BT-Drucksache 16/576

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit in Straf- und Strafprozessrecht

Vom 7. Februar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/576
16. Wahlperiode 07. 02. 2006

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Jerzy Montag, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland,
Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Monika Lazar, Silke Stokar von Neuforn
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit
in Straf- und Strafprozessrecht

A. Problem

Medienangehörige*) waren in der Vergangenheit immer wieder einer Ermitt-
lungspraxis von Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt, die über Einzelfälle
hinausgehend geeignet ist, die Pressefreiheit und die für eine lebendige Demo-
kratie unverzichtbare Arbeit von Journalisten zu gefährden (vgl. Dokumen-
tation des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) 1987 bis 2001). Allein auf
Grund der für sich straflosen Veröffentlichung geheimer Unterlagen werden
Durchsuchungen und Beschlagnahmen mit dem Vorwurf angeblicher Beihilfe
oder Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses nach den §§ 353b,
26, 27 des Strafgesetzbuches (StGB) begründet und durchgeführt. Auf diesem
Wege einer Konstruktion eines Beihilfe- oder Anstiftungsvorwurfs versuchen
die Ermittlungsbehörden, Verantwortliche für die Verletzung von Dienst-
geheimnissen zu überführen und mögliche Informanten der Presse zu finden.
Das den Medienangehörigen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO), das um der Pressefreiheit
willen Medienangehörige vor der Preisgabe von Quellen und Informanten
schützen soll, wird damit umgangen und verletzt.

Bei der Anordnung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen ge-
gen Medienangehörige fehlt in einer auffälligen Häufung die notwendige Prü-
fung der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Grundrechte aus
Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Systematisch werden bei sol-
chen Gelegenheiten „Zufallsfunde“ in erheblichem Ausmaß beschlagnahmt mit
der Folge, dass die Medienangehörigen in ihrer Arbeit nachhaltig beeinträchtigt
werden und die Pressefreiheit Schaden erleidet.

Eine weitere Beeinträchtigung u. a. für Journalisten und die Medien ergibt sich
aus der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB. Strafbar ist danach das öffentliche
Mitteilen von amtlichen Schriftstücken eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinar-

verfahrens im Wortlaut, nicht jedoch in umschreibender oder indirekter Wieder-
gabe.

*) Das Gesetz soll diejenigen Personen – und damit die Pressefreiheit – schützen, die bei der Vorberei-
tung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der
Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufs-
mäßig mitwirken. Sie sind mit den zeugnisverweigerungsberechtigten Personen nach § 53 Abs. 1 Nr. 5
StPO, die zusammenfassend als „Medienangehörige“ bezeichnet werden, identisch.

Drucksache 16/576 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bei der Anordnung zur Auskunftserteilung von Telekommunikationsverbindun-
gen nach § 100h StPO werden Medienangehörige nicht von dem in Absatz 2 ge-
regelten Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot erfasst.

B. Lösung

Medienangehörige handeln nicht rechtswidrig, wenn sie in Ausübung ihres
Berufs zur Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b StGB anstiften oder
Beihilfe leisten. Auf diese Weise wird der durch das Zeugnisverweigerungs-
recht bezweckte Schutz der Pressefreiheit und damit der Quellen- und
Informantenschutz gewährleistet. Gegen sie können deshalb künftig keine
Durchsuchungen und Beschlagnahmen angeordnet werden. Die bestehende
Beeinträchtigung von Veröffentlichungen über laufende Gerichtsverfahren wird
mit der Streichung des § 353d Nr. 3 StGB beseitigt.

Der Gefahr einer Überbetonung des Strafverfolgungsinteresses gegenüber der
Pressefreiheit wird schon auf der Ebene des einfachen Verfahrensrechts wirk-
sam begegnet.

Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO darf auch in der Wohnung
von Medienangehörigen nur durch den Richter angeordnet werden.

