1
oder 2“ durch die Angabe „§ 54c Abs. 1“ und die
Angabe „oder 94 Abs. 5“ durch die Angabe „ , § 94
Abs. 4 oder § 137l Abs. 5“ ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) Nach dem neuen Absatz 5 werden folgende Absät-
ze 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
stabe c hat die Schiedsstelle die nach § 54a Abs. 1
des Urheberrechtsgesetzes maßgebliche Nutzung
durch empirische Untersuchungen zu ermitteln.

(5b) In Streitfällen über die Vergütungspflicht
nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes erhalten bun-
desweite Dachorganisationen der mit öffentlichen
Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegen-
heit zur schriftlichen Stellungnahme.“

5. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5939 – 1

E n t w u r f

3. Die bisherigen §§ 13a und 13b werden die §§ 13b und
13c.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „sind,“ das
Wort „oder“ gestrichen.

bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
eingefügt:

„b) die Vergütungspflicht nach den §§ 54 oder
54c des Urheberrechtsgesetzes oder“.

cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sie werden vom Bundesministerium der Justiz für
einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr
beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei der Schiedsstelle können mehrere Kam-

mern gebildet werden. Die Besetzung der Kammern
bestimmt sich nach Absatz 2 Satz 2 bis 4. Die Ge-
schäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch
den Präsidenten des Deutschen Patent- und Marken-
amts geregelt.“

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4
bis 8.

e) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 5a
eingefügt:

„(5a) In Streitfällen über die Vergütungspflicht
nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes erhalten bundes-
weite Dachorganisationen der mit öffentlichen Mit-
teln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme.“

5. § 14a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten innerhalb

eines Jahres nach Anrufung einen Einigungsvorschlag zu
machen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann das Verfah-
ren vor der Schiedsstelle mit Zustimmung aller Beteilig-
ten für jeweils ein halbes Jahr fortgesetzt werden. Der
Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen

(5) Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur
Streitbeilegung geschlossen, so ist diese schriftlich nie-
derzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Der
Schlichter bestätigt den Abschluss mit seiner Unter-
5 – Drucksache 16/5939

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5a. § 14c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe b“
durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“
durch die Angabe „Satz 3 bis 5“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

6. Nach § 14d wird folgender § 14e eingefügt:

㤠14e
Aussetzung

Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis sie in einem an-
hängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
einen Einigungsvorschlag gemacht hat. Während der
Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Eini-
gungsvorschlages nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16
Abs. 1 gehemmt.“

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
„oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach
§ 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde“ ein-
gefügt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über Ansprüche auf Abschluss oder Änderung eines
Gesamtvertrags (§ 12), eines Vertrags nach § 14
Abs. 1 Nr. 2 und Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b entscheidet ausschließlich das für den
Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug.“

8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

㤠17a
Freiwillige Schlichtung

(1) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54
des Urheberrechtsgesetzes findet auf Wunsch der Betei-
ligten statt der Anrufung der Schiedsstelle ein Schlich-
tungsverfahren statt.

(2) Der Schlichter wird vom Bundesministerium der
Justiz berufen, wenn die Beteiligten ihn einvernehmlich
vorschlagen oder um die Benennung eines Schlichters
bitten. Er übt sein Amt unparteiisch und unabhängig aus.
Seine Vergütung und Kosten tragen die Beteiligten zu
gleichen Teilen. Ihre eigenen Kosten tragen die Beteilig-
ten selbst, es sei denn in der Vereinbarung zur Streitbei-
legung wird eine andere Regelung getroffen.

(3) Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Abstim-
mung mit den Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermes-
sen. Er erörtert und klärt mit den Beteiligten den Sach-
und Streitstand und wirkt auf eine einvernehmliche Lö-
sung hin. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhand-
lung unterbreitet er den Beteiligten einen Vorschlag zur
Streitbeilegung.

(4) Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jederzeit für
gescheitert erklären und die Schiedsstelle anrufen.

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des
Urheberrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. § 27 wird wie folgt gefasst:

㤠27
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz

zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft

Für das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft vom … [einsetzen: Da-
tum der Ausfertigung des Zweiten Gesetzes zur Rege-
lung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft]
gilt folgende Übergangsregelung:

(1) Die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen
vor dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem In-
krafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach
Artikel 4] vereinbart worden sind, gelten als Tarife
weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt
werden, längstens aber bis zum … [einsetzen: Datum
des zweiten Jahrestages des Inkrafttretens des Zwei-
ten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft nach Artikel 4]. Satz 1 gilt
entsprechend für Tarife, die eine Verwertungsgesell-
schaft vor dem … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
nach Artikel 4] aufgestellt hat. Satz 1 gilt entspre-
chend auch für die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des
Urheberrechtsgesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten des Zweiten
Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der In-
formationsgesellschaft nach Artikel 4] geltenden Fas-
sung bestimmten Sätze, soweit sie an diesem Tag an-
gewendet wurden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/5939 – 1

E n t w u r f

schrift. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Ver-
einbarung. Aus der vor dem Schlichter abgeschlossenen
Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt;
§ 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

9. § 27 wird wie folgt gefasst:

㤠27
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz

zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft

Für das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft vom … [einsetzen: Da-
tum der Ausfertigung des Zweiten Gesetzes zur Rege-
lung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft]
gilt folgende Übergangsregelung:

(1) § 14 ist auf Verfahren, die am … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Ar-
tikel 4] bei der Schiedsstelle bereits anhängig sind, mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Jahresfrist nach
§ 14a Abs. 2 mit dem Inkrafttreten des genannten Geset-
zes beginnt.

(2) § 16 Abs. 4 Satz 1 ist auf Verfahren, die am … [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsge-
sellschaft nach Artikel 4] bereits beim Landgericht an-
hängig sind, nicht anzuwenden.“

Artikel 3

Bekanntmachungserlaubnis

§ 17 Verbreitungsrecht

§ 18 Ausstellungsrecht

§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
7 – Drucksache 16/5939

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4
u n v e r ä n d e r t

Anlage
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Anlage
(Zu Artikel 1 Nr. 1)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Teil 1
Urheberrecht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Allgemeines

Abschnitt 2
Das Werk

§ 2 Geschützte Werke

§ 3 Bearbeitungen

§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

§ 5 Amtliche Werke

§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke

Abschnitt 3
Der Urheber

§ 7 Urheber

§ 8 Miturheber

§ 9 Urheber verbundener Werke

§ 10 Vermutung der Urheberschaft

Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 11 Allgemeines

Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht

§ 12 Veröffentlichungsrecht

§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

§ 14 Entstellung des Werkes

Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte

§ 15 Allgemeines

§ 16 Vervielfältigungsrecht

§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern

§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/5939 – 1

E n t w u r f

§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

§ 20 Senderecht

§ 20a Europäische Satellitensendung

§ 20b Kabelweitersendung

§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

§ 24 Freie Benutzung

Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers

§ 25 Zugang zu Werkstücken

§ 26 Folgerecht

§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen

Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht

Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht

§ 28 Vererbung des Urheberrechts

§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers

Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten

§ 32 Angemessene Vergütung

§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers

§ 32b Zwingende Anwendung

§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten

§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte

§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln

§ 36a Schlichtungsstelle

§ 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten

§ 38 Beiträge zu Sammlungen

§ 39 Änderungen des Werkes

§ 40 Verträge über künftige Werke

§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

§ 62 Änderungsverbot

§ 63 Quellenangabe

§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
9 – Drucksache 16/5939

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts

§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

§ 45a Behinderte Menschen

§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichts-
gebrauch

§ 47 Schulfunksendungen

§ 48 Öffentliche Reden

§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare

§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse

§ 51 Zitate

§ 52 Öffentliche Wiedergabe

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung

§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Lese-
plätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Ar-
chiven

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eige-
nen Gebrauch

§ 53a Kopienversand auf Bestellung

§ 54 Vergütungspflicht

§ 54a Vergütungshöhe

§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs

§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungs-
geräten

§ 54d Hinweispflicht

§ 54e Meldepflicht

§ 54f Auskunftspflicht

§ 54g Kontrollbesuch

§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mittei-
lungen

§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen

§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes

§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Ge-
schäftsbetrieben

§ 57 Unwesentliches Beiwerk

§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und
öffentlich zugänglichen Einrichtungen

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

§ 60 Bildnisse

§ 61 (weggefallen)

§ 82 Dauer der Verwertungsrechte

§ 83 Schranken der Verwertungsrechte

§ 84 (weggefallen)
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/5939 – 2

E n t w u r f

Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts

§ 64 Allgemeines

§ 65 Miturheber, Filmwerke

§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke

§ 67 Lieferungswerke

§ 68 (weggefallen)

§ 69 Berechnung der Fristen

Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme

§ 69a Gegenstand des Schutzes

§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen

§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Hand-
lungen

§ 69e Dekompilierung

§ 69f Rechtsverletzungen

§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertrags-
recht

Teil 2
Verwandte Schutzrechte

Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben

§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben

§ 71 Nachgelassene Werke

Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder

§ 72 Lichtbilder

Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers

§ 73 Ausübender Künstler

§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler

§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung

§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte

§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

§ 78 Öffentliche Wiedergabe

§ 79 Nutzungsrechte

§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender
Künstler

§ 81 Schutz des Veranstalters

Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
1 – Drucksache 16/5939

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern

§ 85 Verwertungsrechte

§ 86 Anspruch auf Beteiligung

Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens

§ 87 Sendeunternehmen

Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers

§ 87a Begriffsbestimmungen

§ 87b Rechte des Datenbankherstellers

§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

§ 87d Dauer der Rechte

§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank

Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme

Abschnitt 1
Filmwerke

§ 88 Recht zur Verfilmung

§ 89 Rechte am Filmwerk

§ 90 Einschränkung der Rechte

§ 91 (weggefallen)

§ 92 Ausübende Künstler

§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung

§ 94 Schutz des Filmherstellers

Abschnitt 2
Laufbilder

§ 95 Laufbilder

Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht

und verwandte Schutzrechte

Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen

§ 95a Schutz technischer Maßnahmen

§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen
Informationen

§ 95d Kennzeichnungspflichten

§ 96 Verwertungsverbot

Abschnitt 2
Rechtsverletzungen

§ 115 Urheberrecht

§ 116 Originale von Werken

§ 117 Testamentsvollstrecker
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/5939 – 2

E n t w u r f

§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke

§ 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vorrichtungen

§ 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

§ 101 Ausnahmen

§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter

§ 102 Verjährung

§ 103 Bekanntmachung des Urteils

§ 104 Rechtsweg

§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke

§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaß-
nahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche
Informationen

§ 109 Strafantrag

§ 110 Einziehung

§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung

§ 111a Bußgeldvorschriften

Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

§ 111b Maßnahmen der Zollbehörden

Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 112 Allgemeines

Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen

den Urheber

§ 113 Urheberrecht

§ 114 Originale von Werken

Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen

den Rechtsnachfolger des Urhebers

§ 137b Bestimmte Ausgaben

§ 137c Ausübende Künstler

§ 137d Computerprogramme
3 – Drucksache 16/5939

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben
und gegen den Lichtbildner

§ 118 Entsprechende Anwendung

Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

in bestimmte Vorrichtungen

§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen

Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und

Schlussbestimmungen

Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes

Unterabschnitt 1
Urheberrecht

§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige
anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

§ 121 Ausländische Staatsangehörige

§ 122 Staatenlose

§ 123 Ausländische Flüchtlinge

Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte

§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder

§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers

§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern

§ 127 Schutz des Sendeunternehmens

§ 127a Schutz des Datenbankherstellers

§ 128 Schutz des Filmherstellers

Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen

§ 129 Werke

§ 130 Übersetzungen

§ 131 Vertonte Sprachwerke

§ 132 Verträge

§ 133 (weggefallen)

§ 134 Urheber

§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte

§ 135a Berechnung der Schutzfrist

§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung

§ 137 Übertragung von Rechten

§ 137a Lichtbildwerke

4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/5939 – 2

E n t w u r f

§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
92/100/EWG

§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/98/EWG

§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
96/9/EG

§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/83/EWG

§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts

§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der
Richtlinie 2001/29/EG

§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglich-
machung für Unterricht und Forschung

§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke

§ 139 Änderung der Strafprozessordnung

§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September
1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen

§ 141 Aufgehobene Vorschriften

§ 142 (weggefallen)

§ 143 Inkrafttreten

men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. empfohlen.
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hat er die Ablehnung des Entschließungsantrags
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP die Ablehnung des Entschlie-
ßungsantrags der Fraktion der FDP empfohlen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/5939

Bericht der Abgeordneten Dr. Günter Krings, Dirk Manzewski,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/1828 in seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2006 bera-
ten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss
und zur Mitberatung dem Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Gesundheit, dem
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung sowie dem Ausschuss für Kultur und Medien
überwiesen.

Den Antrag auf Drucksache 16/262 hat er in seiner 14. Sit-
zung am 26. Januar 2006 beraten und zur Federführung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innenausschuss,
dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschät-
zung sowie dem Ausschuss für Kultur und Medien über-
wiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
a) Zum Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1828

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage am 4. Juli 2007 in seiner 41. Sitzung beraten. Er hat
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. die Ablehnung des Ände-
rungsantrags der Fraktion der FDP beschlossen. Mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP hat
er die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion
DIE LINKE. beschlossen. Er hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen.

Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat er die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1828 in geänderter Fas-
sung empfohlen.

Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP hat er die Ablehnung des Ent-
schließungsantrags der Fraktion der FDP empfohlen. Mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. hat er die Ablehnung des Entschließungs-
antrags der Fraktion DIE LINKE. empfohlen. Mit den Stim-

Fraktion der FDP hat er die Annahme des Entschließungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD empfohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 51. Sitzung am 4. Juli 2007 die
Vorlage beraten. Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN hat er die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 16/1828 in geänderter Fassung empfohlen.

Darüber hinaus hat er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP die Annahme des Entschlie-
ßungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD emp-
fohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 59. Sitzung am
4. Juli 2007 die Vorlage beraten. Er hat mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1828 in geänderter Fas-
sung empfohlen.

Darüber hinaus hat er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Entschlie-
ßungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat die Vorlage in seiner 40. Sitzung am
4. Juli 2007 beraten. Er hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1828 in
geänderter Fassung empfohlen.

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion der FDP
empfohlen. Er hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des
Änderungsantrags der Fraktion DIE LINKE. empfohlen. Er
hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Ände-
rungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen

Drucksache 16/5939 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Entschlie-
ßungsantrags der Fraktion DIE LINKE. empfohlen.

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Entschließungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen.

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des folgenden Entschließungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD empfohlen:

Die Schaffung eines bildungs- und wissenschaftsfreund-
lichen Urheberrechts für die sich herausbildende globale
Wissens- und Informationsgesellschaft bleibt ein zentrales
bildungs- und forschungspolitisches Ziel. Mit der Umset-
zung des zweiten Korbes zur Änderung des Urheberrechtes
sind weitere Schritte auf dem Weg zu einem solchen
bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrecht un-
ternommen worden, dem jedoch weitere folgen müssen. Not-
wendig ist ein dritter Korb zur Novellierung des Urheber-
rechtes – ein Bildungs- und Wissenschaftskorb –, der die
spezifischen Anforderungen von Bildung, Wissenschaft und
Forschung in der Wissens- und Informationsgesellschaft so-
wie der zunehmend wissensbasierten Wirtschaft stärker in
den Mittelpunkt rückt. Im Mittelpunkt dieses dritten Korbes
müssen die rasanten technologischen Entwicklungen im
IuK-Bereich sowie die Rahmenbedingungen für die neuen
Lehr- und Lernplattformen (beispielsweise e-Learning, Dis-
tance Teaching, Online Instructioning usw.) stehen.

Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Forschung
spricht sich daher dafür aus, nach der Verabschiedung des
zweiten Korbes möglichst rasch die Arbeiten an einem
dritten Korb – einem Korb für die Belange von Bildung, Wis-
senschaft und Forschung in der Wissens- und Informa-
tionsgesellschaft – aufzunehmen. Im Rahmen dieses dritten
Korbes gilt es insbesondere zu prüfen:

– wie das – auch international inzwischen immer nachhal-
tiger eingeforderte – Prinzip eines freien und für die Nut-
zer im Regelfall kostenlosen Zugangs zu mit öffentlichen
Mitteln produziertem Wissen (Open Access) auch in
Deutschland festgeschrieben werden kann. Damit könnte
die Chance eröffnet werden, dass auf der Grundlage des
Open-Access-Prinzips innovative, attraktive und elektro-
nischen Umgebungen angemessene Organisations- und
Geschäftsmodelle für Publikation und Distribution von
Wissen entstehen, die auch Verlagen und der gesamten
Informationswirtschaft neue Möglichkeiten zur Erschlie-
ßung von Publikations- und Distributionsmärkten bieten;

– ob – wie dies auch der Bundesrat gefordert hat – ein
Zweitverwertungsrechts für Urheber von wissenschaft-
lichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit
öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungs-
tätigkeit entstanden sind, eingeräumt werden kann. In
den USA („government purpose license“) und Groß-
britannien („crown copyright“) können Urheber, die bei
aus Steuermittel finanzierten Einrichtungen beschäftigt
sind, Nutzungsrechte an Verlage nur eingeschränkt über-

die entsprechenden Umsetzungsmöglichkeiten hinsicht-
lich des deutschen Urheberrechts zu überprüfen;

– wie die Wiedergabe von Werken an elektronischen Lese-
plätzen neben öffentlichen Bibliotheken, Museen und Ar-
chiven auch in Bildungseinrichtungen ermöglicht werden
kann, wozu die Urheberrechts-Richtlinie die Möglichkeit
eröffnet. Dies ist aus Sicht des Ausschusses für Bildung
und Forschung unerlässlich, um Bildungseinrichtungen,
deren Bildungsauftrag unzweifelhaft ist, nicht unverhält-
nismäßig von der dynamischen technologischen Entwick-
lung abzukoppeln und deren Nutzerinnen und Nutzern
moderne Nutzungsmöglichkeiten zu verwehren.

Darüber hinaus setzt sich der Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung dafür ein, dass

– die bestehende Regelung hinsichtlich der öffentlichen Zu-
gänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a
UrhG) hinsichtlich der bestehenden Rechtsunsicherhei-
ten sowie der geltenden Bereichsausnahmen überprüft
und die Befristung der Regelung ersatzlos gestrichen
wird.

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der Ent-
schließung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD empfoh-
len.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 38. Sit-
zung am 4. Juli 2007 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1828 in
geänderter Fassung empfohlen.

b) Zum Antrag auf Drucksache 16/262

Der Innenausschuss (46. Sitzung), der Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie (41. Sitzung) und der Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
(40. Sitzung) haben die Vorlage am 4. Juli 2007 beraten. Sie
haben mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den
Antrag auf Drucksache 16/262 abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 38. Sit-
zung am 4. Juli 2007 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen zu
empfehlen, den Antrag auf Drucksache 16/262 abzulehnen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 22. Sitzung
am 28. Juni 2006 beraten und beschlossen, öffentliche Anhö-
rungen hierzu durchzuführen. An den Anhörungen haben
folgende Sachverständige teilgenommen:

1. Anhörung am 8. November 2006 (34. und 35. Sitzung)

Till Barleben Zentralverband Elektrotechnik- und
Elektronikindustrie,
Frankfurt am Main
tragen. Im Rahmen des Prüfauftrages ist dieser interna-
tionale Vergleich zu berücksichtigen und sind ebenfalls

Prof. Dr.
Jürgen Becker

Zentralstelle für private Überspie-
lungsrechte, München

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/5939

2. Anhörung am 8. November 2006 (35. Sitzung)

3. Anhörung am 20. November 2006 (37. Sitzung)

4. Anhörung am 20. November 2006 (38. Sitzung)

5. Anhörung am 29. November 2006 (41. Sitzung)

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die
Protokolle der 34., 35., 37., 38. und 41. Sitzung mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Rechtsausschuss mehrere
Petitionen vor.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 71. Sitzung
am 4. Juli 2007 abschließend beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1828 zu emp-
fehlen.

