BT-Drucksache 16/5825

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/4377- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung, zu dem Abkommen vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe, zu dem Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen, zu dem Zweiten Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie zu dem Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 25. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5825 (neu)
16. Wahlperiode 25. 06. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/4377 -–

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 25. Juni 2003
zwischen der Europäischen Union
und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung,
zu dem Abkommen vom 25. Juni 2003
zwischen der Europäischen Union
und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe,
zu dem Vertrag vom 14. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
über die Rechtshilfe in Strafsachen,
zu dem Zweiten Zusatzvertrag vom 18. April 2006
zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
sowie zu dem Zusatzvertrag vom 18. April 2006
zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
über die Rechtshilfe in Strafsachen

A. Problem

Am 25. Juni 2003 hat die Europäische Union mit den Vereinigten Staaten von
Amerika zwei Abkommen über Auslieferung und über Rechtshilfe geschlossen.
Die Abkommen sehen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, bereits beste-

hende bilaterale Verträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe und Auslieferung zu
ergänzen.

Zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika gilt im Be-
reich der Auslieferung der am 20. Juni 1978 unterzeichnete und am 29. August
1980 in Kraft getretene bilaterale Auslieferungsvertrag (BGBl. 1980 II S. 646,
1300), der durch den am 21. Oktober 1986 unterzeichneten und am 11. März

Drucksache 16/5825 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1993 in Kraft getretenen Zusatzvertrag (BGBl. 1988 II S. 1086; 1993 II S. 846)
geändert worden ist.

Im Bereich der Rechtshilfe wurde zwischen Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika am 14. Oktober 2003 in Washington D. C. ein bilateraler
Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet. Dieser Vertrag ist
noch nicht in Kraft getreten.

Deutschland hat am 18. April 2006 mit den Vereinigten Staaten von Amerika
den Zweiten Zusatzvertrag zu dem bereits bestehenden Auslieferungsvertrag
vom 20. Juni 1978 sowie den Zusatzvertrag zu dem noch nicht in Kraft getrete-
nen Rechtshilfevertrag vom 14. Oktober 2003 unterzeichnet. Durch die Unter-
zeichnung der Abkommen vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union
und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Rechtshilfevertrags vom
14. Oktober 2003 und der Zusatzverträge vom 18. April 2006 ist jeweils die völ-
kerrechtliche Bindung Deutschlands eingetreten.

B. Lösung

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Arti-
kel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung der Abkommen
sowie der bilateralen Verträge geschaffen werden.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5825 (neu)

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4377 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 20. Juni 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Schicksal der Menschen, die wegen Terrorverdachts in die Auch im Hinblick auf Verfahren, in denen die Todesstrafe

Verfolgungsmaschinerie in den USA gekommen seien,
errege das öffentliche Interesse in der Bundesrepublik
Deutschland, wie nicht zuletzt der Fall Murat Kurnaz zeige.
Die Behandlung solcher Personen in den Vereinigten Staaten
sei mit deutschen rechtsstaatlichen Vorstellungen nicht zu
vereinbaren. In manchen Verfahren sei Folter in zum Teil

drohe, sei in den Verträgen alles geregelt, was in solchen
Verträgen regelbar sei. Dies hätten die Klarstellungen des
Bundesministeriums der Justiz ergeben. In Verfahren vor
Ausnahmegerichten und außerhalb der verfassungsgemäßen
Strafgerichtsbarkeit dürfe niemand ausgeliefert werden. In
streitigen Fällen dürften Konsultationen verlangt werden.
Drucksache 16/5825 (neu) – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen),
Joachim Stünker, Dr. Peter Danckert, Mechthild Dyckmans, Sevim Dag˘delen
und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/4377 in seiner 85. Sitzung am
8. März 2007 in erster Lesung beraten und zur federführen-
den Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung
dem Innenausschuss und dem Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union überwiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 36. Sit-
zung am 28. März 2007 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. be-
schlossen, die Annahme zu empfehlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf in seiner 31. Sitzung am
28. März 2007 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen,
die Annahme zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 55. Sitzung
am 28. März 2007 in seinen Unterausschuss Europarecht
verwiesen, der sie in seiner 15. Sitzung am 27. April 2007
beraten hat. Zur Vorbereitung der Sitzung haben die Abge-
ordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) sowie
Jerzy Montag und Hans-Christian Ströbele jeweils Fragen-
kataloge zu dem Gesetzentwurf und zur Auslieferungspraxis
übersandt, die vom Bundesministerium der Justiz in der Sit-
zung mündlich und – soweit Fragen offen geblieben waren –
im Anschluss an die Sitzung schriftlich beantwortet wurden.
Der Unterausschuss Europarecht hat in seiner 15. Sitzung
am 27. April 2007 einstimmig beschlossen, die Vorlage zur
weiteren Beratung an den Rechtsausschuss zurückzuver-
weisen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
69. Sitzung am 20. Juni 2007 abschließend beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, das

lichen Anforderungen, denn es handele sich um Ausnahme-
gerichte.