Die Anordnung erfolgt schriftlich und ist qualifiziert zu begründen. Das Gericht
muss dabei einzelfallbezogen die Straftaten, auf Grund derer die Maßnahmen
angeordnet werden, die konkreten Anhaltspunkte für den Tatverdacht und die
wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit unter
Berücksichtigung der Grundrechte nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG darlegen.
Die gleichen Anforderungen – Richterprivileg, schriftliche und qualifizierte
Begründung – gelten für die Durchsuchungsanordnung.

„Zufallsfunde“ – also die einstweilige Beschlagnahme von nicht verfahrens-
gegenständlichen Gegenständen bei Gelegenheit einer Durchsuchung – werden
zum Schutz der Pressefreiheit soweit ausgeschlossen, wie eine Beschlagnahme
bei Medienangehörigen nach § 97 Abs. 5 StPO unzulässig wäre. Damit wird,
soweit das Zeugnisverweigerungsrecht von Medienangehörigen reicht, die
einstweilige Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern,
Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Perso-
nen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt
befinden, ausdrücklich unzulässig.

Bei der Anordnung zur Auskunftserteilung von Telekommunikationsverbin-
dungen wird der bisherige Schutz von Berufsgeheimnisträgern auch auf
Medienangehörige ausgedehnt. Dadurch ist das Verlangen einer Auskunft über
Telekommunikationsverbindungen, die von dem oder zu dem zur Verweigerung
des Zeugnisses Berechtigten hergestellt wurden, nun auch bei Medienangehöri-
gen unzulässig. Eine dennoch erlangte Auskunft darf nicht verwertet werden.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

1. Nach § 353b Abs. 4 wird der folgende Absatz 5 ein-
gefügt:

„(5) Wer bei der Vorbereitung, Herstellung oder Ver-
breitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Film-
berichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung
dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten
berufsmäßig mitwirkt oder mitgewirkt hat und dabei zu
der Tat angestiftet oder Hilfe geleistet hat, handelt nicht
rechtswidrig.“

2. § 353d Nr. 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074), zuletzt ge-
ändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 Satz 1 wird Absatz 1.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2
in den Räumen einer Redaktion, eines Verlags, einer
Druckerei, einer Rundfunkanstalt oder einer Woh-
nung von Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
das Zeugnis verweigern dürfen, darf nur durch den
Richter angeordnet werden. In der schriftlichen Be-

gung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2
des Grundgesetzes.“

c) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Ab-
sätze 3, 4 und 5.

2. § 100h Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen
des § 53 Abs.1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 reicht, ist das Ver-
langen einer Auskunft über Telekommunikationsverbin-
dungen, die von dem oder zu dem zur Verweigerung des
Zeugnisses Berechtigten hergestellt wurden, unzulässig;
eine dennoch erlangte Auskunft darf nicht verwertet
werden.“

3. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
gefügt:

„§ 98 Abs. 2 gilt entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 1 Satz 3.

4. Nach § 108 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-
gefügt:

„§ 97 Abs. 5 gilt entsprechend.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 7. Februar 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/576

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit
in Straf- und Strafprozessrecht

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

gründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzu-
legen:

1. die Straftaten, auf Grund derer die Maßnahme an-
geordnet wird,

2. die konkreten Anhaltspunkte für den Tatverdacht
und

3. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlich-
keit und Verhältnismäßigkeit unter Berücksichti-

und ob und ab wann diese an den Interessen einer wirksa- bei dem Journalisten B. S. mittlerweile zu weiteren Ermitt-

men Strafrechtspflege ihre Grenze findet.