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und

Dr. Kathrin Bremer Bundesverband Informationswirt-
schaft, Telekommunikation
und neue Medien e.V., Berlin

Prof. Dr.
Reto M. Hilty

Max-Planck-Institut für Geistiges
Eigentum, Wettbewerbs- und Steu-
errecht, München

Benno H. Pöppelmann Initiative Urheberrecht, Berlin
Hajo Riesenbeck Gesellschaft für Konsumforschung,

Nürnberg
Prof. Dr.
Mathias Schwarz

Spitzenorganisation der Filmwirt-
schaft e.V., Wiesbaden

Dr. Christian Sprang Börsenverein des Deutschen Buch-
handels e.V., Frankfurt am Main

Prof. Dr.
Artur-Axel Wandtke

Humboldt-Universität zu Berlin,
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
gewerblichen Rechtsschutz
und Urheberrecht

Olaf Zimmermann Deutscher Kulturrat e.V., Berlin;

Dr. Martin
von Albrecht

Verband Privater Rundfunk
und Telemedien e.V., Berlin

Prof. Dr.
Jürgen Becker

Zentralstelle für private Über-
spielungsrechte, München

Prof. Dr.
Thomas Dreier,
M.C.J.

Universität Karlsruhe
Institut für Informationsrecht
Zentrum für angewandte Rechtswis-
senschaft

Prof. Dr.
Georgios Gounalakis

Philipps-Universität Marburg
Fachbereich Rechtswissenschaften
Institut für Rechtsvergleichung

Dr. Ralf Heublein Deutscher Kabelverband e.V.,
Berlin;

Andreas Baer VdS Bildungsmedien e.V.,
Frankfurt am Main

Prof. Dr.
Gabriele Beger

Deutscher Bibliotheksverband e.V.,
Berlin

Prof. Dr.
Reto M. Hilty

Max-Planck-Institut für Geistiges
Eigentum, Wettbewerbs-
und Steuerrecht, München

Prof. Dr.
Rainer Kuhlen

Aktionsbündnis Urheberrecht
für Bildung und Wissenschaft,
München

Prof. Dr.
Gerhard Pfennig

Zentralstelle für private Überspie-
lungsrechte, München

Prof. Dr.
Haimo Schack, LL.M.

Christian-Albrechts-Universität
zu Kiel,
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Internationales Privat- und Zivilpro-
zessrecht, Urheberrecht

Wolfgang Schimmel Initiative Urheberrecht, Berlin
Prof. Dr.
Gerald Spindler

Union der Deutschen Akademien
der Wissenschaften, Berlin

Prof. Dr.
Jürgen Becker

Zentrale für private Überspielungs-
rechte, München

Prof. Dr.
Joachim Bornkamm

Richter am Bundesgerichtshof,
Karlsruhe

Patrick von Braunmühl Verbraucherzentrale
Bundesverband e.V., Berlin

Till Kreutzer iRights.info, Büro für informa-
tionsrechtliche Expertise, Hamburg

Prof. Dr.
Haimo Schack, LL.M.

Christian-Albrechts-Universität
zu Kiel,
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Internationales Privat- und Zivilpro-
zessrecht, Urheberrecht

Wolfgang Schimmel Initiative Urheberrecht, Berlin
Prof. Dr.
Mathias Schwarz

Spitzenorganisation der Filmwirt-
schaft e. V., Wiesbaden

Peter Zombik Deutsche Landesgruppe der IFPI
e.V., Berlin
Forum der Rechteinhaber;

Prof. Dr.
Joachim Bornkamm

Richter am Bundesgerichtshof,
Karlsruhe

Prof. Dr.
Fred Breinersdorfer

PEN-Zentrum, Berlin

Prof. Dr.
Johannes Kreile

Spitzenorganisation der Filmwirt-
schaft e. V., Wiesbaden

Prof. Dr.
Haimo Schack, LL.M.

Christian-Albrechts-Universität
zu Kiel,
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Internationales Privat- und Zivilpro-
zessrecht, Urheberrecht

Wolfgang Schimmel Initiative Urheberrecht, Berlin
Steffen Schmidt-Hug Bundesverband Regie (BVR),

München
Peter Weber Zweites Deutsches Fernsehen,

Mainz
Peter Zombik Deutsche Landesgruppe der IFPI

e.V., Berlin
Forum der Rechteinhaber.
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die von den

Dr. Christian Sprang Börsenverein des Deutschen Buch-
handels e. V., Frankfurt am Main;

Drucksache 16/5939 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachte Entschlie-
ßung zur Annahme zur empfehlen.

Ferner hat er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen, die Ableh-
nung des Antrags auf Drucksache 16/262 zu empfehlen.

Die Fraktion der CDU/CSU wies auf die sehr gründlichen
Vorarbeiten der Berichterstatter zu diesem Gesetzentwurf
hin, der der wichtigste wirtschaftsrechtspolitische Gesetz-
entwurf in dieser Wahlperiode sei. Bereits in der letzten
Wahlperiode habe das federführende Bundesministerium
der Justiz begonnen, alle beteiligten Kreise über Jahre hin-
weg in die Beratun- gen einzubinden. Diese ausführlichen
Vorbereitungen, die bereits zu einer guten Grundlage ge-
führt hätten, und auch die fünf intensiven Anhörungen an
insgesamt drei Tagen seien – abgesehen von der Föderalis-
musreform – wohl einmalig gewesen. Als Ergebnis dieser
Beratungen seien erhebliche Änderungen am ursprüng-
lichen Gesetzentwurf vorgenommen worden, die zu einem
vernünftigen Kompromiss zwischen den berechtigten Inte-
ressen der Urheber, der Verwerter und der Nutzer geführt
hätten.

Hauptanliegen des Urheberrechts sei der Schutz des Urhe-
bers und der Verwerter seiner Rechte; für die Nutzer müssten
aber ebenfalls angemessene Bedingungen hergestellt wer-
den. Auch wenn bei den Verhandlungen einzelne Wünsche,
insbesondere der Wissenschaftspolitiker, hätten berücksich-
tigt werden können, müsse das Schutzniveau für das geistige
Eigentum gerade im Bereich der Wissenschaft und Bildung
hochgehalten werden. Denn gerade die Urheber in diesem
Bereich lebten von der Verwertung ihrer Erzeugnisse. Ein
anderes Zeichen wäre gerade in diesem Bereich fatal.

Eine wesentliche Änderung betreffe die Pauschalvergütung
für Geräte und Speichermedien. Die im Gesetzentwurf der
Bundesregierung in § 54a UrhG ursprünglich vorgesehene
Höchstgrenze von 5 Prozent des durchschnittlichen Geräte-
preises für die Vergütungshöhe sei gestrichen worden, da die
Urheber nicht unter dem Preisverfall der Geräte leiden dürf-
ten, der ihre Kompensation für eine zu duldende Privatkopie
schmälere. Auch die Beschränkung der Vergütungspflicht
auf Geräte und Speichermedien, die „in nennenswertem Um-
fang“ zur Vervielfältigung eingesetzt werden, sei von vorne-
herein systemfremd gewesen und solle entfallen. Die nun
vorgesehene Verhandlungslösung sei sicher ein gangbarer
Weg. Da der Staat dieses Pauschalabgabensystem anordne,
hätte zwar auch der Staat die Pauschale festsetzen können.
Da aber insbesondere die Gerätehersteller eine solche staat-
liche Festsetzung abgelehnt hätten, müsse nun frei verhan-
delt werden. Als Grenzen seien weiterhin die Angemessen-
heit der Vergütung und ein Schutz der Gerätehersteller vor
Überforderung vorgesehen. In ihrem gemeinsamen Ent-
schließungsantrag werde deutlich, dass die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD aufgrund der Formulierungen in § 54a
UrhG nicht von einer Verlagerung von Geräteverkäufen ins
Ausland ausgingen.

Zur Bagatellklausel wolle sie klarstellen, dass mit der Strei-
chung einer entsprechenden Vorschrift im Entwurf der Bun-
desregierung die bisherige Rechtslage erhalten bleibe und
keineswegs verschärft werde. Die Strafverfolgungsbehörden

abzusehen. Das Urheberrecht müsse klare Regelungen tref-
fen. Gerade auch die zulässige Privatkopie bedürfe der Präzi-
sierung.

Ingesamt sei ein glücklicher und in weiten Zügen fraktions-
übergreifender Kompromiss gefunden worden; die Fraktion
der CDU/CSU begrüße daher, dass der geänderte Gesetzent-
wurf von nunmehr drei Fraktionen mitgetragen werde und
sich eine weitere Fraktion nur enthalte. Im Urheberrecht
gebe es bereits eine gewisse Tradition, gemeinsame Lösun-
gen zu finden.

Die Fraktion der SPD betonte, dass bei dem vielschichtigen
Thema Urheberrecht neben der Rechtspolitik zahlreiche
andere Politikbereiche betroffen seien und daher die ver-
schiedenen Blickwinkel der Bildungs-, Kultur-, Verbrau-
cher-, Wirtschafts- und Medienpolitiker in den Beratungen
hätten mit berücksichtigt werden müssen. Daher sei es umso
erfreulicher, dass nun über die Fraktionsgrenzen hinweg ein
tragfähiger Kompromiss gefunden worden sei.

Die Fraktion der SPD sei dem Vorschlag des Bundesministe-
riums der Justiz gefolgt und habe den Paradigmenwechsel in
der Pauschalvergütung für Geräte und Speichermedien über-
nommen, wonach nunmehr die Parteien grundsätzlich die
Höhe der Vergütung auszuhandeln hätten. Bereits jetzt ver-
handelten die Parteien die Bereiche, in denen die bisherige
Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG durch die technische Entwick-
lung überholt sei. Zudem sei auch die erhebliche Mehrarbeit
für das Bundesministerium sowie die bedeutende Einfluss-
möglichkeit von Lobbyisten bei jeder danach notwendigen
Aktualisierung nicht zu vernachlässigen gewesen. In dem
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD werde ihre Erwartung einer schnellen Einigung zwi-
schen den Parteien deutlich. Die Veränderungen im Schieds-
gerichtsverfahren sollten diese Einigung ebenfalls beschleu-
nigen. Wenn diese Verhandlungen nun aber freigegeben
würden, könne der Gesetzgeber nicht der einen Seite bereits
Beschränkungen der Vergütung auferlegen, die die Ein-
gangshürde für und die Höhe der Vergütung betreffen. Ande-
rerseits dürfe – wie auch die Fraktion der CDU/CSU bereits
ausgeführt habe – der Preisverfall der Geräte nicht einseitig
zu Lasten der Urheber gehen. Die Kritik des BITKOM weise
sie ausdrücklich zurück. Das Pauschalabgabevergütungs-
system bestehe schon sehr lange. Nur die im ursprünglichen
Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Besser-
stellung der Gerätehersteller werde nun wieder auf den vori-
gen Stand gebracht.

Die Regelungen zu den unbekannten Nutzungsarten seien
ebenfalls geändert worden. Eine solche sei zum Beispiel
nicht der Wechsel von Kassette auf CD oder DVD, sondern
eine vergleichsweise Erfindung wie das Internet. Nach dem
Gesetzentwurf werde den Urhebern jetzt erlaubt, über die
Verwertung ihrer Werke in diesen wohl nur noch sehr selten
auftretenden Fällen zu verfügen. Die Änderungsanträge der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD stärkten das Widerrufs-
recht des Urhebers für diese Fälle und die Einbeziehung der
Verwertungsgesellschaften gewährleiste eine entsprechende
Vergütung.

In dem Bereich der Bildung habe es zwei Konfliktbereiche
gegeben. Bei der Ausgestaltung der Regelungen zum Ver-
sand elektronischer Kopien sei der Gesetzgeber durch eine
würden sicher mit dem notwendigen Augenmaß von der
Möglichkeit Gebrauch machen, von einer Strafverfolgung

Richtlinie der EG sowie durch einen Hinweis der Europäi-
schen Kommission gebunden gewesen. Der Kopienversand

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/5939

solle erlaubt sein, sofern die Rechteinhaber nicht offensicht-
lich und zu angemessenen Preisen ein angemessenes Ange-
bot unterbreiteten. Ferner könnten Archive, Bibliotheken
etc. weiterhin elektronische Leseplätze für in ihrem Bestand
vorhandene Exemplare in bestimmten Grenzen zur Ver-
fügung stellen. Weitergehende Forderungen aus dem Be-
reich der Wissenschaft hätten nicht erfüllt werden können,
da die fehlende Finanzausstattung der Hochschulen durch
die Länder nicht zu Lasten des Rechts der geistigen Eigentü-
mer, die zum Teil von der Verwertung ihrer Rechte lebten,
gehen dürfe. Gerade Deutschland sei vom Schutz des geisti-
gen Eigentums abhängig; seine Aushöhlung ginge letztlich
auch zu Lasten von Bildung und Forschung.

Die von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gefor-
derte Bagatellklausel für das unerlaubte Kopieren urheber-
rechtlich geschützter Werke in geringer Zahl für den Privat-
gebrauch lehne sie ab, da sie ein fatales Signal für das
geistige Eigentum setzen würde. In der Gesellschaft greife
bereits jetzt die Einstellung um sich, dass alle Inhalte im In-
ternet umsonst seien. Mit einer Bagatellklausel würde der
Gesetzgeber diesem Missverständnis und einem weiteren
Missbrauch Vorschub leisten.

Abschließend bedankte sich die Fraktion der SPD für die kon-
struktiven und inhaltlich sehr hochwertigen Gespräche mit
den Berichterstattern der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, mit den Mitarbeitern des Bun-
desministeriums und natürlich der Bundesministerin der Jus-
tiz. Der zuständige Berichterstatter der Fraktion DIE LINKE.
habe an diesen Gesprächen leider nicht teilgenommen.

Die Fraktion der FDP unterstrich ihr Streben nach einer
gemeinsamen Beschlussfassung in einem der wichtigsten
Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der Rechtspolitik. Das
Urheberrecht müsse als Daueraufgabe immer den Entwick-
lungen angepasst werden. Der Gesetzentwurf in geänderter
Fassung habe einen gerechten Ausgleich zwischen den be-
rechtigten Interessen der Urheber und der Nutzer gesucht.
Aufgrund der sehr intensiven Berichterstattergespräche kön-
ne man nunmehr von einem Parlamentsgesetz im wahrsten
Sinne des Wortes sprechen. Dem Dank auch an die Vertreter
des Bundesministeriums der Justiz schließe sie sich gerne an.
Sie bedauere allerdings, dass die Kollegen der Fraktion DIE
LINKE. den Beratungen in den Berichterstattergesprächen
ferngeblieben seien. Die von dieser Fraktion eingebrachten
Änderungsanträge zum ursprünglichen, nicht mehr aktuellen
Gesetzentwurf seien dem Verfahren einer parlamentarischen
Behandlung unwürdig.

Die Fraktion der FDP hob hervor, in folgenden wichtigen
Punkten sei es im parlamentarischen Verfahren zu Korrektu-
ren gekommen: Die Neuregelung der Gerätepauschale ohne
staatliche Festsetzung der Höchstgrenzen korrigiere eine
Fehlentscheidung der Vorgängerregierung und ermögliche
nun ein freies Verhandeln. Die Ausgestaltung der Rahmen-
bedingungen für die Nutzung elektronischer Leseplätze in
öffentlichen Bibliotheken werde den Anliegen der Urheber
und denen des Buchhandels sowie denen der Bibliotheken
gerecht. Nunmehr sei eine vom Bundesgerichtshof (BGH)
im Jahr 1999 aufgezeigte Lücke beim elektronischen Ko-
pienversand nach schwierigen Beratungen in einem guten
Kompromiss geschlossen worden. Nach der bestehenden

die Möglichkeit, den Kopienversand durch das Bereitstellen
eines angemessenen Angebotes zu angemessenen Preisen zu
unterbinden. Auch die Regelung der unbekannten Nutzungs-
arten sei gelungen, selbst wenn der Anwendungsbereich der
Norm voraussichtlich gering bleiben werde, wie die Anhö-
rung gezeigt habe. Nach der Rechtsprechung sei schon heute
ein Großteil von Nutzungen keine unbekannte Nutzungsart
mehr. Sie hoffe daher, dass der Bundesrat, dessen Vorschläge
beispielsweise zum Widerrufsrecht des Urhebers aufgenom-
men worden seien, dem vorliegenden Gesetzentwurf zustim-
men werde.

Insgesamt stimme sie dem Gesetzentwurf in geänderter Fas-
sung zu, stellte aber noch folgenden Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

§ 20 Senderecht wird um folgenden Satz erweitert:

„Die Bestimmungen der §§ 20, 20b gelten nicht für die Zur-
verfügungstellung von Rundfunksendungen in Hotelzim-
mern.“

Begründung

Das Beherbergungsgewerbe in Deutschland wird zuneh-
mend von immer neuen Anspruchstellern mit urheber- und
leistungsschutzrechtlichen Vergütungsforderungen für einen
vermeintlichen Sendevorgang konfrontiert. Für die Durch-
leitung von Fernsehsignalen zu den Fernsehern in den
Hotelzimmern sind vom Hotelier urheberrechtliche Vergü-
tungen zu zahlen, da das Gesetz über Urheberrecht und ver-
wandte Schutzrechte (UrhG) den Hotelier mit Sendeanstal-
ten und Kabelnetzbetreibern gleichsetzt. Anders als bei den
klassischen Kabelnetzbetreibern liegt in der Hotellerie kein
urheberrechtlich relevanter Sendevorgang vor. Urheber-
rechtlich verantwortlich kann nur der „Sendende“ sein, also
derjenige, der den Verwertungsvorgang beherrscht und steu-
ert, der entscheidet, welche Programme eingespeist werden.
Die Hotellerie übernimmt lediglich die Signale (technisch
und inhaltlich) unverändert vom vorbelagerten Kabelnetz-
betreiber und leitet diese weiter. Damit ist die Hotellerie kein
„Kabelweitersendender“ im Sinne des § 20b UrhG.

Für die deutsche Hotellerie hat die nationale Umsetzung der
Richtlinie 93/83 EWG des Rates vom 27. September 1993 zur
Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsrechtlicher
Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiter-
verbreitung (Kabel-Richtlinie) zu erheblichen Wettbewerbs-
nachteilen in der Europäischen Union geführt. Die Verteilung
von Rundfunksignalen innerhalb von Hotels sollte schon we-
gen der Zielrichtung der Satelliten- und Kabel-Richtlinie, die
grenzüberschreitende Weitersendung zu erleichtern, nicht un-
ter den Anwendungsbereich des § 20b fallen.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Bestimmungen zur Kabel-
weitersendung dabei nicht wie die Kabel-Richtlinie auf
grenzüberschreitende Sendevorgänge innerhalb der EU be-
schränkt (Artikel 1 Absatz 3 der Kabel-Richtlinie), sondern
auch auf diejenigen Kabelweitersendungen erstreckt, die in-
nerhalb Deutschlands der Ermöglichung oder Verbesserung
des Empfangs von Rundfunksendungen dienen. Die notwen-
dige Entscheidung zwischen nationalen und grenzüber-
schreitenden Sendungen ist in diesem Zusammenhang zum
Nachteil der Hotellerie unterblieben.
Rechtslage hätten die Bibliotheken keine Kopien elektro-
nisch versenden dürfen. Die Verlage hätten aber weiterhin

Es ist festzuhalten, dass in nahezu allen europäischen Mit-
gliedsländern Hoteliers keine urheberrechtlichen Gebühren

Drucksache 16/5939 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

für Kabelweitersendungen bezahlen. Daher ist zur Beseiti-
gung eines eklatanten Wettbewerbsnachteils der deutschen
Hotellerie das Urheberrecht dahingehend zu ändern, so dass
die Bestimmungen der Paragrafen 20, 20b nicht für die zur
Verfügungstellung von Rundfunksendungen in Hotelzim-
mern gelten.

Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen, die
Ablehnung des Änderungsantrags zu empfehlen.

Zum dritten Korb des Urheberrechts, der noch in dieser
Legislaturperiode angegangen werden solle, stellte die Frak-
tion der FDP folgenden Entschließungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Das Urheberrecht hat eine Schlüsselfunktion in der digi-
talen Welt

Der Deutsche Bundestag steht für ein starkes Urheberrecht.
Erst ein wirksamer Schutz der intellektuellen und kreativen
Leistungen durch das Urheberrecht schafft die notwendigen
Anreize für kreative Tätigkeit und für Investitionen in deren
wirtschaftliche Verwertung. Der Deutsche Bundestag unter-
stützt deshalb die konsequente Weiterentwicklung des Urhe-
berrechts mit dem Ziel eines möglichst hohen Schutzniveaus
auch in der digitalen Welt.

