BT-Drucksache 16/5419

Solidarität mit verfolgten Christen und anderen religiösen Minderheiten durch Berücksichtigung der religiös Verfolgten beim Flüchtlingsschutz einlösen

Vom 23. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5419
16. Wahlperiode 23. 05. 2007

Antrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Alexander
Bonde, Dr. Uschi Eid, Thilo Hoppe, Ute Koczy, Kerstin Müller (Köln), Winfried
Nachtwei, Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Rainder Steenblock,
Jürgen Trittin und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Solidarität mit verfolgten Christen und anderen religiösen Minderheiten durch
Berücksichtigung der religiös Verfolgten beim Flüchtlingsschutz einlösen

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. die EU-Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Min-
destnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig inter-
nationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes vollständig in nationales Recht umzusetzen;

2. in dem dazu vorliegenden Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/5065)
oder durch einen eigenen Gesetzentwurf sicherzustellen, dass religiös Ver-
folgte auch in Deutschland den von der EU geforderten Schutz genießen (vgl.
2004/83/EG, Artikel 10, 1b).

Berlin, den 23. Mai 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

In vielen Ländern besteht keine Glaubensfreiheit. Insbesondere in Konflikt-
gebieten wird die Religionszugehörigkeit häufig als Grund für Verfolgung von
Einzelnen und Gruppen benutzt. Dies betrifft Christen, Moslems, Juden, Baha’i
und viele andere Religionsgruppen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher

Richtlinien der Europäischen Union (Bundestagsdrucksache 16/5065) hat
große Teile des europäischen Flüchtlingsrechts und der entsprechenden Richtli-
nien des Rates der Europäischen Union nicht in den Gesetzestext übernommen.
Er ist in der vorliegenden Form nicht gemeinschaftsrechtskonform. Insbeson-
dere die Verbesserungen für religiös Verfolgte, die in der EU-Richtlinie 2004/
83/EG explizit erwähnt werden (Artikel 10, 1b), sind im Gesetzentwurf nicht
wiederzufinden. Diese schreibt vor, dass Personen, die aufgrund religiöser

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Handlungen im öffentlichen Raum als Flüchtling anzuerkennen sind: „Der Be-
griff der Religion umfasst (…) die Teilnahme (…) an religiösen Riten im priva-
ten oder öffentlichen Bereich.“ Der Gesetzentwurf der Bundesregierung setzt
diese Vorschrift nicht um. Es muss sichergestellt werden, dass Menschen als
Flüchtlinge anerkannt werden, die aufgrund der religiösen Betätigung verfolgt
wurden, wie dies die Qualifikationsrichtlinie vorsieht. Wer von der Solidarität
mit religiösen Minderheiten spricht, darf dann beim Flüchtlingsschutz von reli-
giös Verfolgten nicht hinter dem EU-Recht zurückbleiben.

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