Da es Aufgabe des Gesetzgebers ist, über Anlässe und
Reichweite einer Freistellung von Journalisten oder Medien-

lungsverfahren wegen Beihilfe zur Verletzung von Dienst-
geheimnissen in anderer Sache.“

Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Wohnungen von
Drucksache 16/576 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines
I. Für den Bestand und die Weiterentwicklung der Demo-
kratie ist die ungehinderte Tätigkeit der Presse eine wesent-
liche Voraussetzung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist die gemäß Artikel 5 Abs. 1
Satz 2 des Grundgesetzes (GG) geschützte Pressefreiheit
konstituierend für die freiheitliche demokratische Grund-
ordnung (vgl. BVerfGE 7, 198, <208>). Der verfassungs-
rechtlich eingeräumte Schutz der Informationsbeschaffung
findet seinen Grund in dem alle Lebensbereiche betref-
fenden Beitrag der Medien für die Information der Bürgerin-
nen und Bürger und für die darauf aufbauende individuelle
und öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 35, 202
<221 ff.>). In dem gesellschaftlichen Prozess der Kommu-
nikation bilden die von der Presse vermittelten Informatio-
nen einen wichtigen Bestandteil. Sie sind das Fundament für
die wirkungsvolle Teilhabe der mündigen Bürgerinnen und
Bürger an öffentlichen Angelegenheiten. Zu diesem Zweck
ist der Schutz der Pressefreiheit ein elementares Anliegen.

Das Grundgesetz gewährt in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG den
im Medienbereich tätigen Personen und Unternehmen Frei-
heit von staatlichem Zwang. Den Schutz vor staatlichen
Eingriffen in die freie Pressearbeit versucht einfachgesetz-
lich u. a. das in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Strafprozess-
ordnung (StPO) normierte Zeugnisverweigerungsrecht zu
gewährleisten. Dieses umfasst die Geheimhaltung von In-
formationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen
Presse und Informanten. Weitere Normen in der Straf-
prozessordnung knüpfen zum Schutz der Pressefreiheit an
das Zeugnisverweigerungsrecht an. Im materiellen Straf-
recht fehlen bisher ausdrückliche Schutznormen der Presse-
arbeit, jedoch können sich Medienangehörige bei Äußerun-
gen oder öffentlichen Mitteilungen bestimmter Sachverhalte
u. U. auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193
des Strafgesetzbuches (StGB)) oder überragender öffentli-
cher Interessen (§ 201 Abs. 1 StGB) berufen. Auch die Be-
grenzung der Strafbarkeit einer Verletzung eines Dienst-
geheimnisses auf Amtsträger und ihnen gleichgestellte Per-
sonen wirkt indirekt als eine Straffreistellung für Medien-
angehörige, was mit der Neufassung von § 353b des
Strafrechtsänderungsgesetzes (17. StÄG, Bundestagsdruck-
sachen 8/3067, 8/3313 von 1980) zwar angestrebt, jedoch
nicht vollständig erreicht wurde.

II. Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung sind allge-
meine Gesetze im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 GG, durch die
das Recht der Pressefreiheit seine Schranken findet. Die in
diesen Gesetzen bestimmten Grundrechtsschranken müssen
jedoch ihrerseits wieder im Lichte der mit Artikel 5 Abs. 1
Satz 2 GG verbundenen Grundrechtsverbürgungen gesehen
werden. Es bedarf einer intensiven grundrechtsorientierten
Abwägung, ob und inwieweit die Erfüllung der publizisti-
schen Aufgaben einen Vorrang der Pressefreiheit erfordert

entscheiden, schlägt der Gesetzentwurf vor, die Reichweite
der Freistellung von Medienangehörigen sowohl von straf-
rechtlichen als auch von strafprozessualen Maßnahmen neu
zu justieren.

III. Wie die Erfahrung zeigt, können Medienangehörige für
Strafverfolgungsbehörden von besonderem Interesse sein,
weil sie häufig über brisante und strafrechtlich relevante
Unterlagen verfügen. Der Deutsche Journalistenverband
(DJV) hat bereits 2001 164 Fälle aus den Jahren 1987 bis
2000 aufgelistet und analysiert, in denen Medienangehörige
Betroffene von strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen
und Strafverfahren waren. In den Fällen, in denen gegen
Medienangehörige wegen des Verdachts der Beihilfe oder
der Anstiftung zum Geheimnisverrat ermittelt, durchsucht
und beschlagnahmt wurde, kam es nach den Recherchen des
DJV in keinem einzigen Fall zu einer Verurteilung. Seit dem
Jahre 2001 wiederholen sich bis in die jüngste Vergangen-
heit hinein immer wieder Fälle, in denen die Pressefreiheit
durch Ermittlungsmaßnahmen schwer beeinträchtigt wurde.