Die Kulturwirtschaft ist eine der wichtigsten Zukunftsbran-
chen in Deutschland. Die Arbeit und die Produkte, z. B. der
Filmindustrie, der Verlage, der Galerien, der Architekten
und Designer, Musiker und Musikverleger sind ein Wirt-
schaftsfaktor von erheblichem und stetig wachsendem Aus-
maß. Mit fast einer Million Beschäftigten ist der kulturelle
und kreative Sektor sogar größer als die deutsche Automo-
bilindustrie. Mit einem Umsatz von rund 126 Milliarden Eu-
ro ist die Kultur- und Kreativwirtschaft der wichtigste Kul-
turförderer in Deutschland. Darüber hinaus sind Kunst und
Kultur wichtige Standortfaktoren. Auch vor dem Hinter-
grund der Zukunftschancen dieses Wirtschaftssektors in der
digitalen Welt müssen für die Kulturwirtschaft optimale Rah-
menbedingungen geschaffen werden. Dazu gehört in erster
Linie ein wirksames und modernes Urheberrecht.

2. Das Urheberrecht dient auch dem Interessenausgleich

Die Anerkennung der Urheberschaft und die Zuordnung des
Werkes zu seinem Schöpfer sind eine historische Errungen-
schaft. Sie entsprechen dem liberalen Menschenbild. Eine
wichtige Rolle spielen aber auch diejenigen, die mit ihrem
wirtschaftlichen Engagement die Werkherstellung erst er-
möglichen und das Werk einem breiten Publikum zugänglich
machen. Das Urheberrecht muss deshalb auch weiterhin sei-
nen Beitrag zum angemessenen Interessenausgleich zwi-
schen Urhebern und Verwertern leisten.

In der digitalen Welt geht es immer öfter auch um den Stel-
lenwert der Interessen von Verbrauchern und sonstigen Nut-
zern urheberrechtlich geschützter Werke. Diese Entwicklung
ist besonders deutlich an der Debatte um die Ausgestaltung
der Ausnahmen vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeits-
recht (sog. „Schranken“) zu beobachten. Das Urheberrecht
gestattet seit Langem für bestimmte Zwecke und Personen-

Bücher, elektronische Medien usw.) ist in Bildung, Wissen-
schaft und Forschung naturgemäß von großer Bedeutung.
Sie ist die materielle Grundlage für den Austausch von Er-
kenntnissen und Informationen. Der freien Nutzung des geis-
tigen Eigentums steht das Urheberrecht als verfassungs- und
europarechtlich besonders geschütztes Eigentumsrecht ent-
gegen. Das Urheberrecht löst diesen Interessenkonflikt
durch Ausnahmeregelungen, die für bestimmte Nutzer oder
bestimmte Nutzungszwecke die zustimmungsfreie Verwen-
dung urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt.

Diese Ausnahmen müssen auf sachgerechte Weise an die Be-
dürfnisse im digitalen Zeitalter angepasst werden. Das gilt
vor allem für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte
des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft („Informationsgesellschafts-Richt-
linie“) engt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ein,
ob und in welchem Umfang die Mitgliedstaaten Ausnahmen
und Beschränkungen des Urheberrechts schaffen können.
Jede Beschränkung des Urheberrechts muss darüber hinaus
die Anforderungen des sog. Drei-Stufen-Tests (Art. 5 Abs. 5
der Informationsgesellschafts-Richtlinie) erfüllen.

Ausnahmen und Beschränkungen von urheberrechtlichen
Ausschließlichkeitsrechten dürfen danach nur in bestimmten
Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Ver-
wertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands
nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des
Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Das gilt
insbesondere auch für die beiden Regelungen, die aus Sicht
von Bildung und Wissenschaft besonders wichtig sind: Die
gesetzliche Regelung des Kopienversands (§ 53 a UrhG-E)
und die Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen (§ 52 b
UrhG-E).

Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, dass die vom
Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen des Gesetzent-
wurfes der Bundesregierung zu diesen Fragen den Interes-
sen der Verlage auf der einen Seite und den Nutzern, also den
Bibliotheken mit ihrem Kopienversand auf der anderen Seite
angemessen Rechnung trägt.

3. Zu den wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs im
Einzelnen

A. Reform des Vergütungsrechts

Den Kern des Gesetzes bildet die lange überfällige Reform
des Rechts der Vergütung für zustimmungsfrei zulässige Ver-
vielfältigungen. Die FDP hat eine Modernisierung dieser
Bestimmungen bereits in der 14. Legislaturperiode ange-
mahnt (vgl. Bundestagsdrucksache14/5577), als die Bundes-
regierung einen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber zu
Unrecht noch abgelehnt hat (vgl. Bundestagsdrucksache14/
3972).

Mit ihrem Ansatz, die urheberrechtliche Vergütung in starrer
Weise an die Gerätepreise zu koppeln, hatte sich die Bundes-
regierung in ihrem Gesetzentwurf unter Missachtung der
tragenden Grundsätze des Urheberrechts jedoch zunächst
auf einen gefährlichen Irrweg begeben. Die als 5-Prozent-
Klausel bekannt gewordene Regelung sowie die Regelung,
gruppen die zustimmungsfreie Nutzung geschützter Werke.
Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke (Aufsätze,

dass Geräte als Voraussetzung für die Vergütungspflicht in
nennenswertem Umfang genutzt werden müssen, hätten das

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/5939

Vergütungssystem ad absurdum geführt. Die FDP hat des-
halb von Anfang an sehr deutlich gemacht, dass sie dem Ge-
setzentwurf keinesfalls zustimmt, wenn an dieser Stelle keine
grundlegenden Änderungen erfolgen. Die FDP begrüßt,
dass ihre Argumente gegen den ursprünglichen Regierungs-
entwurf am Ende auch von den Koalitionsfraktionen nach-
vollzogen und unterstützt worden sind. Zu dem Meinungs-
wechsel innerhalb der Koalitionsfraktionen hat gewiss auch
die umfangreiche Anhörung des Rechtsausschusses beige-
tragen.

Der Ansatz muss lauten: Förderung des Einsatzes individu-
eller Lizenzmodelle, um damit den Anwendungsbereich der
Pauschalabgaben mittelfristig und kontinuierlich zu reduzie-
ren. Das gilt vor allem für den stetig wachsenden Online-Be-
reich, wo schon heute Digital Rights Management (DRM)
auf vielfältige Weise genutzt wird. Dort, wo die Abgabe auch
künftig das Mittel der Wahl bleibt, muss sie aber Art und Um-
fang der urheberrechtlich relevanten Nutzungen auf ange-
messene Weise Rechnung tragen.

Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Abgabe müssen
grundsätzlich die urheberrechtlich relevante Nutzung und
deren wirtschaftlicher Wert bleiben; hierüber können die
Herstellerpreise jedoch keinen Aufschluss geben. Nach dem
neuen § 54 a Abs. 4 UrhG soll die Pauschalvergütung für
Privatkopien grundsätzlich in einem angemessenen Verhält-
nis zu den Preisen der betroffenen Geräte stehen. Es gibt
aber keine starre Grenze. Die Vergütungspflicht wird auch
nicht wie ursprünglich geplant davon abhängen, ob das Ge-
rät in nennenswertem Umfang für urheberrechtlich relevan-
te Vervielfältigungen genutzt wird. Das ist gut so.

Die bisherige staatliche Festsetzung der Vergütungstarife
wird ersetzt durch eine echte Verhandlungslösung. Die ge-
setzlichen Tarife haben sich schon vor Jahren als zu schwer-
fällig erwiesen. Im digitalen Umfeld mit seinen immer kürze-
ren technischen Entwicklungszyklen ist die gesetzliche
Tarifsetzung endgültig zum Problem geworden. Nicht nur
aus ordnungspolitischen Erwägungen, sondern auch aus
praktischen Gründen ist es deshalb richtig, wenn das Gesetz
die Festlegung der Tarife in die Hände der Betroffenen legt.
Dieses Mehr an Freiheit korrespondiert selbstverständlich
mit einem Mehr an Verantwortung. Der Deutsche Bundestag
ist davon überzeugt, dass die Verhandlungspartner dieser
Verantwortung gerecht werden. Soweit im Einzelfall eine
Einigung auf Tarife nicht auf Anhieb möglich ist, wird den
Parteien auch künftig das im Urheberrechtswahrnehmungs-
gesetz bereits heute geregelte Schiedsstellenverfahren of-
fenstehen. Dieses Verfahren wird durch den vorliegenden
Gesetzentwurf erheblich beschleunigt. Das trägt zur Rechts-
sicherheit und zur Kostenreduzierung bei. Auch das ist aus
liberaler Sicht zu begrüßen.

B. Elektronische Leseplätze

Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass der neue § 52 b
UrhG um die sog. doppelte Bestandsakzessorietät ergänzt
wird. Danach dürfen nur solche Werke an Leseplätzen zu-
gänglich gemacht werden, die im Bestand der Einrichtung
(z. B. eine Universitätsbibliothek) sind. Außerdem darf das
Werk grundsätzlich nur an so vielen Terminals gleichzeitig

hend in geringem Umfang mehr Exemplare elektronisch zu-
gänglich gemacht werden. Diese Lösung ist eine deutliche
Begünstigung der Bibliotheken, die im Kontext der Gesamt-
regelung von § 52 b UrhG aber vertretbar ist. Wie groß
dieser Umfang sein darf, muss zu Recht eine Frage des Ein-
zelfalls bleiben. Die ausdrückliche Regelung der Bestands-
akzessorietät entspricht den Forderungen des Bundesrates,
den Vorgaben der EU-Richtlinie und den urheberrechtspoli-
tischen Positionen der Liberalen.

C. Kopienversand

Der Kopienversand ist für Wissenschaft und Forschung heu-
te unentbehrlich für die Beschaffung von Literatur und Infor-
mationen. Nach geltendem Urheberrecht ist es u.a. Biblio-
theken nicht gestattet, Kopien auch elektronisch per E-Mail
zu versenden. Insbesondere bietet auch das Grundsatzurteil
des Bundesgerichtshofs zum Kopienversand aus dem Jahr
1999 in diesem Punk ausdrücklich keine Lösung. Diese
Lücke wird durch die Schaffung eines neuen § 53 a UrhG
behoben. Die Voraussetzungen für den elektronischen Ko-
pienversand werden erleichtert, indem der Vorrang einzel-
vertraglicher Angebote der Verlage nur dann gilt, wenn das
Angebot offensichtlich ist und zu angemessenen Bedingun-
gen erfolgt. Der Gesetzgeber schöpft mit dieser interessen-
gerechten Regelung den möglichen Gestaltungsrahmen aus.
Unabhängig von den gesetzgeberischen Maßnahmen führen
die Verlage und der Dokumentenlieferdienst „subito“ der-
zeit offenbar Verhandlungen über einen Rahmenvertrag, der
es „subito“ gestattet, auf vertraglicher Grundlage Werke
aus dem Programm einer möglichst großen Zahl von Verla-
gen zu angemessenen Konditionen und in einem einfachen
Verfahren an die Besteller zu versenden. Der Deutsche Bun-
destag begrüßt, dass mit dieser Initiative die Versorgung
wissenschaftlicher Nutzer mit digitaler Literatur auch auf
vertraglicher Ebene weiter verbessert wird.

D. Rechtsgeschäft über unbekannte Nutzungsarten

Das Urheberrecht verbietet heute die Einräumung von Nut-
zungsrechten an so genannten „unbekannten Nutzungsar-
ten“, also an einer technischen Verwertung, die bei Vertrags-
abschluss über die Nutzung eines urheberrechtlichen Werks
nicht bekannt ist. Auf Grund dessen kann eine Fülle urhebe-
rechtlich geschützten Materials, das heute in den Archiven
lagert, ohne einen Nacherwerb der Rechte nicht in den neu-
en Medien ausgewertet werden. Diese Situation ist zum
Nachteil aller – der Verwerter, der Nutzer und der Kreativen.
Künftig werden deshalb auch Verträge über Rechte an unbe-
kannten Nutzungsarten zulässig sein, und der Erwerb der
Rechte zur Verwertung von Archivmaterial wird erleichtert.
Der Deutsche Bundestag begrüßt diese Regelungen, denn sie
ersetzen die bisherige paternalistische Rechtslage durch ein
Mehr an Vertragsfreiheit. In Bezug auf „Altverträge“ wird
die Nutzung von Archivmaterial in Neuen Medien erleich-
tert. Verwerter, die bereits über die wesentlichen (bekannten)
Nutzungsrechte verfügen, wird eine Nutzung in neuen Nut-
zungsarten auch dann ermöglicht, wenn die Rechteinhaber
nicht mehr identifiziert werden können. Den berechtigten In-
teressen der Urheber wird durch ein Widerrufsrecht Rech-
nung getragen, das der Rechtsausschuss gegenüber dem Re-
zugänglich gemacht werden, wie die Einrichtung Exemplare
in ihrem Bestand hat. Bei Spitzenbedarf können vorüberge-

gierungsentwurf zugunsten der Urheber modifiziert hat.
Dem Nutzer wird eine Benachrichtigungspflicht gegenüber

Drucksache 16/5939 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dem Urheber auferlegt. Damit wird die Gefahr gebannt, dass
das Widerrufsrecht leerläuft. Da der Urheber sein Wider-
rufsrecht (§ 31 a UrhG) bzw. Widerspruchsrecht (§ 137 l
UrhG) ohne Angaben von Gründen ausüben kann, wird die
neue Regelung in jedem Fall auch den persönlichkeitsrecht-
lichen Interessen gerecht. Im Übrigen wird auch künftig jede
Nutzung eines Werkes in einer neuen Nutzungsart in dem
Verbot der Entstellung (§§ 14, 39, 93 UrhG) seine Grenze
finden. Das gilt namentlich auch für Filmwerke.

4. Das Urheberrecht ist eine rechtspolitische Daueraufgabe

Wie kaum ein anderes Gesetz ist das Urheberrecht ein Spie-
gel des technisch Machbaren. Der Übergang von der analo-
gen in die digitale Welt ist technisch und gesellschaftlich ein
Quantensprung, den manche zu Recht mit der Erfindung des
Buchdrucks vergleichen. Und wie der Buchdruck stellt auch
die digitale Technik das Urheberrecht vor große Aufgaben.
Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft kann deshalb nicht das letzte Ge-
setz zu diesem Thema sein.

Die Modernisierung des Urheberrechts wird auf absehbare
Zeit eine Daueraufgabe für den Gesetzgeber sein. Der Deut-
sche Bundestag erwartet, dass die Bundesregierung der Auf-
forderung des Bundestags nachkommt und noch in dieser
Legislaturperiode mit den Arbeiten an einem Dritten Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesell-
schaft beginnt.

Insbesondere in Bezug auf das Recht der Kabelweitersen-
dung sind hinsichtlich seiner bisherigen Ausgestaltung und
seines Anwendungsbereichs in § 20b Abs. 1 und Abs. 2
UrhG Fragen offen, die gesetzgeberischer Antworten bedür-
fen. Die Kabelweitersendung in internen Hotelnetzen fällt
nach geltendem Recht in den Anwendungsbereich von § 20 b
UrhG. Hier sollte – auch unter Berücksichtigung der ent-
sprechenden Regelungen in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union – geprüft werden, inwieweit eine Neu-
regelung zugunsten von Hotels sachgerecht ist und welche
Spielräume die verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben des Urheberrechts dazu eröffnen.

Der Deutsche Bundestag teilt die Auffassung, dass gerade
im Bereich der zulässigen Privatkopie die Grenzen der Zu-
lässigkeit im Lichte der rasanten technischen Entwicklung
genau überprüft und gegebenenfalls neu gezogen werden
müssen. Eine besondere Bedeutung misst der Deutsche Bun-
destag dabei der Zulässigkeit von Privatkopien durch Dritte
und der Zulässigkeit sog. „intelligenter Aufnahmesoftware“
bei. Der Bundestag muss ernsthaft prüfen, ob und inwieweit
diese technischen Hilfsmittel schon heute zu einer Überdeh-
nung der Privatkopieschranke führen, die dem Zweck des
Gesetzes zuwiderläuft. Das gilt auch für die in der Praxis zu-
nehmend wichtige Frage, ob und ggf. auf welche Weise der
Grundsatz der Erschöpfung auch auf Computerprogramme
ausgedehnt werden kann, die nicht auf Datenträgern verkör-
pert sind. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich.

Schließlich soll die Bundesregierung dem Deutschen Bun-
destag in Fortführung ihres Berichts aus der 12. Wahlperio-
de (Bundestagsdrucksache12/7489) erneut ausführlich über
die Entwicklung des Urhebervertragsrechts Bericht erstat-
ten. Mit dem neuen Urhebervertragsrecht hat der Gesetzge-
ber im Jahr 2002 „juristisches Neuland“ betreten (so zutref-

klar, dass die Auswirkungen der neuen Vorschriften nicht mit
letzter Sicherheit abzusehen sein würden. Das gilt insbeson-
dere für den neuen Anspruch auf angemessene Vergütung
(§ 32, § 32 a UrhG) sowie die flankierenden Bestimmungen
über den Abschluss „gemeinsamer Vergütungsregeln“
(§§ 36 f UrhG). Die ersten praktischen Erfahrungen mit die-
sem Regelwerk lassen befürchten, dass die erwartete befrie-
dende Wirkung des neuen Urhebervertragsrechts nicht ein-
getreten ist. Aus diesem Grunde hält der Deutsche
Bundestag es für notwendig, das Urhebervertragsrecht zeit-
nah auf seine Praxistauglichkeit zu überprüfen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

1. umgehend mit den Vorarbeiten für ein Drittes Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesell-
schaft zu beginnen, und dem Bundestag hierzu noch in
dieser Legislaturperiode einen Entwurf vorzulegen. Im
Rahmen dieses nächsten Schritts auf dem Weg zu einem
zukunftsweisenden Urheberrecht soll die Bundesregie-
rung insbesondere die folgenden Fragen des Urheber-
rechts, die nicht mit dem vorliegenden Gesetzgebungs-
verfahren durch den Gesetzgeber beantwortet werden,
daraufhin überprüfen, in welchem Umfang gesetzgeberi-
scher Handlungsbedarf besteht, und gegebenenfalls ent-
sprechende Lösungsvorschläge unterbreiten. Dazu gehö-
ren:

– Prüfung einer weiteren Begrenzung der Privatkopie;

– Prüfung einer grundlegenden Überarbeitung der be-
stehenden Regelungen der Kabelweitersendung mit
dem Ziel die Weiterleitung von Sendesignalen in Ho-
tels herauszunehmen. Prüfung der Notwendigkeit ei-
ner technologieneutralen Ausgestaltung (z. B. Inter-
net-TV) sowie der Vergütungsregelung in § 20b Abs. 2
UrhG;

– Prüfung eines Zweitverwertungsrechts für Urheber
von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend
im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten
Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind (§ 38
UrhG) unter Berücksichtigung der urhebervertrags-
rechtlichen Grundsätze und der Vorgaben des europä-
ischen Rechts;

– Prüfung einer Regelung des Handels mit gebrauchter
Software im Urheberrechtsgesetz unter dem Gesichts-
punkt des urheberrechtlichen Grundsatzes der Er-
schöpfung des Verbreitungsrechts;

– Erneute Prüfung der Einbeziehung von Sendeunter-
nehmen in den Kreis der Anspruchsberechtigten nach
§§ 54 ff. UrhG und kritische Überprüfung der bishe-
rigen ablehnenden Auffassung der Bundesregierung
im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben

2. Angesichts der bisherigen zurückhaltenden Bewertung
des neuen Urhebervertragsrechts durch die Betroffenen
und im Lichte der ersten praktischen Erfahrungen mit
den neuen urhebervertragsrechtlichen Bestimmungen
fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung
ferner auf, dem Deutschen Bundestag in Fortführung
ihres Berichts aus der 12. Wahlperiode (Bundestags-
drucksache 12/7489) noch in dieser Legislaturperiode
fend auch die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs,
Bundestagsdrucksache14/6433, S. 12). Es war von Anfang

erneut ausführlich über die Entwicklung des Urheberver-
tragsrechts Bericht erstatten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/5939

Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen, die
Ablehnung des Entschließungsantrags zu empfehlen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus,
dass das traditionelle Einvernehmen bei der Behandlung von
Fragen des Urheberrechts dem gemeinsamen Ringen um
einen gerechten Ausgleich legitimer, aber gegenläufiger In-
teressen der Kreativen, der Verwerter und der Verbraucher
geschuldet sei. Zum fairen Ausgleich gehöre aber auch, dass
der Gesetzgeber regulativ zugunsten der Schwächeren ein-
greife, wo der Markt ungleiche Chancen biete.