Die Bundesregierung beteuere zwar, die zu ratifizierenden
Abkommen seien im Bereich der Terrorismusbekämpfung
gar nicht einschlägig, es gehe vielmehr um die Zusammen-
arbeit im Bereich der allgemeinen Kriminalität, wobei auch
hier die Voraussetzungen dafür geschaffen worden seien,
dass deutsche rechtsstaatliche Anforderungen eingehalten
werden. An den teils schon vor Jahren ausgehandelten Ver-
trägen sei im Einzelnen auch gar nichts zu kritisieren. Aller-
dings sei zur Kenntnis zu nehmen, dass die Sichtweise auf
die Frage der Rechtsstaatlichkeit in den USA eine andere als
in Deutschland sei. Der Dissens sei mit Händen zu greifen,
wenn die bayerische Justiz 13 Haftbefehle gegen amerika-
nische Ermittlungsbeamte führe. In den USA würden auch
Verfahren, die unter der Geltung des Military Commissions
Act zur Terroristenverfolgung durchgeführt werden, als
ordentliche Strafverfahren angesehen. Vor allem mangels
effektiver Verteidigung der Angeklagten würden diese Mili-
tärgerichte in Deutschland jedoch als echte Ausnahme-
gerichte aufgefasst. Informationen, die in Deutschland und
in anderen Ländern erlangt worden seien, würden auch
in diesen Verfahren genutzt. Leiste die Bundesrepublik
Deutschland – etwa durch Bereitstellung von Informationen
oder durch Eingliederung US-amerikanischer Ermittler in
deutsche Ermittlungsteams – Rechtshilfe, so sei nicht auszu-
schließen, dass diese auch in Verfahren verwendet würden,
die zwar nach US-amerikanischen, nicht aber nach deut-
schen Vorstellungen rechtsstaatlichen Voraussetzungen
entsprechen. Das sei nicht Theorie, sondern – wie etwa im
Fall Murat Kurnaz – konkrete Praxis. Informationen, die nur
aus Deutschland stammen konnten, seien in dem Verfahren,
in dem US-amerikanische Stellen auch Folter eingesetzt hät-
ten, verwendet worden.

Das Problem der Verwendung von Informationen, die in
deutschen Strafverfahren erlangt wurden, in nicht rechts-
staatlichen Verfahren vor US-amerikanischen Ausnahmege-
richten sei auch im Bericht des UNO-Sonderberichterstatters
für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte bei
der Bekämpfung des Terrorismus benannt. Diesen Bericht
habe die Fraktion übersetzen lassen und an die Berichterstat-
ter verteilt.

Die auf die Anregegung des Abgeordneten Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen) zurückgehende genaue Betrach-
tung der Verträge und Abkommen sei wichtig gewesen.
extremer Form selbstverständlich. Auch Verfahren vor den
Militärgerichten genügten nicht den deutschen rechtsstaat-

Die Bundesrepublik Deutschland dürfe in Einzelfällen auch
Nein sagen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5825 (neu)

Es sei aber auch Vorsorge zu treffen, dass sich der Fall Murat
Kurnaz unter Geltung des zu verabschiedenden Vertrags-
gesetzes nicht wiederholen könne. Deshalb habe sich die
Fraktion gegen eine unkritische Übernahme der Verträge ge-
wandt und deren Überprüfung gefordert. Sie wolle nichts
verzögern, habe aber eine Reihe von Vorschlägen gemacht,
die erörtert worden seien. Es müsse gewährleistet werden,
dass ein menschenrechts- und rechtsstaatswidriger Gebrauch
von Daten sowie eine solche Behandlung aus- und durchge-
lieferter Personen durch US-Behörden – wo auch immer auf
der Welt – unterbleibe. Die von der Fraktion rechtzeitig vor-
gelegten sowie konkret und objektiv gefassten Vorschläge
seien von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD nicht
ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Es sei unverant-
wortlich, die Ratifizierung der Abkommen nicht durch flan-
kierende Regelungen zu begleiten, die einen menschen-
rechts- und rechtsstaatswidrigen Gebrauch der Rechts- und
Auslieferungshilfe verhinderten.