Folgender Fall beschäftigte im letzten Jahr den Deutschen
Bundestag und führte u. a. zu einer kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdruck-
sache 16/18):

„Nach Veröffentlichung über die Finanzierung islamisti-
scher Terroristen, ihre Kommunikationswege und mögliche
Anschlagsziele in Westeuropa und Deutschland durchsuch-
ten auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses des Amts-
gerichts Potsdam am 12. September 2005 Ermittler der
Staatsanwaltschaft Potsdam die Redaktionsräume des Mo-
natsmagazins „Cicero“, sowie das Wohnhaus des Cicero-
Mitarbeiters und Autors B. S. Dabei beschlagnahmten die
Ermittler 15 Kisten Recherchematerial, ausschließlich so ge-
nannte Zufallsfunde, und damit weite Teile des Archivs des
Journalisten. Bei der Durchsuchung der Potsdamer Cicero-
Redaktion kopierten die Ermittler zudem die komplette Fest-
platte eines Redakteurs (vgl. u. a. DER SPIEGEL vom
10. Oktober 2005, DIE WELT vom 17. Oktober 2005). Aus-
löser der Durchsuchung war ein Artikel des S. in der Aus-
gabe vom April 2005 über den islamistischen Terroristen
al-Sarkawi. B. S. zitierte darin aus einem als Verschluss-
sache eingestuften internen Papier des Bundeskriminalamtes
(BKA). Nachdem das Bundesministerium des Innern im
August 2005 deshalb eine entsprechende Ermächtigung zur
Strafverfolgung gegeben hatte, ermittelte die Staatsanwalt-
schaft Potsdam nicht nur wegen Verletzung von Dienst-
geheimnissen (§ 353b StGB) gegen unbekannt, sondern
erstreckte ihre Ermittlungen wegen Teilnahme an der Ver-
letzung von Dienstgeheimnissen auch auf den Verfasser des
Artikels und auch Chefredakteur des Cicero, Dr. W. Laut
jüngsten Medienberichten (vgl. DER SPIEGEL vom
17. Oktober 2005; DIE WELT vom 17. Oktober 2005)
führte die Auswertung der beschlagnahmten Zufallsfunde
unternehmen sowohl von Bestrafung als auch von straf-
prozessualen Maßnahmen (vgl. BVerfGE 77, 65 <77>) zu

Medienangehörigen wie in Redaktions- und Produktions-
räumen beeinträchtigen die Pressefreiheit wegen ihrer ein-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/576

schüchternden Wirkung auf Journalisten. Das Zeugnisver-
weigerungsrecht wird unterlaufen, wenn sich Strafverfol-
gungsbehörden auf diesem Wege Einblick in Wissen und
Unterlagen der Medienangehörigen verschaffen. Bevölke-
rung und potentielle Informanten können nicht mehr sicher
sein, dass die, u. U. auch strafbare Weitergabe von Informa-
tionen vertraulich bleibt.

Die Konstruktion der Beihilfe oder Anstiftung zum Geheim-
nisverrat ist ein Einfallstor, um aus Anlass der Veröffent-
lichung geheimer Informationen gegen Medienangehörige
zu ermitteln. Tatsächlich dient diese Konstruktion vor allem
dazu, auf der Suche nach dem Leck in der Behörde den
Informanten durch die Durchsuchung beim Journalisten
ausfindig zu machen. Zu einer Verurteilung des Medien-
angehörigen kommt es hingegen fast nie. Journalisten sind
jedoch gerade keine Amtsträger, die zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind. Ihre Aufgabe dient vielmehr entgegenge-
setzter Interessen, d. h. der Unterrichtung der Öffentlichkeit
und der Kontrolle des Staates.