Den zwei Herzstücken der Reform stimme die Fraktion zu.
Die Einführung einer Verhandlungslösung für die Pauschal-
vergütung sei ein Paradigmenwechsel, der die Situation der
Beteiligten essentiell verbessere. Auch den neuen Schranken
des Urheberrechts für legitime neue Interessen – im Bereich
der Bildung, Forschung, Wissenschaft als Güter der Zukunft
der Gesellschaft – stimme sie als notwendige Beschränkung
zu. Die Schranken des Rechts des Urhebers seien die Freiheit
der anderen Seite.

Es gebe allerdings einige Punkte, die der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Zustimmung zu diesem
Gesetz nicht ermögliche. Daher werde sie sich bei der
Schlussabstimmung enthalten. Die Schranken der Rechte
der Urheber für die Bildungseinrichtungen gingen insbeson-
dere im Bereich der elektronischen Leseplätze nicht weit ge-
nug. Das Recht auf eine Privatkopie sei eine gewachsene und
inzwischen anerkannte Schranke des Urheberrechts. Die
Verfügung über redlich erworbene Medien sei kein Dieb-
stahl geistigen Eigentums; der Gesetzentwurf diskriminiere
die digitale Kopie gegenüber einer analogen. Das Europa-
recht belasse dem nationalen Gesetzgeber durchaus die Frei-
heit, eine andere Regelung zu treffen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordere ferner
die Einführung einer Bagatellklausel als Strafausschlie-
ßungsgrund, um insbesondere nicht das Verhalten Jugend-
licher zu kriminalisieren. Eine entsprechende Regelung be-
stehe bereits in bestimmten Fällen für das Umgehen von
Kopierschutz. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, nach
dem Opportunitätsprinzip von einer Strafverfolgung abzuse-
hen, führe zu einer uneinheitlichen Rechtsanwendung inner-
halb Deutschlands. Daher stelle sie den nachfolgenden Än-
derungsantrag.

Sie erklärte, dass sich aus den vorliegenden Entschließungs-
anträgen der anderen Fraktionen bereits jetzt ersehen ließe,
dass über die Regelungen der noch offengebliebenen Fragen
im dritten Korb des Urheberrechts gestritten werden müsse.
Daher stelle sie einen eigenen Entschließungsantrag.

Zum Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. erklärte
sie, dass insbesondere deren Begründung die sachliche Aus-
einandersetzung mit dem Urhebergesetz sprenge. Teilweise
seien die Argumente den Zuschriften zu diesem Thema über-
nommen worden, ohne sich mit der Notwendigkeit eines In-
teressenausgleiches überhaupt auseinandergesetzt zu haben.
Dieses Vorgehen sei populistisch. Im Übrigen sei ein Teil des
Änderungsantrags bereits durch die schriftlich vorliegende

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte folgenden
Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 20a wird folgende Nummer 20b-neu ein-
gefügt:

20b. In § 95b Abs.1 Nr.6 a) werden die Worte

„soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier
oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger pho-
tomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren
mit ähnlicher Wirkung handelt“

gestrichen.

2. Nach Nummer 20b-neu folgende Nummer 20c-neu einzu-
fügen:

20c. § 106 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

„(3) Nicht bestraft wird, wer Werke oder die
Bearbeitung oder Umgestaltung von Werken nur in
geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen pri-
vaten Gebrauch oder zum privaten Gebrauch von
mit dem Täter persönlich verbundenen Personen
vervielfältigt oder an solchen Vervielfältigungen
teilnimmt (§§ 26, 27 des Strafgesetzbuches).“

Begründung

Zu Nr. 1 (§ 95b Abs.1 Nr.6a) UrhG)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird auch die digitale
Privatkopie durchsetzungsstark ausgestaltet. Nach § 95b
Abs. 1 Nr.6a) UrhG ist die Durchsetzung der Schrankenbe-
stimmungen gegenüber technischen Schutzmaßnahmen bis-
her allein auf analoge Vervielfältigungen zum privaten und
sonstigen eigenen Gebrauch begrenzt. Eine Schrankenbe-
stimmung für die digitale Privatkopie fehlt, obwohl die Vor-
gaben der Richtlinie 2001/29/EG dies ermöglichen.

Für die Ungleichbehandlung von analoger und digitaler
Privatkopie besteht aber kein sachlicher Grund. Verwendet
der Rechteinhaber Kopierschutz auf CDs oder DVDs, ist es
dem redlichen und rechtmäßigen Nutzer gegenwärtig nicht
möglich, eine Sicherungskopie seines Originals für den Fall
des Verlusts anzufertigen. Gleiches gilt für den Umstand,
dass manche Sicherungssysteme dazu führen, dass die im
Original erworbenen Werke nicht auf allen Geräten abge-
spielt werden können. Derzeit entscheidet der Rechteinhaber
einseitig über die Reichweite der Privatkopie. Die Nutzerin-
teressen werden nicht hinreichend berücksichtigt. Die Um-
gehung von Kopierschutz ist gemäß § 108 b UrhG sogar für
den berechtigten Nutzer rechtswidrig und kann zu Schaden-
ersatz führen.

An anderer Stelle im UrhG ist die Regelung, dem Nutzer die
Möglichkeit zur Erstellung einer Sicherungskopie einzu-
räumen, jedoch enthalten: § 69d Abs.2 UrhG legt fest, dass
die Erstellung einer Sicherungskopie eines Computerpro-
gramms durch die zur Nutzung berechtigte Person nicht
vertraglich untersagt werden darf. Damit wird dem Nutzer
explizit das Recht darauf eingeräumt, von einem Computer-
programm eine Sicherungskopie zu erstellen. In § 69a Abs. 5
UrhG werden die Vorschriften über die Regelungen zu tech-
nischen Schutzmaßnahmen für Computerprogramme aus-
Einigung zwischen den Berichterstattern – z. B. zur 5-Pro-
zent-Klausel – überholt.

drücklich ausgeschlossen. Gründe, warum das Interesse an
einer Sicherung von Film-DVDs oder Musik-CDs oder Hör-

Drucksache 16/5939 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

büchern geringer einzuschätzen ist als bei Computerpro-
grammen, sind nicht ersichtlich.

Zu Nr. 2 (§ 106 Abs.3 UrhG)

Die Änderung schlägt vor, die im ursprünglichen Referen-
tenentwurf vorgesehene sog. „Bagatellklausel“ (Strafaus-
schließungsgrund) wiederaufzunehmen. Danach wird von
einer Bestrafung im Fall unerlaubter Nutzung urheberrecht-
lich geschützter Werke abgesehen, wenn nur eine geringe
Zahl von Werken und ausschließlich zum eigenen privaten
Gebrauch oder mit dem Täter persönlich verbundenen Per-
sonen vervielfältigt wird.

Die Klausel entspricht der ohnehin herrschenden Praxis der
Staatsanwaltschaften, im privaten Bereich nicht jede einzel-
ne unzulässige Kopie zu verfolgen, würde jedoch umfang-
reiche Ermittlungen ersparen, die völlig unnötig Kapazitäten
der Ermittlungsbehörden binden. Dafür spricht auch, dass
diejenigen Schäden, die durch das Kopieren von illegalen
Vorlagen entstehen, ihre Ursache hauptsächlich in gewerbs-
mäßigem Handeln und organisierter Kriminalität haben.
Diese bleiben selbstverständlich strafbar und verfolgbar.

Die vorgeschlagene Bagatellklausel in bestimmten Fällen
unerlaubter Nutzung geschützter Werke entspricht auch der
im UrhG schon jetzt vorhandenen Bagatellklausel in be-
stimmten Fällen der Umgehung von Kopierschutz. Da, wo
der Unrechtsgehalt gleich gering ist, sollte das Gesetz nicht
unterschiedliche Sanktionstiefen vorsehen.

Der in § 106 Abs.3-neu UrhG enthaltene Strafausschlie-
ßungsgrund stellt zudem ein Korrektiv für die stetige Ver-
komplizierung des Alltags in der Informationsgesellschaft
dar. Die Unwissenheit und Überforderung der Verbraucher
und Nutzer digitaler Werke soll nicht noch strafrechtlich ge-
ahndet werden können. Die von der Gesellschaft für Kon-
sumforschung im Auftrag der Deutschen Phonoverbände
regelmäßig veröffentlichten Brennerstudien, die zur Argu-
mentation für eine Streichung der Bagatellklausel herange-
zogen wurden, unterscheiden nicht zwischen legaler und
illegaler Kopie. Damit kann das Zahlenmaterial in der Argu-
mentation nicht überzeugen. Die Industrie ist im übrigen
aufgefordert, auf die Beteiligten, insbesondere Nutzer und
Verbraucher, zuzugehen und nach Lösungen zu suchen.

Durch die Einführung der Bagatellklausel entsteht auch kein
rechtsfreier Raum, denn zivilrechtliche Ansprüche auf Un-
terlassung und Schadensersatz sind schon jetzt möglich.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von
Rechten am geistigen Eigentum (Bundestagsdrucksache16/
5048), das sich gegenwärtig noch im parlamentarischen
Verfahren befindet, werden diese zivilrechtlichen Ansprüche
künftig sogar noch einfacher durchsetzbar sein.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., die Ablehnung des Änderungsantrags
zu empfehlen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte ferner fol-
genden Entschließungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Bundestag stellt fest:

Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
ist grundsätzlich ein Schritt in die richtige Richtung, er weist
jedoch auch einige Mängel auf.

Im September 2003 sind in einer ersten Urheberrechtsnovel-
le die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
im so genannten „Ersten Korb“ umgesetzt worden. In einem
„Zweiten Korb“ sollen nun die offen gebliebenen, nicht
zwingend umzusetzenden Fragen geregelt werden. Der vor-
liegende Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält u.a.
Regelungen zur Pauschalvergütung auf Geräte und Spei-
chermedien, zum Umgang mit unbekannten Nutzungsarten
und zu neuen Schranken für Bildung und Wissenschaft.

Mit dem Entwurf wird das urheberrechtliche Vergütungssys-
tem zugunsten der Urheber neu geregelt. Die Höhe der Pau-
schalvergütung hat sich bisher nach einer Anlage zu § 54d
UrhG aus dem Jahr 1985 gerichtet. In dieser sind bestimmte
vergütungspflichtige Geräte gelistet, für die eine festgesetzte
pauschale Urhebervergütung zu zahlen ist. In Abkehr von
der gesetzlich festgelegten Anlage, die durch das Erscheinen
neuer zum Kopieren geeigneter Geräte unvollständig gewor-
den war, wählt der Gesetzentwurf ein flexibleres Verfahren:
Künftig sollen sich die Beteiligten selbst – Verwertungsge-
sellschaft und Gerätehersteller – auf die Vergütungspflich-
tigkeit der Geräte und die jeweilige Vergütungshöhe einigen.

Es ist zu begrüßen, dass künftig alle Geräte, die zum Kopie-
ren benutzt werden, vergütungspflichtig werden. Positiv ist
ebenfalls, dass die Vergütungshöhe in einem angemessenen
Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen soll und nicht
länger auf höchstens 5 Prozent vom Verkaufspreis begrenzt
ist. Auch das Verfahren des Aushandelns von Gesamtverträ-
gen für die Pauschalvergütung in §§ 13ff. UrhWG stellt eine
begrüßenswerte Neuerung dar.

Erstmals sollen gemäß § 31a UrhG des Gesetzentwurfs Ver-
träge über unbekannte Nutzungsarten zugelassen werden.
Dies ist im Interesse der Urheber und Rechteverwerter an ei-
ner umfassenden Nutzung des urheberrechtlich geschützten
Werks und im Interesse der Allgemeinheit, das Werk auch in
neuen Medien nutzen zu können. Die Vorschrift hat durch
das nun vorgeschlagene dreimonatige Widerrufsrecht des
Urhebers eine wesentliche Verbesserung erfahren und zu ei-
nem gelungenen Interessenausgleich geführt: Der Rechte-
verwerter muss den Urheber stets darüber informieren,
wenn er beabsichtigt, das Werk in der neuen Art zu nutzen.
Der Urheber hat dafür Sorge zu tragen, dass er erreichbar
ist.

Zugunsten von Bildung und Wissenschaft führt der Gesetz-
entwurf neue urheberrechtliche Schranken ein. Dazu zählt
die Regelung in § 52b des Gesetzentwurfs zur Wiedergabe
von Werken an elektronischen Leseplätzen. Die von der Bun-
desregierung vorgesehene Regelung bleibt jedoch hinter den
Möglichkeiten der Richtlinie 2001/29 EG vom 21.Mai 2001
zurück. Zwar ist es künftig zulässig, veröffentlichte Werke in
öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Museen und Archiven
an elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private
Studien zugänglich zu machen. Um den Praxisanforderun-
gen von Bildung und Wissenschaft besser gerecht zu werden,
sollten jedoch alle öffentlich zugänglichen Bildungseinrich-
tungen zur Einrichtung entsprechender elektronischer Lese-
Der von der Bundesregierung vorgelegte und vom Bundes-
tag in Teilen korrigierte Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur

plätze berechtigt sein, wie es auch in Artikel 5 Abs.2 n der
EU-Richtlinie vorgesehen ist. Um eine unangemessene Be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/5939

nachteiligung der Schulbuchverlage zu vermeiden, sollen
diese durch eine Schutzklausel von der Schranke ausgenom-
men werden.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung dahinge-
hend, dass nur an so vielen elektronischen Leseplätzen das
Werk zugänglich gemacht werden darf, die der Anzahl der
Werke im Bestand der Einrichtung entsprechen, widerspricht
den Praxisanforderungen von Bildung und Wissenschaft.
Zwar soll es bei Belastungsspitzen möglich sein, jedes Exem-
plar an bis zu vier Leseplätzen gleichzeitig zur Verfügung zu
stellen. Doch reicht dies nicht aus – allein weil nicht klar ist,
wie ein solcher Ausnahmefall mit Belastungsspitze definiert
ist.

Unbefriedigend ist zudem die fehlende Entfristung der seit
dem „Ersten Korb“ bestehenden Schrankenregelung in
§ 52a UrhG. Danach ist es zulässig, für Unterricht und For-
schung kleine Teile eines Werks und einzelne Beiträge aus
Zeitungen für den Gebrauch in Schule und Wissenschaft zu-
gänglich zu machen. Die Bundesregierung ist in der Pflicht,
die Evaluation der Auswirkungen dieser neuen Schrankenre-
gelungen unverzüglich vorzulegen.

Öffentliche Bibliotheken erhalten mit § 53a des Gesetzent-
wurfs erstmal das Recht, einzelne in Zeitungen und Zeit-
schriften erschienene Beiträge sowie kleine Teile eines er-
schienen Werks zu vervielfältigen und zu übermitteln
(Kopienversand auf Bestellung). Damit wird der bereits
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässige
analoge Kopienversand gesetzlich verankert.

Die Regelung zum elektronischen Kopienversand geht im
Entwurf jedoch nicht weit genug. Die Vervielfältigung und
Übermittlung in elektronischer Form ist nur als graphische
Datei und nur dann zulässig, wenn der Verlag kein eigenes
elektronisches Angebot bereithält. Der Verlag hat zwar dafür
zu sorgen, dass sein Online-Angebot offensichtlich ist, so
dass die Bibliotheken keinen erheblichen Rechercheaufwand
betreiben müssen. Ferner soll nun gesetzlich festgelegt wer-
den, dass der elektronische Kopienversand der Bibliotheken
nur dann nicht erfolgen darf, wenn das Angebot des Verlags
zu angemessenen Bedingungen erfolgt.

Es ist jedoch unklar, wann Bibliothek und Nutzer davon aus-
gehen dürfen, dass das Online-Angebot zu angemessenen
Konditionen erfolgt. Diese Rechtsunsicherheit kann nur
durch das Streichen des Verlagsprivilegs beendet werden.
Andernfalls wären bewährte, kostengünstig arbeitende und
zentral zugängliche Dokumentenlieferdienste der Bibliothe-
ken (wie SUBITO) bedroht, die nicht nur von Wissenschaft-
lern und Wissenschaftlerinnen, sondern gerade auch von
Studierenden in großem Umfang genutzt werden. Die Be-
grenzung darauf, dass Kopien ausschließlich als graphische
Datei (Email) und damit z. B. ohne weitere Suchfunktionen
verschickt werden dürfen, führt zu einem vernünftigen Inter-
essenausgleich zwischen Wissenschaftsverlagen und Biblio-
theken. Dafür spricht auch, dass der wirtschaftliche Nachteil
durch den Kopienversanddienst der Bibliotheken für die Ver-
lage derart gering ist, dass das im Gesetzentwurf vorgesehe-
ne Verlagsprivileg nicht gerechtfertigt ist.

Die neuen Regelungen im Bereich Wissenschaft und Bildung
gehen deshalb insgesamt nicht weit genug. Es ist daher zu

und Nutzung digitaler Informationsmaterialien für Bildung
und Wissenschaft behindert wird. Darunter leidet die Wett-
bewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandortes Deutschland.

Keine Fortschritte bringt der Gesetzentwurf für Verbrauche-
rinnen und Verbraucher im Bereich der Privatkopie. Bereits
nach geltendem Recht ist es zulässig, zu privaten Zwecken
Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken anzuferti-
gen. Dies gilt grundsätzlich auch für digitale Datenträger.
Allerdings dürfen Rechteinhaber ihre Werke mit technischen
Schutzmaßnahmen versehen, die ein Kopieren verhindern.
Für die Ungleichbehandlung von analoger und digitaler
Privatkopie besteht aber kein sachlicher Grund. Verwendet
der Rechteinhaber Kopierschutz auf CDs oder DVDs ist es
Nutzerinnen und Nutzern nicht möglich eine Sicherheitsko-
pie ihrer rechtmäßig erworbenen digitalen Werke anzuferti-
gen. Eine Umgehung des Kopierschutzes ist nach § 108 b
UrhG sogar strafbar.

Zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse
der Informationsgesellschaft zählt notwendigerweise eine
durchsetzungsstarke digitale Privatkopie. Deshalb ist mit
der analogen Privatkopie gleichzustellen.

Auch im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von Urhe-
berrechtsverletzungen unterhalb der Bagatellgrenze stellt
der Gesetzentwurf keine Verbesserung für die Nutzerinnen
und Nutzer dar. Die noch im Referentenentwurf enthaltene
sog. „Bagatellklausel“ muss wieder aufgenommen werden.
Danach wird von einer Bestrafung im Fall unerlaubter Nut-
zung urheberrechtlich geschützter Werke abgesehen, wenn
nur eine geringe Zahl von Werken und ausschließlich zum
eignen privaten Gebrauch oder mit dem Täter persönlich
verbunden Personen vervielfältigt wird. Dies entspricht
auch der Straflosigkeit der Umgehung von Kopierschutz zur
Anfertigung von legalen Sicherheitskopien für den privaten
Gebrauch, wo es bereits eine Bagatellklausel gibt (§ 108b
UrhG). Wer in geringem Umfang für private Zwecke und oh-
ne gewerblichen Nutzen Musik oder Filme aus Tauschbörsen
bezieht, muss straffrei bleiben. Die Klausel entspricht der
Praxis der Staatsanwaltschaften, im privaten Bereich nicht
jede einzelne unzulässige Kopie zu verfolgen würde aber um-
fangreiche Ermittlungen ersparen, die völlig unnötig Kapa-
zitäten der Strafverfolgungsbehörden bindet.

Durch die Einführung der Bagatellklausel entsteht auch kein
rechtsfreier Raum, denn zivilrechtliche Ansprüche auf Un-
terlassung und Schadenersatz sind jetzt schon möglich.