Wollten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD nicht
dem Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN für die abschließende Plenarberatung folgen, soll-
ten sie einen eigenen Antrag vorlegen. Würden in Zukunft
deutsche oder andere Staatsbürger rechtsstaatswidrig behan-
delt, so trage die Bundesrepublik Deutschland hierfür die
Verantwortung.

Die Fraktion der FDP führte aus, am 25. Juni 2003 habe die
Europäische Union mit den Vereinigten Staaten von Ame-
rika zwei Abkommen über Auslieferung und über Rechts-
hilfe geschlossen. Um den hieraus für die Bundesrepublik
Deutschland resultierenden Verpflichtungen Rechnung zu
tragen, habe diese am 18. April 2006 mit den Vereinigten
Staaten von Amerika den Zweiten Zusatzvertrag zu dem
bereits bestehenden Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978
sowie den Zusatzvertrag zu dem noch nicht ratifizierten
Rechtshilfevertrag vom 14. Oktober 2003 unterzeichnet.
Eine Änderung dieser Verträge sei weder möglich noch von
der Fraktion beabsichtigt.

Angesichts der breiten Diskussion über den richtigen Weg
der Terrorismusbekämpfung und insbesondere die richtige
Ausbalancierung des Verhältnisses von Freiheit und staat-
lichen Eingriffsbefugnissen sowie der Erfahrungen aus dem
BND-Untersuchungsausschuss zum Fall Murat Kurnaz
komme der Auslegung und Anwendung der Verträge durch
die Bundesregierung ganz besondere Bedeutung zu. Im Hin-
blick auf die Ausführungen des Bundesministeriums der
Justiz mit Schreiben vom 8. Mai 2007 zu den Fragen der
Abgeordneten Hans-Christian Ströbele und Jerzy Montag zu
den Verträgen und Abkommen Deutschlands und der EU mit
den USA fordere die Fraktion die Bundesregierung auf, bei
der Auslegung und Anwendung der Verträge insbesondere
Folgendes zu beachten:

Sei erkennbar, dass das Verfahren, für das Informationen und
Beweismittel im Wege der Rechtshilfe erbeten werden, nicht
rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche, müsse die Bun-
desregierung die Gewährung von Rechtshilfe ablehnen.

Das bedeute insbesondere, dass die Bundesrepublik
Deutschland in Fällen, in denen die Gewährung von Auslie-
ferung und Rechtshilfe – sei es durch Überlassen von Be-
weismitteln, Zeugenvernehmung, Durchbeförderung von

ckung der Haft in einer Todeszelle beitragen kann, Rechts-
hilfe nur erbringen solle, wenn die Vereinigten Staaten sich
verpflichteten, die von der Bundesrepublik Deutschland
erbetene Hilfe nicht – auch nicht mittelbar – in einer Weise
zu verwenden, die zur Verhängung der Todesstrafe, zu deren
Vollstreckung oder zur Vollstreckung der Haft in einer
Todeszelle beitragen kann. Anderenfalls müsse die Bun-
desrepublik Deutschland das Rechtshilfeersuchen bzw. die
Auslieferung ablehnen. Darüber hinaus müsse die Bundes-
regierung dafür Sorge tragen, dass der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Vollstreckung einer lebens-
langen Freiheitsstrafe Rechnung getragen werde, wonach es
zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvoll-
zugs gehöre, dass auch einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleiben müsse, je
wieder der Freiheit teilhaftig zu werden.

Das bedeute weiter, dass die Bundesrepublik Deutschland
die Gewährung von Rechtshilfe verweigern müsse, wenn
sich die Vereinigten Staaten von Amerika nicht verpflichte-
ten, die von der Bundesrepublik Deutschland erbetene Hilfe
nicht – auch nicht mittelbar – in einem Verfahren vor einem
Ausnahmegericht zu verwenden.

Zudem dürfe die Bundesrepublik Deutschland keine Be-
stimmung der Verträge, insbesondere nicht die Artikel 12
und 12bis des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über
die Rechtshilfe in Strafsachen, in einer Weise auslegen, die
es erlaube, dass Mitarbeiter von ausländischen Geheim-
diensten in diesen Fällen auf dem Territorium der Bundes-
republik Deutschland tätig werden.

Zur Wahrung der parlamentarischen Kontrollrechte des
Deutschen Bundestages sei es schließlich erforderlich, dass
die Bundesregierung die einschlägigen Fälle unter Wahrung
der Datenschutzbelange der Betroffenen dokumentiert.