Medienangehörige handeln deshalb in Ausübung ihres Be-
rufs als Teilnehmer an der Verletzung des Dienstgeheimnis-
ses nicht rechtswidrig.

IV. Eine weitere Beeinträchtigung insbesondere für Medien-
angehörige und die freie Berichterstattung ergibt sich aus der
Strafbarkeit verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhand-
lungen gemäß § 353d Nr. 3 StGB. Danach ist die öffentliche
Mitteilung amtlicher Schriftstücke eines Strafverfahrens
oder ähnlicher Verfahren, bevor sie in öffentlicher Verhand-
lung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen
ist, strafbar, wenn sie im Wortlaut erfolgt. Schon an den ähn-
lich lautenden Vorschriften der früheren Pressegesetze
wurde berechtigter Weise kritisiert, dass sie ihren erklärten
Zweck – Schutz der Unbefangenheit von Verfahrensbeteilig-
ten und Persönlichkeitsrechte der Beteiligten – nur unvoll-
kommen erfüllten (vgl. Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl.
2001, § 353d Nr. 3 StGB, Rn. 41). Diese Kritik ist auch ge-
genüber der Neufassung in § 353d Nr. 3 StGB angebracht.
Durch die Begrenzung des Tatbestandes auf die öffentliche
Mitteilung „im Wortlaut“ ist der Anwendungsbereich derart
reduziert, dass die Bestimmung keine sinnvolle Funktion er-
füllt.

Abgesehen davon, dass die Publikation amtlicher Schrift-
stücke ohnehin keine typische Methode darstellt, das Ver-
halten von Verfahrensbeteiligten über die öffentliche Mei-
nungsbildung zu beeinflussen, bringt die sinngemäße Ver-
öffentlichung solcher Unterlagen wohl kaum geringere Ge-
fahren mit sich als gerade die wortgetreue.

§ 353d Nr. 3 StGB erfüllt aber schon deshalb seinen Zweck
nicht, weil bereits eine in eigene Worte gefasste, sonst aber
völlig sinngetreue Wiedergabe des Schriftstücks nicht mehr
tatbestandsmäßig ist, was zu mühelosen Umgehungen ge-
radezu einlädt. Die Vorschrift ist missglückt, weil der mit
ihr bezweckte Schutz „wenig wirksam“ ist (vgl. BVerfG 71,
206 <221>). Eine Strafrechtsvorschrift, deren Anwendungs-
bereich gegen „Null“ tendiert, liefert keinen erhaltenswer-
ten Beitrag zum staatlichen Rechtsgüterschutz.

Der Entwurf schlägt vor, § 353d Nr. 3 StGB ersatzlos zu
streichen.

angehörige richten, wird der verfassungsrechtlich garan-
tierte Schutz der Pressefreiheit nicht angemessen berück-
sichtigt. Die Privaträume von Medienangehörigen können
sogar ohne richterliche Anordnung durchsucht werden. Die
Begründungen von Beschlagnahme- oder Durchsuchungs-
anordnungen sind in der Regel floskelhaft und enthalten nur
dürftige Angaben zur Verhältnismäßigkeitsprüfung. Häufig
fehlt selbst in richterlich angeordneten Durchsuchungs-
beschlüssen die Abwägung darüber, ob der die Medien-
angehörigen treffende Tatvorwurf von einem solchen Ge-
wicht ist, dass er die Durchsuchung auch der Redaktions-
räume rechtfertigt. Nur eine solche Abwägung entspricht
aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl.
BVerfG 1 BvR 2019/03).

Aus Anlass der Durchsuchung werden systematisch und in
erheblichem Umfang „Zufallsfunde“ einstweilen beschlag-
nahmt. Dies beschädigt in nicht hinzunehmender Weise die
Pressefreiheit, weil die Beschlagnahme von Schriftstücken,
Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen
Darstellungen für die Tätigkeit von Medienangehörigen ein
großes Hindernis für die Fortführung ihrer Arbeit ist.