Zu bemängeln ist schließlich die Tatsache, dass der Geset-
zesentwurf in den §§ 88, 89 kein Widerrufsrecht bei Verträ-
gen über unbekannte Nutzungsarten für Filmschaffende vor-
sieht. Damit werden Filmschaffende anders als andere
Urheber behandelt. Begründet wird dies damit, dass im
Filmbereich typischerweise eine Vielzahl von Urhebern be-
teiligt sei, so dass jeder einzelne durch sein Veto die Verwer-
tung in neuen Nutzungsarten verhindern könne. Dies sei
nicht gewollt. Andere urheberrechtlich geschützte Werke
kennen jedoch u.U. auch eine Vielzahl von Urhebern. Des-
halb sieht der Gesetzentwurf in § 31a Abs.3 UrhG vor, dass
das Widerrufsrecht in einem solchen Fall nicht wider Treu
und Glauben ausgeübt werden darf. Zumindest diese einge-
schränkte Widerrufsmöglichkeit muss den Filmschaffende
eingeräumt werden. Andernfalls kann es zu einem gefähr-
befürchten, dass die Kooperation von Wissenschaftlern ins-
besondere über moderne Medien sowie die Bereitstellung

lichen Ungleichgewicht zwischen Verwertern und Kreativen
kommen.

Drucksache 16/5939 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Positiv zu bewerten ist, dass dem Urheberrecht zugunsten
der Wissenschaft und Forschung neue Schranken gesetzt
worden sind. In Bereichen der Neuordnung der Pauschalver-
gütung und der Vereinbarung über unbekannte Nutzungsar-
ten ist ein fairer Interessenausgleich gelungen. Mit den Un-
zulänglichkeiten in den Bereichen elektronische Leseplätze,
Kopienversand, Privatkopie, Bagatellgrenze und Widerrufs-
recht von Filmschaffenden bei unbekannten Nutzungsarten
bleibt der zweite Korb insgesamt jedoch hinter den Erwar-
tungen und Bedarfen einer modernen Informations- und
Wissensgesellschaft zurück.

II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

1. zeitnah einen Entwurf für einen „Dritten Korb“ zur Re-
gelung des Urheberrechts in der Informationsgesell-
schaft vorzulegen und in diesem Rahmen:

• allen öffentlich zugänglichen Bildungseinrichtungen
die Einrichtung von elektronischen Leseplätzen zu er-
möglichen und die Anzahl der gleichzeitig zugäng-
lichen Leseplätze den Bedürfnissen der Nutzerinnen
und Nutzer flexibel anzupassen;

• die Überprüfung des § 52a UrhG (öffentliche Zu-
gänglichmachung für Unterricht und Forschung) zü-
gig abzuschließen und die bestehende Befristung gem.
§ 137k UrhG ggf. zu streichen;

• das Verlagsprivileg beim elektronischen Kopienver-
sanddienst zu streichen;

• die digitale Privatkopie durchsetzungsstark zu gestal-
ten und mit der analogen Privatkopie gleichzustellen;

• die Verletzung von Urheberrechten unterhalb der Ba-
gatellgrenze nicht strafrechtlich zu verfolgen;

• auch die Urheber des Filmwerks den anderen Urhe-
bern gleichzustellen und zumindest ein Widerrufs-
recht wider Treu und Glauben zuzugestehen. Wenn
sich das Widerrufsrecht im Filmbereich wegen der
Vielzahl der Urheber wider Erwarten als problema-
tisch herausstellt, muss korrigierend eingegriffen
werden.

2. Im Rahmen eines “Dritten Korbs“ zur Regelung des Ur-
heberrechts in der Informationsgesellschaft:

• ein Zweitveröffentlichungsrecht („Open Access“) für
Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen die über-
wiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln
finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstan-
den sind (§ 38 UrhG) einzuführen;

• die bestehende Regelung der Kabelweitersendung
(§ 20b Abs.2 UrhG) technologieneutral auszugestal-
ten;

• eine Regelung des Handels mit gebrauchter Software
im Urheberrechtsgesetz zu prüfen;

• auf die Prüfung eines Verbotes intelligenter Aufnah-
mesoftware ebenso zu verzichten wie auf eine weitere
Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Ori-
ginal oder des Verbots der Herstellung einer Kopie
durch Dritte.

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Ab-
lehnung des Entschließungsantrags zu empfehlen.

Die Fraktion DIE LINKE. wies den Vorwurf des Popu-
lismus als populistisch zurück. Sie erklärte, dass sich ihre
Änderungsanträge auf den ursprünglichen Gesetzentwurf
bezögen und daher aufrechterhalten würden. Ihre Vorstellun-
gen zur Ausgestaltung des zweiten Korbs des Urheberrechts
seien ihren Änderungs- und Entschließungsanträgen zu ent-
nehmen. Wenn auch einige Änderungen, die der Gesetz-
entwurf im parlamentarischen Verfahren erfahren habe, zu
begrüßen seien, lehne sie ihn doch wegen zahlreicher Unzu-
länglichkeiten ab. Sie fordere eine Bagatellklausel und die
durchsetzungsfeste Erlaubnis digitaler Privatkopien.

Sie stellte folgenden Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nr. 3 wird gestrichen.

2. Nr. 4 wird gestrichen.

3. Nr. 5 wird Nr. 3.

4. Nr. 6 wird gestrichen.

5. Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„4. In § 38 Abs.1 UrhG wird folgender Satz 3 ange-
fügt:

„An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rah-
men einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln
finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit ent-
standen sind und in Periodika erscheinen, hat der
Urheber auch bei Einräumung eines ausschließ-
lichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt
längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit
Erstveröffentlichung anderweitig zugänglich zu
machen, soweit dies zur Verfolgung nichtkom-
merzieller Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in
der Formatierung der Erstveröffentlichung er-
folgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen wer-
den.“

6. Nr.7 bis Nr.10 werden Nr.5 bis Nr.8

7. Nr.11 wird Nr. 9 und wie folgt gefasst:

„9. Nach § 52a wird der folgende § 52b eingefügt:

㤠52b
Wiedergabe von Werken

in öffentlichen Bibliotheken, Museen, Archiven
und Bildungseinrichtungen

Zulässig ist, veröffentlichte Werke öffentlich
zugänglicher Bibliotheken, Museen, Archive oder
Bildungseinrichtungen, die keinen unmittelbar
oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbs-
zweck verfolgen, zur Forschung und für private
Studien digital zugänglich zu machen, soweit
dem keine vertraglichen Regelungen entgegen-
stehen. Der elektronische Zugriff kann nur über
entsprechende Legitimationsverfahren erfolgen.
Für die elektronische Zugänglichmachung ist
eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der An-
Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der

spruch kann nur durch eine Verwertungsgesell-
schaft geltend gemacht werden.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/5939

8. Nr. 12 wird Nr.10 und wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

„a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „so-
weit zur Vervielfältigung eine offensicht-
lich rechtswidrig hergestellte Vorlage ver-
wendet wird“ gestrichen.“

b) Buchstabe c wird gestrichen.

c) Buchstabe d bis Buchstabe g werden Buch-
stabe c bis Buchstabe f.

9. Nr.13 wird Nr.11 und wie folgt geändert:

a) In § 53a Abs.1 Satz 1 werden die Wörter „ im
Weg des Post- oder Faxversands“ gestrichen.

b) § 53a Abs.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „sonstiger“, „nur dann“ und
„,wenn der Zugang zu den Beiträgen oder
kleinen Teilen eines Werkes den Mitglie-
dern der Öffentlichkeit nicht von Orten
und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer
vertraglichen Vereinbarung ermöglicht
wird.“ werden gestrichen.

bb) Nach den Wörtern „grafische Datei und“
werden die Wörter „zur Veranschau-
lichung des Unterrichts oder für Zwecke
der wissenschaftlichen Forschung“ einge-
fügt.

cc) Nach dem Wort „zulässig“ werden die
Wörter „ ,soweit dies zur Verfolgung nicht
gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist.“
eingefügt.

10. Nr. 14 wird Nr. 12 und wie folgt geändert:

„12. In § 54 Abs. 1 wird das Wort „bestimmt“
durch das Wort „geeignet“ ersetzt.“

11. Nr. 15 bis Nr.17 werden Nr. 13 bis Nr.15.

12. Nr.16 wird wie folgt gefasst:

„16. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „Abs.1 bis 3
und 5“ gestrichen.

13. Nr. 17 wird wie folgt gefasst:

„17. In § 85 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs.1
bis 3 und 5“ gestrichen.

14. Die bisherige Nr. 18 wird Nr.18 Buchstabe b) und
folgende Nr.18 Buchstabe a) wird eingefügt:

„a) In § 87 Abs.2 Satz 3 wird die Angabe „Abs.1
bis 3 und 5“ gestrichen.“

15. Nr. 19 wird wie folgt neu gefasst:

„19. In § 94 Abs.2 Satz 3 wird die Angabe „Abs.1
bis 3 und 5“ gestrichen.“

16. Nr. 20 wird wie folgt neu gefasst:

„20. In § 95b Abs.1 Nr.6 Buchstabe a werden die
Worte „, soweit es sich um Vervielfältigun-
gen auf Papier oder einem ähnlichen Träger
mittels beliebiger photomechanischer Ver-

17. Nr. 21 wird wie folgt neu gefasst:

„21. Dem § 106 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:

„(3) Nicht bestraft wird, wer Vervielfäl-
tigungen nur in geringer Zahl und aus-
schließlich zum eigenen privaten Gebrauch
oder zum privaten Gebrauch von mit dem
Täter persönlich verbundenen Personen vor-
nimmt oder an solchen Vervielfältigungen
teilnimmt (§§ 26, 27 des Strafgesetz-
buches).““

18. Nr. 22 wird gestrichen.

II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. Nr.1 wird gestrichen.

2. Nr.2 wird gestrichen.

3. Nr.3 wird gestrichen.

4. Nr. 4 Buchstabe a) wird gestrichen.

5. Nr.4 Buchstabe b bis d werden Nr.1 Buchstabe a bis c.

6. Nr.4 Buchstabe e wird Nr.1 Buchstabe d und die Worte
„nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes“ werden darin
gestrichen.

7. Nr. 5 bis Nr.9 werden Nr. 2 bis Nr.6.

III. Die Anlage zu Artikel 1 Nr.1 wird wie folgt geändert:

1. § 31a wird gestrichen.

2. § 32c wird gestrichen.

3. Die enthaltenen §§ 54 bis 54h werden gestrichen und
stattdessen die §§ 54 bis 54g mit den sich aus dem bis-
her geltenden Urheberrechtsgesetz ergebenden Über-
schriften eingefügt.

4. § 137l wird entfernt.

Begründung

Zu I.

Zu 1.)

Die im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Ur-
heberrechts in der Informationsgesellschaft Bundestags-
drucksache 16/1828 vorgesehene Streichung des § 31 Abs. 4
Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist unsachgemäß. Der Ände-
rungsantrag sieht daher die Aufrechterhaltung der Verbots-
norm § 31 Abs.4 UrhG vor und im Zuge dessen die Anpas-
sung aller auf der Streichung dieser Norm beruhenden
Nummern im Gesetzentwurf. Die Norm beruht auf der Er-
kenntnis, dass Urheber in den Verhandlungen durch ihre
wirtschaftliche Abhängigkeit faktisch zu Rechtsübertragun-
gen gezwungen werden könnten, deren Reichweite unein-
schätzbar ist.

Bisher gilt im Urheberrecht der Rechtsatz, dass die Übertra-
gung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten zum
Schutze der Urheberinnen und Urheber nicht möglich ist.
Die Norm will verhindern, dass der Urheber ohne entspre-
chende Gegenleistung Nutzungsrechte einräumt, deren wah-
ren wirtschaftlichen Wert er bei Vertragsschluss nicht kennt
und daher nicht einschätzen kann. § 31 Abs.4 UrhG bewirkt,
fahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher
Wirkung handelt“ gestrichen.“

dass sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte
nichtig sind. Erforderlich ist die Sicherung der vermögens-

Drucksache 16/5939 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rechtlichen Dispositionsbefugnis des Urhebers. Mit der vor-
geschlagenen Neuregelung im Gesetzentwurf wird ihm diese
genommen und das Risiko der Durchsetzung des Anspruchs
auf angemessene Vergütung aufgebürdet.

An der Feststellung des historischen Gesetzgebers zur
Schutzbedürftigkeit der Urheberinnen und Urheber ange-
sichts der schwächeren wirtschaftlich bedingten Verhand-
lungsposition hat sich nichts geändert. Vielmehr muss gera-
de in einer technisch immer schneller fortschreitenden
Entwicklung neuer Nutzungsarten der Urheber davor ge-
schützt werden, sein Werk – ohne die tatsächliche Weite der
Rechtsübertragung zu kennen – auf unbestimmte Zeit der
Möglichkeit unabsehbarer Nutzungsarten zu öffnen. Zum
Ausgleich der strukturellen Vertragsdisparität ist es erfor-
derlich, die Schutznorm zu erhalten.

Die Norm § 31 Abs. 4 UrhG sichert zudem neben den ver-
wertungsrechtlichen auch die persönlichkeitsrechtlichen In-
teressen der Urheberinnen und Urheber. Auch unterhalb der
Eingriffsintensität einer Entstellung des Werks müssen die
Kreativen die Möglichkeit haben, auf die Verwertung des
Werkes Einfluss zu nehmen.

Zu 2.)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu 1.), da Verträge
über unbekannte Nutzungsarten gemäß dem unveränderten
§ 31 Abs. 4 UrhG nicht zulässig sind.

Zu 3.)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu 4.)

Die bisherige Nr. 6 des Gesetzentwurfs wird gestrichen. Eine
Regelung zur Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
im Anschluss an Vereinbarungen über solche Nutzungsarten
ist nicht notwendig. Unbekannte Nutzungsarten sind nicht
Gegenstand eines Vertrages, vgl. § 31 Abs.4 UrhG. Soweit
neue Nutzungsarten bekannt werden, müssen jeweils neue
Vereinbarungen zur Nutzung des Werks getroffen werden.

Zu 5.)

Forschungsergebnisse, die mit öffentlich geförderten Mitteln
erzielt wurden, müssen öffentlich zugänglich sein. Es ist
nicht einsichtig, warum mit öffentlichen Mitteln produzierte
Inhalte im Rahmen von Rechtsübertragungen an Verlage
„privatisiert“ werden. So darf es dem Urheber, der darauf
angewiesen ist in Fachorganen zu publizieren, nicht ver-
wehrt werden, seine erzielten Forschungsergebnisse nicht
kommerziell im Interesse der Allgemeinheit zugänglich und
nutzbar zu machen bzw. weiter zu verwenden. Das aus-
schließliche Nutzungsrecht des Verlegers muss insoweit
beschränkt werden. Bei dieser Regelung handelt es sich um
einen ersten Schritt in Richtung bildungs- und wissen-
schaftsfreundliches Urheberrecht.

Zu 6.)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu 7.)

Art.5 Abs. 2 Buchstabe c) und Absatz 3 Buchstabe n) der
Richtlinie 2001/29/EG sieht nach seinem Wortlaut ausdrück-
lich vor, dass die Mitgliedsstaaten für Bildungseinrichtun-

in der vorgesehenen Fassung jedoch nur die Zugänglich-
machung von Werken in öffentlich zugänglichen Bibliothe-
ken, Museen und Archiven sowie nur an eigens dafür ein-
gerichteten elektronischen Leseplätzen in den genannten
Einrichtungen. Nichtkommerzielle sonstige Bildungs- und
Forschungseinrichtungen sind bisher ausgeschlossen.

Die Aufnahme der On-the-Spot-Regelung in das Urheber-
rechtsgesetz ist ein erster Schritt, um die Medienkompetenz
der Bevölkerung zu befördern. Die Regelung des § 52b ent-
spricht in der Entwurfsfassung nicht den Anforderungen an
moderne Formen der Informationsvermittlung. Die Biblio-
theks- und Informationswissenschaft ist nicht mehr an den
räumlich gebundenen Bibliotheksbegriff gebunden. Vor dem
Hintergrund der Wissensgesellschaft ist es nötig, den Spiel-
raum der Richtlinie auszuschöpfen und dem auf das allge-
meine Publikum bezogenen Bildungsauftrag umfassend
nachzukommen.

So muss zum einem auch Bildungseinrichtungen wie Hoch-
schulen und Schulen die elektronische Zugänglichmachung
von veröffentlichten Werken ermöglicht werden und zum an-
deren eine „campusweite“ Nutzung der Werke ermöglicht
werden. Die virtuelle Wahrnehmung der Leistungen von
Bibliotheken muss erhalten und ausgebaut werden. Aus die-
sem Grund werden die Überschrift und der Satz 1 des § 52b
UrhG in der Entwurfsfassung um das Wort “Bildungs-
einrichtungen“ ergänzt und die beschränkte Zugänglichma-
chung von Werken, die nur im Rahmen von eigens dafür ein-
gerichteten elektronischen Lesenplätzen vorgesehen ist,
gestrichen.

Gerade vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen Jah-
ren über vier Millionen lokale Netzwerke an den Hoch-
schulen eingerichtet worden sind, und dass eine moderne
Wissensgesellschaft eine schnellen Informationszugang ge-
währleisten muss, ist es sinnvoll, dass die Informationen zu
den Nutzerinnen und Nutzer kommen und nicht die an den
Hochschulen und Forschungseinrichtungen Lehrenden und
Lernenden zu den Informationen gehen. Es muss der Online-
Zugriff über den Arbeitsplatz ermöglicht werden. Die ange-
messene Vergütung ist Teil der Neuregelung.

Um Missbrauch zu verhindern, können die Bibliotheken, Ar-
chive, Museen und Bildungseinrichtungen Legitimationsver-
fahren entwickeln und die Nutzung davon abhängig machen.
Das ist Inhalt des neu einzufügenden Satzes 2 in § 52b.

Zu 8.)

a) Die bisherige Nr. 12 wird zur neuen Nr.10.

Der bisherige Nr.12 Buchstabe a des Gesetzentwurfs sieht
eine weitere Begrenzung der privaten Vervielfältigung vor
und wird daher gestrichen. Stattdessen sieht Nr. 10 Buch-
stabe a nunmehr eine Neuregelung des geltenden § 53 Abs.1
Satz 1 UrhG vor, nachdem die Zulässigkeit privater Verviel-
fältigung nur davon abhängig sein soll, dass sie weder un-
mittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient. Dies erwei-
tert die Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung, denn es
kommt zukünftig nicht mehr darauf an, ob es sich um eine
rechtswidrig hergestellte oder – wie der Gesetzentwurf vor-
sah – sogar eine rechtswidrig öffentlich zugänglich gemach-
te Vorlage handelt. Dies entspricht genau den Vorgaben der
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und
gen Ausnahmen oder Beschränkungen bei Vervielfältigungs-
bzw. Nutzungsrechten vorsehen können. § 52b UrhG erlaubt

des Rates vom 22. Mai 2001, die mit dem Gesetz umgesetzt
werden soll. Der vorhandene Spielraum der Richtlinie wird

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/5939

zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer und zugunsten der
Urheber voll ausgeschöpft.