Die Fraktion habe sich eine gemeinsame Erklärung des
Rechtsausschusses gewünscht, um die Position des Deut-
schen Bundestages zu verdeutlichen. Auch wenn das nun
nicht der Fall sei, werde die Fraktion dem Gesetzentwurf zu-
stimmen. Es sei aber wichtig, dass sich der Bundestag ange-
sichts der breiten Diskussion in der Öffentlichkeit und der
Erkenntnisse aus dem BND-Untersuchungsausschuss mit
diesen kritischen Punkten befasst habe.

Die Fraktion der SPD führte aus, die Lesart des Abkom-
mens ergebe sich aus den Übereinkommen und den Stellung-
nahmen der Bundesregierung hierzu, die das Parlament
erhalten habe. Alle Fragen, die die Fraktion der FDP ange-
sprochen habe, seien in den Beratungen zur Zufriedenheit
aller Beteiligten gelöst worden. Deutschland verhalte sich
und habe sich auch in der Vergangenheit genauso verhalten,
wie es die Opposition fordere. Es bestehe Einigkeit, dass die
Übereinkommen nicht neu verhandelt werden könnten. Eine
weitere Verlängerung des Verfahrens hinsichtlich des Ver-
tragsgesetzes könne auch zu keinem anderen Ergebnis
führen. Daher solle der Rechtsausschuss seine Beratungen
abschließen. Ein Entschließungsantrag müsse wegen der
außenpolitischen Implikationen in einem aufwendigen Ver-
fahren mit der Regierung abgestimmt werden.

Ein anderer Komplex seien die kritisch zu wertenden Vor-

Zeugen oder in welcher Form auch immer – zur Verhängung
der Todesstrafe, zu deren Vollstreckung oder zur Vollstre-

gänge in Guantánamo und die US-amerikanischen Aus-
nahmegerichte. Murat Kurnaz sei aber von deutschen Behör-

Drucksache 16/5825 (neu) – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den weder aus- noch durchgeliefert worden. Ob zu seiner
Person Informationen gegeben worden seien, müsse nicht
der Rechtsausschuss, sondern der hierfür zuständige BND-
Untersuchungsausschuss klären. Im Zusammenhang mit der
Verabschiedung des Abschlussberichts dieses Ausschusses
könne ein gemeinsamer Entschließungsantrag zu Fragen
menschenrechts- und rechtsstaatswidriger Verfolgung und
Behandlung von Terrorverdächtigen erarbeitet werden.

Die Fraktion bat um Zustimmung zum Entwurf des Vertrags-
gesetzes.

Die Fraktion der CDU/CSU hielt zu den Ausführungen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fest, man merke den
Zweck und sei verstimmt. Die Fraktion der CDU/CSU habe
den Gesetzentwurf angehalten, weil im Zusammenhang mit
dem umfangreichen Vertragswerk sachliche Fragen zu klä-
ren gewesen seien. Die Befassung des Unterausschusses
Europarecht und die dort durchgeführte Anhörung von Re-
gierungsvertretern habe wesentlich zur Klärung beigetragen.
So habe die Bundesregierung die Frage nach der Verbüßung
einer in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelten
Todesstrafe im Todeszellentrakt oder in der normalen Haft-
anstalt in zufriedenstellender Weise damit beantwortet, dass
eine solche Strafe im normalen Vollzug vollstreckt werde.

Die weitere Frage, ob Rechtshilfe für Verfahren vor Sonder-
gerichten gewährt werde, habe die Regierung ebenfalls klar
mit Nein beantwortet.

Der Gesetzentwurf und die Verträge befassten sich mit Fra-
gen der Auslieferung. Die Bundesrepublik Deutschland habe
Murat Kurnaz nicht an die USA ausgeliefert, so dass der Fall
nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Ein wei-
terer Regelungsbereich der Verträge sei die zwischenstaatli-
che Rechtshilfe, die Justizbehörden einander gewähren. Nur
durch eine unlautere Verquickung könne man bei der Be-
trachtung des Gesetzentwurfs zu einer Kritik an der Zusam-
menarbeit der Geheimdienste gelangen, die den Beratungs-
gegenstand des BND-Untersuchungsausschusses bilde. Der
vorliegende Gesetzentwurf eigne sich daher nicht als Anlass
für ein Tribunal gegen Guantánamo.

Die Bundesregierung bedankte sich für die ausführliche
Diskussion des Gesetzentwurfs. Sie stellte klar, dass eine
Dokumentation des Rechtshilfeverkehrs in den Akten statt-
finde. Es werde zwar keine offizielle Statistik geführt, da
dies zu einem weiteren, von der Regierung abgelehnten
Bürokratieaufwand führe; aktuelle Fälle seien indes nach-
vollziehbar.

Berlin, den 20. Juni 2007

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

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