Der Gesetzentwurf schlägt deshalb presseschützende Rege-
lungen für den Erlass von Ermittlungsmaßnahmen gegen
Medienangehörige und die ausdrückliche Einschränkung
der Beschlagnahmemöglichkeit von „Zufallsfunden“ vor.

VI. Im Hinblick auf die Bedeutung der Pressefreiheit er-
scheint es erforderlich, die Berufsgeheimnisträger aus dem
Medienbereich auch im Bereich der Erhebung von Tele-
fonverbindungsdaten nach den §§ 100g, 100h StPO zu
schützen, soweit ihr Zeugnisverweigerungsrecht reicht.
Die Auffassung, wonach eine besondere Schutzbedürftig-
keit für Medienangehörige nur dann vorliege, wenn tatsäch-
licher Gewahrsam an den erlangten Informationen bestehe,
erscheint angesichts der modernen Kommunikationsmög-
lichkeiten bei der Informationsgewinnung und ihrer Ver-
wendung durch Medienangehörige antiquiert. Mit der vor-
geschlagenen Regelung gelten Beweiserhebungs- und Be-
weisverwertungsverbote bei der Erhebung von Telefonver-
bindungsdaten auch für Medienangehörige.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

§ 353b StGB wird um einen fünften Absatz ergänzt. Danach
handeln Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 StPO nicht rechtswidrig, wenn sie bei Ausübung ihres
Berufs zur Verletzung des Dienstgeheimnisses anstiften
oder Hilfe leisten. Das Zeugnisverweigerungsrecht, das dem
Quellen- und Informantenschutz dient, wird dadurch umfas-
send geschützt. Durch die Neuregelung werden Durchsu-
chungen und Beschlagnahmen bei Journalisten konsequent
ausgeschlossen. Die Ausgestaltung als Rechtfertigungs-
grund hat zur Folge, dass der Tatverdacht einer Teilnahme-
tat an § 353b StGB nicht begründet werden kann.

Im Gegensatz dazu würde eine nur als persönlicher Straf-
ausschließungsgrund ausgestaltete Regelung nicht den-
V. Im Zusammenhang mit strafprozessualen Ermittlungs-
verfahren, die sich direkt oder indirekt gegen Medien-

selben Schutz der Pressefreiheit bieten (vgl. Karlsruher
Kommentar StPO, 5. Aufl. 2003, § 97 Rn. 41).

Drucksache 16/576 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Straffreiheit nur auf die Teilnahmeform der Beihilfe zu
beschränken, wäre angesichts der schwierigen Abgrenzung
zwischen Beihilfe und Anstiftung zum Geheimnisverrat
auch § 353b StGB nicht zielführend gewesen. Das straf-
würdige Verhalten liegt nur beim Amtsträger, der geheime
Informationen preisgibt, nicht aber beim Medienangehöri-
gen, der die preisgegebenen Informationen veröffentlicht.
Im Hinblick auf die konstitutive Bedeutung von Presse- und
Rundfunkfreiheit für die Demokratie ist die Neuregelung in
Absatz 5 erforderlich.

Zu Nummer 2

§ 353d Nr. 3 StGB wird ersatzlos gestrichen. Diese Strei-
chung erfolgt, weil die Vorschrift ihr Ziel nicht erreichen will
und kann. Eine Strafnorm ohne überzeugende Legitimation
kann sich ein Rechtsstaat nicht leisten. Erklärter Zweck der
Norm ist der Schutz der Unbefangenheit von Verfahrens-
beteiligten (Laienrichtern, Zeugen und von Straf-, Bußgeld-
oder Disziplinarverfahren Betroffenen), die angeblich durch
Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke im Wortlaut gefähr-
det ist. § 353d Nr. 3 StGB ist jedoch hierzu ungeeignet, weil
er die öffentliche Voraberörterung des Prozessgegenstandes
nicht verhindern kann. Eine gezielte Beeinflussung von Pro-
zessbeteiligten wird durch die Vorschrift nicht verhindert.