Bisher sind Kopien von urheberrechtlich geschützten Wer-
ken verboten, wenn eine „offensichtlich rechtswidrig herge-
stellte Vorlage verwendet wird“, § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG.
Jede Einschränkung der Privatkopie über den Richtlinien-
wortlaut hinaus ist nicht sachgemäß. Die geltende Regelung
ist bedenklich, da die Nutzerinnen und Nutzer schwer fest-
stellen können, wie eine Vorlage hergestellt ist. Noch schwe-
rer fiele die Prüfung, wie sie zugänglich gemacht ist. Die
Feststellung der rechtlichen Qualität der Vorlage erfordert
von Nutzerinnen und Nutzern etwas, was ihnen weitgehend
unmöglich ist. Da die Privatkopie, sofern sie nicht im gesetz-
lichen Rahmen stattfindet, strafrechtlich sanktioniert ist,
geht jede Unsicherheit letztlich zu Lasten der Verbraucherin-
nen und Verbraucher: Denn auch wenn die Straftat letztlich
nicht nachgewiesen werden kann, so besteht doch die Gefahr
strafrechtlicher Ermittlungen. Die private Vervielfältigung
stellt zudem für viele Nutzerinnen und Nutzer die einzige
Möglichkeit dar, am kulturellen gesellschaftlichen Leben
teilzuhaben. Daher ist jede Beschränkung der Privatkopie
tunlichst zu vermeiden, zumal die Richtlinie dies nicht erfor-
dert. Die digitale Privatkopie dient zugleich den Belangen
der Allgemeinheit und ist durch die angemessene Pauschal-
vergütung der Urheber verfassungsrechtlich ausgewogen
gestaltet. Die Privatkopie stellt einen angemessenen Aus-
gleich zwischen dem Eigentumsrecht des Urhebers oder
Rechteinhabers und der Gemeinwohlpflicht des Eigentums
dar. Eine verständliche und alltagstaugliche Ausgestaltung
der Regelung zur privaten Vervielfältigung ist im digitalen
Zeitalter von enormer Bedeutung für die Allgemeinheit. Die
Privatkopieschranke ermöglicht einen unkomplizierten Um-
gang mit Kulturgütern und Informationen. Nicht nur Akzep-
tanz wird so gefördert, sondern auch die Rechtstreue der
Nutzerinnen und Nutzer. Letztere sind es, die in ihrer Ge-
samtheit das Schaffen der Kreativen fördern, indem sie die
Pauschalvergütung finanzieren.

b)

Die im bisherigen Nr. 12 Buchstabe c vorgesehene Erwei-
terung der Anforderungen an ein Archiv durch die Tätigkeit
im öffentlichen Interesse ist eine von der Richtlinie 2001/29/
EG nicht vorgesehene Beschränkung. Um einen größtmög-
lichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten und
gleichzeitig die Urheberrechte nicht unangemessen zu be-
schneiden, ist die geltende Regelung im UrhG zu bevorzu-
gen. Das Erfordernis des öffentlichen Interesses böte zudem
Anlass zu erneuter Rechtsunsicherheit, die gerade verhin-
dert werden soll.

c)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu 9.)

Die gesetzliche Verankerung des elektronischen Kopien-
versands ist zu begrüßen. Mit dieser Regelung wird die lang-
jährige BGH-Rechtsprechung umgesetzt.

a) § 53a Abs.1 Satz 1 UrhG-E entspricht in seiner vorgese-
henen Fassung nicht den modernen Kommunikationsfor-
men. Die Begrenzung des elektronischen Kopienversands

mittlungsart wird der durch Elektronik bestimmten Aus-
bildungspraxis in keiner Weise gerecht.

b) Der zweite Halbsatz des Satzes 2 des § 53a Abs.1 UrhG-E
muss gestrichen werden. Anderenfalls schlösse das Vor-
handensein eines kommerziellen Angebots zukünftig den
elektronischen Versand durch öffentliche Bibliotheken
aus. Das würde das faktische Ende der elektronischen
Dokumentenlieferung durch öffentliche Einrichtungen
bedeuten. Denn die vorgesehene Regelung räumt kom-
merziellen Anbietern ein Monopolrecht auf den elektroni-
schen Dokumentenversand ein. Durch die Streichung
wird den Interessen an der Informationsversorgung von
Bürgerinnen und Bürgern sowie den am Bildungs- und
Wissenschaftsprozess Beteiligten Vorrang vor den Inter-
essen der gewinnorientierten Medienindustrie Vorrang
eingeräumt. Dem steht auch nicht Art. 6 Abs. 4 Unterab-
satz 4 der EU-Richtlinie 2001/29/EG entgegen.

Der Vorbehalt des § 53a Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz
UrhG-E wäre auch wenig praktikabel. Es ist den Biblio-
theken nicht zumutbar, vor der Vervielfältigung und
Übermittlung einzelner in Zeitschriften oder Zeitungen
erschienenen Beiträgen zu überprüfen, ob bereits ein
kommerzielles Online-Angebot besteht. Bei Beibehal-
tung des derzeitigen Wortlauts ist ein Mehraufwand für
die Bibliotheken vorprogrammiert. Auch entsteht für die
Bibliotheken Mehrarbeit, weil sie aus an sich elektro-
nisch verfügbaren Dateien erst grafische Dateien erstel-
len müssten. Außerdem werden die Bibliotheken das
Haftungsrisiko einer Fehleinschätzung scheuen.

Die vorgesehene Regelung des zweiten Halbsatzes von
Satz 2 in § 53a Abs.1 UrhG-E ist insbesondere für Auszu-
bildende nicht sachgerecht. Studierende, Schülerinnen
und Schüler sowie Auszubildende würden auf kostspie-
lige Angebote verwiesen, statt Einzelbestellungen von
Beiträgen in öffentlichen Bibliotheken vornehmen zu
können. In der Konsequenz drohte eine Zwei-Klassen-
Gesellschaft bei Zugang zu Informationen aus Bildung,
Wissenschaft und Forschung. Die Gesellschaft spaltete
sich in diejenigen Personen, die sich das kommerzielle
Angebot leisten können und jene, bei denen das nicht der
Fall ist. In der Wissensgesellschaft soll jedoch jeder Per-
son ein freier Zugang zu Wissen ermöglicht werden. Im
Interesse der Allgemeinheit werden lückenlose Informa-
tionsketten benötigt. Deshalb bedarf ein bildungs- und
wissenschaftsfreundliches Urheberrecht auch eines mög-
lichst unbeschränkten elektronischen Kopienversands.
Die Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Urhe-
berinnen und Urheber für den Kopienversand sichert,
dass diese wirtschaftlich an der Verwertung des Werkes
beteiligt werden.

Zu 10. )

a) Die in den §§ 54 und 54a UrhG-E vorgesehenen
Neuregelungen zur Pauschalvergütung führen zu einer
Schlechterstellung der Urheber. Dies gilt auch für den
Fall, dass die im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens
diskutierten Änderungen infolge massiver Kritik aufge-
griffen werden sollten. Sie sind nicht nötig und nicht
auf die Formen des Post- und Faxversands ist anachro-
nistisch. Diese vorgesehene Beschränkung auf die Über-

sachgerecht und werden daher im Änderungsantrag nicht
übernommen.

Drucksache 16/5939 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bisher gilt, dass die Hersteller den Rechteinhabern eine
Vergütung für Geräte schulden, die zum Kopieren be-
stimmt sind. Künftig soll es nach der vorgelegten Geset-
zesfassung nicht mehr auf die Bestimmung der Geräte
ankommen, sondern darauf, ob sie „im nennenswerten
Umfang“ für Vervielfältigungen genutzt werden. Die Hö-
he der Vergütung soll nach dem Gesetzentwurf nicht mehr
durch die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze erfol-
gen, sondern durch Vereinbarungen der Beteiligten. Der
Verkaufspreis des Gerätetyps soll dabei Grundlage der
Berechnung der Vergütung werden. Dabei darf die Sum-
me der Vergütungsansprüche aller Berechtigten für einen
Gerätetyp künftig fünf Prozent des Verkaufspreises nicht
übersteigen.

Mit diesen Regelungen würde ein Systemwechsel im Ur-
heberrecht eingeleitet und der verfassungsrechtliche
Grundsatz nach Artikel 14 Abs. 1 GG, wonach der Ur-
heber tunlichst an der Verwertung seiner Werke wirt-
schaftlich zu beteiligen ist, aufgegeben. Dieser unge-
rechtfertigte Systemwechsel würde das pauschale
Vergütungssystem dem Grunde und der Höhe nach radi-
kal verändern. Das Urheberrecht, das das Recht der Kre-
ativen schützen soll, wird so immer stärker den wirt-
schaftlichen Interessen der Kulturindustrie angepasst.
Die Lösung des Interessenkonflikts zwischen Urhebern,
Verwertern und Verbrauchern würde dem freien Spiel des
Marktes überlassen. Dass die ökonomisch Schwächeren,
die Kreativen, dabei verlieren müssen, liegt auf der
Hand.

Mit dem Rechtsbegriff des „nennenswerten Umfangs“ in
§ 54 Abs. 1 UrhG-E verabschiedet sich der Gesetzent-
wurf von der Zweckbestimmung der Geräte. Bei jedem
Gerät müsste zunächst nachgewiesen werden, dass mehr
als 10 Prozent urheberrechtsrelevante Kopien angefer-
tigt werden, bevor eine Vergütungsabgabe überhaupt
greift. Dies entspricht nicht der Rechtssicherheit und
lässt einen großen Spielraum für Spekulationen. Die Re-
gelung würde bewirken, dass die Vergütungspflicht für
viele Geräte und Speichermedien bereits dem Grunde
nach bestritten wird. Die Beweislast läge jeweils bei den
Kreativen, nicht bei den Geräteherstellern – auch dies
eine rechtliche Schlechterstellung der Urheberinnen und
Urheber.

Die geplante Neufassung des § 54a Abs. 4 UrhG-E würde
dem in § 11 S. 2 UrhG enthaltenen Gebot einer angemes-
senen Vergütung widersprechen. Die Höhe der Pauschal-
vergütung würde an sinkende Gerätepreise gekoppelt und
damit beschränkt. Verbunden mit der im Rahmen des Ge-
setzgebungsverfahrens vielfach kritisierten Deckelung
der Pauschalvergütung würde das zu deutlichen Einkom-
menseinbußen der Urheber führen. Der Gesetzgeber hat-
te bereits 1965 versucht, eine Obergrenze von fünf
Prozent des Herstellerabgabepreises ins Gesetz aufzu-
nehmen. Das hatte zu Auslegungsschwierigkeiten geführt
und den Gesetzgeber letztlich 1985 zur Festlegung fester
Vergütungssätze veranlasst. Dieser Fehler soll nicht wie-
derholt werden.

Daher wird das geltende System der gesetzlichen Festle-

Hierzu sind schnellstmögliche Vorschläge durch die Bun-
desregierung unerlässlich.

b) Darüber hinausgehend wird im Änderungsantrag zum
Gesetzentwurf ein Punkt aufgegriffen, der in der gelten-
den Urhebervergütungssystematik unangemessen gere-
gelt ist und dringend verändert werden muss, um die ge-
botene Rechtssicherheit für die Urheber und damit deren
angemessene Vergütung sicherzustellen. Diese Änderung
greift Punkt I.1. des Antrags auf. Im geltenden § 54 Ur-
heberrechtsgesetz wird hierdurch geregelt, dass nicht die
Bestimmung, sondern die Geeignetheit von Geräten und
Speichermedien zur Vornahme von Vervielfältigungen
eine Vergütungspflicht auslöst. Dadurch wird die Vergü-
tungspflicht objektiv feststellbar. So wird beispielsweise
der Streit darüber obsolet, ob ein Computer/Rechner ein
zur Vervielfältigung bestimmtes Gerät ist. Denn es ist zur
Vervielfältigung erkennbar geeignet. Und es wird hierzu
auch tatsächlich genutzt.

Zu 11.)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu 12.)

Durch die in der neuen Nr.16 vorgesehene Streichung der
Verweisung in § 81 Satz 2 wird erreicht, dass auch zugunsten
der ausübenden Künstler der § 31 Abs.4 UrhG, also die Ver-
botsnorm hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten, gilt.

Zu 13. )

Durch die in der neuen Nr.17 vorgesehene Streichung der
Verweisung in § 85 Abs.2 Satz 3 UrhG wird erreicht, dass
auch im Verhältnis zum Tonträgerhersteller § 31 Abs. 4
UrhG, also die Verbotsnorm hinsichtlich unbekannter Nut-
zungsarten, gilt.

Zu 14.)

Durch die in Nr. 18 Buchstabe a (neu) vorgesehene Strei-
chung der Verweisung in § 87 Abs. 2 Satz 3 UrhG wird be-
wirkt, dass auch im Verhältnis zum Sendeunternehmen § 31
Abs. 4 UrhG anwendbar ist.

Zu 15.)

a) Der bisherige Inhalt der Nr. 19 ist durch die nicht erfolg-
te Streichung des § 31 Abs. 4 UrhG obsolet.

b) Durch die nun in Nr. 19 vorgesehene Streichung in § 94
Abs. 2 Satz 3 UrhG wird bewirkt, dass auch im Verhältnis
zum Filmhersteller § 31 Abs. 4 UrhG anwendbar ist.

Zu 16.)

a) Der bisherige Inhalt der Nr. 20 ist durch die nicht erfolg-
te Streichung des § 31 Abs. 4 UrhG obsolet.

b) Die nun in Nr. 20 vorgesehene Streichung in § 95b Abs. 1
Nr. 6 Buchstabe a UrhG dient dem Zweck, die privaten
Vervielfältigungen in dem sich aus § 53 UrhG ergeben-
den Umfang auch bei technischen Schutzmaßnahmen zu
ermöglichen. Denn die Erlaubnis der privaten Vervielfäl-
tigung läuft derzeit bei Verwendung solcher Schutzmaß-
nahmen leer. Die private Vervielfältigung sichert das In-
teresse der Allgemeinheit an geistigem Eigentum und
wird pauschal vergütet. Die Richtlinie 2001/29/EG vom
22.Mai 2001 ermöglicht es den Mitgliedstaaten in Arti-
gung beibehalten. Der Gesetzgeber ist dringend aufge-
fordert, die weiter geltende Anlage zügig anzupassen.

kel 6 Absatz 4 Satz 2, die Vervielfältigung zum privaten
Gebrauch zu ermöglichen. Dabei darf der Rechtsinhaber

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/5939

jedoch nicht gehindert werden, geeignete Maßnahmen in
Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen zu ergreifen.
Diese europarechtlich zulässige durchsetzungsfeste Pri-
vatkopie ist durch die auf Speichermedien und Geräteab-
gaben zu entrichtende Vergütungspauschale so ausge-
staltet, dass die Urheber angemessen vergütet werden.
Eine Selbstregulierung des Marktes ist in naher Zukunft
nicht zu erwarten, da die Verwertung von Urheberrechten
stets ein Monopol auf Inhalte begründet. Zur durchset-
zungsfähigen Gestaltung der Privatkopie auf gesetzlicher
Ebene besteht daher keine Alternative.

Zu 17.)

a) Die Übertragungsfiktion des § 137l UrhG hinsichtlich
unbekannter Nutzungsrechte für Verträge ab dem 1.Janu-
ar 1966 in der bisherigen Nr. 21 ist nicht sachgemäß und
wird gestrichen. Die Urheberinnen und Urheber könnten
nicht übersehen, welche Rechte an welchen im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten mit
der vorgesehenen Regelung per Gesetz übertragen wer-
den. Die Regelung läuft dem Schutz der Urheber in ihrem
Vertrauen darauf, dass ihr Werk nicht in neu bekannt ge-
wordenen Nutzungsarten verwertet wird, zuwider. Inso-
weit gilt das zu § 31 Abs.4 UrhG Gesagte.

b) Stattdessen wird nunmehr unter der Nr. 21 die sog. straf-
rechtliche Bagatellklausel eingefügt, die das BMJ bereits
in Referentenentwürfen als Lösung des Problems der
Kriminalisierung von privaten Nutzerinnen und Nutzern
und der Überlastung der Staatsanwaltschaften eingefügt,
jedoch später wieder entfernt hatte.

In § 106 Absatz 3 UrhG wird ein Strafausschließungs-
grund aufgenommen, der für den Fall gilt, dass die Ver-
vielfältigung nur in geringer Zahl und ausschließlich zum
privaten Gebrauch erfolgt. Im digitalen und vernetzten
Umfeld begehen zunehmend auch private Endnutzer
Urheberrechtsverletzungen. Diese Grenzüberschreitun-
gen auch dann zu kriminalisieren, wenn sie sich im Baga-
tellbereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen, ist
rechtspolitisch nicht opportun und der Akzeptanz des Ur-
heberrechts insgesamt abträglich. Die „Schulhöfe“ soll-
ten nicht kriminalisiert werden.

Die digitale Welt wird für Nutzerinnen und Nutzer immer
komplizierter und zugleich nimmt das Urheberrechts-
gesetz einen ausdifferenzierten Ausgleich der rechtlichen
Interessen der verschiedenen Betroffenen vor, der zwar
geboten, aber dennoch schwer verständlich für die ein-
zelnen Nutzerinnen und Nutzer bleibt. Dass daher Werke
über das in § 53 Absatz 1 UrhG zugelassene Maß verviel-
fältigt werden, ist daher auch bei einer Person möglich,
die sich grundsätzlich im erlaubten Rahmen bewegen
will. Dies ist schon der Tatsache geschuldet, dass die De-
finition der zulässigen Anzahl der Privatkopie der Recht-
sprechung überlassen wurde, nach der in der Regel nicht
mehr als sieben Kopien erlaubt seien (BGH, Urteil vom
14.04.1978 – I ZR 111/76). Dieses Wissen kann jedoch
von den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht er-
wartet werden. Zudem sind die möglichen Fälle, in denen
wegen der kompliziert ausgestalteten Schrankenregelun-
gen „in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen“
ein Werk vervielfältigt wird, denkbar verschieden. Um

schränken und damit ein rechtspolitisch falsches Signal
zu setzen, wird der Strafausschließungsgrund eingeführt.
Die Ausgestaltung als Strafausschließungsgrund soll ge-
währleisten, dass der grundsätzliche Unrechtsvorwurf
und die Rechtswidrigkeit der Tat auch bei dessen Eingrei-
fen bestehen bleiben. Dies dient zum einen der Einheit-
lichkeit der Rechtsordnung. Es handelt sich demnach
auch weiterhin um Urheberrechtsverstöße. Dadurch
bleibt es nicht länger – wie in der bisherigen Praxis –
dem Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft über-
lassen, von der Verfolgung abzusehen. Verfolgungsaktivi-
täten in dem bisherigen Umfang sind weder möglich noch
wünschenswert. Der bisher regelmäßig zur Einstellung
führende Gesichtspunkt der geringen Schuld wird in
§ 106 Absatz 3 UrhG aufgegriffen, denn die Bestrafung
ist nur dann ausgeschlossen, wenn einzelne Vervielfäl-
tigungen zum privaten Gebrauch erstellt werden. Dabei
soll es nicht auf die Gesamtzahl der Vervielfältigungen,
sondern auf die Anzahl der Vervielfältigungen in Bezug
auf ein Werk ankommen, da dies die hinnehmbare Ur-
heberrechtsverletzung mit geringem Schaden für die Ur-
heber von schwerwiegenden Fällen unterscheidet. Letzte
sollen jedoch strafbar bleiben. Wer Werke etwa hundert-
fach vervielfältigt, darf nicht damit rechnen, straffrei zu
bleiben.

Verhindert wird außerdem zukünftig der Missbrauch der
Strafverfolgungsbehörden als private Detekteien.

Zu 18.)

Die hier vorgesehene Streichung der Nr.22 des Artikel 1 des
Gesetzentwurfs ist Folge der Beibehaltung des alten Vergü-
tungssystems auf der Grundlage gesetzlicher Festlegung.
Die Anlage zu § 54d wird nicht aufgehoben.

Unbedingt erforderlich ist es, sich unverzüglich mit der An-
passung der Vergütungssätze gesetzgeberisch zu befassen.
Das BMJ kann schnellstmöglich auf der Grundlage der Ver-
gütungsberichte tätig werden und geeignete Vergütungssätze
in einem Gesetzgebungsverfahren vorlegen. Die bisherige
weitgehende Untätigkeit und der Versuch, dies zu Lasten der
Urheberinnen und Urheber nunmehr vertraglicher Ausein-
andersetzung zu überlassen, laufen dem Schutzanliegen des
Urheberrechts völlig entgegen.

Zu II.

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Beibehaltung
des bisherigen Vergütungssystems.

Zu III.

Es handelt sich um Folgeänderungen in der neuen Inhalts-
übersicht.

Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ab-
lehnung des Änderungsantrags zu empfehlen.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte folgenden Entschließungs-
antrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
eine angemessene Anwendung der Strafnorm des § 106
UrhG zu erreichen, ohne zugleich den Tatbestand zu be-

1. Eine Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die ver-
änderten Bedingungen des digitalen Zeitalters ist aus

Drucksache 16/5939 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen wie rechtlichen
Gründen dringend notwendig. Im Mittelpunkt steht vor
allem die Frage, wie unter diesen Bedingungen der
Schutz des geistigen Eigentums weiterhin gewährleistet
werden und zugleich dem öffentlichen Interesse an freiem
Zugang zu Bildung, Wissen und Kultur besser Rechnung
getragen werden kann. Beides ist notwendig, um Kreati-
vität und Innovation in der geistigen Produktion zu för-
dern. Es geht um einen fairen und sachgerechten Aus-
gleich der widerstreitenden Interessen zwischen den
Urheberinnen und Urhebern, den Verwertern sowie den
Nutzerinnen und Nutzern.

2. Der vorliegende Gesetzentwurf leistet dies nicht. Der im
Urheberrecht vorzunehmende Ausgleich zwischen den
Interessen der Urheberinnen und Urheber und den Inter-
essen der Verwerter wird nach dem Gesetzentwurf ein-
seitig zu Gunsten der Verwertungs- und Geräteindustrie
geregelt. Mit der Abkehr vom pauschalen Vergütungssys-
tem mit gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen wird ein
unsachgemäßer Systemwechsel im Urheberrecht einge-
leitet. Die aus Artikel 14 Abs. 1 GG folgende Eigentums-
garantie, wonach der Urheber tunlichst an der Verwer-
tung seiner Werke wirtschaftlich zu beteiligen ist, wird
unverhältnismäßig eingeschränkt. Denn die in den §§ 54
und 54a UrhG des Gesetzentwurfs vorgesehenen Neure-
gelungen zur Pauschalvergütung führen trotz deutlicher
Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf
durch das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Vertrags-
partner zu einer rechtlichen Schlechterstellung und Ein-
kommenseinbußen der Kreativen. Die gleiche Wirkung
hat die geplante Streichung des § 31 Abs.4 UrhG, der es
dem Urheber bislang untersagte über unbekannte Nut-
zungsarten zu verfügen und damit die wirtschaftlich
Schwächeren schützte.

3. Ebenso wenig ist es gelungen, im Rahmen des „Zweiten
Korbes“ ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Ur-
heberrecht zu schaffen. Vielmehr führen zahlreiche Rege-
lungen zu einer weiteren Verknappung und Verteuerung
des Zugangs zu Wissen. Anstatt den freien Zugang zu mit
öffentlichen Mitteln gefördertem Wissen anzuerkennen
und der Informationsfreiheit aller Bürgerinnen und Bür-
ger als Ausdruck des Gemeinwohls Vorrang einzuräu-
men, werden Preispolitiken und Privilegien festgeschrie-
ben. Die Möglichkeiten der digitalen Welt werden
behindert, Monopolbildung begünstigt und die Pri-
vatisierung von Forschungsergebnissen befördert. Die
Bedürfnisse derjenigen, die auf einen freien Austausch
neuer Erkenntnisse in Wissenschaft und Forschung ange-
wiesen sind, werden so ignoriert.

4. Die „Open- access“-Entwicklung und die „Berliner
Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem
Wissen“ werden vom Deutschen Bundestag begrüßt. Sie
finden jedoch nicht in ausreichendem Maße Eingang in
das neue Urhebergesetz. So werden die Wiedergabe von
Werken in Museen, Archiven, Bildungseinrichtungen und
Bibliotheken sowie die vorgesehenen Regelungen zum
elektronischen Kopienversand einer modernen Wissen-
schafts- und Ausbildungspraxis noch nicht gerecht. Der
durch kommerzielle Angebote verdrängte Kopienversand

doch nicht behoben werden, wenn der gleiche Zugang zu
den Informationen durch Preisbarrieren in verfassungs-
rechtlich bedenklicher Weise verhindert wird. Diese Ent-
wicklung, Wissen als Ware zu begreifen und den Zugriff
auf Wissen und Information künstlich zu beschränken,
wird durch europäische Harmonisierungsbestrebungen
noch verstärkt.

5. Die private Vervielfältigung ist zwar grundsätzlich er-
laubt, kann aber derzeit nicht umfassend gegen tech-
nische Schutzmaßnahmen durchgesetzt werden. Durch
die Anwendung und Ausweitung technischer Schutzmaß-
nahmen läuft so das Recht auf Privatkopie weitgehend
leer. Inhalte werden monopolisiert. Ebenso stellt sich das
Problem der Kriminalisierung weiter Teile der Bevölke-
rung. Strafbar ist unter anderem die private Kopie unter
Verwendung einer offensichtlich rechtswidrig hergestell-
ten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage. Die
Prüfung der rechtlichen Qualität einer Vorlage ist den
Nutzerinnen und Nutzern nahezu unmöglich und daher
unzumutbar. Es kommt trotz späterer Einstellung in vie-
len Fällen zunächst zu einem Ermittlungsverfahren.

6. Das Strafrecht ist ultima ratio. So ist es dann nicht ge-
boten, wenn die private Vervielfältigung einen gering-
fügigen Rahmen nicht übersteigt und nur zum eigenen
Gebrauch erfolgt. Im digitalen und vernetzten Umfeld
begehen zunehmend auch private Endnutzer Urheber-
rechtsverletzungen. Diese Grenzüberschreitungen auch
dann zu kriminalisieren, wenn sie sich im Bagatell-
bereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen, ist
rechtspolitisch nicht opportun und der Akzeptanz des Ur-
heberrechts insgesamt abträglich. Die „Schulhöfe“ dür-
fen nicht kriminalisiert werden. In derartigen Fällen ist
regelmäßig von einer geringen Schuld auszugehen; eine
Strafe ist nicht gerechtfertigt. Um mehr Rechtssicherheit
für die Betroffenen zu schaffen, bedarf es einer allgemei-
nen, gesetzlichen Regelung anstatt der Einstellung im Er-
messen der Staatsanwaltschaft im Einzelfall. Ein Straf-
ausschließungsgrund für Urheberrechtsverletzungen im
Bagatellbereich ist zur Lösung dieses Problems ange-
messen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. umgehend einen Gesetzentwurf zur Umsetzung folgender
Regelungsinhalte vorzulegen:

a) für die Urheberinnen und Urheber

aa) Allen Urheberinnen und Urhebern sowie aus-
übenden Künstlerinnen und Künstlern ist der
gesetzliche Anspruch auf eine angemessene Ver-
gütung für jede Nutzung ihrer Werke zu gewähr-
leisten.

bb) Die Vergütungssätze für die zulässigen Vervielfäl-
tigungen für den privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch sind wie bisher durch Gesetz oder
durch Rechtsverordnung festzulegen und den ver-
änderten Bedingungen entsprechend angemessen
zu erhöhen, wie in den beiden Vergütungsberich-
ten der Bundesregierung aus den Jahren 1989
und 2000 vorgeschlagen.
befördert die Ausbildung einer Zwei-Klassen-Gesell-
schaft bei den Lernenden. Bildungsdefizite können je-

cc) Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist
über verbindliche gemeinsame Vergütungsregeln

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/5939

zu konkretisieren und durch die Verbände von Ur-
hebern gemeinsam mit Verbänden von Werknut-
zern oder einzelnen Werknutzer aufzustellen.

dd) Ein effektiver Schutz der Urheberinnen und Ur-
heber vor der wirtschaftlichen Übermacht der
Verwerter hinsichtlich der Übertragung unbe-
kannter Nutzungsarten ist durch eine Verbots-
norm zu gewährleisten.

ee) Die Ungleichbehandlung von Urheberinnen und
Urhebern und ausübenden Künstlerinnen und
Künstlern im Urheberrecht ist zu korrigieren.

ff) Die Schlechterstellung der Filmurheberinnen
und -urheber ist zu beseitigen.

gg) Die allgemeinen Regelungen des Urheberrechts-
gesetzes sind in vollem Umfang auf das Arbeit-
nehmerurheberrecht anzuwenden, insbesondere
in Hinsicht auf den Anspruch auf angemessene
Vergütung.

hh) Die Regelungen zur Kabelweitersendung in § 20b
UrhG sind technologieneutral auszugestalten.

b) für Bildung und Wissenschaft

aa) Das bildungs- und wissenschaftsfreundliche Ur-
heberrecht räumt dem Recht auf Bildung und der
Informations- und Wissenschaftsfreiheit Vorrang
vor der kommerziellen Verwertung ein. Mit öf-
fentlichen Mitteln gefördertes Wissen ist für die
nicht-kommerzielle Nutzung durch die Öffent-
lichkeit frei verfügbar.

bb) Die „Open access“- Entwicklung ist auf eine an-
gemessene rechtliche Grundlage zu stellen.

cc) Im Interesse der an Bildung und Forschung betei-
ligten Lehrenden und Lernenden wird die räum-
lich unbeschränkte Zugänglichkeit von Werken
im Rahmen einer „campusweiten“ Nutzung von
Informationen gemäß § 52b UrhG ermöglicht.

dd) Die virtuelle Inanspruchnahme von Bibliotheks-
leistungen wird zum Zwecke der Informationsver-
sorgung von Bürgerinnen und Bürgern ebenso
erlaubt wie der uneingeschränkte Versand von di-
gitalen Kopien durch öffentliche Einrichtungen
in § 53a UrhG.

c) für die Nutzerinnen und Nutzer

aa) § 95b UrhG ist so zu gestalten, dass die private
Vervielfältigungsmöglichkeit gemäß § 53 UrhG
nicht durch technische Schutzmaßnahmen ausge-
hebelt werden kann.

bb) Die Strafbarkeit nach dem geltenden § 106 UrhG
muss für den Fall, dass die Vervielfältigung nur
in geringer Zahl und ausschließlich zum privaten
Gebrauch erfolgt, ausgeschlossen werden.

cc) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes
muss bei der Verwendung von Digital-Rights-
Management-Systemen umfassend Rechnung ge-
tragen werden. Dies gilt hinsichtlich der Durch-
setzbarkeit der urheberrechtlichen Schrankenbe-
stimmungen, der störungsfreien Nutzbarkeit der

informationelle Selbstbestimmung. Die Sicher-
heit der Geräte und Speichermedien ist vor unzu-
lässigem Zugriff zu schützen.

dd) Die Regelungen zur Geltendmachung zivilrecht-
licher Ansprüche gegenüber Verbraucherinnen
und Verbrauchern sind so auszugestalten, dass
das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-
mung sowie der Datenschutz entsprechend ge-
währleistet sind. Keinesfalls dürfen Auskunftsan-
sprüche gegen Internet- Dienste- Anbieter zur
Weitergabe von Nutzerdaten eingeräumt werden.

2. nach Ablauf von drei Jahren unter Einbeziehung unab-
hängiger Experten einen Bericht zu den Auswirkungen
des Gesetzes, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung
der Vergütungen von Kreativen, vorzulegen und gegebe-
nenfalls Nachbesserungen vorzuschlagen. Dabei sollen
auch die Auswirkungen der Novellierung des Urheber-
vertragsrechts Berücksichtigung finden.

3. darüber hinaus die weitere Ausgestaltung des Urheber-
rechts vor allem in folgende Richtungen und unter Betei-
ligung aller Betroffenen, insbesondere der Urheberinnen
und Urheber sowie der Verbraucherinnen und Verbrau-
cher vorzunehmen:

a) Das Urheberrecht ist ständig an die Erfordernisse der
Entwicklung neuer Technologien anzupassen.

b) Neue Lösungsansätze, die auf einen transparenten
und freien Zugang zu Informationen und allen Kultur-
gütern zielen, sind zu diskutieren und zu entwickeln.
Dabei ist eine Vereinfachung der pauschalen Rege-
lungen für die Ansprüche der Urheberinnen und Ur-
heber auf eine angemessene Vergütung anzustreben.
Gesellschaftlich bereits diskutierte Konzepte, wie das
der Kultur- Flatrate, sind unter Beteiligung der Prot-
agonistinnen und Protagonisten juristisch zu prüfen
und dem Bundestag ist darüber in geeigneter Form
der Sachstand zu berichten.

c) Langfristig ist die „große Lösung“ des Urheberver-
tragsrechts mit umfassender Regelung der einzelnen
Urhebervertragsarten zu realisieren, wie sie in eini-
gen mittel- und osteuropäischen Ländern schon vor-
gesehen ist.

d) Die rechtlichen Voraussetzungen für eine angemesse-
ne Vergütung der bildenden Künstler und Künstlerin-
nen durch Zahlung von Ausstellungshonoraren sind
zu schaffen.

4. in der Europäischen Union Verhandlungen anzuregen,
die zu einer Neugestaltung des Urheberrechts in der In-
formationsgesellschaft führen. Ziel ist ein bildungs- und
wissenschaftsfreundliches Urheberrecht auf europäi-
scher Ebene, in der das Recht auf Bildung sowie die In-
formations- und Wissenschaftsfreiheit einen hohen Stel-
lenwert genießen. Dazu muss die Richtlinie 2001/29/EG
grundlegend überarbeitet werden. Die Richtlinie muss
freien Zugang zu öffentlichem Wissen ermöglichen und
die „Open Access“- Entwicklung befördern.

5. die Harmonisierung des Urheberrechts auf internationa-
ler und europäischer Ebene auch hinsichtlich des Urhe-
Werke durch die Nutzerinnen und Nutzer und der
konsequenten Durchsetzung des Grundrechts auf

bervertragsrechts und der Urheberpersönlichkeitsrechte
weiterzuverfolgen.

Drucksache 16/5939 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ab-
lehnung des Entschließungsantrags zu empfehlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird
auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 16/1828,
S. 14 ff. verwiesen.

1. Allgemeines

Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Änderungsemp-
fehlungen greifen teilweise die in der Stellungnahme des
Bundesrates enthaltenen Änderungsanregungen auf, so bei
der Ausgestaltung des pauschalen Vergütungssystems
(§§ 54, 54a UrhG-E) und der Rechtseinräumung für unbe-
kannte Nutzungsarten (§ 31a UrhG-E). Daneben erfolgen
Anpassungen bei den Voraussetzungen, unter denen die Zu-
gänglichmachung von Werken an elektronischen Leseplät-
zen und der Kopienversand auf Bestellung erlaubt werden
(§§ 52b, 53a UrhG-E); außerdem wird eine Bereichsausnah-
me für Schulbücher von der zulässigen Vervielfältigung von
Werken für den Unterrichtsgebrauch eingeführt (§ 53 Abs. 3
UrhG-E). Ferner wird im Urheberrechtswahrnehmungsge-
setz das Verfahren zur Festsetzung der Vergütungshöhe ge-
strafft (§§ 13a, 14 Abs. 5a UrhWahrnG-E) und die Regelung
zum Übergang vom alten auf das neue Vergütungssystem ge-
nauer gefasst (§ 27 UrhWahrnG-E). Die übrigen Änderun-
gen betreffen überwiegend redaktionelle Folgeanpassungen.

2. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Urheberrechtsgesetz)

Zu Nummer 4 (§ 31a)

Zu Absatz 1

Zu Satz 2 – neu –

Die Regelung sieht vor, bei der unentgeltlichen Einräumung
von einfachen Nutzungsrechten für jedermann in unbekann-
ten Nutzungsarten gemäß § 32c Abs. 3 Satz 2 auf das sonst
erforderliche Schriftformerfordernis zu verzichten. Damit
wird den Besonderheiten von Open-Source-Software und
anderem vergleichbaren Open Content Rechnung getragen,
bei dem die Urheber ihre Werke für jedermann kostenlos zur
Verfügung stellen. Open-Content- und Open-Source-Lizen-
zen werden in der Regel nicht schriftlich abgeschlossen, son-
dern sind als öffentliche Lizenzen mit dem jeweiligen Werk
verbunden. Der Lizenznehmer kann und soll die Werke nut-
zen, ohne mit dem Urheber in direkten Kontakt zu treten.
Dies wäre angesichts der typischerweise kollaborativ erstell-
ten Werke (wie Wikipedia oder Linux) mit entsprechend vie-
len Urhebern auch gar nicht möglich. Um die Nutzbarkeit
von Open Content auch in neuen Nutzungsarten sicherzu-
stellen, soll daher, wie auch vom Bundesrat in seiner Stel-
lungnahme angeregt, insoweit auf das Schriftformerfor-

Zu den Sätzen 3 und 4

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Anregung des
Bundesrates zu § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 aufgegriffen und
die Position der Urheber bei der Ausgestaltung der Neurege-
lung zu Verträgen über unbekannte Nutzungsarten gestärkt:
Der Verwerter wird verpflichtet, vor Aufnahme der Nutzung
des Werkes in einer neuen Nutzungsart den Urheber unter
seiner letzten bekannten Adresse zu informieren. Damit
kommt es dem Urheber zu, im eigenen Interesse dafür zu
sorgen, dass seine aktuelle Adresse dem Verwerter bekannt
ist und so die Erreichbarkeit gewährleistet ist. Dabei gilt
auch eine solche Adresse als bekannt, die der Verwerter
durch eine Nachfrage bei der entsprechenden Verwertungs-
gesellschaft ermitteln kann. Eine solche Rechercheverpflich-
tung ist für den Verwerter zumutbar. Das Widerrufsrecht des
Urhebers erlischt – wie vom Bundesrat vorgeschlagen – drei
Monate nach Übersendung der Information über die beab-
sichtigte Aufnahme der Nutzung in der neuen Nutzungsart.
Damit wird dem Verwerterinteresse Rechnung getragen, zu
einem bestimmbaren Zeitpunkt mit der Nutzung des Werkes
beginnen zu können.

Zu Nummer 11 (§ 52b)

Bereits der Gesetzentwurf der Bundesregierung ging davon
aus, dass nur solche Werke an elektronischen Leseplätzen
zugänglich gemacht werden dürfen, die sich im Bestand der
jeweiligen Einrichtung befinden (Drucksache 16/1828,
S. 26). Dies soll zur Klarstellung ausdrücklich in den Geset-
zeswortlaut aufgenommen werden.

Zusätzlich soll eine Vorgabe zur Zahl der Werke gemacht
werden, die an den elektronischen Leseplätzen öffentlich zu-
gänglich gemacht werden dürfen. Damit wird ein Ansatz
aufgegriffen, der schon im Referentenentwurf enthalten war.
Der jetzt eingefügte Satz 2 sieht vor, dass grundsätzlich nur
so viele Exemplare eines Werkes gleichzeitig an elektroni-
schen Leseplätzen zugänglich gemacht werden dürfen, wie
der Bestand der Einrichtung umfasst. Einerseits wird damit
den Interessen der Verlage Rechnung getragen und verhin-
dert, dass z. B. eine Bibliothek, die ein Standardwerk nur in
einem Exemplar angeschafft hat, dieses Werk digitalisiert
und gleichzeitig an beliebig vielen Leseplätzen zugänglich
macht. Andererseits erlaubt die Formulierung die Berück-
sichtigung wissenschaftlicher und hochschulischer Belange
wie beispielsweise Belastungsspitzen in der Nutzung eines
bestimmten Werkes. In diesen Situationen dürfen mehr Ex-
emplare gleichzeitig an den Leseplätzen zugänglich gemacht
werden, als der Bestand der jeweiligen Einrichtung umfasst.
Die Ausnahmefälle sollen allerdings – soweit dies möglich
ist – zeitlich und ferner auch quantitativ begrenzt bleiben; sie
dürfen die gleichzeitige Nutzung eines Exemplars aus dem
Bestand der Einrichtung an vier elektronischen Leseplätzen
nicht überschreiten. Nach der vom Rechtsausschuss vorge-
schlagenen Einschränkung ist nicht zu erwarten, dass die Re-
gelung des § 52b zu einer Änderung des Anschaffungsver-
haltens der jeweiligen Einrichtung führen wird.