Die Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB verleitet vielmehr le-
diglich dazu, das Prozessgeschehen mit eigenen Worten, an-
gereichert durch Zitate und im Übrigen sinngemäß wieder-
zugeben, um den „Wortlaut“ zu vermeiden. Dies kann
schädlicher für die Verfahrensbeteiligten sein als die Wie-
dergabe im Wortlaut. Es ist kein rechtfertigender Differen-
zierungsgrund ersichtlich, warum derjenige, der geschickt
den Inhalt amtlicher Schriftstücke beschreibt, straffrei sein
und sich derjenige, der wortgetreu veröffentlicht, strafbar
machen soll. Dass die wahrheitsgemäße Publikation von
amtlichen Schriftstükken aus Strafverfahren den sozialen
Frieden derart stört, dass sie durch § 353d Nr. 3 StGB als
allgemeines Gesetz im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 GG die
Pressefreiheit einschränken darf, überzeugt nicht. Die
Presse erfüllt – gerade auch im Interesse der Betroffenen –
mit ihrer Justizkontrolle eine wesentliche Funktion.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. § 98
Abs. 1 Satz 1 StPO wird ein eigenständiger Absatz 1, in
dem die Anordnung der Beschlagnahme allgemein geregelt
ist.

Zu Nummer 2

Mit dem neuen § 98 Abs. 2 StPO wird das Richterprivileg
bei der Beschlagnahme von Gegenständen in Redaktions-
räumen auf die Beschlagnahme von Druckwerken und
Schriften in der Wohnung eines Zeugnisverweigerungs-
berechtigten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO ausge-
dehnt. Die richterliche Anordnung der Beschlagnahme auf
Gegenstände in den Privaträumen eines Journalisten zu er-
strecken, ist sachgerecht. Recherchematerial und Arbeits-
platz von Medienangehörigen befinden sich in zunehmen-

tionsmittel der Datenübertragung verstärkt. Ein Eingriff in
die Pressefreiheit, der in der Beschlagnahmeanordnung für
Gegenstände aus Wohnungen von Zeugnisverweigerungs-
berechtigten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO zu sehen
ist, erfordert die vorherige Prüfung durch den Richter.

Gerade in Fällen von Beschlagnahmen in Redaktions-
räumen oder Wohnungen von Berufsgeheimnisträgern nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO muss das Gericht seine An-
ordnung schriftlich, einzelfallbezogen und qualifiziert be-
gründen. Dadurch soll bei der Strafverfolgung ein verstärk-
tes Bewusstsein für die Bedeutung der Pressefreiheit ge-
schaffen werden. Das Gericht muss – immer bezogen auf
die Umstände des konkreten Einzelfalls – die Straftaten, auf
Grund derer es die Maßnahme angeordnet hat, die konkre-
ten Anhaltspunkte für den Tatverdacht und die wesentlichen
Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5
Abs. 1 Satz 2 GG benennen. Diese Hürde für die Beschlag-
nahme von Gegenständen in Redaktionsräumen und bei
Medienangehörigen ist notwendig, damit die Verhältnis-
mäßigkeitsprüfung im Einzelfall und im Lichte der verfas-
sungsrechtlich geschützten Pressefreiheit tatsächlich durch-
geführt wird.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die sich dar-
aus ergeben, dass § 98 Abs. 2 StPO neu gefasst wurde. Die
bisherigen Absätze 2, 3 und 4 der Vorschrift verschieben
sich um jeweils einen Absatz und werden zu den Absät-
zen 3, 4 und 5 StPO.