Zu Nummer 12 (§ 53)

Mit der Regelung werden Schulbücher von der gesetzlichen
Schranke, die die Vervielfältigung zum Gebrauch im Schul-
unterricht erlaubt, ausgenommen. Für Schulbücher bleibt es
dernis verzichtet werden. Eine Schutzlücke wird hierdurch
– gemäß dem Wesen des Open Content – nicht geschaffen.

daher dabei, dass eine Vervielfältigung zum Gebrauch im
Schulunterricht in Klassenstärke gemäß den allgemeinen ur-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/5939

heberrechtlichen Grundsätzen nur mit Einwilligung des Be-
rechtigten zulässig ist. Der Unterrichtsgebrauch umfasst da-
bei auch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Der
Grund für diese sogenannte Bereichsausnahme besteht da-
rin, dass Eingriffe in den Primärmarkt der Schulbuchverlage
vermieden werden sollen. Anders als sonstige Verlage haben
Schulbuchverlage keine anderweitigen Absatzmöglichkei-
ten als diesen eng umgrenzten und stark fragmentierten
Markt. Eine entsprechende Regelung gibt es für die öffentli-
che Zugänglichmachung bereits im geltenden § 52a Abs. 2
Satz 1 sowie in § 46 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung. Das Bedürfnis, Eingriffe in den
Primärmarkt der Bildungsverlage durch die Schrankenrege-
lung zu vermeiden, ist bei § 53 besonders groß, da das Erstel-
len von Kopien aus Schulbüchern in Klassenstärke weit ver-
breitet ist und zu entsprechenden Einschnitten bei der
Verwertung der betroffenen Werke durch die Verlage führt.

Zu Nummer 13 (§ 53a)

Die Regelung des elektronischen Kopienversands auf Be-
stellung soll auf die Zwecke der Veranschaulichung des Un-
terrichts und der wissenschaftlichen Forschung beschränkt
werden. Die Formulierung entspricht dem Wortlaut des Ar-
tikels 5 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG. Die
Zweckbestimmung erfolgt, um Bedenken der Europäischen
Kommission betreffend eine nichtrichtlinienkonforme Aus-
gestaltung zu begegnen und dadurch ein Vertragsverlet-
zungsverfahren zu vermeiden.

Daneben wird ergänzt, dass das eigene Onlineangebot der
Verlage nur dann vorrangig ist, wenn es „offensichtlich“ ist.
Hierdurch werden Besorgnisse der Bibliotheken aufgegrif-
fen, dass es ihnen kaum möglich sei, flächendeckend die
Existenz von Onlineangeboten zu überprüfen und damit
verlässlich über die Zulässigkeit des eigenen Kopienversan-
des zu befinden. Ein Angebot ist jedenfalls dann offensicht-
lich, wenn es in einer Datenbank aufgeführt ist, die von den
Bibliotheken und Verlagen aufgrund einer Vereinbarung
zentral administriert wird. Die Einrichtung einer solchen Da-
tenbank liegt auch im Interesse der Verlage, die durch die
Einstellung ihres Angebots in die Datenbank gewährleisten
können, dass dieses „offensichtlich“ im Sinne des § 53a ist
und damit Vorrang vor einem elektronischen Kopienversand
durch die Bibliotheken genießt.

Schließlich soll die bislang in der Begründung des Gesetz-
entwurfs der Bundesregierung enthaltene Voraussetzung,
dass das eigene Onlineangebot des Verlags zu angemessenen
Bedingungen erfolgen muss, als ausdrückliches Tatbestands-
merkmal in den Gesetzestext aufgenommen werden. Da-
durch ist sichergestellt, dass der Nutzer nur dann auf das
eigene vorrangige Verlagsangebot verwiesen werden kann,
wenn es zu angemessenen Bedingungen erfolgt. Ob die Be-
dingungen angemessen sind, wird im Einzelfall unter Heran-
ziehung dessen zu beurteilen sein, was gemäß § 32 Abs. 2
Satz 2 im Geschäftsverkehr üblicher- und redlicherweise zu
leisten ist; zu den angemessenen Bedingungen gehört auch
die Gewährleistung eines dauerhaften, zuverlässigen Werk-
zugangs. Außerdem wird, worauf schon des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung hinweist, die Preisgestaltung insbeson-
dere auch im Hinblick daraufhin zu überprüfen sein, dass

nötigte Beiträge im Paket oder ein umfangreicheres Abonne-
ment erwerben zu müssen.

Zu Nummer 14 (§§ 54, 54a)

Zu § 54 Abs. 1

Bei der Regelung der Vergütungspflicht dem Grunde nach
soll nicht mehr darauf abgestellt werden, ob Geräte oder
Speichermedien „in nennenswertem Umfang“ zur Vornahme
von gesetzlich erlaubten Vervielfältigungen im Sinne des
§ 53 Abs. 1 bis 3 benutzt werden. Die Vergütungspflicht
wird nach der neuen Formulierung immer dann ausgelöst,
wenn der Typ des Geräts oder Speichermediums zur Vornah-
me urheberrechtlich relevanter Vervielfältigungen benutzt
wird. Damit werden Rechtsunsicherheiten vermieden. Durch
die typisierte Betrachtung wird auf den üblichen Gebrauch
des Geräts oder Speichermediums abgestellt. Geräte, die nur
theoretisch zur Vervielfältigung genutzt werden können,
weil sie z. B. einen digitalen Speicherchip enthalten, der aber
völlig anderen Funktionen dient, werden nicht in die Vergü-
tungspflicht einbezogen. Unabhängig davon bleibt es dabei,
dass sich die Höhe der Vergütung gemäß § 54a Abs. 1 nach
dem Ausmaß der tatsächlichen Nutzung bemisst.

Zu § 54a Abs. 4

In Absatz 4 bleibt Satz 1 unverändert, wonach die pauschale
Vergütung die Hersteller von Geräten und Speichermedien
nicht unzumutbar beeinträchtigen darf und in einem wirt-
schaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des
Geräts oder des Speichermediums stehen muss. Die Sätze 2
und 3 werden gestrichen. Dadurch entfällt bei der Bemes-
sung der Vergütungshöhe die im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung enthaltene Höchstgrenze von 5 Prozent des durch-
schnittlichen Gerätepreises. Den berechtigten Interessen der
Gerätehersteller wird durch den verbleibenden Satz 1 hinrei-
chend Rechnung getragen, der die erforderliche Flexibilität
bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
einschließlich der Markt- und Wettbewerbssituation, sicher-
stellt. Einer absoluten, prozentualen Obergrenze bedarf es
darüber hinaus nicht.

Zu Nummer 15 (§ 63)

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsverse-
hens.

Zu Nummer 16a – neu – (§ 71)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um die Berichtigung eines Redaktionsverse-
hens. Bei der Einfügung des § 44a im ersten Gesetz zur Re-
gelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist
versäumt worden, diese Regelung in die Verweisung des
§ 71 aufzunehmen.

Zu Nummer 2

Hierdurch wird ein Redaktionsversehen berichtigt, das seit
der Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG des Rates zur
Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und be-
stimmter verwandter Schutzrechte bestanden hat. Die Be-
zugnahme auf § 69 für die Berechnung der Jahresfrist war in
der vor der Umsetzung der Schutzdauer-Richtlinie geltenden
dem Nutzer ein adäquater Zugang nur zu den von ihm ge-
wünschten Werken ermöglicht wird, ohne hierbei nicht be-

Fassung des § 71 Abs. 3 enthalten, ist dann aber mit der
Umsetzung der Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Ände-

Drucksache 16/5939 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rung des Urheberrechtsgesetzes versehentlich entfallen. Die
Richtlinie enthält nämlich in ihrem Artikel 8 eine Regelung
zur Fristberechnung, wonach die in der Richtlinie genannten
Fristen ab dem 1. Januar des Folgejahres des für den Beginn
der Frist maßgebenden Ereignisses zu laufen beginnen. Dies
entspricht inhaltlich dem § 69, der daher auch in § 71 Abs. 3
– ebenso wie in § 70 Abs. 3, § 72 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 –
wieder für entsprechend anwendbar erklärt werden soll.

Zu Nummer 17a – neu – (§ 81)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die
sich daraus ergibt, dass das bisherige Verbot, Nutzungsrechte
in unbekannten Nutzungsarten zu übertragen (§ 31 Abs. 4)
durch den Gesetzentwurf aufgehoben wird. Für Veranstalter
war schon nach der bisherigen Rechtslage die Einräumung
von Rechten in unbekannten Nutzungsarten möglich. Das
wurde bislang regelungstechnisch dadurch bewerkstelligt,
dass in § 81 Satz 2 bei der Verweisung auf § 31 dessen Ab-
satz 4 ausgenommen war. Mit dem Wegfall des § 31 Abs. 4
ist nunmehr der gesamte § 31 für entsprechend anwendbar
zu erklären. An der Rechtslage für die Veranstalter ändert
sich dadurch nichts.

Zu Nummer 17b – neu – (§ 85)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die
sich daraus ergibt, dass das bisherige Verbot, Nutzungsrechte
in unbekannten Nutzungsarten zu übertragen (§ 31 Abs. 4)
durch den Gesetzentwurf aufgehoben wird. Für Tonträger-
hersteller war schon nach der bisherigen Rechtslage die Ein-
räumung von Rechten in unbekannten Nutzungsarten mög-
lich. Das wurde bislang regelungstechnisch dadurch
bewerkstelligt, dass in § 85 Abs. 2 Satz 3 bei der Verweisung
auf § 31 dessen Absatz 4 ausgenommen war. Mit dem Weg-
fall des § 31 Abs. 4 ist nunmehr der gesamte § 31 für ent-
sprechend anwendbar zu erklären. An der Rechtslage für die
Tonträgerhersteller ändert sich dadurch nichts.

Zu Nummer 18 (§ 87)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die
sich daraus ergibt, dass das bisherige Verbot, Nutzungsrechte
in unbekannten Nutzungsarten zu übertragen (§ 31 Abs. 4)
durch den Gesetzentwurf aufgehoben wird. Für Sendeunter-
nehmen war schon nach der bisherigen Rechtslage die Ein-
räumung von Rechten in unbekannten Nutzungsarten
möglich. Das wurde bislang regelungstechnisch dadurch be-
werkstelligt, dass in § 87 Abs. 2 Satz 3 bei der Verweisung
auf § 31 dessen Absatz 4 ausgenommen war. Mit dem Weg-
fall des § 31 Abs. 4 ist nunmehr der gesamte § 31 für ent-
sprechend anwendbar zu erklären. An der Rechtslage für die
Sendeunternehmen ändert sich dadurch nichts.

Zu den Nummern 19 und 20 (§§ 88, 89)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die
sich aus der Ergänzung des § 31a Abs. 1 und der dadurch be-
dingten neuen Zählung der Sätze ergibt.

Zu Nummer 20a – neu – (§ 94)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die
sich daraus ergibt, dass das bisherige Verbot, Nutzungsrechte
in unbekannten Nutzungsarten zu übertragen (§ 31 Abs. 4)

mung von Rechten in unbekannten Nutzungsarten möglich.
Das wurde bislang regelungstechnisch dadurch bewerkstel-
ligt, dass in § 94 Abs. 2 Satz 3 bei der Verweisung auf § 31
dessen Absatz 4 ausgenommen war. Mit dem Wegfall des
§ 31 Abs. 4 ist nunmehr der gesamte § 31 für entsprechend
anwendbar zu erklären. An der Rechtslage für die Filmher-
steller ändert sich dadurch nichts.

Zu Nummer 21 (§ 137l)

Zu Absatz 1

Auch für die Übergangsregelung des § 137l soll die Anregung
des Bundesrates zu § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgegriffen
(s. oben zu Nummer 4) und auch für Altverträge die Rechte
des Urhebers bei der Nutzung von Werken in heute noch
unbekannten Nutzungsarten gestärkt werden. Dementspre-
chend bestimmt der neu eingefügte Satz 3, dass der Verwerter
verpflichtet ist, den Urheber unter der letzten ihm bekannten
Anschrift zu informieren, bevor er beginnt, das Werk in einer
Art zu nutzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes noch unbekannt war. Das Widerspruchsrecht des
Urhebers erlischt, parallel zur Regelung des § 31a, drei
Monate nach Übersendung der Information über die beab-
sichtigte Aufnahme der Nutzung in der neuen Nutzungsart.
Für die Nutzung von Werken in Nutzungsarten, die beim Ver-
tragsschluss noch unbekannt waren, inzwischen aber als neue
Nutzungsarten bekannt geworden sind, bleibt es bei der Re-
gelung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Zu Absatz 5

Von Seiten der Urheber ist der Gesetzentwurf der Bundes-
regierung insoweit kritisiert worden, als ein Verwerter, der
einen Urheber nicht mehr ausfindig machen kann, kostenfrei
das Werk in der neuen Nutzungsart verwenden kann. Der
Verwerter dürfe nicht von der Tatsache profitieren, dass der
Urheber nicht aufzufinden sei. Dementsprechend ist ver-
schiedentlich gefordert worden, den Anspruch auf geson-
derte angemessene Vergütung verwertungsgesellschafts-
pflichtig zu machen. Diese Kritik wird aufgegriffen. Um
Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ob ein Urheber nun
im Einzelfall unauffindbar war, wird vorgeschlagen, den
Vergütungsanspruch insgesamt, und nicht nur im Fall
der Nichtauffindbarkeit des Urhebers, verwertungsgesell-
schaftspflichtig auszugestalten. Damit ist gewährleistet, dass
in jedem Fall die Nutzung eines Werkes in einer neuen
Nutzungsart vergütet wird.

Zu Artikel 2 (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Zu den Nummern 2 und 4 (§§ 13a, 14)

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen einen gemein-
samen Vorschlag der beteiligten Kreise dar. In § 13a Abs. 1
soll stärker als in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bun-
desregierung die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft
zu Verhandlungen über einen Gesamtvertrag mit den Ver-
bänden der Hersteller von Geräten und Speichermedien
betont werden.

Es war ein gemeinsames Anliegen der Parteien, den Einsatz
der vom Gesetz vorgesehenen empirischen Untersuchungen,
mit denen die tatsächliche Nutzung ermittelt werden soll, ef-
fizienter auszugestalten. Insbesondere soll verhindert wer-
durch den Gesetzentwurf aufgehoben wird. Für Filmherstel-
ler war schon nach der bisherigen Rechtslage die Einräu-

den, dass beide Parteien mit großem Zeit- und Ressourcen-
aufwand Gutachten anfertigen lassen, die jeweils von der

Gutachten per Gesetz sogleich bei der Schiedsstelle beim
Deutschen Patent- und Markenamt, die im Streitfall den
Parteien nach § 14 ff. einen Einigungsvorschlag zu machen
hat, zu konzentrieren. Da an erster Stelle immer die Pflicht
zu Verhandlungen über einen Gesamtvertrag steht (s. oben),
ist der Weg zur Schiedsstelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe c (Streit über den Abschluss oder die Änderung eines
Gesamtvertrags) immer eröffnet. Auch wenn die Bemühun-
gen der Schiedsstelle nicht zu einer Einigung führen sollten,
muss in jedem Fall dieser Weg beschritten werden, bevor die
Verwertungsgesellschaft einen einseitigen Tarif aufstellen
kann. Damit ist gewährleistet, dass eine objektive sachliche
Grundlage für das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung vor-
liegt, an der die etwaige Tarifaufstellung der Verwertungs-
gesellschaft gemessen werden kann.

Zu den Nummern 3 und 3a – neu – (§§ 13b, 13c)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeanpassungen. Durch
den Gesetzentwurf wird die bisherige Unterscheidung zwi-
schen dem Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im
Wege der Bild- und Tonaufzeichnung (§ 54 UrhG) und im
Wege der Reprographie (§ 54a UrhG) aufgegeben und durch
einen einheitlichen Vergütungsanspruch in § 54 UrhG-E
ersetzt. Die Bezugnahme auf den bisherigen § 54a Abs. 1
UrhG in § 13b muss daher gestrichen werden. Die im bisheri-
gen § 54a Abs. 2 UrhG enthaltene Regelung der Vergütungs-
pflicht für Betreiber von Vervielfältigungsgeräten wird nach
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung im neuen § 54c
UrhG-E geregelt. Der Verweis in § 13b muss entsprechend an-
gepasst werden. Bei der Bezugnahme auf § 94 UrhG wird ein
bestehendes Redaktionsversehen beseitigt, indem nunmehr
richtigerweise auf dessen Absatz 4 verwiesen wird. Außerdem
wird als weitere Folgeanpassung der neu vorgesehene verwer-
tungsgesellschaftspflichtige Vergütungsanspruch nach § 137l
Abs. 5 UrhG in die Regelung des Absatzes 2 einbezogen.

Zu Nummer 5a – neu – (§ 14c)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung. Mit
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird in § 14 Abs. 1
Nr. 1 ein zusätzlicher Buchstabe zur Zuständigkeit der
Schiedsstelle eingefügt, so dass dort Buchstabe b zu Buch-
stabe c wird. Diese Änderung ist in § 14c Abs. 1, der auf den
bisherigen Buchstaben b verweist, nachzuvollziehen.

Zu Buchstabe b

Auch dies ist eine redaktionelle Folgeänderung, die sich da-
durch ergibt, dass in § 14a Abs. 2 durch den Gesetzentwurf

Seitens der Verwertungsgesellschaften bestand die Befürch-
tung, dass mit dem Inkrafttreten des zweiten Korbs die Zah-
lungen seitens der Hersteller eingestellt werden könnten,
weil diese geltend machen könnten, dass die bisher geltende
Vergütungshöhe nicht mehr den Maßstäben des neuen Geset-
zes entsprechen würde. Es bestand Einigkeit mit den betei-
ligten Parteien, mit denen auch diese Problematik ausführ-
lich diskutiert worden ist, dass ein solches Einbrechen des
Vergütungsaufkommens mit dem Inkrafttreten des zweiten
Korbs vermieden werden muss. Zu diesem Zweck wird in
§ 27 eine Übergangsvorschrift vorgeschlagen, die den Ge-
danken aufgreift und erweitert, der bereits als § 13a Abs. 2
im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthalten war: Da-
nach gelten die Vergütungssätze nach dem bisherigen Recht
weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt worden
sind. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher Grundlage die
bisherigen Zahlungen erfolgt sind (Festlegung in Gesamt-
verträgen oder in einseitigen Tarifen der Verwertungsgesell-
schaften oder in der bisherigen gesetzlichen Anlage zu § 54d
UrhG) und in welcher Form (Gesamtverträge oder Tarife,
gegebenenfalls auch aufgrund gerichtlicher Entscheidung)
sie ersetzt werden. Durch die gesetzliche Anordnung der
Weitergeltung ist gewährleistet, dass die Vergütungszahlun-
gen nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Vereinbarkeit mit
den neuen gesetzlichen Grundlagen eingestellt werden kön-
nen, sondern in jedem Fall zunächst fortgesetzt werden. Eine
gerichtliche Überprüfung der Tarife am Maßstab des neuen
Gesetzes ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Ebenso
bleibt eine Kündigung der bestehenden Gesamtverträge nach
allgemeinen Regeln möglich; sie gelten aber weiter, bis sie
ersetzt worden sind, entweder durch eine neue gesamtver-
tragliche Vereinbarung (die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 als
Tarif gilt) oder durch gerichtliche Entscheidung.

Die gesetzliche Weitergeltung ist ihrerseits nicht unbegrenzt
angeordnet. Sie ist begrenzt auf einen Zeitraum von zwei Jah-
ren nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Dies ist ein wesent-
liches Element für einen zügigen Übergang vom alten auf das
neue Vergütungssystem, der dem Willen des Gesetzgebers
entspricht. Damit soll den Parteien ein hinreichender Zeitraum
gegeben werden, um unter den neu gestalteten Voraussetzun-
gen zu einer Neufestlegung der Vergütungshöhe zu kommen.
Andererseits soll mit dem drohenden Zeitablauf Druck auf die
Parteien aufgebaut werden, zu einer Einigung zu kommen,
weil nach Ablauf des festgesetzten Datums die Weiterzahlung
der bisherigen Vergütung nicht mehr gesetzlich garantiert ist.
Dadurch soll insbesondere eine Verschleppung der Ver-
handlungen durch die Partei, die durch den Übergang auf das
neue Vergütungssystem tendenziell eine Verschlechterung
ihrer Position befürchtet, verhindert werden.

Berlin, den 4. Juli 2007

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/5939

Gegenseite als tendenziös und nicht objektiv bestritten wer-
den, mit dem Ergebnis, dass sie letztlich durch eine eigene
Erhebung der Schiedsstelle bzw. des zuständigen Gerichts
ersetzt werden müssen. Zu diesem Zweck haben die Parteien
gemeinsam vorgeschlagen, die Erhebung der empirischen

der Bundesregierung ein zusätzlicher Satz 2 aufgenommen
werden soll. Entsprechend muss der Verweis in § 14c Abs. 2
Satz 2 an die neue Zählung angepasst werden.

Zu Nummer 9 (§ 27)
Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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