Zu Nummer 4

Die Pressefreiheit gebietet es zwar nicht, Medienangehörige
generell von strafprozessualen Maßnahmen freizustellen
(vgl. BVerfG 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99). Das Bundes-
verfassungsgericht hat allerdings deutlich gemacht, dass der
grundgesetzliche Schutz von Journalisten bei der Strafver-
folgung durch besondere, nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG
erforderliche Verhältnismäßigkeitserwägungen zu garantie-
ren sei, in die namentlich sowohl die Schwere der Straftat
als auch der elementare Schutz der Presse und der Informan-
tenschutz einzubeziehen sind. Darüber hinaus ist es Sache
des Gesetzgebers, über die Anlässe und Reichweite einer
Freistellung von Medienangehörigen von strafprozessualen
Maßnahmen zu entscheiden. Diesem Ziel und dieser Auf-
gabe folgt die hier vorgeschlagene Änderung. Die Auf-
nahme des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO in § 100h Abs. 2
StPO ist erforderlich, weil Medienangehörige als Berufs-
geheimnisträger den gleichen Schutz wie die anderen dort
aufgezählten Zeugnisverweigerungsberechtigten verdienen.
Die Neuregelung ist ein Vorgriff auf die notwendige um-
fassende Neuregelung des Schutzes von Berufsgeheimnis-
trägern vor heimlichen Ermittlungsmethoden.

Durch die Neuregelung gelten beim Austausch von Tele-
kommunikationsverbindungsdaten nun auch Beweiserhe-
bungs- und Beweisverwertungsverbote für solche Daten
von Medienangehörigen; allerdings wiederum nur soweit,
dem Maß auch in deren Privaträumen. Diese Entwicklung
wird durch moderne Arbeitsorganisation und Kommunika-

wie deren Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 StPO reicht.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/576

Zu Nummer 5

Die Änderung dient der Klarstellung. Zwar ist anerkannt,
dass sich die Anordnung der Durchsuchung grundsätzlich
nach dem Umfang der Beschlagnahme richtet, weil die
Durchsuchung der Beschlagnahme dient. Durch die Auf-
nahme des Verweises auf § 98 Abs. 2 StPO in § 105 StPO
soll jedoch sichergestellt werden, dass dieselben hohen An-
forderungen an die Anordnung der Beschlagnahme in
Redaktionsräumen und in Wohnungen von Medienangehö-
rigen, soweit ihr Zeugnisverweigerungsrecht reicht, auch
bei der Anordnung der Durchsuchung gelten sollen.

Zu Nummer 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der bis-
herige § 105 Abs. 1 Satz 2 wird § 105 Abs. 1 Satz 3, weil
im neu gefassten § 105 Abs. 1 Satz 2 der Verweis auf § 98
Abs. 2 geregelt ist.

Zu Nummer 7

Die Änderung in § 108 Abs. 1 Satz 4 soll die Beschlag-
nahme und Verwertung von „Zufallsfunden“ bei Medien-
angehörigen weitestgehend ausschließen. Wegen der her-
ausragenden Bedeutung der Pressefreiheit, aber auch wegen
der Bedeutung, die die einstweilige Beschlagnahme von
Arbeitsmaterial auf die Arbeitsmöglichkeiten des Journalis-

ten hat, ist diese Regelung erforderlich. Durch den Verweis
auf § 97 Abs. 5 wird klargestellt, dass die einstweilige Be-
schlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Daten-
trägern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich
im Gewahrsam der Person oder der Redaktion, des Ver-
lages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, nur
in demselben Maße zulässig ist wie die angeordnete Be-
schlagnahme bei Medienangehörigen. Diese richtet sich
nach dem Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.

Konkret bedeutet das, dass „Zufallsfunde“ bei Berufs-
geheimnisträgern nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grundsätz-
lich ausgeschlossen sind, es sei denn, das Zeugnisverweige-
rungsrecht entfällt nach § 53 Abs. 2 Satz 2. Erfolgt die einst-
weilige Beschlagnahme zur Aufklärung eines Verbrechens
oder einer in § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Straftat
(Landesverrat, Kinderpornographie und Geldwäsche), blei-
ben „Zufallsfunde“ auch bei Medienangehörigen oder in
Redaktionsräumen möglich. Diese Einschränkung folgt der
Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und Strafver-
folgungsinteresse im Rahmen des Zeugnisverweigerungs-
rechts.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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